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Tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit?

Nicht immer kann eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden. Im konkreten Fall eines verstorbenen Elektrotechnikers fehlt dem Landessozialgericht Baden-Württemberg der nachweisbare Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektion.

Damit eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss geklärt sein, dass die versicherte berufliche Tätigkeit mit einer abstrakten Gefährdung verbunden war und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben kann. Das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend steht im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Anspruch der Witwe eines Versicherten auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt (Urteil vom 16.05.2018, Az.: L 3 U 4168/17) und sich damit gegen das vorinstanzliche Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe (Urteil vom 26.09.2017 – S 4 U 1357/17) gewandt.

Im konkreten Fall war der 58-jährige Versicherte Ende August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila nachgewiesen wurde. Anfang November 2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langjährig als Monteur und Inbetriebnehmer unter anderem für die Automobilindustrie tätig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen großer Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei keinem der dort tätigen Kollegen ist eine Legionellen-Infektion aufgetreten.

Berufsgenossenschaft bittet Behörden um Mithilfe

Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermittelte sowohl an den letzten Arbeitsplätzen als auch an den Duschen im Privathaus des Versicherten. Dort konnten keine Legionellen nachgewiesen werden. Eines der beiden Hotels in Belgien, in denen der Versicherte übernachtet hatte, teilte mit, dass keine einschlägigen Vorkommnisse bekannt seien. Das andere Hotel war im Dezember 2014 endgültig geschlossen worden, weshalb nicht vor Ort ermittelt werden konnte und die Berufsgenossenschaft die belgischen Behörden um Mithilfe bat.

Keine weiteren Legionellenfälle bekannt

Das European Centre for Disease Prevention and Control teilte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des European Legionnaires Disease Surveillance Network mit, es sei im fraglichen Zeitraum nur über einen Fall einer reiseassoziierten Legionellenerkrankung berichtet worden, nämlich über denjenigen des Versicherten. Das wissenschaftliche Institut für öffentliche Gesundheit des Königreichs Belgien erklärte, es habe in der betreffenden Zeit und Region keine Epidemien oder Gruppen von Fällen mit Legionellose gegeben. Die flämische Agentur zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit mit der Zuständigkeit für die Kontrolle von Legionellenausbrüchen in Flandern teilte mit, im Zeitraum vom 15.07.2014 bis 30.09.2014 sei kein Anstieg an Legionellenfällen in der Region um die beiden Hotels feststellbar gewesen und es seien auch keine Probleme mit Legionellen in den beiden Hotels bekannt.

Sachverständiger weist auf abstrakte Gefahr bei Benutzung von Hotelduschen hin

Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter Sachverständiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Dies genügte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und Hinterbliebenenleistungen ab.

SG Karlsruhe: abstrakte Gefahr beim Duschen reicht aus

Das SG Karlsruhe hatte in erster Instanz der Witwe des Versicherten Recht gegeben und eine Berufskrankheit anerkannt. Ein konkreter Nachweis einer Gefährdung sei zwar nicht möglich, aber es habe eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden, was vorliegend aufgrund der Schließung eines der beiden Hotels ausreichen müsse.

LSG Baden-Württemberg: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Infektion nicht nachweisbar

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies anders bewertet und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 („Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) abgelehnt.

Dem Gericht fehlt der konkrete Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten und der Infektion. Der Nachweis, dass mit dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung verbunden war und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell ausgeübten Tätigkeiten auch tatsächlich realisiert haben kann, könne nicht erbracht werden. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, aus welchem Gefahrenbereich die Legionellen-Infektion kam.

Für die Tätigkeit im Bereich des Kundenservice sowie bei der Inbetriebnahme von Reinigungs-, Vorbehandlungs- und Lackieranlagen für die Automobilindustrie liegen dem LSG Baden-Württemberg zufolge keine Anhaltspunkte für eine abstrakte Infektionsgefahr vor. Am Arbeitsplatz des Versicherten in Rastatt sei er zu keiner Zeit wässrigen Dämpfen ausgesetzt gewesen. In Gent habe der Sachverständige eine Gefährdungslage bei der beruflichen Tätigkeit verneint.

Das Duschen im Hotel, auf das das SG Karlsruhe abgestellt habe, stehe im konkreten Fall schon deshalb nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit bestanden habe. Die Körperreinigung des Versicherten habe vorliegend nicht wesentlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gedient, sondern sei dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen gewesen. Außerdem habe der Sachverständige dargelegt, dass eine Legionellen-Infektion in den beiden Hotels in Gent nicht nachzuweisen sei. (ad)

 

Jeder fünfte Verbraucher sieht keinen finanziellen Spielraum für BU

Die meisten Verbraucher messen der Berufsunfähigkeitsversicherung große Bedeutung bei, fast ein Drittel hat sich schon abgesichert. 20% sehen ebenfalls die Wichtigkeit einer solchen Police, aber keinen finanziellen Spielraum dafür, wie eine Umfrage von Canada Life zeigt.

Der Lebensversicherer Canada Life hat über 1.000 Verbraucher befragt, welche Bedeutung sie der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beimessen. Zwei Drittel halten sie für wichtig, ein Drittel der Befragten verfügt bereits über einen entsprechenden Schutz. 13% wollen sich noch absichern. 20% sehen ebenfalls die große Bedeutung, sagen aber von sich, im Moment nicht die finanziellen Mittel dafür zu haben. Anders schätzt ein knappes Viertel schätzt die Relevanz einer BU ein: Für 10% ist sie unwichtig, für 14% lediglich „mäßig wichtig“.

Die Mehrheit ist gegen mögliche Beitragssteigerungen

Canada Life befragte die Teilnehmer auch zur Preisgestaltung der BU und möglichen Beitragserhöhungen. Diese waren in den vergangenen Monaten immer wieder öffentlich diskutiert worden. Mit 52% sprechen sich über die Hälfte der Befragten gegen mögliche Beitragserhöhungen aus und votieren für einen konstanten Beitrag, der über die gesamte Vertragslaufzeit nicht steigen kann. Weit hinter einem stabilen Beitrag rangiert ein möglichst günstiger Einstiegsbeitrag, der später steigen kann. Über 20% der Umfrage-Teilnehmer plädieren hierfür.

Vermittler noch deutlicher pro BU

Canada Life hat auch Versicherungsvermittler zur BU befragt. Die Makler bewerteten die Bedeutung einer BU für ihre Kunden noch deutlich höher als die Verbraucher selbst. 77% der Vermittler erachten die BU als sehr wichtig, rund 20% als eher wichtig. 72% der Makler sind der Meinung, dass ihre Kunden stabile Beiträge möchten, die nicht steigen können.

„Es freut mich, dass so viele Menschen die Wichtigkeit einer Absicherung in Form der BU erkannt haben. Neben der Absicherung selber ist auch die Planungssicherheit ein entscheidender Faktor. Denn erst jüngst hat sich gezeigt, dass viele Kunden solche nicht planbaren Beitragserhöhungen ablehnen,“ erklärt Markus Drews, Hauptbevollmächtigter der Canada Life Deutschland. (tk)

 

M&M: So sieht es derzeit am BU-Markt aus

In einem aktuellen Rating wirft das Analysehaus MORGEN & MORGEN einen Blick auf das Angebot an Tarifen zur Absicherung von Berufsunfähigkeit. Von 518 erhalten 340 die Bestnote. Und als BU-Ursache sticht vor allem ein Krankheitsbild deutlich hervor.

Das Analysehaus MORGEN & MORGEN (M&M) hat die Entwicklungen am BU-Markt einer genauen Betrachtung unterzogen. Das aktuelle Rating nimmt 518 Tarifvarianten von 70 Anbietern unter die Lupe. M&M prüft dabei neben der Bedingungsqualität der Tarife (Gewichtung 50%) vor allem auch die Kompetenz (Gewichtung 30%), sowie die Solidität und die Antragsfragen (Gewichtung jeweils 10%) der BU-Versicherer.

340 Tarife erhalten Bestnote

340 Tarife erhalten im BU-Rating von M&M die Bestnote und somit fünf Sterne. 51 Versicherer bieten mindestens einen Tarif mit einer Fünf-Sterne-Bewertung an. Im Teilrating BU-Kompetenz untersuchen die Analysten die Erfahrungswerte der Versicherer im Bereich Berufsunfähigkeit, deren Bestandsdaten und die Professionalität in Bezug auf Antrags- und Leistungsfallprüfung. 28 Versicherer erhalten hier ein Qualitätsurteil von fünf Sternen.

Nervenkrankheiten weiterhin BU-Hauptursache

Des Weiteren wertet das Analysehaus die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit aus und kommt im diesjährigen Rating-Jahrgang zu dem Ergebnis, dass mit leicht steigender Tendenz Nervenkrankheiten weiterhin die Hauptursache für eine Berufsunfähigkeit bleiben. Vor zehn Jahren machten sie nur 20% der Fälle aus. „Dies zeigt klar, dass das Thema Psyche mittlerweile als Krankheit anerkannt ist und vielfach auftritt. Die Entwicklung betrifft natürlich die BU-Versicherer und muss in die Tarife einkalkuliert sein“, macht MORGEN & MORGEN-Geschäftsführer Peter Schneider deutlich. Gleichzeitig belege diese Zahl, dass eine BU-Absicherung auch für nicht körperlich anspruchsvolle Berufe wichtig sei, da eine psychische Erkrankung auch Bürotätige berufsunfähig machen könne.

Mit 21% bilden die Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates die zweithäufigste BU-Ursache. Die Ursache für eine BU durch Krebs und andere bösartige Geschwülste ist laut M&M mit rund 15% im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken. Ebenso sinken jeweils Erkrankungen des Herzens und Unfälle leicht. (ad)

Das komplette Rating findet sich hier.

 

So läuft das Biometrie-Geschäft für Makler

Das Biometrie-Geschäft macht bei vielen Maklern und Mehrfachagenten heutzutage den größten Geschäftsanteil aus und die meisten Befragten der Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung“ erwarten hier auch in den kommenden Jahren keine Verschlechterung. Auch darüber, wie sich ihre Courtageeinnahmen entwickelt haben und worauf sie bei einem Produkt zur Arbeitskraftabsicherung am meisten Wert legen, haben die unabhängigen Vermittler im Rahmen der Studie Auskunft gegeben.

Die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ hat nicht nur erfragt, mit welchen Anbietergesellschaften die Versicherungsmakler und Mehrfachagenten am liebsten zusammenarbeiten und wie zufrieden sie mit deren Service sind (siehe hier). Es ging den Studienautoren auch darum, wie die Befragten die Zukunft der BU und der BU-Vermittlung sehen.

Größter Geschäftsanteil

Das Geschäft mit der privaten Vorsorge und Biometrie ist der Studie zufolge für viele Makler äußerst wichtig, macht es doch mit ca. einem Drittel Umsatzanteil den größten Geschäftsanteil bei ihnen aus. Daran wird sich nach Meinung der Befragten Vermittler so schnell auch nichts ändern: Die meisten unabhängigen Vermittler sind der Meinung, dass das Biometrie-Geschäft auch in fünf Jahren noch nahezu genauso wichtig für ihr Unternehmen sein wird.

Gute Aussichten für selbstständige BU und Grundfähigkeitsversicherung erwartet

Fast alle Befragten vermitteln regelmäßig selbstständige BU-Produkte. BUZ (Rente) und Grundfähigkeitsversicherungstarife vermittelt etwas mehr als ein Drittel der Makler regelmäßig. Knapp ein Drittel vermittelt regelmäßig Dread Disease. Für die kommenden ein bis drei Jahre erwarten die Befragten, dass sich vor allem die selbstständige BU und die Grundfähigkeitsversicherung noch besser „an den Kunden“ zu bringen sind.

Auch bei der Betrachtung der Courtageeinnahmen im Arbeitskraftabsicherungsbereich zeigen sich die Makler und Mehrfachagenten im Rahmen der AssCompact Studie zufrieden: Für mehr als 40% von ihnen lief das Geschäft mit der Arbeitskraftabsicherung im Jahr 2017 besser oder viel besser als 2016. Und fast die Hälfte der Makler geben in der Studie an, dass ihre Courtageeinnahmen in Sachen Arbeitskraftabsicherung 2017 im Vergleich zu 2016 zumindest gleich geblieben sind. Lediglich bei 12% lief es schlechter oder viel schlechter, was die Courtageeinnahmen zur Arbeitskraftabsicherung angeht.

Lückenloser Übergang zwischen Krankengeld und BU

Ginge es nach den in der AssCompact Studie befragten Maklern und Mehrfachagenten, so sollte ein Produkt zur Arbeitskraftabsicherung vor allem einen lückenlosen Übergang zwischen Krankengeld bzw. Krankentagegeld und BU beinhalten. Über die Hälfte der Befragten achtet bei einer Produktempfehlung außerdem auf die Leistungsquote der Anbieter und würde sich wünschen, dass Versicherungsgesellschaften ihre elektronischen BU-Risikoprüfungsangebote zukünftig ausbauen.

Über die Studie

An der Umfrage zur Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ haben sich 435 Makler und Mehrfachagenten beteiligt. Die Stichprobe stellt ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur dar. Zur Studienbestellung geht es http://www.asscompact.de/sites/asscompact.de/files/ACD052018_BU_Bestell… - hier.

 

Meinungsstreit um Unklarheit bezüglich spontaner Anzeigepflicht

In einem aktuellen Urteil hatte sich das OLG Karlsruhe in zweiter Instanz mit der umstrittenen Frage der spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Inkrafttreten des neuen § 19 VVG zu befassen, obwohl dieser Streitpunkt letztlich im konkreten Fall, in dem es um Leistungsansprüche aus einer BU ging, nicht entscheidungserheblich war.

<p>Der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat im Rahmen eines aktuellen Urteils (Az.: 12 U 156/16) darauf hingewiesen, dass es in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen f&uuml;r einen Versicherungsnehmer nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Pflicht besteht, auch ohne entsprechende Frage des Versicherers in einem BU-Versicherungsantrag auf gefahrenerhebliche Umst&auml;nde hinzuweisen: W&auml;hrend manche das Vorliegen eines Umstands gen&uuml;gen lie&szlig;en, dessen Gefahrerheblichkeit evident sei oder auf der Hand liege, forderten andere, dass es um Umst&auml;nde gehe, die nach Einsch&auml;tzung des Versicherungsnehmers gefahrerheblich seien. Demgegen&uuml;ber wolle eine dritte Ansicht eine spontane Aufkl&auml;rungspflicht nur f&uuml;r Umst&auml;nde bejahen, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungew&ouml;hnlich seien, dass eine auf sie zielende Frage des Versicherers nicht erwartet werden k&ouml;nne.</p>
<p>Das OLG Karlsruhe verweist zugleich darauf, dass es bereits vor der VVG-Reform in erster Linie Sache jeder Vertragspartei gewesen sei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und zu erkennen zu geben, auf die Offenbarung welcher pers&ouml;nlichen Umst&auml;nde ihres Vertragspartners sie Wert legt f&uuml;r ihre Entscheidung, sich ihm gegen&uuml;ber vertraglich zu binden. Scheue sich ein Versicherer aus gesch&auml;ftstaktischen Gr&uuml;nden, eine Frage zu stellen, deren wahrheitsgem&auml;&szlig;e Beantwortung nach seiner Darstellung ma&szlig;geblich f&uuml;r seine Entscheidung sei, ob er den angetragenen Vertrag schlie&szlig;e, so liefere er selbst den Beweis daf&uuml;r, dass er die unaufgeforderte Offenbarung des betreffenden Sachverhalts nicht erwarten k&ouml;nne und d&uuml;rfe. Hieran hat sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe durch die Einf&uuml;hrung des neuen &sect; 19 VVG, der die berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers besser sch&uuml;tzen soll als der fr&uuml;here &sect; 16 VVG, nichts ge&auml;ndert.</p>
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Gesetzgeber wollte durch VVG-Reform spontane Anzeigepflicht nicht erweitern</h5>
<p>Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers &ndash; auch nicht in Teilbereichen &ndash; erweitern wollte. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof zur insoweit vergleichbaren spontanen Aufkl&auml;rungsobliegenheit im Rahmen der Leistungspr&uuml;fung entschieden, dass der Versicherungsnehmer Erkl&auml;rungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, au&szlig;er in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmef&auml;llen nicht unaufgefordert abzugeben braucht, sondern vielmehr abwarten darf, bis der Versicherer an ihn herantritt und Informationen anfordert.</p>
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Berufung: Rechtsfehlerhaft angenommene nicht erf&uuml;llte spontane Anzeigepflicht</h5>
<p>Die Berufung des Kl&auml;gers, die sich im konkreten Fall auf die von der Erstinstanz (LG Heidelberg, Az.: 2 O 90/16) rechtsfehlerhaft angenommene arglistige T&auml;uschung wegen der nicht erf&uuml;llten spontanen Anzeigepflicht gest&uuml;tzt hatte, wurde vom OLG Karlsruhe in zweiter Instanz trotzdem abgewiesen. Allerdings deshalb, weil das OLG den Tatbestand der arglistigen T&auml;uschung anstatt dessen durch die Tatsache erf&uuml;llt sah, dass der Kl&auml;ger bereits zum Zeitpunkt des BU-Antrags und -Vertragsabschlusses schon nicht mehr vollumf&auml;nglich hatte arbeiten k&ouml;nnen.</p>
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Konkreter Sachverhalt</h5>
<p>Die Parteien stritten konkret um Leistungsanspr&uuml;che aus einer Berufsunf&auml;higkeitsversicherung, die der Kl&auml;ger bei der beklagten Versicherungsgesellschaft im M&auml;rz 2010 mit Versicherungsbeginn zum 01.04.2010 abgeschlossen hatte. Der vom Kl&auml;ger unterzeichnete Versicherungsantrag enthielt keine Gesundheitsfragen, sondern stattdessen unter der &Uuml;berschrift &bdquo;Bei Berufsunf&auml;higkeits- oder Erwerbsminderungsrenten bis 12.000 Euro&ldquo; folgende vorgedruckte und vom Kl&auml;ger angekreuzte Erkl&auml;rung: &bdquo;Ich erkl&auml;re, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebed&uuml;rftig. Ich bin f&auml;hig, in vollem Umfang meiner Berufst&auml;tigkeit nachzugehen. (Kann diese Erkl&auml;rung nicht abgegeben werden, beantworten Sie bitte die Fragen gem&auml;&szlig; Formular A122.)&ldquo; Das Formular A122 sah zahlreiche Gesundheitsfragen vor, die unter anderem auch Krankheiten &bdquo;des Gehirns, R&uuml;ckenmarks oder der weiteren Nerven&ldquo; betrafen.</p>
<p>Ein solches Formular f&uuml;llte der Kl&auml;ger nicht aus, obwohl er bereits bei Antragstellung wissentlich an einer 2002 diagnostizierten multiplen Sklerose erkrankt war. Seit 2005 hatte er aufgrund der Erkrankung einen anerkannten Grad der Behinderung von 40%, der im Jahr 2006 auf 50% und im Jahr 2009 auf 60% erh&ouml;ht worden war. Ende August 2012 stellte der Kl&auml;ger bei der Beklagten Leistungsantrag, da er aufgrund seiner Erkrankung seit Mai 2012 seine Vollzeitt&auml;tigkeit als Orthop&auml;dietechniker nicht mehr aus&uuml;ben konnte. Im M&auml;rz 2013 lehnte die Beklagte die Leistung ab und erkl&auml;rte die Anfechtung des Vertrags aufgrund von arglistiger T&auml;uschung.</p>
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OLG: &bdquo;Arglistiges&ldquo; Verschweigen eines nicht anzeigepflichtigen Umstands keine T&auml;uschung</h5>
<p>Das OLG Karlsruhe betont in seinem Urteil vom 15.03.2018, dass das &bdquo;arglistige&ldquo; Verschweigen eines nicht anzeigepflichtigen Umstands keine T&auml;uschung im Sinne des Gesetzes darstelle. Die beklagte Versicherungsgesellschaft habe in ihrem Antragsformular f&uuml;r den Fall einer versicherten BU-Rente bis 12.000 Euro eine vorformulierte Erkl&auml;rung des Versicherungsnehmers nur zu vier verschiedenen Krankheiten vorgesehen. Nur wenn der Versicherungsnehmer eine h&ouml;here Versicherungsleistung vereinbaren wollte oder sich gehindert sah, die vorgedruckte Erkl&auml;rung abzugeben, sollte er den ausf&uuml;hrlichen Fragenkatalog in einem Anlageformular beantworten, der sich unter anderem mit Krankheiten &bdquo;des Gehirns, R&uuml;ckenmarks oder der weiteren Nerven&ldquo; befasste und dort als Beispiel ausdr&uuml;cklich &bdquo;Multiple Sklerose&ldquo; nannte. Anders als das LG geht das OLG davon aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Gestaltung des Antragsformulars so versteht, dass die Beklagte eine entsprechende Erkrankung dann nicht interessierte, wenn die beantragte BU-Rente unter 12.000 Euro liegt und wenn die vorformulierte Erkl&auml;rung abgegeben werden konnte. Die Beklagte konnte umgekehrt nicht erwarten, dass Fragen, die sie nur unter bestimmten Umst&auml;nden stellte, durch Antragsteller von sich aus auch dann beantwortet w&uuml;rden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlagen.</p>
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Knackpunkt Umfang der Arbeitsf&auml;higkeit</h5>
<p>Dennoch kam das OLG Karlsruhe im aktuellen Urteil zu dem Schluss, dass der Kl&auml;ger die Beklagte get&auml;uscht hat: Er hat der Beklagten durch Unterzeichnung der im Antragsformular angekreuzten Erkl&auml;rung vorgespiegelt, dass er f&auml;hig sei, seiner Berufst&auml;tigkeit in vollem Umfang nachzugehen. Entgegen der Auffassung des Kl&auml;gers seien zum Verst&auml;ndnis dieser Aussage aber nicht die Grunds&auml;tze des Arbeitsrechts, insbesondere nicht dessen Leistungsma&szlig;st&auml;be, heranzuziehen, urteilt das OLG. Die Erkl&auml;rung des Kl&auml;gers sei objektiv falsch, wie das Gericht unter Zuhilfenahme von verschiedenen medizinischen Gutachten und Gutachtern feststellte: Seine von ihm geschilderten typischen Arbeitst&auml;tigkeiten seien bereits im M&auml;rz 2010 zum Zeitpunkt der Antragstellung merklich eingeschr&auml;nkt gewesen.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<p>OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2018, Az.: 12 U 156/16; Vorinstanz: LG Heidelberg, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 2 O 90/16</p>
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AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018

Die Favoriten der Versicherungsmakler im Biometrie-Geschäft nimmt die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ unter die Lupe: Welche Anbieter werden in die Kategorien Berufsunfähigkeit (BU) und Dread Disease/MultiRisk (Leben) von den Maklern am liebsten vermittelt?

Neben der Frage, welche Anbieter in Sachen BU/Arbeitskraftabsicherung derzeit bei den Maklern und Mehrfachagenten hoch im Kurs stehen, hat die Studie „AssCompact AWRD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ auch einen Blick darauf geworfen, wie die Makler die Zukunft des Biometrie-Geschäfts sehen.

Ansprechpartner:

 

Studienbestellung

Florian Stasch, stasch@bbg-gruppe.de, 0921 75758–38

 

Inhalt und Konzeption

Dr. Christian Durchholz, durchholz@bbg-gruppe.de, 0921 75758–35

 
Ein Artikel von
Florian Stasch
Dr. Christian Durchholz

Biometrie: Diese Anbieter stehen bei Maklern hoch im Kurs

In den Biometrie-Kategorien Berufsunfähigkeit und Dread Disease/MultiRisk (Leben) finden sich laut der aktuellen Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ alte Bekannte auf den Siegertreppchen, wenn man die Makler und Mehrfachagenten nach ihren Favoriten fragt. Dafür hat sich Einiges getan, was den Service angeht, auf den sie Wert legen.

Die Favoriten der Versicherungsmakler und Mehrfachagenten im Biometrie-Geschäft nimmt die aktuelle Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ unter die Lupe. Aufgeteilt in die Kategorien Berufsunfähigkeit (BU) und Dread Disease/MultiRisk (Leben) wurde untersucht, welche Anbieter von den Maklern am liebsten vermittelt werden und wie zufrieden sie mit dem Service sind.

BU: ALTE LEIPZIGER an der Spitze

Auf den Treppchen finden der Studie zufolge diesmal wenige Platzverschiebungen statt. In der Kategorie BU bleibt alles beim Alten: Die ALTE LEIPZIGER verteidigt mit großem Vorsprung ihren 1. Platz vor Swiss Life und VOLKSWOHL BUND, die diese beiden Plätze auch schon im Vorjahr innehatten. Dahinter wandert die NÜRNBERGER um zwei Ränge nach vorne und landet auf dem 4. Platz. Auch die LV 1871 kann zwei Plätze gutmachen und in diesem Jahr den 8. Platz ergattern. Die Basler macht dahinter sogar fünf Ränge gut und schiebt sich auf Rang 10 und damit in die „Top-Ten“.

Dread Disease/MultiRisk (Leben): Sieger heißt Canada Life

Im Bereich Dread Disease/MultiRisk (Leben) befindet sich auf dem Siegertreppchen wie in der Vorjahresstudie wieder die Canada Life (Dread Disease). Mit großem Abstand folgt als Zweitplatzierter der VOLKSWOHL BUND (MultiRisk Leben), der damit im Vergleich zu 2017 einen Platz gutmachen konnte. Eine kleine Verschiebung gibt es auch auf dem Bronzerang: Die Allianz (MultiRisk Leben) wandert um einen Platz nach vorne und schiebt sich vom 4. auf den 3. Rang. Dahinter auf den Plätzen 4 bis 6 verbessern sich auch NÜRNBERGER, Zurich Life und Gothaer im Vergleich zur Vorjahresstudie jeweils um einen Rang.

Biometrie: Diese Anbieter stehen bei Maklern hoch im Kurs
Preis-Leistungs-Verhältnis wirkt sich stark auf die Gesamtzufriedenheit aus

So wenige Verschiebungen es unter den top-platzierten Maklerfavoriten im Biometriebereich verglichen mit 2017 gab, so viele Veränderungen gibt es im Hinblick auf die Leistungskriterien, die sich am meisten auf die Gesamtzufriedenheit der unabhängigen Vermittler auswirken: Wie die Anbieter die Abwicklung im Leistungsfall angehen, war in der Vorjahresstudie für die Makler noch am wichtigsten gewesen. Laut der aktuellen AssCompact Studie belegt dieses Leistungskriterium nun den 3. Rang und behält eine hohe Relevanz.

Am meisten Einfluss auf Gesamtzufriedenheit der unabhängigen Vermittler hat laut der Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ das Preis-Leistungs-Verhältnis. Dieses hatte in der Vorjahresbefragung mit dem 10. Platz eine mittlere Relevanz. Außerdem ist den Maklern und Mehrfachagenten auch die Flexibilität der Produkte und Tarife sehr wichtig, sie beeinflusst die Gesamtzufriedenheit am zweitmeisten. Abwicklung im Neugeschäft und Tarifpolitik, die im letzten Jahr noch die Plätze 2 und 3 eingenommen hatten, verlieren relativ betrachtet etwas an Relevanz, weisen aber nahezu gleich große Einflussstärken zum Vorjahr auf.

Über die Studie

An der Umfrage zur Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2018“ haben sich 435 Makler und Mehrfachagenten beteiligt. Die Stichprobe stellt ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur dar. Zur Studienbestellung geht es http://www.asscompact.de/sites/asscompact.de/files/ACD052018_BU_Bestell… - hier.

 

Franke und Bornberg nimmt erneut BU-Leistungspraxis unter die Lupe

Drei von vier Leistungsentscheidungen in der BU gehen laut Franke und Bornberg zugunsten des Kunden aus. Knapp die Hälfte der Ablehnungen werden ausgesprochen, weil der vereinbarte BU-Grad nicht erreicht wurde und Besonders häufig würden Gutachten bei psychischen Erkrankungen eingeholt.

<p>Die aktuelle Leistungspraxis-Studie zu Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) der Ratingagentur Franke und Bornberg hat ergeben, dass drei von vier Leistungsentscheidungen zur BU (75,7%, Vorjahr 75,3%) zugunsten des Kunden ausgehen. Von den Anerkenntnissen erfolgen laut Franke-und-Bornberg-Studie 86,5% (Vorjahr 86,6%) bedingungsgemäß, 10,9% (Vorjahr 10,6%) auf Basis einer individuellen Vereinbarung und 2,6% (Vorjahr 2,7%) vor Gericht. </p><h5>Etwas mehr Anfechtungen als im Vorjahr: Versicherer und Vermittler in der Pflicht</h5><p>Knapp die Hälfte aller Ablehnungen (48,5%, Vorjahr 54%) werden ausgesprochen, weil aus Sicht der Versicherer der vertraglich vereinbarte BU-Grad, in der Regel 50%, nicht erreicht wurde. Weitere rund 30% (30,6%, Vorjahr 26,7%) sind auf Anfechtungen und Rücktritte zurückzuführen. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies aus Kundensicht eine leichte Verschlechterung. Hier sieht Franke und Bornberg die Unternehmen und die Vermittler besonders in der Pflicht. Im Interesse der Kunden sollten Versicherer auf die Rechtsfolgen falscher Angaben im Antrag noch deutlicher als bisher hinweisen, zumal sich Rücktritte und Anfechtungen zumeist als gerichtsfest erwiesen. Auch stichprobenhafte Prüfungen der Angaben des Kunden (unter Umständen mit Arztrückfrage) können dazu beitragen, die Qualität der Antworten auf mittlere Sicht zu verbessern. </p><h5>Abrechnungsdiagnosen fallen auf Kunden zurück</h5><p>Ein besonderes Ärgernis stellen laut Franke und Bornberg sogenannte Abrechnungsdiagnosen dar, die auf den Kunden zurückfallen können. Hier stehen die Ärzte in der Verantwortung, die ohne Wissen der Patienten Diagnosen allein zu Abrechnungszwecken in den Akten dokumentieren. Im Leistungsfall holen die Versicherer regelmäßig Arztberichte ein und vermuten dann eine Anzeigepflichtverletzung.</p><h5>Weniger Prozesse</h5><p>Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt, kann der Versicherte gegen die Entscheidung klagen. Davon machten im Jahr 2016 bei den untersuchten Gesellschaften insgesamt 589 (Vorjahr 622) Kunden Gebrauch. Verloren haben die Versicherer 10% der Prozesse (Vorjahr 14%). Der Rest teilt sich auf in Vergleiche (62%, Vorjahr ebenfalls 62%) und gewonnene Prozesse (28%, Vorjahr 24%). Bezogen auf alle Leistungsfälle betrug die Quote der von Versicherern verlorenen Prozesse 0,28% (Vorjahr 0,43%).</p><h5>Inhaltlicher Schwerpunkt Gutachten: Psyche überwiegt</h5><p>Einen inhaltlichen Schwerpunkt legt Franke und Bornberg in der aktuellen Studie auf Gutachten. Gutachter werden von den Versicherern bezahlt. Daher ist die Vermutung nachvollziehbar, die Gutachten würden möglichst zugunsten der Gesellschaften ausfallen. Dafür liefert die Untersuchung laut Franke und Bornberg keine echten Anhaltspunkte: Gutachten seien kein Massenphänomen. Sie würden nur in 6% (Vorjahr 5,2%) aller Leistungsfälle in Auftrag gegeben – eben immer dann, wenn besondere Expertise gefragt sei. Besonders häufig würden Gutachten bei psychischen Erkrankungen eingeholt. Sie seien mittlerweile für 57% der Gutachten verantwortlich – Tendenz steigend.</p><p>Eine auffällige Konzentration auf einzelne Gutachter konnten die Experten von Franke und Bornberg nicht feststellen. Niedergelassene Fachärzte würden im gleichen Umfang wie Universitätskliniken beauftragt, gefolgt von Gutachterbüros. Bei der Auswahl spiele offenbar die Nähe zum Wohnort des Versicherten eine Rolle. Entscheidend seien meistens die zeitlichen Ressourcen der Gutachter. </p><h5>Über die Untersuchung</h5><p>An der Untersuchung haben sich, wie in den Vorjahren, die Versicherer AachenMünchener, ERGO, HDI, Nürnberger, Stuttgarter, Swiss Life sowie Zurich Deutscher Herold beteiligt. Sie verwalten mit 4,57 Millionen Stück einen maßgeblichen Anteil aller BU-Verträge in Deutschland und stehen für knapp 50% aller Leistungsfälle. Neben der Datenanalyse setzt Franke und Bornberg auch auf eine Analyse vor Ort. (ad)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/72650223-89B7-4382-B446-986E8D687B0F"></div>

 

PremiumCircle bewertet erneut Leistungsverhalten der BU-Versicherer

Die PremiumCircle GmbH hat erneut bei BU-Versicherern zu deren Leistungsverhalten nachgefragt. Die Beteiligung vonseiten der Versicherer war aus unterschiedlichsten Gründen gering. Bei den teilnehmenden Gesellschaften seien seit der letzten Erhebung aber Verbesserungen erkennbar, so ein Fazit der Erhebung.

<p>Die Qualität im BU-Leistungsfall ist in den vergangenen Jahren immer mehr in den Vordergrund gerückt und wurde mehrmals anhand von Studien und Erhebungen untersucht. Die Ergebnisse fallen dabei sehr unterschiedlich aus, was jeweils zu kontroversen Debatten am Markt führt. So auch bei früheren Erhebungen der PremiumCircle GmbH. Im Februar hat das Unternehmen nun erneut eine Erhebung im Rahmen seiner „Qualitäts- und Transparenzinitiative“ (QTI) durchgeführt. Hierfür wurden 61 BU-Versicherer mit 111 Fragen zu ihrem Leistungsverhalten in den Jahren 2015 und 2016 angeschrieben. Laut PremiumCircle haben daran sieben Versicherer mit einem Gesamtmarktanteil von ca. 13% teilgenommen. </p><p>Den sieben teilnehmenden Versicherern ALTE LEIPZIGER, AXA, Barmenia, Debeka, HDI, LV 1871 und Swiss Life bescheinigt PremiumCircle Transparenz und Verbesserungen zu einer Vorgänger-Erhebung mit Bezug auf das Jahr 2014. Aber auch bei diesen Unternehmen gebe es eine hohe Varianz bei der Bearbeitung von Leistungsfällen, so das Fazit von Claus-Dieter Gorr, Geschäftsführer der PremiumCircle GmbH. Das betreffe etwa Anerkennungsquoten oder auch die Bearbeitungsdauer.</p><p>Die aktuelle Erhebung nimmt Gorr zum Anlass, erneut die Aufnahme verbindlicher Leitplanken für die Leistungsregulierung in die AVB zu fordern. Um die BU-Versicherung für Verbraucher und Versicherungsvermittler attraktiver zu machen, müsse mittelfristig das gesamte Produktdesign erheblich geschärft und inhaltlich konkretisiert werden, so Gorr. (bh)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C49824DB-5DE7-47BF-B6E8-9A3F28D1AFA8"></div>

 

Starter-BU – Fluch oder Segen?

Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung bieten verschiedene Versicherer inzwischen Einsteiger-Policen für junge Kunden an. Die Makler sind geteilter Meinung, was solche -Tarife angeht. Guido Lehberg, Versicherungsmakler und BU-Spezialist (www.der-buprofi.de), hat die Starter-BU näher beleuchtet und erläutert Vor- und Nachteile. Ein Kommentar.

<p>Sie finden, dass der Titel provokant gewählt ist? Mag sein, aber in der Branche scheint es hier tatsächlich große Meinungsunterschiede zu diesem Thema zu geben. Die einen Versicherungsmakler scheinen darauf zu schwören, während die anderen einen großen Bogen drum herum machen. In diesem Artikel werde ich auf die Stärken und Schwächen der Start-Tarife eingehen und zeigen, auf welche Punkte aus meiner Sicht besonders geachtet werden muss. </p><h5>Was ist eine Starter-BU eigentlich?</h5><p>Bei einer Starter-BU handelt es sich eigentlich um eine ganz normale Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings ist der Beitrag nicht dauerhaft gleichbleibend, sondern startet deutlich günstiger und erhöht sich dann mit der Zeit. Damit sollen vor allem junge Kunden angesprochen werden, die als Schüler, Studenten oder Azubis noch nicht das Einkommen zur Verfügung haben, um sich eine adäquate Absicherung leisten zu können. </p><h5>Was sind die Vor- und Nachteile? </h5><p>Der größte Nachteil liegt darin (das ist einer der häufigsten Kritikpunkte, dass der Beitrag in der Summe über die gesamte Laufzeit deutlich höher ist als bei einem konstanten Vertrag. Die Versicherungen holen sich also die subventionierten Beiträge vom Anfang nebst „Zinsen“ wieder zurück. Auf der Haben-Seite steht aber im Gegenzug, dass ein junger Mensch durch eine Starter-BU in vielen Fällen überhaupt erst eine Chance hat, in den Genuss einer auskömmlichen Versicherungsleistung zu kommen. </p><p>Ist die einzige Alternative noch ein paar Jahre zu warten, bis die Ausbildung, die Schule oder das Studium beendet ist und das erste Geld verdient wird, könnte ein Abschluss aus gesundheitlichen Gründen (weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat) eventuell gar nicht mehr möglich sein oder mit Ausschlüssen oder Risikozuschlägen versehen werden. Auch der BU-Leistungsfall kann in diesem Zeitraum natürlich eintreten. Gewiss ist aber, dass der Aufschub des Abschlusses später ohnehin einen höheren Beitrag für den Kunden bedeutet. </p><h5>Für wen kann sich eine Starter-BU lohnen?</h5><p>Insbesondere die eben erwähnten Schüler, Studenten oder Azubis sind eine Zielgruppe dieser BU-Variante. Aber es ergeben sich auch weitere „Einsatzbereiche“. So gibt es genügend junge Familien, bei denen ein Elternteil aktuell in Elternzeit ist. Neben den sonstigen Kosten, dem fehlenden zweiten Einkommen und den Ausgaben für die Kinder soll eine Berufsunfähigkeitsversicherung finanziert werden. Gerade aber bei handwerklichen Berufen kann der Beitrag bei 100,- Euro oder mehr im Monat liegen. Mit einer Starter-BU kann vor allem diese Zeit sinnvoll überbrückt werden. Bis zum Wechsel auf den dauerhaften (höheren) Beitrag gehen dann vermutlich wieder beide Elternteile arbeiten, einige Kostenpositionen können ggf. gestrichen werden, und somit passt der Absicherungsbeitrag dann besser ins Haushaltsbudget. Im Großen und Ganzen richtet sich diese Startphase also an alle diejenigen, die heute über ein stark begrenztes Budget verfügen, bei denen sich diese Situation aber im Laufe der kommenden fünf bis zehn Jahre verbessert. </p><h5>Worauf bei der Auswahl achten?</h5><p>Mittlerweile gibt es verschiedene Versicherungsgesellschaften, die eine solche Startphase anbieten. Allerdings finden sich auf dem Markt zahlreiche unterschiedliche Modelle, wie diese Startphase und die dauerhafte Beitragsphase ausgestaltet sind. Einige Anbieter haben eine stufenweise Erhöhung auf mehrere kleine Beitragssprünge verteilt, andere haben einen großen Sprung vorgesehen und wieder andere verteilen die Erhöhung auf zwei Sprünge – quasi eine Mischung aus der ersten und der zweiten Variante. Einige Anbieter bieten zudem die Möglichkeit eines frühzeitigen Ausstiegs aus der Startphase an. Interessant für alle Kunden, die heute noch nicht ganz sicher wissen, wie lange das Studium oder die Ausbildung dauert. Bei frühzeitigem Umstellen auf den endgültigen Beitrag fällt dieser nämlich geringer aus, als wenn man bis zum eigentlichen Wechseltermin wartet. </p><p>Aufpassen sollte man aber insbesondere, dass sich an der Höhe der versicherten Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit während der Startphase nichts verändert. Es gibt Tarife, bei denen die ausbleibenden Erhöhungen während des Leistungsbezugs nicht mehr nachgeholt werden können. Wird der Berufsunfähige wieder berufsfähig, bleibt der Beitrag der Startphase unverändert, die Leistung wird hingegen für weitere BU-Fälle reduziert. </p><p>Ebenfalls sollte es bei einer Starter-BU keine Pflicht zur Meldung bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit geben. Ist diese Klausel beim Versicherer erhalten, würde sich nämlich der Beitrag des Schülers, der nun als Tischler arbeitet, deutlich erhöhen. Das widerspricht einem der Hauptargumente für einen frühen Abschluss einer solchen Police. </p><p>Generell gilt allerdings auch zu beachten, dass ein Inflationsausgleich durch eine Dynamik in der Regel erst nach Ablauf der Startphase möglich ist. Wenn ein Kunde also mit 1.000,- Euro BU-Monatsrente einsteigt und die Startphase erst nach zehn Jahren endet, sind seine 1.000,- Euro wesentlich weniger wert. Hier kann allerdings mit einer von Beginn an etwas höheren Rente entgegengewirkt werden. </p><h5>Mein Fazit:</h5><p>Ich persönlich finde, eine Starter-BU hat eine große Berechtigung in der heutigen Zeit. Nicht immer ist eine hohe Startrente für jeden finanzierbar. Genau in diesen Fällen hilft ein solches Modell über eine gewisse Zeit hinweg und macht auskömmliche Rentenhöhen von Beginn an möglich. Der Kompromiss des in Summe höheren Beitrags spielt außerdem nur dann eine Rolle, wenn man die Leistung nie in Anspruch nehmen muss. Wer hingegen seine BU-Rente einmal beantragen muss, der stört sich nicht am steigenden Beitrag. Zum einen, weil er froh ist, ausreichend abgesichert zu sein, zum anderen, weil er durch die Beitragsbefreiung sowieso keinen Beitrag mehr bezahlt. Wer dann bei der Auswahl des richtigen Tarifes die genannten Besonderheiten berücksichtigt, der kann mit der Starter-BU vieles richtig machen.</p><p>Lesen Sie auch: <a href="https://www.asscompact.de/nachrichten/der-umgang-mit-der-bu-versicherun…; target="_blank" >Der Umgang mit der BU-Versicherung vonseiten der Makler und Versicherer</a></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/1B15CCB5-4391-4E74-8264-A1DAF685C55D"></div>