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BU

BU: Dachdecker kann auf Rettungsassistenten verwiesen werden

Ob ein Dachdeckergeselle in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf des Rettungsassistenten verwiesen werden kann, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Lebensstellung der beiden sei jedenfalls vergleichbar.

Ein gelernter Dachdeckergeselle kann in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden. Zur Begründung gab das Gericht an, dass der Dachdecker mit dem Rettungsassistenten in seiner bisherigen Lebensstellung gemäß § 2 Abs. 1 BUZ vergleichbar sei. Unter „Beruf“ sei die konkrete Erwerbstätigkeit des Versicherten zu verstehen, durch die er bei Eintritt des Versicherungsfalles sein Einkommen verdiente. Dieses Einkommen begründete bis dahin die Grundlage seiner Lebensstellung.

Zulagen bei der Vergütung werden bei Verweisung berücksichtigt

Im Vergleich der Vergütung sind laut dem Gericht auch Zulagen zu berücksichtigen. Allerdings nur dann, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen. Das Gericht hat in seinem Leitsatzurteil außerdem klargestellt, dass geringe Einkommensverluste im Rahmen der Verweisung sowie Abweichungen bei der Arbeitszeit und -aufteilung in zumutbarem Umfang vom Versicherungsnehmer hinzunehmen sind. (tos)

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 22.10.2018, Az.: I-24 U 4/18

 

BU: Sicher durch die Nachprüfung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es meist schon in der Erstprüfung schwierig, Ansprüche gegenüber dem Versicherer durchzusetzen. Gelingt dies, folgt später das Nachprüfungsverfahren. Hier braucht der Versicherungsnehmer oft erneut den Rat eines Versicherungsmaklers, der sich auskennt. Darauf weist Dr. Christian Meisl, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Groda & Partner Rechtsanwälte, hin.

Für Berater und Versicherungsnehmer stellt es eine erhebliche Herausforderung dar, gegenüber einem Berufsunfähigkeitsversicherer seine Ansprüche in der Erstprüfung durchzusetzen. Sofern das Mandat mit der erfolgreichen Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer endete, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu prophezeien, dass der Versicherungsnehmer in einigen Jahren wieder den Rat des Beraters benötigt, wenn der Versicherer das Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat.

Dass der Versicherer hierzu das Recht hat, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherer nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Hierzu kann der Versicherer auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und nach den meisten Bedingungswerken einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch zu beauftragende Ärzte verlangen.

Formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung durch den Versicherer ist zwingend erforderlich

Die im Rahmen der Nachprüfung gewonnenen Erkenntnisse muss der Versicherer dann dem Versicherungsnehmer in einer formell ordnungsgemäßen Änderungsmitteilung erläutern. Diese formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein etwaiges Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung konstitutiv. Dies bedeutet, dass Veränderungen in den Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente rechtlich bedeutungslos und vom Gericht nicht zu prüfen sind, wenn eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung fehlt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2015, Az.: 9 U 104/14 – VersR 2016, 978).

In der Konsequenz heißt dies, dass der Versicherer an sein Anerkenntnis so lange gebunden bleibt, bis er mit Erfolg das Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat. An den Inhalt der Änderungsmitteilung sind allerdings sehr strenge Voraussetzungen zu stellen. Das bedeutet, dass die Änderungsmitteilung eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten muss, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen sein soll. Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, aufgrund der Änderungsmitteilung und der mit dieser Mitteilung verbundenen Informationen abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers geltend machen will. Hierbei muss die Mitteilung vor allem eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des Versicherers maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Leistungspflicht.

Nachprüfung: Versicherer muss veränderte Umstände beweisen

Ob sich nun die tatsächlichen Umstände verändert haben oder nicht, ist, entgegen der Erstprüfung, nunmehr vom Versicherer zu beweisen. Selbstverständlich treffen den Versicherungsnehmer Mitwirkungspflichten, damit sich der Versicherer auch die entsprechenden Informationen beschaffen kann. Ob dies allerdings dann zu einer veränderten Situation führt, muss der Versicherer beweisen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass das Nachprüfungsverfahren nicht den Sinn hat, eine von Anfang an fehlerhafte Entscheidung des Versicherers zu korrigieren. Hat daher der Versicherer den Gesundheitszustand im Rahmen der Erstprüfung fehlerhaft beurteilt, begründet dies bei unverändertem Gesundheitszustand kein Recht zur Leistungseinstellung (vgl. BGH, VersR 1999, 958), auch nicht für die Zukunft.

Verweisung ist nicht korrigierbar

Dies gilt nicht nur für die gesundheitlichen Verhältnisse, sondern auch für die Frage der Verweisung. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht entgegen einer tatsächlich bestehenden Verweisungsmöglichkeit anerkannt, kann er dies nicht im Nachprüfungsverfahren korrigieren (vgl. BGH, VersR 2010, 619). Das OLG Celle hat hierzu sogar jüngst entschieden, dass die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt endet, an dem aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Leistungsfreiheit entsteht nach Auffassung des OLG Celle nur nach Mitteilung mit Wirkung für die Zukunft.

Hat sich der Versicherte jedoch von sich aus oder auf Veranlassung des Sozialversicherungsträgers einer Umschulung unterzogen oder hat er auf andere Weise neue berufliche Fertigkeiten erworben, so kann dieses überobligatorische Verhalten im Nachprüfungsverfahren auch dann berücksichtigt werden, wenn der Gesundheitszustand unverändert ist. Denn nach vielen Bedingungen kann der Versicherer erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

Die Überwachung der Nachprüfung durch einen Berater kann hilfreich sein

Vor diesen Grundsätzen ist jedem Versicherungsnehmer zu empfehlen, auch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens einen sachkundigen Berater einzuschalten und in diesen zu investieren. Dieser soll einerseits darauf achten, dass die Nachprüfung nicht zur Erstprüfung wird und dem Versicherer nur die Informationen an die Hand gegeben werden, die er tatsächlich für die Nachprüfung benötigt. Zudem hat der Berater darüber zu wachen, ob der Versicherer sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht eine Einstellung der Versicherungsleistung begründen kann.

Gerade die im Nachprüfungsverfahren erneut durchzuführende Begutachtung der gesundheitlichen Verhältnisse ist strengstens zu überwachen im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Sachverständigen und wegen der anzusetzenden Parameter. Oft neigen Gutachter dazu, darüber zu befinden, ob die aktuelle, verminderte Tätigkeit vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden kann. Dies ist allerdings der falsche Ansatzpunkt, da der aktuelle Gesundheitszustand mit dem zu vergleichen ist, der zum Versicherungsfall geführt hat.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2018, Seite 124 f.
 
Ein Artikel von
Dr. Christian Meisl

Berufsunfähigkeit: Das sind die häufigsten Ursachen

Nervenkrankheiten, zu denen auch psychische Erkrankungen zählen, bleiben nach wie vor die häufigste Invaliditätsursache in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Neue Zahlen des GDV für 2016 zeigen hier sogar einen geringfügigen Anstieg. Krebs ist dagegen immer seltener Grund für eine Berufsunfähigkeit.

Nervenkrankheiten, zu denen auch psychische Erkrankungen gehören, waren 2016 erneut die häufigste Invaliditätsursache in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das geht aus einer Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unter Mitgliedsunternehmen hervor. Gegenüber 2015 zeigt sich ein leichter Anstieg, so haben Nervenleiden um einen Prozentpunkt zugenommen, von 31 auf 32%. Den 2. Platz belegen mit einem Anteil von 24% Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparats. Auch hier zeigt der Vergleich mit dem Vorjahr eine leichte Zunahme, und zwar um zwei Prozentpunkte.

Krebs als Ursache rückläufig

In der GDV-Statistik der Invaliditätsursachen finden sich Krebs und andere bösartige Geschwülste auf dem 3. Rang. Wie die Zahlen zeigen, ist eine Berufsunfähigkeit immer seltener auf Krebs zurückzuführen. Waren diese Erkrankungen im Jahr 2015 noch für 17% aller Fälle von Berufsunfähigkeit verantwortlich, sind es 2016 im Gegensatz dazu 15%. Weitere Ursachen für Berufsunfähigkeit sind Unfälle mit 9%. Somit lässt sich unverändert gegenüber dem Vorjahr fast jeder zehnte Fall von Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückführen. Es folgen Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems mit 7% (2015: 8%).

BU-Risiko bei Erkrankungen nimmt mit dem Alter zu

Die Wahrscheinlichkeit, durch einen Unfall berufsunfähig zu werden, ist für Versicherte aller Altersgruppen gleich. Das Risiko, nicht mehr im ausgeübten Beruf arbeiten zu können, nimmt dagegen mit steigendem Alter zu, vor allem bei Herzkrankheiten. Hier ist mehr als jeder zweite Betroffene über 50 Jahre alt. Nervenkrankheiten finden sich demgegenüber auch schon stärker bei Versicherten unter 40 Jahre. (tk)

 

 Das sind die häufigsten Ursachen

 

 

Risikoprüfung: Schneller die Informationen beim Arzt einholen

Die digitale Risikoprüfung beschleunigt den Antragsprozess. Das von Munich Re und Swiss Life entwickelte Tool MIRApply ermöglicht es, Informationen für die Risikoprüfung online und strukturiert beim Arzt einzuholen. Wie das geht, erläutern Daniel Budde, Abteilungsleiter Underwriting bei Swiss Life, und Dr. med. Alfred Beil, Head of Integrated Underwriting Solutions bei Munich Re.

Herr Budde, Herr Dr. Beil, an welchem Punkt steht die Versicherungsbranche bei der Digitalisierung im Antragsprozess einer BU? Ist eine Risikoprüfung am Point of Sale mittlerweile schon Standard?

Dr. Alfred Beil (AB): Grundsätzlich ist eine Risikoprüfung am Point of Sale (PoS) das Zielbild der ganzen Branche, denn auf dem Weg zur Dunkelverarbeitung führt daran kein Weg vorbei. Vor Ort beim Kunden lässt sich ein Großteil auftretender Fragen bereits klären. Die Branche hat sich in den vergangenen zehn Jahren in diese Richtung bewegt. Teilweise hat sie sich aber auch schwergetan, weil zunächst unklar war, inwieweit sich im direkten Kundengespräch die wichtigen medizinischen Fragen klären lassen. Der Markt ist diesbezüglich sehr unterschiedlich weit entwickelt.

Worin bestehen denn die Schwierigkeiten?

Daniel Budde (DB): Die jetzige Kooperation von Munich Re und Swiss Life ermöglicht es, nah am Markt zu sein und zu testen, wie sich das Anwenderverhalten vor Ort tatsächlich abzeichnet. Denn bei allen Digitalisierungsbestrebungen bleibt die Herausforderung, dass der Nutzer abgeholt werden muss. Eine erfolgreiche Digitalisierung hängt schlussendlich vom Nutzerverhalten des Endkunden bzw. des Geschäftspartners ab. Eine weitere Schwierigkeit aus Sicht der Erstversicherer besteht darin, dass die Risikoprüfungssysteme mit den Backend-Systemen innerhalb der Unternehmen zusammenarbeiten müssen. Dahingehend sind daher ein hohes Engagement und Investitionen notwendig, um die Integration der Systeme in die eigene Angebotswelt zu ermöglichen.

AB: Es sind zwei Hürden zu überwinden: Erstens braucht man Systeme am PoS, die in einem Dialogmodus mit der Angebotssoftware auf Vertriebsseite und bei den Versicherern zusammenspielen. Zweitens müssen die Regelwerke für den Kunden und den Vertrieb einfach zu verstehen sein und dabei noch zu korrekten Risikobewertungen führen. Als Rückversicherer hat sich Munich Re auf diese beiden Gebiete spezialisiert, nämlich Einschätzungsempfehlungen und Richtlinien für die Risikoprüfung zu entwickeln und dann auch die erforderlichen Systeme bereitzustellen.

Sie haben die Zusammenarbeit zwischen Swiss Life und Munich Re schon angesprochen. In welche Richtung wollen Sie gemeinsam bei der Risikoprüfung gehen?

AB: Unser Ziel ist es, den digitalen Antragsprozess vollumfänglich zu unterstützen. Das ist alternativlos, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben. In den kommenden Jahren wird ausschlaggebend sein, wer datenbasiert und damit schnell Entscheidungen treffen kann. Die sogenannte „Customer Journey“ auf dem Weg zur Policierung muss für den Kunden so schnell und so angenehm wie möglich zu durchlaufen sein.

Digitalisierte Prozesse unterstützen das, und hier setzt unsere Kooperation an. Denn unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass die Lösungen, die wir zusammen mit unseren Kunden entwickeln, viel schneller zur Marktreife kommen und einen unmittelbaren Nutzen für sie bringen. Swiss Life hat sich für uns schon mehrfach als Partner bewährt, der bereit ist, Ressourcen in Pilotprojekte zu stecken, deren Ausgang zunächst noch ergebnisoffen ist.

DB: Swiss Life will natürlich bei den Digitalisierungsbestrebungen der Branche vorne mit dabei sein, um mitzugestalten und nicht nur fertige Lösungen einzusetzen. Das fertige Produkt MIRApply zum Beispiel, wie es nun verfügbar ist, war in den ersten Konzeptionsphasen als solches noch gar nicht erkennbar. Das ist das Spannende an der Zusammenarbeit, die Freiheit zu haben, sehr nah am Markt zu denken und eine finale, praxisnahe Lösung mitzuentwickeln um damit einen konkreten Nutzen zu generieren.

AB: Wir konzentrieren uns auf Lösungen, deren Entwicklung für einen einzelnen Erstversicherer nur schwer zu stemmen wäre. Gerade bei der Prozessoptimierung der Risiko- und Leistungsprüfung können wir Lösungen anbieten, die für Erstversicherer interessant sind und mit denen wir für unsere Kunden Mehrwert schaffen.

Nun soll Ihr gemeinsames Projekt MIRApply helfen, Arztanfragen zu vereinfachen. Diese sind in der Regel sehr aufwendig, wie wollen Sie das denn konkret beschleunigen?

DB: Ja, der Prozess ist in der Tat sehr aufwendig. Der Antragsteller schickt uns einen Antrag für eine biometrische Versicherung. Hierfür sind medizinische Fragen vom Kunden zu beantworten. Zunächst erfolgt die Antragsprüfung auf dem gewohnten Weg, also mit einem automatisierten Underwriting-Tool oder durch die Bewertung eines Risikoprüfers. Oft fehlen dafür allerdings entscheidende Informationen, beispielsweise zu den Vorerkrankungen des Antragstellers. Für den Risikoprüfer ist es daher notwendig, Rückfragen beim Hausarzt bzw. dem Antragsteller einzuholen, weil man beispielsweise bei einer Krebsdiagnose die genauen Klassifikationen und Eigenschaften des Tumors für die Risikoeinschätzung wissen muss.

Heute erhält der Hausarzt ein Formular, das meistens handschriftlich ausgefüllt wird und darum nicht immer leicht zu lesen ist. Zudem denken Ärzte verständlicherweise kurativ und nicht unbedingt versicherungsmedizinisch. In der Konsequenz sind die Antworten für den Versicherer häufig zu kurz oder für seine Anforderungen nicht präzise genug. Auch kommt es vor, dass das Formular nicht vollständig ausgefüllt wird. Das alles führt zu Nachfragen beim Arzt oder Kunden. Zudem erfordert die Auswertung einen entsprechend gut ausgebildeten Mitarbeiter, denn Arztberichte lesen und interpretieren zu können, ist eine sehr spezielle Fähigkeit, die am Markt auch nicht besonders häufig zur Verfügung steht. Die Webanwendung MIRApply schafft zeit- und papierintensive Rückfrageschleifen praktisch ab bzw. setzt sie deutlich effizienter um.

AB: MIRApply erfüllt zwei Funktionen. Zum einen ist dies die Einholung von strukturierten Informationen. Bisher beantwortete der Arzt den Fragebogen in Papierform und damit oft sehr beliebig. In der digitalisierten Version von MIRApply bekommt der Arzt nur bestimmte Antworten zur Auswahl. MIRApply holt auch Informationen zu einer komplexen Krankheitsgeschichte ein, zum Beispiel spezielle medizinische Befunde. Dabei werden nur die Daten abgefragt, die zur Risikoentscheidung notwendig sind. Dies ermöglicht es, mit nur wenigen Fragen ein vollständiges Bild zu erhalten. MIRApply trägt damit einer zentralen Forderung des Datenschutzes Rechnung, nämlich der Verpflichtung zu „Datensparsamkeit“.

Die zweite Funktion von MIRApply ist die Bewertung der Daten. Auf die Nachfrage beim Arzt erhält der Risikoprüfer also nicht nur die Information, die der Arzt eingegeben hat, sondern auch unsere Risikobewertung. Er kann diese als Baustein für seine Gesamtbetrachtung des Risikos heranziehen. Das ist für unsere Kunden, die Lebensversicherer, ein wichtiger Punkt. Denn hinter dieser Entscheidung steht Munich Re, die wiederum bereit ist, die Risiken, die auf Basis von MIRApply eingeschätzt wurden, zu decken.

DB: Schlussendlich erhält der Erstversicherer das finale Protokoll mit allen Angaben des Arztes und einer Risikoeinschätzung. Das Votum, sollten keine anderen Informationen vorliegen, kann der Risikoprüfer übernehmen oder er gleicht es nochmals mit den Eigenangaben des Kunden ab. Damit liegt ein strukturiertes, umfassendes und versicherungsmedizinisch beurteilbares Gesamtbild zur finalen Entscheidungsfindung vor.

Wie wird das System in der Arztpraxis denn angenommen?

DB: Wie zu erwarten, gibt es bei Innovationen Hürden, die es zu überwinden gilt. Bei manchen Ärzten bestanden Bedenken, die Anwendung zu nutzen, beispielsweise aus datenschutzrechtlichen Unsicherheiten. Diese Bedenken konnten größtenteils gelöst werden. Insgesamt hat die Erfahrung in der Pilotanwendung jedoch gezeigt, dass die Nutzerfreundlichkeit zählt. Je einfacher die Anwendung dargestellt und je besser man durch das Projekt geführt wird, desto höher ist die Akzeptanz und desto eher wird der Prozess bis zum Ende ausgeführt.

AB: Es gab wenig Verwunderung vonseiten der Ärzteschaft, dass auch dieser Prozess nun voll digital und über das Internet erfolgt. Die Verunsicherung in Sachen Datenschutz war im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO schon verstärkt, aber inzwischen nehmen die Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Situation bei Nutzung einer Online-Anwendung zur Übermittlung des ärztlichen Berichts ab. Mit der Akzeptanz sind wir durchweg zufrieden und sicher, dass diese weiter zunimmt, je mehr Versicherer sich diesem Prozess anschließen.

Wie lässt sich das System technisch umsetzen?

AB: Für die Arztpraxis ist keinerlei technische Vorkehrung erforderlich. Voraussetzung ist lediglich ein Internetzugang, es muss keine Software auf dem PC des Arztes installiert werden. Die Nutzung erfolgt über das Einloggen in eine geschützte Webapplikation. Den Link erhält der Arzt über das bestehende Korrespondenzsystem des Versicherers, per Brief und mit der Bitte, ergänzende Informationen zum Krankheitsbild seines Patienten über MIRApply bereitzustellen. Grundlage ist wie bisher eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Antragstellers gegenüber seinem Arzt. Um für den Erstversicherer die Nutzung und den Einstieg in das Konzept so einfach wie möglich zu gestalten, ist MIRApply als Software as a Service konzipiert. Erstversicherer die den Vorgang anstoßen, greifen auch auf eine Webapplikation zu und haben somit minimale Integrationsaufwände.

Und inwiefern verringert sich der Aufwand für Vermittler?

DB: Die Arztrückfrage ist heute schon Aufgabe des Versicherers, und auch der Prozess mit MIRApply erfolgt komplett vermittlerunabhängig. Indem MIRApply hilft, Arztrückfragen zu verringern und insbesondere den Prozess zu verschlanken, wird der Vermittler weniger häufig bei Rückfragen eingebunden und kann sich mehr auf die Beratung konzentrieren. Vorteile für den Vermittler ergeben sich auch dahingehend, dass die Wahrscheinlichkeit steigt, beim Kunden zu einem Abschluss zu kommen, da die Rücklaufzeiten abnehmen. Denn diese führen immer mal wieder dazu, dass ein Kunde einen Antragsprozess abbricht.

Ist MIRApply denn auch für die Leistungsprüfung nutzbar?

AB: MIRApply in der jetzigen Form ist für die Risikoprüfung gedacht. Für die Leistungsprüfung entwickeln wir eigenständige Tools, die sich auf einer technisch ähnlichen Basis bewegen. Künftig werden diese Systeme auch zusammenarbeiten.

Worin sehen Sie die größten Vorteile von MIRApply?

DB: MIRApply ist ohne jegliche Schnittstellenanwendung sofort anwendbar und bietet höchste Sicherheitsstandards, wie auch vom TÜV Süd bestätigt wurde. Durch MIRApply lassen sich die Nachfragen reduzieren und die Antwortzeiten aufseiten der Ärzte verkürzen. Es liegen strukturierte Antworten vor, somit ist eine erneute Rückfrage beim Arzt nicht erforderlich. Damit wird der ganze Prozess beschleunigt. Es handelt sich um Ergebnisse, die von einem Risikoprüfer zur finalen Entscheidung bereits aufbereitet wurden und damit dokumentiert sind. Folglich haben wir den idealen Ansatz für weitere Automatisierungs- und Digitalisierungsbestrebungen. 

AB: Die Vorteile auf lange Sicht liegen für alle Beteiligten auf der Hand: Schnelligkeit, Effizienz, Datensparsamkeit und Datensicherheit – all die Faktoren, die künftig noch stärker gefordert sein werden. Nicht zu vergessen die Transparenz gegenüber dem Kunden darüber, was gefragt wird und warum es gefragt wird.

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 11/2018, Seite 36 f.

 
Ein Artikel von
Daniel Budde
Dr. Alfred Beil

Berufsunfähigkeit: So leisten die Versicherer

Der GDV hat neue Zahlen zur Berufsunfähigkeitsversicherung veröffentlicht. 2016 erhielt ein Versicherter im Schnitt 7.686 Euro an Leistung, knapp 2% mehr als 2015. Den Versicherern bescheinigt der GDV eine hohe Leistungsquote: 78% der Leistungsanträge würden bewilligt. Und die Prüfung erfolge schnell und unbürokratisch.

Im Jahr 2016 hat ein Versicherter durchschnittlich 7.686 Euro aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erhalten und damit fast 2% mehr als 2015. Mit neu abgeschlossenen BU-Verträgen sind im Schnitt jährliche Leistungen von 10.607 Euro versichert. Dies geht aus einer Umfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unter Mitgliedsunternehmen hervor. Wie der Verband zudem betont, wird mit 78% die weit überwiegende Anzahl aller Leistungsanträge bewilligt. Eine konkrete Zahl der BU-Leistungsfälle gibt der GDV dabei nicht an.

Das sind die Ablehnungsgründe

Kann ein Versicherer die vereinbarte Leistung nicht auszahlen, liegt dies in 43% der Fälle daran, dass die BU den vereinbarten Grad nicht übersteigt. Etwa 15% der Anträge werden abgelehnt, weil Versicherer für einen längeren Zeitraum – auch auf Nachfrage – nichts mehr von ihrem Kunden hören. So kann es beispielsweise sein, dass der Arzt eine Berufsunfähigkeit nicht bestätigen möchte oder sich der Gesundheitszustand wieder verbessert hat. Nach Angaben des GDV komme es seltener vor, dass der Versicherer einen Antrag ablehnt, weil der Versicherte bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen nicht entsprechend angegeben hat. Die „Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ gibt in 10% der Fälle den Ausschlag für eine Ablehnung.

So lange dauert der Leistungsprozess

Die Versicherer sind verpflichtet, Anträge auf eine Berufsunfähigkeit genau zu prüfen und eine ärztliche Bestätigung einzuholen. Wie die Auswertung des GDV zeigt, dauert der gesamte Prozess vom ersten Anruf des Kunden beim Versicherer bis zur bewilligten Leistung im Schnitt 110 Tage. In dieser Zeit fallen aufseiten des Kunden wie auch beim Versicherer mehrere Schritte an. Bis die notwendigen Unterlagen bei der Versicherung eingehen, vergehen durchschnittlich 65 Tage. Durchschnittlich dauert es laut GDV 22 Tage von der Anforderung bis zur Einreichung eines ärztlichen Befunds. Hat der Versicherer alle Unterlagen vorliegen, braucht er im Schnitt zehn Tage, um die Angaben zu prüfen und über die Auszahlung der Leistung zu entscheiden.

Leistungsquote im Visier von Verbraucherschützern

Die Qualität der BU-Tarife sowie auch die Leistungsquote der BU-Versicherer sind regelmäßig Thema von Studien, wobei die Analysten zum Teil zu anderen Ergebnissen kommen als der GDV. Zudem gerät das Leistungsverhalten auch immer wieder ins Visier von Verbraucherschützern. So will beispielsweise Marktwächter Finanzen, ein bundesweites und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördertes Projekt der Verbraucherschutzzentralen, das Leistungsverhalten der BU-Anbieter unter die Lupe nehmen. (tk)

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Marktwächter Finanzen will BU-Leistungsverhalten untersuchen

 

IVFP kürt die besten SBU-Tarife

In seinem aktuellen Rating nimmt das Institut für Vorsorge- und Finanzplanung (IVFP) selbstständige Berufsunfähigkeitstarife (SBU) unter die Lupe. Den Ergebnissen zufolge ist die Spannbreite bei den Prämien groß. Als Trend zeigt sich, dass bereits jeder vierte Versicherer kostenfreie Assistance-Leistungen anbietet.

Das Angebot an Berufsunfähigkeitsversicherungen auf dem Markt ist groß. Das macht es für Vermittler und Kunden nicht einfacher, eine geeignete Police auszuwählen. Doch was zeichnet einen guten Tarif aus? Das Institut für Vorsorge- und Finanzplanung (IVFP) hat im Rahmen seines neuen Ratings 37 selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen (SBU) untersucht. Insgesamt haben die Analysten 37 Tarife von 37 Anbietern anhand von über 100 Kriterien in den vier Teilbereichen Unternehmensqualität, Preis/Leistung, Flexibilität und Transparenz/Service analysiert. Mit 50% hat der Teilbereich Preis/Leistung dabei die höchste Gewichtung. Unternehmensqualität und Flexibilität fließen mit je 20% in die Bewertung ein, Transparenz mit 10%.

Große Spannbreite zwischen günstig und teuer

Vorgegeben waren für die Musterfälle die Parameter „Verzicht auf eine abstrakte Verweisbarkeit bei Erstprüfung der BU“, „Beitragsverrechnung“ als Überschussverwendung, „Nichtraucher“, „keine Vorerkrankungen“ sowie eine Leistung bei einem „BU-Grad von mind. 50%“. Bei den Berechnungen der einzelnen Musterfallkonstruktionen für die unterschiedlichen Berufsgruppen haben die Analysten eine große Spannbreite zwischen günstigen und teuren Tarifen festgestellt. Wie das Ergebnis allerdings auch verdeutlicht, gibt es immer noch bezahlbare Tarife für handwerkliche Berufe im Angebot der Versicherer.

Zwei Anbieter landen bei allen Berufsgruppen vorn

Das IVFP-Rating zeigt die besten SBU-Tarife für kaufmännische Berufe, medizinische Berufe, Handwerker, Selbstständige, Studenten und Azubis. Insgesamt schnitten viele Versicherer mit einem guten oder sehr guten Ergebnis ab. Auf Rang 1 finden sich in all diesen Berufsgruppen die ALTE LEIPZIGER Leben mit dem Tarif „SecurAL“ und die Allianz Leben mit der „Allianz BerufsunfähigkeitsPolice“, und zwar jeweils mit der Gesamtnote 1,1. Außer bei den Azubis, hier lautet die Note 1,2.

Weitere Top-Tarife für medizinische Berufe, Handwerker und Azubis

Bei den Handwerkern teilen sich die ALTE LEIPZIGER und die Allianz Rang 1 mit der AXA („Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung“). In der Berufsgruppe der medizinischen Berufe findet sich neben ALTE LEIPZIGER und Allianz die Swiss Life AG (Konsortium) mit der „KlinikRente.BU“ unter den Erstplatzierten. In der Berufsgruppe der Azubis landen neben Allianz und ALTE LEIPZIGER folgende Versicherer in der Spitzengruppe: Swiss Life AG (Swiss Life SBU 4U), Dialog Leben (SBU-professional), Basler Leben (Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung), die Bayerische (BU Protect Prestige).

Trend zu kostenfreien Assistance-Leistungen

Laut IVFP-Analysten zeichne sich als Trend ab, dass inzwischen 40% der Anbieter kostenfreie Assistance-Leistungen im Falle der Berufsunfähigkeit anbieten. Allerdings sind die Leistungen sehr unterschiedlich und reichen von kleinen Hilfestellungen bis hin zu umfangreicheren Serviceleistungen.

Die besten SEU-Tarife

Das IVFP hat außerdem 13 selbstständige Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SEU) von 13 Anbietern auf bis zu 90 Kriterien untersucht. Hier landet die Continentale Lebensversicherung auf dem 1. Rang mit dem SEU-Tarif „Continentale PremiumEU“. (tk)

 

BU: VOLKSWOHL BUND vereinfacht Gesundheitsprüfung

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung bietet die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung bis Ende des Jahres mit vereinfachter Gesundheitsprüfung an, ebenso wie die Einkommensabsicherung €XISTENZ. Für die BU reichen im Rahmen der Aktion neben Angaben zu Größe und Gewicht drei Gesundheitsfragen aus.

Im Rahmen einer Aktion bietet die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sowie die Einkommensabsicherung €XISTENZ mit einer stark vereinfachten Gesundheitsprüfung an. Für die BU sind neben Angaben zu Größe und Gewicht bereits drei Gesundheitsfragen ausreichend. Kunden können auch einen Pflegeschutzbrief hinzuwählen. Im Pflegefall gibt es dann eine zusätzliche, lebenslange Pflegerente von bis zu 2.500 Euro. Zum Ende der Vertragslaufzeit haben Kunden zudem die Option auf eine Anschluss-Pflegeversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung.

Bei der Einkommensabsicherung €XISTENZ sind im Aktionszeitraum lediglich zwei Gesundheitsfragen zu beantworten zusätzlich zur Angabe von Größe und Gewicht. Auch diese Police lässt sich um den Pflegeschutzbrief erweitern – mit einer zusätzlichen Pflegerente von bis zu 750 Euro monatlich.

Die Aktion gilt bis Ende des Jahres, und zwar sowohl für Bestandskunden als auch Neukunden, die zum ersten Mal an einer BU- oder €XISTENZ-Aktion der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung teilnehmen. Späteste Antragsaufnahme mit Unterschrift ist der 31.12.2018, spätester Versicherungsbeginn der 01.03.2019. (tk)

 

Depressionen: Für jeden Zweiten ein BU-Schreckgespenst

Die Ängste der Deutschen vor dem Verlust der Arbeitskraft sind laut einer Studie der Gothaer groß. Ungesunde Körperhaltung und Überforderung erachten die meisten als größte Risiken für Berufsunfähigkeit. Jeder Zweite fürchtet bei Depressionen das berufliche Aus. Doch fast die Hälfte ist nicht ausreichend abgesichert.

Wie aus einer aktuellen Studie der Gothaer Versicherung und des F.A.Z.-Instituts hervorgeht, herrscht bei den Bundesbürgern große Furcht vor dem Verlust der Arbeitskraft. Das größte Risiko für eine Erwerbsunfähigkeit stellt für die befragten Berufstätigen eine dauerhaft ungesunde Körperhaltung dar (43,2%). Bei Befragten, die einer Bürotätigkeit nachgehen, sehen sogar 49,4% darin die größte Gefahr, gefolgt von Personen, die einer wissenschaftlichen, unterrichtenden oder beratenden Tätigkeit nachgehen, mit 45,2%. In der Überforderung durch hohen Leistungsdruck sehen die Befragten am zweithäufigsten einen Risikofaktor für ihre Berufstätigkeit (36,1%). Dies sehen vor allem Menschen aus den Bereichen Wissenschaft, Unterricht und Beratung (46,8%) als Gefahr, ebenso wie Befragte aus medizinischen Berufen (41,5%). Laut Studie steigt der gefühlte Leistungsdruck mit dem Einkommen.

Sehvermögen und klarer Verstand als wichtigste Grundfähigkeiten

Als die wichtigsten Grundfähigkeiten zur Ausübung ihres Berufs nennen die Befragten ein gutes Sehvermögen und einen klaren Verstand. Die meisten von ihnen würden sich nicht imstande fühlen, weiter zu arbeiten, wenn sie nicht mehr oder kaum noch sehen (65,4%) oder nicht mehr klar denken könnten (64,5%). Viele sehen ein Risiko für ein berufliches Aus auch bei Verlust der Fähigkeit zu sprechen (54,9%) oder zu hören (49,9%) können. Für Frauen wiegt der Verlust von Grundfähigkeiten schwerer als für Männer.

Psychische Erkrankungen und Unfälle als BU-Risiken

Jeder zweite Berufstätige fürchtet bei Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen den Verlust seiner Arbeitskraft. „Psychische Erkrankungen sieht jeder zweite Berufstätige als Risiko, seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können – das deckt sich auch mit unseren Erfahrungen. Diese Sorge müssen wir als Versicherer ernst nehmen“, unterstreicht Maike Gruhn, Leiterin Produkt- und Innovationsmanagement bei der Gothaer. Es gelte, nicht erst im Leistungsfall tätig zu werden, sondern Versicherten im Vorfeld Angebote zur Prävention zu machen. Unfälle geben 47,3% der Befragten als berufsgefährdendes Risiko an. Vor allem die Angehörigen des produzierenden Gewerbes halten diese Gefahr für besonders groß (63,5%). Als berufsgefährdende Risiken folgen an dritter Stelle Nervenerkrankungen (44,7%) vor Erkrankungen im Skelett- und Muskelbereich (43,8%).

Vielfach keine ausreichende Absicherung

Wie die Studie weiter zeigt, versucht fast jeder Zweite (43,6%), den Verlust der Arbeitskraft mit der Krankenversicherung abzusichern. „Damit wird der Vorsorgebedarf verfehlt, denn ausfallende Arbeitsentgelte können so nicht dauerhaft abgesichert werden“, betont Gruhn. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben sich 38% der Befragten abgesichert. Sie haben auch weitere Versicherungsprodukte abgeschlossen, insbesondere privaten Unfallschutz. 26% aller Befragten wollen sich durch Vermögensaufbau absichern.

Unterschätzen Berufstätige den Beratungsbedarf?

Für 62,4% der Berufstätigen zählen bei einer Versicherung in erster Linie zuverlässige finanzielle Leistungen – vor allem dann, wenn jemand für mehr als sechs Wochen nicht mehr arbeiten kann. Wichtig ist für die meisten (56,9%) zudem ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis von Versicherungen zu Absicherung der Erwerbsunfähigkeit. Lediglich etwa jeder dritte Berufstätige erwartet von einem Anbieter eine individuelle Beratung. Im Hinblick auf die Bedeutung eines guten Beratungsgesprächs für Versicherte sei dieser Anteil laut Gothaer überraschend klein. Für Frauen zähle ein individuelles Beratungsgespräch tendenziell mehr als für Männer. (tk)

 

BU-Rente: Befristete Kulanzleistung vs. sachgemäßes Anerkenntnis

Ein Versicherer darf mit einem Kulanz-Angebot im Rahmen eines befristeten BU-Anerkenntnisses die eigentlich geschuldete Leistungsfallprüfung und ein sachgemäßes Anerkenntnis nicht umgehen. In diesem Sinne hat das Landgericht Lübeck für eine Klägerin entschieden, die zunächst nur ein befristetes Anerkenntnis ihrer BU erhielt.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Lübeck ein rechtskräftiges Urteil zugunsten einer Kosmetikerin, die aufgrund des Verschleißes des Daumensattelgelenks (Rhizarthrose) ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte, aber nur ein befristetes BU-Anerkenntnis vom Versicherer erhalten hatte, erstritten.

Die Sachlage

Die Kosmetikerin hatte seit Anfang 2014 Schmerzen im rechten Daumen. Ein MRT-Befund ergab die Diagnose einer Rhizarthrose. Die Frau stellte deswegen einen Antrag auf BU-Rente bei ihrem Versicherer. Dieser gestand der Versicherten für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.05.2015 eine monatliche Rente von 1.049,20 Euro zu. Zudem wurde sie von der Beitragspflicht befreit.

Kurz vor Ablauf des genannten Zahlungszeitraums musste die Klägerin dann jedoch ihre selbstständige Tätigkeit als Kosmetikerin aufgrund schlimmer werdenden Schmerzen einstellen. Sie wandte sich wieder an ihren Versicherer. Dieser beharrte auf seiner befristeten Anerkenntnis und teilte der Frau mit, dass eine Anerkennung oder Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht vorliege und diese auch nicht aus dem bisherigen Schriftverkehr abzuleiten sei.

Nachdem ein Arzt der Frau für ihren Beruf „Einschränkungen zu 100%“ bescheinigt hatte, stellte sie einen neuen Antrag auf BU-Leistungen. Der Versicherer holte daraufhin ein Gutachten ein, auf dessen Basis er zu dem Schluss kam, dass die Kosmetikerin ihren Beruf ohne wesentliche Beeinträchtigungen weiter durchführen könne. Er lehnte so die Zahlung weiterer Leistungen ab.

Dauerhafte BU-Zahlung erstritten

Die Frau nahm die Entscheidung nicht hin und so ging der Fall vor Gericht. Am 17.08.2018 entschied das Landgericht Lübeck schließlich zugunsten der Versicherten. Der Versicherer muss nun ab dem 01.06.2015 eine monatliche BU-Rente für die Dauer der BU an die Klägerin zahlen. Zudem muss der Versicherer die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Vergangenheit und die Zukunft freistellen.

Das Landgericht Lübeck folgte damit der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, welche sich unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten mit BU-Versicherungen spezialisiert hat. Die Kanzlei vertrat die Ansicht, dass wenn Versicherer mit sogenannten „Kulanz-Angeboten“ im Rahmen befristeter Anerkenntnisse die eigentlich geschuldete Leistungsfallprüfung umgehen, zu einem gebotenen Anerkenntnis der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu verurteilen sind. Insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht richtig belehrt worden sei und aus der Korrespondenz mit dem Versicherer nicht hervorgehe, dass es sich hierbei lediglich um eine Kulanzzahlung, respektive ein zeitlich befristetes Anerkenntnis handelte. Ein solches befristetes Anerkenntnis konnte vorliegend von der Versicherung ehedem gar nicht ausgesprochen werden, da hierzu keine Regelung in den Versicherungsbedingungen zu finden war, so Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Kulanzangebote und zeitlich befristete Zahlungen prüfen lassen

Jöhnke verweist darauf, dass bei Befristungen der Berufsunfähigkeitsleistungen durch Versicherer nicht die überlegene Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vergessen werden dürfe. Vor diesem Hintergrund seien hohe Ansprüche an die Belehrungen der Versicherer in derartigen Vereinbarungen gesetzt. Auch habe der Versicherer die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Gesamtheit zu bewerten und notfalls eigene Erhebungen mittels weiterer medizinischer Begutachtung einzuholen, bevor er über seine Leistungspflicht entscheidet.

Vor diesem Hintergrund sollten Versicherte derartige „Kulanz-Angebote“ oder „zeitliche befristete Zahlungen“ nicht ungeprüft akzeptieren und stets fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, erklärt Jöhnke. Bei BU-Leistungsfällen seien Versicherungsnehmer gut beraten, bereits von Anfang an anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Vermittler-Seminare in der nächsten Woche

Die auf Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte informiert im Rahmen ihrer Vermittler-Seminare vom 24.09.bis 27.09.2018 ausführlich zu verschiedenen rechtlichen Themen, unter anderem auch zur BU. Die Seminare finden an den Standorten Hamburg, Dortmund, Frankfurt und Leipzig statt. Näheres dazu unter Vermittler-Seminare 2018.

LG Lübeck, Urteil vom 17.08.2018, Az.: 4 O 170/16

 

„Faire Beiträge und Leistungen, wenn es für den Kunden darauf ankommt“

Bei der BU-Versicherung zeigt sich erst nach Jahren, welche Gesellschaft solide kalkuliert, die nötige Erfahrung und nachhaltige Finanzstärke hat. In diesen Aspekten sieht die Allianz auch die Gründe, warum Makler und Kunden sich gerade auch bei der Einkommensvorsorge für den Marktführer entscheiden sollten. Interview mit Dr. Markus Faulhaber, Vorstandsvorsitzender Allianz Leben.

Herr Dr. Faulhaber, Verbraucherschützer, Versicherer und Makler sind sich einig: die Einkommensabsicherung ist ein Muss. Sie ist wichtig, um Armut in jungen Jahren und im Alter zu vermeiden. Dennoch sind die meisten nicht oder nur unzureichend abgesichert. Woran liegt das?

Die Arbeitskraft ist für viele ihr wichtigstes Kapital. Das wissen die Menschen, aber sie machen es sich oft nicht bewusst und sie können sich nur schwer vorstellen, diese zu verlieren. Leider sichern sich daher aktuell nur 18% der Menschen in Deutschland gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit ab. Obwohl die finanzielle Existenz dadurch gefährdet ist.

Lassen Sie mich ein Beispiel nennen: Wird man mit dreißig Jahren und einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro berufsunfähig, fehlen bis zur Rente knapp 1 Mio. Euro. Eine unglaubliche Summe. Eigenvorsorge ist also ein Muss. Am besten bereits zum Berufs- oder Studienstart.

Der BU-Markt bietet also reelle Wachstumspotenziale?

Ja, Einkommensvorsorge ist ein Wachstumsmarkt. Quali­fizierten Vermittlern bietet er definitiv Vertriebschancen. Dennoch sprechen viele das Thema beim Kunden nicht an. Ich glaube, da schwingt immer auch die Sorge mit, dass der Kunde nicht durch die Risikoprüfung kommt. Diese Sorge kann ich den Vermittlern nehmen: Wir wollen versichern und nicht ablehnen. Unsere Aufgabe ist es, so vielen Menschen wie möglich eine Einkommensvorsorge zu bieten, was durch unsere Größe und Erfahrung möglich ist. Das zeigen auch unsere Zahlen: Wir nehmen mehr als 88% aller Anträge für eine BU-Versicherung an, auch wenn Vorerkrankungen vorliegen. Damit liegen wir sechs Prozentpunkte über dem Marktdurchschnitt. Für Vermittler heißt das: Die in den Kunden investierte Zeit lohnt sich und die Kunden sind am Ende zufrieden.

Liegt die Zurückhaltung der Menschen auch an den in den Medien diskutierten Einzelfällen, bei denen Versicherer nur zögerlich zahlen?

Die Einzelfälle führen leider zu einer verzerrten Realität. MORGEN & MORGEN bestätigt uns eine Leistungsquote von mehr als 82% aller beantragten BU-Fälle. Damit liegen wir deutlich über dem Marktdurchschnitt. Und das nicht nur für eine Handvoll angemeldeter Leistungsansprüche, sondern bei jährlich mehr als 14.000 Kundenanliegen. Ein starker BU-Versicherer überzeugt die Kunden jederzeit. Er zeigt seine Stärke und Zuverlässigkeit an drei entscheidenden Stellen: beim Abschluss mit hohen Annahmequoten, während der Laufzeit und im Rentenbezug mit seiner finanziellen Stabilität sowie in der Leistungsprüfung mit Fairness und Schnelligkeit. Gerade ein transparentes Vorgehen in der Leistungsprüfung ist für die Kunden besonders wichtig. Wir zahlen deshalb bereits seit Jahren auch schon bei längerer Krankschreibung. Zudem hat die Ratingagentur Assekurata unseren Leistungsprozess von Kopf bis Fuß durchleuchtet und uns ein herausragendes Ergebnis bestätigt. Wir sprechen regelmäßig und direkt mit unseren Kunden und können so Fragen abschließend klären und Missverständnisse vermeiden, bevor sie entstehen.

Was gilt es für die Versicherungsmakler noch zu beachten?

Eine BU-Versicherung bietet finanziellen Schutz über die gesamte Erwerbstätigkeit des Kunden und damit über Jahrzehnte. Kunden erwarten von uns dafür ein nachhaltig kalkuliertes Produkt, das sie flexibel anpassen können. Bei der BU-Absicherung zeigt sich allerdings erst nach 15 bis 20 Jahren, wer solide kalkuliert hat. Auch wenn es manchem Anbieter verlockend erscheint, Marktanteile mit Schaufensterpreisen zu gewinnen. Wir bieten bereits seit 1928 Lösungen zur Einkommensabsicherung, die wir kontinuierlich auch mit komplett neuen Lösungen wie der Körperschutzpolice entsprechend dem Kundenbedarf weiterentwickeln. Unser Geschäft fußt damit auf rund 90 Jahren fundierter Erfahrung. Faire Beiträge und Leistungen, wenn es für den Kunden darauf ankommt, das ist doch entscheidend – für den Kunden, den Vermittler und den Versicherer zugleich.

Dennoch ist die Allianz im BU-­Maklermarkt nicht auf Platz 1.

Das möchte ich ändern. Wir sind bereits Marktführer im Gesamtmarkt der Einkommensvorsorge und ein breiter Geschäftsmix aus biometrischer Absicherung und Altersvorsorge ist wichtig für unsere nachhaltige Finanzstärke. Unser Ziel ist es, auch bei den Maklern eine führende Position einzunehmen. Und wir sind auf einem guten Weg. Es wird immer deutlicher, wie wichtig neben guten Produkten die Erfahrung und die nachhaltige Finanzstärke des Anbieters für eine dauerhafte Kundenbeziehung sind – gerade auch in der biometrischen Absicherung.

Warum ist das so?

Bei der BU-Absicherung gilt: Je größer die Finanzkraft des Anbieters, desto geringer ist für den Kunden das Risiko, dass die Beiträge angepasst werden. Eine solide Kalkulation gepaart mit Finanzstärke vermeidet unerwartete Beitragsanpassungen und beugt damit einem späteren Erklärungs­bedarf gegenüber dem Kunden vor. Die Finanzstärke zeigt sich auch bei den laufenden BU-Renten, die aktuell bei uns um rund 2% pro Jahr erhöht werden. Im Markt liegt dieser Wert einen halben Prozentpunkt niedriger.

Lassen Sie mich auch hierzu ein Beispiel geben: Wird ein Kunde mit 40 Jahren berufsunfähig und hat eine monatliche Rente von 1.000 Euro vereinbart, bekommt er bei der Allianz im Vergleich zum Markt bis zum Alter 67 knapp 40.000 Euro mehr ausbezahlt. Eine wirklich beeindruckende Summe, die deutlich zeigt, wie sich die Leistungskraft des Anbieters positiv für den Kunden auszahlt.

Haben Sie für die Vermittler noch einen ganz konkreten Vertriebstipp?

Einkommensvorsorge gehört zu jeder Beratung. Über unseren Rentenretter können die Vermittler das ganz einfach ansprechen. Denn schließt ein Kunde diesen mit ein, zahlt die Allianz die Beiträge der Rentenversicherung bei BU lückenlos bis zum Rentenbezug weiter. Die Altersvorsorge ist damit sicher. Der Rentenretter gehört in der privaten wie betrieblichen Vorsorge einfach dazu. Dieser Einstieg ermöglicht anschließend auch eine BU-Vorsorge beim Kunden anzusprechen. In der bAV haben die Vermittler große BU-Vertriebschancen dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Der neue Arbeitgeberzuschuss aus der Entgeltumwandlung ermöglicht es, die BU-Versicherung in der gesamten Belegschaft zu erhöhen. Im Allianz-Leben-Bestand ist das einfach möglich: ganz ohne Risikoprüfung, ganz ohne Altersbegrenzung. Denn jede bAV ist für den Kunden nur so wertvoll wie ihre biometrische Absicherung.

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 09/2018, Seite 32 f.