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BU

uniVersa baut BU-Absicherung aus

Die uniVersa hat an ihrer Arbeitskraftabsicherung bei Berufsunfähigkeit gefeilt. Zum Jahresstart wurden die Versicherungsleistungen und auch die Zielgruppenlösungen für Auszubildende, Schüler, Polizisten sowie für Vollversicherte in der privaten Krankenversicherung verbessert.

<p>Zum 01.01.2021 hat die uniVersa ihre Arbeitskraftabsicherung bei Berufsunfähigkeit weiter ausgebaut. Bei den beiden Tarifen „PremiumSBU“ und „ExklusivSBU“ wurden im Rahmen eines Updates die Leistungen verbessert. So greift nun die Infektionsklausel bereits, wenn die Behörde ein teilweises Tätigkeitsverbot ausspricht. Außerdem ist nun auch ein altersentsprechender Kräfteverfall mitversichert. </p><h5>Erweiterte Möglichkeiten zur Überbrückung bei Zahlungsengpass</h5><p>Angepasst wurden die Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten: Der Versicherer ermöglicht nun eine Stundung der Beiträge bereits nach 24 Monaten Beitragszahlung und nicht erst ab 36 Monaten wie bislang. Zudem muss die Rückzahlung der gestundeten Beiträge nicht mehr in einer Summe erfolgen, sondern kann auf bis zu 48 Monatsraten verteilt werden. Im Falle einer Beitragsfreistellung lässt sich der Vertrag innerhalb von zwölf Monaten ohne erneute Risikoprüfung wieder in Kraft setzen – vorher waren es sechs Monate. </p><h5>Anpassungen bei Zielgruppenlösungen </h5><p>Im Rahmen der Überarbeitung wurde außerdem eine vorteilhafte Definition von Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden aufgenommen. So können Schulabgänger jetzt nach bestandener Abschlussprüfung noch bis Ende Juli als Schüler versichert werden. Polizeibeamte können nun eine Versicherungsdauer bis zur gewöhnlichen Regelaltersgrenze von 62 Jahren (vorher 60) wählen und bis dahin eine verbraucherfreundliche Polizeidienstunfähigkeitsklausel vereinbaren. PKV-Vollversicherten ermöglicht die uniVersa über das Einkommenssicherungskonzept „unisafe|HQ“ einen nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeit. Vereinbaren lässt sich der kostenfreie Mehrwert jetzt für alle versicherbaren Berufsgruppen der BU, was vorher nur eingeschränkt möglich war. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © zhukovvvlad – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/84CBD10D-322E-45B8-A92F-73C9CD1060CE"></div>

 

BU-Schutz der VPV wird günstiger und flexibler

Seit Jahresbeginn bieten die VPV Versicherungen (VPV) ihren Kunden neue Tarife in der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Kunden können bei den Tarifen individueller aus mehreren Leistungsbausteinen wählen. Das macht den Tarif je nach Wahl auch günstiger.

<p>Die VPV haben ihre Berufsunfähigkeitsversicherung stärker an die Lebenssituationen der Kunden angepasst. Über eine Erweiterung auf zwölf Berufsgruppen sowie weitere Kriterien wie beispielsweise das Raucherverhalten und den Familienstatus sind die Angebote individueller gestaltbar. Dadurch ergibt sich, so die VPV, abhängig von der Vertragsgestaltung ein geringerer Jahresbeitrag von bis zu 50% für einzelne Berufe im Vergleich zu den bisherigen Tarifen. </p><p>Die Gesundheits- und Risikoprüfung erfolgt in erster Linie über ein automatisches Risikoprüfungstool, wobei der Abfragezeitraum bei ambulanten Operationen auf fünf Jahre verkürzt wurde. Kunden haben zudem die Möglichkeit, die Absicherung ihrer Arbeitskraft mit diversen Leistungsbausteinen anzupassen. Diese umfassen eine garantierte Rentensteigerung, eine Sofortleistung zusätzlich zur Berufsunfähigkeitsrente sowie einen Leistungsbaustein bei Arbeitsunfähigkeit. Einen preislich besonders günstigen Zugang zu einer Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bietet die neue Wahlmöglichkeit einer Karenzzeit von 12, 24 oder 36 Monaten.</p><h5>Weitere Anpassungen</h5><p>Sollte der Gesetzgeber das gesetzliche Renteneintrittsalter anheben, so besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz der VPV entsprechend zu verlängern. Ebenso ist die schon für Kinder frühzeitige Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos durch die Absenkung des Eintrittsalters auf zehn Jahre jetzt möglich. </p><p>Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den Versicherungsschutz über die umfangreiche Nachversicherungsgarantie im Vertragsverlauf ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Ebenso profitieren Kunden von der Berufswechseloption, bei der sie einen günstigeren Preis zahlen, wenn sie im Vertragsverlauf einen risikoärmeren Beruf als zu Vertragsbeginn ausüben. (bh)</p><p><i class="font-twelve-italic" > Bild: © magele-picture – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/E3F4C8A0-23E5-46D5-936F-6929D1DADB5A"></div>

 

Versicherungskammer präsentiert modulare BU

Das Lebengeschäft des Konzerns Versicherungskammer steht 2021 im Zeichen der Absicherung der Arbeitskraft. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherer überarbeitet und modular gestaltet. Zugleich startet der Vertrieb von Produkten zur Arbeitskraftsicherung des Versorgungswerks MetallRente.

<p>Die Absicherung der Arbeitskraft steht bei der Versicherungskammer im Mittelpunkt des Lebensversicherungsgeschäfts 2021. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Konzern nun komplett überarbeitet und modular aufgestellt. In der neuen BU wurden vorhandene Leistungsmerkmale angepasst sowie neue, weiterführende Leistungsmerkmale aufgenommen. Die neue Produktfamilie haben alle drei Lebensversicherer im Konzern – die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG und die SAARLAND Lebensversicherung AG – im Angebot.</p><h5>Modulares System für individuelle Absicherung </h5><p>Der Grundbaustein umfasst alle Leistungsmerkmale einer vollwertigen Berufsunfähigkeitsversicherung wie eine monatliche Rente im Falle von Berufsunfähigkeit bei 50% Beeinträchtigung. Zudem bietet er eine überarbeitete Ausbauoption, die es ermöglicht, die versicherte Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung unabhängig von definierten Ereignissen zu erhöhen. In den ersten fünf Versicherungsjahren lässt sich so der Versicherungsumfang unter Einhaltung bestimmter Grenzen ausbauen.</p><h5>Zusätzliche Bausteine</h5><p>Weitere Bausteine enthalten zusätzliche Leistungen bei Krankschreibung, bei einer schweren Erkrankung eines Kindes oder auch eine Kapitalzahlung als Unterstützung zur Rückkehr ins Berufsleben. Beamte und Beamtenanwärter können sich mit einem Modul für den Fall der Dienstunfähigkeit (DU) absichern. Aufgrund der bereits im Grundbaustein enthaltenen DU-Option lässt sich dieser Baustein auch nachträglich ohne erneute Gesundheitsprüfung einschließen.</p><p>Außerdem können bei Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in berufsständischen Versorgungswerken die Versicherungs- und Leistungsdauer ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden.</p><h5>Startschuss für Vertrieb der MetallRente-Produkte </h5><p>Zugleich startet die Versicherungskammer den Vertrieb von Produkten des Versorgungswerks MetallRente im Bereich der Arbeitskraftabsicherung. Der Konzern gehört seit Anfang Juli 2020 dem Konsortium MetallRente-Arbeitskraftsicherung (AKS) an (<a target="_blank" href="https://www.asscompact.de/nachrichten/versicherungskammer-wird-partner-…; target="_blank" >AssCompact berichtete</a>). Damit hat das Konsortium erstmals einen Partner aus dem Sparkassen-Finanzverbund. Mit dem Beitritt erweitert die Versicherungskammer ihr Beratungsportfolio und hat nun auch Produkte zur Absicherung der Arbeitskraft für die Branchen der MetallRente im Portfolio. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Rapeepat – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/52D651D7-729E-4CEB-BDFA-626FDB3A442E"></div>

 

Gesundheitsprüfung: VEMA sucht Dialog mit BU-Versicherern

Die VEMA wollte von ihren Mitgliedern in einer Umfrage wissen, welche Erfahrung sie mit der Annahmepolitik der BU-Versicherer bei Kunden mit Vorerkrankungen gemacht haben. Im Ergebnis stellt die Maklergenossenschaft fest, dass es zu viele Ablehnungen sind und präsentiert einen Vorschlag, wie es anders gehen könnte.

<p>Versicherungsmakler hadern immer wieder mit der Annahmepolitik der BU-Versicherer, wenn diese Kunden mit Vorerkrankungen ablehnen. Eine Einschätzung dazu hat sich nun kürzlich die VEMA von ihren Mitgliedsbetrieben eingeholt. Herauskam, dass die Kundenzahl mit angabepflichtigen Vorerkrankungen nicht zu unterschätzen ist. Das ist auch der Grund, warum der Großteil der Makler mit einer Voranfrage starten: So arbeiten ganze 88% der Umfrageteilnehmer im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Voranfragen - direkt beim Versicherer oder über elektronische Risikoprüfungstools.</p><p>Problematisch scheint es vor allem immer dann zu werden, wenn es sich bei den Anfragen um Fälle von chronischen Erkrankungen oder um BMI-Fälle handelt. Sie rangieren zwar in der Häufigkeit deutlich hinter den Erkrankungen von Rücken, Skelett und Bewegungsapparat sowie der Psyche, scheinen aber insbesondere von Ablehnungen betroffen zu sein. Die VEMA stellt aber auch einen hohen Anteil an Ablehnungen wegen Erkrankungen des Bewegungsapparats fest, was bereits bei Fußfehlstellungen oder Sportverletzungen beginnt. </p><h5>Manche Versicherer zugänglicher als andere</h5><p>In der Umfrage wurde auch nachgefragt, welche Versicherer sich bei Vorerkrankungen zugänglich zeigen. Demnach sahen die Teilnehmer die Alte Leipziger mit 11% der Nennungen am derzeit zugänglichsten. Im Bereich Rücken und Co. waren es sogar 16%. Auf Platz zwei dahinter folgte – immer mit mehr oder weniger großem Abstand – die Allianz. Lediglich im Bereich der psychischen Erkrankungen waren die Erfahrungen der VEMA-Makler mit dem VOLKSWOHL BUND am besten.</p><h5>Nadelöhr Gesundheitsprüfung</h5><p>Als Folge der oben skizzierten Entwicklung würden viele Kunden schließlich ohne BU-Schutz dastehen, so die VEMA. Um eine bessere Durchdringung zu erreichen, schwebt der Genossenschaft vor, bis zu bestimmten BU-Rentenhöhen ganz auf die Gesundheitsprüfung zu verzichten. Orientieren könnte man sich dabei an Kollektivverträgen, bei denen Versicherer schon jetzt auf eine ausführliche Gesundheitsprüfung verzichten würden.</p><p>Der Vorschlag der VEMA läuft letztlich darauf hinaus, zwei Varianten anzubieten. Eine mit der üblichen Gesundheitsprüfung und eine mit Gesundheitserklärung und einer Höchstrente, die zum Durchschnittseinkommen im Land passt. Ein Zuschlag von 5% könnte dem Versicherer mehr Kalkulationssicherheit bieten, sollte im Gegenzug aber auch dazu führen, dass keine „Abrechnungsdiagnosen“ gezogen werden, wenn Leistungen beantragt werden. Der VEMA-Vorstandsvorsitzende Hermann Hübner hofft, mit dem VEMA-Vorschlag eine Diskussionsgrundlage für einen weiteren Austausch in der Branche zu schaffen. (bh)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: Hermann Hübner, Vorstandsvorsitzender der VEMA e.G., Quelle: VEMA</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/951BCF05-F28A-44AB-B0C0-78E70D22155D"></div>

 

Zurich präsentiert Neuerungen bei den Biometrieprodukten

Zum Start ins Jahr 2021 hat die Zurich ihre Produkte zur Einkommenssicherung überarbeitet. So hat der Versicherer beim „Berufsunfähigkeits-Schutzbrief“ die Bedingungen verbessert und beim „Grundfähigkeits-Schutzbrief“ die Leistungen erweitert. Außerdem wurde das Lebensphasenkonzept generalüberholt.

<p>Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG startet mit etlichen Neuerungen bei den Produkten zur Einkommensabsicherung ins Jahr 2021. Beim „Berufsunfähigkeits-Schutzbrief“ wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen an verschiedenen Punkten verbessert und kundenfreundlicher gestaltet. So nimmt die Zurich keine weitere Leistungsprüfung vor, sofern der Kunde eine Leistung infolge voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung erhält. </p><h5>Verzicht auf Prüfungen und </h5><p>Anpassungen hat die Zurich auch beim Thema Umorganisation umgesetzt. Künftig verzichtet der Versicherer auf eine Prüfung einer möglichen Umorganisation bei Rechts- und Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten – unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiter. Auch bei einem Selbstständigen, der in den vergangenen drei Jahren vor Beginn seiner Krankheit ununterbrochen mindestens zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt hat, erfolgt künftig keine Prüfung einer Umorganisation des Betriebes. Darüber hinaus wird die Infektionsklausel auf ein teilweises Tätigkeitsverbot ausgeweitet. </p><p>Weitere Verbesserungen hat die Zurich für die Zielgruppe Auszubildende und Studenten vorgenommen. Der Versicherer verzichtet nun während der gesamten Dauer der Ausbildung oder des Studiums auf die Prüfung einer abstrakten Verweisung. In der zweiten Hälfte der Ausbildung oder des Studiums wird zudem zur Beurteilung der Lebensstellung die Vergütung und die soziale Wertschätzung im Rahmen der Leistungsprüfung herangezogen, die der Kunde mit Eintritt in das Berufsleben erreichen würde. </p><h5>Verlängerungsoption</h5><p>Außerdem ermöglicht es eine Verlängerungsoption, den Vertrag bei Anhebung der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu verlängern. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Anpassungen beim „Grundfähigkeits-Schutzbrief“--><h5>Anpassungen beim „Grundfähigkeits-Schutzbrief“</h5><p>Zudem hat der Versicherer den „Grundfähigkeits-Schutzbrief“ grundlegend angepasst. Im Rahmen der Überarbeitung wurden bestehende Grundfähigkeiten wie Gehen, Handgebrauch, Armgebrauch und Sehen kundenfreundlicher ausgestaltet und die versicherten Leistungsauslöser erweitert: Statt wie bislang zwölf sind nun 19 Grundfähigkeiten und Beeinträchtigungen mit Bezug zum täglichen Leben abgesichert.</p><h5>Dauer der Leistungsbearbeitung konkretisiert</h5><p>Was die Dauer der Leistungsbearbeitung betrifft, hat Zurich die Bedingungen konkretisiert. Der Versicherer garantiert nun dem Kunden, dass eine Entscheidung über die Leistungspflicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen wird. </p><h5>Konstante Nettobeiträge</h5><p>„Wir verzichten seit Jahren als einer von nur wenigen Anbietern auf die Anwendung des § 163 Versicherungsvertragsgesetzes. Die Bruttoprämie kann also nicht angepasst werden. Zurich garantiert zudem in der Berufsunfähigkeitsabsicherung gleichbleibende Nettobeiträge bis 2025“, erklärt Björn Bohnhoff, Leben Vorstand bei der Zurich Gruppe Deutschland. </p><h5>Lebensphasenkonzept ausgeweitet</h5><p>Auch das Lebensphasenkonzept hat Zurich runderneuert. Es ermöglicht, den Versicherungsschutz in bestimmten Lebenssituationen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. In den Bedingungen wurden sechs zusätzlichen Ereignisse für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung neu aufgenommen. Künftig lässt sich das Lebensphasenkonzept nutzen, solange die versicherte Person das 50. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Versicherungsleistung darf dabei maximal um 100% der garantierten Versicherungsleistung erhöht werden, wenn die zusätzliche Rentenleistung nicht mehr als 9.000 Euro beträgt. Darüber hinaus besteht nun auch die Möglichkeit, das Lebensphasenkonzept für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, die als Direktversicherung oder Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurden, zu nutzen. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © sirastock – stpck.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/6685AD0F-2FFF-4AF8-9458-634ABE4A8653"></div>

 

BU-Alternative: IVFP überprüft Erwerbsunfähigkeitsversicherungen

Nicht nur mit der Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich die Arbeitskraft gut absichern. Im Fall der Fälle hilft beispielsweise auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die jeweilige Rente aufzubessern. Die individuelle Lage des Kunden beziehen Makler in ihre persönliche Beratung mit ein. Anhaltspunkte rund um die am Markt befindlichen SEU-Tarife liefert das IVFP in seinem aktuellen Rating. Fünf von elf geprüften Produkten sind demnach „exzellent“.

Zur Absicherung der Arbeitskraft steht nicht nur die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung. Es gibt vielseitige Möglichkeiten, weshalb eine umfassende Beratung unabdingbar ist. „Nur mit einer individuellen Bedarfsanalyse durch einen kompetenten Berater lässt sich das richtige Produkt finden“, betont Michael Hauer, Geschäftsführer des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP), und empfiehlt Maklern und Mehrfachagenten, sich im Beratungsgespräch nicht nur auf die BU zu konzentrieren, die Frage in den Vordergrund zu stellen, welcher Versicherungsschutz am besten zum Kunden und seinen individuellen beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Verhältnissen passe – eventuell mit einer Kombination aus mehreren Produkten, beispielsweise einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die in der Regel dann eine Rente bezahlt, wenn der Versicherte weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, egal in welchem Beruf. Sie stellt also eine Aufstockungsmöglichkeit zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente dar.

Serviceversicherer: Fünfmal Gesamturteil „exzellent“

Vor diesem Hintergrund hat das IVFP In seinem vierten Rating der selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SEU) elf Tarife von elf Anbietern auf bis zu 90 Kriterien überprüft. Wie in den IVFP-Ratings üblich, erfolgte die Untersuchung in den vier Teilbereichen Unternehmensqualität (Gewichtung 20%), Preis/Leistung (Gewichtung 50%), Flexibilität (Gewichtung 20%) sowie Transparenz und Service (Gewichtung 10%).

Viermal „exzellentes“ Preis-Leistungs-Verhältnis

Eine „exzellente“ Gesamtbewertung erhalten, was die Serviceversicherer angeht, die SEU-Tarife von AXA, Continentale, Dialog, Swiss Life und Zurich. Die beiden letztgenannten punkten dabei besonders in den Teilbereichen Flexibilität und Transparenz. Auch die Continentale erhält ein „ezellent“ im Teilbereich Flexibilität. AXA, Continentale, Dialog und Zurich weisen bei ihren geprüften SEU-Produkten ein „exzellentes“ Preis-Leistungs-Verhältnis auf. „Exzellent“ was den Teilbereich Unternehmensqualität betrifft, sind AXA, Dialog und Swiss Life.

Eine „sehr gute“ Gesamtnote erhalten im IVFP-Rating die SEU-Tarife von HDI und WWK. Beide werden im Teilbereich Flexibilität mit „exzellent“ bewertet.

Direktversicherer: EUROPA und Hannoversche punkten

Die beiden im IVFP-Rating näher betrachteten Direktversicherer EUROPA und Hannoversche erhalten für ihre SEU-Produkte beide ein „exzellentes“ Gesamturteil. Beide sind laut IVFP auch „exzellent“ in den Teilbereichen Unternehmensqualität, Preis/Leistung und Flexibilität.

Hier stehen die Ergebnisse online zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es hier.

Lesen Sie auch: Berufsunfähigkeit: Diese Tarife können besonders punkten und IVFP nimmt Basisrenten aus Kundensicht unter die Lupe

Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

 

Vom Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten in der BU

Wenn ein Versicherer bei der Gesundheitsdatenermittlung für die BU feststellt, dass er arglistig getäuscht wurde, ist er unter Umständen doch nicht leistungsfrei. Nämlich dann, wenn er die Daten unrechtmäßig erlangt hat. Wann es sich um unrechtmäßig erlangte Daten handelt, erklärt Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Was passiert eigentlich, wenn der Versicherer Daten erhebt, die er gar nicht hätte erheben dürfen? Damit musste sich der BGH in seiner bahnbrechenden Entscheidung am 05.07.2017 beschäftigen (Az.: IV ZR 121/15). Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherten wirksam bleibt.

Im speziellen Fall hatte die Versicherte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Bei Abschluss des Vertrages wurden Gesundheitsfragen, unter anderem zu Behandlungen und Untersuchungen des Bewegungsapparates während der zurückliegenden zehn Jahre, diagonal durchgestrichen und auf Angaben in dem kurz zuvor ausgefüllten Hauptantrag zu einer Risikolebensversicherung verwiesen. In diesem Antrag wurden sämtliche Fragen zum Gesundheitszustand verneint. Wegen einer später eingetretenen psychischen Erkrankung beantragte die Versicherte Berufsunfähigkeitsleistungen. Vom Versicherer erhielt die Versicherte daraufhin eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung mit folgendem Wortlaut, die sie unterzeichnete:

„Ich ermächtige den Versicherer, zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde, sowie andere Personenversicherer über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsschluss zu befragen; dies gilt auch für die Zeit vor der Antragsannahme.“

Weil der Versicherer mit dieser Schweigepflichtentbindungserklärung bei den benannten Personen und Institutionen Informationen über die Versicherte einholte, erhielt er Kenntnis über ärztliche Behandlungen wegen einer Erkrankung der Kniescheibe und Wirbelsäulenbeschwerden sowie Schmerzen im Ellenbogen mit Arbeitsunfähigkeitszeiten vor Antragstellung. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss und berief sich auf Leistungsfreiheit. Nachdem sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Oberlandesgericht Schleswig die Leistungsfreiheit bestätigt hatten, hob der BGH die Entscheidung auf.

BGH hebt Entscheidung der Vorinstanzen auf

Der BGH sah eine Verletzung des Rechts der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung und einen Verstoß gegen § 213 VVG bei der Erhebung der Gesundheitsdaten durch den Versicherer.

Nach § 213 VVG ist die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Auch kann die betroffene Person jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. Auf die Möglichkeit der Einwilligung in jede einzelne Datenerhebung ist die versicherte Person zudem vor Erhebung der Daten hinzuweisen.

Das war im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Der Versicherer hatte auf die Möglichkeit der Einzelfalldatenerhebung und die Möglichkeit des Widerspruchs nicht hingewiesen, sondern sich eine generelle Einwilligungserklärung von der Versicherten geben lassen. Die Erkenntnisse, die mit dieser viel zu weit gehenden Einwilligung der Versicherten erlangt wurden, nutzte der Versicherer für den Vorwurf der arglistigen Täuschung und die Anfechtung. Die in verbotener Art und Weise gesammelten Gesundheitsdaten der Versicherten ermöglichten erst den Nachweis, dass für den Versicherer relevante und auch erfragte Informationen zum Gesundheitszustand bei Vertragsschluss nicht angegeben wurden.

Der BGH hatte zu entscheiden, welche Folgen diese unrechtmäßige Erlangung von Daten hat. Das heißt, welche Folge hat es, wenn eine arglistige Täuschung schon nachgewiesen ist, diese Kenntnis jedoch nur unter Missachtung von § 213 VVG und Verwendung einer rechtswidrigen generellen Schweigepflichtentbindungserklärung erlangt wurde und erlangt werden konnte. Somit stellte sich insbesondere die Frage, ob die bereits erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung letztlich Bestand haben würde.

Datenschutz hat Priorität

§ 213 VVG, die Datenschutznorm für personenbezogene Gesundheitsdaten im VVG, sieht zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor, dass die betroffene Person vor jeder geplanten Datenerhebung zu unterrichten ist und dieser widersprechen bzw. jederzeit auch verlangen kann, dass eine Erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer mitzuwirken, aber nur, soweit sie für die Prüfung des Leistungsfalles erforderlich sind. Der BGH sieht vor diesem Hintergrund für die Beurteilung des Leistungsfalles eine „gestufte, einem Dialog vergleichbare“ Datenerhebung des Versicherers als möglich und angemessen an. Der Versicherungsnehmer kann von sich aus zwar eine uneingeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung zur Beschleunigung der Leistungsprüfung erteilen, muss das aber nicht tun. Über die Möglichkeit des schrittweisen Vorgehens muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor dessen Entscheidung über die Reichweite der Datenfreigabe informieren.

Eine Schweigepflichtentbindungserklärung, die ohne eine entsprechende Vorabinformation uneingeschränkt erteilt wird, wäre hingegen nicht als freiwillig erteilt anzusehen. Eine darauf beruhende Datenerhebung wäre rechtswidrig. Bei Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben kann der Versicherer treuwidrig handeln. Auf der anderen Seite ist auch arglistige Täuschung bei Vertragsschluss durch den Versicherten ein Rechtsverstoß.

Im Falle eines solchen Verstoßes auf beiden Seiten ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, so der BGH. Welches Interesse in diesem Fall überwiegt, hat der BGH unter Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Tatsachenermittlung in diesem Fall zwar noch offengelassen, jedoch hat der BGH der Vorinstanz eine „Marschrichtung“ gegeben. Besonders interessant ist die ausdrückliche und vorweggenommene Wertung des BGH, dass allein ein erwiesenes arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nicht sein Schutzbedürfnis nach Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten aufhebt. Mit anderen Worten: Allein die Arglist des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass der Versicherer bewusst Datenschutzvorschriften missachten und die so gewonnenen Informationen nutzen kann. Andernfalls, so der BGH, würde das einen Anreiz für den Versicherer schaffen, im Versicherungsfall ohne Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gesundheitsdaten mit dem Ziel zu erheben, ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nachzuweisen. Das soll gerade nicht möglich sein.

Fazit

Die Regelungen der DSGVO haben den Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere der besonders geschützten Gesundheitsdaten, noch verstärkt. Die Verfasserin rät zur Überprüfung aller Leistungsablehnungen auf deren Rechtmäßigkeit. Besonders im Leistungsfall ist der Kunde auf qualifizierte Beratung angewiesen, denn kaum ein Kunde bewältigt allein die umfassende Befragung und Prüfung durch den BU-Versicherer. Sein Versicherungsmakler ist verpflichtet, im Schadenfall zu beraten. Zur Vermeidung von Fallstricken kann dem Kunden auch eine Inanspruchnahme der Leistungsfallbegleitung durch einen spezialisierten Anwalt angeraten werden. Eine Leistungsfallbegleitung kann nach unseren Erfahrungen erheblich zur Beschleunigung der Leistungsbereitschaft des Versicherers beitragen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 114 f., und in unserem ePaper.

Bild: © vchalup – stock.adobe.com

 

Berufsunfähigkeit: Diese Tarife können besonders punkten

Die Absicherung biometrischer Risiken ist nicht erst in unsicheren Zeiten wie heute ein wichtiges Unterfangen. Welche Versicherer für welche Tätigkeitsbereiche die besten Tarife der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung liefern, hat das IVFP in einem aktuellen Rating geprüft. Unter den Serviceversicherern sind acht Gesellschaften mit ihren Tarifen bei allen Berufsgruppen spitze.

Nie war der Wunsch nach einer individuell passenden Vorsorge stärker als derzeit in der Corona-Krise, in der man sich mehr als je zuvor die Frage stellt: Was wird in Zukunft? Vor diesem Hintergrund hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) die Tarife der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) unter die Lupe genommen, denn die Absicherung des biometrischen Risikos ist besonders wichtig. Die Individualisierungsmöglichkeiten in der SBU sind laut IVFP gigantisch, die Versicherer hätten hier gegenüber 2019 in der Flexibilität der Tarife nachgelegt. Eine Berufswechseloption oder eine Anpassung an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung – beides am besten ohne Gesundheitsprüfung – würden nun überwiegend als Tarifbausteine angeboten.

Im aktuellen Rating hat das IVFP) 40 SBU-Tarife von 40 Anbietern anhand von über 100 Kriterien untersucht und in den Teilbereichen Unternehmensqualität (Gewichtung: 20%), Preis/Leistung (50%), Flexibilität (20%) sowie Transparenz und Service (10%) ausführlich geprüft. Die Ergebnisse wurden mit den Auszeichnungen „exzellent“ und „sehr gut“ bewertet. Um möglichst realistische Ergebnisse zu liefern, berücksichtigt das IVFP unterschiedliche Berufsgruppen. So werden SBU-Tarife speziell für kaufmännische Berufe, medizinische Berufe, Handwerker, Selbstständige, Studenten und Azubis in verschiedenen Fallkonstruktionen von Musterfällen geprüft. Außerdem unterscheidet das Rating nach Service- und Direktversicherern.

Direktversicherer: Hannoversche an der Spitze

Bei Letzteren ist das Teilnehmerfeld sehr überschaubar: Es kamen Tarife von EUROPA, Hannoversche und HUK24 unter die Lupe. Für kaufmännische Berufe liefert die Hannoversche einen mit „exzellent“ bewerteten Tarif, für Selbstständige, Studenten, Azubis, medizinische Berufe und Handwerker sind sowohl der Tarif der Hannoverschen als auch der EUROPA „exzellent“. Die Tarife der HUK24 werden überall mit „sehr gut“ bewertet.

Serviceversicherer: Acht Gesellschaften mit „exzellenten“ Tarifen für alle untersuchten Berufsgruppen

Länger ist die Produktliste bei den Serviceversicherern. Allianz, ALTE LEIPZIGER, Basler Leben, ERGO, LV 1871, SIGNAL IDUNA, Swiss Life (unter anderem als Konsortium) und VOLKSWOHL BUND werden mit ihren Tarifen in allen betrachteten Beispielen (kaufmännische und medizinische Berufe, Handwerker, Selbstständige, Studenten und Azubis) mit „exzellent“ bewertet.

Im Bereich der kaufmännischen Berufe erhalten auch AXA, Barmenia, die Bayerische, HDI, NÜRNBERGER und die Stuttgarter ein „exzellentes“ Gesamturteil. Dahinter folgen 14 „sehr gute“ Tarife und weitere Gesellschaften.

Bei den Tarifen für Selbstständige punkten zusätzlich Bayern-Versicherung, Continentale, die Bayerische, HDI, Öffentliche Lebensversicherung Berlin-Brandenburg, die Stuttgarter, uniVersa, Württembergische und Zurich mit einem „exzellenten“ Tarif. Außerdem gibt es hier zwölf mit „sehr gut“ bewertete Versicherer und dahinter weitere Gesellschaften.

Was die BU-Tarife speziell für Studenten angeht, setzen sich zusätzlich zu den acht oben genannten Versicherern, die in allen Kategorien ein „exzellent“ erhielten, noch die Bayerische, Gothaer, HDI, NÜRNBERGER, Stuttgarter und Zurich an die Spitze. Dahinter folgen noch 13 Tarife, die mit „sehr gut“ bewertet wurden sowie weitere Gesellschaften.

Für Azubis liefern laut IVFP auch AXA, Barmenia, Continentale, Dialog, die Stuttgarter und Zurich „exzellente“ Produkte. 14 Tarife folgen in dieser Kategorie mit einer „sehr guten“ Bewertung, außerdem gibt es dahinter noch weitere geprüfte Gesellschaften.

Medizinische Berufe sind zusätzlich zu den acht oben genannten Gesellschaften, die überall mit „exzellenten“ Tarifen punkten, noch bei der Bayern-Versicherung, der Bayerischen, HDI, NÜRNBERGER, der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin-Brandenburg und den SAARLAND Versicherungen „exzellent“ versorgt. „Sehr gute“ Tarife haben für den medizinischen Bereich laut IVFP 13 weitere Versicherer. Dahinter folgen zudem noch andere Gesellschaften.

Die meisten „exzellenten“ Tarife für Handwerker

Handwerker finden dem IVFP-Rating zufolge bei den meisten, nämlich gut der Hälfte der geprüften Versicherungsgesellschaften, einen „exzellenten“ Tarif. Neben den sieben genannten sind dies AXA, Bayern-Versicherung, Continentale, Dialog, die Bayerische, HDI, NÜRNBERGER, Öffentliche Lebensversicherung Berlin-Brandenburg, uniVersa, Württembergische und Zurich.

Die Ratingergebnisse stehen hier online zur Verfügung.

Bild: © M.Dörr & M.Frommherz – stock.adobe.com

 

Zahlen und Fakten zur BU-Regulierung

Was sind die Hauptgründe für Berufsunfähigkeit? Leisten Versicherer lieber, wenn die zu erwartende Rente eher niedrig ausfällt? Und wie steht es mit der Bearbeitungsdauer? Diese und weitere Fragen beantwortete Christian Monke von Franke und Bornberg bei der DKM digital.persönlich.

Im Kongress AKS bei der DKM digital.persönlich gab Christian Monke von der Franke und Bornberg Research GmbH am Dienstagnachmittag in seinem gleichnamigen Vortrag einen umfassenden Überblick über die Zahlen und Fakten rund um die BU-Leistungsregulierung. Grundlage seiner Betrachtung waren das Jahr 2018 und die breite Datenbasis der Franke und Bornberg Research GmbH, die seit 2014 regelmäßig Studien zur Leistungsregulierung im Markt herausgibt.

Drei Viertel der Anträge mit positivem Ausgang

Was Anerkennungen und Ablehnungen angeht, lag die Anerkennungsquote im Jahr 2018 laut Monke zwischen 76 und fast 80%, ungefähr drei Viertel aller Anträge wurden also positiv beschieden. Allerdings sei hier genaues Hinschauen notwendig: Fast 40% der Anträge mit „negativem“ Ausgang seien keine Ablehnungen, sondern Nichtleistungen. Hier sei bereits der Bearbeitungsprozess wieder abgebrochen worden. Etwa, weil der jeweilige Versicherte dann doch nur leicht erkrankt sei, aber trotzdem vorsorglich einen BU-Leistungsantrag gestellt habe.

Ablehnung: Medizinische Gründe und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen

Wurden zu Ende bearbeitete Anträge letztendlich doch abgelehnt, so geschah dies 2018 in 80% der Fälle aus medizinischen Gründen und wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen. Monke räumte in diesem Zusammenhang mit dem Gerücht auf, dass Rentenhöhe und Anerkennungsquote in irgendeinem Zusammenhang stünden. Die F&B-Daten ließen nicht erkennen, dass die Anerkennungsquote bei geringerer Rente höher sei und umgekehrt. Allerdings sei die Ablehnungsquote bei jüngeren Antragstellern etwas höher, so Monke, was unter anderem damit zusammenhänge, dass der BU-Grund vieler junger Kunden die Psyche sei. Im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Verhaltensstörungen gab es im Jahr 2018 allgemein nur ca. 70% Anerkennungen.

Hauptgrund psychische Erkrankungen

Bei der Verteilung der die Berufsunfähigkeit auslösenden Erkrankungen oder Unfälle machten Erkrankungen der Psyche im betrachteten Jahr 2018 gut 26%, Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems gut 24% und bösartige Neubildungen gut 20% aus. Bei Letzteren wurden mit 95,39% die meisten Fälle anerkannt. Vermutlich da Krebserkrankungen im Gegensatz zu psychischen Beschwerden besser diagnostizierbar sind.

Regulierungsdauer durchschnittlich 181 Tage

Beim Thema Regulierungsdauer stellte Christian Monke im Rahmen seines DKM-Vortrags klar, dass Franke und Bornberg hier einen anderen Ansatz verfolgt als sonstige im Markt vertretene Betrachtungsweisen, die die Zeit erst ab der Anlage des konkreten Falls rechnen, wenn der Kunde bereits seinen ausgefüllten Fragebogen zurückgesandt hat. So fallen laut Monke ca. 30 bis 40 Tage aus der Betrachtung heraus. Franke und Bornberg errechnet hingegen von Beginn der BU-Meldung bis zum Bescheid in einer zusammengefassten Stichprobe einen Wert von 181 Tagen.

Nur wenige Fälle vor Gericht

Zum Abschluss seines Vortrags räumte Christian Monke auch noch ein weiteres Vorurteil aus: Die weit verbreitete Sorge, man müsse gleichzeitig mit einer BU-Versicherung bei einem anderen Versicherer eine Rechtsschutzversicherung abschließen, da die meisten Fälle vor Gericht landeten und zugunsten des Versicherers ausgingen, sei unbegründet und übertrieben. Die Prozessquote betrage ca. 3% der gesamten Leistungsfallanmeldungen. Die Fälle, die vor Gericht landeten, endeten zu ca. zwei Dritteln mit einem Vergleich, was laut Monke der Tatsache geschuldet sei, dass meist die sowieso von vornherein eher unklaren Fälle vor Gericht landen. Versicherer seien dann an Entscheidungen interessiert, nicht am gerichtlichen Streit. (ad)

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AKS: Zeit für guten Risikoschutz

Krebs, Rücken oder die Psyche: Manche Risiken machen nie Pause. Die Absicherung der Arbeitskraft ist daher eine stets aktuelle Steilvorlage für Vermittler. Eine breite Auswahl macht es einfacher, individuell passende Lösungen für Kunden zu finden. So bietet Canada Life neben einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch Grundfähigkeitstarife und eine Absicherung gegen schwere Krankheiten, sagt Natascha Brandenburg,Referentin im Marktmanagement bei der Canada Life Assurance Europe plc.

Die Corona-Pandemie hält uns alle nun schon über ein halbes Jahr in Atem und beansprucht unsere Aufmerksamkeit sehr. Verständlich! Denn immerhin geht es darum, sich und andere so gut es geht vor einer tödlichen Gefahr zu schützen. Doch mittlerweile wird auch klar: Die anderen Risiken unseres Lebens sind trotz Covid-19 nicht verschwunden. Nur haben sie die Menschen meist nicht auf dem Schirm. So kann der Verlust der Arbeitskraft schleichend daherkommen, zum Beispiel durch ein Rückenleiden oder Kräfteverfall. Viele Menschen erleiden auch Nervenerkrankungen, Krebs oder einen Schlaganfall. Doch genau diese Risiken blenden die Menschen in Deutschland gerne aus.

Steht jetzt hoch im Kurs: Gesundheitliche Prävention

Dabei ist das Bewusstsein für die persönliche Gesundheitsprävention wie etwa Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sogar gewachsen. 60% der Menschen in Deutschland halten das für wichtig. Dies weiß Canada Life aus einer repräsentativen Umfrage zum Leben in der digitalen Gesellschaft von morgen. Durchgeführt wurde sie mithilfe des Marktforschungsinstituts YouGov nun zum zweiten Mal – dieses Mal mit aktuellen Fragen zur Corona-Thematik. Die aktuelle Umfrage zeigt aber gleichzeitig eine Diskrepanz auf: Nur 10% sagen, dass sie in Bezug auf Corona Defizite bei der Absicherung schwerer Krankheiten und ihrer Arbeitskraft generell haben. Hinzu kommt, dass viel zu vielen Menschen diese Absicherung auch für „normale Zeiten“ fehlt. Da die gesundheitliche Prävention bei vielen Menschen gerade hoch im Kurs steht, liegt es auf der Hand, ihnen auch die finanzielle Prävention ans Herz zu legen. Denn Kräfteverfall, Krebs, Herz- und Gefäßerkrankungen machen auch jetzt keine Pause!

Die große Vorsorge-Baustelle: Arbeitskraftabsicherung

Wie wichtig die Absicherung der eigenen Arbeitskraft tatsächlich ist, zeigt ein Blick in einschlägige Statistiken: Jeder vierte Angestellte in Deutschland wird in seinem Berufsleben einmal berufsunfähig. Im Krankheitsfall auf staatliche Unterstützung zu setzen, bedeutet für viele einen tiefen Einschnitt in ihre bisherige finanzielle Lage. Und darunter leiden auch die Angehörigen, wenn man eine Familie zu versorgen hat. Ist ein Kunde erst mal für die Absicherung seiner Arbeitskraft sensibilisiert, steht mittlerweile eine breite Palette an Lösungen zur Auswahl: die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), Grundfähigkeitstarife und Dread-Disease-Lösungen zur Absicherung schwerer Erkrankungen.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Breite Abdeckung von Risiken

Der Vorsorge-Klassiker ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie bietet Kunden im Ernstfall eine BU-Rente, wenn sie ihren Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können. Top-Tarife verzichten auf abstrakte Verweisung, auch die Gelbe-Schein-Regelung gilt als wichtiges Leistungsmerkmal. Der Markt bietet hochkarätige Tarife, doch für manche Menschen kann von Auswahl dennoch keine Rede sein: Wer einen körperlich aktiven Beruf ausübt, muss für eine BU oft tief in die Tasche greifen. Auch Menschen mit Vorerkrankungen stoßen oft auf Hürden, wenn sie eine BU abschließen möchten. Als Folge haben viele Menschen ganz darauf verzichtet, ihre Existenz vernünftig abzusichern.

Die Erfindung der Vielfalt: Die Grundfähigkeitsversicherung

Genau das ist heute nicht mehr nötig. Denn gerade körperlich tätige Menschen profitieren mittlerweile von einem vielfältigen Produktangebot. Ein Pionier der neuen Vielfalt ist Canada Life. Der älteste kanadische Lebensversicherer lancierte zu seinem deutschen Markteintritt im Jahr 2000 ein völlig neuartiges Produkt: die Grundfähigkeitsversicherung. Damit können Kunden grundlegende Alltagsfähigkeiten absichern, die für sie besonders wichtig sind: Hände gebrauchen, Hören und Sehen und viele mehr. Auch geistige Fähigkeiten gehören heute meist dazu. Weitere Vorteile von Grundfähigkeitsversicherungen: gute Erreichbarkeit und ein relativ günstiger Preis. So können Kunden eine Rente absichern, die im Ernstfall zum Leben reicht. Mittlerweile decken manche Tarife auch erweiterte Risiken wie schwere Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit ab.

Besonderer Bedarf: Schwere Krankheiten absichern

AKS: Zeit für guten Risikoschutz

Schwere Krankheiten stellen ein großes Existenzrisiko dar. Dem begegnen Dread-Disease- oder Critical-Illness-Policen. Krebs, Schlaganfall und Herzerkrankungen treffen jährlich rund 1,4 Millionen Menschen in Deutschland. Krebs und andere bösartige Geschwülste stellen immerhin über 16% der BU-Ursachen dar, wie das Analysehaus Morgen & Morgen im Mai 2020 kommunizierte. Auch im Dread-Disease-Bereich trug Canada Life zur Etablierung einer vielfältigen Produktlandschaft bei und machte das Konzept in Deutschland bekannt. Wesentliche Produktvorteile: Kunden erhalten im Leistungsfall eine vorab vereinbarte Einmalleistung, die frei einsetzbar ist. Genau das brauchen die meisten Menschen nach der Diagnose. Manche Kunden nutzen das Geld für alternative Behandlungen oder die Tilgung eines Kredits, um sich von psychischen Belastungen zu befreien. Auch Selbstständigen gibt die Summe eine Möglichkeit, sich komplett auszukurieren. Dabei können sie die laufenden Kosten der Firma weiter bedienen.

Von der Baustelle zur Lösung: Canada Life unterstützt

Innovation sieht die Canada Life als einen Weg, immer besser auf die Bedürfnisse der Vermittler und ihrer Kunden einzugehen. Deshalb hat der Versicherer nicht nur die Grundfähigkeitsversicherung erfunden, er entwickelt den Risikoschutz auch kontinuierlich weiter. So bietet Canada Life neben dem günstigen Basis-Tarif auch den Premium Grundfähigkeitsschutz mit optionalen Bausteinen für schwere Krankheiten und Pflege. Beide Tarife geben Kunden Planungssicherheit durch voll garantierte Beiträge, die nicht teurer werden können. Der Beitrag steigt nur, wenn Kunden die Leistung erhöhen möchten. Das gilt auch für den BU-Tarif und zeigt, dass sich Lösungen von Canada Life in wirtschaftlich unsicheren Zeiten bewähren. Und bei der Absicherung schwerer Krankheiten kann sich der Markt zum Jahresende auf ein Produkt-Update freuen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2020, Seite 34 f., und in unserem ePaper.

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