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Mit Vollgas aufs Forum betriebliche Versorgung

In der Motorworld in Köln trifft sich die Branche am 27.06.2024 zur jährlichen AssCompact Wissen Veranstaltung „Forum betriebliche Versorgung“ wieder. Mit drei Keynote-Speakern, diversen Vorträgen und vielen Netzwerkmöglichkeiten wird den Besuchern wieder ein breit gefächertes Programm geboten.

Am 27.06.2024 stehen beim Forum betriebliche Versorgung (bV) wieder die Themen betriebliche Altersversorgung (bAV), betriebliche Krankenversicherung (bKV) sowie betrieb­liche Arbeitskraftsicherung (bAKS) im Mittelpunkt. Zur 21. Auflage des Branchenevents lädt AssCompact Wissen in diesem Jahr nach Köln in die Motorworld.

Ob es um rechtliche Änderungen oder Produktneuheiten geht – das Forum bV bringt Vermitt­lerinnen und Vermittler auf den neuesten Stand. Für alle, die ihr Fachwissen im Bereich der betrieblichen Versorgung vertiefen möchten, liefert das Forum bV wichtige Inhalte und zeigt den Teilnehmenden Trends zum Thema auf, die die Versicherungswelt aktuell bewegen.

Drei Keynotes machen Lust auf mehr

Auch in diesem Jahr werden drei Keynote-Speaker ihr Fachwissen mit dem Publikum teilen.

  • Den Auftakt übernimmt Dr. Uwe Langohr-Plato, Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Langohr-Plato, mit dem Vortrag „Quo vadis, bAV? Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Was können wir vom Gesetzgeber erwarten und was nicht?“.
  • Gleich danach wird Georg Pamboukis, geschäftsführender Gesellschafter der GPI-Service-Center GmbH & Co. KG, die bAV aufgreifen und sein Know-how präsentieren. Mit seinem Vortrag „Beraten, abwickeln, verwalten – so geht bAV heute!“ lockt er die Teilnehmenden ebenfalls ins Motorworld-Plenum.
  • Der dritte Keynote-Vortrag kommt von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, der über die „GGF-Versorgung und die aktuelle Situation in diesem Bereich mit Vertriebs­chancen“ spricht.

Durch den Tag auf dem Motorworld-­Plenum führt Oliver Dahmen, Leiter Vertrieb der bbg Betriebsberatungs GmbH.

Für Beratungs-Know-how auf C-Level

Wie lässt sich die Beratungs­qualität noch verbessern und wie wird man den Kundenansprüchen möglichst gerecht? In speziell aus­gewiesenen Bereichen werden zahlreiche Vorträge zu den unterschiedlichsten Themen rund um die betriebliche Versorgung angeboten. Auch hier können Vermittlerinnen und Vermittler praktische Learnings für die Beratung und wert­volles Wissen zu den Innovationen der Aussteller mitnehmen. All dies soll sie in ihrer täglichen Arbeit unterstützen und kann darüber hinaus neue Impulse liefern. Neu ist in diesem Jahr ein Silent-Conferencing-Konzept: Dazu werden für die Vorträge Kopfhörer ausgegeben.

Netzwerken beim Vor-Ort-Event

Vor-Ort-Events sind natürlich auch der ideale Treffpunkt zum Netzwerken und um neue Kontakte zu knüpfen. Auch das wird auf dem Forum bV großgeschrieben. Denn vor und nach den Vorträgen besteht die Möglichkeit, sich an den Ständen der rund 20 Aussteller weitere Informationen über aktuelle Entwicklungen, Lösungen und Konzepte einzuholen und mit Branchenkollegen und Produktanbietern ins Gespräch zu kommen.

Herzlich eingeladen

Das Forum bV richtet sich einerseits an Vermittler, die ihr Portfolio um den Bereich betriebliche Versorgung erweitern wollen, andererseits aber auch an Profis, die sich auf den neuesten Stand bringen möchten. Zum Abschluss des Eventtages findet noch ein geführter Rundgang durch die Motorworld statt (sponsored by Continentale).

Weiterbildungszeit sammeln

Vermittlerinnen und Vermittler können auf dem Forum bV mit dem Besuch der Vorträge bis zu 3,5 Stunden Weiterbildungszeit sammeln. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, die Weiter­bildungszeit an die Initiative „gut beraten“ zu über­mitteln.

Mitwirkende Gesellschaften

Allianz | Alte Leipziger | AXA | Barmenia | Canada Life | Continentale | Dialog | die Bayerische | Die Stuttgarter | ERGO | Fonds Finanz | NÜRNBERGER | Penseo | R+V | Swiss Life | Versicherungskammer Maklermanagement | VOLKSWOHL BUND | wayly | Xempus/eVorsorge

Weitere Informationen und Anmeldung unter: asscompact.de/forum-betriebliche-Versorgung

 
Die Keynote-Speaker auf dem Forum bV:
Dr. Uwe ­Langohr-Plato
Georg Pamboukis
Prof. Dr. Thomas Dommermuth

Nachprüfung in der privaten BU: Rechte, Pflichten und Stolperfallen

Sofern ein Leistungsfall eingetreten ist und der Versicherer eine BU-Rente zahlt, darf der Versicherer regelmäßig prüfen, ob die versicherte Person weiterhin berufsunfähig ist. Dabei handelt es sich um die sogenannte Nachprüfung. Doch was ist dabei zu beachten, welche Umstände sind bedeutsam und wo gibt es Stolperfallen?

Ein Artikel von Heiko Schönsiegel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Ver­sicherungsrecht bei MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Hat ein Versicherer seine Leistungspflicht aufgrund Berufsunfähigkeit (BU) eines Versicherungsnehmers anerkannt und bezahlt er eine BU-Rente, hat er das Recht auf eine regel­mäßige Nachprüfung. Für eine Nachprüfungsentscheidung gelten jedoch hohe Anforderungen. Doch der Reihe nach.

Anerkenntnis im Rahmen des Erstprüfungsverfahrens bindet

Steht die Leistungspflicht des Berufsunfähigkeitsversicherers nach Abschluss des Erstprüfungsverfahrens durch die Abgabe eines unbefristeten Anerkenntnisses (oder eine Verurteilung dazu) fest, verpflichtet dies zur Leistungserbringung auch in die Zukunft gerichtet. Hiervon kann sich der Versicherer einzig dadurch lösen, dass er ein vertraglich vorgesehenes Nachprüfungsverfahren durchführt. Die im Detail unterschiedlichen Bedingungswerke in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen die Möglichkeit der Nach­prüfung durch die Versicherung regelmäßig vor.

Umfang der Nachprüfung – nur nachträgliche Änderungen sind von Bedeutung

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in Erst- und Nachprüfung inhaltlich identisch („spiegelbildlich“) zu verstehen. Unzulässig wäre ein Neuaufrollen und -bewerten des Sachverhalts, der dem Anerkenntnis zugrunde lag. Ausgangspunkt ist daher stets, ob nachträglich Umstände zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit geführt haben. Der Versicherer kann sich insbesondere in zwei am häufigsten vorkommenden Konstellationen von seiner Leistungspflicht lösen. Erstens dann, wenn sich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Versicherten auf ein über der vertraglichen Leistungsgrenze liegendes Maß verbessert hat („Gesundheitsverbesserung“), und zweitens dann, wenn der Versicherte eine Verweistätigkeit konkret ausübt. Bei selbstständigen Versicherten können auch neue Umorganisationsmöglichkeiten relevant sein.

Bedingungswerk maßgeblich

Welche Rechte und Pflichten bestehen und welche Umstände für die Nachprüfung bedeutsam sind, kann nur anhand des konkret maßgeblichen Bedingungswerkes beantwortet werden. So sehen beispielsweise manche Bedingungen für die Frage, ob eine zumutbare Verweis­tätigkeit vorliegt, feste prozentuale Grenzen (20%) einer noch zumutbaren Einkommensminderung vor.

Umkehr der Beweislast

Der Versicherungsnehmer erlangt mit dem Anerkenntnis eine starke Rechtsposition: Einen späteren Wegfall seiner Leistungspflicht hat der Versicherer im Prozess darzulegen und zu beweisen. Der Ver­sicherte kann allerdings eine sog. sekundäre Beweislast haben für solche Umstände, die in seiner Sphäre liegen. Beispielhaft ist hier die konkret ausgeübte Tätigkeit zu nennen, deren Ausgestaltung im Detail nur der Versicherte kennt.

Mitwirkungspflicht des Versicherten

Der Versicherte muss, dies folgt schon aus § 31 VVG und dürfte auch in nahezu allen Bedingungen als vertragliche Obliegenheit festgehalten sein, auch ohne Aufforderung wesentliche Veränderungen unverzüglich mitteilen. Dies betrifft vor allem eine Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit als auch die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Die Sanktionen für Obliegenheitsverletzungen sind unterschiedlich geregelt, je nach Bedingungswerk. Eine volle oder teilweise Leistungsfreiheit ist im Einzelfall möglich.

Mit Einleitung der Nachprüfung kann der Versicherer sachdienliche Auskünfte über den Gesundheitszustand und die aktuelle berufliche Tätigkeit verlangen. Zusätzlich kann der Versicherer fordern, dass sich die versicherte Person durch vom Versicherer beauftragte Ärzte untersuchen lässt, dies allerdings üblicherweise nur einmal jährlich. Die Kosten hierfür trägt der Ver­sicherer. Die Häufigkeit der Nachprüfung ist weder im Gesetz noch in den Bedingungswerken geregelt. Wie oft ein Versicherer nachprüft, hängt vom Einzelfall ab. Hier spielt die Schwere der Erkrankung sicherlich eine große Rolle.

Hohe Hürden für Versicherer, was die Begründung angeht – typische Stolperfallen

Häufiger Streitpunkt, hier liegen auch die typischen „Stolperfallen“, an denen die Wirksamkeit scheitern kann, sind die formellen Anforderungen an die Nachprüfungsentscheidung. An die (schriftliche) Begründung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Denn sie soll dem Versicherten die für die Einschätzung seines Prozessrisikos erforderlichen Informationen geben und muss nachvollziehbar sein. Eine formell ordnungsgemäße Nachprüfungsentscheidung ist Voraussetzung dafür, dass die Leistungspflicht des Versicherers endet (bzw. enden kann).

Gerade die (behauptete) Gesundheitsverbesserung ist in der Praxis fordernd: Zu einer nach der Rechtsprechung erforderlichen Vergleichsbetrachtung (Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls, Zustand nun) gehören auch die aus medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen. Eine Bezugnahme auf ein eingeholtes Gutachten kann ausreichen, wenn dies hinreichend transparent erfolgt und das Gutachten für sich genommen schlüssig ist.

Im Licht des Transparenzge­botes kann eine Begründung allerdings auch zu umfangreich geraten und auch eine mangelhafte Gestaltung kann im Einzelfall zu Unwirksamkeit führen. So hatte das Landgericht Waldshut-Tiengen eine formelle Unwirksamkeit damit begründet, dass die Mitteilung mit über acht Seiten, noch dazu in kleiner Schrift und engem Zeilenabstand, viel zu umfangreich und damit unzumutbar geraten war, auch da sie jedwede Gliederung vermissen ließ. Hier besteht also aus Sicht der Versicherer tatsächlich das sprichwörtliche „Spannungsfeld“, die Entscheidung einerseits nachvollziehbar und in den wesentlichen Aspekten zu begründen, aber den Versicherten zugleich nicht mit zu umfangreichen Ausführungen zu überfordern. Wenn die Ausführungen in der Erstprüfung eher knapp waren, muss der Versicherer zumeist die Begründung in der Nachprüfung ausführlicher gestalten. Formelle Mängel kann der Versicherer in der Regel „heilen“, dann aber nur für die Zukunft.

Schonfrist

Je nach Bedingungswerk beginnt die durch die Leistungsentscheidung begründete Leistungsfreiheit nicht vor Ablauf eines Monats, bei neueren Verträgen nicht vor Ablauf des dritten Monats nach der Erklärung des Versicherers. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der Nachprüfungsentscheidung, den der Versicherer nach allgemeinen Grund­sätzen zu beweisen hat.

Fazit: Bedingungswerk kennen

Welche konkreten Rechte und Pflichten im Rahmen einer Nachprüfung bestehen, wie sich der Versicherte konkret verhalten sollte, worauf der Versicherer seinerseits insbesondere bei der Begründung achten muss, ist im Lichte umfangreicher Rechtsprechung eine nicht nur komplexe, sondern auch sehr spannende Fragestellung. Unabdingbar ist hierbei stets, das maßgebliche Bedingungswerk zu kennen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 05/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Simon Coste – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Heiko Schönsiegel

BU-Versicherung: BGH entscheidet zu Klauseln in Telematiktarifen

Der BGH wird am 12.06.2024 über die Wirksamkeit von Bedingungen bei Telematiktarifen in der Berufsunfähigkeitsversicherung verhandeln. Es geht dabei um das „Vitality“-Angebot der Dialog Lebensversicherung, geklagt hatte der Bund der Versicherten, der in den Vorinstanzen gesiegt hatte.

Der Rechtsstreit um Benachteiligungen von BU-Versicherten zwischen dem Bund der Versicherten (BdV) und der Dialog Lebensversicherung geht in die letzte Runde. Am 12.06.2024 verhandelt der BGH (Az. IV ZR 437/22) über die Wirksamkeit von Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei denen die Höhe der von den Versicherungsnehmern zu zahlenden Prämie unter anderem auf der Grundlage von Telematiktarifen bestimmt wird.

Konkret geht es dabei um den Tarif „SBU-professional Vitality“ der Generali-Tochter Dialog. Das Generali-Programm „Vitality“ verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten, das über eine App erfasst wird. Die Auswertung des Verhaltens kann über die Überschussbeteiligung positive Auswirkungen auf die Prämie haben.

Klage zu intransparenten Klauseln

Der BdV hält zwei in den Bedingungen enthaltenen Klauseln wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam und klagte gegen den Versicherer. Der BdV begründet seine Klage damit, dass die Versicherungsnehmer nicht erfahren würden, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führen würde. Darüber hinaus weise der Versicherer nicht darauf hin, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können (Überschussklausel).

Des Weiteren monieren die Verbraucherschützer: Erfährt der Versicherer nicht termingerecht vom gesundheitsbewussten Verhalten der versicherten Person, wird dieses nicht vergünstigend in die Prämienberechnung einbezogen – auch wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat (Informationsklausel).

Vorinstanzen: Zwei Urteile zugunsten des BdV

In zwei Vorinstanzen hatte sich der Kläger bereits durchgesetzt. Beide Male bekam der BdV in vollem Umfang Recht. Die Gerichte untersagten dem Lebensversicherer, die strittigen Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Die Dialog wollte dies so nicht auf sich beruhen lassen und legte beim BGH Revision ein.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 28.01.2021, Az.: 12 O 8721/20

OLG München – Urteil vom 31.03.2022, Az.: 29 U 620/21

 

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Die betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung aus Maklersicht

Unter den betrieblichen Versorgungsarten führt die Berufsunfähigkeitsversicherung noch ein Schattendasein. Einer aktuellen Umfrage zufolge vermitteln nur 17% der Versicherungsmakler die Arbeitskraftabsicherung über den Arbeitgeber. Für sie sprechen mehr Gründe dagegen als dafür.

Im Wettbewerb um Fachkräfte können Zusatzleistungen wie die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die betriebliche Krankenversicherung (bKV) die Attraktivität eines Arbeitgebers erhöhen. Neben den beiden Versorgungsarten kommt nun auch immer öfter die betriebliche Arbeitskraftabsicherung ins Spiel. Eine kollektive Berufsunfähigkeitsversicherung ist heutzutage aber sicher noch ein Alleinstellungsmerkmal. Ob sie eine ähnliche Entwicklung erleben wird wie die bAV und die bKV ist aber noch nicht ausgemacht.

Nur wenige Makler vermitteln bisher betriebliche BU-Versicherungen

Anders als in den beiden bekannten Versorgungsarten gibt es neben vertrieblichen und administrativen Vorbehalten auch inhaltliche. So lässt sich das zumindest an einer Umfrage im Rahmen der Studie „AssCompact AWARD – BU / Arbeitskraftabsicherung 2024“ ablesen. Die hierfür befragten Versicherungsmakler, die auch in der bAV und bKV Treiber der Verbreitung sind, finden deutlich mehr Gründe für eine Ablehnung als für eine Zustimmung. Kein Wunder also, dass nur 17,1% der ungebundenen Versicherungsvermittler angaben, betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherungen zu vermitteln.

Hemmnisse für eine stärkere Verbreitung finden sich zunächst allgemein im hohen Aufwand für den Arbeitgeber oder auch in der schlechten wirtschaftlichen Konjunktur samt Inflation. Knapp 60% stimmen in der Studie tendenziell der Aussage zu, dass sich der Aufwand für den Arbeitgeber verbessern müsste, um die betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung gut vermitteln zu können. Knapp die Hälfte gibt an, dass die Inflation bzw. die Kostensteigerungen in den Unternehmen die Gesprächsbereitschaft beeinträchtigt. Zumal ein Gesamtpaket aus bAV, bKV und BU dann wohl doch schwer in der Beratung zu platzieren ist, auch wenn die Versicherer dazu übergehen, die Versorgungsarten gerne in einer Gesamtbetrachtung der Firmenkunden strategisch zu bündeln.

Vorteile bei Steuer- und Sozialabgaben sowie Gesundheitsfragen

Laut Studie geben aber auch immerhin 46% der Befragten an, dass die betriebliche Arbeitskraftabsicherung in Zukunft wichtiger werden könnte. Die Fürsprecher finden denn auch einige vorteilhafte Aspekte an einer betrieblichen BU-Versicherung. Neben der schon genannten Attraktivität und Wertschätzung vonseiten des Arbeitgebers werden vor allem Steuer- und Sozialversicherungsvorteile genannt. In der Einbettung in die bAV fördert der Staat die Absicherung, indem er auf den Beitrag weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben berechnet. Damit reduziert sich der monatliche Nettobeitrag für die Mitarbeiter. Pluspunkt ist auch, dass die Mitarbeiter einen einfacheren Zugang zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Das Aufnahmeverfahren geht meist schneller vonstatten und die Gesundheitsfragen sind reduziert. Zudem gibt es häufig auch noch Sonderkonditionen.

Für viele Makler gehört die Berufsunfähigkeitsversicherung in den privaten Bereich

Die vorhin genannte steuerliche Betrachtung der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung hat aber auch eine andere Seite. So ist im Leistungsfall die gesamte BU-Rente steuer- sowie gegebenenfalls kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In der Regel ist der Steuersatz dann zwar deutlich niedriger, aber doch äußern sich Versicherungsmakler in der Studie mit freien Aussagen derart, dass eine Besteuerung der BU-Rente nicht zielführend für den Kunden sei. Kurz: Eine BU-Rente sollte bei Leistung nicht versteuert werden.

Kritisch zeigen sich die befragen Versicherungsmakler und Mehrfachagenten auch bei der Verknüpfung von Alters- und Risikovorsorge und bei der schwierigen Portabilität bei einem Arbeitgeberwechsel. Nachteilig wird zuletzt auch gesehen, dass im Fall der Fälle der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Leistungen beantragen muss, was nicht jedem Arbeitnehmer gefallen dürfte. In Einzelstatements heißt es, die Berufsunfähigkeitsversicherung gehöre in den privaten Bereich. (bh)

Über die Studie

Die Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2024“ wurde vom 06.03.2024 bis 19.03.2024 durchgeführt. Nach einer Qualitätsprüfung flossen die Stimmen von 386 Vermittlerinnen und Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche in die Stichprobe ein, die ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur darstellt.

Sie können diese Studie hier kostenpflichtig bestellen.

Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien sind unter asscompact.de/studien zu finden.

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Höchstrechnungszins: Weitere Versicherer passen Produkte an

Weitere Lebensversicherer haben auf die Erhöhung des Höchstrechnungszinses reagiert und ihre Produkte entsprechend angepasst. Die Alte Leipziger macht Kunden mit Vertragsbeginn ab 01.06.2024 ein Umstellungsangebot, die ERGO führt ab Juni wieder die 100%-ige Bruttobeitragsgarantie ein.

Ende April kam aus Berlin die Entscheidung, auf die die Versicherer bereits händeringend gewartet hatten: Das Bundesministerium der Finanzen bestätigte, dass der Höchstrechnungszins zum Jahreswechsel von den aktuellen 0,25% auf 1% steigen wird – einige Versicherer reagierten prompt mit Produktanpassungen. Nun haben auch die ERGO Vorsorge Lebensversicherung und die Alte Leipziger Lebensversicherung a. G. Änderungen bekannt gegeben.

ERGO bringt 100%-ige Bruttobeitragsgarantie zurück

Die ERGO möchte die Erhöhung schnellstmöglich an ihre Kunden weitergeben und führt daher für alle Indexprodukte mit einer Laufzeit von zwölf Jahren, die ab dem 17.06.2024 abgeschlossen werden, wieder die 100%-ige Bruttobeitragsgarantie ein. Zusätzlich wird der Versicherer die garantierte Mindestrente ab dem 01.01.2025 mit dem höheren Rechnungszins neu berechnen. Kunden werden Anfang 2025 automatisch eine schriftliche Bestätigung mit der dann höheren garantierten Mindestrente erhalten, so die ERGO.

Auch auf Produkte in der Arbeitskraftabsicherung wirkt sich der höhere Höchstrechnungszins aus. Kunden, die ab dem 17.06.2024 eine Police in der ERGO Berufsunfähigkeitsversicherung oder in der Grundfähigkeitsversicherung ERGO Body Protect abschließen, erhalten für ihren Vertrag eine Umtauschoption, mit der sie bereits jetzt Versicherungsschutz erhalten und ab Januar 2025 zusätzlich von den Vorteilen des höheren Rechnungszinses profitieren.

Die deutlich gestiegenen Zinsen auf den Kapitalmärkten können sich dabei für Kunden doppelt positiv auswirken, so Rene Wördermann, Bereichsleiter Produktmanagement bei der ERGO Vorsorge. „Zum ersten durch eine attraktive Überschussbeteiligung und zum zweiten durch eine 100%-ige Beitragsgarantie zum Laufzeitende bei unseren Index-Produkten“, so Wördermann. „Gerade für mittel- bis langfristig orientierte Kunden, die viel Wert auf Sicherheit legen, ist das eine positive Entwicklung.“

Alte Leipziger bietet Kunden Umstellung an

Die Alte Leipziger macht ihren Kunden für Tarife aus allen Schichten der Altersvorsorge sowie für Biometrie-Produkte ein Umstellungsangebot. Für Verträge mit Versicherungsbeginn zwischen dem 01.06.2024 und Ende des Jahres prüft die Alte Leipziger automatisch, ob der Kunde von einer Umstellung des gewählten Tarifs auf die neue Tarifgeneration 2025 profitieren würden. Ergibt die Prüfung Vorteile für den Kunden, erhält er ein entsprechendes Angebot. Bei Zustimmung stellt der Versicherer den Tarif entsprechend um.

„Auch für Bestandskunden in der modernen oder fondsgebundenen Altersrentenversicherung kann sich die Rechnungszinserhöhung lohnen, da die Alte Leipziger für die Kalkulation der Bezüge beim Rentenbeginn den aktuellen Rentenfaktor einbezieht“, ergänzt Dr. Jürgen Bierbaum, Vorstand der Alte Leipziger Lebensversicherung. „Dieser steigt durch den neuen Zins ebenfalls.“ (js)

Bild: © sommart – stock.adobe.com

 

Darf der Versicherer eigentlich die BU-Rente kürzen?

Kommt es zum Eintritt des Versicherungsfalls in der BU, stellt sich die Frage, ob der Versicherer aus bestimmten Gründen die vertraglich vereinbarte BU-Rente kürzen darf. Diese und weitere Fragen erläutert der Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Zunächst stellt sich die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Schadens- und einer Summenversicherung. Bei einer Schadensversicherung erfolgt der Schadensausgleich lediglich in der Höhe des ermittelten Schadens. Dagegen versichert die Summenversicherung eine bestimmte, abstrakt festgelegte Summe, die bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlt wird.

Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss bei einer Schadensversicherung zunächst der entstandene Schaden ermittelt werden. Der Schadensausgleich erfolgt dann höchstens in der ermittelten Höhe, da hier ein sogenanntes „Bereicherungsverbot“ des Versicherungsnehmers gilt. Es erfolgt eine konkrete Bedarfsdeckung. Hingegen erfolgt bei der Summenversicherung eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Versicherungsnehmer erhält folglich bei Eintritt des Versicherungsfalls die abstrakt vereinbarte Summe, unabhängig davon, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Es muss also keine Ermittlung eines konkret eingetretenen Schadens erfolgen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls nachweisen sowie die Tatsache, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Versicherungsbedingungen – zum Beispiel die „BU-Klausel“ – vorliegen.

Bestimmte Vereinbarungen über eine mögliche Staffelung des Schadensausgleichs je nach Schweregrad des eingetretenen Versicherungsfalls können aber vorgenommen werden. Typischer Anwendungsbereich für die Summenversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Kann eine Kürzung der Rente in der Summenversicherung erfolgen?

Tritt der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die bei Vertragsschluss vereinbarte Rente – bzw. so dann die dynamisierte Rente – geltend machen. Im Zuge dessen stellt sich die Frage, ob der Versicherer diese Leistungen gegebenenfalls kürzen darf.

Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung. Der Versicherungsnehmer vereinbart bei Vertragsschluss mit dem Versicherer eine abstrakte Leistung, die bei Eintritt des Versicherungsfalls auszuzahlen ist. Kommt es zum Eintritt des Versicherungsfalls, muss der Versicherungsnehmer nicht einen konkret eingetretenen Schaden oder eine – beispielsweise – Vermögenseinbuße nachweisen.

Anspruchsübergang bei Verursachung durch Dritte?

Wird der Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Dritten verursacht, kann der Versicherer in der Regel den Schädiger in Regress nehmen (§ 86 VVG). Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Dritten gehen dann folglich auf den Versicherer über. Aber gilt dies auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung? Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung, bei der das Bereicherungsverbot keine Anwendung findet. Im Zuge dessen ist auch ein Übergang von Regressansprüchen auf den Versicherer grundsätzlich ausgeschlossen.

Auf was sollte bei der Geltendmachung des Anspruchs geachtet werden?

Kommt es zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeitsversicherung und hat der Versicherte die tatbestandlichen Voraussetzungen bewiesen, so muss der Versicherer grundsätzlich leisten und darf die vereinbarte Rente nicht kürzen. Auch kann er keinen möglichen Regressanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen. Eine Stafflung je nach Eintritt der Schwere des Versicherungsfalls kann aber vereinbart werden.

Zwar kann der Versicherer die Leistungen nicht kürzen. Gleichwohl kann er sich beim Vorliegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag im Rahmen der Geltendmachung von Gestaltungsrechten (siehe: Anfechtung, Rücktritt, Kündigung) vom Vertrag lösen oder diesen gegebenenfalls anpassen (siehe: Vertragsanpassung). Folglich kann der Versicherer im Einzelfall und beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gänzlich leistungsfrei werden.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

Diese BU-Kolumnen werden auf asscompact.de häufig gelesen

Lesen Sie weitere relevante BU-Kolumnenbeiträge von Björn Thorben M. Jöhnke auf asscompact.de:

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

Wie klar formulierte Obliegenheiten im Leistungsfall Nutzen bringen

BU-Versicherten sind die Obliegenheiten im Leistungsfall häufig unklar. Hier kann eine erhöhte Transparenz in den Versicherungsbedingungen helfen. InterRisk und die Unternehmens beratung PremiumCircle haben dazu kooperiert. Wie profitieren von diesem Schritt Versicherungsmakler und Versicherte?

Ein Artikel von Ralph Keller, Marketing & Kommunikation bei den InterRisk Versicherungen

Bei der InterRisk ist man sich sicher: In der Entwicklung und Vermarktung maßgeschneiderter Versicherungsprodukte spielen Fairness und Vertrauen eine große Rolle. Nur wer in Sachen Versicherungsbedingungen transparent agiert, wird insbesondere im Markt für Berufsunfähigkeitsversicherungen zukünftig Chancen haben. Galten die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers bislang nicht unbedingt als Boost im Beratungsgespräch, ändert der Wiesbadener Versicherer das nachhaltig – mit unbedingter Klarheit und Transparenz schon in den Bedingungen.

InterRisk und PremiumCircle: Eine Kooperation für mehr Durchblick

Die Qualität der InterRisk Berufsunfähigkeitsproduktwelt gilt durch unabhängige Ratingagenturen als mehrfach ausgezeichnet. Auf gewonnenen Lorbeeren ruht sich die InterRisk allerdings nicht aus und optimiert die Bedingungswerke kontinuierlich weiter. Unterstützung holte sich der Versicherer durch die Beratungsgesellschaft PremiumCircle, die ihr Fachwissen und den Blick von außen zusteuerte. Herausgekommen ist ein verbindliches, verständliches und vor allem auch überraschungsfreies Versicherungsprodukt.

Dieses stellten InterRisk-­BU-­Expertin Sabine Bauer und Senior-Berater Hendrik Scherer der PremiumCircle GmbH nun in einer Online-Sendereihe den Vermittlern der InterRisk vor. Die ersten Sendungen haben bereits stattgefunden.

Darin betonte der Spezialist für Berufsunfähigkeitsversicherungen und Arbeitskraftabsicherung Hendrik Scherer gleich zu Beginn des Interviews die Hauptanliegen der PremiumCircle GmbH: Transparenz und Verbindlichkeit in Versicherungsbedingungen. Endverbraucher, Makler, Versicherer – für alle Beteiligten soll größtmögliche Klarheit geschaffen werden. Auch die Zusammenarbeit mit der InterRisk fand eine frühe Erwähnung. In einem gemeinsamen Projekt wurden die Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen überarbeitet, besonders im Hinblick auf Leistungsumfang und Obliegenheiten im Leistungsfall. Das Ziel war, unmissverständlich festzulegen, was Versicherer fordern können und was nicht.

Über eine konstruktive Zusammenarbeit und die Wahrnehmung am Markt

Im Dialog mit Sabine Bauer gab Hendrik Scherer Einblick in die im ersten Jahr der Kooperation umgesetzten Maßnahmen: Als konkretes Beispiel diente die Festlegung, welche Informationen und Dokumente ein Versicherer im Leistungsfall fordern wird. So bedarf es klarer Regeln, um eine sogenannte Salamitaktik zu vermeiden, bei der Versicherer nachträglich immer mehr Dokumente einfordern. Auch auf die Frage nach den Auswirkungen auf die Verbraucher hat der BU-­Experte eine eindeutige Antwort: So profitieren die Versicherungsnehmer von klaren Spielregeln ganz ohne unerwartete Anforderungen oder unverbindliche Formulierungen in den Versicherungsbedingungen. Dies sorge für Sicherheit und Transparenz, so Hendrik Scherer.

Für einen Anbieter leistungsstarker Versicherungsprodukte sind daneben diese Fragen von großer Bedeutung: Wie nehmen die Marktteilnehmer Neuerungen und Verbesserungen wahr? Sind die Ergebnisse relevant im Kundengespräch? Hier kommt die unabhängige Vergleichssoftware von PremiumCircle ins Spiel, deren Bewertungen aus der Addition der vertraglich garantierten Leistungen resultiert. Die Maklerinnen und Makler sehen, was der Kunde tatsächlich kauft. Das Bedingungswerk der InterRisk gehört hierbei zu den leistungsstarken am Markt und befindet sich unter den Top-Anbietern.

Schritt für Schritt in Richtung Transparenz und Verbindlichkeit

Mit einem Ausblick in die Zukunft ging das Interview in die letzte Runde. Laut Hendrik Scherer sei die Verbesserung der Obliegenheiten und die Klarstellung, was ein Versicherer im Leistungsfall fordern darf, ein großer Schritt in die richtige Richtung hin zu mehr Transparenz und verbindlichen Bedingungen. Auch für Sabine Bauer stand als Fazit des Interviews fest, dass eine transparente Leistungsprüfung spürbare Verbesserungen für die Kunden mit sich bringe.

Das gesamte Interview mit Einblicken in das unterschiedliche Leistungsverhalten der Versicherer und Details zur Transparenz im Leistungsfall ist nach dem Einloggen in das Partner-Portal der InterRisk in der Mediathek vorzufinden.

Verbesserungen zahlen sich aus

Der Ehrgeiz, die InterRisk-Produktwelt noch kundenzentrierter auszurichten, trägt bereits Früchte. Dies zeigt ein Blick in die Fachpresse: Welche Unternehmen ihre Kundschaft besonders verlässlich zufriedenstellen, hat FOCUS MONEY in Kooperation mit ServiceValue in einer umfassenden Studie ermittelt. Je besser es dem jeweiligen Unternehmen gelang, die einzelnen Kundenerwartungen mindestens zu erfüllen oder gar zu übertreffen, desto positiver fiel die Bewertung aus. Bei den Anbietern für Berufsunfähigkeitsversicherungen rangiert die InterRisk Lebensversicherungs-AG mit der Auszeichnung „Höchste Kundenzufriedenheit“ unter den Testsiegern.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 05/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © pio3 – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Ralph Keller

Das sind die Maklerfavoriten in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Welche BU-Versicherer machen mit Versicherungsmaklern besonders viel Geschäft? Und mit welchem Versicherer sind die befragten Makler wiederum sehr zufrieden? Diese Antworten und noch vieles mehr verrät die neue Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2024“.

Der Verlust der eigenen Arbeitsfähigkeit ist für Betroffene ein einschneidendes Unglück. Betroffene leiden nicht nur emotional an den Folgen. Ein Arbeitskraftverlust (AKS) kann vielmehr auch schnell zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, insbesondere dann, wenn die betroffene Person von ihrem Einkommen abhängig ist – und das dürfte für sehr viele Erwerbstätige gelten. Um aber im Leistungsfall wiederum schnell und einfach an die Unterstützung durch den Versicherer zu gelangen, ist gerade dessen Servicequalität von entscheidender Bedeutung. Versicherte und potenzielle Neukundinnen und -kunden schätzen transparente und verständliche Kommunikation – und dies geschieht bereits bei der Erläuterung der Versicherungsbedingungen, insbesondere den Obliegenheiten, auf Seiten des Versicherungsnehmers.

Studie analysiert Maklerfavoriten und Qualitätsführer

Die Beratung in der Arbeitskraftabsicherung und insbesondere in der BU gilt daher als vergleichsweise anspruchsvoll. Die Kundinnen und Kunden schätzen es daher, wenn ihnen bei derart individualisierten Vorsorgelösungen eine kompetente Vermittlerin bzw. ein kompetenter Vermittler zur Seite steht. Die aktuelle Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2024“ analysiert, welche Versicherer vonseiten der Versicherungsmaklerinnen und -makler sowie Mehrfachagentinnen und -agenten das meiste Geschäft erhalten – die sogenannten Maklerfavoriten – und mit welchem Versicherer die Befragten besonders zufrieden sind – die sogenannten Qualitätsführer. In diesem Text wird nun die BU-Sparte genauer betrachtet.

Alte Leipziger wiederholt auf der Spitzenposition

Insgesamt vermitteln rd. 97% der befragten Versicherungsmaklerinnen und -makler regelmäßig eine selbstständige Berufsunfähigkeitspolice. Doch welche Versicherer machen mit der unabhängigen Vermittlerschaft gemessen am „share of wallet“ das meiste Geschäft? Der Blick ins Ranking verrät gleich, dass mit Ausnahme des Spitzenplatzes innerhalb der Top 10 in dieser Studienausgabe ordentlich Bewegung steckt. Nur eines blieb gleich: Wie im Vorjahr macht die Alte Leipziger mit den Befragten das meiste Geschäft in der BU-Sparte und sicherte sich damit Platz 1 – und zwar mit deutlichem Abstand vor den Wettbewerbern.

 

Das sind die Maklerfavoriten in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Einen großen Sprung nach vorne machte die Nürnberger, die nach Platz 4 im Vorjahr nun auf Platz 2 rangiert. Ganz knapp dahinter komplettiert Swiss Life auf Rang 3 das Siegertreppchen. LV 1871 verbesserte sich um zwei Ränge auf Platz 4, die Stuttgarter von Platz 12 auf Platz 10 und HDI von Rang 9 auf Platz 8. Deutlich verschlechtert hat sich hingegen die Allianz, die von Platz 2 auf Rang 6 abrutschte. Zwei Plätze nach unten rutschte Canada Life, die im aktuellen Ranking nun auf Rang 9 liegt. (siehe Grafik).

Zwei Qualitätsführer liegen punktgleich an der Spitze

Doch hohe Geschäftsanteile für sich genommen lassen noch keine Rückschlüsse auf die Servicequalität der einzelnen Versicherer im Vermittlungsgeschäft zu. Die Gesamtzufriedenheit ergibt sich aus einem Zusammenspiel von insgesamt 14 Leistungskriterien. Besonders wichtig waren den befragten Maklerinnen und Maklern sowie Mehrfachagentinnen und -agenten in der aktuellen Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2024“ die Kriterien Finanzstärke/finanzielle Stabilität, die Produktqualität sowie die Abwicklung im Leistungsfall.

In der BU ergaben sich aus der Studie gleich zwei Qualitätsführer, darunter die Alte Leipziger, die bereits den Spitzenplatz bei den Maklerfavoriten in der Berufsunfähigkeitsversicherung einnimmt. Punktgleich auf dem Spitzenplatz liegt außerdem die Swiss Life. Beide Anbieter punkten in einer Reihe von Leistungskriterien. Während aber die Alte Leipziger die Vermittlerinnen und Vermittler besonders bei der Produktqualität und dem Image überzeugte, war dies bei der Swiss Life bei den Leistungskriterien „Abwicklung im Leistungsfall“ und „Angebotsrechner“ der Fall.

Rang 3 geht dann gleich an drei Versicherer, die in der Summe allesamt von den Befragten die gleiche Punktzahl erhielten: LV 1871, die Nürnberger sowie VOLKSWOHL BUND. Der Münchener Versicherer LV 1871 punktet im Ranking bei der Abwicklung im Neugeschäft sowie mit seinem Image. Die Nürnberger weiß die befragten Versicherungsmaklerinnen und -makler vor allem durch die Produktqualität sowie in der Courtageausgestaltung zu überzeugen. Und der in Dortmund ansässige VOLKSWOHL BUND stellt die Befragten ebenfalls mit seiner Produktqualität, aber auch seiner Abwicklung im Neugeschäft besonders zufrieden. (as)

Über die Studie

Die Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2024“ wurde vom 06.03.2024 bis 19.03.2024 durchgeführt. Nach einer Qualitätsprüfung flossen die Stimmen von 386 Vermittlerinnen und Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche in die Stichprobe ein, die ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur darstellt.

Sie können diese Studie hier kostenpflichtig bestellen.

Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien sind unter asscompact.de/studien zu finden.

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Die häufigsten BU-Ursachen

Nervenkrankheiten bzw. psychische Leiden wie Burn-out, Angststörungen oder Depressionen stellen mit einem Anteil von rund 34% weiterhin die Hauptursache für eine Berufsunfähigkeit dar. Dagegen sind Unfälle nur bei rund 7% der Fälle der Grund für eine BU, wie eine Auswertung von MORGEN & MORGEN zeigt.

Vor Kurzem hat das Analysehaus MORGEN & MORGEN (M&M) erneut das Angebot an Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) beleuchtet (AssCompact berichtete: Rating Berufsunfähigkeit). Im Rahmen des M&M Ratings haben die Analysten auch die häufigsten Ursachen für Leistungsfälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung unter die Lupe genommen.

Hauptgrund für eine Berufsunfähigkeit bilden mit einem Anteil von über 34,23% nach wie vor Nervenkrankheiten, zu denen auch psychische Leiden zu rechnen sind wie Burn-out, Angststörungen oder Depressionen. Ihr Anteil hat sich laut MORGEN & MORGEN in diesem Jahr minimal verringert – um 0,27 Prozentpunkte. Wie die Betrachtung der Altersgruppen ergibt, weist insbesondere die Altersgruppe ab 41 Jahren einen Rückgang auf. Die Aufschlüsselung nach Altersstufen zeigt aber insgesamt, dass sich die Nervenerkrankungen als Hauptursache für eine BU durch alle Altersgruppen zieht.

Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates

Mit großem Abstand folgen Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates. Mit einem Anteil von 19,38% bilden sie die zweithäufigste Ursache für eine Berufsunfähigkeit. Im Vorjahr lag ihr Anteil mit 20,1% noch etwas höher. Laut MORGEN & MORGEN ist der Rückgang vor allem in der Altersgruppe bis 40 Jahre zu beobachten.

Krebs und bösartige Geschwulste

Bei der dritthäufigsten BU-Ursache handelt es sich um Krebs und andere Geschwüre. 17,38% und damit etwa ein Sechstel der BU-Leistungsfälle ist auf eine solche Erkrankung zurückzuführen.

Unfälle und sonstige Erkrankungen
Die häufigsten BU-Ursachen 

 

Unfälle sind für 7,2% der BU-Fälle verantwortlich, Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems machen 6,3% aus. Der Anteil sonstiger Erkrankungen als BU-Ursache liegt bei 15,6%.

Während Herz- und Gefäßkrankheiten sowie Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates mit steigendem Alter tendenziell zunehmen, ist der Anteil der Unfälle als BU-Ursache in der Altersgruppe ab 51 Jahren niedriger als bei Jüngeren. (tik)

 

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Erwerbsunfähigkeit: Weniger Tarife erfüllen Marktstandards

Erneut hat infinma das Angebot an Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (EU) unter die Lupe genommen. Insgesamt wurden 40 Tarife von 13 Versicherern beleuchtet. Die Zahl der Tarife, die die Marktstandards erfüllen oder übertreffen, ist weiter zurückgegangen, während sich etliche Marktstandards verbessert haben.

Die infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH (infinma) hat ihr Konzept der Marktstandards in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) für das Jahr 2024 auf den neuesten Stand gebracht. Im Rahmen der Untersuchung wurden 40 Tarife von 13 Versicherern beleuchtet und in insgesamt 17 Qualitätskriterien mit dem Marktstandard verglichen. In die Analyse einbezogen wurden Produkte, die in Deutschland bzw. in Österreich angeboten werden.

Zu den Marktstandards

Die Analyse stützt sich wie gewohnt auf die Erhebung aller zu einem Qualitätskriterium am Markt tatsächlich vorhandenen konkreten Ausprägungen in den Bedingungswerken. Die Ausprägung, die von den Gesellschaften in ihren Produkten am häufigsten verwendet wird, definiert den jeweiligen Marktstandard im Sinne eines Branchendurchschnittswerts.

Darüber hinaus erfolgt weder eine Gewichtung noch eine Aggregation der Qualitätskriterien. Somit kann eine für den Kunden unterdurchschnittliche Regelung nicht durch eine besonders vorteilhafte Formulierung an anderer Stelle ausgeglichen werden. infinma verzichtet auf eine Verdichtung der Analyse-Ergebnisse. Insofern stellen die Marktstandards kein Rating dar.

13 Tarife von 4 Gesellschaften erhalten Siegel

Versicherer und Tarife, die in allen getesteten Kriterien diesen Marktstandard aus Kundensicht mindestens erfüllen oder sogar übertreffen, erhalten von infinma ein Siegel. In diesem Jahr sind das insgesamt 13 Tarife von 4 Versicherern. Somit ist sowohl die Anzahl der ausgezeichneten Tarife als auch der Anbieter im Vergleich zum Vorjahr weiter gesunken. Im Vorjahr hatten noch acht Gesellschaften ein Zertifikat erhalten.

In diesem Jahr sind es die folgenden Versicherer, die mit mindestens einem Produkt die jeweils aktuellen Marktstandards erfüllt oder übertroffen haben (in alphabetischer Reihenfolge): Continentale, EUROPA, VOLKWOHL BUND und Zurich.

BU-Umtauschoption inzwischen Standard

„Wie im letzten Jahr schon vorhergesagt, ist inzwischen die BU-Umtauschoption zum Marktstandard geworden. Das ist insofern verständlich, als die EU häufig als Einstieg in eine Arbeitskraftabsicherung angeboten wird“, erklärt Dr. Jörg Schulz, geschäftsführender infinma-Gesellschafter.

Auch der Verzicht auf die Meldepflicht bei Verbesserung des Gesundheitszustandes ist in diesem Jahr zum Standard geworden. Für diese Regelung hat infinma auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und der Grundfähigkeitsversicherung seit Jahren plädiert.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung weiter keine Alternative zur BU

„Insgesamt hat sich das Niveau der Bedingungen weiter verbessert, dennoch kann sich die EU weiterhin nicht als Alternative zur BU durchsetzen. In vielen Berufen, vor allem ohne größere körperliche Belastungen, bleiben die Prämienunterschiede zur BU einfach zu gering“, so Dr. Schulz weiter.

Eine Veränderung konstatieren die Experten von infinma auch bei den Regelungen bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit. Mittlerweile sind nun schon zwei von sechs Pflegepunkten ausreichend.

„Selbst für überwiegend körperlich Tätige kann sich die EU nicht wirklich als Alternative zur BU durchsetzen. Schon alleine die verbale Nähe zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente dürfte den einen oder anderen möglichen Kunden abschrecken“, sagt infinma-Geschäftsführer Marc Glissmann.

Fokus stärker auf Grundfähigkeitsversicherung

Mit Blick auf die aktuelle Marktentwicklung beobachten die infinma-Analysten, dass der Fokus der Versicherer momentan eher auf der Grundfähigkeitsversicherung als Portfolioergänzung zur BU liegt. Dagegen halten sich die Gesellschaften im Bereich BU eher zurück. Möglicherweise glauben die Anbieter selber nicht oder nicht mehr an einen durchschlagenden Erfolg dieser Absicherungsmöglichkeit, so die Einschätzung von infinma.

Mehr zu den Marktstandards in der Erwerbsunfähigkeit gibt es auf der Website von infinma.

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