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7. Dezember 2023
Gewerbetreibende – Winterzeit ist Haftpflichtzeit

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charming Christmas market. Created with generative AI technology.

Gewerbetreibende – Winterzeit ist Haftpflichtzeit

Die Weihnachtszeit steht vor der Tür. Viele Gewerbetreibende bereiten sich jetzt auf gute Geschäfte vor – als Händler auf dem Weihnachtsmarkt, im eigenen Café oder im Handwerk. Aber Vorsicht! Das Risiko für Haftpflichtschäden ist im Winter besonders groß – was auch Makler für ihre Kunden im Blick haben sollten.

Ein Artikel von Christian Hurtmann, Abteilungsleiter Haftpflicht Individualgeschäft bei der ERGO Versicherung AG

In der Vorweihnachtszeit wächst die Vorfreude auf die festlichen Lichter, das Geschenke-Aussuchen, die stimmungsvollen Märkte mit ihren Buden und Köstlichkeiten. Auch die Budenbetreiber freuen sich über viele Besucher und gute Umsätze. Allerdings findet die Romantik ein schnelles Ende, wenn Schadenersatzansprüche im Raum stehen, für die man als Kleinunternehmer haften muss. Die Ursachen klingen erst einmal vernachlässigbar klein. Auf dem Weihnachtsmarkt kann einen nicht nur der Glühwein zum Schwanken bringen. Versorgungsleitungen und Kabel sind Stolperfallen. Ein Sturz zieht unter Umständen einen Krankenhausaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit nach sich. Ein lokales Feuer, ausgehend von der Adventskerze, kann auf andere Geschäfte übergreifen.

Gewerbetreibende stehenin der Verantwortung

Standinhaber und Marktveranstalter trifft eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt im Klartext, dass sie Besucher vor Gefahren schützen müssen, die absehbar sind. Der Glühweinverkäufer oder Veranstalter hat seine Standflächen bei Frost zu streuen, um ein Ausrutschen auf spiegelglattem Boden zu verhindern. Verstoßen Gewerbetreibende gegen diese Pflicht, haften sie gegenüber den verletzten Standbesuchern auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch ein aufgeklapptes Vordach kann, sofern es nicht ausreichend gesichert ist, wieder zusammenklappen. Unter dem Vordach stehende Personen könnten dadurch verletzt werden. Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Kabelstränge, die zu Stolperfallen werden, sie sind durch kleine Rampen abzudecken oder entsprechend auffällig zu markieren.

Die Betriebshaftpflicht kostet wenig und sichert viel ab

Weihnachtsmärkte sind ein Beispiel par excellence für eine Gruppierung von vielen Kleinunternehmen, und jedes einzelne davon hat die Verantwortung, Besucher vor möglichen Gefahren abzusichern. Spätestens an dieser Stelle lohnt es sich als kleineres Gewerbe, über eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) oder eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachzudenken, die in solchen Fällen einspringt. Die Beiträge sind für kleinere Unternehmen überschaubar und decken alle Risiken sehr gut ab. Allerdings sollte man immer auf eine ausreichende Deckungssumme und einen für sich passenden Versicherungsschutz achten.

Auf die Deckungssumme achten

Um ein Beispiel noch einmal aufzugreifen, das die Notwendigkeit einer ausreichenden Deckungssumme gut illustriert: Wer während der Adventszeit in den Geschäftsräumen, sagen wir in einem Café, eine gemütliche Stimmung mit echten Kerzen schaffen möchte und in der geschäftigen Vorweihnachtszeit versäumt, die Kerzen zu beaufsichtigen, riskiert einen Brandschaden. Wenn das Café dann wirklich lichterloh abfackelt und das Feuer sogar auf Nachbargebäude übergreift, dann kann man von einem verheerenden Schaden sprechen. Die Schäden an Nachbargebäuden und den gemieteten Räumlichkeiten des Cafés wären dann von der BHV abgedeckt. Eine Deckungssumme von 3 bis 5 Mio. Euro ist heutzutage Standard, besser sind 10 Mio. Euro, wie der geschilderte Fall zeigt.

Und was ist mit einer Magenverstimmung nach dem Weihnachtsmarktbesuch? Grundsätzlich bedeutet die Verschuldenshaftung des Marktgastronomen nicht, dass dieser für alle irgendwie vorstellbaren Gefahren haftet. Übelkeit der „Geschädigten“ kann auch von zu viel Süßigkeiten vor der Bratwurst kommen. Resultiert eine Lebensmittelvergiftung aber aus einem nicht ausgespülten Glühweintopf mit Putzmittelresten oder aus falsch gelagertem Fleisch, haftet der Betreiber – respektive die Betriebshaftpflichtversicherung. Denn es muss alles getan werden, was in puncto Sicherheit und Schutz geeignet und wirtschaftlich zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden.

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Ein Artikel von
Christian Hurtmann