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19. Mai 2025
Unfall in Tiefgarage: Klage wegen Betonsockel bleibt erfolglos
Unfall in Tiefgarage: Klage wegen Betonsockel bleibt erfolglos

Unfall in Tiefgarage: Klage wegen Betonsockel bleibt erfolglos

Eine Münchnerin forderte über 3.200 Euro von einer Baufirma, weil sie mit der Beifahrertür ihres BMWs gegen einen Sockel in der Tiefgarage stieß. Der sei nicht markiert und kaum sichtbar gewesen. Doch das Amtsgericht München wies die Klage klar zurück.

Im Zentrum eines nun veröffentlichten Urteils stand ein Unfall in der Tiefgarage eines Münchner Unternehmens: Eine Angestellte stieß beim Ausparken mit der Beifahrertür ihres BMWs gegen einen kniehohen Betonsockel an einer Stützsäule. Der Sockel war weder markiert noch besonders hervorgehoben – nach Angaben der Klägerin lag er unterhalb der Sichtachse und sei daher nur schwer erkennbar gewesen. Die Folge: ein Schaden in Höhe von 3.263,52 Euro netto an der Fahrzeugtür. Die Frau vermutete eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verklagte das mit den Umbaumaßnahmen beauftragte Bauunternehmen. Ihrer Darstellung zufolge sei der Sockel erst im Zuge der Umbauten zwischen 2019 und 2022 installiert worden. Außerdem habe sie erfahren, dass es an derselben Stelle bereits zu weiteren Unfällen gekommen sei.

Die beklagte Baufirma wies die Forderung zurück. Der Sockel sei ein seit Jahrzehnten bestehendes Bauelement und keinesfalls im Rahmen der jüngsten Baumaßnahmen neu entstanden. Zudem bestreite man, dass der geltend gemachte Schaden vollständig durch die Kollision mit dem Sockel verursacht worden sei.

Mitverschulden und Fahrverhalten: Warum das Gericht die Klage abwies

Das Amtsgericht München (AG) hat die Klage abgewiesen. Es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vor. Der Sockel stelle keine besondere Gefahrenquelle dar – in Tiefgaragen müsse ohnehin stets mit beengten Platzverhältnissen gerechnet werden. Zudem sei der Sockel deutlich sichtbar gewesen, da er breiter als die dahinterliegende Säule sei, wie aus Fotos hervorgehe. Autofahrer müssten beim Rangieren jederzeit vorsichtig agieren, nötigenfalls anhalten und sich orientieren.

Auch eine Häufung von Lackspuren am Sockel begründe keine Sicherungspflicht. Selbst wenn mehrere Fahrzeuge diesen bereits gestreift hätten, habe für die Beklagte keine erkennbare Gefahr bestanden, da es sich um ein statisches, festes Bauelement handle. Etwaige Schäden seien auf Fahrfehler zurückzuführen.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die Klägerin die Garage nach den Umbauten bereits rund zwei Monate lang genutzt habe. Ihr seien die örtlichen Gegebenheiten daher bekannt gewesen oder hätten bekannt sein müssen. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung unterstellen würde, sei ihr Mitverschulden (§ 254 BGB) so erheblich, dass eine Haftung der Beklagten entfalle. (bh)

AG München, Urteil vom 09.08.2024 – Az: 231 C 13838/24, nicht rechtskräftig