AssCompact suche
Home

0310

BU

BU: Mit umfassender Beratung spätere Lücken vermeiden

Viele Erwerbstätige wünschen sich im Ernstfall den vollen Ersatz ihres Nettoeinkommens – sichern jedoch meist nur einen Bruchteil davon ab. Das liegt weniger am fehlenden Bewusstsein für das Risiko als am Weitblick: Inflation und Lebensphasen bleiben beim Abschluss häufig außen vor.

Ein Artikel von Hermann Schrögenauer, Vorstand der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871)

Die durchschnittlich versicherte Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) lag zuletzt laut dem Analysehaus Franke und Bornberg bei nur 1.100 Euro im Monat – kaum ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens, das laut Statista zuletzt bei rund 2.700 Euro lag. Gleichzeitig gaben in einer aktuellen Civey-Erhebung der LV 1871 rund 60% der Befragten an, sie wollten im Leistungsfall „mindestens ihr jetziges Einkommen“ ersetzt haben.

Gefragt nach den Bemessungskriterien nannten jedoch 36,5% ausschließlich das heutige Gehalt. Spätere Ereignisse wie Inflation, Familiengründung oder künftige Gehaltssprünge wurden fast nie berücksichtigt. So entstehen bei vielen Arbeitnehmenden Absicherungslücken, die durch umfassende und lebensbegleitende Beratung gedeckt werden können.

Kunden sollten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung das Nettoeinkommen und nicht das Bruttogehalt als Bezugsgröße heranziehen. Denn im Leistungsfall entfallen viele Abgaben und die BU-Rente wird in der Regel nur moderat besteuert. Der tatsächliche Absicherungsbedarf orientiert sich daher am Lebensstandard nach Steuern und Abzügen. Üblicherweise lassen sich bei den meisten Anbietern 70% bis 80% des Nettoeinkommens absichern, was eine bedarfsgerechte Absicherung ohne Überversicherung ermöglicht. Bei der LV 1871 beispielsweise lassen sich bei einem Durchschnittsbruttoeinkommen rund 60% absichern.

Inflation frisst BU-Rente

Auch wenn die aus dem Nettogehalt errechnete Summe heute ausreichend erscheint, kann sie schon morgen nicht mehr genügen. Rechnet man bei langfristigen Policen mit nur 1,8% Preissteigerung jährlich, schmilzt eine garantierte Rente von 3.250 Euro in 30 Jahren auf eine reale Kaufkraft von etwa 1.900 Euro. Wer den Wert erhalten will, braucht Beitrags- und Leistungsdynamiken von mindestens 3% jährlich – oder muss regelmäßig nachversichern.

Während ein Viertel der Bevölkerung das Thema Inflation immerhin im Auge hat, berücksichtigen nur 8,9% der befragten Erwerbstätigen beim BU-Abschluss mögliche familiäre Veränderungen wie Heirat oder Geburt eines Kindes. Das zeigt eine repräsentative Umfrage der LV 1871 unter 2.500 Erwerbstätigen. Nur 3,1% denken an zu erwartende Gehaltssteigerungen und nur 2,8% an einen zukünftigen Jobwechsel.

Lebensphasen im Blick behalten

Doch jede dieser Veränderungen verändert auch den Bedarf. Eine entsprechende Beratung auf der einen Seite und flexible Lösungen auf der anderen Seite behalten die Lebensphasen im Blick. Dabei stellt die LV 1871 verschiedene Optionen zur Verfügung, die Versicherungsmaklerinnen und -makler zu Lebensbegleitern ihrer Kunden machen – mit Angeboten, die nicht nur heute passen, sondern auch morgen noch tragen.

Ein klassisches Beispiel: Der Berufseinsteiger, der heute eine moderate BU-Rente absichert, möchte diese in ein paar Jahren mit der Familiengründung oder einer Beförderung erhöhen. Oder die selbstständige Unternehmerin, deren Einkommen sich mit wachsendem Unternehmen dynamisch entwickelt – auch sie braucht flexible Anpassungsmöglichkeiten ohne umständliche Gesundheitsprüfungen. Genau hier setzen die Nachversicherungsgarantien der LV 1871 an.

Flexibel nachversichern

BU: Mit umfassender Beratung spätere Lücken vermeiden

Mit der ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantie kann der bestehende Berufsunfähigkeitsschutz bei bestimmten Lebensereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb von zwölf Monaten an neue Umstände angepasst werden – etwa beim Eintritt ins Berufsleben, bei Heirat, Geburt eines Kindes, Hauskauf oder bei einem Karriereschritt. Die Anpassung ist dabei unkompliziert und schnell umsetzbar – ein wichtiger Hebel, um Versorgungslücken zu vermeiden, wenn sich das Leben verändert.

Schutz bedarfsgerecht ausbauen

Zusätzlich bietet die LV 1871 auch eine ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie. Das bedeutet: Auch wenn kein konkretes Ereignis wie Heirat oder Geburt vorliegt, kann der BU-Schutz unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Alle drei Jahre ist eine Erhöhung um bis zu 250 Euro monatlich möglich, solange die berufsindividuelle Obergrenze nicht erreicht ist. Das bietet besonders jungen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, früh einzusteigen und den Schutz bedarfsgerecht auszubauen – auch dann, wenn Lebensereignisse sich (noch) nicht klar abzeichnen.

Und: Mit der Karrieregarantie erhalten Angestellte und Selbstständige noch mehr Spielraum, ihre versicherte BU-Rente dynamisch an ihre berufliche Entwicklung anzupassen. Angestellte können bei Gehaltserhöhungen von mehr als 5% ihren BU-Schutz in gleichem Maße anheben - ohne erneute Gesundheitsprüfung. Selbstständige wiederum haben die Möglichkeit, ihre BU-Rente um bis zu 10% zu erhöhen – vorausgesetzt, sie sind seit mindestens einem Jahr hauptberuflich selbstständig tätig und können eine stabile Gewinnsteigerung nachweisen.

Diese flexiblen Nachversicherungsoptionen sorgen dafür, dass der Berufsunfähigkeitsschutz stets mit dem Leben der Kundinnen und Kunden Schritt hält – und machen Maklerinnen und Makler zu echten Lebensbegleitern mit Weitblick.

Digitale Unterstützung nutzen

Mit der Angebots- und Risikoprüfungssoftware der LV 1871 können Maklerinnen und Makler jede Zahl live variieren: Wie wirken sich beispielsweise 500 Euro mehr BU-Rente auf den Beitrag aus oder 3% Dynamik auf die Leistungshöhe? Die Vorab-Risikoprüfung läuft parallel, der Antrag lässt sich nach 15 Minuten direkt unterschreiben. Die so geschaffene Transparenz erleichtert die Zustimmung zu höheren Beiträgen spürbar.

Lesen Sie auch: Gespräche in Partnerschaften: Finanzthemen hoch im Kurs

Interessieren Sie sich für weitere Hintergrundartikel aus der Branche? Dann abonnieren Sie das monatliche Fachmagazin AssCompact – kostenfrei für Versicherungs- und Finanzmakler.

 
Ein Artikel von
Hermann Schrögenauer

Alkoholsucht und BU: Wann besteht Anspruch auf Leistung?

Alkoholsucht ist eine anerkannte Krankheit – doch ob sie im Einzelfall zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung führt, bleibt oft umstritten. Worauf es im Ernstfall ankommt und welche Stolperfallen es zu vermeiden gilt, erläutert Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

In Deutschland wird etwa jeder vierte Erwerbstätige im Laufe seines Lebens berufsunfähig – oft durch psychische Erkrankungen oder Suchterkrankungen wie zum Beispiel der Alkoholsucht. Alkoholsucht ist eine Krankheit, was auch das Bundessozialgericht im Jahr 1968 bestätigte. Mit rund 1,6 Mio. Betroffenen gehört Alkoholsucht zu den häufigsten chronischen Erkrankungen. Doch ob eine Alkoholsucht auch zu Leistungen wegen Berufsunfähigkeit führt, ist fraglich.

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

Wenn man von Berufsunfähigkeit spricht, meint man eigentlich eine „bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit“. In der Regel liegt Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft (mindestens sechs Monate) außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte grundsätzlich noch arbeiten kann, sondern ob er seinem konkreten Beruf – in der zuletzt ausgeübten Form – zu mindestens 50% nachgehen kann.

Alkoholsucht kann diese Voraussetzung erfüllen, etwa wenn die Erkrankung zu kognitiven Einschränkungen, körperlichen Folgeerkrankungen oder psychischen Begleiterkrankungen (z.B. Depressionen, Angststörungen) führt, die eine Berufsausübung unmöglich machen bzw. die Voraussetzungen der BU-Klausel eines Versicherungsvertrages (siehe oben) damit erfüllt sind.

Alkoholsucht als anerkannte Erkrankung

Alkoholsucht ist eine medizinisch anerkannte chronische Krankheit. Die Weltgesundheitsorganisation WHO klassifiziert sie unter der ICD-10 als „(F10) Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol“. ICD steht für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“. Sie ist ein weltweit einheitliches System zur Klassifikation von Krankheiten und Gesundheitsproblemen und stellt für Ärzte, Krankenhäuser und Versicherern einheitliche Diagnoseschlüssel dar.

In schweren Fällen kann die Alkoholerkrankung zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führen – bis hin zur völligen Arbeitsunfähigkeit. Gerichte erkennen Alkoholsucht im Einzelfall als möglichen Auslöser für eine Berufsunfähigkeit an. Entscheidend ist jedoch der Nachweis, dass die Suchterkrankung in ihrer Ausprägung tatsächlich die Arbeitsfähigkeit in der konkret ausgeübten Tätigkeit nicht unerheblich einschränkt.

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Ein häufiger Streitauslöser in BU-Verfahren ist die sog. „vorvertragliche Anzeigepflicht“. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherungsnehmer in der Regel verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Vorerkrankungen – darunter auch eine frühere oder bestehende Suchterkrankung – wahrheitsgemäß anzugeben.

Wurde eine Alkoholsucht verschwiegen und stellt sich dies im Leistungsfall heraus (zum Beispiel mittels ärztlicher Unterlagen), kann der Versicherer den Vertrag im Einzelfall anfechten oder vom Vertrag zurücktreten – selbst, wenn die Berufsunfähigkeit auf einer anderen Ursache beruht. Auch frühere Entzugsbehandlungen oder psychotherapeutische Maßnahmen müssen im Zweifel angegeben werden (näher hierzu: Arglistige Täuschung durch Nichtangabe einer Alkoholerkrankung (OLG Celle)).

Problem: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Jedoch bestehen häufig auch Risikoausschlüsse wie der der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Versicherer argumentieren bei Alkoholsucht mehrfach, der Versicherungsfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Das Argument lautet häufig: „Der Betroffene habe durch anhaltenden Alkoholkonsum seine Berufsunfähigkeit selbst verschuldet.“ Zumindest bei Beginn der Sucht trifft in der Regel der Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeitsvorwurf auf das reine Konsumieren zu. Allerdings muss sich der Vorsatz auf die Herbeiführung der Berufsunfähigkeit nicht nur auf die zugrunde liegende Gesundheitsbeeinträchtigung richten. Und genau dieser Aspekt liegt regelmäßig nicht vor. Die Gerichte argumentieren, dass ein suchtbedingter Kontrollverlust vorliegt. In diesen Fällen fehlt es in der Regel an dem für Vorsatz erforderlichen bewussten und gewollten Herbeiführen des Versicherungsfalls. Auch obliegt dem Versicherer der Beweis für ein entsprechendes Verhalten des Versicherungsnehmers, wenn er sich auf den Ausschluss beruft.

Fazit und Handlungsempfehlung

Alkoholsucht kann – wie viele andere schwere Erkrankungen auch – im Einzelfall zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen und Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auslösen. Der Weg zur Anerkennung der Leistungsverpflichtung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Versicherte jedoch besonders herausfordernd, nicht selten auch äußerst langatmig. Neben der medizinischen Nachweisführung ist ebenso die Darlegung der Tätigkeit als auch der entsprechenden Einschränkungen unumgänglich (hier weiterführend: Ursprungsberuf oder letzte Tätigkeit im BU-Leistungsfall).

Weitere lesenswerte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lesetipp der Redaktion
 

Aktuelle BU-Analyse: Zwei Versicherer erhalten Gold

Die Bedingungsqualität in der Berufsunfähigkeit bleibt hoch, zeigt die aktuelle infinma-Analyse. Erstmals konnten Auszeichnungen in Gold vergeben werden: HDI Leben und LV 1871 sichern sich die Spitzenplätze. Zudem sinkt der Anteil unterdurchschnittlicher Tarife.

Die Qualität der Berufsunfähigkeitsversicherung hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Während einige Ratingagenturen inzwischen ein Plateau erreicht sehen, zeigt die aktuelle Marktuntersuchung des Analysehauses infinma eine erneute Produktverbesserung. Bekanntermaßen führt infinma allerdings kein Rating durch, sondern stellt für einzelne Kriterien lediglich dar, ob der Versicherer eine Regelung getroffen hat, die besser oder schlechter als der Marktstandard ist. Dieser wird anhand der Regelung definiert, die in den untersuchten Bedingungswerken am häufigsten anzutreffen ist.

Gold für BU-Tarife der HDI Leben und der LV 1871

In diesem Jahr hat infinma 385 BU-Tarife von 68 Anbietern anhand von 18 Qualitätskriterien analysiert. Produkte, die in allen Kriterien mindestens den Marktstandard erreichen oder diesen übertreffen, können ein entsprechendes Siegel erhalten. Erstmals war es dabei möglich, Auszeichnungen in der Kategorie Gold zu vergeben. Acht Tarife der HDI Leben sowie zwei der LV 1871 erreichten diese höchste Einstufung.

Darüber hinaus wurden 43 Tarife mit Silber und 213 Tarife mit Bronze ausgezeichnet. Für Gold ist erforderlich, dass ein Produkt in mindestens zehn der untersuchten Kriterien den Branchendurchschnitt deutlich übertrifft; für Silber genügen sechs Kriterien, während bereits eine positive Abweichung für die Kategorie Bronze ausreicht.

Insgesamt hat sich die Qualität nach infinma-Ansicht verbessert: Während 2024 noch fast 40% der Tarife die Marktstandards verfehlten, sind es 2025 nur noch gut 30%. Die Zahl der Anbieter wiederum ist im Vergleich zum Vorjahr aufgrund von Fusionen auf Versichererseite um vier zurückgegangen.

Neuheiten auf Bedingungsseite erst nächstes Jahr erwartet

Große Neuheiten habe es in diesem Jahr aber nicht gegeben, stellt das Analysehaus fest. Im vergangenen Jahr war das noch anders. Dort sorgten erste Tarife mit einem Verzicht auf Umorganisation oder auch auf konkrete Verweisung für Aufsehen, auch wenn diese keinen Nachahmungseffekt erzeugten.

„Vermutlich aufgrund der Änderung des Rechnungszinses zum Jahreswechsel hielten sich signifikante Veränderungen in den bedingungsseitigen Regelungen in Grenzen. Die Versicherer haben viel am Pricing gearbeitet und vor allem die ohnehin schon komplexen Regelungen zur Nachversicherung weiter ausgebaut.“, kommentiert Dr. Jörg Schulz, Geschäftsführer bei infinma, die aktuellen Ergebnisse. Und weiter: „Im nächsten Jahr dürfte es mindestens bei der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung eine Änderung des Marktstandards geben. So verzichten schon jetzt immer mehr Anbieter ausdrücklich auf die Berechnung von Stundungszinsen bei der – ratierlichen – Rückzahlung gestundeter Prämien.“

Unterschiede vor allem in den Details

Zusammen mit infinma Geschäftsführerkollege Marc Glissmann bestätigt er, dass die Qualität der Bedingungen in der Breite hoch und Unterschiede in den Produkten vor allem in den Detailregelungen zu finden sind. Dann geht es beispielsweise darum, wie lange Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden oder für welche Personengruppen auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet wird. (bh)

Die aktuellen Marktstandards können auf der Internetseite von infinma eingesehen werden.

 

BU: Die häufigsten Gründe für eine Nachversicherung

Die Zurich Gruppe Deutschland hat ausgewertet, warum ihre Kunden von Möglichkeiten der Nachversicherung in der Berufsunfähigkeitsversicherung Gebrauchen machen. Demnach gibt es vor allem drei Gründe für eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente.

Mit sich wandelnden Lebensumständen kann sich auch der Bedarf an finanzieller Absicherung wandeln. Mit einer Nachversicherungsgarantie haben Versicherte die Option, ihren Berufsunfähigkeitsschutz flexibel anzupassen. Die Zurich Gruppe Deutschland hat ermittelt, warum ihre Kunden die Möglichkeit nutzen, ihre Berufsunfähigkeitsrente zu erhöhen, ohne eine erneute Gesundheitsprüfung durchlaufen zu müssen. Laut der Auswertung der vergangenen fünf Jahre sind es besonders drei Anlässe.

Gehaltssprung, Berufsausbildungsabschluss und Geburt eines Kindes

Zu diesen Top-Gründen zählt allen voran eine Gehaltssteigerung von mehr als 10%: So haben 542 Kunden nach einer Gehaltserhöhung ihre Berufsunfähigkeitsrente entsprechend angepasst. Einen weiteren Anlass bildet der Abschluss einer Berufsausbildung mit Berufsaufnahme: 442 junge Erwachsene haben den Berufseinstieg genutzt, um ihren BU-Schutz zu verbessern. Schließlich folgt als weiterer Grund die Geburt eines eigenen Kindes: 337 Kunden haben nach dem Familienzuwachs ihre Absicherung erhöht.

Wie die Zurich weiter mitteilt, folgen auf den weiteren Plätzen der Abschluss einer akademischen Ausbildung mit anschließender Berufsaufnahme (288 Anträge) sowie eine Heirat mit 283 Anträgen.

„Wir empfehlen unseren Kunden, die Nachversicherungsmöglichkeiten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung aktiv zu nutzen. Wer die Absicherung regelmäßig überprüft und an die eigene Lebenssituation anpasst, sorgt langfristig für finanzielle Sicherheit“, erklärt Rüdiger Feilen, Teamleiter Biometrie-Produkte bei der Zurich Gruppe Deutschland. (tik)

Lesen Sie weitere Meldungen aus dem Bereich Assekuranz in der Rubrik „Assekuranz“.
 

BU: Inwiefern sollten Makler eine Infektionsklausel berücksichtigen?

Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat in den letzten Jahren, insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie, deutlich an Bedeutung gewonnen. Worauf hierbei rechtlich zu achten ist, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat in den letzten Jahren, insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie, deutlich an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglicht eine Leistung aus der Versicherung, wenn die versicherte Person aufgrund eines behördlich ausgesprochenen Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihren Beruf nicht mehr ausüben darf und das auch dann, wenn keine „klassische Berufsunfähigkeit“ im medizinischen Sinne vorliegt. Dies ist insbesondere für bestimmte Berufsgruppen – etwa medizinisches Personal, Pflegekräfte, Lehrer oder auch Erzieher – äußerst relevant.

Die Leistungspflicht aus der Infektionsklausel ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die je nach Versicherer unterschiedlich streng ausfallen können. Regelmäßig muss ein offizielles Tätigkeitsverbot durch eine zuständige Behörde vorliegen. Zudem muss das Beschäftigungsverbot für mindestens sechs Monate gelten.

Leider ist die Infektionsklausel nicht standardisiert. Während einige Versicherer großzügige Bedingungen formulieren, beschränken andere die Leistung auf ganz bestimmte Infektionskrankheiten oder Berufsgruppen. In manchen Fällen ist die Klausel sogar zeitlich befristet oder überhaupt nur gegen einen Mehrbeitrag verfügbar. Daher ist für Versicherungsvermittler ein genauer Blick in die jeweiligen Vertragsbedingungen der Versicherer unabdingbar.

Tätigkeitsverbot nach der Infektionsklausel

Ein Tätigkeitsverbot wird in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 31 IfSG. Ein solches Tätigkeitsverbot kann nur durch die zuständige Gesundheitsbehörde ausgesprochen werden, wenn bestimmte medizinische und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die betroffene Person entweder krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder sogenannter Ausscheider von Krankheitserregern ist. Diese Begriffe sind im Gesetz definiert: Als krank gilt jemand mit erkennbaren Symptomen, als krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig eine Person, bei der ein begründeter Verdacht auf eine übertragbare Krankheit oder eine Ansteckungsgefahr besteht. Ausscheider wiederum tragen und verbreiten Erreger, ohne selbst Symptome zu zeigen.

Darüber hinaus muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit andere Personen angesteckt werden könnten. Ein Tätigkeitsverbot wird nur dann verhängt, wenn diese Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen wie etwa besondere Hygieneregeln, Schutzausrüstung oder eine Versetzung innerhalb der Einrichtung ausreichend reduziert werden kann. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob die betroffene Person direkten Kontakt zu immungeschwächten oder besonders gefährdeten Patientengruppen hat. So haben beispielsweise Zahnärzte meist weniger Kontakt zu immungeschwächten Personen als Chirurgen.

Für wen ist die Infektionsklausel relevant?

Besonders wichtig ist die Infektionsklausel für Berufsgruppen mit regelmäßigem, engem Kontakt zu anderen Menschen. Dazu zählen unter anderem Ärzte, Pfleger, Lehrer, Erzieher und Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten. Diese Berufsgruppen sind einem höheren Risiko ausgesetzt, von einem Tätigkeitsverbot betroffen zu sein. Ohne eine Infektionsklausel kann es in solchen Fällen des Tätigkeitsverbots schwierig werden, Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, wenn noch keine 50%ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Mit einer entsprechenden Infektionsklausel im Versicherungsvertrag kann Arbeitskraftabsicherung also deutlich verbessert werden.

Welche Krankheiten können zu einem Tätigkeitsverbot führen?

In Deutschland müssen bestimmte Infektionskrankheiten den Gesundheitsbehörden gemeldet werden, darunter u.a. Mumps, Röteln und Windpocken (siehe dazu: § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Zusätzlich können je nach Bundesland weitere Erkrankungen meldepflichtig sein. Eine Meldepflicht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die betroffene Person mit einem Tätigkeitsverbot belegt wird. Für bestimmte ansteckende Krankheiten, die ein hohes Risiko für die Übertragung im beruflichen Umfeld darstellen, schreibt § 42 IfSG jedoch meist ein Tätigkeitsverbot vor. Dazu zählen beispielsweise:

  • Infektionen mit Salmonellen
  • Erkrankungen durch enterohämorrhagische Escherichia-coli (EHEC)
  • Hepatitis A und E
  • Typhus und Paratyphus
  • Akut auftretende, infektiöse Durchfallerkrankungen
  • Cholera
Was Versicherungsmakler beachten müssen

Die Infektionsklausel regelt, unter welchen Bedingungen ein Tätigkeitsverbot wegen einer übertragbaren Krankheit anerkannt wird. Dabei orientiert sich die Klausel häufig an den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Ein Tätigkeitsverbot wird nur dann wirksam, wenn eine offizielle Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt, die eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern im beruflichen Umfeld bescheinigt. Tätigkeitsverbote sind nicht die Regel und werden vergleichsweise selten ausgesprochen. Dennoch sollte diese Klausel gerade für die zuvor genannten Berufsgruppen durch den Vermittler in der Beratung unbedingt berücksichtigt werden. Sofern ein Kunde eine entsprechende Absicherung über eine mögliche Infektionsklausel nicht wünscht, sollte dieses unbedingt in der Beratungsdokumentation des Vermittlers vermerkt werden, um diesbezügliche Haftungsrisiken bestenfalls zu minimieren.

Weitere lesenswerte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lesetipp der Redaktion
 

„Der BU-Professor“: Ein Leitfaden zur optimalen BU-Beratung

Die Absicherung der Arbeitskraft ist essenziell, da sie die Grundlage für Einkommen und Lebensplanung bildet. Eine zukunftsorientierte BU-Strategie muss weit über die Wahl einer passenden Rente hinausgehen. Entscheidend ist ein flexibles Konzept, das auch langfristig finanzielle Stabilität sichert.

Ein Artikel von Hans Helge Lingenberg, Geschäftsführer der Pscherer GmbH, Versicherungsmakler und BU-Experte

Die Arbeitskraft eines Kunden ist das wertvollste Kapital. Sie sichert nicht nur den Lebensunterhalt, sondern bildet auch die Grundlage für alle zukünftigen Pläne. Nach jahrelanger, stetig optimierter Beratung zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) hat sich gezeigt, dass eine zukunftsorientierte Strategie weit mehr leisten muss als die reine Auswahl einer sehr guten BU-Rente in vermeintlich vernünftiger Höhe. Entscheidend ist ein flexibles, zukunftssicheres Konzept, das im Falle einer sofort oder später eintretenden BU nicht nur den aktuellen Verdienstausfall kompensiert, sondern langfristig einen stabilen Lebensstandard ermöglicht. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abzüge werden daher stets berücksichtigt. 

Das BU-Eintrittsszenario

Im BU-Eintrittsszenario wird simuliert, wie sich der Verlust der vollen Arbeitskraft bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit auf das Einkommen auswirkt. Entscheidend ist das individuell erwartete Resteinkommen aus einer realistischen Tätigkeit nach eingetretener BU und/oder aus einer ggf. zu erwartenden Erwerbsminderungsrente. Diese führen in Abhängigkeit vom persönlich realistischen Szenario zu mehr oder weniger deutlichen Kosten bei der Krankenversicherung (ggf. GKV-Beiträge auf BU-Renten, weiterhin PKV oder versicherungspflichtig in der GKV etc.)

Das erwartete Resteinkommen ist abhängig von der eigenen Risikoneigung. Als Orientierung dienen dabei empfohlene Risikoniveaus, die den Anteil des nach eingetretener BU noch zu erzielenden Restarbeitseinkommens widerspiegeln:

  • Niedriges Risikoniveau (10–20% des Bruttoeinkommens): Eine konservative Einschätzung, die besonders für Versicherte in Versorgungswerken geeignet ist, da diese nur bei einer Berufsaufgabe (= 100% BU) eine BU-Rente vom Versorgungswerk bekommen.
  • Mittleres Risikoniveau (20–30% des Bruttoeinkommens): Oft der optimale Mittelweg, der insbesondere für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung empfohlen wird, da diese auf eine Erwerbsminderungsrente hoffen dürfen.
  • Hohes Risikoniveau (30–40% des Bruttoeinkommens): Interessant für Kunden mit eng kalkuliertem Budget. Hier wird von einer höheren verbleibenden Arbeitskraft ausgegangen. Es birgt jedoch das Risiko, dass im Ernstfall staatliche Leistungen ausbleiben oder die Rest­arbeitskraft nicht im erwarteten Umfang erbracht werden kann.
Die BU-Übersetzung

Die BU-Übersetzung wandelt den ermittelten Absicherungsbedarf in konkrete Versicherungsbausteine um. Dabei unterscheidet man zwischen der kurzfristigen Absicherung des Lebensunterhalts und der langfristigen Altersvorsorge.

Die Neustrukturierung bzw. Aufteilung der notwendigen BU-Rente

Zur Absicherung des Einkommens bei Berufsunfähigkeit unterscheidet das Konzept zwischen zwei Komponenten: BU-Rente zum Leben: Sie kompensiert unmittelbar den Wegfall des Arbeitseinkommens bis zur Altersrente, sodass der bisherige Lebensstandard weitgehend erhalten bleibt. Zusätzliche BU-Rente fürs Alter: Diese Komponente fördert den Aufbau einer Altersvorsorge durch weitergeführte oder neu begonnene Sparvorgänge nach BU-Eintritt. Die zusätzliche BU-Rente fürs Alter ergibt in diesem Fall dann zusammen mit der BU-Rente zum Leben die „übersetzt lebenslange BU-Rente“.

Die notwendige Ergänzung sowie der finanzielle Puffer für spätere Erhöhungen

Sofort beginnender BU-Sparplan mit BU-Airbag: Dieser schließt zusammen mit der BU-Rente fürs Alter die Versorgungslücken, die infolge des Wegfalls oder der Reduzierung von regelmäßigen Einzahlungen in traditionelle Altersvorsorgeprodukte, die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versor­gungs­werk entstehen. Der integrierte BU-Airbag bewirkt, dass der Sparbeitrag nach BU-Eintritt vom Versicherer sehr dynamisch weiter bespart wird. Die zusätzliche BU-Rente fürs Alter kann dadurch bewusst niedriger angesetzt werden. So entsteht bei dieser ein Spielraum für spätere dynamische Anpassungen und Erhöhungen. Der BU-Sparplan reduziert zudem die Risikokosten zugunsten einer verbesserten Altersvorsorge, auch wenn die BU nicht eintritt.

Die BU-Übersetzung einer bestehenden BU-Absicherung

Die BU-Übersetzung zeigt auf, ob, wie lange und in welcher Höhe die bestehende Absicherung, gerade auch im Alter, zur Verfügung steht. Die differenzierte Analyse bzw. Übersetzung ermöglicht eine transparente Darstellung des aktuellen Deckungsumfangs und identifiziert gezielt Optimierungspotenziale, etwa durch zukünftige dynamische Beitragsanpassungen, veränderte oder neu einzurichtende Sparraten und BU-Renten.

BU-Control

Das Konzept BU-Control sieht regelmäßige Überprüfungen und Simulationen vor, um sicherzustellen, dass die getroffenen Vereinbarungen auch künftig den individuellen Anforderungen entsprechen. Dies erfolgt beispielsweise alle drei Jahre oder bei signifikanten Lebensereignissen wie Karrierewechseln, Familienzuwachs oder langfristig veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Unsere Simulationstechniken ermöglichen schon bei der Erstanalyse einen „scharfen Blick“ auf zukünftige Einkommensszenarien, Vermögenssituationen und Altersversorgungsanwartschaften. So werden die Auswirkungen eines späteren BU-Eintritts realistisch prognostiziert. Die jährlich notwendigen Beitragsdynamisierungen bis zum späteren BU-Eintritt können in Verbindung mit unseren o. g. BU-Bausteinen im vorher festgelegten finanziellen Budget bleiben. Außerplanmäßige Anpassungen durch veränderte persönliche, gesetzliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen können durch niedrigere oder höhere Beitragsdynamisierungen einfach und ohne Risikoprüfung ausgeglichen werden. Notwendige größere Optimierungen können zeitnah nur durch Erhöhung des Sparbeitrags oder der BU-Rente erfolgen. Dies ist ggf. auch nur bei einer positiven Gesundheitsprüfung möglich. Hier zahlt sich dann ggf. eine Risikoreserve aus, die z. B. durch eine Erhöhung eines vorher vorsichtig bemessenen Risikoniveaus eingebracht werden könnte.

„Der BU-Professor“: Ein Leitfaden zur optimalen BU-Beratung
Ein integriertes Konzept

Dieses flexible, zukunftsorientierte Konzept minimiert das Risiko von Versorgungslücken und einer Altersarmut und sichert so einen stabilen Lebensstandard über die gesamte Lebensspanne. Dank des innovativen BU-Professors (BU-Beratungsrechner) der Pscherer GmbH können bestehende Absicherungen endlich so übersetzt werden, dass die lebenslang notwendigen Einnahmen im Fall einer eintretenden BU sichtbar, bezahlbar und möglich werden. So können teure Über- und Unterversicherungen vermieden, Risikoprämien reduziert und Altersversorgungen optimiert werden. Das BU-Gutachten des BU-Professors deckt sämtliche Lücken auf, liefert nachvollziehbare Lösungsvorschläge und ist verständlich formuliert.

Lesen Sie auch: BU: Was muss der Versicherte im Leistungsfall beweisen?

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 07/2025 und in unserem ePaper

 
Ein Artikel von
Hans Helge Lingenberg

HDI stellt umfassende BU-Neuerungen vor

HDI hat weitreichende Neuerungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung EGO Top bekannt gegeben. Der Fokus liegt dabei vor allem auf der jüngeren Zielgruppe und deren speziellen Bedürfnissen, erklärt der Versicherer. Auch die Gesundheitsprüfung wurde umfassend überarbeitet.

Die HDI Lebensversicherung AG hat ein umfassendes Produktupdate an ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) EGO Top vorgenommen. Es sei die ausführlichste Überarbeitung seit dem Jahr 2019, so das Unternehmen.

Dabei nimmt der Versicherer laut eigenen Angaben besonders die Zielgruppe der jungen Menschen in den Fokus. „Junge Menschen stellen heute andere Ansprüche an ihr Berufsleben als frühere Generationen. Daher brauchen sie maximale Flexibilität, insbesondere bei der Absicherung ihres Berufsunfähigkeitsrisikos“, so Holm Diez, Vorstandsvorsitzender der HDI Lebensversicherung AG.

Neue Optionen für Flexibilität

Zentrale Neuerungen sind die Optionen „UpgradeJoker“ und „KarrierePlus“. Der UpgradeJoker verspricht maximale Flexibilität ohne erneute Risikoprüfung. Möchte ein junger Mensch einen anderen Beruf ausüben, als beim Vertragsabschluss festgelegt, kann im Rahmen des UpgradeJokers eine Besserstellung der Risikogruppe geprüft werden, wobei eine Verschlechterung des bisherigen Absicherung ausgeschlossen ist. Zudem kann die Dynamik eingeschlossen, bzw. erhöht werden sowie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart werden.

Die Option „KarrierePlus“ bietet die Möglichkeit, die vereinbarte BU-Rente im selben Verhältnis zu erhöhen, wie das Einkommen steigt. Die Erhöhung der BU-Rente ist ohne erneute Risikoprüfung möglich, sobald die Nachversicherungsgrenze von monatlich 3.000 Euro erreicht wird, bis maximal 6.000 Euro monatlich.

Der vollständige Verzicht auf die abstrakte und konkrete Verweisung in der Erst- als auch in der Nachprüfung, der für alle Berufe gilt, erleichtert die Beratung und vereinfacht aufwendige Prozesse. „Gleichzeitig bietet HDI Klarheit und rechtliche Sicherheit bei einem umstrittenen Thema, und das ohne Preiserhöhung und ohne das Versichertenkollektiv zu belasten“, heißt es in der Mitteilung.

Update im Bereich Gesundheitsprüfung

In der Gesundheitsprüfung wurden mehrere Fristen erhöht und ein neues Tarifierungsmerkmal berücksichtigt künftig den Raucher- bzw. Nichtraucherstatus. Zudem hat der Versicherer mit „FUTURE 2 Go“ eine Gesundheitsprüfung für Menschen unter 30 Jahren entwickelt, die nur fünf speziell auf die Zielgruppe zugeschnittene Fragen enthält und für eine monatliche BU-Rente von bis zu 2.000 Euro gilt, einschließlich UpgradeJoker, KarrierePlus und der anlassabhängigen Nachversicherungsgarantie.

Der Versicherer betont zudem weitere Optimierungen und Leistungserweiterungen, darunter unter anderem eine Ausweitung der „Erste-Hilfe-Leistung“, der Wegfall der Notwendigkeit, einen BU-Leistungsantrag einzureichen, wenn ein Antrag auf AU-Leistungen gestellt wird sowie die Überarbeitung der gesamten Verkaufsliteratur. (js)

 

BU: Was muss der Versicherte im Leistungsfall beweisen?

Im BU-Leistungsprüfungsverfahren müssen dem Versicherer für die Durchführung Unterlagen vorgelegt werden, die auf eine Berufsunfähigkeit schließen lassen. Welche Hürden der Versicherte hierbei nehmen muss, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Begehrt der Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, so ist er darlegungs- und beweislastpflichtig für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Im Zuge dessen muss er darlegen, dass der Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ eingetreten ist. Der Gesetzgeber definiert Berufsunfähigkeit in § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wie folgt: „Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Diese Voraussetzungen stehen entsprechend auch in vielen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Diese Klausel muss der Versicherte im Leistungsprüfungsverfahren nun „mit Leben füllen“.

Beweis des Eintritts der Berufsunfähigkeit

Zunächst obliegt dem Versicherungsnehmer der Beweis der Berufsunfähigkeit. Dazu zählt besonders die Erkrankung, die für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich ist. Der Versicherungsnehmer muss neben der Erkrankung auch die Auswirkungen dieser auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit darlegen. Dazu ist es zwingend notwendig, dass eine Darstellung der beruflichen Tätigkeiten vor und nach Eintritt der Erkrankung erfolgt („Tätigkeitsbeschreibung“). So kann der Versicherer – und gegebenenfalls auch medizinische Sachverständige – die Auswirkungen der Erkrankung auf die ausgeübte Tätigkeit besser nachvollziehen. Infolgedessen ist von hoher Bedeutung, dass eine konkrete Beschreibung der Krankheit und des Berufsbildes durch den Versicherungsnehmer erfolgt, da nur so die genauen Auswirkungen im Einzelfall geprüft werden können. Auf Basis dieser Angaben kann dann zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit im Einzelfall auch ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden, sofern ein solches für die Versicherung notwendig ist, um eine Leistungsentscheidung zu treffen.

Zusätzlich zu beweisende Tatsachen

Neben dem tatsächlichen Eintritt der Berufsunfähigkeit muss der Versicherungsnehmer auch den Zeitpunkt des Eintritts der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nachweisen. Dieses ist zum einen für die Berechnung der Leistungen der Versicherung für die Vergangenheit im Falle eines möglichen Anerkenntnisses wichtig, zum anderen auch für die Frage, ob die Berufsunfähigkeit nicht schon vor Abschluss des Vertrages vorgelegen hat oder entsprechend nach Beendigung des Vertrages eingetreten ist. In beiden Fällen wäre der Versicherer im Zweifel nicht mehr zur Leistung verpflichtet.

Probleme im Leistungsprüfungsverfahren

Im Rahmen des Leistungsprüfungsverfahrens erhält der Versicherer umfassende Kenntnis von gesundheitsrelevanten Daten des Versicherten. Im Zuge dessen können sich im Einzelfall auch Probleme hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Versicherten ergeben. Stellt der Versicherer fest, dass unvollständige und / oder nicht wahrheitsgemäße Angaben im Versicherungsantrag gemacht wurden, könnte dies die Versicherung unter Umständen zur Anfechtung, zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall dafür vorliegen. Die Frage, ob Versicherte auch ungefragte Angaben im Versicherungsantrag machen müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Besonderheiten bei psychischen Beschwerden

Leidet der Versicherungsnehmer unter einer psychischen Erkrankung, so kann ihn eine gesteigerte Beweislast treffen. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht nur die konkrete Erkrankung und die Auswirkungen auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit darlegen. Er muss gerade seinen persönlichen Umgang mit der Erkrankung erklären. Für die Beweisbarkeit der Berufsunfähigkeit muss ein hoher Grad an Gewissheit bestehen, dass die beschriebene Erkrankung tatsächlich vorliegt und sich wie vom Versicherungsnehmer beschrieben konkret auf die ausgeübte Tätigkeit auswirkt. Ergeben sich im Zuge dessen Unklarheiten bezüglich der geschilderten Berufsunfähigkeit, so können sich diese zu Lasten des Versicherten auswirken. Gerade bei Erkrankungen, die nur schwer objektivierbar sind, sind hohe Anforderungen an die Leistungsprüfung insgesamt gestellt.

Fazit und Hinweise

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit sollte immer mit besonderer Präzision und Voraussicht vorgegangen werden, um jegliche Zweifel des Versicherers am Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ausräumen zu können. Neben dem allgemeinen Nachweis der Berufsunfähigkeit muss auch ein Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit erfolgen. Hierzu ist eine detaillierte und ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten, die zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübt wurden, unabdingbar. Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung gehen in der Regel zu Lasten des Versicherten. Eine besondere Beweislast trifft den Versicherungsnehmer bei dem Nachweis einer Berufsunfähigkeit aufgrund von psychischen Erkrankungen, da hier die Hürden besonders hoch sind.

Diese BU-Kolumnentexte werden auf asscompact.de häufig gelesen

Lesen Sie weitere relevante BU-Kolumnenbeiträge von Björn Thorben M. Jöhnke auf asscompact.de:

 

LV 1871 feilt an Berufsunfähigkeitsversicherung

Die LV 1871 hat Anpassungen bei ihrer BU angekündigt und die Prämien für viele Berufe reduziert. Zudem hat der Versicherer die Obergrenzen in der Nachversicherungs- und Karrieregarantie erhöht sowie die Liste der versicherbaren Tätigkeiten erweitert.

Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München hat Neuerungen bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bekannt gegeben. Damit reagiert der Versicherer auf die sich ändernden Anforderungen am Arbeitsmarkt und das Entstehen neuer Berufsbilder, heißt es in einer Pressemitteilung.

Im Zuge der Änderungen hat die LV 1871 mehr als 200 Berufsbilder besser eingestuft und damit die Prämien für die betroffenen Kunden um bis zu 15% gesenkt. Besonders profitieren davon Handwerker, industrielle Fachkräfte und Arbeiter in MINT-Berufen.

Liste der versicherbaren Tätigkeiten erweitert

Des Weiteren hat der Versicherer die Obergrenzen in der Nachversicherungs- und Karrieregarantie nach oben geschraubt. Das ist laut dem Unternehmen ein wichtiges Thema für Makler vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen am Arbeitsmarkt, denn zusammen mit der Obergrenze der Nachversicherungsgarantie steigt auch jeweils die Obergrenze der Karrieregarantie. Es könne hier um bis zu 600 Euro gehen.

Die Liste der versicherbaren Tätigkeiten wurde um neue Berufsbilder erweitert, beispielsweise Medizin- oder Umwelttechnoligen, ESG-Manager oder Raumentwicklungsplaner. Auch für Studenten wurden mehrere neue Studienrichtungen hinzugefügt.

Digitale Antragsstrecke

Ob ein Beruf versicherbar ist, können Geschäftspartner in der Angebotssoftware erfahren. Gleich im ersten Schritt können hier Zahlbeitrag und Monatsrente sowie Obergrenze der Nachversicherungsgarantie eingesehen werden. Die Angebotserstellung besteht aus vier Schritten. Auch die Risikoprüfung kann in diesem Rahmen vor Ort beim Kunden durchgeführt werden. Der Antrag kann elektronisch unterschrieben und digital eingereicht werden. (js)

 

HDI bietet neue Features in der BU

HDI erweitert das Angebot in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit neuen Produktfeatures haben Kunden jetzt noch mehr Flexibilität, um den Versicherungsschutz an die persönliche Lebenssituation anzupassen.

Ein Gastbeitrag von Carsten Kock, Leiter Bereiche Retail/Automotive und Maklervertrieb Leben, HDI AG – Segment HDI Deutschland

Der Einstieg ins Berufsleben ist eine spannende Zeit voller neuer Erfahrungen und Chancen. In dieser Zeit ist das Thema Berufsunfähigkeit oft noch weit weg – doch gerade in diesem Alter ist es sinnvoll, frühzeitig vorzusorgen. Daher konzentrieren sich aktuell viele Versicherer auf die Zielgruppe junge Leute. HDI hat für diese Zielgruppe drei neue Features entwickelt.

Innovative Features für mehr Flexibilität und Sicherheit

Jede Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beginnt mit einer Gesundheitsprüfung – denn Versicherer müssen natürlich die Vorerkrankungen ihrer Kunden kennen. Je gesünder, desto besser. Wenn man jung und fit ist, ist das häufig kein Problem.

Mit FUTURE 2 Go hat HDI bei der Gesundheitsprüfung Vereinfachungen für Auszubildende, Studierende und Berufseinsteigende vorgenommen. Neu ist beispielsweise, dass es nur fünf medizinische Gesundheitsfragen gibt. Mit FUTURE 2 Go macht HDI den jungen Leuten den Zugang zur selbstständigen BU EGO Top noch einfacher.

HDI bietet neue Features in der BU

Ein wichtiger Aspekt im Markt ist auch die Anpassung der Berufsunfähigkeitsrente während der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfung. HDI hat hierzu den Baustein KarrierePlus eingeführt. Bei Verträgen, die mit einer vollen Gesundheitsprüfung oder FUTURE 2 Go abgeschlossen werden, bietet KarrierePlus eine zusätzliche Möglichkeit, den Vertrag an die eigene Gehaltsentwicklung anzupassen. Auf bis zu 6.000 Euro monatliche Berufsunfähigkeitsrente – und das ohne erneute Gesundheitsprüfung. Diese Option gilt über die Grenzen der Nachversicherungsgarantie hinaus. So erhalten Kunden die Möglichkeit, Gehaltserhöhungen auch entsprechend bei der Absicherung der BU abzubilden.

Noch mehr Flexibilität für Zielgruppe junge Leute

Dazu kommt die Einführung des „UpgradeJokers“, der die Produktflexibilität für die Zielgruppe junge Leute nochmal deutlich erhöht. Mit dieser Option können junge Menschen bei bestimmten Anlässen ihre Berufseinstufung überprüfen lassen, eine Beitragsdynamik einschließen bzw. erhöhen oder eine garantierte Steigerung der Berufsunfähigkeitsrente für den Leistungsfall einschließen – auch hier ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Für junge Menschen ist es klug, frühzeitig an die Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit zu denken. Moderne Produkte mit flexiblen Features bieten die Möglichkeit, den Schutz individuell anzupassen und auf die eigenen Lebenspläne abzustimmen. So können junge Menschen entspannt in die Zukunft blicken – mit dem guten Gefühl, umfassend abgesichert zu sein. HDI bietet jungen Kunden Flexibilität über die gesamte Vertragslaufzeit.

Was zeichnet die BU von HDI sonst noch aus?

Mit dem Verzicht auf die abstrakte und konkrete Verweisung sowohl in der Erst- als auch in der Nachprüfung wird die BU-Beratung erleichtert. Und der vollständige Verweisungsverzicht schafft für alle Beteiligten Klarheit, rechtliche Sicherheit und Transparenz.

HDI verfolgt seit Jahren eine auf Qualität ausgerichtete Weiterentwicklung ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung EGO Top und ist im BU-Markt zu Recht die Benchmark.

AssCompact Forum betriebliche Versorgung 2025

Dieser Beitrag erscheint im Rahmen des AssCompact Vorsorge Forum, das am 24.06.2025 im XPOST Köln stattfindet. HDI ist dort als Aussteller vertreten. Außerdem umfasst das Programm einen Vortrag von Experten der HDI. Weitere Informationen finden Sie unter asscompact.de/vorsorge-forum.

 
Ein Artikel von
Carsten Kock