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Stiftung Warentest: Was netto von der Berufsunfähigkeitsrente übrigbleibt

Im Falle einer Berufsunfähigkeit bietet eine monatlich festgelegte private Berufsunfähigkeitsrente finanzielle Absicherung. Doch diese Rente muss versteuert werden und es gehen Sozialbeiträge ab. Versicherungsmakler werden deshalb in Beratungsgesprächen regelmäßig gefragt, was von einer BU-Rente letztlich übrigbleibt. In einem aktuellen Artikel hat sich auch die Stiftung Warentest mit dem Thema beschäftigt.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist zweifellos die wichtigste Versicherung, um im Notfall seine Existenz abzusichern. Hat der Versicherte eine entsprechende Police abgeschlossen, erhält er monatlich eine festgelegte Berufsunfähigkeitsrente, bei Bedarf sogar bis zum Renteneintritt von derzeit 67 Jahren. BU-Renten werden vielfach zu niedrig abgeschlossen. Zu bedenken ist auch, dass bei einer Berufsunfähigkeitsrente nicht der volle Zahlbetrag bleibt, denn die Rente muss versteuert werden und es werden Sozialabgaben fällig. Darauf weist Stiftung Warentest in einem aktuellen Artikel hin und zeigt auf, wie viel von der Rente unterm Strich bleibt. Beispielhaft werden die Sozialabgaben für eine monatliche BU-Rente von 1.000, 1.500 und 2.000 Euro dargelegt. Dabei wird jeweils unterschieden, ob der Versicherte nur eine BU-Rente bekommt oder aber noch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält bzw. eine Rente von der Berufsgenossenschaft bezieht.

Besteuert wird der Ertragsanteil

Zunächst stellt die Stiftung Warentest klar, dass die Steuern das geringste Problem sind. Denn selbst bei 2.000 Euro Berufsunfähigkeitsrente fallen keine Steuern an. Besteuert wird nämlich nur der sogenannte Ertragsanteil. Für einen 39-Jährigen, der eine BU-Rente bis zum gesetzlichen Renteneintritt mit 67 Jahren erhält und sie somit 28 Jahre bezieht, beläuft sich der Ertragsanteil auf 29% der Rente. Also sind von 1.000 Euro Rente 290 Euro steuerpflichtig. Durch den Grundfreibetrag von 9168 Euro fallen keine Steuern an.

BU-Rente: Die Crux mit der Krankenversicherung

Wer nur eine private BU-Rente erhält, muss sich sich freiwillig krankenversichern, da er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Laut Beispielrechnung der Stiftung Warentest werden bei einer monatliche BU-Rente von 1.000 Euro somit 180 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen fällig und es bleiben also 820 Euro Nettorente. Bei 1.500 Euro BU-Rente verringert sich die Nettorente durch die Sozialabgaben auf 1.231 Euro, bei einem Bruttobetrag von 2.000 bleiben nach Abzug 1.641 Euro.

Wenn eine Verletztenrente hinzukommt

Bezieht der Versicherte zusätzlich zur BU-Rente von 1.000 Euro – der Einfachheit halber sei dieses Beispiel herangezogen – auch eine Rente von der Berufsgenossenschaft (also eine Verletztenrente), in Höhe von 500 Euro, hat er eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (17,95% von BU- und Verletztenrente) bleiben ihm 1.231 Euro.

Erwerbsminderungsrentner fahren besser

Anders sieht es aus, wenn der Versicherte außerdem eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält und zuvor in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens zu mindestens 90% gesetzlich krankenversichert war. Dann ist er nämlich als Erwerbsminderungsrentner pflichtversichert und es gehen nur von der Erwerbsminderungsrente Beiträge ab. Abgezogen werden die Hälfte des vollen Krankenversicherungsbeitrags und der volle Pflegeversicherungsbeitrag. Die andere Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags trägt die gesetzliche Rentenversicherung. Auf die BU-Rente und die Rente von der Berufsgenossenschaft bzw. Verletztenrente werden keine Beiträge fällig.

Bezieht ein Versicherter zusätzlich zu seiner BU-Rente von 1.000 Euro, um bei dem gewählten Beispiel zu bleiben, und der Verletztenrente von 500 Euro noch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 500 Euro, gehen also lediglich 54 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der Erwerbsminderungsrente ab (pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner: 10,8% Gesamtbeitrag nur auf die Erwerbsminderungsrente). Von der Bruttorente von 2.000 Euro bleiben dem Versicherten 1.946 Euro. Bei privaten Krankenversicherten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sieht die Sache allerdings anders aus: Sie zahlen bei Berufsunfähigkeit ihren bisherigen Beitrag weiter. (tk)

 

Neues Konzept schließt Lücke bei Berufsunfähigkeitsschutz für Mediziner

Die Police „secors®“ verspricht ergänzenden BU-Schutz für Mediziner. Im Interview erläutert Ralf Müller, Geschäftsführer der Ralf Müller Versicherungsmakler für Ärzte und Zahnärzte GmbH, das Konzept, für das eine rechtswissenschaftliche Eignungsempfehlung von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski vorliegt.

Herr Müller, Sie haben sich auf die Absicherung von Ärzten und Zahnärzten spezialisiert. Welche Versicherungen haben Sie im Portfolio?

Ich decke das gesamte Spektrum ab das der Arzt oder Zahnarzt benötigt. Durch meine Entwicklung von „secors®“, der Spezial BU für Ärzte und Zahnärzte, hat sich ein starker Schwerpunkt auf die Arbeitskraftabsicherung dieser Zielgruppe entwickelt.

Sie bieten seit kurzem auch einen speziellen Berufsunfähigkeitsschutz für Ärzte und Zahnärzte, den sie mit einem Hamburger Assekuradeur entwickelt haben. Was zeichnet dieses neue Konzept aus?

Es bietet hohe, bedarfsgerechte Absicherung für 90% der Ärzte und Zahnärzte zu einem erstaunlichen Preis. Auch ältere Ärzte und Zahnärzte können gut abgesichert werden. Wir haben mit „secors®“ die Lücke zwischen dem Krankentagegeld und der dauerhaften Berufsunfähigkeit geschlossen. Ein gut verdienender Mediziner passt seinen Lebensstandard an sein Einkommen an. Praxisfinanzierung, Ausbildung der Kinder und die Baufinanzierung für das Haus sind häufig hohe Ausgaben, die aber problemlos Dank der hohen Einkünfte gedeckt werden können. Bei einer langen Krankheit, vor allem wenn die Krankentagegeldversicherung endet und die Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt, entsteht hier aber regelmäßig eine riesige, existenzbedrohende Lücke. Diese können wir jetzt absichern.

„secors®“ hat eine Karenzzeit von 180 Tagen. Anschließend leistet sie wie ein Tagegeld, allerdings für zehn Jahre bzw. bis der Mediziner wieder über 50% arbeiten kann. Wir können 60% des Praxis-Überschusses bzw. Bruttoeinkommens bis 12.500 Euro monatlich unkompliziert absichern. Bei Vertragsabschluss muss der Arzt kein ärztliches Attest vorlegen und der sonst notwendige Arztbesuch entfällt. Da der Tarif einjährig kalkuliert ist, kann der Arzt auch sehr flexibel den Versicherungsschutz anpassen und bezahlt nie zu viel.

Wie beurteilen Sie das Preis-Leistungs-Verhältnis zu Produkten von Wettbewerbern?

Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist sehr gut, wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Kunden nachfragen, ob der Preis denn stimmt. Zum Wettbewerber kann ich nur sagen, dass wir aus zwei Gründen keinen haben. Erstens: Die „secors®“-BU versteht sich aufgrund der zehnjährigen Leistungsdauer als Ergänzung und nicht als Ersatz für die „Standard-BU“. Zweitens: Es gibt kein vergleichbares Produkt am deutschen Markt.

Der Versicherungsträger ist Lloyd’s of London. Warum fiel die Wahl auf diesen Anbieter?

Lloyd’s of London, jetzt wegen des Brexits vertreten durch eine Tochter in Brüssel denkt anders als der deutsche BU-Versicherer. Die unterschiedliche Denke dieser beiden Welten lässt sich gut an meinem Zahnarzt-Beispiel erläutern. Wenn Sie einen 55-jährigen Zahnarzt fragen, ob er einen Kollegen gleichen Alters oder älter kennt, der keine Rückenbeschwerden hat, werden Sie von ihm ein klares Nein als Antwort bekommen. Aufgrund der permanenten Fehlhaltungen ist das auch absolut nachvollziehbar. Aus diesem Grund gehen Zahnärzte häufig zur Massage. Der deutsche BU-Versicherer sagt nun, dass er den Rücken ausschließen muss, da bei einen BU-Antrag in zwei Jahren sonst auf jeden Fall geleistet werden müsste. Lloyd’s stellt dem Zahnarzt eine weitere Frage. Wie viele Zahnärzte kennen Sie, die aufgrund von Rückenproblemen ihre Praxis geschlossen haben? Auch hier wird die Antwort „keinen“ lauten. Daher versichert Lloyd’s diesen Zahnarzt vollumfänglich.

Wie wird das Geschäft mit deutschen Ärzten und Zahnärzten abgewickelt?

„secors®“ wird ausschließlich über uns und unsere Partner vertrieben. Wir erhalten die Anträge von unseren Partnern und bearbeiten diese. Die vorgeprüften, politisierungsfertigen Anträge erhält der Assekuradeur und coverholder von Lloyd’s in Hamburg. Die gesamte Abwicklung findet somit in Deutschland statt. Dies gilt auch für die Schadensabwicklung.

Können Sie uns sagen, wie „secors®“ bei Ihren Kunden ankommt?

Sehr, sehr gut! Am Anfang müssen wir aber häufig die Relationen zurechtrücken. Ein Beispiel: Ein Partner hatte letzte Woche einen 41-jährigen Zahnarzt, der bei 300.000 Euro Praxisüberschuss seine BU von 6.000 Euro auf 8.000 Euro erhöhen wollte. Ich habe vorgeschlagen, 10.000 Euro „secors®“ dazu anzubieten. Diese Höhe abzufragen hätte sich der Zahnarzt nicht getraut, da er die Diskussionen bei der letzten finanziellen Angemessenheitsprüfung noch in Erinnerung hatte. Nachdem er dann die Prämie von 167 Euro pro Monat für die 10.000 Euro im ersten Jahr gehört hat, war er begeistert.

Bieten Sie die Spezial-BU auch anderen Maklern zur Vermittlung an bzw. arbeiten Sie mit anderen Maklern zusammen?

Ja, das ist uns sehr wichtig! Wir möchten „secors®“ als die Ergänzung zu den bestehenden Absicherungen im Markt positionieren, und das können wir nur mit guten Partnern. Aus diesem Grund waren wir auch auf der DKM 2018 mit einem Stand vertreten.

Wir setzen auf Klasse statt Masse. Wir stellen „secors®“ nicht allgemein zur Verfügung, sondern setzen auf gute Ärzte-/Zahnärzteberater, mit denen wir enger zusammenarbeiten. Bis Ende März sollen dies etwa 150 Partner bundesweit sein. Frühestens im Herbst werden wir weiter auf bis zu 250 Partner aufstocken. So ist sichergestellt, dass wir alle Partner persönlich kennen und gemeinsam gesund wachsen können. Bei uns melden sich Ärzte und Zahnärzte, die Interesse an „secors®“ haben. Durch unterschiedliche Aktivitäten (zum Beispiel unseren Erklärfilm) machen wir sie aufmerksam. Wir geben die Medizinier an unsere Partner weiter, so dass die Kunden eine optimale Beratung erhalten. Unsere Partner haben somit drei große Vorteile durch die Partnerschaft: 1. Sie können Ihre Bestandskunden optimal absichern. 2. Sie können Neukunden in diesem sehr interessanten Kundensegment mit einem exklusiven Produkt gewinnen. 3. Sie erhalten Interessenten von uns, die konkretes Interesse an „secors®“ und an einer ordentlichen Arbeitskraftabsicherung haben.

Weitere Informationen finden sich im Internet unter www.secors.de.

 

BU-Versicherung: Anbieter schneiden in Sachen Beitragsstabilität gut ab

Für Vermittler und Kunden ist die Beitragsstabilität ein wichtiges Entscheidungskriterium für oder gegen einen BU-Versicherer. Doch trotz vorliegender Kennzahlen ist es nicht immer ganz einfach nachzuvollziehen, wie solide Versicherer in der BU-Versicherung kalkulieren. Das Analysehaus infinma hat versucht, die Komplexität auf vertriebliche Sicht herunterzubrechen und hat mit wenigen Parametern die BU-Versicherer mit langjähriger Beitragsstabilität ermittelt.

Insbesondere zu Beginn des vergangenen Jahres sorgten Beitragssteigerungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für negative Schlagzeilen. Es ist ein sensibles Thema, seitdem die niedrigen Zinsen auch die BU-Versicherer vor Herausforderungen stellen: Versicherer mussten laufende BU-Überschüsse oder Boni kürzen, die Folge waren Beitragserhöhungen. Die Aufregung war groß, auch wenn Branchenanalysen immer wieder aufzeigen konnten, dass die Prämien in den BU-Beständen der Versicherer einigermaßen stabil sind.

Hohe Beitragsstabilität in der BU-Versicherung

Zu diesem Schluss kommt nun auch die infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH bei einer aktuellen Umfrage unter Versicherern zur Beitragsstabilität. Die Conclusio der Analysten: Die Stabilität der BU-Prämien, bzw. der Überschussbeteiligung in der BU sei recht hoch. Die von einigen Marktbeobachtern befürchteten bzw. vermeintlich festgestellten marktbreiten Anpassungen der Überschussbeteiligung könnten nicht bestätigt werden. Die Gesellschaften hätten durchweg ihre BU-Prämien im Bestand über lange Zeiträume konstant gehalten.

infinma hat sich bei ihrer Umfrage auf die Frage konzentriert, ob der jeweilige Versicherer in den letzten 10, 15, 20 oder mehr als 20 Jahren auf die Anpassung der Überschussbeteiligung im Bestand der BU-Versicherungen verzichtet hat. Anknüpfungspunkte der Untersuchung waren der Bonussatz und der Sofortverrechnungssatz, die vom Versicherer im angegebenen Zeitraum möglichst nicht geändert worden sein sollten, sodass die Zahlprämien für den Kunden konstant geblieben sind.

Auf komplexe Modelle verzichtet infinma dabei bewusst, um die Informationen für Versicherungsvermittler aus vertrieblicher Sicht nachvollziehbar zu halten. Für den Kunden sei im Wesentlichen die Frage wichtig, ob sein Versicherer schon mal Anpassungen an der Nettoprämie vorgenommen hat oder eben nicht, so die Argumentation für die vereinfachte Fragestellung.

15 Versicherer mit „maximaler Beitragsstabilität“

Die Ergebnisse der Umfrage veröffentlicht infinma auf ihrer Website. Bisher haben 15 Versicherer das Siegel „Maximale Beitragsstabilität“ erhalten, was bedeutet, dass die Versicherer seit mehr als 20 Jahren keine Anpassung vorgenommen haben. Dazu zählen AachenMünchener, Allianz, AXA, Bayern-Versicherung, Condor, Dialog, Gothaer, Hannoversche, HDI, HUK-COBURG, LV1871, myLife, Nürnberger, SV Sparkassen-Versicherung und VOLKSWOHL BUND.

Weitere zwölf Versicherer erhalten ein Siegel für mehrjährige Stabilität – bezogen auf die Abfragezeiträume 10, 15 oder 20 Jahre.

BU-Versicherer öffnen sich

Überrascht zeigt sich das Analysehaus über die erfreuliche Beteiligung der Versicherer an der Umfrage. infinma hebt hervor, dass immer mehr Anbieter freiwillige Zusatzangaben, etwa zu Bestandsgröße, Annahmequote und Rentenhöhe, machen. Daher hat sich infinma dazu entschlossen, diese Gesellschaften als besonders transparente BU-Versicherer auszuzeichnen. Aktuell gehören folgende Versicherungsgesellschaften in diese Kategorie: AachenMünchener, AXA, Barmenia, DEVK, DEVK Allgemeine, HDI und Süddeutsche. (bh)

 

AXA und DBV erweitern BU-Schutz

Um mit der Digitalisierung neu entstandenen Berufsbildern einen dynamischen Schutz zu bieten, haben AXA und DBV die Berufsunfähigkeitsversicherungen überarbeitet. Der neue BU-Schutz bietet zudem mehr Flexibilität bei veränderten Lebensumständen.

Die Digitalisierung schafft neue Märkte und damit auch neue Tätigkeitsfelder und Jobs. In einer solchen von Veränderung geprägten Arbeitswelt werden auch Berufsbilder flexibler. Um diesen Berufsbildern einen ebenso flexiblen und dynamischen Schutz zu bieten, haben AXA und DBV die Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) überarbeitet.

Projektbezogene Führung mit disziplinarischer Führung gleichgestellt

Projektleitende Tätigkeiten oder die Funktion des Scrum-Masters sind in der neuen Arbeitswelt ein gängiges Berufsbild. Insbesondere in technischen Berufen und im IT-Bereich ist der Arbeitsalltag von flacheren Hierarchien mit projektbezogener Führung geprägt. Gerade in verantwortungsvollen Tätigkeiten existiert ein hohes Bestreben des Mitarbeiters, nach Unfall oder Krankheit wieder in den Berufsalltag einzusteigen. Führungskräfte profitieren in der BU daher von einer günstigeren Berechnung ihrer Beiträge. Bei AXA wird die projektbezogene Führung nun mit der disziplinarischen Führung gleichgestellt.

Mehr Flexibilität bei veränderten Lebensumständen

Sowohl im Berufs- als auch im Privatleben verändern sich Lebensumstände und damit auch Prioritäten. Die Geburt eines Kindes und die damit eintretende Elternzeit, Heirat aber auch Scheidung oder der Wunsch nach einer persönlichen Auszeit in Form eines Sabbaticals: An Veränderungen im Leben passt sich der neue BU-Schutz von AXA flexibel an. Darüber hinaus können Erhöhungen der Beiträge bei besonderen beruflichen und privaten Lebensereignissen unkompliziert beantragt werden. Auch ohne besonderen Anlass kann auf Wunsch einmalig der Beitrag erhöht werden. Sollte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt nach Vertragsschluss eine risikoreichere Tätigkeit aufnehmen, bleibt sein Versicherungsschutz ohne Mehrbeitrag unverändert. Wenn sich die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im berufsständischen Versorgungswerk erhöht, kann der BU-Schutz außerdem ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden.

Damit der Kunde im BU-Fall noch besser abgesichert ist, hat AXA zahlreiche zusätzliche Leistungen und neue Features integriert. Eine Überbrückungshilfe in Höhe von bis zu sechs BU-Monatsrenten sichert einen nahtlosen Übergang von der Arbeitsunfähigkeit auf Berufsunfähigkeit. Diese Überbrückungshilfe wird gezahlt, wenn der gesetzliche oder private Krankenversicherungsträger das Kranken- bzw. Krankentagegeld einstellt. Auch bei speziellen Beeinträchtigungen, wie beispielsweise ständigem Rollstuhlbedarf, Blindheit oder Taubheit, ist einmalig in der Vertragslaufzeit eine Leistung über den Zeitraum von maximal 24 Monaten garantiert. Darüber hinaus erhalten Kunden von AXA eine medizinische und berufliche Rehabilitations- und Integrationsberatung. Bei erfolgsversprechenden Rehabilitationsmaßnahmen werden diese zusätzlich zur BU-Rente übernommen.

Dynamik kann integriert werden

Damit der BU-Schutz mit steigenden Lebenshaltungskosten und höherem Einkommen mitwächst, kann eine Dynamik integriert werden. Jährlich entscheidet der Kunde dann, ob er die dynamische Anpassung annehmen möchte und das auch dann noch, wenn er mehrere Jahre auf diese Anpassung verzichtet hat. Im Leistungsbezug sorgt die seit Jahren hohe Überschussbeteiligung von AXA und DBV dafür, dass die BU-Rente im Leistungsfall mit der Zeit nicht ihren Wert verliert. (ad)

 

HDI erneuert BU-Versicherung für Studenten

Besonders Studenten und Berufseinsteiger profitieren von der Überarbeitung, die die HDI-Berufsunfähigkeitsversicherung EGO erfahren hat: So gilt beispielsweise die Eingruppierung von Studenten in den Zielberuf jetzt schon ab dem Tag der Immatrikulation.

Die HDI Lebensversicherung AG hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung EGO überarbeitet. Davon profitieren insbesondere Studenten und Berufseinsteiger, beispielsweise durch höhere BU-Renten ab Berufsbeginn. Die Eingruppierung von Studenten in den Zielberuf gilt jetzt schon ab dem Tag der Immatrikulation. Das bedeutet, dass die Berufsstellung „Student im letzten Viertel/Medizinstudium ab Physikum“ künftig entfällt. Ist der Zielberuf beispielsweise in der besten Berufsgruppe A1 eingeordnet, erhält der Student für diese Absicherung den besten Preis – unabhängig welchen Beruf er letztendlich ergreift. Ist der Zielberuf in einer anderen Berufsgruppe eingeordnet, kann er bei Berufswechsel eine Besserstellung der Berufsgruppe prüfen lassen. Eine Verschlechterung ist dabei ausgeschlossen.

Bei den Optionen der Nachversicherungsgarantie profitieren Studenten beim Start ins Berufsleben von einem neuen Grund: der erstmaligen Aufnahme der angestrebten beruflichen Tätigkeit. Durch die Neuerung erhalten Berufseinsteiger die Möglichkeit, ihre Arbeitskraft angemessen abzusichern und ihre BU-Rente adäquat anzupassen. Während sie beispielsweise während des Studiums 500 Euro BU-Rente finanzieren können, sind sie dann in der Lage, einen bedarfsgerechten BU-Schutz abzusichern. Mit einer Erhöhungsoption bis zu 2.500 Euro bietet EGO von HDI die dafür passende Leistung. (ad)

 

Franke und Bornberg: Das sind die stärksten BU- und EU-Tarife nach neuen Kriterien

Das Analysehaus Franke und Bornberg hat das Bewertungssystem seines BU-/EU-Ratings relauncht. So entfällt nun die Einteilung in mehrere Kategorien, dafür wird die Regulierungspraxis mit in die Bewertung aufgenommen und das Benotungssystem um eine Ratingklasse ergänzt. Nach den neuen Bewertungsgrundlagen erreichen 68 BU-Tarife und ein EU-Tarif die Höchstbewertung FFF+.

Ratings sind dazu da, die Marktveränderungen nicht nur zu beobachten und zu analysieren, sondern sie sollten auch sachgerecht darauf reagieren. Der ansteigenden Qualität von Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) folgend, hat das Analysehaus Franke und Bornberg daher sein BU-/EU-Rating einem umfassenden Relaunch unterzogen.

Einteilung in viele Kategorien entfällt

Im bisherigen Rating wurde nach den drei Kategorien Basis, Komfort und Komfort plus unterschieden. Mittlerweile können Kunden ihren BU-Schutz aber modular und bedarfsgerecht zusammenstellen. Der klassische BU-Schutz wird ergänzt von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit oder einer schweren Krankheit sowie von Renten- oder Übergangsleistungen nach längerer Arbeitsunfähigkeit. Diese für den Kunden positive Entwicklung führt laut Franke und Bornberg dazu, dass eine Einteilung in Kategorien im Rahmen des Ratings überflüssig wird. Das Analysehaus unterscheidet daher nur noch nach BU- und EU-Tarifen sowie den Schichten im Rahmen des Dreischichtenmodells.

Regulierungsqualität fließt in die Bewertung mit ein

Des Weiteren spielte die Messung der Regulierungsqualität in Tarifratings bisher keine Rolle. Da sich nach Worten von Michael Franke, Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg, die wahre Qualität einer BU- oder EU-Versicherung erst im Leistungsfall zeige, zieht das Analysehaus für sein überarbeitetes Rating nun erstmals die Leistungspraxis als zusätzlichen Beurteilungsmaßstab heran.: Reagiert der Versicherer im Bedarfsfall schnell und professionell? Begleitet er den Versicherten in der emotional belastenden Situation partnerschaftlich? Die Bewertungsgrundlage für die Leistungspraxis bilden Stichproben und Messungen, die Franke und Bornberg bei Versicherern vor Ort durchgeführt hat. Allerdings gibt das Analysehaus in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich bisher nur ein Teil der Anbieter dieser Prüfung unterzieht.

Benotungssystem verfeinert

Auch die Benotungspraxis hat sich im Zuge des Relaunchs geändert: Der starke Wettbewerbsdruck am Markt hat laut Franke und Bornberg Spitzenleistungen bei BU-Tarifen nach sich gezogen. Daher hat das Analysehaus nun mit „FFF+“ (hervorragend) eine zusätzliche, siebte, Ratingklasse für Spitzenprodukte geschaffen. Das bisherige Höchstrating FFF steht weiterhin für sehr gute Qualität. Außerdem vergibt Franke und Bornberg nun ergänzend eine Schulnote von 0,5 bis 6,0, die die Positionierung eines Tarifs auf die Nachkommastelle genau anzeigt und somit auch die Leistungsunterschiede der verschiedenen Tarife innerhalb einer Ratingklasse ausdrückt. Zudem zieht das Analysehaus für die höchsten Bewertungsklassen zusätzliche Mindeststandards heran, die erreicht werden müssen.

BU: 68 Tarife erreichen FFF+

Franke und Bornberg: Das sind die stärksten BU- und EU-Tarife nach neuen Kriterien

Für das aktuelle erste BU-Rating nach den neuen Bewertungsgrundlagen wurden 234 SBU-Tarife von 58 Versicherungsgesellschaften nach 70 Kriterien untersucht. Trotz nun verschärfter Anforderungen konnten 68 Tarife (29,1%) die neue Spitzenbewertung FFF+ erreichen. In den unteren Bewertungsstufen F+, F und F- finden sich nur neun Tarife wieder.

EU: VOLKSWOHL BUND mit FFF+

Franke und Bornberg: Das sind die stärksten BU- und EU-Tarife nach neuen Kriterien

Im aktuellen Produktrating zur EU hat das Analysehaus Franke und Bornberg 31 SEU-Tarife von 19 Gesellschaften nach 53 Kriterien unter die Lupe genommen. Hier erreicht nur ein Tarif die neue Höchstnote FFF+, er kommt vom VOLKSWOHL BUND. Rund 80% der untersuchten SEU-Tarife folgen mit einer FFF-Bewertung.

Laut Franke und Bornberg haben sich die BU- und EU-Verträge zumindest bedingungsseitig zu Hochleistungsprodukten entwickelt. Die Kehrseite der Medaille: „Die Top-BU bleibt vielen Verbrauchern verwehrt. Sie erhalten keinen Zugang oder können sich den Schutz nicht leisten, weil sie nicht gesund genug oder zu alt sind oder schlicht im falschen Beruf arbeiten. Wenn sich der Versorgungsgrad bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung spürbar verbessern soll, sind innovative und intelligente Lösungen gefragt. Die Versicherungswirtschaft ist gefordert, ihren Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderung zu leisten,“ so Michael Franke. (ad)

Die vollständigen Ergebnisse des BU-/EU-Ratings stehen unter www.franke-bornberg.de/ratings zur Verfügung.

 

ALTE LEIPZIGER frischt BU-Versicherung auf

Die ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung bietet in der BU-Versicherung neue Features an. Dazu gehören eine Soforthilfe bei Krebs, ein neues Tool für die Risikovoranfrage und eine risikoangepasstere Schüler-BU.

Die ALTE LEIPZIGER startet ins Jahr 2019 mit neuen Merkmalen in der BU-Versicherung. So erleichtert der Versicherer Kunden mit einer Krebs-Diagnose den Zugang zu Leistungen mit einer Soforthilfe. Der Kunde muss nur einen vereinfachten Nachweis mit Diagnose und Behandlungsplan einreichen. Leistungsprüfung und -bestätigung werden innerhalb von fünf Werktagen vorgenommen, verspricht die ALTE LEIPZIGER. Zudem wird die Sofort-Rente für bis zu 15 Monate gezahlt, auch wenn sich in dieser Zeit die Gesundheit des Kunden wieder verbessert.

Schüler-BU wird risikogerechter und günstiger

Günstiger wird zudem die BU-Versicherung für Schüler bei Erweiterung der Risikogruppen. Den Berufsunfähigkeitsschutz der ALTE LEIPZIGER gibt es für Schüler ab zehn Jahren und neuerdings mit vier statt zwei Risikogruppen. Die Beiträge seien dadurch teilweise um bis zu 27% gesenkt worden, erläutert die Gesellschaft, die zu den Maklerfavoriten in der BU zählt. Die BU-Rente gibt es bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 Euro. Im Leistungsfall wird die Fähigkeit geprüft, die zuletzt besuchte Schule weiterhin zu besuchen: Eine abstrakte Verweisung auf eine andere Schulform ist nicht möglich.

Neuartiges Tool für die Risikovoranfrage

Der Arbeitserleichterung im Maklerbüro soll die neue elektronische Risikovoranfrage „e-Votum“ dienen. Mit dem Tool kann durch wenige Fragen innerhalb von vier bis fünf Minuten geprüft werden, ob der Kunde eine BU-Versicherung abschließen kann. Wenn Zuschläge oder Ausschlüsse erforderlich sind, wird dies im Ergebnis ausgewiesen. e-Votum enthält rund 7.500 Erkrankungen und wird zukünftig durch weitere Krankheitsbilder ergänzt.

Der Vermittler erhalte dank e-Votum innerhalb weniger Minuten eine vollständige Dokumentation und das verbindliche Votum. Das neue Tool bilde das in vielen Jahren erworbene, umfassende Know-how der Gesellschaftsärzte und Risikoprüfer des Unternehmens ab und sei dadurch mit keinem anderen Tool am Markt vergleichbar, zeigt sich die ALTE LEIPZIGER selbstbewusst. (bh)

 

Biometrie: So ist es um die Beitragsstabilität von BU- und RLV-Anbietern bestellt

Die Niedrigzinsphase rückt die Beitragsstabilität von biometrischen Lebensversicherungsprodukten in den Fokus des Maklerinteresses. Wie gut die Versicherer jeweils kalkuliert haben und wie hoch die Wahrscheinlichkeit von Prämienanpassungen in der Zukunft ist, zeigt ein aktuelles Rating von MORGEN&MORGEN. Viele Anbieter erhalten hier hervorragende Bewertungen.

Durch das LVRG und die geänderte Mindestzuführungsverordnung besteht im Biometriebereich mittelbar die Gefahr, dass Überschüsse aus dem Risikoergebnis fehlende Überschüsse aus der Kapitalanlage ausgleichen müssen. In einem aktuellen Rating hat das Analysehaus MORGEN&MORGEN die Beitragsstabilität von Anbietern biometrischer Lebensversicherungsprodukte unter die Lupe genommen. Wie gut haben die Versicherer kalkuliert und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit für Prämienanpassungen in der Zukunft?

Analyseverfahren berücksichtigt öffentlich und nicht-öffentlich zugängliche Kennzahlen

In fachlicher Zusammenarbeit mit Erst- und Rückversichern hat MORGEN&MORGEN ein Verfahren entwickelt, in dessen Rahmen sowohl öffentlich als auch nicht-öffentlich zugängliche Kennzahlen analysiert werden. MORGEN&MORGEN weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Studie nahezu alle Anbieter Daten zur Verfügung gestellt haben. Analyse der Beitragsstabilität besteht aus den sechs Komponenten Überschusssenkung, Aktionen, Brutto-Netto-Spreizung, Querverrechnung, Bilanz und Solvency II.

Sechs Komponenten werden unterschiedlich gewichtet

Im Rahmen des Analyseverfahrens, das zukünftig im neuen Jahrgang des M&M-Ratings Berufsunfähigkeit Einfluss finden soll, betrachten die Analysten die beitragsrelevante Senkung der Überschussbeteiligung bei Bestandstarifen innerhalb der letzten zehn Jahre. Die Höchstwertung in dieser Komponente, die mit dem Faktor 2 gewichtet wird, kann erreicht werden, wenn in den vergangenen zehn Jahren keine beitragsrelevante Senkung der Überschüsse stattgefunden hat. Die Teilanalyse „Aktionen“ (Gewichtung: Faktor 1) bewertet Aktionstarife mit vereinfachter Risikoprüfung, die nicht einkalkuliert wurde. Die Höchstwertung in dieser Komponente erreichen Versicherer, sofern sie in den letzten zehn Jahren keine solchen Aktionen durchgeführt haben. Allerdings fällt es im Rahmen dieser Komponente nicht negativ ins Gewicht, wenn ein Versicherer einen eigenständig durchkalkulierten Tarif mit vereinfachter Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten für ein ganzes Versicherungskollektiv anbietet.

Dritte Komponente in der M&M-Analyse ist die Brutto-Netto-Spreizung, die mit dem Faktor 2 in die Bewertung einfließt. Hier wird die maximale Spreizung zwischen dem Garantie- und dem Zahlbeitrag der aktuellen Neugeschäftstarife untersucht. Weiter wird bei der Kategorie „Querverrechnung“ die Tragfähigkeit der Garantieverpflichtungen aus den Zinserträgen betrachtet. M&M begutachtet dabei die Daten zu den Ertragsquellen, die gemäß § 15 der Mindestzuführungsverordnung von jedem Lebensversicherer jährlich veröffentlicht werden müssen. Um die Beitragsstabilität eines Versicherers bewerten zu können, ist zusätzlich die Betrachtung von Bilanzkennzahlen substanziell: Neben der Nettoverzinsung werden dabei die Bewertungsreservequote, Eigenkapitalquote, RfB-Quote und der Schlussüberschussanteilfonds in Prozent der Deckungsrückstellung ausgewertet. Die beiden Kategorien „Querverrechnung“ und „Bilanzkennzahlen“ werden jeweils mit dem Faktor 3 gewichtet. Die letzte Teilkomponente der M&M-Analyse zur Beitragsstabilität von BU- und Risikolebensversicherern bildet die Nettoquote nach Solvency II. Im Fokus steht hier die Frage, ob ein Versicherer ein theoretisch alle 200 Jahre vorkommendes Krisenszenario ohne Übergangsmaßnahmen und ohne Volatilitätsanpassung nach den gesetzlichen Vorgaben von Solvency II übersteht (Gewichtung: Faktor 1).

Beitragsstabilität bei 33 BU- und 40 RLV-Anbietern hervorragend

Im Gesamtergebnis erhalten viele der von M&M analysierten Anbieter eine hervorragende Bewertung. Dies gilt für 33 von 59 Anbietern von Berufsunfähigkeitsversicherungen und für 40 von 63 Anbietern von Risikolebensversicherungen. Bei den BU-Anbietern erreichen außerdem 22 Versicherer eine stabile Bewertung, vier bekommen von M&M die Bewertung „schwach“. Was die Anbieter von Risikolebensversicherungen angeht, bewerten die M&M-Analysten zudem die Beitragsstabilität bei 19 Gesellschaften als „stabil“ und bei vier Gesellschaften als „schwach“.

  • Zur M&M Analyse Beitragsstabilität für Berufsunfähigkeit geht es hier.
  • Zur M&M Analyse Beitragsstabilität für Risikoleben geht es hier.
 

BU: Dachdecker kann auf Rettungsassistenten verwiesen werden

Ob ein Dachdeckergeselle in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf des Rettungsassistenten verwiesen werden kann, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Lebensstellung der beiden sei jedenfalls vergleichbar.

Ein gelernter Dachdeckergeselle kann in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden. Zur Begründung gab das Gericht an, dass der Dachdecker mit dem Rettungsassistenten in seiner bisherigen Lebensstellung gemäß § 2 Abs. 1 BUZ vergleichbar sei. Unter „Beruf“ sei die konkrete Erwerbstätigkeit des Versicherten zu verstehen, durch die er bei Eintritt des Versicherungsfalles sein Einkommen verdiente. Dieses Einkommen begründete bis dahin die Grundlage seiner Lebensstellung.

Zulagen bei der Vergütung werden bei Verweisung berücksichtigt

Im Vergleich der Vergütung sind laut dem Gericht auch Zulagen zu berücksichtigen. Allerdings nur dann, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen. Das Gericht hat in seinem Leitsatzurteil außerdem klargestellt, dass geringe Einkommensverluste im Rahmen der Verweisung sowie Abweichungen bei der Arbeitszeit und -aufteilung in zumutbarem Umfang vom Versicherungsnehmer hinzunehmen sind. (tos)

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 22.10.2018, Az.: I-24 U 4/18

 

BU: Sicher durch die Nachprüfung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es meist schon in der Erstprüfung schwierig, Ansprüche gegenüber dem Versicherer durchzusetzen. Gelingt dies, folgt später das Nachprüfungsverfahren. Hier braucht der Versicherungsnehmer oft erneut den Rat eines Versicherungsmaklers, der sich auskennt. Darauf weist Dr. Christian Meisl, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Groda & Partner Rechtsanwälte, hin.

Für Berater und Versicherungsnehmer stellt es eine erhebliche Herausforderung dar, gegenüber einem Berufsunfähigkeitsversicherer seine Ansprüche in der Erstprüfung durchzusetzen. Sofern das Mandat mit der erfolgreichen Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer endete, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu prophezeien, dass der Versicherungsnehmer in einigen Jahren wieder den Rat des Beraters benötigt, wenn der Versicherer das Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat.

Dass der Versicherer hierzu das Recht hat, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherer nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Hierzu kann der Versicherer auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und nach den meisten Bedingungswerken einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch zu beauftragende Ärzte verlangen.

Formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung durch den Versicherer ist zwingend erforderlich

Die im Rahmen der Nachprüfung gewonnenen Erkenntnisse muss der Versicherer dann dem Versicherungsnehmer in einer formell ordnungsgemäßen Änderungsmitteilung erläutern. Diese formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein etwaiges Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung konstitutiv. Dies bedeutet, dass Veränderungen in den Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente rechtlich bedeutungslos und vom Gericht nicht zu prüfen sind, wenn eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung fehlt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2015, Az.: 9 U 104/14 – VersR 2016, 978).

In der Konsequenz heißt dies, dass der Versicherer an sein Anerkenntnis so lange gebunden bleibt, bis er mit Erfolg das Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat. An den Inhalt der Änderungsmitteilung sind allerdings sehr strenge Voraussetzungen zu stellen. Das bedeutet, dass die Änderungsmitteilung eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten muss, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des Versicherers geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen sein soll. Der Versicherungsnehmer muss in der Lage sein, aufgrund der Änderungsmitteilung und der mit dieser Mitteilung verbundenen Informationen abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers geltend machen will. Hierbei muss die Mitteilung vor allem eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des Versicherers maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Leistungspflicht.

Nachprüfung: Versicherer muss veränderte Umstände beweisen

Ob sich nun die tatsächlichen Umstände verändert haben oder nicht, ist, entgegen der Erstprüfung, nunmehr vom Versicherer zu beweisen. Selbstverständlich treffen den Versicherungsnehmer Mitwirkungspflichten, damit sich der Versicherer auch die entsprechenden Informationen beschaffen kann. Ob dies allerdings dann zu einer veränderten Situation führt, muss der Versicherer beweisen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass das Nachprüfungsverfahren nicht den Sinn hat, eine von Anfang an fehlerhafte Entscheidung des Versicherers zu korrigieren. Hat daher der Versicherer den Gesundheitszustand im Rahmen der Erstprüfung fehlerhaft beurteilt, begründet dies bei unverändertem Gesundheitszustand kein Recht zur Leistungseinstellung (vgl. BGH, VersR 1999, 958), auch nicht für die Zukunft.

Verweisung ist nicht korrigierbar

Dies gilt nicht nur für die gesundheitlichen Verhältnisse, sondern auch für die Frage der Verweisung. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht entgegen einer tatsächlich bestehenden Verweisungsmöglichkeit anerkannt, kann er dies nicht im Nachprüfungsverfahren korrigieren (vgl. BGH, VersR 2010, 619). Das OLG Celle hat hierzu sogar jüngst entschieden, dass die Leistungspflicht des Versicherers nicht automatisch mit dem Zeitpunkt endet, an dem aufgrund sachverständiger Feststellung der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Leistungsfreiheit entsteht nach Auffassung des OLG Celle nur nach Mitteilung mit Wirkung für die Zukunft.

Hat sich der Versicherte jedoch von sich aus oder auf Veranlassung des Sozialversicherungsträgers einer Umschulung unterzogen oder hat er auf andere Weise neue berufliche Fertigkeiten erworben, so kann dieses überobligatorische Verhalten im Nachprüfungsverfahren auch dann berücksichtigt werden, wenn der Gesundheitszustand unverändert ist. Denn nach vielen Bedingungen kann der Versicherer erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

Die Überwachung der Nachprüfung durch einen Berater kann hilfreich sein

Vor diesen Grundsätzen ist jedem Versicherungsnehmer zu empfehlen, auch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens einen sachkundigen Berater einzuschalten und in diesen zu investieren. Dieser soll einerseits darauf achten, dass die Nachprüfung nicht zur Erstprüfung wird und dem Versicherer nur die Informationen an die Hand gegeben werden, die er tatsächlich für die Nachprüfung benötigt. Zudem hat der Berater darüber zu wachen, ob der Versicherer sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht eine Einstellung der Versicherungsleistung begründen kann.

Gerade die im Nachprüfungsverfahren erneut durchzuführende Begutachtung der gesundheitlichen Verhältnisse ist strengstens zu überwachen im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Sachverständigen und wegen der anzusetzenden Parameter. Oft neigen Gutachter dazu, darüber zu befinden, ob die aktuelle, verminderte Tätigkeit vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden kann. Dies ist allerdings der falsche Ansatzpunkt, da der aktuelle Gesundheitszustand mit dem zu vergleichen ist, der zum Versicherungsfall geführt hat.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 12/2018, Seite 124 f.
 
Ein Artikel von
Dr. Christian Meisl