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Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisungsberuf weg – was nun?

In der BU sind die Regelungen rund um die konkrete Verweisung komplex und hängen von spezifischen Bedingungen ab. Was passiert, wenn selbst der Verweisungsberuf später einmal wegfällt? Welcher Beruf bleibt dann noch versichert bzw. ist Maßstab für einen Versicherungsfall? Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erläutert diese Fragen in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Berufsunfähig zu werden ist eine der größten Sorgen für viele Menschen. Sie kann nicht nur ein mögliches Ende der Erwerbstätigkeit bedeuten, sondern auch zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. In solchen Fällen kann die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel „Schutz“ bieten. Doch die Regelungen rund um die Vertragsleistungen sind komplex und hängen oft von spezifischen Bedingungen ab.

Eine dieser Bedingung ist die sogenannte „konkrete Verweisung“. Aber was passiert, wenn selbst der Verweisungsberuf später wegfällt? Welcher Beruf bleibt dann noch versichert bzw. ist Maßstab für einen Versicherungsfall? Ursprungsberuf oder letzte Tätigkeit?

Kurzportrait der „konkreten Verweisungsklausel“

Die konkrete Verweisungsklausel berechtigt den Versicherer, den Leistungsanspruch zu verweigern bzw. zu beenden, wenn der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine andere Tätigkeit aufgenommen hat, die…

  • … der bisherigen Lebensstellung entspricht: Die neue Tätigkeit muss in Bezug auf Einkommen, Qualifikation und gesellschaftliches Ansehen vergleichbar mit dem zuletzt ausgeübten Beruf sein.
  • … tatsächlich ausgeübt wird: Es genügt nicht, dass der Versicherte theoretisch in der Lage wäre, eine solche Tätigkeit ausüben zu können. Die neue Tätigkeit muss konkret ausgeführt werden.

Das bedeutet, dass die Versicherungsleistungen eingestellt werden können, wenn der Versicherte in einer neuen, vergleichbaren Position arbeitet – selbst, wenn er seinen ursprünglichen Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausübt.

Mögliche berufliche „Lebensszenarien“

Ein Fliesenleger ist in seinem Beruf unstrittig berufsunfähig, beginnt aber eine vergleichbare Tätigkeit als Fliesenfachverkäufer und wird nachfolgend auf diese Tätigkeit mittels konkreter Verweisung durch die Versicherung verwiesen.

  • Einkommensreduktion aus gesundheitlichen Gründen

Fall 1: Nach einigen Jahren reduziert er den Verweisungsberuf aus gesundheitlichen Gründen, ohne aber im neuen Beruf zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Sein Einkommen ist nicht mehr mit der ursprünglichen Fliesenlegertätigkeit vergleichbar.

Der Versicherungsnehmer könnte nun einen neuen Leistungsantrag stellen. Hier ist auch wieder grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, d. h., solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war. Also wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit aufgrund von Krankheit, Kräfteverfall oder gesundheitlich bedingt in eine andere, weniger belastende Tätigkeit wechselt, ist stets noch der ursprüngliche Beruf (hier: Fliesenleger) versichert (vgl. BGH, Urteil vom 14. 12. 2016 – Az. IV ZR 527/15).

Voraussetzung ist aber, dass die Veränderung der beruflichen Tätigkeit ausschließlich leidensbedingt erfolgte. Führten dagegen auch andere Gründe zum Berufswechsel, beispielsweise deutlich verbesserte wirtschaftliche Bedingungen, ist auf den neuen und nicht den ursprünglichen Beruf abzustellen. Dieses ist auch nachvollziehbar. Denn anders betrachtet würde es dazu führen, dass ein fortlaufend absinkendes Leistungsniveau als neue Grundlage anerkannt wird, was dem Sinn der Berufsunfähigkeitsversicherung widersprechen würde.

  • Einkommensminderung aus „privaten Gründen“ und betrieblicher Kündigung

Fall 2: Nach einigen Jahren reduziert er diese Tätigkeit aus privaten Gründen auf eine Teilzeittätigkeit, wodurch sein Einkommen nun nicht mehr mit der ursprünglichen Fliesenlegertätigkeit vergleichbar ist.

Fall 3: Nach einigen Jahren verliert er seinen neuen Job als Fliesenfachverkäufer, weil der Arbeitgeber insolvent wird oder ihm kündigt.

Auf den ersten Blick scheinen die beiden Fälle grundlegend unterschiedlich, jedoch basieren sie auf denselben grundlegenden Überlegungen, weshalb das Thema nicht ohne Kontroversen ist. Hierzu bestehen zwei unterschiedliche Ansichten.

Der BGH – Versicherungsnehmerfreundlich!

Der BGH ist der Auffassung, dass erneut eine Leistungspflicht des Berufsunfähigkeitsversicherers begründet wird, wenn der Versicherungsnehmer zwar eine andere Tätigkeit ausüben könnte, diese aber nicht ausübt (vgl. BGH, a. a. O.). Nach den Versicherungsbedingungen ist eine Verweisung nur auf Tätigkeiten zulässig, die der Versicherte auch tatsächlich ausübt. Nach einer Kündigung ist dies nicht mehr der Fall und auch bei einer Teilzeittätigkeit besteht keine Verweisungstätigkeit im Sinne des Vertrages mehr, da deutliche Einkommenseinbußen eine Verweisbarkeit ausschließen. Bestreitet der Versicherer auch nicht, dass der Versicherungsnehmer seinen Ursprungsberuf nicht mehr ausüben könnte, darf ein unverändert schlechter Gesundheitszustand und die entsprechende medizinische Seite der Berufsunfähigkeit als „erneut” gegeben unterstellt werden. Zusammengefasst bedeutet dies: nur bei einer Kombination aus beendeter Verweisungstätigkeit und zu diesem Zeitpunkt bestehender Berufsunfähigkeit im Ursprungsberuf kommt eine (erneute) Leistungspflicht des Versicherers in Betracht.

Der Grund, weshalb eine Verweisungstätigkeit beendet wird (sei es wie im vorliegenden Fall durch die betriebliche Kündigung oder privaten Gründen), ist unerheblich. Die zeitweilige Ausübung einer Verweisungstätigkeit darf schließlich nicht zu einem zukünftigen Verlust des Versicherungsschutzes in seinem ursprünglich versicherten Beruf führen, weshalb es schlussendlich auch nicht auf die Gründe der Beendigung einer Vergleichstätigkeit ankommen darf. Kurz gefasst: Der Beruf des Fliesenlegers ist (weiterhin) versichert.

Die Gegenseite – Unfreundlich gestimmt!

Die Gegenseite, die in der juristischen Welt als „Literatur“ bezeichnet wird, vertritt eine andere Ansicht. Sie kritisiert die Rechtsprechung, da das Risiko der Berufsunfähigkeit nach einer konkreten Verweisung an gesundheitliche Einschränkungen geknüpft sein sollte. Eine Beendigung der Verweistätigkeit ohne gesundheitliche Gründe, etwa aufgrund einer Kündigung, wird als „Marktrisiko“ oder „Arbeitsplatzrisiko“ angesehen und nicht als Teil des versicherten Risikos. Befürchtet wird, dass der Ansatz des BGH zu einem Gestaltungsmissbrauch führen könnte, bei dem Versicherte absichtlich eine Tätigkeit beenden, um wieder Leistungen der Versicherung zu erhalten. Wenn der Versicherte also die Tätigkeit aus anderen Gründen beendet, dann realisiere sich das versicherte Risiko nicht mehr, und es solle nicht zu einer Wiederaufnahme der Leistungspflicht kommen.

Fazit und Hinweise

Wie aufgezeigt ist der Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sehr komplex. Viele konkrete Fragen können fast ausschließlich nur am Einzelfall geprüft und dargestellt werden. Nach alledem ist der Auffassung des BGH zu folgen. Diese stellt die herrschende Auffassung dar, an welcher die Gerichte eine Einzelfallprüfung vornehmen. Und wie sagt man so schön: „Die Literatur ist eine Wegweisung, aber die Rechtsprechung geht den Weg.“

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Das sind die besten BU-Anbieter laut IVFP

Das IVFP hat Berufsunfähigkeitsversicherungen analysiert. Insgesamt haben die Experten 68 Tarife von 43 Anbietern geprüft. Was im diesjährigen Rating aufgefallen ist: Die Mehrheit der Anbieter hat nun eine AU-Leistung integriert, auch Dread-Disease-Absicherungen werden häufiger. Welche Anbieter punkten können.

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat die diesjährige Auflage seines Ratings zur Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) vorgelegt. Insgesamt hat das IVFP dieses Jahr 68 Tarife von 43 Anbietern anhand von mehr als 100 Leistungskriterien untersucht. Dabei haben die Experten zwischen den Berufsgruppen kaufmännische Berufe, Selbstständige, Studenten, Auszubildende, medizinische Berufe und Handwerk unterschieden.

Die Kriterien sind in vier Teilbereiche unterteilt, die unterschiedlich gewichtet sind. Der Bereich Unternehmen fließt zu 20% in die Gesamtbewertung ein, Preis-Leistung zu 50%, Flexibilität zu 20% und Transparenz und Service zu 10%. Einzeltarifvarianten für jede Tarifgruppe werden aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten nicht aufgelistet, so das IVFP. Wichtige Tarifmerkmale werden aber in den Bereichen Preis-Leistung bzw. Flexibilität abgefragt.

Das sind die Trends in der BU im Jahr 2025

Im Zuge der Analyse haben die Experten einige neue Entwicklungen in der BU aufgeführt. So ist die Absicherungen der Arbeitsunfähigkeit (AU) inzwischen bei knapp über 70% der Tarife integriert worden, am besten optional zu versichern. Die Kosten dafür seien „meist erträglich“, so das IVFP. Sie liegen über allen untersuchten Tarifen bei einem gemittelten Mehrbetrag von etwa 8%.

Zudem kann bei etwa 60% der Tarife auch optional eine Dread-Disease-Leistung eingeschlossen werden, die im Falle von schweren Krankheiten leistet. Diese Option ist laut den Experten bei immer mehr Versicherern zu finden.

Als „sehr neue Veränderung“ bewertet das IVFP die Unterscheidung zwischen Raucher und Nichtraucher. War diese Differenzierung bisher vor allem in der Risikolebensversicherung zu finden, findet sie nun immer häufiger auch in der SBU Einzug. Die Anbieter bewerten das Risiko allerdings sehr unterschiedlich – derzeit liegt der Prämienaufschlag für Raucher zwischen 3 Euro bis mehr als 20 Euro.

Diese vier Unternehmen können bei allen Berufsgruppen punkten

Die Unternehmen werden mit einer Gesamtnote bewertet. Die Auszeichnungen reichen von „exzellent“ bis zu „mangelhaft“. Innerhalb der Gesamtnoten sind die Versicherer alphabetisch sortiert.

Insgesamt können 21 Versicherer mindestens ein Produkt mit einer „exzellenten“ Gesamtbewertung anbieten. Vier davon können sogar in allen sechs analysierten Berufsgruppen mit mindestens einer Bestbewertung aufwarten. Das sind die folgenden (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Baloise
  • Europa
  • LV 1871
  • VOLKSWOHL BUND

Weitere vier schaffen es immerhin in fünf Kategorien, eine „exzellente“ Bewertung zu erhalten:

  • Alte Leipziger
  • Canada Life
  • Dialog
  • HDI
Diese Anbieter haben ebenfalls Top-Tarife im Angebot

Die weiteren Gesellschaften, die in mindestens einem Kundenbereich die Top-Bewertung erreichen konnten, sind:

  • Allianz
  • AXA
  • Bayern-Versicherung
  • Continentale
  • Hannoversche
  • InterRisk
  • NÜRNBERGER
  • R+V
  • SIGNAL IDUNA
  • Stuttgarter
  • Swiss Life
  • uniVersa
  • Zurich Deutscher Herold

Die Ergebnisse der verschiedenen Berufsgruppen können auf der IVFP-Website aufgerufen werden. (js)

 

uniVersa optimiert Absicherung für Beamte bei Dienstunfähigkeit

Die uniVersa hat ihre Absicherung für Beamte und Richter überarbeitet. Neuerdings bietet der Versicherer eine „echte DU-Klausel“ bei allgemeiner Dienstunfähigkeit an. Zudem haben sich auch die Absicherungsgrenzen erhöht. Im Premiumtarif ist nun eine Dread-Disease-Leistung integriert.

Der Nürnberger Versicherer uniVersa hat eine neue Regelung für Beamte und Richter bei allgemeiner Dienstunfähigkeit (DU) eingeführt. Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bietet das Unternehmen neuerdings eine „echte DU-Klausel“ an. Diese garantiert, dass eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Das führt laut dem Versicherer zu einer wesentlichen Vereinfachung bei der Leistungsprüfung.

Monatliche Absicherungsgrenzen erhöht

Im Zuge der Optimierung wurden auch die monatlichen Absicherungsgrenzen erhöht. Im einfachen und mittleren Dienst liegt die Grenze nun bei 1.000 Euro (bisher 700 Euro), im gehobenen Dienst bei 1.250 Euro (bisher 900) und im höheren Dienst bei 1.500 Euro (bisher 1.000 Euro). Für Beamte auf Widerruf und Probe ist zusätzlich eine Absicherung von bis zu 1.000 Euro (bisher 750 Euro) monatlich möglich, da bei ihnen noch kein Anspruch auf Beamtenversorgung besteht.

Anpassungen bei Nachversicherungsgarantien

Im Premiumtarif ist künftig eine Dread-Disease-Leistung enthalten. Bei schwerer Krankheit, etwa Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall wird die BU-Rente ohne weitere Leistungsprüfung als Soforthilfe für 24 Monate bezahlt. Auch bei den Nachversicherungsgarantien hat die uniVersa nachjustiert. Der Exklusivschutz kann künftig ohne besonderen Anlass nach fünf und zehn Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden, im Premiumschutz ist dies alle fünf Jahre möglich. Auch bei Erhöhung des Einkommens oder bei bestimmten Lebensereignissen wie Heirat oder Geburt eines Kindes ist die Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. (js)

 

Kürzung von gesetzlichem Krankengeld bei BU-Leistungen?

Bei der Absicherung der Arbeitskraft kommen häufig verschiedene finanzielle Leistungen zum Tragen. Doch wie beeinflussen sich diese Leistungen gegenseitig? Schließt eine BU-Rente die Zahlung von Krankengeld aus? Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erläutert diese Frage in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine private Versicherungsleistung, die von einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird, sofern die Leistungsvoraussetzungen entsprechend vorliegen bzw. der Versicherte dieses bewiesen hat. Hierzu dient das langwierige Leistungsprüfungsverfahren, welches Versicherte mit der BU-Versicherung durchlaufen müssen. In der Regel ist im Falle einer Berufsunfähigkeit auch noch eine Beitragsbefreiung mitversichert, so dass die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit der Berufsunfähigkeit von dieser übernommen werden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt jedoch erst dann ein, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Im Gegensatz zum Krankengeld soll mit der BU-Rente nicht die Zeit einer kurzfristigen Erkrankung finanziell überbrückt werden, sondern im Zweifel der Lebensstandard bis zum Beginn des Rentenalters gesichert werden.

Wozu dient das gesetzliche Krankengeld?

Das gesetzliche Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Angestellte vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt. Anschließend zahlt die Krankenkasse 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V). Das Krankengeld ist einschließlich der Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.

Wichtig ist jedoch, folgende zwei Begriffe bzw. Leistungen auseinanderzuhalten: Krankengeld und Krankentagegeld. Krankengeld wird von der GKV gezahlt, Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung (PKV). Nur gesetzlich Krankenversicherte können Krankengeld erhalten. Bei privat Versicherten, die in der Regel keinen Anspruch an das gesetzliche Sozialsystem haben, wäre zunächst ein Bezug von Krankentagegeld der sinnvolle Weg, bevor es um die Frage einer möglichen Berufsunfähigkeit geht. Denn der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich häufig aus (siehe dazu: Rechtliche Fallstricke)

Kürzung oder gar Ausschluss des Krankengeldes bei Bezug einer BU-Rente?

Der Versicherungsfall beim Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es die Berufsunfähigkeit. Beides kann natürlich zugleich vorliegen, muss aber nicht. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob beide Leistungen zeitgleich bezogen werden können. Grundsätzlich gilt: Krankengeld und Berufsunfähigkeitsleistungen sind zwei unterschiedliche Leistungen aus verschiedenen „Versicherungssystemen“. Die BU-Versicherung für sich genommen ist eine Summenversicherung. Sie kann also grundsätzlich nicht gekürzt werden, darf also auch nichts „anrechnen“. Das Krankengeld kann nur gekürzt werden, wenn gesetzliche Kürzungsmöglichkeiten für eine Krankenkasse bestehen. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 50 Abs. 2 SGB 5 Kürzungsmöglichkeiten vorgesehen, jedoch gerade keine für bzw. beim Bezug von privaten BU-Leistungen. Die Auszahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente hat somit keinen direkten Einfluss auf das Krankengeld. Das bedeutet, dass das Krankengeld nicht gekürzt wird, nur weil der Versicherte zusätzlich eine BU-Rente erhält. Die Zahlung einer privaten BU-Rente steht der Zahlung des Krankengeldes also nicht im Wege. Eine Wechselwirkung, die den einen oder anderen Anspruch in ihrer Höhe kürzt, besteht damit grundsätzlich also nicht.

Fazit und Hinweise

Bezieht ein Versicherungsnehmer eine private BU-Rente und gleichzeitig ein gesetzliches Krankengeld, so kann weder der BU-Versicherer noch die gesetzliche Krankenkasse die Leistungen kürzen. Selbst wenn der Versicherte in Summe beider Leistungen monatlich mehr Einkommen hätte als zu der Zeit, als er noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zahlen die private und gesetzliche Versicherung den entsprechenden Teil bzw. die vereinbarte Leistung. Dennoch sollte insbesondere der freiwillig gesetzlich Versicherte die individuelle Situation genau prüfen, um Klarheit über die Höhe der möglichen Ansprüche zu erhalten. Insbesondere bei BU-Leistungsanträgen sind gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung Angaben hinsichtlich des Bezuges von gesetzlichem Krankengeld zu machen.

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map-report: Weniger BU-Versicherer mit Höchstnote

Franke und Bornberg hat den aktuellen Jahrgang des BU-Stabilitätsratings veröffentlicht. Drei Anbieter konnten sich die Höchstnote sichern, fünf weniger als im vergangenen Jahr. Laut dem Analysehaus ist die Talsohle des Prämienwettbewerbs noch nicht erreicht.

Der Markt in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist hart umkämpft, vor allem auch, wenn es um den Preis geht. Dieser langjährige Prämienwettbewerb rückt die Stabilität der BU-Versicherer in den Fokus, schreibt das Analysehaus Franke und Bornberg, das im Rahmen des map-Reports die sechste Auflage des BU-Stabilitätsratings vorgelegt hat. Die Analyse soll Vermittlern und Kunden aufzeigen, welche Versicherer auf lange Sicht stabil und zukunftssicher aufgestellt sind – ein essenzielles Kriterium bei BU-Anbietern.

39 Unternehmen erhalten Gesamtbewertung, 16 Teilbewertung

Für die Bewertung analysiert der map-Report 30 verschieden gewichtete Kriterien aus den Teilbereichen Beitrag, Stabilität und Finanzstärke. Insgesamt erhielten 39 Unternehmen eine Gesamtbewertung. 16 Anbietern konnte Franke und Bornberg nur eine Teilbewertung geben, weil wesentliche Daten nicht verfügbar waren, so die Analysten. Vier weitere Versicherer stellten sich dem noch umfangreicheren BU-Unternehmensrating, für das sie dem Analysehaus einen umfangreichen Einblick in interne Kennzahlen und Prozesse gewähren. Aufgrund der zusätzlichen Information seien die Ergebnisse nicht vollständig miteinander vergleichbar.

Niveau in Spitzentarifen kaum mehr zu toppen

Wie bereits im letzten Jahr können die Ergebnisse überzeugen, schreiben die Experten. Nach mehr als drei Jahrzehnten Qualitätswettbewerb habe die BU ein Niveau erreicht, das in den Spitzentarifen kaum noch zu toppen sei. Aus diesem Grund konzentrieren sich viele BU-Versicherer aktuell auf spezielle Zielgruppen, wie etwa Schüler, Studenten oder Teilzeitkräfte.

Trotz der hohen Qualität der Absicherung stagniert der Gesamtbestand der BU seit Jahren. Zudem sind viele Menschen, die eine BU abgeschlossen haben, unterversichert, heißt es.

Diese Unternehmen haben die Bestnote erhalten
map-report: Weniger BU-Versicherer mit Höchstnote

Im Gesamtergebnis haben die folgenden drei Gesellschaften die Höchstnote „mmm+“ erhalten:

  • LV 1871 (92,2%)
  • Continentale (86,4%)
  • Allianz (86,1%)

Für die Höchstnote müssen die Gesellschaften mindestens 85% der Gesamtpunktzahl erreichen. Im vergangenen Jahr hatten noch acht Anbieter die Spitzengruppe erreichen können.

Mehrere Versicherer verfehlten die Höchstbewertung jedoch nur geringfügig – das sind Zurich Deutscher Herold, InterRisk, Provinzial, Helvetia, Hannoversche und Swiss Life. Sie erhalten die Bewertung „mmm“ für sehr gute Leistungen. Insgesamt hat Franke und Bornberg 26-mal die zweithöchste Note vergeben.

Die vier Versicherer, die sich auch dem BU-Unternehmensrating gestellt haben, erhalten allesamt die Bewertung „FFF+“ („hervorragend“). Es handelt sich um die folgenden vier Anbieter:

  • NÜRNBERGER (88,4%)
  • HDI (87,4%)
  • Ergo Vorsorge (87,0%)
  • Generali (83,2%)

Die Ergebnisse des BU-Unternehmensratings haben aufgrund der Breite der Daten, die dem Rating zugrunde liegen, die höchste Wertigkeit, so die Analysten.

Kalkulatorische Risiken

Im vergangenen Jahr sind einige kritische Neuerungen in der BU in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Insbesondere der Verzicht auf die konkrete Verweisung sowie der Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbstständigen seien hier zu nennen, schreibt Franke und Bornberg. Die Neuerungen bergen das Risiko, „die Balance zwischen Versicherbarkeit und Solidität zu beeinträchtigen“. Insbesondere der Verzicht auf die konkrete Verweisung übertrete die Linie zwischen Versicherungsschutz und sinnlosen Geschenken an einzelne Versicherte. Aus diesem Grund haben die Analysten diese Aspekte als stabilitätsgefährdend im Rating aufgenommen und mit Punktabzügen berücksichtigt.

Als weiteres kalkulatorisches Risiko sehen die Analysten Versicherer mit kleinen Beständen von weniger als 15.000 Policen an. Insbesondere im Schadenfall sind solche Anbieter einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Das liegt an der fehlenden Risikostreuung, der Volatilität einzelner Schäden und fehlender Skaleneffekte. Eine stabile Schadenkalkulation basiert auf einem großen Versichertenpool, bei dem sich die Schäden im Durchschnitt ausgleichen – das ist für Versicherer bei einem kleinen Bestand nicht ohne weiteres möglich.

BU: Talsohle im Preiswettkampf noch nicht erreicht

Zudem herrscht in der BU weiterhin ein heftiger Preiskampf. Angesichts der Erhöhung des Höchstrechnungszinses von 0,25% auf 1,0% zum Jahreswechsel haben die meisten Anbieter ihre Prämien gesenkt. Michael Franke, Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH sieht die Talsohle beim Preiskampf aber noch nicht erreicht. Stattdessen beobachten die Analysten eher eine Entwicklung zur „Klassengesellschaft“: Insbesondere für Akademiker wird das Angebot seit Jahren besser und günstiger. Für Menschen, die körperlich arbeiten, ist es wesentlich schwieriger – und teurer – eine BU abzuschließen; sie fallen daher oft durchs Raster.

Herausforderung für den Vertrieb

Für den Vertrieb sei die Herausforderung in der BU, das Bewusstsein für das individuelle BU-Risiko zu schaffen und Kunden von der Notwendigkeit der privaten Absicherung zu überzeugen, so Franke und Bornberg. „Policen zur Absicherung der Arbeitskraft sind Low-Interest-Produkte; sie werden nicht gekauft, sondern müssen verkauft werden“, resümiert Franke. (js)

 

Heute: Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“

Rechtliches, Trends und Produktupdates stehen heute auf dem AssCompact Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ im Mittelpunkt. Ab 9:00 Uhr startet das Online-Event auf der Plattform DKM365.

Ab 9:00 Uhr wird heute, am 06.03.2025, auf der Plattform DKM365 über das für viele Versicherungsmaklerinnen und -makler wichtige Thema „Arbeitskraftabsicherung“ gesprochen. Von Berufsunfähigkeits- bis Grundfähigkeitsversicherung – der AssCompact Digitalkongress bietet sowohl zahlreiche Informationen als auch Austauschmöglichkeiten.

Das erwartet die Teilnehmenden heute
  • 09:00 – 09:30 Uhr: „Produktupdate 2.0 – Unser Berufsunfähigkeitsschutz auf dem nächsten Level“; Referent: Andreas Feldhues, Senior Consultant Retirement Benefits & Protection Solutions bei Canada Life Assurance Europe plc
  • 10:00 – 10:30 Uhr: „Arbeitskraftabsicherung als lebensbegleitendes Konzept“; Referent: Michael Gierens, Vertriebskoordination Lebensversicherung bei Gothaer
  • 11:00 – 11:30 Uhr: „Gehört die Grundfähigkeitsversicherung nun zur Arbeitskraftabsicherung? – Eine Besprechung der BGH-Entscheidung!“; Referent: Björn Thorben M. Jöhnke, Geschäftsführender Partner bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnertschaft mbB
  • 12:00 – 12:30 Uhr: „20 Jahre private Arbeitskraftabsicherung von MetallRente oder warum sich Qualität auch in Zukunft durchsetzen wird“; Referent: Frank Stollberger, Key Account Manager bei Swiss Life Lebensversicherung SE

Moderiert wird die Online-Veranstaltung von Lucas Brenner aus dem Team Vertrieb bei der bbg Betriebsberatungs GmbH.

Im Breakout-Room Fragen stellen und diskutieren

Zwischen den Vorträgen, die jeweils ca. 30 Minuten umfassen, können Teilnehmende im Breakout-Room, per Videotelefonie und Chat Fragen stellen und sich mit Kolleginnen und Kollegen sowie den Referentinnen und Referenten austauschen.

Einloggen und Weiterbildungszeit sammeln

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ findet live auf der Plattform dkm365.de statt. Teilnehmende benötigen einen Zugang zur Plattform, müssen sich aber nicht vorher extra anmelden. So ist auch eine spontane Teilnahme möglich. Mit der Teilnahme an der Online-Veranstaltung können Vermittlerinnen und Vermittler bis zu 90 Minuten Weiterbildungszeit sammeln.

Aktuelle Informationen zu diesem und zahlreichen weiteren Digitalkongressen gibt es unter asscompact.de/digitalkongresse.

 

uniVersa optimiert Einkommensabsicherung

Die uniVersa hat ihr spartenübergreifendes Einkommenssicherungskonzept optimiert. Unter anderem wurde im Premiumschutz eine Dread-Disease-Leistung aufgenommen. Zudem bietet sie für PKV-Vollversicherte einen nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld in die BU-Rente.

Der Nürnberger Versicherer uniVersa hat ihr spartenübergreifendes Einkommenssicherkonzept unisafe|HQ überarbeitet. Dafür hat der Versicherer den Schutz bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) weiter ausgebaut.

Für Selbstständige und Freiberufler mit weniger als zehn Mitarbeitern – bisher waren es fünf – verzichtet das Unternehmen künftig auf eine Prüfung der Umorganisation. Eine vorteilhaftere Berufsgruppeneinstufung kann später ohne erneute Gesundheitsprüfung übernommen werden. Zudem wird eine vollständige Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig als Berufsunfähigkeit anerkannt. Der BU-Schutz lässt sich per Verlängerungsoption um bis zu fünf Jahre ausbauen, falls die gesetzliche Regelgrenze erhöht wird.

Nahtloser Übergang von Krankentagegeld auf BU-Rente

Im Premiumschutz hat der Versicherer eine neue Dread-Disease-Leistung aufgenommen. Bei einer schweren Krankheit – etwa Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall – wird die BU-Rente ohne weitere Leistungsprüfung als Soforthilfe für 24 Monate gezahlt.

Für Versicherte in der privaten Krankenvollversicherung bietet die uniVersa einen nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld auf die BU-Rente, vorausgesetzt es bestehen im Rahmen des Einkommenssicherungskonzeptes beide Verträge bei der uniVersa. In der Praxis kommt es hier immer wieder zu Versorgungslücken, da die Lebens- und Krankenversicherung Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich definieren. (js)

 

Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“

Beim AssCompact Digitalkongress am 06.03.2025 geht es um das für zahlreiche Makler wichtige Thema „Arbeitskraftabsicherung“. Es wird über Rechtliches, Trends und Produktupdates gesprochen. Ab 9:00 Uhr geht es los auf der Plattform DKM365.

Von Berufsunfähigkeits- bis Grundfähigkeitsversicherung – der AssCompact Digitalkongress am 06.03.2025 dreht sich rund um das Thema „Arbeitskraftabsicherung“. Ab 9:00 Uhr wird auf der Plattform DKM365 über die für viele Versicherungsmaklerinnen und -makler wichtige Sparte gesprochen. Rechtliche Fragen zum kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällten Urteil, ob die Grundfähigkeitsversicherung als Arbeitskraftabsicherung eingestuft werden kann, werden ebenso besprochen wie neue Trends und Produktupdates aus der Welt der Arbeitskraftabsicherung.

Das steht am 06.03.2025 auf dem Programm
  • 09:00 – 09:30 Uhr: „Produktupdate 2.0 – Unser Berufsunfähigkeitsschutz auf dem nächsten Level“; Referentin: Natascha Brandenburg, Business Consultant Protection Solutions bei Canada Life Assurance Europe plc
  • 10:00 – 10:30 Uhr: „Arbeitskraftabsicherung als lebensbegleitendes Konzept“; Referent: Michael Gierens, Vertriebskoordination Lebensversicherung bei Gothaer
  • 11:00 – 11:30 Uhr: „Gehört die Grundfähigkeitsversicherung nun zur Arbeitskraftabsicherung? – Eine Besprechung der BGH-Entscheidung!“; Referent: Björn Thorben M. Jöhnke, Geschäftsführender Partner bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnertschaft mbB
  • 12:00 – 12:30 Uhr: „20 Jahre private Arbeitskraftabsicherung von MetallRente oder warum sich Qualität auch in Zukunft durchsetzen wird“; Referent: Frank Stollberger, Key Account Manager bei Swiss Life Lebensversicherung SE

Die Moderation des Online-Events übernimmt Lucas Brenner aus dem Team Vertrieb bei der bbg Betriebsberatungs GmbH.

Im Breakout-Room Fragen stellen und diskutieren

Zwischen den 30-minütigen Vorträgen können Teilnehmende im Breakout-Room, per Videotelefonie und Chat Fragen stellen und diskutieren. Zudem ist es möglich, sich dort mit Kolleginnen und Kollegen sowie den Referentinnen und Referenten auszutauschen.

Einloggen und Weiterbildungszeit sammeln

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ ist ein Live-Event auf der Plattform dkm365.de. Teilnehmende benötigen einen Zugang zur Plattform, sie müssen sich aber nicht extra vorher anmelden. So ist auch eine spontane Teilnahme möglich. Mit der Teilnahme an der Online-Veranstaltung können Vermittlerinnen und Vermittler bis zu 90 Minuten Weiterbildungszeit sammeln.

Aktuelle Informationen zu diesem und zahlreichen weiteren Digitalkongressen gibt es unter asscompact.de/digitalkongresse.

 

So sehr profitieren Versicherte vom höheren Höchstrechnungszins

Der zum Jahreswechsel vom 0,25% auf 1% gestiegene Höchstrechnungszins führt zu höheren Leistungen für Versicherte. Das hat eine Analyse von über 200 Tarifen des GDV ergeben. Um wie viel die Leistungen steigen, hat der Branchenverband anhand von mehreren Modellfällen berechnet.

Zum 01.01.2025 ist der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung von 0,25% auf 1,0% gestiegen. „Wenn wir auf das Jahr 2025 schauen, dann ist das ein besonderes Jahr“, kommentiert stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), Moritz Schumann, während eines Pressegespräches diese Woche. „Das ist das erste Mal seit 30 Jahren, dass der Höchstrechnungszins steigt.“

Der Höchstrechnungszins ist eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Rückstellungen nutzen dürfen. Nachdem das Bundesfinanzministerium im April letzten Jahres die Anhebung angekündigt hatte, reagierten viele Versicherer prompt und passten ihre Produkte entsprechend an.

BU-Renten steigen im Mittel um 5%

Der GDV hat nun in einer umfassenden Analyse ausgerechnet, was das genau für Versicherte bedeutet. Dafür hat der Branchenverband insgesamt 232 Tarife in der Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- und sofort beginnenden Rentenversicherung anhand von elf Modelfällen analysiert.

„Die garantierten Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) steigen je nach Modellfall um bis zu 9% – eine deutliche Verbesserung für Versicherte“, so Schumann. Im Mittel erhöhen sich die BU-Renten bei gleichem Prämienaufwand um 5%. Der GDV nennt auch ein konkretes Beispiel: So würde die Anpassung dazu führen, dass eine 40-jährige selbstständige Elektrikerin im Monat 72 Euro mehr erhält als vergangenes Jahr, wenn man von einer BU-Rente in Höhe von 1.500 Euro ausgeht. Verglichen hat der GDV 131 BU-Tarife über fünf exemplarische Modellfälle hinweg.

Der Branchenverband betont, dass es sich hier um Neuverträge handelt.

Risikolebensversicherung mit rund 5% höheren Garantieleistungen

Auch in der Risikolebensversicherung profitieren Kunden bei Neuabschlüssen vom höheren Höchstrechnungszins. Anders als in der BU wird die Versicherungssumme in der Risikolebensversicherung als einmalige Kapitalleistung anstatt als monatliche Rente ausgezahlt.

Der GDV hat die garantierte Leistung von 78 Tarifen für fünf exemplarische Modellfälle verglichen. Je nach Modellfall sind die Garantieleistungen um rund 3% bis 6% gestiegen. Über alle Modefälle hinweg steigen die Garantien im Mittel auch hier um 5%. Ein 35-jähriger Bäckereifachangestellter würde bei einer Versicherungssumme von 200.000 Euro vor der Anpassung so fast 10.000 Euro mehr erhalten.

Rentenfaktoren im Mittel 12% höher

In der Rentenversicherung hat der Höchstrechnungszins insbesondere Auswirkungen auf die Rentenfaktoren. Diese steigen laut den Berechnungen des GDV im Mittel um 12% im Vergleich zum Vorjahr. „Das ist ein klarer Gewinn für Versicherte“, erklärt Dr. Dr. Michael Fauser, Vorsitzender des Ausschusses Mathematik und Produktfragen im GDV. In diesem Fall steigt die Garantierente nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für Bestandskunden, die noch in der Sparphase sind. Das gilt für alle Rentenversicherungen, bei denen der Rentenfaktor bis zum Rentenbeginn flexibel ist. Für die Analyse hat der GDV die garantierten Rentenfaktoren von 23 Tarifen für 66-jährige Männer und Frauen verglichen.

In der Rentenversicherung wird zusätzlich auf Überschussbeteiligungen geachtet, da diese wichtig für die Gesamtleistung sind. Diese ergibt sich aus der garantierten Rente plus der Überschussbeteiligung. Bei den aktuellen Tarifen und Überschüssen dauert es etwa 21 Jahre, bis das angesparte Kapital der 66-jährigen Kundin im Modellfall des GDV voll ausgezahlt ist. Die Rentenversicherung zahlt allerdings bis ans Lebensende. „Es ist also mitnichten so, dass man 100 Jahre alt werden muss, damit sich eine Rentenversicherung lohnt“, so Fauser.

Auswirkungen auf Riester-Geschäft noch unklar

Wie sich der gestiegene Höchstrechnungszins auf die in den vergangenen Jahren während der Niedrigzinsphase in Ungnade gefallenen Riester-Verträge auswirkt, könne man noch nicht genau sagen, heißt es während der Pressekonferenz. Es seien aber grundsätzlich aufgrund des Anstiegs jetzt wieder Produkte mit 100%-iger Bruttobeitragsgarantie möglich. „Es ist insgesamt wieder möglich, damit vernünftig zu kalkulieren und Riester-Produkte anzubieten. Das haben ja auch einige Gesellschaften schon angekündigt“, so Schumann. Für konkrete Zahlen, wie sich das Riester-Geschäft entwickelt, sei es allerdings noch zu früh im Jahr. (js)

 

Versicherungskammer mit Novum in der Grundfähigkeitsversicherung

Der Konzern Versicherungskammer hat Neuerungen in der Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung bekannt gegeben. Künftig ist Versicherungsschutz bei schwerer Krebserkrankung im Grundbaustein enthalten – in der Grundfähigkeitsversicherung ein Novum, so das Unternehmen.

Der Konzern Versicherungskammer hat umfassende Neuerungen in seiner Berufsunfähigkeits- (BU) und Grundfähigkeitsversicherung (GF) bekannt gegeben. Künftig ist bei Neuverträgen in allen Tarifen in der BU und GF im Grundbaustein Versicherungsschutz bei schweren Krebserkrankungen enthalten. Laut dem Unternehmen ist das in der Grundfähigkeitsversicherung ein Novum am deutschen Markt.

Dienstunfähigkeitsabsicherung automatisch in BU enthalten

Weitere neue Leistungsmerkmale sind ebenfalls dazugekommen. So erhalten Teilzeitbeschäftigte weitgehend die gleichen Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte. Bei einer schweren Krebserkrankung setzt der Versicherer die Beitragszahlungen für bis zu 18 Monate aus und zahlt den betroffenen Versicherten die vereinbarte Rente.

Zusätzlich sind Beamte bei Neuabschluss einer BU automatisch gegen eine Dienstunfähigkeit abgesichert. Dieser Schutz ist künftig ebenfalls im Grundbaustein der BU enthalten. Ein neuer optionaler Baustein richtet sich an Vollzugsbeamten von Polizei, Feuerwehr und Justiz und sichert sie im Fall einer Vollzugsdienstunfähigkeit ab.

Günstigere Prämien für mehrere Berufsgruppen

Der Versicherer senkt außerdem aufgrund einer Neukalkulation die Preise in mehreren Berufsgruppen, insbesondere in Berufen im Heilwesen, in der Verwaltung und Bildung. Des Weiteren erhöhen sich die Endaltersgrenzen bei mehr als 100 Berufen. Unter den Neuerungen können künftig bis zu 70% des Jahresbruttogehalts abgesichert werden. (js)