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16. Mai 2025
Weiteres Urteil: Allianz darf Rentenfaktor nicht einseitig senken
Weiteres Urteil: Allianz darf Rentenfaktor nicht einseitig senken

Weiteres Urteil: Allianz darf Rentenfaktor nicht einseitig senken

Das Landgericht Berlin hat entschieden: Die Allianz Lebensversicherung darf den vertraglich garantierten Rentenfaktor in der privaten Rentenversicherung nicht einseitig senken. Bereits im Januar hatte auch das Oberlandesgericht Stuttgart ähnlich geurteilt.

Die Allianz Lebensversicherung darf den vertraglich zugesicherten Rentenfaktor in der privaten Rentenversicherung nicht einseitig zum Nachteil der Kunden abändern. Das hat das Landgericht Berlin (LG) entschieden. Im konkreten Fall ging es um eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung, bei der die Allianz den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor von 41,05 Euro pro 10.000 Euro Vertragsguthaben nachträglich deutlich reduziert hatte. Das Gericht erklärte sowohl diese Kürzung als auch die zugrunde liegende Vertragsklausel für unwirksam.

Unwirksame Klausel: Rentenfaktor bleibt verbindlich

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die das Verfahren geführt hat, sieht in dem Urteil einen wichtigen Schritt im juristischen Vorgehen gegen Rentenkürzungen vonseiten der Versicherer. Das LG Berlin stützt sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) vom 30.01.2025. Schon dieses hatte festgestellt, dass eine einseitige Senkung des Rentenfaktors unzulässig ist, wenn keine Verpflichtung zur Rückanpassung bei verbesserten Bedingungen besteht.

Zudem bemängelte das Gericht, dass betroffenen Kunden keine echte Möglichkeit geboten werde, Kürzungen durch Zuzahlungen auszugleichen. Das LG Berlin folgt dieser Argumentation weitgehend und bestätigt damit die Rechtswidrigkeit entsprechender Vertragsklauseln, wie sie viele Versicherer verwenden – so die Kanzlei.

Einseitige Benachteiligung von Kunden

Das Gericht hat entschieden, dass die Allianz Leben den vertraglich zugesicherten Rentenfaktor in einer privaten Rentenversicherung nicht einseitig zum Nachteil der Kunden senken darf. Diese Praxis stelle eine unzumutbare Benachteiligung dar, so das Gericht, das die zugrunde liegende Vertragsklausel daher für unwirksam erklärte.

Die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wesentlichen Kernaussagen des Urteils wie folgt zusammen: Der ursprünglich vereinbarte Rentenfaktor bleibt verbindlich – die Allianz durfte diesen nicht nachträglich herabsetzen. Die vom Versicherer verwendete Klausel in § 1 Abs. 3 AVB verstoße gegen das AGB-Recht, da sie keine Rückanpassung bei verbesserten Bedingungen vorsehe. Damit war sie nach Auffassung des Gerichts unwirksam.

Besonders kritisiert wurde die einseitige Benachteiligung der Verbraucher: Die Klausel erlaubte zwar Kürzungen, sah jedoch keine Möglichkeit vor, diese bei positiver Entwicklung wieder rückgängig zu machen. Zudem wurde bemängelt, dass den Versicherten keine realistische Möglichkeit zur Kompensation der Kürzungen durch zusätzliche Einzahlungen eingeräumt wurde. Das Gericht stellte klar, dass hier eine missbräuchliche Interessenwahrnehmung durch den Versicherer vorliegt – eigene wirtschaftliche Interessen wurden zulasten der Kunden durchgesetzt. Insgesamt stärke das Urteil das Vertrauen in Altersvorsorgeverträge: Der garantierte Rentenfaktor ist laut Gericht keine variable Rechengröße, sondern ein wesentliches Leistungsversprechen, auf das sich Versicherungsnehmer verlassen dürfen. (bh)

Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2025 – Az. 4 O 177/23