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BU

Canada Life erweitert BU-Schutz

Der Lebensversicherer Canada Life hat einige Upgrades bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung vorgenommen. Menschen, die in Teilzeit arbeiten, den Job wechseln oder den Schutz aufstocken möchten, haben nun mehr Optionen zur Verfügung.

Der Berufsunfähigkeitsschutz der Canada Life wurde aktualisiert. Neukunden kommen nun besser weg, wenn sie z. B. in Teilzeit arbeiten, den Beruf wechseln oder ihren Schutz aufstocken möchten, so der Lebensversicherer in einer Unternehmensmitteilung. Auch Berufsanfänger finden nun bessere Absicherungsperspektiven, da Canada Life ab sofort BU-Schutz für insgesamt 144 Studiengänge bietet.

AU-Klausel und Günstigerprüfung

Ab sofort sichert der Berufsunfähigkeitsschutz von Canada Life auch Kunden ab, die einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Dabei gilt, dass die versicherte Person weniger als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet. Bei Selbstständigen greift die Neuerung, wenn diese weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Die optional wählbare Zusatzoption „Arbeitsunfähigkeits-Klausel“ bietet ebenfalls einige Neuerungen. Canada Life erhöhte die maximale Leistungsdauer auf 36 Monate, eine parallele Leistungsprüfung ist laut dem Versicherer nicht mehr nötig. Wenn Kunden den Beruf wechseln, kommt außerdem die Günstigerprüfung zum Tragen. Hier sind dann geringere Monatsbeiträge möglich. Eine Beitragsdynamik ist nun in 1%-Schritten zwischen 1% und 5% wählbar. Zudem haben Versciherte die Möglichkeit, sie vor dem Leistungsfall ohne erneute Risikoprüfung zu verändern sowie ein- oder auszuschließen.

BU-Schutz aufstocken

Weiterhin hat Canada Life die Gesundheitsfragen und die Abfragezeiträume vereinfacht. Zudem bekommen Neukunden ab sofort mehr Möglichkeiten, ihren BU-Schutz aufzustocken. Für die Ausübung der Nachversicherungsgarantie beträgt die Frist nun zwölf Monate. Eine ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie kann einmalig innerhalb der ersten fünf Jahre oder zum zehnten Jahrestag ausgeübt werden.

Zudem hat der Versicherer die ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantien wie etwa beim Erwerb einer Immobilie verbessert. Canada Life hat hier weitere Anlässe ergänzt, z. B. die erstmalige Gründung eines Hausstandes, der erstmalige Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beendigung der Elternzeit. (mki)

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BU: Was ist bei vertraglicher „Dynamik“ zu beachten?

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung begegnet man dem Begriff der sogenannten „Dynamik“. Aber was ist eine Dynamik in der BU und was gilt es zu beachten? Diese Fragen erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Kolumne von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Eine Dynamik ist die dynamische Anpassung der Berufsunfähigkeitsversicherung an die Lebensumstände des Versicherungsnehmers sowie die Anpassung an die Inflation. Diese Anpassung wird in der Regel durch eine Erhöhung der zu zahlenden Beiträge erreicht. Durch die Erhöhung steigt die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherungsnehmer muss bei der Erhöhung der Beiträge meist keine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen.

Neben der Beitragsdynamik gibt es auch die Möglichkeit, eine Leistungsdynamik zu vereinbaren. Diese bezieht sich auf den Eintritt des Versicherungsfalls. Im Gegensatz zur Beitragsdynamik, die die zu zahlende Rente bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erhöht und dann im Leistungsfall aussetzt, wird bei der Leistungsdynamik vereinbart, dass sich die Berufsunfähigkeitsrente während des Leistungszeitraums um einen bestimmten Prozentsatz erhöht.

Übersicherung durch Dynamik möglich?

Versicherte können der jährlichen Erhöhung der Beiträge bzw. Renten in der Regel widersprechen. Dazu gilt es, die individuellen Vereinbarungen mit dem Versicherer zu beachten. Aber was passiert, wenn der Versicherte den Dynamisierungen nicht widerspricht und die im Leistungsfall zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente das Gehalt des Versicherungsnehmers übersteigt? Hier gilt Entwarnung für den Versicherungsnehmer. Da die Berufsunfähigkeit eine Summenversicherung ist, findet die Vorschrift des § 74 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keine Anwendung. Der Versicherer kann die Versicherungsleistung also nicht entsprechend dem Einkommen des Versicherungsnehmers anpassen, sondern muss die vertraglich zugesicherten Leistungen in voller Höhe erbringen (siehe auch: „Darf der Versicherer eigentlich die BU-Rente kürzen?“).

Leistungskürzung via „Übersicherungsklausel“?

Bei einer „Übersicherung“ schneidet der Versicherer also im Zweifel schlecht ab und muss dem Versicherungsnehmer trotz möglichem Missverhältnis die geforderte Berufsunfähigkeitsrente zahlen. Dieses „Problem“ versuchen manche Versicherer über eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu umgehen, indem sie Versicherten auferlegen, eine mögliche Übersicherung jährlich selbst zu überprüfen und bei entsprechender Feststellung einen Widerspruch einzulegen. Auch lassen sich im Zuge dessen Klauseln finden, bei denen sich der Versicherer vorbehält, bei unterlassenem Widerspruch die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente an das tatsächliche Gehalt des Versicherten anzupassen.

Beispielhaft könnten die entsprechenden Klauseln wie folgt lauten:

„Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhungen der Versicherungsleistungen?

Voraussetzung für die Dynamik von Berufsunfähigkeitsleistungen ist eine stets angemessene Relation der Rente zum Einkommen des Versicherten. Übersteigt die gesamte Jahresrente 25.200 Euro und übersteigt die Rente einschließlich bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften 70% des jährlichen Bruttoeinkommens, ist der Erhöhung zu widersprechen. Hierauf werden wir Sie in jedem Nachtrag über die Erhöhung hinweisen.

Stellen wir im Leistungsfall fest, dass zum Zeitpunkt einer Erhöhung keine angemessene Relation zum Einkommen gegeben war, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung aus dieser Erhöhung frei. Die für diese Erhöhung aufgewendeten Beträge werden – unter Abzug bereits erhaltener Überschussanteile – unverzinst zurückerstattet.“

Aber sind diese Klauseln rechtlich haltbar?

Unwirksamkeit von Klauseln zur Übersicherung?

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit in Deutschland. Die Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Verträge grundsätzlich selbst bestimmen. Besonders bei der Verwendung von AVB gegenüber Verbrauchern gilt aber ein besonderer Schutz für Versicherte. Die Wirksamkeit von Klauseln kann nämlich gerichtlich überprüft werden. Nach § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könnte es sich hier um eine überraschende Klausel handeln, da der Verbraucher nicht mit einer derartigen Klausel zu rechnen braucht. Dies wird besonders durch den Umstand unterstützt, dass eine Übersicherung nicht gesetzlich für die Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt ist. Ginge man davon aus, dass es sich um eine überraschende Klausel handelt, wird sie nicht Bestandteil des Versicherungsvertrags, so dass der Versicherer sich nicht darauf berufen könnte.

Verstoß gegen das Transparenzgebot?

Aber auch bei der Annahme einer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag könnte die entsprechende Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach § 307 BGB darstellen. So kann in einer unverständlichen Formulierung, die den Versicherungsnehmer zur Überprüfung der Übersicherung auffordert, auch Berufsunfähigkeitsanwartschaften zu berücksichtigen, eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB gesehen werden, da gegen das Transparenzgebot verstoßen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) werden könnte. Versicherten könnte unklar sein, was von den Berufsunfähigkeitsanwartschaften überhaupt umfasst wird. So könnten neben weiteren Berufsunfähigkeitsversicherungen auch andere Rentenansprüche gemeint sein, wie zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente. Nimmt man einen Verstoß gegen das Transparenzgebot an, wäre die Klausel unwirksam, so dass der Versicherer sich nicht darauf berufen könnte.

Praxistipp

Eine Dynamik in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine gute Lösung zum Ausgleich der Inflation und eine stetige Anpassung an den Lebensstandard des Versicherungsnehmers dar. Auch bezüglich der Gefahr der Übersicherung gilt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung als Summenversicherung grundsätzlich voll leisten muss. Bei Übersicherungsklauseln gilt jedoch besondere Aufmerksamkeit. Diese sollten zwingend auf ihre Wirksamkeit hin juristisch überprüft werden.

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Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit?

Wann liegt Arbeitsunfähigkeit, wann Berufsunfähigkeit vor? Ist der Versicherte nicht mehr im Stande, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, stellt sich die Frage, welche Ansprüche geltend gemacht werden können und wie sich das Zusammenspiel von „AU vs. BU“ auswirkt. Das erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke.

Eine Kolumne von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Anspruch auf Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ist zunächst nicht immer an eine reine Arbeitsunfähigkeitsversicherung geknüpft. Die Ansprüche können grundsätzlich auch im Rahmen der Krankenversicherung geltend gemacht werden. Die Arbeitsunfähigkeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlechterung der Krankheit in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Leistungspflichtig ist dann zunächst bei gesetzlich Krankenversicherten die gesetzliche Krankenkasse. Bei Privatversicherten muss die private Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankentagegeld enthalten, da kein zusätzlicher Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld besteht. Der Arbeitnehmer kann zunächst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Fortzahlung des Entgelts für bis zu sechs Wochen verpflichtet.

Das gilt beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung tritt der Anspruch auf Krankengeld bei gesetzlich Versicherten und Krankentagegeld bei privat Versicherten anstelle der Entgeltfortzahlung. Der Anspruch bei der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts und maximal 90% des Nettoarbeitsentgelts. Bei einer privaten Versicherung bestimmt sich die Höhe des Anspruchs nach dem individuellen Vertrag.

Für die Geltendmachung des Anspruchs muss der Versicherte dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Der Anspruch gilt ab dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Auch wie lange der Anspruch besteht, unterscheidet sich bei der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Der Anspruch auf Krankengeld einschließlich der Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit beschränkt sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Für die private Krankenversicherung gilt wiederum die individuelle vertragliche Vereinbarung.

Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor?

Um Leistungen aufgrund einer Berufsunfähigkeit zu beziehen, muss der Arbeitnehmer zunächst eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben und sodann die Voraussetzungen dieser erfüllen. Die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit richten sich nach dem individuellen Versicherungsvertrag. Meist liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer seine zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kann.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht mit einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Das bedeutet, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führt.

Tritt die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ein, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dabei schützt die Berufsunfähigkeit die Gefahr, einen bestimmten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben zu können. Die Vereinbarung von abstrakten oder konkreten Verweisungsmöglichkeiten ist jedoch möglich. Auch die Länge der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bei bestehender Berufsunfähigkeit richtet sich nach dem individuellen Vertrag.

Neben einer eigenständigen Krankentagegeldversicherung kann auch die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsklausel enthalten.

Zusammenspiel von BU und Arbeitsunfähigkeit?

Kann der Versicherungsnehmer nun bei Unterhaltung mehrerer Versicherungen auch mehrfache Leistungen beziehen? Zunächst gilt für gesetzlich Krankenversicherte, dass ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel möglich sein kann. Selbes gilt für eine privat abgeschlossene Krankentagegeldversicherung in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung.

Anderes gilt im Zusammenspiel einer Krankentagegeldversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Meist ist dann für den Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein Ausschluss eines Anspruchs auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung vereinbart. Selbes gilt für das Zusammenspiel der AU-Klausel und der Berufsunfähigkeit in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag. Es gilt aber, dass immer auf die individuellen vertraglichen Vereinbarungen geachtet werden muss. Beispiele über rechtliche Fallstricke bei der Rückforderung Krankentagegeld können Sie hier nachlesen.

Praxistipp

Ist es Versicherten nicht mehr möglich, ihrem gewohnten Beruf nachzugehen, geht es nicht nur um gesundheitliche, sondern auch um finanzielle Sorgen. Gerade dann ist ein umfassender Versicherungsschutz von großer Bedeutung. So sollten gesetzlich Krankenversicherte besonders über den Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel nachdenken. So können Höhe und Dauer der Leistung individuell bestimmt werden, um möglichen finanziellen Engpässen entgegenzuwirken. Doch auch Privatkrankenversicherte sollten besonders auf die Bedingungen des Versicherungsvertrages achten.

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uniVersa reagiert auf steigenden Höchstrechnungszins

Zum Jahreswechsel wird der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auf 1,0% angehoben. Die uniVersa gibt für Produkte in der Privatvorsorge eine Umstellungsgarantie bzw. ein Umtauschrecht für Abschlüsse ab dem 16. September.

Der gesetzlich festgelegte Höchstrechnungszins steigt zum 01.01.2025 von den aktuellen 0,25% auf 1,0%. Darauf hat nun auch die uniVersa reagiert. Für die private Altersvorsorge mit Fondsprodukten ohne Garantien hat die uniVersa eine Umstellungsgarantie für Abschlüsse ab dem 16. September eingeführt. Damit erhalten Versicherte „automatisch und kostenfrei“ die verbesserten Konditionen beim garantierten Rentenfaktor. Dieser wird, je nach Vertragskonstellation, zwischen 6% und 15% höher sein, so die uniVersa.

Kunden, die ab sofort eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen, erhalten ein Umtauschrecht. Damit können Versicherte bis zum 31.03.2025 in den dann angebotenen neuen BU-Tarif mit dem höheren Rechnungszins wechseln. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht notwendig. (js)

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Hannoversche lanciert Neuerungen in der BU

Die Hannoversche hat Anpassungen bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung gemacht. Die Neuerungen beinhalten unter anderem die Einführung eines „Krisen-Airbags“ im Falle eines Todes im nahen Umfeld, eine neue Beitragsdynamik sowie die Flexibilisierung der Versicherungsdauer.

Die Hannoversche Lebensversicherung hat Änderungen bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) an den Start gebracht. Die Neuerungen erfolgten auch auf Wunsch von Vermittlern und Endkunden, so der Versicherer.

Neu eingeführt wird beispielsweise ein sogenannter „Krisen-Airbag“, der künftig im Tarif Premium-Exklusiv integriert ist. Er leistet im Fall eines Todes im nahen Umfeld. Versicherte erhalten dann bis zu 2.000 Euro für professionelle Hilfe, um die Trauer zu bewältigen, etwa für die Finanzierung einer stationären oder ambulanten privaten Therapie, einer private Sozialberatung oder für ein digitales Angebot zur Begleitung des Trauerprozesses.

Anpassungen bei der Beitragsdynamik

Änderungen gibt es auch bei der Beitragsdynamik. Die Hannoversche hat die Obergrenze für Erhöhungen während der Vertragslaufzeit deutlich erhöht. Künftig beträgt die Maximalsummer der versicherten Jahresrente 120.000 Euro. Die Neuerung soll auch für hohe versicherte BU-Renten Schutz vor Inflation bieten, so das Unternehmen. Zudem können dynamische Anpassungen ab sofort bis zum Alter von 60 statt wie vorher 55 Jahren erfolgen, jedoch nicht in den letzten fünf Versicherungsjahren. Eine weitere Anpassung: Die Dynamik kann nun jederzeit ausgesetzt werden. Bisher war das nur fünf Mal in Folge möglich.

Künftig „gebrochene Versicherungsjahre“ versicherbar

Zudem schließt die Hannoversche eine Lücke, um Versicherungsschutz bis genau zum Rentenbeginn zu bieten. Statt nur ganze Jahre zu versichern, führt der Versicherer nun sogenannte „gebrochene Versicherungsjahre“ ein. Das bedeutet Versicherte können sich beim Vertragsende an ihrem Geburtstag und dem Endalter orientieren, unabhängig davon, wann der BU-Anschluss erfolgt ist. So entsteht beim Übergang in die Altersrente keine Lücke oder Doppelrente mehr, so die Hannoversche. (js)

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Alte Leipziger: BU-Abschluss bei psychischen Vorerkrankungen

Die Alte Leipziger macht es einfacher für Menschen mit psychischen Vorerkrankungen, eine BU abzuschließen. Seit Anfang September arbeitet der Versicherer mit einer Ausschlussklausel für bestimmte psychische Vorerkrankungen, andere Auslöser bleiben davon unberührt.

Menschen mit psychischen Vorerkrankungen haben es oftmals schwer, eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abzuschließen. Die Alte Leipziger Lebensversicherung hat nun Anfang September eine Änderung eingeführt, die es bei bestimmten psychischen Vorerkrankungen ermöglicht, eine BU abzuschließen, ohne dass der Vertragsabschluss wie bisher zeitlich zurückgestellt werden muss. Möglich macht dies eine Ausschlussklausel für psychische Vorerkrankungen. Alle anderen Leistungsauslöser, wie etwa Krebs oder Gelenkerkrankungen bleiben von der Ausschlussklausel unberührt.

Die Ausschlussklausel kann in mehreren Fällen vereinbart werden. Als Beispiele nennt die Alte Leipziger erste Sitzungen bei einem Psychotherapeuten, ohne dass eine Therapie angeordnet wird, eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Therapie als Reaktion auf einen Trauerfall, oder eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress, Prüfungsangst, Arbeitsplatzkonflikt bzw. -wechsel oder Mobbing.

Nach zwölf bis 36 Monaten nach Abschluss ist eine Prüfung möglich, um zu entscheiden, ob die Ausschlussklausel wieder entfallen kann. Die Neuerung soll es mehr Menschen ermöglichen, ihre Arbeitskraft abzusichern, so die Alte Leipziger. (js)

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BU: Spontane Anzeigeobliegenheit bei Multipler Sklerose?

Beim Antrag auf Abschluss einer BU müssen sich Antragsteller unter anderem auch zu ihrem Gesundheitszustand erklären. Aber müssen auch Angaben gemacht werden, nach denen gar nicht gefragt wird, etwa bei Multipler Sklerose? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßigen BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Im Versicherungsantrag müssen Antragsteller zunächst nur Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, die vom Versicherer gestellt werden. Dieses ergibt sich aus § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wonach der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen hat.

Grundsätzlich wird unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, in der Regel nicht unaufgefordert abgeben muss. Der Versicherte kann vielmehr abwarten, bis der Versicherer diese Informationen erfragt. In bestimmten Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer aber auch bei fehlender Fragestellung durch den Versicherer eine sogenannte spontane Anzeigeobliegenheit (Muss der Versicherte auch ungefragte Angaben im BU-Antrag machen?) treffen.

Spontane Anzeigeobliegenheit bei Multipler-Sklerose?

Besteht also eine solche Ausnahme vom Grundsatz des § 19 VVG in Form einer spontanen Anzeigeobliegenheit bei einer MS-Erkrankung?

Zu dieser Frage hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zu entscheiden (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.4.2018 – Az. 12 U 156/16), denn ein Versicherungsnehmer hatte in Kenntnis seiner MS-Erkrankung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und machte später Leistungen aus dieser geltend. Der Versicherer lehnte die Leistungen wegen arglistiger Täuschung ab und erklärte die Anfechtung. Das OLG verneinte jedoch eine arglistige Täuschung in Bezug auf die MS-Erkrankung, da diesbezüglich eine spontane Anzeigeobliegenheit bei verkürzten Gesundheitsfragen (wie nachstehend) nicht besteht:

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“

Nach einer MS-Erkrankung aber wurde gerade nicht gefragt. Der „Fragenkatalog“ des Versicherers sei für den Antragsteller mithin als abschließend anzusehen. Der Antragsteller brauche darüber hinausgehende Angaben nicht zu machen.

Ein Anspruch auf Leistung schied in diesem vorliegenden Rechtsstreit dennoch aus, da der Versicherungsnehmer den Versicherer nach Ansicht des Gerichts arglistig darüber getäuscht hatte, seinem Beruf als Orthopädietechniker „in vollem Umfang“ nachgehen zu können. Denn tatsächlich war der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags nachweislich nicht in der Lage seiner Berufstätigkeit in vollem Umfange nachzugehen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Ob eine spontane Anzeigeobliegenheit besteht, muss immer anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Besonders in Bezug auf die jeweiligen Gesundheitsfragen des Versicherungsantrags muss geprüft werden, wie diese inhaltlich formuliert sind. Bei allgemein formulierten Fragen des Versicherers sollte zwingend geprüft werden, ob die vorliegend Erkrankung möglicherweise miterfasst wird. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei fehlenden Fragen des Versicherers auch keine Anzeigeobliegenheit besteht.

Praxistipp

Bestehen Zweifel oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so ist zwingend zu einer anonymen Risikovoranfrage (BU-Risikovoranfrage: Wo schaut der Versicherer ganz genau hin?) bei verschiedenen Berufsunfähigkeitsversicherern zu raten, um zu überprüfen, wie Versicherer in Bezug auf die vorliegend Erkrankung votieren. So dann kann bestenfalls im Vorfeld eine Versicherbarkeit des Antragstellers geprüft werden, bevor es in einem etwaigen Leistungsprüfungsverfahren zu rechtlichen Problemen kommen kann.

Weiterführende Gerichtsentscheidungen zu diesen Themen sind nachfolgend zu finden: Urteile zur spontanen Anzeigeobliegenheit.

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BU-Nachprüfung: Elternzeit und Arbeitslosigkeit Berufsausstieg?

Kann man berufsunfähig werden, wenn man arbeitslos ist oder Kinder betreut? Andere Frage: Darf man wieder arbeiten gehen, ohne die Einstellung der BU-Rentenzahlungen befürchten zu müssen? Und was gilt als Berufsausstieg? Mit diesen Fragen hat sich ein Gericht beschäftigt. Eine Rechtsexpertin ordnet das Urteil ein.

Ein Artikel von Kathrin Pagel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG

Der Versicherungsnehmer erhielt in einem vor dem Kammergericht Berlin (KG) verhandelten Fall (Urteil vom 08.08.2023 – Az. 6 U 32/22) zunächst aufgrund Berufsunfähigkeit Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Eine vom Versicherungsnehmer neu begonnene Tätigkeit in Teilzeit nahm der Versicherer zum Anlass, weitere BU-Leistungen einzustellen. Damit erklärte sich der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und beschritt letztlich den Klageweg.

Wie allgemein bekannt, kann in der Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherer im bedingungs­gemäßen Nachprüfungsverfahren über die Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer auf eine neu ausgeübte Tätigkeit konkret verweisen. Dazu muss es sich bei der neu ausgeübten Tätigkeit aber um eine „Vergleichstätigkeit“ handeln. War das im vorliegenden Rechtsstreit der Fall?

BU-Versicherter macht Umschulung

Berufsunfähigkeit lag nach dem Vertrag des BU-Versicherers vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist bzw. sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgeblich ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.“

Der Kläger war zuvor in gesunden Tagen als Vertriebsmitarbeiter in Vollzeit mit 40 Wochenstunden tätig. Diesen Beruf konnte er wegen des hochgradigen zervikalen Querschnittsyndroms, das alle vier Extremitäten betrifft und sich in Lähmungserscheinungen und einer Spastik zeigt, nicht mehr ausüben. Berufsunfähigkeit war somit eingetreten.

Später hatte der Kläger erfolgreich zum Steuerfachgehilfen umgeschult und eine Teilzeittätigkeit mit 15 Stunden pro Woche bei einem Steuerberater aufgenommen. Der Versicherer hielt diese Tätigkeit für mit der ursprünglichen Tätigkeit vergleichbar und stellte die BU-Leistungen ein. Zur Begründung führte er aus, das bisherige Arbeitseinkommen entspreche unter Berücksichtigung des verminderten Einkommens während der Elternzeit und Zeiten der Arbeits­losigkeit dem vorherigen. Eine durchschnittliche Minderung des Erwerbseinkommens sei zudem zu berücksichtigen, weil eine „wechselnde Erwerbsbiografie“ vorläge, die durch längere Arbeitslosigkeitszeiten und Elternzeit geprägt sei.

Versicherer beruft sich auf vergleichbare Tätigkeit

Nach den gängigen Bedingungswerken der Rechtsprechung ist eine konkrete Verweisung bei Wahrung der bisherigen Lebensstellung grundsätzlich möglich. Nach den vertrag­lichen Regelungen, vorliegend § 9 Abs. 1 der allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ), war der Versicherer berechtigt, im Leistungsfall das Fortbestehen der Berufs­unfähigkeit nachzuprüfen. Dabei darf auch geprüft werden, ob die versicherte Person eine andere vergleichbare Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene berufliche Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Berufsunfähigkeit auf unter 50% gesunken, wäre der Versicherer berechtigt, die Leistungen einzustellen, § 9 Abs. 4 BB-BUZ. Eine zwischenzeitlich erfolgte Verbesserung des Gesundheitszustandes war aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen nicht festzustellen. Der Versicherer hatte sich demnach nur noch darauf berufen, dass der Ver­sicherungsnehmer zwischenzeitlich eine vergleichbare Tätigkeit ausüben würde.

Was gilt als Ausstieg aus dem Berufsleben?

Der zuvor ausgeübte Beruf war der eines Vertriebsmitarbeiters. Eine Unterbrechung der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübten Tätigkeit erfolgte durch Arbeitslosigkeit oder Elternzeit. Diese Umstände sind aber nicht als Ausstieg aus dem Berufsleben zu werten. Eine solche Phase im Berufsleben ist nicht auf Dauer geplant, auch wenn eine solche Phase länger andauern kann. Der Versicherer argumentierte mit einer „wechselnden Erwerbsbiografie“ und meinte, infolge dessen sei ein niedrigeres „Durchschnittseinkommen“ im ursprünglichen Beruf zu bestimmen. Von einem solcherart geänderten Einkommen auszugehen, würde jedoch den Versicherungsschutz zu stark aushöhlen, sodass der Vertragszweck der Berufsunfähigkeitsver­sicherung damit aufgehoben werde, erläutert das Gericht.

Denn die Funktion der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht darin, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18). Eine Änderung des Berufs käme bei einem freiwilligen Berufswechsel, mithin zum Beispiel einer – nicht krankheitsbedingt erfolgten – Eigenkündigung, in Betracht. Mit einer Eigenkündigung sei der Einfluss der ursprünglichen Berufs­tätigkeit auf die Lebensstellung des Klägers zugleich erloschen (siehe Saarländisches Oberlandes­gericht Saarbrücken (OLG), Urteil vom 08.01.2003, Az. 5 U 910/01 – 77 –, Rn. 23, juris).

Vergleich der neuen Tätigkeit mit vorheriger Tätigkeit möglich?

Die neu aufgenommene Teilzeitarbeit war an der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit zu messen. Das OLG postuliert zudem, eine Teilzeittätigkeit sei in der sozialen Wertschätzung mit einer Vollzeittätigkeit in der Regel nicht gleichwertig. Dies ist unabhängig vom damit erzielten Einkommen festzustellen. Der Einkommensvergleich ergab, dass die Teilzeittätigkeit mehr als 20% unter dem vorherigen Bruttojahresverdienst lag. Selbst bei Berücksichtigung des Einkommens fehle es noch immer an einer Vergleichbarkeit.

Es kommt aber nicht allein auf das Einkommen an. Ein Verweisungsberuf darf unabhängig davon nicht „unterwertig“ in Bezug auf seine früheren Qualifikationen und seinen beruflichen oder sozialen Status sein (siehe BGH, Urteil vom 20.12.2017, Az. IV ZR 11/16 – Hufbeschlagschmied-Entscheidung).

Der Versicherer kann demnach nicht durch Verrechnung des Bruttojahresverdienstes mit Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ein entsprechend geringeres „Durchschnittseinkommen“ generieren. Das leidensbedingte Niveau der aufgenommenen Tätigkeit würde durch die Beendigung des Versicherungsfalls anderenfalls zum neuen „Normalzustand“ werden, obwohl sich an den gesundheitlichen Umständen des Versicherungsnehmers nichts geändert hat. Im Ergebnis würde dies zu einem sozialen Abstieg des Versicherungsnehmers führen. Nichts anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, eine andere leidensgerechte Teilzeittätigkeit aufnimmt, so das KG.

Schlussfolgerung

Wird bei der Nachprüfung auf eine neue berufliche Tätigkeit abgestellt, ist jeder Fall anders und muss genau geprüft werden. Die anwaltliche Praxis zeigt: Fehlerhafte Nachprüfungsentscheidungen führen in der Regel zu Nachzahlungsverpflichtungen des Berufsunfähigkeitsversicherers.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 08/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel

Psychische Erkrankungen machen Großteil der BU-Fälle aus

Psychische Erkrankungen als Ursache für Berufsunfähigkeit sind weiter auf dem Vormarsch. Versicherer melden, dass bis zu jeder zweite neu eintretende BU-Fall psychischen Ursprungs ist. Trotz des relativ hohen Risikos einer Berufsunfähigkeit ist nur etwa die Hälfte der abhängig Beschäftigten abgesichert.

Der Anteil der Versicherten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung berufsunfähig werden, klettert weiter in die Höhe. Bei der Debeka erreichte er im Jahr 2023 sogar einen neuen Höchstwert. Laut einer Auswertung des Versichertenbestands von mehr als 400.000 BU-Versicherten ging bei dem Versicherer fast jeder zweite (49,7%) neu eingetretene BU-Fall auf psychische Erkrankungen zurück. Im Vergleich zum Vorjahr sei das ein Anstieg um 2,2 Prozentpunkte, berichtet das Unternehmen.

Die Prävalenz der Fälle sei vielleicht auch ein Zeichen dafür, dass mehr Menschen sich Hilfe suchen würden, kommentiert der Vorstandsvorsitzende der Debeka, Thomas Bram. Trotzdem müsse die Gesellschaft noch mehr für den Umgang mit psychischen Erkrankungen sensibilisiert werden. „Oft unterliegen psychische Erkrankungen immer noch einer Stigmatisierung“, sagt Bram.

Long Covid 2023 häufiger als Ursache für BU gemeldet

Die zweithäufigste Ursache einer Berufsunfähigkeit bei der Debeka ging auf Neubildungen – also bös- und gutartige Tumore – zurück. 13,1% der neu eingetretenen BU-Fälle waren im vergangenen Jahr darauf zurückzuführen. Erkrankungen des Bewegungsapparats waren für 11,4% der Fälle verantwortlich.

Auch Long Covid spielt bei der Berufsunfähigkeit eine Rolle. Im Jahr 2023 verzeichnete die Debeka 65 Fälle einer Berufsunfähigkeit als Folge einer Covid-19-Erkrankung – Tendenz steigend: Im Vergleich zum Vorjahr kletterte diese Anzahl um mehr als das Doppelte.

Hannoversche-Studie kommt zum gleichen Ergebnis

Eine Studie der forsa im Auftrag der Hannoverschen Lebensversicherung AG bestätigt diese Zahlen. Auch laut Daten der Hannoverschen sind psychische Erkrankungen „Spitzenreiter“ unter den Ursachen für eine Berufsunfähigkeit, auch wenn die Zahlen mit etwa einem Drittel (33,6%) für Frauen und 26,1% bei Männern etwas niedriger liegen. Bei Frauen folgt Krebs auf dem 2. Platz, bei Männern Erkrankungen des Bewegungsapparats.

Etwa Hälfte der abhängig Beschäftigten BU-versichert

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) wird statistisch gesehen jeder Vierte im Laufe seines Berufslebens mindestens einmal berufsunfähig. Trotzdem hat nur etwa jeder zweite abhängig Beschäftigte (49%) eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen, wie die forsa-Umfrage ergibt. Männer sind demnach häufiger abgesichert als Frauen und Jüngere eher als Ältere.

Vermeintlich hohe Kosten lassen viele beim Abschluss zögern

Fast zwei Drittel der Befragten (62%) geben an, eigene Ersparnisse oder privates Vermögen zur Verfügung zu haben, um die finanziellen Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit abzufedern, 44% geben an, über andere private Versicherungen abgesichert zu sein, vier von zehn könnten auf Unterhalt oder Gehalt des Partners oder der Partnerin zurückgreifen.

Der Hauptgrund für einen Nichtabschluss ist laut der Umfrage die vermeintlich hohen Kosten einer BU, berichtet die Hannoversche. Jeder Fünfte sieht kein persönliches Risiko, längere Zeit den eigenen Beruf nicht ausüben zu können, 22% sind sich unsicher, welche Leistungen im BU-Fall zur Verfügung stehen und zögern deshalb mit dem Abschluss. (js)

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Nur kleine Bewegungen bei BU-Marktstandards

Die Produktentwicklung in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat sich kaum verändert. Das ergibt die aktuelle Analyse „Marktstandards in der BU“ des Analysehauses infinma. Die Qualität bleibt in der Breite hoch. Mit Spannung werden dagegen die weiteren Schritte beim Verzicht auf konkrete Verweisungen erwartet.

Bereits seit dem Jahr 2011 veröffentlicht das Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH in Köln, kurz infinma, regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und gibt damit sowohl Maklern als auch den Produktanbietern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Und das Fazit der diesjährigen Auswertung der BU-Bedingungswerke am Markt fällt durchaus ernüchternd aus. Denn laut infinma haben sich in der aktuellen Ausgabe der BU-Marktstandards keine größeren Veränderungen manifestiert.

Qualität der Bedingungen ist in der Breite hoch

Das bedeutet laut infinma zunächst, dass die Qualität der Bedingungen in der Breite hoch sind. Wie üblich vergibt infinma kostenlose Zertifikate für die Produkte, die in allen 18 Kriterien gleichzeitig den Marktstandard mindestens erreichen oder diesen übertreffen. Konkret konnten von den 72 in der aktuellen Studie untersuchten Gesellschaften 43 (+1 im Vergleich zu 2023) zertifiziert werden, von den 415 untersuchten Tarifen erhielten 251 ein infinma-Zertifikat. Damit haben knapp 60% (+5% ggü. 2023) aller auf dem deutschen Markt verfügbaren verkaufsoffenen BU-Tarife ein Zertifikat erhalten.

Zugleich gibt dieses Ergebnis aber auch zum Ausdruck, dass die Unterschiede in den Produkten vor allem in den Detailregelungen zu einzelnen Kriterien zu finden sind. Dabei gehe es beispielsweise darum, wie lange Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden oder für welche Personengruppen auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet wird.

Nur 1% der analysierten Tarife verzichtet auf Umorganisation bei allen Berufen

So etwa ist beim Marktstandard „Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern“ die Bedingungssituation vergleichsweise uneinheitlich. So verzichtet zwar knapp die Hälfte der insgesamt 415 analysierten Tarife auf eine Umorganisation bei selbstständigen Akademikern, wenn die Bürotätigkeit mindestens 90% beträgt, was damit als Marktstandard gilt. Gleichzeitig aber geben rund 24% der Tarife an, dass auf eine Umorganisation bei bei selbstständigen Akademikern nicht verzichtet wird. Weitere 20% der Tarife verzichten auf eine Umorganisation bei selbstständigen Akademikern mit mindestens 90% Bürotätigkeit und schließen dabei noch weitere bestimmte Berufen mit ein. Nur 1% der Tarife hingegen verzichtet auf eine Umorganisation bei allen Berufsbildern.

Veränderungen finden lediglich im Detail statt

In einigen Details sind lauf infinma-Experten für die nächste Zeit dann aber doch ein paar Änderungen abzusehen. „So zeichnet sich jetzt schon ab, dass demnächst bei der Mehrheit der Produkte im Falle der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung bei einer evtl. Rückzahlung der ausstehenden Prämien explizit auf Stundungszinsen verzichtet wird“, prognostiziert Dr. Jörg Schulz, Co-Geschäftsführer bei infinma. Und auch beim Verzicht auf Meldefristen und der Regelung zu befristeten Anerkenntnissen gehen die infinma-Analysten davon aus, dass sich der Marktstandard nächstes Jahr ändern werde. Die Versicherer hätten demnach genügend Zeit, rechtzeitig auf diese Trends zu reagieren, beschreibt der Bericht die Lage der Dinge.

Regelungsverzicht sollte im Tarif explizit benannt werden

Insgesamt gehen die Veränderungen in die richtige Richtung, resümieren die Analysten. Denn im Falle der Beitragsstundung und dem Verzicht auf Meldefristen zeige sich, dass die langjährigen Empfehlungen von infinma offensichtlich langsam fruchten würden, erklärt Marc Glissmann, Co-Geschäftsführer bei infinma. „Im Sinne von Rechtssicherheit und Transparenz haben wir es immer begrüßt, wenn Versicherer auch einen Verzicht auf eine bestimmte Regelung explizit in den Bedingungen nennen. Das ist für die Kunden sehr viel verständlicher als der implizite Verzicht durch Weglassen einer gegenteiligen Regelung“, führt Glissmann weiter aus.

Im Fokus: Verzicht auf konkrete Verweisungen

Mit Spannung verfolgt infinma unterdessen die Marktentwicklung im Bereich des Verzichts auf die konkrete Verweisung in der Erst- und Nachprüfung. „Denn gibt es schon jetzt mehrere Anbieter, die sich für einzelne Berufsgruppen oder auch für alle Berufe zu dieser Regelung entschieden haben“, gab Schulz einen Ausblick auf die Zukunft.

Anfang des Jahres war der Versicherer HDI mit der Neuerung vorgeprescht, bei neu abgeschlossenen BU-Verträgen auf die konkrete Verweisung im Bedingungswerk zu verzichten – eine Produktentwicklung, die sich auch auf die BU-Beratung im Maklerhaus auswirken könnte. Aber auch eine Neuerung, die unter Marktbeobachtern durchaus skeptisch gesehen wird, da etwa für das Versichertenkollektiv durchaus auch negative Folgen abzusehen sind.

Über die BU-Marktstandards

Bereits seit 2011 veröffentlicht infinma regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit will das Institut sowohl Vermittlern als auch Versicherern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen geben.

Im Rahmen der BU-Marktstandards analysiert infinma die Qualitätsmerkmale in den Versicherungsbedingungen der gegenwärtig im Markt befindlichen BU-Tarife. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt, und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Ausdrücklich nicht Gegenstand der infinma BU-Marktstandards ist die Entwicklung eigener Mindestanforderungen oder aus Kunden- oder Beratersicht wünschenswerter Produkteigenschaften. (as)

Die aktuellen Marktstandards können demnächst auf der infinma-Website abgerufen werden.

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