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26. November 2013
Frist für Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Frist für Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Seit dem 01.08.2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung in Kraft. Durch das Gesetz werden Versicherten in bestimmten Fällen die angehäuften Beitragsschulden ermäßigt oder sogar erlassen. Der Antrag muss bis Jahresende eingereicht werden. Darauf weist das Bundesgesundheitsministerium hin.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wurden zudem die Säumniszuschläge von 5% auf 1% reduziert. In der privaten Krankenversicherung wurde ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt.

Die Neuregelungen betreffen vor allem Personen, die sich trotz der seit dem 01.04.2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet oder noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet und dadurch Beitragsschulden angehäuft haben. Wer hierunter fällt, so das Bundesgesundheitsministerium, sollte sich jetzt bei einer Krankenkasse melden, dann werden im Regelfall die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen. Am Jahresende endet diese Möglichkeit eines Beitragsschuldenerlasses.

Auch in der privaten Krankenversicherung gibt es eine vergleichbare Regelung: Hier existiert die Versicherungspflicht seit dem 01.01.2009. Wer in der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig ist und bis zum 31.12.2013 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Antrag auf Versicherung stellt, dem wird der Säumniszuschlag erlassen. Für jemanden, der von 2009 bis heute nicht versichert war, beläuft sich dieser Säumniszuschlag – je nach individuellem Beitrag – auf bis zu 5.000 Euro, meldet das Bundesgesundheitsministerium.