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25. Januar 2024
Allianz stellt sich bei Berufsunfähigkeitspolicen neu auf
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Allianz stellt sich bei Berufsunfähigkeitspolicen neu auf

Die Allianz Lebensversicherung hat ihrem Angebot zur Arbeitskraftabsicherung ein Update verpasst. Zwei neue Tarife namens „Komfort“ und „Premium“ sollen den Kundenbedürfnissen besser gerecht werden. Verbesserungen gibt es etwa bei Leistung wegen Krankschreibung.

Zum Januar 2024 hat die Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz) ihr Angebot zur Arbeitskraftsicherung neu strukturiert. Bei den Berufsunfähigkeitsversicherungen bietet die Allianz nun einen neuen Tarif „BU Komfort“ an. Das neue Angebot ist für Kunden gedacht, die ihre Arbeitskraft gezielt ohne temporäre „Leistungen wegen Krankschreibung“ und ohne „Leistungen wegen Krebs“ absichern möchten.

Wer jedoch die temporären Leistungen wegen Krankschreibung sowie Krebs einschließen möchte, kann den Tarif „BU Premium“ wählen. Die Komfort- und Premium-Variante verfügen ansonsten nahezu über die gleichen Leistungsmerkmale, für beide Tarife gilt ein Prognosezeitraum von sechs Monaten. Der Beitragsunterschied zwischen Premium- und Komfort-Tarif soll laut Angaben des Versicherers bei rund 7% liegen.

Verbesserungen bei Leistungen wegen Krankschreibung

Beide Tarife sind für die private Absicherung von Kunden im Einsatz, der Tarif „BU Komfort“ soll zudem entsprechend seines Leistungsumfangs in der betrieblichen Altersversorgung und in der Basisrente Anwendung finden. Denn Krankschreibungs- und Krebsleistungen sind bei diesen beiden Bereichen nicht förderfähig, betont die Allianz.

Infolge des Produkt-Updates hat die Allianz noch weitere Verbesserungen bekannt gegeben, etwa bei den Leistungen wegen Krankschreibung: Im neuen Premium-Tarif wird nun so lange geleistet, wie die Arbeitsunfähigkeit besteht, nämlich nun bis zu 36 statt bislang 24 Monate. Außerdem muss bei Beantragung der temporären Leistungen wegen Krankschreibung nicht auch gleichzeitig ein Antrag wegen Berufsunfähigkeit gestellt werden. Vielmehr werden Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungen wegen Krankschreibung kontaktiert, sodass sie ggf. einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit stellen können, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Tätigkeit vor Elternzeit ist entscheidend

Eine weitere Neuerung betrifft Menschen in Elternzeit. Bisher wurden Kunden in der Elternzeit bei den Berufs- und Dienstunfähigkeitstarifen mit der Hausfrauen-/Hausmänner-Klausel in Berufsgruppe B8 eingestuft. Seit Januar 2024 werden Versicherte nach der beruflichen Tätigkeit eingestuft, die sie zuletzt vor der Elternzeit ausgeübt haben – sofern diese Tätigkeit weniger als drei Jahre zurückliegt. Diese Regelung gilt analog auch für die KörperSchutzPolice und für Risikolebensversicherungen der Allianz. (as)

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