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BU

Kürzt der Bezug von BU-Leistungen das Arbeitslosengeld?

Versicherte fragen sich häufig, ob der Erhalt von Leistungen aus dem „Sozialsystem“ dazu führen kann, dass Ansprüche aus einer BU gekürzt werden. Mindert eine BU-Rente den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder schließt sie es sogar aus? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine private Versicherungsleistung, die von einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird. In der Regel ist im Fall einer Berufsunfähigkeit auch eine Beitragsbefreiung mitversichert, so dass die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit der Berufsunfähigkeit übernommen werden. Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt erst dann ein, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Dies ist zugleich auch der gravierendste Unterschied zum Arbeitslosengeld, welches nur bei einem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, was nicht unbedingt mit einer Erkrankung zusammenhängen muss, aber natürlich auch kann.

Was ist das Arbeitslosengeld?

Das gesetzliche Arbeitslosengeld I (ALG-I) wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und dient der finanziellen Überbrückung für arbeitslose Personen. Voraussetzung ist ein Verlust des Arbeitsplatzes und die Erfüllung einer Anwartschaftszeit (meist 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 2 Jahren). Es wird grundsätzlich gezahlt, wenn jemand arbeitslos ist, sich jedoch bemüht, eine neue Arbeit zu finden und überhaupt in der Lage ist, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Unterschieden werden muss das ALG-I von dem Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II). Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung, die das Existenzminimum sichert, während Arbeitslosengeld auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Einkommens vor der Arbeitslosigkeit berechnet wird. Allerdings können beide Leistungen – also Arbeitslosengeld und Bürgergeld – gleichzeitig bezogen werden, wenn die ALG-I-Leistungen nicht für den Lebensunterhalt und die Unterhaltskosten ausreichen. In diesem Fall kann auch ergänzend Bürgergeld bezogen werden.

Beeinflusst die BU-Rente das Arbeitslosengeld?

Hierfür muss zunächst der Charakter der Berufsunfähigkeitsrente dargestellt werden. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sog. Summenversicherung und keine Schadenversicherung. Dies bedeutet, dass ein Bereicherungsverbot für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gilt. Im Leistungsfall wird also die Summe gezahlt, die vereinbart wurde, ohne jedwede Kürzungen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem für die Verweisbarkeit des Versicherungsnehmers auf eine neue berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich auch der Erhalt von Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen sein kann (BGH v. 08.02.2012 – IV ZR 287/10).

Das Arbeitslosengeld hingegen wird nur dann gekürzt, wenn der Versicherte mehr als 165 Euro aus einer Erwerbstätigkeit bezieht. Allerdings stellt eine private Berufsunfähigkeitsrente kein Einkommen dar, da ihr keine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt (BGH v. 15.11.2007 – IX ZB 99/05).

Mittelbarer Einfluss auf die BU-Rente möglich

Die Berufsunfähigkeitsrente hat also keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld, aber andersherum kann das Arbeitslosengeld I in Einzelfällen mittelbar Einfluss auf die BU-Rente haben (siehe oben). Allerdings muss der Arbeitslose der Agentur für Arbeit gegenüber nachweisen, dass er trotz einer Berufsunfähigkeit noch in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu behalten. Dieser Aspekt widerspricht auch nicht dem Prinzip der Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn um einen Anspruch auf BU-Leistungen zu haben, muss der Versicherungsnehmer „nur“ zu mindestens 50% berufsunfähig sein. Das bedeutet jedoch, dass der Versicherte durchaus noch einer Tätigkeit nachgehen und dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen kann. Steht man allerdings aufgrund einer Krankheit nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ALG I. In einem solchen Fall müsste der Betroffene stattdessen eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Die Wechselwirkungen zwischen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und BU-Leistungen wurden ebenso bereits ausführlich dargestellt.

Ausnahme: Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II) und Grundsicherung

Anders liegt der Sachverhalt beim Bürgergeld und der Grundsicherung. Denn hierbei werden alle Einnahmen in Geld oder geldwerter Leistung ohne Rücksicht auf ihre Herkunft angerechnet. Hierunter fallen beispielsweise auch Rentenleistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Hat ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Bürgergeld, dann wird demnach die private BU-Rente entsprechend angerechnet.

Fazit und Hinweise

Die Berufsunfähigkeitsrente und das Arbeitslosengeld sind eigenständige Leistungen, die sich in ihren Voraussetzungen grundlegend unterscheiden. Während die BU-Rente unabhängig von dem ALG-I gezahlt wird, bestehen zwischen Bürgergeld und BU-Rente klare Wechselwirkungen. Aus diesem Grunde sollte eine Berufsunfähigkeitsabsicherung in jedem Fall in ihrer Deckungshöhe über den grundlegenden Sozialleistungen liegen, damit der Versicherte im Leistungsfall bessergestellt wird und nicht zwingend von Sozialleistungen abhängig ist, bei welchen die BU-Rente im Einzelfall auch noch angerechnet werden kann.

Weitere lesenswerte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lesetipp der Redaktion:
 

Stabilität der BU-Anbieter wird wichtiger

Das BU-Unternehmensrating der Ratingagentur Franke und Bornberg zeigt: Die Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Versicherer liegt weiterhin auf hohem Niveau. Gleichzeitig wirkt sich der Personalmangel in der Leistungsregulierung spürbar aus. Die Stabilität der Anbieter gewinnt im Markt stark an Gewicht.

Der Wettbewerb in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wird nicht nur über Preis und Leistung ausgetragen, so das Ratinghaus Franke und Bornberg in seiner Mitteilung zum aktuellen BU-Unternehmensrating. Auch mit verkürzten Abfragezeiträumen in der Risikoprüfung werben Versicherer bei Vermittlern um Neugeschäft – mit möglichen Auswirkungen auf die langfristige Stabilität der Bestände.

Daher sei es auch wichtig, dass die Qualität der Anbieter nicht nur beschrieben, sondern geprüft wird, so Franke-und-Bornberg-Geschäftsführer Michael Franke, und zwar anhand von Zahlen, Daten und der Prüfung der Prozesse in der tatsächlichen Umsetzung. Transparenz sei hierbei der Unterschied zwischen einem guten Eindruck und nachweislicher Qualität. Wer seine Prozesse und Kennzahlen offenlegt, der sende ein starkes Signal an Markt und Versicherte, so Franke.

Markttrends: Vereinfachte Risikoprüfung – Chance und Stresstest

Der BU-Markt wird nicht mehr allein über Preis und Bedingungen geführt. Zunehmend rücken vereinfachte Risikoprüfungen in den Blick – etwa durch verkürzte Abfragezeiträume. Das senkt Einstiegshürden und kann den Abschluss für Kunden erleichtern. Gleichzeitig entsteht ein Stresstest für die Stabilität: Wenn Zugangserleichterungen nicht durch konsequente Steuerung, saubere Selektion und belastbares Controlling flankiert werden, kann das die Ergebnisqualität beeinträchtigen, schreibt das Ratinghaus. Besonders kritisch sind demnach Kapazitätsengpässe in der Leistungsregulierung – dort können Rückstände wachsen, Durchlaufzeiten schwanken und somit die Fallbearbeitung an Konsistenz verlieren.

„Als Gegenmaßnahmen sollte auf klar definierte Service-Level, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und aktive Nachwuchsgewinnung gesetzt werden. Stabilität zeigt sich in konstanten Durchlaufzeiten, klaren Entscheidungen und sauberen Begründungen, auch bei hoher Last“, erläutert Philipp Wedekind, Leiter Ratings Vorsorge und Nachhaltigkeit.

So läuft das Rating

Die Analyse basiert auf einer umfangreichen Datenerhebung bei den teilnehmenden Gesellschaften, Vor-Ort-Verifizierungen und stichprobenartigen Leistungsfall-Prüfungen. Bewertet werden u. a. Prozessqualität, Steuerungskennzahlen, Konsistenz in der Regulierungspraxis sowie Indikatoren zur Stabilität des BU-Geschäfts.

Die fünf am Rating teilnehmenden Gesellschaften waren die ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, die HDI Lebensversicherung AG, die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, die Generali Deutschland Lebensversicherung AG und die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Die ERGO, die HDI und die NÜRNBERGER erhielten die Bestnote FFF+, die Generali und die Stuttgarter die zweitbeste Note FFF.

Fazit

Das diesjährige BU-Unternehmensrating sendet laut Franke und Bornberg ein doppeltes Signal: hohe Qualität bei den Teilnehmern – aber ein anhaltend herausforderndes Umfeld in der Leistungsregulierung. Mit Blick auf vereinfachte Risikoprüfungen wird Stabilität noch mehr zum Kernthema. Versicherer, die Transparenz zeigen und tiefgreifende Controlling-Einblicke ermöglichen, setzen des Maßstab für belastbare verlässlich hohe Qualität im BU-Geschäft. (mki)

 

BU-Kompetenz: Diese Versicherer sind laut IVFP „exzellent“

Beim BU-Kompetenzrating blickt das IVFP den Versicherern „hinter die Kulissen“. Zehn Versicherer haben sich dem Rating gestellt. Insgesamt hat sich die Qualität in den letzten Jahren deutlich verbessert. Welche Versicherer konnten die Experten im aktuellen Jahrgang überzeugen?

Schließen Kunden eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ab, binden sie sich in den meisten Fällen langfristig an einen Versicherer. Transparenz ist daher von großer Bedeutung für Verbraucher. Denn beim Abschluss einer BU ist nicht nur das Produkt selbst, sondern auch das dahinterstehende Unternehmen wichtig.

In seinem BU-Kompetenzrating prüft das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) Anbieter auf „Herz und Nieren“. Für das Rating durchleuchtet das IVFP nicht-öffentliche, sensible Daten und bewertet die Teilnehmer in einer interaktiven Analyse.

Erneut zehn Teilnehmer

Das Erstrating hat das IVFP im Jahr 2018 durchgeführt, mit insgesamt zehn teilnehmenden Unternehmen. Auch im aktuellen Rating untersucht das Analysehaus wieder zehn Versicherer, allerdings mit veränderter Zusammensetzung. Einige Versicherer aus den Anfangsjahren konnten die Anforderungen des Ratings zeitlich nicht stemmen, erklärt das IVFP, während neue Anbieter hinzugekommen sind.

Die Versicherer werden anhand von 84 Kriterien in den Teilbereichen Geschäft und Leistungsprüfung (Gewichtung jeweils 30%) sowie Antragsprüfung und Service (Gewichtung jeweils 20%) bewertet – jene Punkte, die für Kunden im Ernstfall entscheidend sind, so das IVFP.

Qualität in allen Teilbereichen gestiegen

Verglichen mit den Ergebnissen vom Jahr 2018 ist die Qualität laut den Experten in allen Teilbereichen deutlich gestiegen. Vor allem im Bereich Leistungsprüfung hat es Verbesserungen gegeben. Hier haben die Versicherer ihre Bearbeitungsprozesse beschleunigt, die Transparenz gegenüber Kunden erhöht und der Umgang mit Teilzeitbeschäftigten deutlich verbessert, schreibt das IVFP.

Auch organisatorisch haben viele Unternehmen ihre internen Abläufe optimiert, mit dem Ergebnis, das Entscheidungen schneller getroffen werden können und Prüfverfahren fairer geworden sind.

Positiver Trend bei der Beitragskalkulation

Zudem sieht das IVFP auch bei der Kalkulation der Beiträge einen positiven Trend. Die Tarife bewegen sich heute überwiegend im Marktdurchschnitt. Tendenziell sinken die Preise sogar leicht. Das habe vor allem mit dem höheren Rechnungszins zu tun. Seit Jahresanfang liegt dieser bei 1,0%, die erste Steigerung seit fast drei Jahrzehnten. Zudem sei der sogenannte Brutto-Netto-Spread – also die Differenz zwischen kalkuliertem Brutto- und tatsächlichem Nettobeitrag – rückläufig, was der IVFP als Zeichen für mehr Transparenz und Preistreue gegenüber Kunden sieht.

Was in den Teilbereichen geprüft wird

Im Teilbereich Geschäft bewertet das IVFP, inwieweit die Anbieter genügend Erfahrung und Bestandsgröße besitzt, Stabilität bei den Beiträgen bietet und wie die Annahmepolitik betrieben wird.

In der Praxis sorgt die Leistungsprüfung immer wieder für Zündstoff. Daher ist die Leistungsprüfung ein besonderer Teilbereich, so das IVFP. Hier durchleuchten die Analysten explizit, wie Anbieter im Leistungsfall vorgehen, Kunden informieren und unterstützen und gegebenenfalls zu einem Neustart im Berufsleben verhelfen.

Der Teilbereich Antragsprüfung analysiert, ob Versicherer ihre Kunden über Rechte und Pflichten ausführlich aufklärt, wie sie mit Gesundheitsfragen umgehen und was sie tun, um sich von Mitbewerbern zu unterscheiden. Die Serviceorientierung der Versicherer und wie kundenfreundlich und individuell sie auf Bedürfnisse der einzelnen Versicherten eingehen, wird im Teilbereich Service ausgewertet. Auch die Unterstützung der Versicherer gegenüber Vermittlern überprüft das IVFP hier.

Diese Anbieter können sich durchsetzen

Insgesamt können sieben der zehn getesteten Anbieter die Gesamtnote „exzellent“ vorweisen, zwei weitere erhalten die Bewertung „sehr gut“, einer „gut“.

 

BU-Kompetenz: Diese Versicherer sind laut dem IVFP „exzellent“

 

Die Anbieter, die die Bestnote erhalten haben, sind (in alphabetischer Reihenfolge):

  • AXA
  • Bayern-Versicherung
  • HDI
  • NÜRNBERGER
  • R+V
  • Swiss Life
  • Zurich Deutscher Herold

Zudem haben drei dieser Anbieter auch die Bewertung „exzellent“ in allen vier Teilbereichen erreicht. Das sind HDI, NÜRNBERGER und Swiss Life. (js)

Die Ratingergebnisse können auf der Website des IVFP eingesehen werden.

Lesen Sie auch: 
BU: Was muss der Versicherte im Leistungsfall beweisen?
Betriebliche BU-Versicherung: Makler skeptisch
 

Grundfähigkeitsversicherung weitestgehend unbekannt

Die Grundfähigkeitsversicherung ist unter erwerbstätigen Deutschen kaum bekannt. Das hat eine Umfrage im Auftrag von Swiss Life Deutschland gezeigt. Demnach haben drei Viertel der Befragten noch nie von der Absicherung gehört. Für Vermittelnde bedeutet dies gleichzeitig Chance und Verantwortung.

Die Grundfähigkeitsversicherung ist vielen Menschen in Deutschland kein Begriff. Laut einer AKS-Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov Deutschland im Auftrag des Versicherers Swiss Life, an der 2.055 im Erwerbsleben stehende Deutsche teilnahmen, haben knapp drei Viertel (74%) der Befragten noch nie von einer Grundfähigkeitsversicherung gehört. Lediglich 6% wissen genau, was eine Grundfähigkeitsversicherung ist, abgeschlossen haben eine solche nur 3% der Befragten.

Auch die Durchdringung der wesentlich bekannteren Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bleibt auf relativ niedrigem Niveau: 29% der Befragten haben eine BU abgeschlossen. Gleichzeitig unterschätzen viele der befragten Erwerbstätigen das Risiko, berufsunfähig zu werden. 68% der Befragten glauben, ihren Beruf bis zum Renteneintritt uneingeschränkt ausüben zu können, nur etwa ein Viertel (26%) zeigt sich skeptisch.

Grundfähigkeitsversicherung: Vermittelnde haben Verantwortung

Nach einer Erläuterung, worum es sich bei der Grundfähigkeitsversicherung im Unterschied zu einer BU handelt, erachten laut der Studie 36% der Befragten die beiden Absicherungen für gleichermaßen sinnvoll. 39% der noch nicht versicherten Befragten würden sogar die Grundfähigkeitsversicherung der BU vorziehen, müssten sie sich zwischen beiden entscheiden. Ein Viertel würde eine BU wählen.

„Die Ergebnisse zeigen die Diskrepanz auf zwischen hoher Produktattraktivität und geringem Bewusstsein der Befragten für den konkreten Nutzen der Grundfähigkeitsabsicherung. Darin liegt eine Chance für unsere Branche, denn Vermittelnde haben mit der Grundfähigkeit eine sehr gute Alternative, um Menschen in die Absicherung zu bringen, für die eine BU schwer zugänglich ist“, sagt Stefan Holzer, Mitglied des Vorstands von Swiss Life Deutschland und Leiter Market Management Versicherung. Gleichzeitig steige dadurch jedoch auch die Verantwortung in der Beratung, Kunden für die Unterschiede der Produkte zu sensibilisieren. „Schließlich hat die Grundfähigkeit ja einen völlig anderen Leistungsbegriff als eine BU. Sie ist für viele Menschen vor allem dann sinnvoll, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung schlichtweg nicht ins Budget passt oder aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse nicht möglich ist.“

Was den Befragten wichtig ist

Was ist Befragten wichtig? Fast zwei Dritteln (62%) ist eine schnelle Regulierung im Leistungsfall und über der Hälfte (51%) eine nachweislich hohe Anerkennung von Leistungsfällen bei der Auswahl einer passenden Versicherung wichtig. Günstige Prämien ist für 41% der Befragten von Bedeutung, 31% wünschen sich einen persönlichen Ansprechpartner im Leistungsfall und 28% ein erfahrenes Versicherungsunternehmen. (js)

 

Treuwidriges Verhalten verhindert Anspruch auf BU-Leistung

Der BGH hat im Oktober 2024 die Beschwerde eines Versicherungsnehmers abgewiesen, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung einklagen wollte. Welche Rolle dabei die Zehnjahresfrist für eine Anfechtung sowie das Vorliegen einer arglistigen Täuschung spielte, erläutert Rechtsexperte Dr. Frank Baumann.

Ein Beitrag von Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Hoppenberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Beschluss vom 23.10.2024 (IV ZR 229/23) eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, mit deren Hilfe ein Versicherungsnehmer ein die Berufung zurückweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11.10.2023 (Az: 11 U 316/21) angreifen wollte. Die Details im Einzelnen:

Der Kläger hatte bei dem Versicherer im August 2008 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt und trotz insoweit eindeutig gestellter Fragen verschwiegen, dass er im Jahr 2005 sowie im August 2008 unmittelbar vor Beantragung des Versicherungsschutzes wegen psychischer Erkrankungen (u. a. Depressionen) behandelt worden war. Der Versicherungsvertrag wurde entsprechend dem beantragten Versicherungsschutz abgeschlossen. Im September 2018 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und behauptete hierzu, aufgrund verschiedener psychischer Erkrankungen berufsunfähig geworden zu sein.

Versicherer lehnt Antrag ab

Der Versicherer lehnte den Leistungsantrag des Klägers ab. Er vertrat die Auffassung, ihm stehe gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu, da dieser seine vorvertragliche Anzeigepflicht in einem ganz ungewöhnlich schweren Maße verletzt habe. Dabei sei der Kläger auch zielgerichtet vorgegangen, um den Ablauf der Frist von zehn Jahren für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu umgehen. Er habe auf diese Art und Weise vorsätzlich und sittenwidrig versucht, den Versicherer zu täuschen, um ihn um seine gesetzlichen Rechte zu bringen. Darüber hinaus wendete der Versicherer im Hinblick auf diese Umstände ein treuwidriges Verhalten ein.

Behandlung entscheidend, nicht Selbsteinschätzung

Dieser rechtlichen Bewertung schloss sich das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 12.10.2021 an und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Braunschweig schloss sich dieser Entscheidung im Ergebnis an und vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, eine Depression sei in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein offensichtlich gefahr- erheblicher Umstand. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer selbst glaubt, an einer Depression zu leiden, solange er sich im abgefragten Zeitraum mehrfach wegen psychischer Erkrankungen in ärztliche Behandlung begibt.

Treuwidriges Verhalten ist ausschlaggebend

Das Oberlandesgericht Braunschweig betont, dass der Kläger bei Beantragung des Versicherungsschutzes arglistig gehandelt habe. Er habe sich mehrfach wegen akuter von ihm auch als schwerwiegend empfundener psychischer Probleme in einer psychiatrischen Institutsambulanz, zuletzt sogar unmittelbar vor Beantragung des streitgegenständlichen Versicherungsantrags, vorgestellt. Der verklagte Versicherer habe wegen Ablaufs der zehnjährigen Anfechtungsfrist (§ 124 Abs. 3 BGB) nicht mehr wegen arglistiger Täuschung anfechten können, doch sei im vorliegenden Fall von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers auszugehen. Denn dieser habe exakt zehn Jahre und drei Tage nach Beginn des Versicherungsvertrags den von ihm behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit angezeigt, obwohl diese nach eigenem Vortrag bereits viel früher eingetreten sei. Dies sei anders als durch ein treuwidriges Verhalten nicht zu erklären, zumal der Kläger aufgrund seiner beklagten Beschwerden bereits im Jahre 2017 in den Ruhestand versetzt worden sei. Er sei sich deshalb seiner Erkrankung bewusst gewesen.

Frage nach Sittenwidrigkeit bleibt offen

Anders als das Landgericht Göttingen hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Frage offengelassen, ob das Verhalten des Klägers auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB sei. Es lässt sich aber festhalten, dass der arglistig Täuschende den Versicherer nicht durch Umgehung der zehnjährigen Anfechtungsfrist zu einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag zwingen kann, obwohl vor Ablauf der zehnjährigen Anfechtungsfrist eine Anfechtung möglich gewesen wäre. Allerdings wird sich der Versicherer in vergleichbaren Fällen nicht stets auf ein treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers stützen können, wenn die Zehnjahresfrist abgelaufen ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht Braunschweig betont, eine umfassende Abwägung aller einzelnen Umstände vorzunehmen.

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Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann

„Gute Beratung übersetzt Produktlogik in Lebensrealität“

Seit drei Jahrzehnten begleitet Franke und Bornberg die Entwicklung der BU. Im AssCompact Interview im Rahmen der DKM 2025 erklärt Geschäftsführer Michael Franke warum sachlich fundierte Beratung heute wichtiger ist denn je – und warum die DKM für ihn ein einzigartiger Ort des direkten Austauschs ist.

Interview mit Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg
Herr Franke, Franke und Bornberg begleitet die DKM schon seit Langem. Was macht die Messe so besonders?

Die DKM ist der jährliche „Marktplatz der Praxis“ – dicht, direkt, ungefiltert. Hier treffen Entscheider, Makler und Produktverantwortliche auf engem Raum zusammen. Wir bekommen aus erster Hand Feedback zu unseren Ratings und geben im Gegenzug Transparenz in Methodik und Markttrends. Diese Dialogdichte macht die DKM aus.

Wie profitieren Makler von der Präsenz von Franke und Bornberg auf der DKM?

Unser Schwerpunkt auf der DKM ist Wissenstransfer. Ein Fokus liegt dabei auf dem Beratungsalltag zum Thema Arbeitskraftabsicherung (AKS). Über den AKS-Kongress bringen wir Produktwissen, Leistungs- und Prozesskenntnis sowie rechtliche Updates zusammen – kompakt, anwendungsnah und neutral.

Im Jahr 1995 haben Sie das erste Produktrating für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) veröffentlicht, Sie begleiten also die Entwicklung der BU bereits seit 30 Jahren. Was sind die größten tariflichen Änderungen, die Sie in den letzten drei Jahrzehnten erlebt haben?

Zu Beginn ging es beispielsweise um Meldefristen, rückwirkende Leistungen, Prognosezeiträume und vor allem um die Definition des versicherten Berufs und die Umorganisation bei Selbstständigen. Auch der Geltungsbereich war regelmäßig beschränkt und es gab individuelle Preisanpassungs- oder Bedingungsänderungsklauseln.

Der grundsätzliche Verzicht auf abstrakte Verweisung war um die Jahrtausendwende der erste kritische Schritt der Versicherer, bei dem die Balance zwischen berechtigten Kundeninteressen und Stabilität des Kollektivs betroffen ist. Aus demselben Grund sind die generelle Streichung von Meldefristen und unbefristete rückwirkende Leistungen unter dem Blickwinkel Stabilität kritisch zu sehen.

Danach kamen der Ausbau der Nachversicherungsgarantien und spezielle Regelungen für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler, Azubis und Studenten, Einmalleistungen und Wiedereingliederungshilfen, Infektionsklauseln, die ABC-Klausel, Startertarife, Berufsgruppen und Scoringmodelle bei der Tarifierung. In den letzten zehn Jahren prägen vor allem die AU-Leistung (Arbeitsunfähigkeit), verbesserte Teilzeit- und Tätigkeitsklauseln, die Zunahme an Dienstunfähigkeitsklauseln sowie mehr Transparenz in Leistungsprozessen das Bild. Diese Aufzählung macht deutlich, dass die BU leistungsfähiger, aber auch deutlich komplexer geworden ist.

Welche Produktinnovationen oder Tarifbausteine sind derzeit besonders gefragt? Und welche halten Sie für eher marketinggetrieben?

Der Leistungswettbewerb ist überwiegend ausgekämpft. Deshalb kommen auch wenig sinnvolle Leistungsmerkmale in die Diskussion, wie der Verzicht auf konkrete Verweisung oder der Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation von Betrieben bei Selbstständigen. Versicherte können in diesen Fällen trotz anerkannter Berufsunfähigkeit ein genauso hohes Einkommen wie vor einer Erkrankung erzielen und dennoch die volle Rente erhalten. Das ist kein Versicherungsschutz im eigentlichen Sinne mehr und schafft Begehrlichkeiten, die das Kollektiv belasten können. Wichtig ist daher nicht der Verzicht auf bestimmte Regelungen, sondern dass die Grundlagen für Anerkennung oder Anlehnung klar definiert sind. Der harte Preiswettbewerb bei gleichzeitig vorhandener hoher Produktqualität hat sowohl die Regulierungspraxis als auch die Stabilität von Kalkulation und Anbietern in den Fokus der Versicherer-Auswahl gerückt.

Die Verbreitung der Arbeitskraftabsicherung ist immer noch auf relativ niedrigem Niveau, trotzdem stagniert der Markt stagniert aktuell. Kann die betriebliche Arbeitskraftabsicherung (bAKS) als Türöffner genutzt werden, auch für Vermittler?

Der Markt stagniert in absoluten Zahlen zwar nicht, aber prozentual zu der Entwicklung der Anzahl der Erwerbstätigen fällt er zurück. Auch was das Verhältnis Einkommen zu versicherter Rente angeht. Die bAKS kann einen wichtigen Beitrag leisten, denn sie schafft neben Vertrauen auch niedrigere Einstiegshürden, wie vereinfachte Gesundheitsprüfung, Kollektivkonditionen und idealerweise Zuschüsse des Arbeitgebers. Für Vermittler ist die bAKS ein effizienter Zugang zu Belegschaften mit hohem Multiplikator, inklusive Cross- und Upselling in private Lösungen.

Welche anderen sinnvollen Optionen gibt es für Versicherte? Die Grundfähigkeitsversicherung wird ja öfter mal als Alternative zur BU ausgewiesen, aber Ihr Haus betont immer wieder, dass dies nicht der Fall ist…

Die Grundfähigkeitsversicherung (GF) ist ein sinnvolles Produkt, aber keine direkte BU-Alternative, sondern eine Form der mittelbaren Absicherung der Arbeitskraft mit einer anderen Logik. Die GF versichert den Verlust exakt definierter Fähigkeiten. Wenn diese Fähigkeiten das Berufsbild prägen, dann entsteht durch diese Absicherung ein Zusammenhang mit der Arbeitskraft. Vielfach scheitert es an einer sinnvollen Absicherung durch eine BU, weil der Preis zu hoch liegt oder es bereits Befassungen mit psychischen Belastungen der zu versichernden Personen gab. Bei passendem Berufsbild und versperrtem Zugang zur BU, ist es fast schon eine Pflicht, die GF mit Kunden zu besprechen. Genauso sollte aber auch die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) fester Bestandteil des Lösungsangebots sein. Die EU hat dasselbe Konstrukt, wie die BU. Nur ist nicht die Fähigkeit versichert, den eigenen Beruf, sondern jegliche berufliche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden nicht mehr ausüben zu können. Dass diese Schwelle regelmäßig erreicht wird, zeigt schon die beeindruckende Zahl von 1,75 Millionen laufenden EU/EMI-Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die einen vergleichbaren Leistungsbegriff hat. Die EU erst gar nicht anzubieten ist nach unserer Auffassung der größte Fehler der Branche im Bereich der Arbeitskraftabsicherung. Sachlich ist diese Auslassung nicht zu begründen.

Welche Rolle spielt hier die richtige Beratung?

Eine zentrale. Gute Beratung übersetzt Produktlogik in Lebensrealität: Tätigkeitsanalyse, realistische Leistungsziele, saubere Gesundheitsangaben, das Aufzeigen der möglichen Produktlösungen und klare Priorisierung zwischen Beitrag und Leistung. Wichtig sind Erwartungsmanagement und Dokumentation – beides reduziert spätere Enttäuschungen und Streit. Derzeit ist Beratung oft noch zu emotional und zu wenig wissenschaftlich geprägt. (...) Ganz grundsätzlich muss die Ausbildung für Vermittler zum Experten in der Arbeitskraftabsicherung neu gestaltet werden. Derzeit definieren sich Experten vor allem durch Bedingungsauslegungen. Das ist aber nur ein kleiner Teil der Aufgabe. Es fehlt ein wissenschaftlich basierter Beratungsansatz, der den Produktlösungsbaukasten sachlich einbezieht. Auch Kenntnisse über Sozialsysteme und deren Wirkung im Leistungsfall fehlen durchweg. Im Ergebnis der aktuellen Vermittlungspraxis stehen sich im Jahr 2024 folgende Zahlen gegenüber: 12,5 Millionen Erwerbstätige unter 35 Jahren zu 188.000 zusätzlichen Versicherten mit oft viel zu niedrig abgesicherten Renten. Diese Zahlen machen den Qualifizierungsbedarf deutlich.

 

Dialog legt Biometrie-Tarife neu auf

Die Dialog Lebensversicherung führt neue Leistungen und Services in ihren Risikoleben- und AKS-Tarifen ein. Bei den BU- und EU-Tarifen gibt es jetzt unter anderem eine höhere Rehahilfe und ein neues Nachversicherungsereignis. Die Risikoleben-Tarife erhalten außerdem alle den sogenannten Kurzantrag.

Von der Dialog Lebensversicherung, dem Maklerversicherer der Generali Deutschland, gibt es einige Neuerungen im Bereich Biometrie. Die AKS-Tarife sowie die Risikoleben-Tarife der Dialog erhalten neue Leistungen und Services.

Bei der Berufsunfähigkeits- (BU) und Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) entfallen nun die Zusatzkosten für monatliche Zahlweise, was zu einer Beitragsersparnis von rund 3% führt, so die Dialog. In der Risikolebensversicherung wurden die Tarife ebenfalls neu kalkuliert, u. a. durch die Einführung eines aktualisierten Rechnungszinses und einer differenzierteren Berufsgruppensystematik. Michael Reinelt, Vertriebsvorstand der Dialog Versicherungen, erläutert, dass so aus vier Berufsgruppen acht Berufsgruppen werden. Somit verbessere sich die risikoadäquate Einstufung.

Neuerungen bei BU und EU

Die neue Tarifgeneration der BU- und EU-Versicherung beinhalten mehrere Leistungsverbesserungen, meldet die Dialog. Die demnach wichtigsten sind folgende:

  • Nachversicherungsgarantie: Anhebung der maximalen BU-Rente von bisher 3.500 Euro monatlich auf 4.000 Euro (je Inanspruchnahme max. 50% der aktuellen BU-Rente und monatlich max. 1.000 Euro).
  • Einführung Karrieregarantie: Möglichkeit der Erhöhung der Rente bei einer Gehaltserhöhung (mind. 5%) um denselben Prozentsatz (max. 6.000 Euro; bei Kammerberufen max. 7500 Euro)
  • Neues Nachversicherungsereignis bei Erhalt von Prokura
  • Widerspruch der Beitragsdynamik unbegrenzt möglich: Erneute Risikoprüfung entfällt, ab einer Dynamik von 4% erfolgt lediglich eine finanzielle Angemessenheitsprüfung.
  • Erhöhung der Rehahilfe: sechs Monatsrenten, max. 6.000 Euro
  • Änderung bei Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze: Die versicherte Person kann älter als 50 Jahre alt sein. Einzige Voraussetzung: Die Restlaufzeit des Vertrags muss zum Umstellungszeitpunkt noch mindestens fünf Jahre betragen.
Risikoleben-Tarife erhalten Kurzantrag

Bei den Tarifen der Risikolebensversicherung gibt es ebenfalls einige Änderungen. Der frühere Tarif Basic heißt ab sofort RISK-vario® Classic. Verbessert werden außerdem der RISK-vario® und der RISK-vario® Premium. Neu ist, gegenüber dem bisherigen Baufi-Kurzantrag, in allen Tarifen der sogenannte Kurzantrag, der mit lediglich zwei Fragen zum Gesundheitszustand auskommt und für mehr Zielgruppen zur Verfügung steht.

Zudem verdoppelt die Dialog den vorläufigen Versicherungsschutz, von bisher 100.000 Euro auf jetzt 200.000 Euro. (mki)

Weitere Nachrichten aus der Branche finden Sie in der Rubrik Assekuranz.
 

BU: Wann wird das Schweigen über Krankheiten zum Risiko?

Muss ein BU-Antragsteller Erkrankungen offenlegen, wenn der Versicherer nicht danach fragt? Das sorgt in der BU regelmäßig für Streit. Doch nur ausdrücklich gestellte Gesundheitsfragen müssen beantwortet werden. Wie es um eine Pflicht zur spontanen Mitteilung steht, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Wenn ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsantrag bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt, ist er grundsätzlich verpflichtet, alle vom Versicherer in Textform und verständlich gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder kündigen.

Aber wie ist zu verfahren, wenn relevante Informationen dem Antragsteller zwar bekannt sind, vom Versicherer aber gar nicht explizit abgefragt wurden? Muss der Versicherte solche Tatsachen dennoch mitteilen – auch ohne danach gefragt zu werden?

Streit um die Existenz einer spontanen Anzeigeobliegenheit

Fraglich ist, ob eine spontane Anzeigepflicht überhaupt noch besteht. Denn §19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legt ausdrücklich fest, dass nur die Fragen, die der Versicherer konkret und in Textform stellt, beantwortet werden müssen. Diese gesetzliche Vorgabe ersetzt die frühere Regelung des § 16 VVG alte Fassung, die noch eine umfassende Pflicht des Versicherungsnehmers zur Offenlegung aller risikorelevanten Umstände vorsah.

Einige Stimmen sehen dennoch Spielraum für Ausnahmen – insbesondere dann, wenn man auf die Treue- und Aufklärungspflicht (Offenbarungspflicht) aus §§ 123, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. § 22 VVG abstellt. Allerdings wird diese Auffassung nicht einheitlich geteilt: Während manche eine solche Pflicht außerhalb des Anfechtungsrechts kategorisch ablehnen, halten andere sie in besonders gelagerten Ausnahmefällen für gerechtfertigt. Zur vertieften Behandlung der Streitfrage hinsichtlich des Bestehens einer spontanen Anzeigeobliegenheit sei auf den folgenden Beitrag verwiesen: „Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?“.

Ausnahmsweise doch eine spontane Anzeigeobliegenheit?

Grundsätzlich gilt: Ohne ausdrückliche Nachfrage muss der Versicherte keine zusätzlichen Informationen liefern. Eine abweichende Bewertung kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, bei welchen dem Versicherungsnehmer deren Relevanz für den Vertragsschluss regelrecht „ins Auge springt“.

So argumentierte das OLG Hamm, dass die mit § 19 Abs. 1 VVG bezweckte Abschaffung der spontanen Anzeigepflicht grundsätzlich nicht zu unterlaufen sei. Aber: Eine spontane Anzeigeobliegenheit komme unter strengster Auffassung nur dann in Betracht, wenn Umstände von offenkundiger Gefahrerheblichkeit bestehen, die so selten und fernliegend wären, dass dem Versicherer kein Vorwurf gemacht werden könnte, diese nicht abgefragt zu haben. Zudem müssten diese gefahrerheblichen Umstände das Informationsinteresse des Versicherers in zentraler Weise berühren. Ist für den Antragsteller hingegen nachvollziehbar, dass der Fragenkatalog des Versicherers als abschließend zu verstehen ist, fehle es an der Grundlage für eine eigenständige Anzeigepflicht (OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2024 – 20 U 224/23).

Wie hoch die Messlatte für das Bestehen einer offenkundigen Gefahrerheblichkeit ist, zeigt ein konkreter Fall des LG Münster: Trotz Kenntnis eines vorgeburtlich diagnostizierten hypoplastischen Linksherzsyndroms sah das Gericht hier keinen außergewöhnlichen Umstand. Der Versicherer hatte weder beim ursprünglichen Abschluss der Pflegetagegeldversicherung noch beim späteren Antrag auf Nachversicherung Fragen zum Gesundheitszustand des Kindes gestellt. Da selbst angeborene Erkrankungen vom Schutz umfasst waren, durfte der Antragsteller annehmen, dass diese Information nicht relevant ist (LG Münster, Urt. v. 03.01.2022 – 115 O 199/20).

Bekannte Diagnosen – kein Offenbarungszwang?

Wenn eine Erkrankung bereits vor Antragsstellung diagnostiziert wurde, entsteht daraus keine automatische Mitteilungspflicht – jedenfalls nicht, wenn der Versicherer keine entsprechenden Fragen gestellt hat. Der Gedanke dahinter: Versicherer sind als erfahrene Marktteilnehmer in der Lage, gezielte Fragen zu stellen, wenn ihnen bestimmte Risiken relevant erscheinen. Macht ein Versicherer das nicht, darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass entsprechende Informationen für die Risikoprüfung des Versicherers nicht erforderlich sind.

Eine Pflicht zur Offenbarung besteht daher nur in Ausnahmefällen – etwa, wenn die Relevanz einer Information so offenkundig ist, dass der durchschnittliche Antragsteller die Erheblichkeit für den Versicherer nicht übersehen kann. Auch der BGH sah hier keinen Anlass zur Korrektur und ließ eine Beschwerde des Versicherers nicht zu (BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23.

Restriktiver Umgang mit Obliegenheit

Auch wenn manche Stimmen in Literatur und Rechtsprechung die spontane Anzeigeobliegenheit unter sehr engen Voraussetzungen anerkennen, bleibt festzuhalten: Eine generelle Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung gesundheitlicher Informationen besteht nicht. Der Versicherer trägt die Verantwortung, durch gezielte Fragen seinen Informationsbedarf zu decken. Nur in Ausnahmesituationen, in denen schwerwiegende Informationen objektiv erkennbar erheblich sind, kann eine Mitteilungspflicht entstehen.

Für die Praxis gilt: Ohne konkrete Nachfrage keine Offenbarungspflicht – es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, bei denen sich die Relevanz der Information geradezu aufdrängt. Diese Fragestellung betrifft nicht nur die Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern ist auch in anderen Versicherungssparten von Bedeutung. Ob tatsächlich eine spontane Anzeigeobliegenheit vorliegt, lässt sich demnach nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen.

Weitere lesenswerte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lesetipp der Redaktion:
 

Mediziner im Fokus von BU-Update der BarmeniaGothaer

Die BarmeniaGothaer hat Neuerungen bei ihrer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung bekannt gegeben. Ein Fokus der Änderungen sind Mediziner, die künftig von dem neuen Mediziner-Paket Gebrauch machen können. Weitere Anpassungen kommen allen Versicherten zugute.

Seit zwei Jahren ist die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) der Gothaer Lebensversicherung auf dem Markt. Nun hat der Versicherer ein Produktupdate vorgestellt. Insbesondere medizinische Berufe stehen im Fokus der Neuerungen.

Bis zum Ende des Jahres können junge Ärzte zudem vom sogenannten Mediziner-Kurantrag profitieren. Mediziner, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis dahin eine BU-Rente von bis zu 3.000 Euro mit nur wenigen Gesundheitsfragen beantragen. Das soll den Zugang zur BU in der frühen Karrierephase vereinfachen.

Mediziner-Paket mit umfassenden Neuerungen

Mit dem neuen Mediziner-Paket werden künftig Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken bei allen Kammerberufen nicht mehr auf die private BU-Rente angerechnet. Stattdessen bleiben beide Leistungen uneingeschränkt nebeneinander bestehen. Damit sind höhere Absicherungen und größere Spielräume bei Dynamik und Nachversicherung möglich, erklärt der Versicherer.

Zudem verzichtet die BarmeniaGothaer künftig auf den bislang notwendigen Berufsfragebogen für Assistenzärzte. Die sogenannte abstrakte Prüfung bei organisatorischen Veränderungen bei Human- und Zahnmedizinern, Kammerberufen und Ingenieuren entfällt ebenfalls. Eine Umorganisation führt nicht mehr dazu, dass auf eine theoretische Ersatzaufgabe verwiesen werden kann – der Anspruch auf BU-Leistungen bleibt somit bestehen.

Die Nachversicherungsanlässe wurden um die Praxisfinanzierung erweitert: Wer für die Niederlassung ein Darlehen von mindestens 50.000 Euro aufnimmt, kann die BU-Rente ohne erneute Risikoprüfung erhöhen. Des Weiteren können Ärzte, Ingenieure und Kammerberufe ihre BU-Rente künftig bei Einkommenserhöhungen auf bis zu 7.500 Euro erhöhen, bisher waren es 6.000 Euro.

Weitere Neuerungen für alle Versicherten

Weitere Änderungen betreffen alle Versicherten. Mit dem sogenannten „Krisenairbag“ erhalten Versicherte bis zu 1.000 Euro für eine psychotherapeutische Krisenintervention, die potenziell lange Wartezeiten für eine Psychotherapie überbrücken können.

Die Ausweitung der Nachversicherungsmöglichkeiten ist eine Neuerung, ebenso wie die Verkürzung der Voraussetzung für die Karrieregarantie für Selbstständige auf drei Jahre. Die Wartezeit bei Weiterbildungen entfällt künftig, wenn die berufliche Tätigkeit umgestellt wird. Auch neu ist der Wegfall des Leistungsausschlusses bei vorsätzlichen Verkehrsdelikten. (js)