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BU

Neue Scorings: Einkommens- und Todesfallabsicherung

ASCORE hat aktualisierte Scorings in den Bereichen Einkommenssicherung sowie Pflege- und Todesfallabsicherung vorgelegt. Durch eine umfangreiche Überarbeitung der Scorings soll es möglich sein, Produkte gezielter zu vergleichen und damit den Beratungsprozess zu vereinfachen.

ASCORE Analyse hat Scoring-Ergebnisse von insgesamt 49 Lebensversicherungsgesellschaften in den Bereichen Einkommenssicherung sowie Pflege- und Todesfallabsicherung veröffentlicht.

Aktualisiert wurden dabei gleich mehrere Scorings. Im der Einkommenssicherung stehen aktualisierte Ergebnisse für die Bereiche Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitszusatz, Berufsunfähigkeit Direktversicherung, Dread Disease, Erwerbsunfähigkeit sowie Grundfähigkeiten zur Verfügung. Hier wurden insgesamt 319 Tarife aktualisiert oder neu aufgenommen.

In der Pflege- und Todesfallabsicherung wurden in den Bereichen Risikoleben, Sterbegeld und Pflegerente 125 Tarife aktualisiert. ASCORE wies darauf hin, dass in Kürze weitere Tarife hinzugefügt werden, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Freigabe der Gesellschaften fehlte.

Größere Anpassungen für aktuellen Jahrgang

Für den diesjährigen Jahrgang wurden die Scorings umfangreich überarbeitet, heißt es. Damit wolle man sicherstellen, dass Nutzer im Beratungsprozess optimal unterstützt werden, so Nicole Rode, Leiterin der Abteilung Leben bei ASCORE Analyse. „Die umfangreichen Änderungen sind wesentliche Schritte, um im Produktvergleich noch gezielter auf die individuellen Bedürfnisse der Interessenten einzugehen“, so Rode weiter.

Als wichtige Anpassungen nennt das Unternehmen Änderungen bei der Analyse von Gesundheitsfragen im Antragsprozess, die nun detaillierter abgefragt werden. Zudem gab es wesentliche Nachbesserungen in den Bereichen Nachversicherung und konkrete Verweisung. Auch bei der Umorganisation bei Selbstständigen sind Kriterien nachgebessert und bzw. oder gesplittet worden.

Diese Unternehmen haben sechs Kompasse erhalten

Die Ergebnisse der Scorings können auf ascore.de eingesehen werden. Tarife erhalten im besten Fall sechs Kompasse („hervorragend“), im schlechtesten Fall einen Kompass („schwach“). In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Angestellte und Selbstständige beispielsweise wurden die folgenden Unternehmen bei mindestens einem Tarif mit sechs Kompassen ausgezeichnet (in alphabetischer Reihenfolge): Alte Leipziger, Baloise, Continentale, Dialog, Gothaer, Hannoversche, HDI, NÜRNBERGER, Swiss Life, VOLKSWOHL BUND und Zurich.

In der Grundfähigkeitsversicherung konnten die folgenden Unternehmen mit mindestens einem Tarif die Bestnote erreichen: Alte Leipziger, Baloise, Bayern-Versicherung, die Bayerische, Dortmunder Leben, HDI, Stuttgarter und VOLKSWOHL BUND.

Mit mindestens einem Tarif die höchste Bewertung in der Risikolebensversicherung konnten erreichen: Delta Direkt, Dialog, Hannoversche und InterRisk.

Über die Scorings

Die ASCORE Scorings erfolgen anhand klar definierter Kriterien und Benchmarks. Die Kriterien werden dabei in score-relevante und Individual-Research-Kriterien unterteilt. Nur die score-relevanten beeinflussen dabei die Bewertung maßgeblich. Auf eine Gewichtung der Faktoren verzichtet ASCORE dabei zugunsten einer nachvollziehbaren und transparenten Analyse. (js)

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com

 

Verzicht auf konkrete Verweisungen: Was das für Beratung bedeutet

In der BU-Beratung kann die konkrete Verweisung eine mögliche Haftungsgefahr für Makler darstellen. Der Versicherer HDI verzichtet beim Neuabschluss auf diese Klausel. Welche Strategie verfolgt der Anbieter und was bedeutet das für die Beratung? HDI-Vorstand Fabian von Löbbecke und BU-Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke klären auf.

Interview mit Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, und Fabian von Löbbecke, Vorstand HDI Lebensversicherung AG
Herr Jöhnke, in der Berufsunfähigkeit kann es zu konkreten Verweisungen durch den Versicherer kommen – aus rechtlicher Sicht ein Streitpunkt bei der Leistungsprüfung. Welche praktischen Erfahrungen haben Sie gesammelt?

Björn Thorben M. Jöhnke Der „Fallstrick der konkreten Verweisung“ kann in der Praxis immer dann vorkommen, wenn der Versicherte, der grundsätzlich Anspruch auf BU-Leistungen hat, wieder eine Tätigkeit aufnimmt. Diese Verweisungsthematik kommt in der anwaltlichen Praxis äußerst häufig vor, so dass nicht selten BU-Versicherungen wieder leistungsfrei werden. Fragen rund um die Beweis- und Darlegungslast gewinnen dann an Bedeutung. Aus diesem Grund ist ein Verzicht auf die konkrete Verweisung nicht nur wünschenswert, sondern auch versichertenfreundlich.

Inwiefern stellt das Thema „konkrete Verweisung“ eine Haftungsgefahr für Versicherungsmakler dar?

BJ Grundsätzlich hat die konkrete Verweisung erstmal nichts mit einer möglichen Haftung des Versicherungsmaklers zu tun. Denn ob Versicherte irgendwann eine Tätigkeit wieder aufnehmen und der Versicherer deswegen die Leistungen einstellen kann, fällt grundsätzlich nicht in die „Sphäre des Maklers“. Jedoch sollte bei der Beratung des Kunden bzw. bei der Vermittlung von Versicherungsschutz die jeweils passenden Versicherungen bzw. Versicherungstarife dem Kunden angeboten werden. Und an dieser Stelle könnte sich natürlich eine mögliche Haftungsthematik für Versicherungsmakler ergeben.

Was heißt das genau?

BJ Versicherungsmakler haben den Bedürfnissen des Kunden entsprechend Versicherungsschutz anzubieten bzw. zu empfehlen. Makler sollten sich also stets mit den Neuerungen beschäftigen, die von Versicherer angeboten werden. Gibt es zum Beispiel Verbesserungen in den Bedingungswerken, sollten Makler diese Neuerungen prüfen und mit in die Beratung der Kunden nehmen. Werden für den Kunden vorteilhafte Bedingungswerke bzw. der entsprechende Versicherungsschutz nicht vermittelt, kann es sein, dass der Kunde dem Versicherungsmakler im möglichen Schadenfall vorwirft, dass es zum Zeitpunkt der Beratung einen passenderen Versicherungsschutz gegeben hätte – eine Haftungsgefahr könnte entstehen.

Herr von Löbbecke, zum Jahresbeginn ist HDI mit dem Verzicht auf konkrete Verweisungen in der BU-Vor- und Nachprüfung mit einem Novum im Markt gestartet. Welche Ziele verfolgt HDI als Versicherer damit?

Fabian von Löbbecke Die Verweisungsregelungen im gesamten Versicherungsmarkt sind bzw. waren bis zum Jahreswechsel äußerst komplex. Da gibt es zum einen die abstrakte Verweisung, auf die glücklicherweise weitgehend verzichtet wird, und zum anderen die konkrete Verweisung. Mit der Erstprüfung und der Nachprüfung entstehen wiederum unterschiedliche Aspekte der Verweisung, die das Potenzial haben, sehr komplexe Regelungen aufzustellen, was für Kunden und so manchen Vertriebspartner weder transparent noch nachvollziehbar war. Darüber hinaus führt die konkrete Verweisung im BU-Markt zu vielen Gerichtsprozessen, was das Vertrauen in die BU kundenseitig negativ beeinflussen kann. Obwohl wir in unserer Berufsunfähigkeitsversicherung EGO Top bereits seit 1998 auf die konkrete Verweisung in der Erstprüfung verzichten – übrigens ein Alleinstellungsmerkmal unter den BU-Anbietern – haben wir dennoch die Notwendigkeit gesehen, diese Komplexität für alle Beteiligten zu beseitigen. Das vereinfacht den Prozess für unsere Kunden, unsere Vertriebspartner und auch für uns als Versicherer ergeben sich Vorteile.

Um maximale Verständlichkeit und Einfachheit zu gewährleisten, verzichten wir seit Anfang 2024 vollständig auf die Verweisung in unserer BU – also sowohl auf die abstrakte als auch die konkrete Verweisung in der Erst- und in der Nachprüfung. Damit schaffen wir für alle Beteiligten Klarheit und vor allem Sicherheit in einer wichtigen Frage.

Und welchen Mehrwert bietet die HDI-Neuerung für Interessenten und gilt die neue Klausel auch für Bestandskunden?

FvL Der vollständige Verzicht auf Verweisungen gilt für alle BU-Verträge, die ab dem 01.01.2024 abgeschlossen wurden. Diese Neuerung beinhaltet sowohl für unsere Kunden als auch für unsere Vertriebspartner eine Reihe konkreter praktischer Vorteile. Unterm Strich reduzieren wir die Komplexität, denn unsere Regelung ist einfach, fair und transparent. Für unsere Kunden bedeutet dieser Verzicht, dass sie sich einer beruflichen Umorientierung widmen können, ohne Konsequenzen für ihre BU-Rente befürchten zu müssen. Selbst wenn es in der Praxis zuvor aufgrund der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht immer zu einer Verweisung gekommen wäre, sorgt der vollständige Verzicht nun für Klarheit, rechtliche Sicherheit und Transparenz.

Durch den vollständigen Verweisungsverzicht entfallen im Beratungsgespräch für eine HDI BU die Erläuterungen dieses komplexen Themas aus dem einfachen Grund, weil sie bei EGO Top keine Rolle mehr spielen. Das vereinfacht die Beratung und bietet Vertriebspartnern einen echten Mehrwert.

Für welche Zielgruppe ist diese Neuerung im Tarifwerk von HDI denn besonders vorteilhaft?

FvL Wir machen keine Einschränkung hinsichtlich des ausgeübten Berufs, daher profitieren alle Berufe, die wir in unserer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern von dieser Neuerung.

„Erkauft“ sich der Versicherte den Verzicht auf konkrete Verweisungen durch Anpassungen bei den Prämien oder den Gesundheitsfragen?

FvL Keineswegs. Die Entscheidung haben wir sorgsam durchdacht. Dabei war uns von vorneherein wichtig, dass diese Leistungsverbesserung nicht zulasten der Prämien und der Gesundheitsfragen gehen darf. Ich will es auch gerne deutlicher sagen: Wir erheben keine Zusatzprämien, zumal der vollständige Verweisungsverzicht ein obligatorischer Bestandteil unserer EGO Top ist. Somit behalten alle Prämien aus dem Vorjahr ihre Gültigkeit. Eine Anpassung der Prämien haben wir zum Jahreswechsel 2023/2024 allein im Rahmen diverser Besserstellungen, z. B. für verschiedene Arztberufe, vorgenommen.

Herr Jöhnke, welche Folgen hat denn etwa ein Verzicht auf die konkrete Verweisung für Versicherungsmakler in der Beratung?

BJ Wie bereits ausgeführt dürfte Versicherungsmaklern anzuraten sein, sich mit den Neuerungen „am Versicherungsmarkt“ zu beschäftigen und Verbesserungen in den Bedingungswerken mit in die Beratung zu nehmen. Insbesondere sollten Versicherungsmakler auch über die Möglichkeiten und Konsequenzen der jeweiligen Regelungen des Versicherungsvertrages mit den Kunden sprechen und erklären, was die Vorteile und die Nachteile sind. Bei einem Verzicht auf die konkrete Verweisung dürfte es sich um eine wichtige und grundsätzliche Verbesserung handeln. Denn ein solcher Verzicht stellt eine nicht unbeachtliche Besserstellung für Versicherte im Leistungsfall dar, über welche ein Versicherungsmakler durchaus mit seinen Kunden sprechen sollte.

Das heißt, in der Beratung kommt der Makler nicht mehr an einer Empfehlung des HDI-Tarifs vorbei?

BJ Nun, bei dem vollständigen Verzicht auf die konkrete Verweisung handelt es sich nach meinem Dafürhalten um ein Novum, welches für Versicherte durchaus eine Besserstellung bedeuten kann. Aus diesem Grunde sollten sich Versicherungsmakler die neuen Versicherungsbedingungen konkret anschauen und im Bedarfsfall den Kunden vorstellen. Es ist davon auszugehen, dass viele Kunden von dieser Besserstellung Gebrauch machen möchten. Auch unter Anbetracht eines möglichen Haftungsszenarios sollten sich Versicherungsmakler mit diesen Neuerungen intensiv vertraut machen.

Allerdings dürfte ein Verzicht auf eine konkrete Verweisung nicht das einzige Kriterium für oder gegen einen konkreten Versicherungsschutz sein. Der Versicherungsschutz muss darüber hinaus je nach den Kundenwünschen und -bedürfnissen auch anhand weiterer Tarifmerkmale geprüft und natürlich nicht zuletzt auch anhand der Versicherungsprämie beurteilt werden.

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BU: Beratungsrisiken und -pflichten bei zwei oder mehr Policen

Der Versicherungsbedarf kann sich durch Veränderung von Lebensumständen auch Jahre nach dem Abschluss einer BU ändern. Neben der Vertragsanpassung stellt sich die Frage, ob auch der Abschluss mehrerer Policen möglich und sinnvoll ist. Diese und weitere Fragen erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Grundsätzlich ist der Abschluss mehrerer Berufsunfähigkeitsversicherungen rechtlich möglich und manchmal sogar auch geboten. Möchte man eine gründliche Gesundheitsüberprüfung des Versicherers bei der Beantragung einer hohen Rente umgehen und wünscht dennoch eine hohe Absicherung, so wird man um ein „Splitting“ nicht herumkommen.

Die Höhe des Versicherungsschutzes bzw. der vereinbarten Leistungen kann jedoch grundsätzlich auch innerhalb des Versicherungsvertrages erhöht werden, zum Beispiel über die Nutzung der vertraglich vereinbarten Nachversicherungsgarantien. Dann kann die Erhöhung der Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung meist auch ohne erneute Gesundheitsüberprüfung des Versicherten erfolgen. An die Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie können aber bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein, die es im Einzelfall zu beachten gilt. Auch kann bei einem frühen Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung die maximale Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ab einem gewissen Betrag nach Vereinbarung mit dem Versicherer erreicht werden. Dann kann der Abschluss einer weiteren Berufsunfähigkeitsversicherung, um den gewünschten Rentenbetrag zu erreichen, durchaus sinnvoll sein.

Risiken und Pflichten beim Abschluss mehrerer Policen

Mit jedem neuen Abschluss einer weiteren Berufsunfähigkeitsversicherung findet auch eine erneute Gesundheitsüberprüfung statt. Im Zuge dessen kann natürlich die Gefahr einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bezüglich der Gesundheitsfragen auftreten. Es gilt auch darauf zu achten, in jedem Fall das Bestehen der anderen Berufsunfähigkeitsversicherung dem neuen Versicherer anzuzeigen, wenn dieser danach fragt. Geschieht dies nicht, kann auch hierin eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gesehen werden.

Neben der Gefahr einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gilt es auch das Zusammenspiel der bereits bestehenden und neu abzuschließenden Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten. Es gilt, dass die Rente insgesamt zum Einkommen passen muss. Im Zuge dessen müssen beide Berufsunfähigkeitsversicherungen (ggf. aber auch Versorgungswerke etc.) in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Wird eine zu hohe Rente versichert, obwohl das Einkommen nicht passend ist, kann auch darin eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegen. Auch ist darauf zu achten, ob der Versicherer möglicherweise eine Höhenbegrenzung der Berufsunfähigkeitsrente in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen hat.

Hoher Aufwand bei mehreren Berufsunfähigkeitsversicherungen

Neben den Risiken bei der Antragstellung können sich auch bei Eintritt des Versicherungsfalls Probleme ergeben. Möchte der Versicherungsnehmer von mehreren Versicherern eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, würde das auch mehrere eigenständige Leistungsüberprüfungen bedeuten. Die Versicherer sind auch nicht wechselseitig an die jeweiligen Leistungsprüfungsergebnisse gebunden. Als Folge dessen müssen mehrere Antragsverfahren durchlaufen werden, was einen deutlich höheren Aufwand für den Versicherten bedeuten kann. In der Folge von Leistungsanerkenntnissen können auch mehrere Nachprüfungsverfahren durch die Versicherer erfolgen.

Ist ein Abschluss mehrerer Policen sinnvoll?

Soll lediglich die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente erzielt werden, kann dies auch in der Regel mit dem bestehenden Vertrag erreicht werden. Über Nachversicherungsgarantien ist eine Leistungsanpassung grundsätzlich ohne Gesundheitsprüfung möglich, darüber hinaus häufig mit Gesundheitsprüfung. Bei mehreren Versicherungen ist der Aufwand in der Leistungsprüfung nicht zu unterschätzen. Auch können Versicherer unterschiedlich entscheiden, was häufig unbefriedigend ist.

Im Ergebnis gilt es dem Bedarf des Versicherten bestenfalls zu genügen und eine bestmögliche Absicherung zu empfehlen. Ob über einen oder mehrere Verträge, bestimmt der Bedarf des Kunden im Einzelfall.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

„Große Wachstumspotenziale in Vermittlervertrieb und Biometrie“

Die Hannoversche Lebensversicherung AG stellt sich strategisch neu auf. Der als Direktanbieter bekannte Versicherer wendet sich verstärkt dem Maklervertrieb zu. Welche Gründe waren ausschlaggebend? Was bedeutet das für Makler und Kunden? Und wie wurden Vermittler in den Wandel integriert?

Interview mit Dr. Thomas Wüstefeld, Vertriebsvorstand der Hannoversche Lebensversicherung AG
Herr Dr. Wüstefeld, die Hannoversche ist bekannt als Direktversicherer mit Schwerpunkt Risikolebensversicherungen. Warum erfolgt eine strategische Neuausrichtung hin zum vermittlerbasierten Vertrieb?

Unser Bekenntnis zum Vermittlermarkt war für uns eine ganz bewusste Entscheidung. Für uns gibt es vielfältige Gründe, den Weg vom Direktversicherer mit Schwerpunkt Risikolebensversicherung zum Biometrie-Multikanalversicherer konsequent weiterzugehen – einen möchte ich an dieser Stelle hervorheben:

Wir wollen mit der Weiterentwicklung dem Wunsch der Vermittlerschaft gerecht werden. Unsere Vertriebspartnerinnen und -partner kamen immer wieder mit dem Wunsch auf uns zu, über uns neben der Risikolebensversicherung auch die Berufsunfähigkeitsversicherung anzubieten. Das ist bei einem so komplexen Produkt mit viel Beratungsbedarf unserer Meinung nach nicht nur sinnvoll, sondern auch ein konsequenter Schritt.

Was heißt dieser Schritt genau?

Wir haben uns aktiv dafür entschieden, unsere Produktpalette und unsere Vertriebskanäle zu erweitern, um weiter wachsen zu können. Wir haben viel Arbeit in unsere Weiterentwicklung gesteckt: Zunächst haben wir die Grundlagen dafür geschaffen, dass Vermittler mit uns arbeiten können – indem wir in unsere digitale Infrastruktur investiert haben. Darüber hinaus haben wir auch unsere Schnittstellen digitalisiert, ermöglichen digitale Voranfragen, bieten medienbruchfreie, auf den Vermittler abgestimmte Online-Abschlussstrecken mit Risikoprüfung an und haben wesentliche BiPRO-Normen eingeführt, sodass die gesamte Kommunikation mit Vermittlern – vom Schriftwechsel bis zur Provisionsnote – auf Wunsch digital abläuft.

Zudem haben wir unser Vertriebsteam ausgebaut: Jeder Vermittler hat nun einen festen Ansprechpartner. Diese helfen bei allen Anliegen – zum Beispiel bei der Antragsprüfung –, und das kompetent und schnell.

Warum setzt die Hannoversche künftig vermehrt auf biometrische Produkte? Und wo genau liegt der Schwerpunkt an Produktneuheiten?

Die Absicherung von Lebensrisiken ist für Menschen essenziell und wird es auch bleiben. Daher denken wir, dass wir hier als Biometrie-Spezialist wachsen können. Die Berufsunfähigkeit etwa ist ein besonders wichtiger Baustein im Absicherungsprofil – insbesondere auch für junge Menschen, die sich spätestens ab Ausbildungs- oder Studienbeginn mit dem Thema beschäftigen sollten.

Und ich kann jetzt schon versichern: Die Hannoversche Lebensversicherung wird den Ausbau des eingeschlagenen Biometrie-Weges konsequent mit zusätzlichen Produkten und einem weiteren Ausbau der Services weitergehen. Wir haben unser Produktportfolio bereits um die Sterbegeldversicherung erweitert und werden auch unsere eigene Grundfähigkeitsversicherung auf den Markt bringen.

Welche Zielgruppe im Markt nimmt die Hannoversche mit dieser Neuausrichtung in den Fokus?

Die einzelnen Biometrie-Produkte haben ganz unterschiedliche Zielgruppen – wir wollen so ein breites Marktpotenzial adressieren. Im Vordergrund steht, unsere Vertriebspartnerinnen und -partner mit ausgezeichneten Produkten darin zu unterstützen, passgenaue Lösungen für ihre Kundinnen und Kunden anbieten zu können. Wir legen in unserer Produktentwicklung großen Wert auf preislich attraktive, flexible und vor allem leistungsstarke Produktoptionen.

Welche Wachstumspotenziale sieht die Hannoversche im Vermittlervertrieb und wie werden diese ausgeschöpft?

Wir sehen im Vermittlervertrieb und im Segment Biometrie große Wachstumspotenziale. Alleine in der Berufsunfähigkeitsversicherung haben wir 2023 im Neugeschäftsbeitrag einen Zuwachs von mehr als 80% erreicht. Hier sehen wir für uns weiteres Wachstumspotenzial vor allem in der Zusammenarbeit mit unseren Vermittlern: Wir glauben zutiefst an die Bedeutung der persönlichen Beratung für Kundinnen und Kunden – vor allem in der Invaliditätsabsicherung. Das wird auch in der Zukunft so sein, und zwar trotz notwendiger Digitalisierungsbemühungen und den großen Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz.

Wie wurden die Vermittler in den Prozess der strategischen Neuausrichtung eingebunden und welche Rolle spielten ihre Anforderungen?

Wir haben in den vergangenen Jahren viel investiert, digitalisiert und modernisiert. Denn entscheidend werden nicht nur ausgezeichnete Produkte sein, sondern auch effektive Prozesse und die Frage, ob Kunden gerne bei uns einkaufen und unsere Vermittler gerne mit uns zusammenarbeiten. Hierfür stehen wir im ständigen Austausch mit unseren Vertriebspartnerinnen und -partnern, hören zu, nehmen Anregungen ernst und arbeiten daran, uns immer weiter zu verbessern und den Wünschen anzupassen.

Gespräche suchen wir etwa während unserer Hannoversche-Roadshow, den vielen Vermittlergesprächen auf Messen und zahlreichen Austauschterminen vor Ort. Zudem gibt es dank Prozessgutachten großer Marktteilnehmer auch immer wieder sehr wertvolles Feedback.

Ganz konkret haben wir etwa unsere Underwriting-Abteilung deutlich erweitert, um die Risikovoranfragen schnellstmöglich abarbeiten zu können. Mit allen Maßnahmen verfolgen wir ein Ziel: Die Vermittler größtmöglich zu entlasten, damit sie mehr Zeit für das Wesentliche haben: die Beratung ihrer Kunden.

Welche Investitionen hat die Hannoversche getätigt, um die Vermittler bestmöglich zu unterstützen, sowohl im Beratungsprozess als auch bei der Abwicklung?

Ich denke, hier ist vor allem eine Investition hervorzuheben: Wir haben allein für unsere digitale Infrastruktur über 100 Mio. Euro in die Hand genommen. Wir haben uns für ein komplett neues System entschieden, das unter anderem das Bestandsführungssystem, das Vermittlerverwaltungssystem, das Provisionssystem sowie In- und Exkasso umfasst. Das neue System macht uns flexibler, Änderungen an Tarifen lassen sich deutlich schneller umsetzen. Zudem sind wir in der Lage, digitale TAA-Strecken anzubieten und haben unsere BiPRO-Fähigkeiten deutlich ausgebaut. Auch unsere Leistungsprozesse und -services haben wir weiterentwickelt und an die Bedürfnisse unserer Vertriebspartnerinnen und -partner angepasst.

Was bedeutet diese Neuausrichtung denn für das Geschäft mit Direktversicherungen? Und welche Angebote werden für digitalaffine Kunden bereitgestellt?

An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich betonen, dass sich die Hannoversche Lebensversicherung nicht aus dem Direktmarkt zurückzieht – sie ist ein Biometrie-Multikanalversicherer. Wir werden auch in Zukunft keinesfalls unsere Direktkunden vernachlässigen. Wir haben unser Online-Angebot sogar ausgebaut, um den Wünschen der digital­affinen Kundinnen und Kunden gerecht zu werden. Unter anderem können Interessierte mit unserem Bedarfsrechner selbst ihre Versorgungslücke berechnen. Außerdem gibt es bei uns die Möglichkeit, einen Onlineabschluss inklusive einer Risikoprüfung durchzuführen. Hierbei erhalten Interessierte oftmals direkt eine Rückmeldung, ob sie versicherbar sind und welcher Tarif für sie empfohlen wird. Wichtig ist dabei der Grundsatz: Wir bieten ein Produkt und einen Preis für alle an – egal über welchen Kanal.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 07/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Dr. Thomas Wüstefeld, Hannoversche Lebensversicherung AG

 
Ein Interview mit
Dr. Thomas Wüstefeld

die Bayerische startet neue AKS-Produktlinie

die Bayerische hat neue Produkte in der BU- und DU-Versicherung gelauncht. Die Tarife, die auf verschiedene Zielgruppen zugeschnitten sind, können mit mehreren Zusatzbausteinen erweitert werden. Zudem wurden die Prämien für 5.000 Berufe gesenkt.

die Bayerische hat eine neue Produktlinie in der Arbeitskraftabsicherung (AKS) gestartet. Die verschiedenen Tarife aus der Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung sind auf unterschiedliche Zielgruppen zugeschnitten. So ist der Tarif BU PROTECT für alle Berufsgruppen verfügbar und beinhaltet eine echte, marktdifferenzierende Dienstunfähigkeitsklausel. Zudem gibt es noch die Variante BU PROTECT Bundeswehr, die für Angehörige der Bundeswehr entwickelt wurde, sowie die BU PROTECT young, die sich an junge Berufstätige und Berufseinsteiger richtet.

Günstigere Konditionen für rund 5.000 Berufe

Außerdem hat der Versicherer bekannt gegeben, durch eine Neukalkulation von rund 5.000 Berufen diese nun zu günstigeren Konditionen anbieten zu können. Für die ersten fünf Kalenderjahre bietet die Bayerische für diese Tarifgeneration eine garantierte Beitragssicherheit.

Jeder Tarif der BU PROTECT bietet eine 100%-ige Leistung ab 50% Berufs- oder Dienstunfähigkeit sowie ab dem ersten Pflegepunkt, so der Versicherer. Zudem gibt es mehrere Nachversicherungsoptionen, die eine Erhöhung auf die Versicherungssumme auf 72.000 Euro ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglichen. Außerdem ist in allen Tarifen eine echte Dienstunfähigkeitsklausel enthalten.

Mehrere Zusatzbausteine erhältlich

Neben dem Basistarif können die Policen je nach Bedarf um die Zusatzbausteine AU-Schutz, Prestige-Schutz und Pflege-Schutz erweitert werden. Für Beamte sind noch zudem noch die Zusatzbausteine Teil-DU-Schutz, Dienstanfänger-Schutz und Vollzugsdienst-Schutz erhältlich.

Die neuen Produkte soll Arbeitskraftabsicherung attraktiv und zugänglich für alle Menschen machen, so Vorstandsmitglied der Bayerischen, Martin Gräfer. „In einer Zeit, in der die finanzielle Absicherung bei Berufsunfähigkeit immer wichtiger wird, sehen wir dringenden Handlungsbedarf, insbesondere bei jungen und gesunden Menschen, die die Bedeutung einer frühzeitigen Absicherung oft unterschätzen“, so Gräfer weiter. (js)

Bild: © leszekglasner – stock.adobe.com

 

BU-Risikovoranfrage: Wo schaut der Versicherer ganz genau hin?

Beim Abschluss einer BU nimmt der Versicherer in der Regel eine Risikoprüfung vor. Aber wie wirkt sich diese auf den Vertrag aus und welche Faktoren werden besonders unter die Lupe genommen? Diese und weitere Fragen erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Bei der Beurteilung der Risikofaktoren können diese zunächst in objektive und subjektive Faktoren unterteilt werden:

  • Objektive Faktoren betreffen zunächst besonders das Berufsbild des Versicherungsnehmers. Geht dieser einem körperlichen Beruf nach, ist das Risiko einer Berufsunfähigkeit entsprechend höher als bei der Ausübung einer Bürotätigkeit. Auch stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer einem spezialisierten Beruf nachgeht. Weitere objektive Faktoren stellen solche medizinischer Natur dar. Dabei stellt sich besonders die Frage nach entsprechenden Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers und wie sich diese auf seine Berufsfähigkeit auswirken könnten.
  • Neben den objektiven Faktoren spielen auch subjektive Faktoren bei der Risikoermittlung der Berufsunfähigkeitsversicherung eine große Rolle. Allerdings fällt eine Beurteilung dieser subjektiven Faktoren dem Versicherer deutlich schwerer. Diese können zunächst darin liegen, dass der Versicherungsnehmer das Risiko einer Berufsunfähigkeit eigenständig fördert. In Betracht kommen dabei verschiedene Parameter. Zum Beispiel die Höhe des Lohns oder die allgemeine Freude an der beruflichen Tätigkeit. Ein subjektiver Parameter kann auch in unterlassenen objektiven Angaben des Versicherungsnehmers gesehen werden.
Wie wirkt sich die Risikovoranfrage auf den Vertragsschluss aus?

Das Risiko des Eintritts einer Berufsunfähigkeit ist stets individuell zu beurteilen, dennoch nehmen die einzelnen Versicherer verschiedene Kategorisierungen vor, um eine verallgemeinerungsfähige Antwort auf die Risikovoranfrage bei der BU-Versicherung zu finden. Ein Ansatz ist die Einstufung der Berufe in subjektive und objektive Gefahrenklassen. Dabei werden Berufe mit einem besonders hohen Maß an körperlicher Arbeit mit einem höheren Risiko eingestuft. Auch wird in Betracht genommen, wie speziell die ausgeübte Tätigkeit ist.

Welchen Sinn hat eine solche Abwägung der Risikofaktoren?

Der Versicherer versucht mit der Abwägung von Risikofaktoren seinen wirtschaftlichen Interessen gerecht zu werden. Durch das Einführen bestimmter Berufszuschläge und der Prämienerhöhung bei einem bestimmten Risiko stellt der Versicherer sicher, besonders hohen Risiken Rechnung zu tragen zu können. Bei einem besonders hohen Risiko des Eintritts der Berufsunfähigkeit erhöht sich dementsprechend auch die Wahrscheinlichkeit der Leistungspflicht des Versicherers. Dementsprechend muss der Versicherer dies in die Kalkulation seiner finanziellen Ausgleichsmittel mit einbeziehen. Demzufolge kann der Versicherer bei der Überprüfung der Risiken auch zu dem Ergebnis kommen, den Vertragsantrag des Versicherungsnehmers abzulehnen. Eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang, so dass sie auch nicht verpflichtet ist, ein Risiko zu versichern.

Was gilt es für den Versicherungsinteressenten zu beachten?

Der Versicherungsinteressent sollte bei der Stellung des Versicherungsantrags stets darauf achten, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, nach welchen der Versicherer in Textform und in verständlicher Weise gefragt hat. Andernfalls kann darin eine Verletzung der Obliegenheitspflicht des Antragstellers gesehen werden, woraus für den Versicherer Gestaltungsrechte (siehe: Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) entstehen, welche zu einer möglichen Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeitsversicherung im Einzelfall führen können.

PraxistippIm Vorfeld empfiehlt es sich bei den in Frage kommenden BU-Versicherungen eine Risikovoranfrage in „anonymisierter“ Form zu stellen, damit über das Votum des Versicherers bereits geschlussfolgert werden kann, ob überhaupt eine Versicherbarkeit des Antragstellers gegeben ist bzw. ein Risikoausschluss und/oder ein Prämienaufschlag vereinbart werden würde. So kann der Versicherungsinteressent bzw. der Versicherungsvermittler im Vorwege überlegen bzw. kalkulieren, ob man sich bei der angefragten Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt versichern möchte.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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Heute in Köln: Forum betriebliche Versorgung

Das AssCompact Branchenevent „Forum betriebliche Versorgung“ findet heute, am 27.06.2024, in der Motorworld in Köln statt. Drei Keynote-Speaker und zahlreiche Vorträge erwarten die Besucher. Auch das Netzwerken ist ein wichtiger Aspekt bei der Vor-Ort-Veranstaltung.

Beim Forum betriebliche Versorgung (bV) geht es um die neuesten Entwicklungen bei den Themen betriebliche Altersversorgung (bAV), betriebliche Krankenversicherung (bKV) sowie betrieb­liche Arbeitskraftsicherung (bAKS). Heute, am 27.06.2024, trifft sich die Versicherungswelt zur 21. Auflage des Branchenevents in Köln in der Motorworld. Der Einlass beginnt am Morgen ab 8:30 Uhr.

Für alle, die ihr Fachwissen im Bereich der betrieblichen Versorgung vertiefen möchten, liefert das Forum bV wichtige Inhalte und zeigt den Teilnehmenden Trends zum Thema auf, die die Versicherungswelt aktuell bewegen. So bringt das Forum bV Vermitt­lerinnen und Vermittler auf den neuesten Stand, z. B. was rechtliche Änderungen oder Produktneuheiten anbelangt.

Drei Keynote-Vorträge im Plenum

Auch in diesem Jahr werden drei Keynote-Speaker ihr Fachwissen mit dem Publikum teilen.

  • Den Auftakt nach der Begrüßung übernimmt Dr. Uwe Langohr-Plato, Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Langohr-Plato, mit dem Vortrag „Quo vadis, bAV? Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Was können wir vom Gesetzgeber erwarten und was nicht?“.
  • Gleich danach wird Georg Pamboukis, geschäftsführender Gesellschafter der GPI-Service-Center GmbH & Co. KG, die bAV aufgreifen und sein Know-how präsentieren. Mit seinem Vortrag „Beraten, abwickeln, verwalten – so geht bAV heute!“ lockt er die Teilnehmenden ebenfalls ins Motorworld-Plenum.
  • Der dritte Keynote-Vortrag kommt von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, der über die „GGF-Versorgung und die aktuelle Situation in diesem Bereich mit Vertriebs­chancen“ spricht.

Durch den Tag auf dem Motorworld-­Plenum führt Oliver Dahmen, Leiter Vertrieb der bbg Betriebsberatungs GmbH.

Vorträge zu unterschiedlichen Themen

In speziell aus­gewiesenen Bereichen werden zahlreiche Vorträge zu den unterschiedlichsten Themen rund um die betriebliche Versorgung angeboten. Neu ist in diesem Jahr ein Silent-Conferencing-Konzept: Dazu werden für die Vorträge Kopfhörer ausgegeben.

Netzwerken beim Vor-Ort-Event

Vor-Ort-Events sind natürlich auch ein Treffpunkt zum Netzwerken und um neue Kontakte zu knüpfen. Vor und nach den Vorträgen gibt es daher Gelegenheit, sich an den Ständen der rund 20 Aussteller weitere Informationen über aktuelle Entwicklungen, Lösungen und Konzepte einzuholen und mit Branchenkollegen und Produktanbietern ins Gespräch zu kommen.

Einladung nach Köln

Das Forum bV richtet sich einerseits an Vermittler, die ihr Portfolio um den Bereich betriebliche Versorgung erweitern wollen, andererseits aber auch an Profis, die sich auf den neuesten Stand bringen möchten. Zum Abschluss des Eventtages findet noch ein geführter Rundgang durch die Motorworld statt (sponsored by Continentale).

Weiterbildungszeit sammeln

Vermittlerinnen und Vermittler können auf dem Forum bV mit dem Besuch der Vorträge bis zu 3,5 Stunden Weiterbildungszeit sammeln. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, die Weiter­bildungszeit an die Initiative „gut beraten“ zu über­mitteln.

Mitwirkende Gesellschaften

Allianz | Alte Leipziger | AXA | Barmenia | Canada Life | Continentale | Dialog | die Bayerische | Die Stuttgarter | ERGO | Fonds Finanz | NÜRNBERGER | Penseo | R+V | Swiss Life | Versicherungskammer Maklermanagement | VOLKSWOHL BUND | wayly | Xempus/eVorsorge

Weitere Informationen und Anmeldung unter: asscompact.de/forum-betriebliche-Versorgung
 
Die Keynote-Speaker auf dem Forum bV:
Dr. Uwe ­Langohr-Plato
Georg Pamboukis
Prof. Dr. Thomas Dommermuth

Befristetes Anerkenntnis: Haftungsrisiken und Vertriebschancen für Makler

In der BU-Versicherung sprechen Versicherer häufig ein sogenanntes befristetes Anerkenntnis aus. Allerdings zeigt die aktuelle Rechtsprechung des BGH, dass eine solche Befristung unzulässig sein kann. In welchen Fällen ist das konkret der Fall? Und welche Chancen und Risiken lauern in der Beratung für Versicherungsmakler?

Ein Artikel von Arne Baron Boonstra, Rechtsanwalt, und Dr. Tim Horacek, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Keen Law Rechtsanwalts GmbH

Zu den weitgehenden Obliegenheiten des Versicherungsmaklers gehört nicht nur eine sachgerechte Aufklärung und Abdeckung des gesamten Versicherungsmarktes. Auch während und – häufig vernachlässigt – nach dem Versicherungsfall muss der Makler seine Kunden und deren Bedürfnisse im Auge behalten. Hierzu bedarf es einer wachsamen Überprüfung der aktuellen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesgerichtshofs (BGH). Aktuelle Urteile des BGH verdeutlichen, wie der aufmerksame Makler Urteile aus Karlsruhe als Vertriebsmöglichkeit einsetzen kann – und warum dem unachtsamen Makler große Haftungsrisiken drohen.

Befristetes Anerkenntnis: Kein Streit, keine Nachprüfung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sprechen Versicherer häufig ein sog. befristetes Anerkenntnis aus. Hierbei wird die BU-Rente für einen von vornherein festgelegten Zeitraum entrichtet. Nach Ablauf der durch den Versicherer bestimmten Frist wird die Zahlung eingestellt, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden muss. Wer weiterhin als berufsunfähig eingestuft werden und die Rente beziehen möchte, muss die Berufsunfähigkeit wieder vollständig darlegen und beweisen.

BGH: Befristung kann unzulässig sein

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (vom 09.10.2019 – Az. IV ZR 235/18, vom 23.02.2022 – Az. IV ZR 101/20 und vom 31.08.2022 – Az. IV ZR 223/21) entschieden, dass eine solche zeitlich befristete Zahlung der BU-Rente unzulässig sein kann, wenn:

  • eine Befristung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist,
  • die Befristung nicht oder nicht ausreichend begründet wird oder
  • die Befristung rückwirkend wirkt, insbesondere wenn der befristete Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Versicherer bereits abgelaufen ist.

Im Fall einer unwirksamen Befristung gilt das Anerkenntnis des Versicherers unbegrenzt. Die Rente muss also so lange bezahlt werden, bis im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegen. An dieser Formalie fehlt es meistens die Folge: Das Anerkenntnis hat weiter Bestand und der Versicherer muss für die Vergangenheit und Zukunft leisten.

Geldregen für den Kunden

Die Rechtsprechung der Karlsruher Richter ist bahnbrechend. Denn wer einen dieser formalen Fehler in der Befristung nachweisen kann, der darf die BU-Rente rückwirkend und für die Zukunft auch dann noch (bei voller Beitragsfreistellung) beanspruchen, wenn die alte oder eine neue – vergleichbare – Arbeit wieder aufgenommen und die Krankheit überwunden wurde. Auch wer Schwierigkeiten hat, die Berufsunfähigkeit nach dem Ablauf des vom Versicherer bestimmten Zeitraums zu belegen, kann den juristischen Kniff über die formell unzulässige Befristung gehen. Der Anspruch auf Rentenzahlung erlischt dann erst, wenn der Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nachgewiesen hat, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht. Für viele Kunden kann dies einen wahren Geldregen mit sich bringen.

Beispielrechnung

Hierzu folgendes Beispiel: Der BU-Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ab dem 23.06.2019 befristet bis zum 22.06.2021 eine Rente von 2.000 Euro pro Monat (in Summe 48.000 Euro). Eine Einstellungsmitteilung erfolgt wegen der Befristung nicht. War diese Befristung unwirksam, ist der Versicherer wegen des (noch fehlenden) Nachprüfungsverfahrens verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bis heute (Juni 2024) weitere 72.000 Euro sofort und 2.000 Euro/Monat zukünftig bis zur Nachholung des Nachprüfungsverfahrens bzw. der Einstellungsmitteilung zu zahlen.

Achtung! Haftung! Stammrechtsverjährung!

Für den Makler ist hier Vorsicht geboten. Denn aus dem Maklervertrag erwächst nicht nur die Obliegenheit zur Aufklärung und Beratung bezüglich vergleichbarer Policen. Der Makler hat – obgleich er keine originäre Rechtsberatung schuldet – auch die wesentliche Rechtsprechung des BGH im Auge zu behalten.

Da sich durch die dargestellten BGH-Urteile zum Thema „befristetes Anerkenntnis“ jedenfalls die Möglichkeit ergibt, dass alle BU-Versicherungsnehmer, die in der Vergangenheit eine BU-Rente bezogen haben, einen weitergehenden Anspruch auf Rente haben könnten, hat der Makler seine Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ggf. an einen Anwalt zu vermitteln.

Doch hierfür besteht nicht ewig Zeit! Wie alle Ansprüche unterliegen auch solche aus dem BU-Versicherungsvertrag der Verjährung. Bezüglich der BU-Rente hat der BGH das Rechtsinstitut der sog. „Stammrechtsverjährung“ eingeführt: Liegen zwischen der Leistungsablehnung oder der letzten Rentenzahlung mit Ablauf der Befristung mehr als drei Jahre, sind sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche verjährt. Durch die sog. „Stammrechtsverjährung“ verjährt also der gesamte Anspruch des Versicherungsnehmers spätestens drei Jahre nach der letzten Einzelrentenzahlung.

Weist der Makler seinen Kunden nicht auf die Möglichkeit der fehlerhaften Befristung hin und erfährt der Kunde hiervon erst, nachdem die Ansprüche verjährt sind, kann der Makler für den gesamten verlorenen Anspruch der Vergangenheit und Zukunft in Haftung genommen werden!

Wo Schatten ist, ist auch Licht: Vertriebschancen

Die Rechtsprechung des BGH eröffnet für Makler aber keinesfalls nur lästige Haftungsrisiken. Sie schafft vielmehr eine wunderbare Vertriebsmöglichkeit. Denn der Makler, der seine Bestandsfälle im Bereich Berufsunfähigkeit auf – unzulässig – befristete Anerkenntnisse durchforstet, wird seinen Kunden eine einfache und rechtssichere Handhabe empfehlen können, um bereits gedanklich zur Akte gelegte und unerkannte – besser: unver­hoffte – finanzielle Ansprüche doch noch geltend machen zu können.

Praxistipp

Der Versicherungsmakler sollte die Angelegenheiten daher keinesfalls wegen des vermeintlich endgültig regulierten Versicherungsanspruches aus den Augen verlieren, wenn der Versicherer „nur“ ein befristetes Anerkenntnis abgegeben hat. Denn in diesem Fall droht nicht nur die eigene Inanspruchnahme über die Maklerhaftung: Vielmehr läuft man Gefahr, einen erheblichen Gewinn für die eigene Kundschaft – und damit für sich selbst – zu verpassen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 06/2024 und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Arne Baron Boonstra
Dr. Tim Horacek

LV 1871 reagiert auf steigenden Höchstrechnungszins

Zum Jahreswechsel wird der Höchstrechnungszins von aktuell 0,25% auf 1,0% steigen. Mehrere Versicherer haben bereits reagiert. Auch die LV 1871: Sie bietet eine Umstellungsgarantie für Produkte aus der Altersvorsorge und Arbeitskraftabsicherung an.

Seit Ende April steht fest, dass der Höchstrechnungszins zum Jahreswechsel von aktuell 0,25% auf 1,0% steigen wird – die erste Erhöhung seit drei Jahrzehnten. Schon kurz nach der Ankündigung reagierten die ersten Versicherer mit Produktanpassungen auf die Nachricht – nun gesellt sich auch die Lebensversicherung von 1871 a. G. München dazu. Der Versicherer kündigte an, dass er auf Altersvorsorgeverträge, Berufsunfähigkeitspolicen sowie Verträge in der Bestattungs- und Erbvorsorge eine Umstellungsgarantie auf den höheren Rechnungszins gibt, und zwar ohne erneute Risikoprüfung.

Neuberechnung erfolgt im ersten Halbjahr 2025

Für alle seit dem 01.05.2024 abgeschlossenen Verträge in der fondsgebundenen Rentenversicherung, inklusive betriebliche Altersvorsorgeverträge, berechnet die LV 1871 im ersten Halbjahr 2025 den Rentenfaktor, den garantierten Rentenfaktor sowie eine gegebenenfalls vereinbarte garantierte Rente neu. Die Umstellung auf den ab dem 01.01.2025 neuen Garantiezins erfolgt automatisch und kostenfrei, so das Unternehmen. Änderungen für die Aufschubzeit ergeben sich dabei nicht.

BU-Produkte sowie Bestattungs- und Erbvorsorge ebenfalls inkludiert

Auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und in der Bestattungs- und Erbvorsorge gilt die Umstellungsgarantie, und zwar für Verträge, die ab dem 01.07.2024 abgeschlossen werden. Bei Verträgen der Golden BU – sowohl SBU privat als auch SBU bAV Einzelgeschäft – und bei Bestattungs- und Erbvorsorgeverträgen prüft der Versicherer im ersten Halbjahr 2025, ob sich durch den angepassten Garantiezins eine höhere garantierte BU-Rente bzw. Versicherungssumme ergibt. Sollte dies der Fall sein, erhalten Versicherte ein Angebot zur kostenlosen Umstellung. (js)

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Continentale: Höhere BU-Renten, einfacherer Annahmeprozess

Continentale hat Änderungen in ihrer BU bekannt gegeben. Neben höheren versicherbaren Renten bei über 900 Berufen wurden auch die Pauschalgrenzen angehoben. Zudem wurden unter anderem auch die Einkommensgrenzen für die Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen erhöht.

Continentale hat Neuerungen in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gemacht. So hat der Versicherer bei über 900 Berufen die zulässige, maximal versicherbare Rente auf 1.500 Euro monatlich beziehungsweise 18.000 Euro jährlich angehoben. Vor allem Berufe in Handwerk und Industrie fallen unter die Änderungen.

Die Pauschalgrenze, bis zu der ein Versicherungsnehmer ohne weitere Einkommensangaben Versicherungsschutz beantragen kann, wurden ebenfalls auf 1.500 Euro monatlich oder 18.000 Euro jährlich erhöht. Das vereinfacht den Prozess insbesondere für Auszubildende und Schüler.

Einkommensgrenze für medizinische Untersuchungen erhöht

Auch der Annahmeprozess hat sich sowohl für Kunden als auch für Vermittler vereinfacht, so die Continentale. Bis zu einer Monatsrente von 3.000 Euro (bisher 2.500 Euro) genügt die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag. Erst über einer Rente von 3.000 Euro monatlich muss ein ärztliches Zeugnis mit Untersuchung von einem praktischen Arzt vorgelegt werden. Bei über 4.000 Euro Monatsrente (bisher 3.500 Euro) wird ein Zeugnis über eine Untersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin notwendig.

Zudem gelten künftig einheitliche Regelungen für Angestellte und Selbstständige für die finanzielle Angemessenheitsprüfung. Hier gilt nun die Bruttoeinkommensbasis. Bis zu einer Obergrenze von 80.000 Euro sind 65% des Bruttoeinkommens bzw. Gewinns vor Steuern als BU/EU-Jahresrente versicherbar. Über dieser Grenze sind es 35%. Für Tarife in der betrieblichen Altersvorsorge gilt diese Neuerung nicht. (js)

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