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30. Oktober 2025
Treuwidriges Verhalten verhindert Anspruch auf BU-Leistung

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Treuwidriges Verhalten verhindert Anspruch auf BU-Leistung

Treuwidriges Verhalten verhindert Anspruch auf BU-Leistung

Der BGH hat im Oktober 2024 die Beschwerde eines Versicherungsnehmers abgewiesen, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung einklagen wollte. Welche Rolle dabei die Zehnjahresfrist für eine Anfechtung sowie das Vorliegen einer arglistigen Täuschung spielte, erläutert Rechtsexperte Dr. Frank Baumann.

Ein Beitrag von Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Hoppenberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 23.10.2024 (IV ZR 229/23) eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, mit deren Hilfe ein Versicherungsnehmer ein die Berufung zurückweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11.10.2023 (Az: 11 U 316/21) angreifen wollte. Die Details im Einzelnen:

Der Kläger hatte bei dem Versicherer im August 2008 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt und trotz insoweit eindeutig gestellter Fragen verschwiegen, dass er im Jahr 2005 sowie im August 2008 unmittelbar vor Beantragung des Versicherungsschutzes wegen psychischer Erkrankungen (u. a. Depressionen) behandelt worden war. Der Versicherungsvertrag wurde entsprechend dem beantragten Versicherungsschutz abgeschlossen. Im September 2018 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und behauptete hierzu, aufgrund verschiedener psychischer Erkrankungen berufsunfähig geworden zu sein.

Versicherer lehnt Antrag ab

Der Versicherer lehnte den Leistungsantrag des Klägers ab. Er vertrat die Auffassung, ihm stehe gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu, da dieser seine vorvertragliche Anzeigepflicht in einem ganz ungewöhnlich schweren Maße verletzt habe. Dabei sei der Kläger auch zielgerichtet vorgegangen, um den Ablauf der Frist von zehn Jahren für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu umgehen. Er habe auf diese Art und Weise vorsätzlich und sittenwidrig versucht, den Versicherer zu täuschen, um ihn um seine gesetzlichen Rechte zu bringen. Darüber hinaus wendete der Versicherer im Hinblick auf diese Umstände ein treuwidriges Verhalten ein.

Behandlung entscheidend, nicht Selbsteinschätzung

Dieser rechtlichen Bewertung schloss sich das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 12.10.2021 an und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Braunschweig schloss sich dieser Entscheidung im Ergebnis an und vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, eine Depression sei in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein offensichtlich gefahr- erheblicher Umstand. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer selbst glaubt, an einer Depression zu leiden, solange er sich im abgefragten Zeitraum mehrfach wegen psychischer Erkrankungen in ärztliche Behandlung begibt.

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Dr. Frank Baumann