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0310

BU

PremiumCircle bewertet erneut Leistungsverhalten der BU-Versicherer

Die PremiumCircle GmbH hat erneut bei BU-Versicherern zu deren Leistungsverhalten nachgefragt. Die Beteiligung vonseiten der Versicherer war aus unterschiedlichsten Gründen gering. Bei den teilnehmenden Gesellschaften seien seit der letzten Erhebung aber Verbesserungen erkennbar, so ein Fazit der Erhebung.

<p>Die Qualität im BU-Leistungsfall ist in den vergangenen Jahren immer mehr in den Vordergrund gerückt und wurde mehrmals anhand von Studien und Erhebungen untersucht. Die Ergebnisse fallen dabei sehr unterschiedlich aus, was jeweils zu kontroversen Debatten am Markt führt. So auch bei früheren Erhebungen der PremiumCircle GmbH. Im Februar hat das Unternehmen nun erneut eine Erhebung im Rahmen seiner „Qualitäts- und Transparenzinitiative“ (QTI) durchgeführt. Hierfür wurden 61 BU-Versicherer mit 111 Fragen zu ihrem Leistungsverhalten in den Jahren 2015 und 2016 angeschrieben. Laut PremiumCircle haben daran sieben Versicherer mit einem Gesamtmarktanteil von ca. 13% teilgenommen. </p><p>Den sieben teilnehmenden Versicherern ALTE LEIPZIGER, AXA, Barmenia, Debeka, HDI, LV 1871 und Swiss Life bescheinigt PremiumCircle Transparenz und Verbesserungen zu einer Vorgänger-Erhebung mit Bezug auf das Jahr 2014. Aber auch bei diesen Unternehmen gebe es eine hohe Varianz bei der Bearbeitung von Leistungsfällen, so das Fazit von Claus-Dieter Gorr, Geschäftsführer der PremiumCircle GmbH. Das betreffe etwa Anerkennungsquoten oder auch die Bearbeitungsdauer.</p><p>Die aktuelle Erhebung nimmt Gorr zum Anlass, erneut die Aufnahme verbindlicher Leitplanken für die Leistungsregulierung in die AVB zu fordern. Um die BU-Versicherung für Verbraucher und Versicherungsvermittler attraktiver zu machen, müsse mittelfristig das gesamte Produktdesign erheblich geschärft und inhaltlich konkretisiert werden, so Gorr. (bh)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C49824DB-5DE7-47BF-B6E8-9A3F28D1AFA8"></div>

 

Starter-BU – Fluch oder Segen?

Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung bieten verschiedene Versicherer inzwischen Einsteiger-Policen für junge Kunden an. Die Makler sind geteilter Meinung, was solche -Tarife angeht. Guido Lehberg, Versicherungsmakler und BU-Spezialist (www.der-buprofi.de), hat die Starter-BU näher beleuchtet und erläutert Vor- und Nachteile. Ein Kommentar.

<p>Sie finden, dass der Titel provokant gewählt ist? Mag sein, aber in der Branche scheint es hier tatsächlich große Meinungsunterschiede zu diesem Thema zu geben. Die einen Versicherungsmakler scheinen darauf zu schwören, während die anderen einen großen Bogen drum herum machen. In diesem Artikel werde ich auf die Stärken und Schwächen der Start-Tarife eingehen und zeigen, auf welche Punkte aus meiner Sicht besonders geachtet werden muss. </p><h5>Was ist eine Starter-BU eigentlich?</h5><p>Bei einer Starter-BU handelt es sich eigentlich um eine ganz normale Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings ist der Beitrag nicht dauerhaft gleichbleibend, sondern startet deutlich günstiger und erhöht sich dann mit der Zeit. Damit sollen vor allem junge Kunden angesprochen werden, die als Schüler, Studenten oder Azubis noch nicht das Einkommen zur Verfügung haben, um sich eine adäquate Absicherung leisten zu können. </p><h5>Was sind die Vor- und Nachteile? </h5><p>Der größte Nachteil liegt darin (das ist einer der häufigsten Kritikpunkte, dass der Beitrag in der Summe über die gesamte Laufzeit deutlich höher ist als bei einem konstanten Vertrag. Die Versicherungen holen sich also die subventionierten Beiträge vom Anfang nebst „Zinsen“ wieder zurück. Auf der Haben-Seite steht aber im Gegenzug, dass ein junger Mensch durch eine Starter-BU in vielen Fällen überhaupt erst eine Chance hat, in den Genuss einer auskömmlichen Versicherungsleistung zu kommen. </p><p>Ist die einzige Alternative noch ein paar Jahre zu warten, bis die Ausbildung, die Schule oder das Studium beendet ist und das erste Geld verdient wird, könnte ein Abschluss aus gesundheitlichen Gründen (weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat) eventuell gar nicht mehr möglich sein oder mit Ausschlüssen oder Risikozuschlägen versehen werden. Auch der BU-Leistungsfall kann in diesem Zeitraum natürlich eintreten. Gewiss ist aber, dass der Aufschub des Abschlusses später ohnehin einen höheren Beitrag für den Kunden bedeutet. </p><h5>Für wen kann sich eine Starter-BU lohnen?</h5><p>Insbesondere die eben erwähnten Schüler, Studenten oder Azubis sind eine Zielgruppe dieser BU-Variante. Aber es ergeben sich auch weitere „Einsatzbereiche“. So gibt es genügend junge Familien, bei denen ein Elternteil aktuell in Elternzeit ist. Neben den sonstigen Kosten, dem fehlenden zweiten Einkommen und den Ausgaben für die Kinder soll eine Berufsunfähigkeitsversicherung finanziert werden. Gerade aber bei handwerklichen Berufen kann der Beitrag bei 100,- Euro oder mehr im Monat liegen. Mit einer Starter-BU kann vor allem diese Zeit sinnvoll überbrückt werden. Bis zum Wechsel auf den dauerhaften (höheren) Beitrag gehen dann vermutlich wieder beide Elternteile arbeiten, einige Kostenpositionen können ggf. gestrichen werden, und somit passt der Absicherungsbeitrag dann besser ins Haushaltsbudget. Im Großen und Ganzen richtet sich diese Startphase also an alle diejenigen, die heute über ein stark begrenztes Budget verfügen, bei denen sich diese Situation aber im Laufe der kommenden fünf bis zehn Jahre verbessert. </p><h5>Worauf bei der Auswahl achten?</h5><p>Mittlerweile gibt es verschiedene Versicherungsgesellschaften, die eine solche Startphase anbieten. Allerdings finden sich auf dem Markt zahlreiche unterschiedliche Modelle, wie diese Startphase und die dauerhafte Beitragsphase ausgestaltet sind. Einige Anbieter haben eine stufenweise Erhöhung auf mehrere kleine Beitragssprünge verteilt, andere haben einen großen Sprung vorgesehen und wieder andere verteilen die Erhöhung auf zwei Sprünge – quasi eine Mischung aus der ersten und der zweiten Variante. Einige Anbieter bieten zudem die Möglichkeit eines frühzeitigen Ausstiegs aus der Startphase an. Interessant für alle Kunden, die heute noch nicht ganz sicher wissen, wie lange das Studium oder die Ausbildung dauert. Bei frühzeitigem Umstellen auf den endgültigen Beitrag fällt dieser nämlich geringer aus, als wenn man bis zum eigentlichen Wechseltermin wartet. </p><p>Aufpassen sollte man aber insbesondere, dass sich an der Höhe der versicherten Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit während der Startphase nichts verändert. Es gibt Tarife, bei denen die ausbleibenden Erhöhungen während des Leistungsbezugs nicht mehr nachgeholt werden können. Wird der Berufsunfähige wieder berufsfähig, bleibt der Beitrag der Startphase unverändert, die Leistung wird hingegen für weitere BU-Fälle reduziert. </p><p>Ebenfalls sollte es bei einer Starter-BU keine Pflicht zur Meldung bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit geben. Ist diese Klausel beim Versicherer erhalten, würde sich nämlich der Beitrag des Schülers, der nun als Tischler arbeitet, deutlich erhöhen. Das widerspricht einem der Hauptargumente für einen frühen Abschluss einer solchen Police. </p><p>Generell gilt allerdings auch zu beachten, dass ein Inflationsausgleich durch eine Dynamik in der Regel erst nach Ablauf der Startphase möglich ist. Wenn ein Kunde also mit 1.000,- Euro BU-Monatsrente einsteigt und die Startphase erst nach zehn Jahren endet, sind seine 1.000,- Euro wesentlich weniger wert. Hier kann allerdings mit einer von Beginn an etwas höheren Rente entgegengewirkt werden. </p><h5>Mein Fazit:</h5><p>Ich persönlich finde, eine Starter-BU hat eine große Berechtigung in der heutigen Zeit. Nicht immer ist eine hohe Startrente für jeden finanzierbar. Genau in diesen Fällen hilft ein solches Modell über eine gewisse Zeit hinweg und macht auskömmliche Rentenhöhen von Beginn an möglich. Der Kompromiss des in Summe höheren Beitrags spielt außerdem nur dann eine Rolle, wenn man die Leistung nie in Anspruch nehmen muss. Wer hingegen seine BU-Rente einmal beantragen muss, der stört sich nicht am steigenden Beitrag. Zum einen, weil er froh ist, ausreichend abgesichert zu sein, zum anderen, weil er durch die Beitragsbefreiung sowieso keinen Beitrag mehr bezahlt. Wer dann bei der Auswahl des richtigen Tarifes die genannten Besonderheiten berücksichtigt, der kann mit der Starter-BU vieles richtig machen.</p><p>Lesen Sie auch: <a href="https://www.asscompact.de/nachrichten/der-umgang-mit-der-bu-versicherun…; target="_blank" >Der Umgang mit der BU-Versicherung vonseiten der Makler und Versicherer</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/1B15CCB5-4391-4E74-8264-A1DAF685C55D"></div>

 

Die Bedeutung von Alternativen zur Berufsunfähigkeit nimmt zu

Bei der Arbeitskraftabsicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung das am meisten verbreitete Produkt. Doch die Erwerbsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherungen gewinnen laut GDV an Bedeutung. Auch Vermittler nutzen zunehmend andere Produkte der Arbeitskraftabsicherung, wenn eine BU nicht möglich ist. Laut einer Umfrage von Franke und Bornberg setzen Makler dabei vor allem auf Grundfähigkeitsschutz.

<p>Die Berufsunf&auml;higkeitsversicherung ist das am meisten verbreitete M&ouml;glichkeit, um sich gegen das wirtschaftliche Risiko des Verlusts der eigenen Arbeitskraft abzusichern. Doch andere Produkte zur Arbeitskraftabsicherung legen an Relevanz zu, wie sich an prozentual h&ouml;heren Neugesch&auml;ftszahlen ablesen l&auml;sst. So betrug im Jahr 2015 der Anteil des Neugesch&auml;fts am Bestand in der Erwerbsunf&auml;higkeitsversicherung 18%. Bei den BU-Policen belief sich der Anteil dagegen lediglich auf 10%, so das Ergebnis einer Sonderabfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unter seinen Mitgliedsunternehmen.</p>
<h5>
Vermittler nutzen immer h&auml;ufiger Alternativen zur BU</h5>
<p>Auch 92% und damit die gro&szlig;e Mehrheit der Vermittler nutzt bereits andere Produkte zur Arbeitskraftabsicherung ihrer Kunden, wenn keine Chance auf einen Berufsunf&auml;higkeitsschutz besteht. Dies zeigt eine Umfrage der Rating-Agentur Franke und Bornberg zur Zukunft der Arbeitskraftabsicherung. Dabei wurden Vermittler unter anderem befragt, auf welche Produkte sie bei der Arbeitskraftabsicherung heute und in Zukunft setzen. So antworteten 92% der Makler, bereits eine oder mehrere Alternativen zur BU vermittelt zu haben. Im Jahr 2014 betrug der Anteil noch 89%. Lediglich 8% der befragten Vermittler sind der &Uuml;berzeugung, dass die BU als einzige L&ouml;sung zur Arbeitskraftabsicherung ausreicht. Genauso niedrig ist der Anteil derer, die von sich sagen, noch keine alternative L&ouml;sung zur BU vermittelt zu haben.</p>
<h5>
Makler setzen auf Grundf&auml;higkeitsversicherung</h5>
<p>Kommt f&uuml;r den Kunden eine BU nicht in Betracht, setzen Vermittler unter den alternativen Produkten aber nicht so sehr auf die Erwerbsunf&auml;higkeitspolice, sondern zunehmend auf die Grundf&auml;higkeitsversicherung. Laut Umfrage rangiert auf der Liste der BU-Alternativen erstmals die Grundf&auml;higkeitsversicherung vor Dread-Disease-Tarifen. Drei von vier befragten Vermittlern (76%) haben schon einmal einen Grundf&auml;higkeitsschutz angeboten, 70% sind es bei Dread Disease. Auf dem 3. Rang findet sich die Erwerbsunf&auml;higkeitsversicherung mit 55% vor MultiRisk.</p>
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Erwerbsunf&auml;higkeitspolice verliert bei Vermittlern an Zuspruch</h5>
<p>Die Grundf&auml;higkeitsversicherung ist es auch, der Vermittler neben den Dread-Disease-Tarifen das gr&ouml;&szlig;te Potenzial zusprechen. Wie Franke und Bornberg unterstreichen, werden die Erwerbsunf&auml;higkeitsversicherungen dagegen weiter an Zuspruch verlieren. Dies lasse sich bereits seit dem Jahr 2017 beobachten. Auff&auml;llig sei zudem der wieder steigende Anteil jener Vermittler, die bei der Arbeitskraftabsicherung ausschlie&szlig;lich auf die BU setzen wollen. Gegen&uuml;ber den Jahren 2017 und 2015 sind dies nun 3-mal so viele Makler. (tk)</p>
<p>Weitere Informationen zur Umfrage sind auf den Internetseiten von <a href="https://www.franke-bornberg.de/blog/umfrage-zur-zukunft-der-arbeitskraf…; target="_blank">Franke und Bornberg</a> zu finden.&nbsp;</p>
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Berufsunfähigkeit: Ursachen bei Männern und Frauen sehr unterschiedlich

Bei fast jedem dritten BU-Leistungsfall sind psychische Erkrankungen der Grund, wobei Frauen häufiger betroffen sind als Männer. Auch bei anderen Ursachen für eine Berufsunfähigkeit ergeben sich teils deutliche Abweichungen zwischen den Geschlechtern, wie eine Auswertung des GDV zeigt.

<p>Psychische Erkrankungen stellen nach wie vor die h&auml;ufigste Ursache f&uuml;r eine Berufsunf&auml;higkeit dar, allerdings sind die Geschlechter unterschiedlich betroffen: So gehen bei Frauen &uuml;ber 35% aller F&auml;lle von Berufsunf&auml;higkeit auf psychische Erkrankungen zur&uuml;ck, bei M&auml;nnern 25%. Auch bei anderen BU-Ursachen ergeben sich teils gro&szlig;e Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Werden Frauen &ouml;fter wegen einer Krebserkrankung berufsunf&auml;hig (23%), f&uuml;hrt bei M&auml;nnern h&auml;ufiger eine Beeintr&auml;chtigungen des Bewegungsapparats zu einer Berufsunf&auml;higkeit (21%). Die Angaben gehen aus einer Teilerhebung des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) f&uuml;r das Jahr 2016 hervor. Bei der Auswertung handelt es sich um vorl&auml;ufige Daten, basierend auf 38% des Bestands an Berufs- und Erwerbsunf&auml;higkeitsversicherungen.</p>
<h5>
Mit durchschnittlich 44 Jahren berufsunf&auml;hig</h5>
<p>2016 waren die Versicherten zum Zeitpunkt der Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunf&auml;higkeit im Schnitt 44 Jahre alt. Auch hier zeigt die Auswertung des GDV gro&szlig;e Unterschiede zwischen den verschiedenen Ursachen f&uuml;r eine BU. Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems treten typischerweise erst sp&auml;ter im Leben auf, n&auml;mlich mit durchschnittlich 49 Jahren. Ein Unfall als Grund f&uuml;r eine BU haben tendenziell eher die j&uuml;ngeren Versicherten, beispielsweise beim Sport oder im Verkehr. (tk)</p>
<p class="zoombild">&nbsp;</p>
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<a href="http://www.asscompact.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom_large/pu…; rel="prettyPhoto" title=""><img alt=" Ursachen bei Männern und Frauen sehr unterschiedlich" height="132" src="http://www.asscompact.de/sites/asscompact.de/files/styles/zoom/public/z…; typeof="Image" width="200" /><img class="zoomIcon" src="/sites/asscompact.de/themes/asscompact/gfx/zoom_icon.png" width="54" /></a></div>
<p>&nbsp;</p>
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Barmenia sichert langfristige Arbeitsunfähigkeit ab

Mit der Barmenia SoloBU können sich Kunden auch für den Fall einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit (AU) finanziell absichern. Der Kunde erhält die AU-Leistungen, wenn er sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen ist. Oder nach vier Monaten AU, wenn absehbar ist, dass er auch zwei weitere Monate nicht arbeiten kann.

<p>Die Barmenia Versicherungen sichern mit ihrer Barmenia SoloBU ab sofort auch den Fall einer langfristigen Arbeitsunf&auml;higkeit (AU) finanziell ab und schlie&szlig;en die L&uuml;cke, die entsteht, wenn der Kunde l&auml;ngerfristig erkrankt ist, aber noch keine Berufsunf&auml;higkeit (BU) festgestellt oder anerkannt wurde.</p>
<p>Die Leistung wegen AU zahlt die Barmenia in gleicher H&ouml;he wie die versicherte BU. Der Kunde erh&auml;lt die AU-Leistungen, wenn er sechs Monate ununterbrochen arbeitsunf&auml;hig gewesen ist. Oder aber nach vier Monaten AU, wenn absehbar ist, dass er auch zwei weitere Monate nicht arbeiten kann. Bereits die sogenannten &bdquo;gelben Scheine&ldquo;, die bei der Krankenkasse einzureichen sind, reichen als AU-Nachweise aus. Aber auch andere Nachweise sind m&ouml;glich. Die Leistungserkl&auml;rung erh&auml;lt der Kunde dann innerhalb von einer Woche. Die AU-Leistungen k&ouml;nnen optional gegen Zahlung eines Mehrbeitrages bei Abschluss von neuen Vertr&auml;gen vereinbart werden.</p>
<h5>
Keine zeitlichen oder beitragsm&auml;&szlig;igen Begrenzungen</h5>
<p>W&auml;hrend markt&uuml;bliche Produkte eine zeitliche Begrenzung der gesamten AU-Leistungen &uuml;ber die Vertragslaufzeit vorsehen, kennt das Angebot der Barmenia keine solchen Begrenzungen &ndash; weder zeitlich noch betragsm&auml;&szlig;ig. Die AU-Leistungen werden unbegrenzt h&auml;ufig in der vereinbarten H&ouml;he erbracht. Lediglich die Zahlungen je AU-Fall sind auf 18 Monate begrenzt. (ad)</p>
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die Bayerische bietet BU-Versicherung für Schüler

Die Versicherungsgruppe die Bayerische hat einen Berufsunfähigkeitsschutz für Schüler, Studierende, Auszubildende und Berufsanfänger auf den Markt gebracht. Die Police ist ab dem 15. Lebensjahr abschließbar. Versicherte erhalten bei einem günstigen Anfangsbeitrag von Beginn an die vollen Leistungen.

<p>Die Versicherungsgruppe die Bayerische hat ab sofort eine Berufsunf&auml;higkeitsversicherung f&uuml;r Sch&uuml;ler, Studierende, Auszubildende und Berufsanf&auml;nger im Angebot. Wie die Bayerische unterstreicht, sei das Besondere an dem BU-Schutz, dass Versicherte einen g&uuml;nstigen Anfangsbeitrag zahlen, aber von Beginn an die vollen Leistungen erhalten. Stehen die Kunden sp&auml;ter mitten im Berufsleben oder verdienen mehr, erfolgen Beitragsanpassungen in zwei Spr&uuml;ngen, und zwar im sechsten und im elften Jahr.</p>
<h5>
BU-Schutz ab dem 15. Lebensjahr abschlie&szlig;bar</h5>
<p>Die neue Berufsunf&auml;higkeitsversicherung gibt es in den Varianten BU Protect young Smart, Komfort, Komfort plus und Prestige. Abgeschlossen werden kann die Police ab dem 15. Lebensjahr. Das H&ouml;chsteintrittsalter betr&auml;gt 30 Jahre. Bereits ab 50% Berufsunf&auml;higkeit erhalten die Kunden ohne Wartezeit die volle Rente. Auch bei Pflegebed&uuml;rftigkeit besteht der Anspruch auf volle Rente.</p>
<h5>
Wahlweise lebenslange Pflegeleistung</h5>
<p>Lebenslange Pflegeleistung l&auml;sst sich optional hinzuf&uuml;gen. Au&szlig;erdem haben Kunden die M&ouml;glichkeit, den bestehenden Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitspr&uuml;fung zu erh&ouml;hen.</p>
<p>&bdquo;Es ist nie zu fr&uuml;h, um &uuml;ber eine Berufsunf&auml;higkeit nachzudenken, denn auch junge Menschen sind gef&auml;hrdet. Es kann so vieles passieren, was sie daran hindert, einen Beruf auszu&uuml;ben oder selbst Geld zu verdienen&ldquo;, betont Martin Gr&auml;fer, Vorstand der Bayerischen. (tk)</p>
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Der Umgang mit der BU-Versicherung vonseiten der Makler und Versicherer

Aufgrund der Entwicklungen in der BU-Versicherung kommen immer häufiger Alternativen zur Arbeitskraftsicherung ins Spiel. Guido Lehberg, Versicherungsmakler und BU-Spezialist (www.der-buprofi.de), meint dagegen, dass es keine echten Alternativen zur BU gebe und dass die abstrakte Verweisung durchaus Gutes haben könne.

<h5>Ein Kommentar</h5><p>Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Da sind sich ausnahmsweise Verbraucherschützer, Politiker, Versicherungen und Versicherungsvermittler einig. Doch obwohl hier große Einigkeit herrscht, besitzt gerade einmal jeder vierte Erwerbstätige einen entsprechenden Vertrag. Und da geht es dann mit der Uneinigkeit los, es wird mit dem Zeigefinger abwechselnd auf die Versicherer („Nehmen nicht jeden ohne weiteres an.“ „Einige Berufe werden unbezahlbar.“) oder die Vermittler („Sind nicht offen genug für vermeintliche Alternativen.“) gezeigt. </p><p>Am 11. Januar dieses Jahres lese ich einen Beitrag von Michael Franke, Franke und Bornberg GmbH (AssCompact-Beitrag <a href="http://www.asscompact.de/nachrichten/die-zukunft-der-arbeitskraftsicher…; target="_blank" >hier</a>, F&amp;B-Blogbeitrag <a href="https://www.franke-bornberg.de/blog/arbeitskraftabsicherung-versicherer…; target="_blank" >hier</a>), bei dem aus meiner Sicht gleich auf beide mit dem Finger gezeigt wird. Kann es denn wirklich daran liegen? Nachstehend will ich einige Argumente und Entwicklungen in der BU näher betrachten.</p><h5>1. Der Vergleich am Markt findet in der Regel über den Preis statt</h5><p>Hier stimme ich Herrn Franke voll und ganz zu. Ich konnte bei vielen Kunden immer wieder beobachten, dass diese eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausschließlich über den günstigen Beitrag verkauft wurde. Meistens sogar nur über den billigsten Zahlbeitrag, der garantierte Tarifbeitrag wurde häufig außer Acht gelassen.</p><p>Doch wie ist dies überhaupt möglich? Herr Franke spricht davon, dass die Bedingungen so gut sind wie noch nie zuvor. Das mag so sein, allerdings unterscheiden sich die AVB der einzelnen Versicherungen untereinander recht stark. Zum einen in den Leistungsfaktoren haben ein paar Versicherer (auch die sehr gut bewerteten) Klauseln enthalten, die dem Kunden später einmal auf die Füße fallen können. Auch die Nachversicherungsmöglichkeiten unterscheiden sich von Tarif zu Tarif teilweise deutlich. Insbesondere bei lange laufenden Verträgen ist es sinnvoll, die Möglichkeit zu haben, seine Leistung auch mitziehen zu können. </p><p>Hier ist schon der Vermittler gefragt, allerdings verlassen sich viele einzig auf die Ratings und glauben, ob nun Produkt A oder B verkauft wird – es wird schon irgendwie passen. An dieser Stelle muss der Makler viel genauer nachfragen, was dem Kunden denn überhaupt wichtig ist und worauf er verzichten kann. </p><h5>2. Es bleibt dennoch die Frage nach einem Ausufern der Berufsgruppen</h5><p>Auch hier darf man die Versicherungen nicht aus der Pflicht nehmen, muss aber auch die Ratinghäuser mit in selbige nehmen: Wenn nach außen jede Packung gleich aussieht, zählt der Preis. Und wenn der Preis zählt, müssen alle Versicherer kreativ werden, um diesen weiter zu senken. Ein Ausweg kann hier erst einmal nur der Weg über eine bessere Aufklärung zur Qualität sein. </p><p>Eine breite Diversifikation der Berufsgruppen ist aber an sich eine logische Konsequenz der unterschiedlichen Anforderungen an die Berufe. Ein Dachdecker oder Feuerwehrmann kann eben auch schon durch einen kleinen Auslöser, wie zum Beispiel ein verdrehtes Knie, in seinem Job berufsunfähig werden. Einem IT-Projektmanager wurde dieser Auslöser nicht die größten Steine in den Weg legen. Müsste der ITler nun aber das hohe Risiko des Feuerwehrmanns oder Dachdeckers mittragen, würde sein Beitrag steigen und wahrscheinlich zu einer noch geringeren Marktdurchdringung führen </p><p>Abhilfe könnte hier eine, von vielen Vermittlern und Ratinghäusern verpönte, abstrakte Verweisung sein. Der Dachdecker bekommt eben im oben genannten Beispiel noch keine Leistung, weil er erst einmal verwiesen werden kann. Aber: Seine Lebensstellung und seine soziale Stellung müssen gewahrt bleiben. </p><p>Da dadurch der Beitrag einen deutlichen Satz nach unten machen könnte, würden sich die meisten Handwerker wohl nicht daran stören. Und wenn doch, gibt es ja auch noch die Variante ohne abstrakte Verweisung zum höheren Beitrag. </p><h5>3. Die Alternative zur BU ist nur eine BU</h5><p>Zugegeben, das klingt komisch. Um diese Aussage zu verstehen, müssen wir uns einmal fragen was denn eigentlich die Aufgabe einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist. Sie dient zur Absicherung der sozialen Stellung, eine Absicherung des erreichten Status. Dies kann nur eine BU leisten, allerdings auch mit abstrakter Verweisung. </p><p>Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung hingegen nimmt keine Rücksicht auf das aktuelle Einkommen und das soziale Ansehen. Sie zahlt (in den meisten Fällen) erst dann, wenn keine am Markt verfügbare Tätigkeit länger als drei Stunden täglich auszuüben ist. Damit stellt sie sich sogar noch hinter die Leistungen der Erwerbsminderungsrente, die immerhin bei unter sechs Stunden eine Teilleistung kennt. </p><p>Eine Grundfähigkeitsversicherung hat ebenfalls eine komplett andere Aufgabe. Hier ist nicht einmal nötig, dass die versicherte Person seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Ein Kfz-Mechatroniker-Meister, dessen Hand unfall- oder krankheitsbedingt versteift (er kann keine Glühbirne mehr aus der Fassung drehen), kann aber durchaus weiterhin seinem Beruf nachgehen. Er bekommt aber dennoch seine volle Leistung aus dieser Versicherung. Das heißt jetzt keinesfalls, dass die Grundfähigkeitsversicherung schlecht wäre, sie ist aber eben kein Ersatz und schon gar keine Alternative zur BU. Viel mehr eignet sie sich als Ergänzung. </p><h5>4. Digital ist keine wirkliche Lösung</h5><p>Ein Versicherungsmakler sollte heute im WWW gefunden werden. Eine eigene Homepage ist dabei unerlässlich. Auch stellt sich die Onlineberatung bei vielen Vermittlern und Kunden als sehr praktikabel heraus und auch die Versicherungen sollten es möglich machen, im Onlineberatungsprozess einen Abschluss über die Internetleitung zu ermöglichen.</p><p>Digitale Versicherungsangebote hingegen sind überhaupt nicht praktikabel. Ich habe bereits einige am Markt getestet und festgestellt, dass insbesondere die Kunden, die es schwer haben einen Vertrag zu bekommen (zum Beispiel wegen unklaren Berufsbildern oder Vorerkrankungen) dort stets einen schlechteren Schutz bekommen würden als bei ihrem Pendant mit manueller Voranfrage und Risikoprüfung. </p><p>Auch bei den Onlineanbietern gibt es nämlich qualitative Unterschiede und da braucht es eben wieder einen Menschen (ob vor Ort oder via Onlineberatung), der einen Bedarf feststellt und dann einen Tarif auswählt. </p><h5>Und die Lösung?</h5><p>Gibt es überhaupt eine Lösung zu mehr Absicherung am Markt? Ja!</p><p>Hierfür bedarf es allerdings mehrerer Dinge: Versicherungsmakler müssen vermehrt die Berufsunfähigkeitsversicherung als Statusabsicherung verkaufen und mit den Kunden die feinen Unterschiede der einzelnen Anbieter herausarbeiten. Viele Kunden sind durchaus bereit, etwas mehr Geld zu bezahlen, wenn der Schutz zu ihren individuellen Bedürfnissen passt. Einige der bisherigen Verweigerer sind dann sogar bereit, überhaupt eine Versicherung abzuschließen. Es geht ja auch immer um das „gute Gefühl“ beim Kunden. </p><p>Durch die Wiederaufnahme einer abstrakten Verweisung für gewisse Berufsgruppen kann die Versicherungsbranche wieder ein bezahlbares Angebot für die Berufe bieten, die sich heute für mehrere hundert Euro je 1.000 Euro Monatsrente versichern müssten. </p><p>Und die Grundfähigkeitsversicherung? Sie bleibt keineswegs auf der Strecke und kann für viele Kunden durchaus eine echte Lösung sein. Insbesondere um den Versicherungsschutz zu erweitern. Auch hier sind aber Versicherungen und Makler gefragt dem Kunden die Unterschiede aufzuzeigen und ihn entscheiden zu lassen. </p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/E0C7C6F6-AF73-4A90-A27E-7279C235E959"></div>

 

Die spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers – Von gestern?

Die spontane Anzeigepflicht war lange ein Thema, das insbesondere im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen zu Rechtsstreitigkeiten führte. Seit Einführung des VVG 2008 gibt es sie jedoch nicht mehr. In der Praxis versuchen Versicherer trotzdem hin und wieder, sie heranzuziehen, um vom Vertrag zurücktreten zu können, erklärt Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Partnerin in der Kanzlei Michaelis

<p>Die spontane Anzeigepflicht im Versicherungsvertragsrecht, das hei&szlig;t die Pflicht, ungefragt Ausk&uuml;nfte zu erteilen, gibt es seit Einf&uuml;hrung des VVG 2008 nicht mehr. Allerdings kommen F&auml;lle in der Praxis vor, bei denen sich f&uuml;r den Versicherer die Frage stellt, ob eine solche &ndash; gegebenenfalls &uuml;ber Umwege &ndash; nicht doch wieder eine Rolle spielen kann, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zeigt: Der Kl&auml;ger hatte im Jahr 2013 eine Pflegegeldversicherung f&uuml;r sein Kind abgeschlossen. Bei den durchgef&uuml;hrten U6- und U7-Untersuchungen wurde eine globale Entwicklungsverz&ouml;gerung mit der Bemerkung &bdquo;macht zuletzt tolle Fortschritte&ldquo; angemerkt. Der Antrag auf Pflegegeldversicherung, den der Kl&auml;ger f&uuml;r sein Kind nach diesen Untersuchungen stellte, enthielt einen detaillierten Fragenkatalog zu Gesundheitsangaben, die der Kl&auml;ger alle richtig und vollst&auml;ndig beantwortete. Noch vor Antragstellung und vor Abschluss der Versicherung wurde dem Kind Blut f&uuml;r eine genetische Untersuchung abgenommen, die jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung und bei Vertragsschluss noch nicht abgeschlossen war. Es waren nur weitere Untersuchungen vorgesehen.</p>
<h3>
Chromosomenuntersuchung noch nicht abgeschlossen: Versicherer beruft sich auf arglistige T&auml;uschung</h3>
<p>Die danach erfolgte Chromosomenuntersuchung des Kindes ergab schlie&szlig;lich eine Erkrankung, die auch als De-Grouchy-Syndrom Typ II bezeichnet wird. Diese hatte zu einer Entwicklungsst&ouml;rung und motorischen Defiziten gef&uuml;hrt. Da mit der Erkrankung die Voraussetzungen der Pflegestufe I erf&uuml;llt waren, machte der Kl&auml;ger Anspr&uuml;che auf Versicherungs&shy;leistungen aus dem abgeschlossenen Vertrag geltend. Der Versicherer berief sich daraufhin auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers, trat vom Vertrag zur&uuml;ck und lehnte schlie&szlig;lich die Leistung ab. Letztlich focht der Versicherer den Vertrag wegen einer arglistigen T&auml;uschung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss an und berief sich zur Begr&uuml;ndung auf die Nichtangabe gefahrerheblicher Umst&auml;nde.</p>
<p>Nachvollziehbar ist, dass der Versicherer das Risiko bei Kenntnis der Chromosomenerkrankung nicht h&auml;tte &uuml;bernehmen wollen. Gleichzeitig hatte aber auch der Kl&auml;ger bei Vertragsschluss keine Kenntnis von der Krankheit. Eine Entwicklungsverz&ouml;gerung kann viele Ur&shy;sachen haben und auch folgenlos wieder verschwinden. Dem Versicherungsnehmer war somit keine der erfragten Erkrankungen bekannt. Die Eltern des Kindes hatten alle erfragten Umst&auml;nde, soweit erkennbar, vollumf&auml;nglich beantwortet. Der Versicherer h&auml;tte grunds&auml;tzlich nur dann Rechte aus der Nichtangabe der Entwicklungsst&ouml;rung ableiten k&ouml;nnen, wenn es sich um anzeigepflichtige Umst&auml;nde gehandelt h&auml;tte. Genau das war hier aber fraglich.</p>
<h3>
Voraussetzungen f&uuml;r Anzeigepflicht</h3>
<p>F&uuml;r die vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers hat der Gesetzgeber in den Regelungen des VVG 2008 unter &sect; 19 konkrete Voraussetzungen geschaffen. Danach besteht eine Anzeigeobliegenheit nur noch hinsichtlich von Fragen, die der Versicherer in Textform gestellt hat. So muss der Ver&shy;sicherer konkrete Fragen nach den f&uuml;r ihn gefahrerheblichen Umst&auml;nden stellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es eine spontane Anzeigepflicht, wie diese vor Einf&uuml;hrung des VVG 2008 noch bef&uuml;rwortet wurde, nicht mehr gibt.</p>
<p>Nun tauchen in der Praxis F&auml;lle wie dieser auf, in denen der Versicherer nachtr&auml;glich feststellt, dass er sich bei Kenntnis von bestimmten nicht angezeigten Umst&auml;nden gegen einen Vertragsabschluss entschieden h&auml;tte. In diesen F&auml;llen ist es wiederholt zu einer Arglistanfechtung gekommen, sofern die tats&auml;chlich in Textform gestellten Fragen des Versicherers eine Falschbeantwortung durch den Versicherungsnehmer nicht erkennen lie&szlig;en und dem Versicherer somit das R&uuml;cktrittsrecht verwehrt ist.</p>
<h3>
Fragen des Versicherers sind als abschlie&szlig;end anzusehen</h3>
<p>Das OLG Celle hat in seinem Urteil grunds&auml;tzlich daran festgehalten, dass es eine spontane Anzeigepflicht nicht gibt. Zudem k&auml;me eine &uuml;ber den schriftlichen Fragenkatalog hinausgehende Aufkl&auml;rungspflicht nur in absoluten Ausnahmef&auml;llen, praktisch aber gar nicht mehr in Betracht. Dies wurde damit begr&uuml;ndet, dass es der Versicherer in der Hand hat, &uuml;ber die von ihm gestellten Fragen konkret Ausk&uuml;nfte &uuml;ber Umst&auml;nde zu erhalten, die f&uuml;r den Vertragsschluss f&uuml;r ihn von Interesse sind. Eine weitergehende Aufkl&auml;rungspflicht bestehe demnach nur bei Umst&auml;nden, die einerseits offensichtlich gefahrerheblich, andererseits aber so ungew&ouml;hnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden k&ouml;nne.</p>
<p>Diese Einschr&auml;nkung ist leider nicht wirklich greifbar und damit sehr unpraktikabel. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welchen F&auml;llen eine solche Ausnahme anzunehmen ist. Der Versicherungs&shy;nehmer und auch der durchschnittliche Makler wird eine vom Versicherer gestellte Frage immer als abschlie&szlig;end ansehen und sie beantworten. Das hat das OLG genauso festgestellt, wonach einerseits der Versicherungsnehmer berechtigt sein muss und andererseits auch darauf vertrauen kann, dass die gestellten Fragen des Versicherers als abschlie&szlig;end anzusehen sind. Ist dies der Fall, besteht schon gar kein Anhaltspunkt f&uuml;r den Versicherungsnehmer, dar&uuml;ber hinausgehende Umst&auml;nde mitzuteilen. Das OLG Celle hat zudem best&auml;tigt, dass es der Versicherer in der Hand hat, mittels seines Fragenkataloges Umst&auml;nde zu erfragen, die er f&uuml;r seinen Vertragsschluss als wichtig und erheblich ansieht. Stellt er keine Fragen zu weiteren Umst&auml;nden, muss demnach der Versicherungsnehmer davon ausgehen k&ouml;nnen, dass diese gerade nicht gefahrerheblich sind.</p>
<p>Tats&auml;chlich hatte das OLG Celle in dem Fall folgerichtig eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung verneint. Dies wurde damit begr&uuml;ndet, dass der Versicherer gerade nicht nach einer blo&szlig;en Entwicklungsverz&ouml;gerung gefragt hatte. Weiterhin muss eine Entwicklungsverz&ouml;gerung nicht krankheitsbedingt sein. Es gibt doch eine Reihe von nat&uuml;rlichen Ursachen, insbesondere auch die M&ouml;glichkeit, dass eine Entwicklungs&shy;verz&ouml;gerung sich wieder &bdquo;ausw&auml;chst&ldquo; und das Kind sich in der Folge normal entwickelt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherer einen sehr umfangreichen Fragenkatalog in seinem Antragsformular verwendet. In der Praxis findet sich eine Reihe von Versicherern, die ihren Fragen&shy;katalog beispielsweise auf ein bis zwei Fragen reduziert haben. F&uuml;r diese F&auml;lle, in denen der Versicherer auf die Verwendung eines umfassenden Fragenkatalogs verzichtet, ist festzu&shy;stellen, dass der Ver&shy;sicherer gerade auf die Mitteilung weiterer Umst&auml;nde ver&shy;zichtet. In diesen F&auml;llen wird sich der Ver&shy;sicherer jedenfalls nicht &uuml;ber den Umweg der spontanen Anzeigepflicht sp&auml;ter auf nicht angezeigte Umst&auml;nde berufen k&ouml;nnen.</p>
<h3>
BGH-Urteil mit Spannung erwartet</h3>
<p>Die Notwendigkeit f&uuml;r die Wiedereinf&uuml;hrung einer spontanen Anzeigepflicht erschlie&szlig;t sich nicht. Bisher hat sich der BGH zu diesem Rechtsproblem noch nicht &auml;u&szlig;ern k&ouml;nnen. Eine BGH-Entscheidung zu diesem Thema darf mit Spannung erwartet werden. Alle Lager d&uuml;rften sich jedoch einig sein, dass es grunds&auml;tzlich eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers heute nicht mehr gibt, allenfalls Ausnahmef&auml;lle bed&uuml;rfen einer juristischen Aufarbeitung.</p>
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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2018, Seite 50 f.</div>
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Ein Artikel von
Kathrin Pagel

NÜRNBERGER erweitert Leistungen im BU-Produkt

„Rollstuhlklausel“, angehobenes Endalter, verlängerte Nachversicherungspflicht: Die NÜRNBERGER hat ihr BU-Produkt erweitert. Zudem gibt es die Comfort-Variante des NÜRNBERGER ErnstfallSchutzes nun auch als Dread-Disease-Zusatzversicherung.

<p>Die N&Uuml;RNBERGER Versicherung hat ihr Berufsunf&auml;higkeitsprodukt erweitert und neue Tarife auf den Markt gebracht. Das Preisniveau soll dabei jedoch erhalten bleiben.</p>
<p>Zu den Erweiterungen z&auml;hlt: Wer arbeitsunf&auml;hig ist, erh&auml;lt im Premium-Tarif nun bereits nach drei Monaten eine AU-Rente, wenn von einem Facharzt bescheinigt wird, dass die Arbeitsunf&auml;higkeit mindestens sechs Monate bestehen wird. Ist der Kunde auf einen Rollstuhl angewiesen bzw. verliert er sein H&ouml;r- oder Sehverm&ouml;gen, bekommt er aufgrund der sogenannten &bdquo;Rollstuhlklausel&ldquo; die vereinbarte BU-Rente f&uuml;r bis zu 24 Monate, auch wenn noch keine Berufsunf&auml;higkeit festgestellt worden ist. Neu ist die Rehabilitationshilfe: Der Kunde wird im Leistungsfall mit maximal 1.000 Euro unterst&uuml;tzt. Das versicherbare BU-H&ouml;chstalter wurde au&szlig;erdem bei vielen Berufen nach oben gesetzt. So k&ouml;nnen sich beispielsweise Lehrer zuk&uuml;nftig bis 65 Jahre absichern und zahlreiche handwerkliche Berufe k&ouml;nnen bis zum Endalter 67 abgesichert werden, anstatt wie bisher nur bis 62.</p>
<p>Wer heiratet, Familienzuwachs bekommt oder sich scheiden l&auml;sst, kann nun innerhalb von zw&ouml;lf, anstatt wie bisher innerhalb von sechs Monaten, die versicherte BU-Rente erh&ouml;hen &ndash; ohne erneute Gesundheitspr&uuml;fung.</p>
<h5>
Beamte k&ouml;nnen Dienstunf&auml;higkeit absichern</h5>
<p>Beamte, Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe k&ouml;nnen jetzt auch &uuml;ber die N&Uuml;RNBERGER Lebensversicherung eine Dienstunf&auml;higkeitsabsicherung abschlie&szlig;en. Eingeschlossen ist hier eine Flexibilit&auml;tsgarantie: Bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft besteht der BU-Schutz ohne erneute Gesundheitspr&uuml;fung weiter. Kehrt der Kunde sp&auml;ter wieder ins Beamtenverh&auml;ltnis zur&uuml;ck, greift wieder die DU-Klausel ohne erneute Gesundheitspr&uuml;fung. Tritt der Altersruhestand ein, besteht weiterhin BU-Schutz f&uuml;r eine Hinzuverdienstt&auml;tigkeit bis zum Ablauf der Versicherungsdauer, ebenfalls ohne Gesundheitspr&uuml;fung.</p>
<h5>
Zusatzversicherung: Dread-Disease</h5>
<p>Die Comfort-Variante des N&Uuml;RNBERGER ErnstfallSchutzes wird ab sofort auch als Zusatzversicherung angeboten. Es besteht hier Versicherungsschutz f&uuml;r 50 schwere Erkrankungen. Bei den vier h&auml;ufigen Erkrankungen Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall und Multiple Sklerose gibt es schon bei einem minderschweren Grad der Erkrankung eine Teilleistung. Der Beitrag ist &uuml;ber die gesamte Laufzeit garantiert. Da der ErnstfallSchutz die Erg&auml;nzung zu einer BU-Versicherung ist, kann nun beides in einem Vertrag abgedeckt werden. (ad)</p>
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LV 1871 schaltet „Golden BU Leistungsportal“ frei

Für ihre „Golden BU“-Kunden hat die LV 1871 nun das „Golden BU Leistungsportal“ freigeschaltet, über das die Leistungsfälle gemeldet werden können. Die zur Prüfung erforderlichen Informationen werden in Form einer dynamisch gestalteten Online-Befragung erhoben. Für die Übermittlung von Unterlagen gibt es eine Upload-Funktion.

<p>Kunden der „Golden BU“ aus dem Haus der LV 1871 können ihren Leistungsfall jetzt online im neu gestarteten „Golden BU Leistungsportal“ melden. Die zur Prüfung erforderlichen Informationen werden in Form einer dynamisch gestalteten Online-Befragung erhoben. Für die Übermittlung von Unterlagen gibt es eine Upload-Funktion. </p><p>Der Vorstand für Produkte, Versicherungstechnik und IT bei der LV 1871, Dr. Klaus Math, bezeichnet das neue Kundenportal als „ein gutes Beispiel, wie Digitalisierung die Kommunikation erleichtert.“ Das Leistungsportal ist im LV 1871 Kundenportal „Meine LV 1871“ integriert. Hier hat der Kunde den Überblick über seine Versicherungsverträge und kann seine Daten mit wenigen Klicks selbst ändern. (ad)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/CE32DB4E-231D-4763-A204-3F69BFA0D1C2"></div>