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14. Dezember 2018
BU: Dachdecker kann auf Rettungsassistenten verwiesen werden

BU: Dachdecker kann auf Rettungsassistenten verwiesen werden

Ob ein Dachdeckergeselle in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf des Rettungsassistenten verwiesen werden kann, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Lebensstellung der beiden sei jedenfalls vergleichbar.

Ein gelernter Dachdeckergeselle kann in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden. Zur Begründung gab das Gericht an, dass der Dachdecker mit dem Rettungsassistenten in seiner bisherigen Lebensstellung gemäß § 2 Abs. 1 BUZ vergleichbar sei. Unter „Beruf“ sei die konkrete Erwerbstätigkeit des Versicherten zu verstehen, durch die er bei Eintritt des Versicherungsfalles sein Einkommen verdiente. Dieses Einkommen begründete bis dahin die Grundlage seiner Lebensstellung.

Zulagen bei der Vergütung werden bei Verweisung berücksichtigt

Im Vergleich der Vergütung sind laut dem Gericht auch Zulagen zu berücksichtigen. Allerdings nur dann, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen. Das Gericht hat in seinem Leitsatzurteil außerdem klargestellt, dass geringe Einkommensverluste im Rahmen der Verweisung sowie Abweichungen bei der Arbeitszeit und -aufteilung in zumutbarem Umfang vom Versicherungsnehmer hinzunehmen sind. (tos)

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 22.10.2018, Az.: I-24 U 4/18