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BU-Abschluss nach Corona-Infektion: So handhaben es die Versicherer

Steht eine Erkrankung mit Covid-19 dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Weg? Finanztip hat bei einigen Gesellschaften nachgefragt. Wie die Antworten zeigen, gibt der Krankheitsverlauf den Ausschlag.

Finanztip hat im März und April 2021 bei 20 Lebensversicherern nachgehakt, was eine Erkrankung mit Covid-19 für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet. Abschluss möglich, Wartezeit oder gar Ablehnung? „Der Gesundheitszustand ist der wichtigste Faktor dafür, ob ich überhaupt einen Vertrag bekomme – und zu welchem Preis“, erklärt Martin Klotz, Versicherungsexperte bei Finanztip. „Das beinhaltet auch Angaben zum Verlauf einer etwaigen Erkrankung mit Covid-19.“

Die Anbieter wurden zu ihrem Vorgehen in verschiedenen Szenarien befragt: Corona-positiv ohne Symptome, Corona-positiv ohne Krankenhausaufenthalt, Corona-positiv mit Krankenhausaufenthalt, von Covid genesen ohne Symptome, von Covid genesen mit Krankenhausaufenthalt, von Covid genesen ohne Krankenhausaufenthalt sowie von Covid genesen, aber weiterhin beeinträchtigt. Wie aus den Antworten der Gesellschaften hervorgeht, liegen die Versicherer in ihrer Risiko-Einschätzung im Hinblick auf Corona weit auseinander.

Covid-positiv ohne Symptome

Hat sich eine Person mit Covid-19 infiziert und zeigt keine Symptome, ist bei einigen Versicherern eine Normalannahme möglich. Bei manchen Gesellschaften gilt eine vierwöchige Karenzzeit, bei einigen auch eine Rückstellung von bis zu zwei oder drei Monaten. Teilweise muss der Kunde bestätigen können, dass die Erkrankung folgenlos ausgeheilt ist und er seiner Berufstätigkeit im vollem Umfang wieder nachgehen kann. „Verläuft die Krankheit leicht, bieten mehr als die Hälfte der Versicherer nach einer vierwöchigen Wartezeit eine Absicherung ohne Beitragszuschlag oder zusätzliche Ausschlussklauseln an“, so Klotz.

Coronabedingter Krankenhausaufenthalt

Anders sieht es bei einem schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion mit Krankenhausaufenthalt aus. Wirft man einen Blick auf die Antworten der Versicherer, ist mitunter von einer Zurückstellung von einem Jahr die Rede, teilweise von sechs Monaten, um mögliche Folgen prüfen zu können. Die kürzesten Rückstellungszeiträume sind drei Monate seit Klinikentlassung. Etliche Versicherer wiederum geben an, es könne keine pauschale Aussage getroffen werden, sondern es sei eine individuelle Prüfung anhand vorliegender Krankenhausberichte erforderlich.

Abschluss einer BU bei Long Covid?

Wie sieht es nun aber mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Covid-Genesene aus, die weiterhin beeinträchtigt sind? „Bei Long Covid ist alles möglich: von langfristiger Zurückstellung bis hin zur direkten Ablehnung“, erklärt Klotz. Die Antworten der befragten Versicherer zeigen: Oftmals gilt eine Zurückstellung von zwölf Monaten mit anschließender individueller Prüfung. Vielfach meldeten die Gesellschaften auch zurück, dass die Prüfung und Entscheidung in Abhängigkeit vom Krankheitsverlauf und bestehenden Beeinträchtigungen erfolge. Es müsse bei einem komplizierten oder unklaren Verlauf, einer stationären Behandlung oder Anzeichen von Folgen anhand des Einzelfalls entschieden werden und es könne keine pauschale Aussage getroffen werden. Dabei gab es auch den Vermerk, dass eine Ablehnung nicht ausgeschlossen werden könne. (tk)

Bild: © AA+W – stock.adobe.com

 

AKS für Beschäftigte in der Gesundheitsbranche

Die KlinikRente bietet den Beschäftigten im Gesundheitswesen neben einer bAV auch eine Einkommens­absicherung an. Konsortialführer ist hier die Swiss Life. Zur BU-Versicherung gesellt sich eine Grundfähigkeits­versicherung, die gerade überarbeitet wurde. Neu ist beispielsweise eine Infektionsklausel.

Interview mit Michael Rabes, Geschäftsführer der KlinikRente, und Hubertus Harenberg, Bereichsleiter Vertrieb Firmenkunden und Branchenversorgung bei Swiss Life Deutschland
Als die KlinikRente vor Jahren mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestartet ist, hieß es, dass die Nachfrage groß ist. Wie sieht das heute aus?

Michael Rabes: Glücklicherweise hat sich der Trend, den wir damals ein Stück weit vorausgesehen haben, mehr als bestätigt. Die Absicherung des Einkommens ist ein wichtiger Eckpfeiler, wenn die persönliche Existenz auch im Fall der Fälle nicht gefährdet sein soll. Einen maßgeblichen Anteil an der guten Entwicklung bei KlinikRente haben die vielen Vermittler, die Tag für Tag die Sensibilität für dieses wichtige Thema in unserer Zielgruppe steigern.

Hubertus Harenberg: Das Gesundheitswesen hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wahren Job­motor entwickelt. Derzeit sind ca. sechs Millionen Menschen dort beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 hat die Zahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen um 1,6 Millionen Menschen zugenommen. Das zeigt deutlich, dass hier ein bedeutender Zukunftsmarkt entstanden ist, in dem der Bedarf nach privater Arbeitskraftabsicherung besonders hoch ist.

In Covid-19-Zeiten erleben die Beschäftigten im Gesundheits­wesen besondere Belastungen. Steigt damit auch die Erkenntnis, wie wichtig Vorsorge ist, und letztlich auch die Bereitschaft, es tatsächlich zu tun?

MR: Ja, das ist eindeutig so. In so einer Phase wird ein vorher eher theoretisches Risiko plötzlich sehr präsent und real spürbar. Man setzt sich mit der Gefahr, womöglich aufgrund einer Erkrankung aus dem Berufsleben aussteigen zu müssen, und den wirtschaftlichen Folgen intensiver auseinander. Den Beweis liefert nicht zuletzt der größte Zuwachs an Versicherten im Rahmen der Einkommensabsicherung seit Bestehen des entsprechenden Konsortiums – inmitten des schwierigen Corona-Jahres.

HH: Diesen Trend können wir bestätigen und hier zeigt sich auch, dass das Versorgungswerk KlinikRente nicht nur eine hohe Bekanntheit unter den Beschäftigten im Gesundheitswesen hat, sondern auch das Vertrauen der Menschen genießt, wenn es um die private Arbeitskraftabsicherung geht.

Wie grenzt sich denn die Arbeitskraftabsicherung der KlinikRente von den berufsständischen Versorgungswerken ab?

HH: Ein wichtiger Unterschied besteht im Berufsunfähigkeitsgrad. So erhalten Ärzte bei den berufsständischen Versorgungswerken in der Regel nur dann eine Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von 100% vorliegt. Zusätzlich muss ausgeschlossen sein, dass der Arzt einer Erwerbstätigkeit nachkommen kann, die mit seinen berufs­spezifischen Tätigkeiten und Fähigkeiten möglich wäre. So erhält zum Beispiel ein Chirurg keine Leistung, wenn er noch als Gutachter arbeiten kann.

Bei der privaten Berufsunfähigkeitsabsicherung KlinikRente.BU ist das anders. Wenn ein Arzt seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50% sechs Monate lang nicht mehr ausüben kann oder vor­­aus­sichtlich sechs Monate außerstande sein wird, erhält er die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Zusätzlich ist die KlinikRente.BU als modulare Arbeitskraftabsicherung konzipiert. Mit verschiedenen Zusatzbausteinen zum Beispiel für den Fall der Pflegebedürftigkeit oder bei schwerer Krankheit, ist ein individueller Zuschnitt auf die Bedürfnisse des einzelnen Interessenten möglich.

Welche Beschäftigten im Gesundheitswesen haben Zugang zu Ihrem Angebot?

MR: Im Grunde haben die schon genannten sechs Millionen Beschäftigten der Branche Gesundheitswesen Zugang zu dem Angebot der KlinikRente in der privaten Einkommensabsicherung. Das wirklich Besondere daran: Entscheidend für den Zugang ist nicht der Beruf bzw. die berufliche Tätigkeit, sondern die Branchenzugehörigkeit. Das ist ein Vorteil, denn so kann beispielsweise der im Krankenhaus angestellte Kantinenkoch genauso sein Einkommen über KlinikRente absichern wie der in einer Reha­klinik beschäftigte Gärtner. Es handelt sich dabei ja eindeutig nicht um Berufe, die dem Gesundheitswesen direkt zugeordnet sind, aber beide sind in der Gesundheitsbranche tätig, und daraus leitet sich der Anspruch ab.

Neben der Berufsunfähigkeits­versicherung bieten Sie auch eine Grundfähigkeitsversicherung an. Für welche Mitarbeiter ist diese besonders interessant?

MR: Grundsätzlich für jeden! Es handelt sich hier übrigens nicht, wie vielfach vermutet, nur um ein abgespecktes Angebot für den Fall, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht darstellbar ist. Vielmehr handelt es sich um zwei unterschiedliche Konzepte, die beide ihre Berechtigung haben. Während eine BU auf die berufliche Tätigkeit abzielt, stehen bei einer Grund­fähigkeitsversicherung bestimmte Fähigkeiten im Fokus. Welche Variante nun im Einzelfall geeigneter sein mag, hängt von individuellen Faktoren wie Vorerkrankungen, Berufsbild, vorhandenem Budget und nicht zuletzt vom Verständnis der jeweiligen Leistungsdefinitionen ab. Gerade Personen, bei deren Tätigkeit es in besonderem Maße auf bestimmte Fähigkeiten ankommt, fühlen sich mit einer Grundfähigkeitsversicherung erfahrungsgemäß besser abgesichert.

Für den Vitalschutz haben Sie Neuerungen angekündigt. Worum geht es vor allem?

HH: Neu ist, dass neben den bisher bekannten Leistungsauslösern vier weitere Grundfähigkeiten abgesichert werden: das Schieben und Ziehen, die Benutzung einer Tastatur, die Nutzung eines Smartphones/Tablets und das Fahrradfahren. Die Grundfähigkeit Autofahren wurde zudem um das Ein- und Aussteigen erweitert und erfasst damit jetzt insbesondere auch Beifahrer. Insgesamt sind damit bis zu 26 Grundfähigkeiten in den drei Tarifmodellen M, L und XL versicherbar. Ein weiteres neues Leistungselement – mit besonderer Bedeutung im Gesundheitswesen – ist die Infektionsklausel.

Beschäftigte im Gesundheitswesen sind täglich einer Vielzahl von ansteckenden Krankheiten und Infektionen ausgesetzt. Eine Infektion, die für mindestens sechs Monate zu einem vollständigen beruflichen Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG geführt hat oder voraussichtlich für sechs Monate verfügt wird, gilt als Leistungsauslöser. Dieses berufliche Tätigkeitsverbot wird von der zustän­digen Behörde oder einem staatlich anerkannten Hygieniker durch einen Hygieneplan festgestellt.

Nennen Sie uns doch in aller Kürze mal ein Fallbeispiel.

HH: Eine junge Krankenschwester hat sich mit Hepatitis-B angesteckt. Da sich diese schleichend entwickelt, werden die Symptome in der Regel in den ersten Monaten nicht wahrgenommen. So verändert sich die Infektion über die Monate zu einer chronischen Ausprägung. In dem nicht diagnostizierten Zeitraum arbeitete sie weiterhin als Krankenschwester und steckte somit unbewusst Patienten an. Nach der Diagnose wurde die Erkrankung bei der zuständigen Behörde gemeldet. Diese erteilte aufgrund des Infektionsschutzgesetztes (§31 IfSG) ein vollständiges Tätigkeitsverbot von mindestens sechs Monaten, da aufgrund der chronischen Ausprägung weiterhin von einer Ansteckungsgefahr im beruf­lichen Umfeld ausgegangen wird. Hier würde die vereinbarte Grund­fähigkeitsrente geleistet werden.

Die Zusammenarbeit zwischen Swiss Life und KlinikRente besteht schon einige Jahre. Was müssen denn Vermittler über die Strukturen wissen?

MR: Wer KlinikRente vermitteln möchte, kann dies grundsätzlich über jeden der Konsortialpartner tun. Die betreuenden Kolleginnen und Kollegen von Swiss Life, Allianz und R+V verfügen über eine besondere Expertise, wenn es um KlinikRente geht. Man ist als Vermittler in besten Händen.

HH: Wichtig aus Sicht der Vermittler ist in erster Linie der Konsortialgedanke. Es handelt sich eben nicht um den einen Versicherer, sondern um drei große Versicherungsunternehmen im Markt mit Swiss Life als Konsortialführerin. Sicherheit, Erfahrung und Know-how aller drei Partner spiegeln sich in den Produkten von KlinikRente wider und kommen sowohl den Vermittlern als auch deren Kunden zugute. Diese Kompetenz wird durch die Branchenkompetenz des Versorgungswerkes Klinik­Rente ergänzt, das quasi als Quality Gate für ein exzellentes und auf die Branche zugeschnittenes Vorsorgeangebot steht.

Der Wettbewerb in der BU-Sparte und nun immer mehr auch in der Grundfähigkeitsversicherung ist intensiv. Denken Makler denn direkt an die KlinikRente?

MR: Was die Bekanntheit der Marke KlinikRente und deren Möglichkeiten angeht, haben wir sicherlich Nachholbedarf. In der Vergangenheit lag der Fokus zudem recht stark auf der betrieblichen Altersversorgung. Daher kennt man KlinikRente meist eher aus dem Firmengeschäft. Seit wir im letzten Jahr unsere Bemühungen in der Außenwahrnehmung der KlinikRente Einkommensabsicherung deutlich gesteigert und mit Kunden- und Vermittler­videos tolle Werkzeuge für die Praxis geliefert haben, spüren wir eine deutliche Zunahme der Interaktion aus dem Vermittlermarkt. Das ist für uns Ansporn genug, diesen Weg zu intensivieren und Vermittlern Tipps, Tricks und Tools an die Hand zu geben, die ihnen die erfolgreiche Zusammenarbeit mit KlinikRente so einfach wie möglich machen.

Dieses Interview lesen Sie auch in AssCompact 04/2021, Seite 24 f., und in unserem ePaper.

Bild: Bild: © oatawat – stock.adobe.com

 
Ein Interview mit
Michael Rabes
Hubertus Harenberg

Rating von Franke und Bornberg: Diese BU-Versicherer glänzen

Im aktuellen BU-Unternehmensrating von Franke und Bornberg schneiden alle untersuchten Berufsunfähigkeitsversicherer mit Bestnote ab. Den Analysten zufolge haben die Gesellschaften vor allem in der Antragsphase gegenüber dem Vorjahr Boden gutgemacht.

In seinem jährlichen BU-Unternehmensrating beleuchtet das Analysehaus Franke und Bornberg, wie professionell Lebensversicherer das Risiko Berufsunfähigkeit absichern und wie kundenorientiert sie dabei agieren. Im Rahmen des aktuellen Ratings haben sich vier Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) einer Überprüfung gestellt. Als Datenquellen für die Untersuchung kombinieren die Analysten einen Datenpool, der sich aus den Antworten der teilnehmenden Unternehmen speist, Stichproben bei den Gesellschaften vor Ort verbunden mit einer Analyse der Leistungspraxis, der Arbeitsprozesse und Systeme in der Risiko- und Leistungsprüfung sowie eine Stabilitätsbetrachtung. Hierbei werden sowohl Geschäfts- und Solvenzberichte als auch nicht-öffentliche Daten wie etwa die Schadenquote berücksichtigt.

Alle untersuchten BU-Versicherer erhalten Höchstnote

In diesem Jahr haben sich insgesamt vier BU-Versicherer der Überprüfung gestellt: die Ergo Vorsorge Lebensversicherung AG, die Generali Deutschland Lebensversicherung AG, die HDI Lebensversicherung AG und die Nürnberger Lebensversicherung AG. Alle von ihnen haben die Bestnote „hervorragend“ erhalten (FFF+). Wie die Analysten von Franke und Bornberg betonen, würden die aktuell untersuchten Gesellschaften bereits seit Jahren am BU-Unternehmensrating teilnehmen. „Dieser aufwendigen und anspruchsvollen Untersuchung unterziehen sich nur Gesellschaften, denen es wirklich ernst ist mit ihrer BU-Qualität“, betont Monke.

Im Rahmen des Ratings müssen die Gesellschaften zahlreiche Daten bereitstellen, Einblicke in betriebliche Abläufe geben und sich auch kritischen Fragen stellen. An diesem Vorgehen hätten auch die Corona-bedingten Einschränkungen nur wenig geändert, wie Christian Monke betont, der fachliche Leiter Analyse bei Franke und Bornberg: „Im Grundsatz konnten wir die gleiche Untersuchungstiefe erreichen wie in der Vergangenheit. Persönliche Gespräche wurden remote geführt, also durch mehrstündige Videokonferenzen ersetzt. Was fehlte, war eigentlich nur der informelle Austausch in der Cafeteria.“ Alle Daten lagen vor – digital und anonymisiert.

Versicherer verbessern sich vor allem in der Antragsphase

Das Rating umfasst die drei Bereiche „Kundenorientierung in der Angebots- und Antragsphase“ (Gewichtung 25%), „Kundenorientierung in der Leistungsregulierung“ (25%) und „Stabilität des BU-Geschäfts“ (50%). Den Analysten zufolge haben die Gesellschaften insbesondere in der Antragsphase gegenüber dem Vorjahr Boden gutgemacht. Hierbei werden unter anderem verständliche Gesundheitsfragen, bedarfsgerechte Absicherung sowie die prozessuale Qualität der Antragsbearbeitung begutachtet. Hier konnte die Generali am meisten zulegen. Die Nürnberger und HDI verbesserten sich deutlich im Bereich „Kundenorientierung in der Leistungsregulierung“. Bei diesem Kriterium zählen unter anderem die Reaktions- und Regulierungsdauer, Unterstützung von Anspruchstellern, Befristungen, abstrakte Verweisungen sowie Rücktritte und Anfechtungen. In puncto Stabilität bescheinigt Franke und Bornberg besonders ERGO und Generali große Fortschritte gegenüber dem Vorjahr.

Folgen der Corona-Krise zeigen sich erst nach und nach

Da sich die Daten für das BU-Unternehmensrating auf das Jahr 2019 beziehen, seien direkte Auswirkungen der Pandemie hier nicht zu erwarten. Wie Franke und Bornberg mitteilen, habe man die Unternehmen im Rahmen der Interviews auch zu ihrem Umgang mit Corona-bedingten Einschränkungen befragt. Den Rückmeldungen zufolge sind Risiko- und Leistungsprüfung überwiegend ins Homeoffice umgezogen. Was dies für die Abstimmung und die Bearbeitungsdauern bedeutet, bleibt abzuwarten.

Corona macht die BU-Leistungsprüfung digitaler

Es zeigt sich aber bereits, dass die BU-Leistungsprüfung infolge der Corona-Krise digitaler wird. So suchen die Leistungsprüfer bei Fragen zum Leistungsantrag den Kontakt mit Versicherten zunehmend per Videochat. Services wie etwa Teleclaiming werden häufiger angeboten.

Bislang bildeten Arztberichte, Gutachten und Krankenhausberichte die wesentlichen Auslöser für lange Regulierungsdauern. Ob und inwieweit sich die Corona-Restriktionen bei den Reaktionszeiten dieser Stellen bemerkbar machen, sei laut Franke und Bornberg noch unklar. Ebenfalls ungewiss seien die Auswirkungen von COVID 19-Erkrankungen auf die BU-Quote. (tk)

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LV 1871 feilt an ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung

Die LV 1871 präsentiert Neuerungen ihres Berufsunfähigkeitsschutzes „Golden BU“. Für Studierende und Azubis hebt der Versicherer die maximalen BU-Renten an. Zudem wurden die Regelungen zur Leistungsprüfung angepasst, die Nachversicherungsgarantie erweitert und die Zukunftsgarantie überarbeitet.

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung „Golden BU“ hat die Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) eine Überarbeitung unterzogen. Zu den Neuerungen zählt die Anhebung der der maximalen BU-Renten für Studierende und Auszubildende. So können Studierende vieler Studiengänge nun bis zu 2.000 Euro monatlich absichern. Für viele Auszubildende beträgt die maximale Absicherungssumme jetzt 1.500 Euro im Monat. Das gilt für den Großteil der kaufmännischen und medizinisch-technischen Ausbildungsberufe sowie insbesondere für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge, Ingenieursstudiengänge, Jura und Medizin.

Regelungen der Leistungsprüfung angepasst

Um die Golden BU noch transparenter zu gestalten, hat die LV 1871 die Regelungen zur Leistungsprüfung angepasst. So wird in den neuen Bedingungen konkretisiert, wann Studierende als berufsunfähig gelten, wobei auf den tatsächlichen Studienalltag abgestellt wird. Auch bei Auszubildenden ergibt sich eine Veränderung in der Leistungsprüfung: Ab sofort stellt der Versicherer entweder auf die Ausbildungsfähigkeit oder auf den angestrebten Ausbildungsberuf ab. Dabei gilt der für den Versicherten vorteilhaftere Bezug.

Nachversicherungsgarantie erweitert

Ändern sich die Lebensumstände des Versicherten, lassen sich Anpassungen der Versicherungssummen im Rahmen der ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantie vornehmen. Ergänzend zu den 16 bestehenden Ereignissen haben Versicherte diese Möglichkeit ab sofort auch bei Abschluss einer akademischen Weiterqualifizierung. Dies gilt auch beim Wechsel aus einem mindestens ein Jahr laufenden sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob oder befristetem Arbeitsverhältnis in eine unbefristete Vollzeitstelle.

Zukunftsgarantie überarbeitet

Auch die Zukunftsgarantie hat die LV 1871 einer Überarbeitung unterzogen. Nun können Versicherte ihre Berufseinstufung sowie die Obergrenze für die Nachversicherungsgarantie jetzt auch bei einem Schulwechsel oder der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe überprüfen lassen. Eine Verdopplung der BU-Rente, die bislang nur beim Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung möglich war, kann nun auch zu Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung erfolgen – maximal bis zu den für den jeweiligen Beruf geltenden Höchstrenten.

Mit Berufseinstieg besteht für junge Kunden zudem die Option, gegen Mehrbeitrag eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit einzuschließen – ohne erneute Risikoprüfung. Wurde der Vertrag mit einer bestimmten medizinischen Ausschlussklausel abgeschlossen, können Versicherte diese innerhalb von 12 Monaten nach erstmaligem Eintritt in das Berufsleben überprüfen lassen.

Weitere Neuerungen für Versicherungsnehmer aller Altersgruppen beziehen sich auf die Verbesserung der Wiedereingliederungshilfe, einen leistungsstärkeren AU-Baustein, eine transparentere Regelung zur Leistungsprüfung bei Unterbrechungen der Berufstätigkeit und Anpassungen bei den (Standard-)Risikofragen. (tk)

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So krisenfest sind die Berufsunfähigkeitsversicherer aufgestellt

In einer Neuauflage des map-report BU-Stabilitätsratings stellen die Analysten von Franke und Bornberg deutliche Tendenzen zur Unterkalkulation im Markt und einige destabilisierende Faktoren fest. Sechs von 27 Versicherern erreichen im Rating die Höchstnote.

<p>Die Ratingagentur Franke und Bornberg hat in ihren Studien zur BU-Stabilität in den Jahren 2010, 2015 und 2016 den Markt bereits unter die Lupe genommen. Ausgehend von diesem Konzept wurde dann die Neuauflage des BU-Stabilitätsratings von map-report erstellt, das in diesem Jahr in die zweite Runde geht. Die Analysten möchten Vermittlern und Kunden damit zeigen, welche Versicherer für langfristig verlässliche Konditionen und damit für Zukunftsfähigkeit stehen. Das BU-Stabilitätsrating soll einen differenzierten Einblick in die Leistungsfähigkeit der untersuchten BU-Versicherer liefern.</p><h5>Sechs Versicherer mit Höchtsnote</h5><p>Im Rahmen des aktuellen BU-Stabilitätsratings konnten an 27 Versicherer nur Teilbewertungen vergeben werden, weil wesentliche Daten nicht verfügbar waren. 27 weitere Gesellschaften erhielten eine Gesamtbewertung. Davon erreichten sechs Anbieter einen Platz in der Spitzengruppe und wurden mit der Höchstnote mmm+ ausgezeichnet. Es sind LV 1871 (86,7% Zielerfüllung), Allianz (84,2%, Swiss Life (82,3%), Hannoversche (82,2%), Continentale (81,3%) und VOLKSWOHL BUND (80,6%). Acht Versicherer erhalten die Bewertung mmm, 9 bekommen mm und vier können nur mit m ausgezeichnet werden. </p><p>Die dem Rating zugrunde liegenden Kriterien bilden laut map-report die wesentlichen Einflussfaktoren für nachhaltigen Erfolg im BU-Geschäft ab. Es handelt sich um die Kriterien Beitrag (Kalkulation, Dynamik und Scoring), Stabilität (Konstanz der Überschüsse und Schadenquote) sowie Finanzstärke (Durchschnitt der Unternehmenskennzahlen von 2015 bis 2019). </p><p>Zu den einzelnen Untersuchungskriterien führen die Analysten aus, dass sich im Rahmen des anhalten Niedrigzinsniveaus beinahe alle Versicherer vom aktiven Verkauf klassischer Garantieprodukte der dritten Schicht verabschiedet und das Biometrie-Segment vermehrt in den Fokus gerückt hätten. Der zunehmende Wettbewerb habe dabei den Preiskampf noch zusätzlich forciert. Die Beitragskalkulation der BU-Versicherer sei für das Jahr 2021 in verschiedenen Berufsgruppen mit erwartungsgemäßen Ergebnissen untersucht worden. Die jeweilige Durchschnittsprämie des Marktes werde von einigen Anbietern um bis zu 30% unterschritten, einige wenige Ausnahmewerte lägen sogar noch darunter. Dies sei in einem wettbewerbsgeprägten, stark ausdifferenzierten Markt nur schwer mit einer strengen Risikoselektion zu rechtfertigen. Es zeigten sich deutliche Tendenzen einer Unterkalkulation, so die Analysten. </p><h5>Immer größere Anzahl an Berufsgruppen führt zu negativer Entmischung</h5><p>Die aggressive Preispolitik habe in den vergangenen Jahren bisweilen kuriose Blüten getrieben. So sorge die mit den Jahren immer stärker gestiegene Anzahl an Berufsgruppen beispielsweise für Wanderbewegungen von sogenannten guten Risiken, also Kunden, die noch gesund sind und bei einem Versichererwechsel Geld sparen können, zu den jeweils günstigen Angeboten. Dies führe zu einer negativen Entmischung der bestehenden Gewinnverbände und sorge damit für Druck auf die Überschussbeteiligung. Die immer breiter gefächerte Selektion in immer spezifischere Risikogruppen widerspreche nicht nur dem ursprünglichen Versicherungsgedanken, auch die anfängliche Freude über niedrige Prämien könne dadurch schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Überschüsse nicht mehr gehalten werden könnten. </p><h5>Scoring-Model mit Tätigkeitsanteilen begünstigt Manipulationen</h5><p>Neben der Gesundheitsprüfung bilde die Einschätzung des beruflichen Risikos eine tragende Säule der BU-Antragsprüfung, so die Analysten im BU-Stabilitätsrating. Um noch feiner differenzieren und damit noch günstiger anbieten zu können, nutzten Versicherer vielfach ein Scoring-Modell, das sich am Anteil der kaufmännischen bzw. körperlichen Tätigkeit und manchmal auch der Reisetätigkeit oder Führungsverantwortung orientiere. Fragen nach Tätigkeitsanteilen seien aber ein Einfallstor für Manipulationen, die später nicht einfach festzustellen oder zu sanktionieren seien. Außerdem brächten sie das Risiko mit sich, dass der Beitrag dann unter der Bedarfsprämie bleibe. „Es ist leicht nachvollziehbar, dass Angaben ‚optimiert‘ werden, um eine möglichst günstige Einstufung zu erlangen. Da diese Einstufungssysteme leicht durchschaubar sind kommt es einseitig zu Einstufungen, die gegen das System spekulieren. Die falschen Einstufungen gleichen sich dabei nicht aus, sondern gehen regelmäßig gegen die kalkulierte Risikoverteilung im Versicherungskollektiv“, weiß Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter der Franke und Bornberg Research GmbH, aus vielen Gesprächen mit Vermittlern. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Hohe Dynamiksätze wirken destabilisierend--><h5>Hohe Dynamiksätze wirken destabilisierend</h5><p>Als weiteren destabilisierenden Faktor berücksichtigt das BU-Stabilitätsrating hohe Dynamiksätze ohne zusätzliche Gesundheitsprüfung, da diese eine unkalkulierbare Risikoerhöhung für das Versichertenkollektiv bewirken. 23 Versicherer im Rating bieten zwar „nur“ 5% Dynamik ohne Gesundheitsprüfung, aber immerhin drei Versicherer sind nach den Erhebungen bereit, sogar 10% Dynamik ungeprüft in die Bücher zu nehmen, ein Versicherer 8% und zwei Versicherer 6%.</p><p>Im Bereich „Finanzstärke“ wurden Unternehmenskennzahlen bewertet. Sieben Gesellschaften erreichten hier mindestens 80%, weitere fünf mindestens 75%. Die Bilanzwertung konnte die Allianz mit 90,3% für sich entscheiden. Die bilanzielle Stärke muss dabei laut Franke und Bornberg und map-report aber nicht per se größenabhängig sein. Denn Silber geht hier an EUROPA, Bronze an IDEAL, die nach verdienten Bruttobeiträgen 2019 auf den Plätzen 41 und 44 rangieren und auf Marktanteile von 0,38% bzw. 0,33% kommen. </p><h5>Ungesunde Konkurrenz über Prämienhöhe</h5><p>Als Fazit des BU-Stabilitätsratings konstatieren die Analysten, dass die Anbieter seit Jahren vermehrt über die Prämienhöhe konkurrieren. So entschieden Preisunterschiede im Cent-Bereich darüber, ob ein Versicherer mit dem entsprechenden Tarif in Vergleichsportalen die vorderen Plätze belege und eher vermittelt bzw. abgeschlossen werde. Dieses Vorgehen halten die Analysten aber vor allem bei langlaufenden Verträgen mit entsprechenden Nachteilen bei vorzeitigen Kündigungen nicht für ungefährlich und raten daher dazu, nur Berufsunfähigkeitsversicherer zu wählen, die langfristig durch auskömmliche Kalkulation und eine starke Finanzausstattung sicherstellen können, dass die Zahlbeiträge und damit die Überschusssituation konstant bleiben und trotzdem eine faire Leistungsprüfung darstellbar ist.</p><h5>Interaktives BU-Stabilitätsrating für vier Versicherer</h5><p>Zusätzlich zum BU-Stabilitätsrating mit map-report hat Franke und Bornberg ein umfassendes interaktives BU-Unternehmensrating durchgeführt, bei dem der BU-Stabilität ein eigenes Kapitel gewidmet wird. Ergänzend zu den von map-report untersuchten Kriterien werden dabei weitere interne Bestands- und Controlling-Daten ausgewertet. Diesem umfassenden Prüfungsverfahren haben sich mit ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, Generali Deutschland Lebensversicherung AG, HDI Lebensversicherung AG und Nürnberger Lebensversicherung AG vier Versicherungsgesellschaften unterzogen. Die Auszeichnung erfolgte dabei in der für Franke und Bornberg üblichen Systematik als F-Note. Alle vier Versicherer erreichten die Höchstbewertung FFF+. (ad)</p><p>Weitere Informationen zum BU-Stabilitätsrating gibt es <a href="https://www.franke-bornberg.de/ratings/map-report/map-report&quot; target="_blank" >hier</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © ShuShuShu – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/BF7455FC-749D-404B-8205-BDD10FA8731C"></div>

 

Helvetia mit neuem Schutz bei BU und Verlust von Grundfähigkeiten

Mit ihrer neuen Produktfamilie „Helvetia CleverProtect“ bietet die Helvetia Leben eine Absicherung auf Fondsbasis bei Berufsunfähigkeit oder dem Verlust von 17 elementaren Grundfähigkeiten. Teile der Beiträge werden in Investmentfonds angelegt.

Mit „Helvetia CleverProtect“ bringt Helvetia Leben eine Produktfamilie auf den Markt, die das Risiko einer Berufsunfähigkeit (BU) oder den Verlust von 17 elementaren Grundfähigkeiten absichert. „Die junge Generation ist meist unzureichend bis gar nicht für den Ernstfall abgesichert. Wir ändern dies mit einem modernen und günstigen Biometrie-Produkt auf Fondsbasis“, erklärt Norbert Piechowiak, Geschäftsführer Helvetia Leben Maklerservice GmbH.

Investmentfonds als Basis

Die neue Produktfamilie nutzt eine innovative integrierte Fondsanlage und ist somit weitgehend unabhängig vom Zinsmarkt. Teile der Beiträge werden in Fonds investiert, die zum Beispiel Aktien von Apple oder Amazon halten können. Je nach persönlicher Vorliebe haben die Versicherten die Auswahl zwischen drei Baskets mit unterschiedlichen Schwerpunkten: Der Basket Anlagestrategien besteht aus vier aktienfondsbasierten Helvetia-Anlagestrategien, die in Kooperation mit den Vermögensverwaltern Vontobel und HSBC aktiv gemanagt werden. Der Basket ETF umfasst fünf Exchange-Traded Funds (ETF), die jeweils passiv einen Aktienindex abbilden und sich somit vergleichsweise günstig verwalten lassen. Der Basket Nachhaltigkeitsfonds beinhaltet aktuell vier nachhaltige Investmentfonds. Wie die Helvetia mitteilt, sei man bestrebt, bei der Anlagenauswahl festgelegte Nachhaltigkeitskriterien in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zu berücksichtigen. Im Falle einer guten Wertentwicklung der Baskets würden die Versicherten von dauerhaft günstigen Beiträgen profitieren und vielleicht sogar von einem Guthaben am Ende der Vertragslaufzeit.

Optionen und Nachversicherungsgarantien

Helvetia CleverProtect bietet Nachversicherungsgarantien, mit denen sich die Absicherung an die individuelle Lebens- und Einkommensentwicklung anpassen lässt. Zudem kann die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit eingeschlossen werden, sodass bereits bei einer  sechsmonatigen Krankschreibung eine Leistung fällig wird. Der Einschluss der Arbeitsunfähigkeit zur Grundfähigkeitsversicherung sichert den Leistungsfall wegen psychischer Erkrankungen zumindest temporär ab. Damit schafft die Helvetia ein Bindeglied im Leistungsumfang zwischen den beiden Produktalternativen Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsrente. Außerdem können Eltern den Schutz für den Verlust von Grundfähigkeiten für Kinder bereits ab einem Alter von sechs Jahren vereinbaren inklusive einer späteren Wechseloption in die Berufsunfähigkeitsabsicherung. (tk)

Bild: © filipobr – stock.adobe.com

 

BU: Dynamisierung von Prämie „und“ Versicherungsleistung

Steigen die Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung im gleichen Maße wie die Versicherungsprämien, wenn für beides eine Dynamisierung vereinbart wurde? Mit dieser Frage musste sich das OLG Hamm auseinandersetzen. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt das Urteil.

<p>Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) befasste sich mit der Frage, ob der Umfang der Erhöhung der Leistungen aus der Versicherung der Erhöhung der Prämie folgt, wenn bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Dynamisierung und Leistung vereinbart ist und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Alter des Versicherungsnehmers, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet (<a href="https://openjur.de/u/2305533.html&quot; target="_blank" >OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 20 U 182/19</a>).</p><h5>Der Fall vor dem OLG Hamm</h5><p>Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei dem beklagten Versicherer zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ). Vereinbart wurde in beiden Versicherungsverträgen eine Dynamisierung sowohl der Prämie als auch der Versicherungsleistung. Die Prämienzahlungen wurden jeweils um 10% erhöht, die Versicherungsleistung um Sätze zwischen 8,0 und 9,8%. Die Parteien streiten vorliegend um die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Renten aus den beiden BUZ. </p><p>Der Versicherungsnehmer ist hierbei der Ansicht, dass die Beklagte auch zu einer Erhöhung der Rente um einen festen Satz von 10% p.a. verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte hingegen macht geltend, dass nach dem Vertragswerk eine Dynamisierung der Leistungen um einen festen Satz von 10% nicht vereinbart sei.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Daraufhin legte der Versicherungsnehmer Berufung zum OLG Hamm ein.</p><h5>Die rechtliche Wertung des OLG Hamm</h5><p>Die Berufung des Klägers hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die beklagte Versicherung die Rentenzahlungen nach den vertraglichen Regelungen zutreffend dynamisiert habe, so dass alle Ansprüche des Klägers erfüllt seien. Es sei nach den vertraglichen Regelungen wirksam vereinbart worden, dass lediglich die Prämie mit einem festen Satz von 10% erhöht werden solle, während die Erhöhung der Leistungen davon abweichen könne, so das OLG. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dies ohne juristische Kenntnisse erkennen.</p><h5>Wortlaut der Besonderen Bedingungen (BB) der Versicherungsverträge</h5><p>§ 3 Abs. 1 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen (BB) regele ausdrücklich, dass sich „die Erhöhung der Versicherungsleistungen (...) nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet.“ Es werde schon daraus unmissverständlich klar, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht zu einem Prozentsatz erfolge, sondern von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Außerdem werde deutlich, dass der vereinbarte Beitragszuschlag nur einer von mehreren solcher Faktoren sei, so das Gericht.</p><h5>„Planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung“</h5><p>Nach Auffassung des OLG Hamm, ändere sich am Ergebnis der vorangegangenen Auslegung nach dem Wortlaut auch nichts dadurch, dass in den Vertragsunterlagen an anderen Stellen (unter anderem im Versicherungsschein und in den Tarifinformationen) mehrfach von einer „planmäßigen Erhöhung von Prämie und Leistung“ die Rede sei, ohne dass dort ausdrücklich deutlich gemacht werde, dass die Erhöhung jeweils unterschiedlichen Regelungen folge. Es finde sich in keiner dieser Regelungen eine Aussage dahingehend, dass die Versicherungsleistungen jährlich um einen festen Satz von 10% steigen sollen, führte das Gericht weiter aus.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Wirksamkeit der Regelungen --><h5>Wirksamkeit der Regelungen </h5><p>Die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Regelungen seien auch wirksam. § 3 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen (BB) sei weder bezogen auf den Inhalt noch auf den Standort im Bedingungswerk überraschend im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html&quot; target="_blank" >§ 305c Abs. 1 BGB</a>. Das Oberlandesgericht vertritt demnach die Auffassung, dass die Klausel weder objektiv ungewöhnlich sei noch ihr Inhalt von den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers abweiche. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer liege es nahe, dass der Versicherer den sukzessive um jeweils 10% erhöhten Beitrag wegen der begrenzten Vertragslaufzeit umso kürzer erhalte, je weiter die Dynamisierung voranschreite. Bereits daraus ergebe sich, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht ohne Weiteres der Erhöhung der Beiträge entsprechen könne. </p><p>Vielmehr müsse die Erhöhung der Versicherungsleistung selbstständig berechnet werden. Daher müsste ein Versicherungsnehmer damit rechnen, dass der Versicherer entweder die Steigerung der Prämie festschreiben werde – dann aber die Erhöhung der Leistung gesondert versicherungsmathematisch kalkulieren müsse (sogenanntes „Prämienprimat“) – oder eine feste Erhöhung der Leistung vorsehen könne – dann aber die sich daraus ergebende Prämiensteigerung in der Höhe unterschiedlich sein könne (sogenanntes „Leistungsprimat“), so das Gericht.</p><h5>Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers</h5><p>Nach diesen Erwägungen benachteilige die Regelung den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html&quot; target="_blank" >§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB</a> und verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Es sei zwar nicht möglich, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich erkennen könne, in welcher genauen Höhe er Leistungen aus der Versicherung erhalten werde. Doch aufgrund der Komplexität der anzustellenden versicherungsmathematischen Berechnungen und der verschiedenen möglichen Entwicklungen könne dies auch nicht verlangt werden, so das Gericht abschließend. </p><h5>Fazit und Hinweis für die Praxis</h5><p>Die Entscheidung des OLG Hamm kann im Ergebnis überzeugen. Gegen diese Entscheidung wurde die Revision nicht zugelassen, obwohl in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die genannten Begrifflichkeiten für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht durchschaubar und häufig überraschend seien. Nach Auffassung des Gerichts habe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn maßgeblich für die Frage, ob es zu dem Streitfall unterschiedliche Auffassungen gebe, sei zunächst die Rechtsprechung. Da allerdings in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen zu dem vorliegenden Fall vorliegen, mache eine einzelne Literaturansicht die rechtliche Frage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn der BGH über sie noch nicht entschieden habe.</p><p>OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 20 U 182/19</p><h5>Über den Autor</h5><p>Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht sowie Partner und Mitgründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. </p><p>Mehr Artikel zum Thema Versicherungsrecht finden sich <a href="https://joehnke-reichow.de/category/news/versicherungsrecht/&quot; target="_blank" >hier</a> auf der Website der Kanzlei. </p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild oben: © yalcinsonat – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/B7CAF735-9175-4DE2-B519-FF97783D3189"></div>

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke

Condor präsentiert Neuerungen bei Schüler-BU

Die Condor hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler angepasst. Das Eintrittsalter wurde von 15 auf zehn Jahre gesenkt. Ab sofort gibt es für Jugendliche zudem eine monatliche BU-Rente von bis zu 1.500 Euro. Neu ist außerdem eine Erhöhungsoption.

Die Condor Lebensversicherungs-AG hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) speziell für Schüler überarbeitet. So wurde das Eintrittsalter von 15 auf zehn Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus kann für Jugendliche ab sofort eine monatliche BU-Rente von bis zu 1.500 Euro vereinbart werden – statt zuvor bis zu 1.250 Euro. Zu den weiteren Neuerungen zählt die Erhöhungsoption „Berufsstart“. Mit dieser Option können Schüler zum Berufsstart die versicherte BU-Rente auf bis zu 80% des Nettoeinkommens anpassen. Der „Berufsgruppen-Check“ ermöglich eine Überprüfung der Prämien. Insgesamt lässt sich der Beitrag zwei Mal verringern – erstmals beim Wechsel in die Jahrgangsstufe 11.

BU passt sich der Berufswahl an

„Condor hat die Schüler-BU nicht nur sehr preiswert, sondern auch besonders flexibel gestaltet“, betont Condor-Vertriebsvorstand Dr. Ulrich Hilp. „Da Schüler in der Regel noch nicht wissen, was sie später machen wollen, passt sich unsere BU nahezu jedem Berufsweg an“, so Hilp weiter. Sollten Schüler später beispielsweise eine Beamtenlaufbahn einschlagen, bietet Condor mit der BU eine vollständige Dienstunfähigkeitsklausel. Wird der Schüler im Laufe seines Lebens selbstständig, profitiert er vom Verzicht der Condor auf eine Umorganisation für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern. Wer später als Angestellter nur noch Teilzeit arbeitet, für den gelten aufgrund der Condor-Teilzeitklausel dieselben Leistungsvoraussetzungen wie zuvor als Vollzeitkraft. (tk)

Bild: © davit85 – stock.adobe.com

 

Barmenia feilt an Absicherung gegen Berufsunfähigkeit

Zum Start ins neue Jahr hat die Barmenia ihr Angebot zum Schutz gegen Berufsunfähigkeit überarbeitet. Bei der Barmenia SoloBU wurde das Tarifierungsverfahren erneuert. Für jeden Kunden wird ein individueller Beitrag berechnet. Zudem wurden die BU-Bedingungen verbessert.

<p>Mit Beginn des Jahres hat die Barmenia Lebensversicherung a.G. ihren Schutz gegen Berufsunfähigkeit (BU) einer Überarbeitung unterzogen. Die Barmenia SoloBU ist an vielen Stellen angepasst worden, um eine risikogerechte Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zu bieten. Für jeden Kunden wird ein individueller Beitrag passend zu seiner persönlichen Situation berechnet. Hierfür werden berufs- und personenbezogene Zusatzkriterien herangezogen. Bei der Gestaltung des BU-Schutzes gibt es etliche Optionen wie eine zusätzliche Kapitalleistung bei Eintritt der BU, Karenzzeiten oder nachträgliche Erhöhungsmöglichkeiten. </p><h5>BU-Bedingungen wurden angepasst</h5><p>Neben dem erneuerten Tarifierungsverfahren hat die Barmenia außerdem die BU-Bedingungen verbessert. So gibt es eine Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Ausweitung des Verzichts auf eine Umorganisation des Arbeitsplatzes. Demenz ist nun als BU-Auslöser infolge von Pflegebedürftigkeit enthalten. </p><p>Des Weiteren hat der Versicherer die Absicherung bei Schülern überarbeitet. Demnach können Schüler der gymnasialen Oberstufe/Sekundarstufe nun eine höhere Rente abschließen und sich darüber hinaus länger und günstiger versichern.</p><h5>Barmenia setzt auf einfachen Abschluss</h5><p>„Bei der Überarbeitung unserer Barmenia SoloBU haben wir Wert daraufgelegt, dass der individuelle Schutz der Einkommensabsicherung nicht nur fair kalkuliert ist, sondern auch leistungsstärker wird. Außerdem war es uns besonders wichtig, dass der individuelle Versicherungsschutz der eigenen Arbeitskraft unkompliziert abzuschließen ist“, erklärt Ulrich Lamy, Vorstandsmitglied der Barmenia Versicherungen. In fast 99% der Fälle seien die bisherigen Berufsfragebögen oder Antragsbeiblätter nicht mehr nötig. Zur individuell abgestimmten Arbeitskraftabsicherung würden die Fragen im Angebot bwz. Antrag zu einer risikogerechten Tarifierung ausreichen. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Hyejin Kang – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C375A1EE-B696-42BB-9C3E-4909B4A25EF8"></div><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C375A1EE-B696-42BB-9C3E-4909B4A25EF8"></div>

 

uniVersa baut BU-Absicherung aus

Die uniVersa hat an ihrer Arbeitskraftabsicherung bei Berufsunfähigkeit gefeilt. Zum Jahresstart wurden die Versicherungsleistungen und auch die Zielgruppenlösungen für Auszubildende, Schüler, Polizisten sowie für Vollversicherte in der privaten Krankenversicherung verbessert.

<p>Zum 01.01.2021 hat die uniVersa ihre Arbeitskraftabsicherung bei Berufsunfähigkeit weiter ausgebaut. Bei den beiden Tarifen „PremiumSBU“ und „ExklusivSBU“ wurden im Rahmen eines Updates die Leistungen verbessert. So greift nun die Infektionsklausel bereits, wenn die Behörde ein teilweises Tätigkeitsverbot ausspricht. Außerdem ist nun auch ein altersentsprechender Kräfteverfall mitversichert. </p><h5>Erweiterte Möglichkeiten zur Überbrückung bei Zahlungsengpass</h5><p>Angepasst wurden die Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten: Der Versicherer ermöglicht nun eine Stundung der Beiträge bereits nach 24 Monaten Beitragszahlung und nicht erst ab 36 Monaten wie bislang. Zudem muss die Rückzahlung der gestundeten Beiträge nicht mehr in einer Summe erfolgen, sondern kann auf bis zu 48 Monatsraten verteilt werden. Im Falle einer Beitragsfreistellung lässt sich der Vertrag innerhalb von zwölf Monaten ohne erneute Risikoprüfung wieder in Kraft setzen – vorher waren es sechs Monate. </p><h5>Anpassungen bei Zielgruppenlösungen </h5><p>Im Rahmen der Überarbeitung wurde außerdem eine vorteilhafte Definition von Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden aufgenommen. So können Schulabgänger jetzt nach bestandener Abschlussprüfung noch bis Ende Juli als Schüler versichert werden. Polizeibeamte können nun eine Versicherungsdauer bis zur gewöhnlichen Regelaltersgrenze von 62 Jahren (vorher 60) wählen und bis dahin eine verbraucherfreundliche Polizeidienstunfähigkeitsklausel vereinbaren. PKV-Vollversicherten ermöglicht die uniVersa über das Einkommenssicherungskonzept „unisafe|HQ“ einen nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeit. Vereinbaren lässt sich der kostenfreie Mehrwert jetzt für alle versicherbaren Berufsgruppen der BU, was vorher nur eingeschränkt möglich war. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © zhukovvvlad – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/84CBD10D-322E-45B8-A92F-73C9CD1060CE"></div>