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BU

Marktwächter Finanzen will BU-Leistungsverhalten untersuchen

Die Leistungsregulierung der BU-Versicherer ist Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung des Marktwächters Finanzen. Das Beobachter-Organ der Verbraucherschutzzentralen will demnach BU-Versicherte mit Leistungsfall zu den Erfahrungen mit ihrem Versicherer befragen.

Schon mehrmals war das Leistungsverhalten der BU-Versicherer Gegenstand von Studien oder auch Verbrauchersendungen. Nun scheint sich auch der Marktwächter Finanzen, ein bundesweites und zunächst bis Ende 2019 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördertes Projekt der Verbraucherschutzzentralen, dem Thema anzunehmen. Auf der Ausschreibeplattform des Bundes (www.service.bund.de) läuft bis 07.09.2018 eine Ausschreibung zur Befragung von BU-Versicherten.

Im Rahmen der Untersuchung soll das Leistungsverhalten der BU-Anbieter erkundet werden. Mit Hilfe einer repräsentativen Befragung unter BU-Versicherten, die formal einen BU-Leistungsantrag gestellt haben, soll ermittelt werden, ob und in welcher Weise die Versicherten eine Versicherungsleistung erhalten haben. Die Befragung soll per Fragebogen und auch online durchgeführt werden. Ende der Befragung soll der 31.12.2018 sein. (bh)

Zur Ausschreibung geht es hier.

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Nürnberger Krankenversicherung passt Gesundheitsfragen an

Geschlossene Gesundheitsfragen wie „Besteht bereits eine Pflegebedürftigkeit?“ lassen sich einfach beantworten und der Kunde erhält sofort ein Ergebnis. Die Nürnberger Krankenversicherung setzt künftig stärker auf solche Fragen. Als weitere Neuerung entfallen in vielen Zusatztarifen die allgemeinen Wartezeiten.

Für Vermittler und Kunden bieten geschlossene Gesundheitsfragen wie beispielsweise „Besteht bereits eine Pflegebedürftigkeit?“ den Vorteil, dass sich einfach beantwortet lassen. Und für den Kunden gibt es umgehend ein Ergebnis. Wie die Nürnberger Krankenversicherung (NKV) mitteilt, setzt sie künftig auch bei den neuen Pflegetagegeldtarifen und dem Pflegeschutzbrief PASS für Assistance-Leistungen der Malteser auf solche geschlossenen Fragen, die bei vielen Stationärtarifen bereits Anwendung finden.

Transparenz durch geschlossene Fragen

NKV-Vorstand Christian Barton betont: „Bei offenen Gesundheitsfragen kann etwas vergessen werden. Das führt zu Problemen, wenn der Versicherer im Leistungsfall prüft, ob die Gesundheitsangaben zum Zeitpunkt der Antragstellung wahrheitsgemäß beantwortet wurden.“ Geschlossene Gesundheitsfragen würden dagegen Transparenz, Klarheit und Sicherheit im Leistungsfall bringen. Die NKV will die Gesundheitsprüfung auch bei weiteren Tarifen anpassen.

Werden beispielsweise folgende Fragen verneint, ist am Point of Sale klar, dass der Tarif ohne Erschwernis angenommen wird:

1. Besteht bereits eine Pflegebedürftigkeit oder wurde jemals ein Antrag auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt oder liegt ein Grad der Behinderung von mehr als 50 % vor?

2. Wurde bei Ihnen in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eine der genannten Erkrankungen oder Folgen diagnostiziert oder behandelt?

Wird eine der Fragen dagegen mit ja beantwortet, bekommt der Vermittler bzw. der Kunde sofort das Ergebnis, dass die gewünschte Absicherung nicht möglich ist.

Viele Zusatztarife nun ohne allgemeine Wartezeiten

Die NKV gibt zudem eine weitere Neuheit bekannt: In vielen Zusatztarifen entfällt ab sofort die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Die besonderen Wartezeiten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Zahnbehandlung sowie Kieferorthopädie bleiben unverändert bestehen. (tk)

 

Hat ein Insolvenzverwalter Anspruch auf BU-Zusatzversicherung?

Was passiert mit den Ansprüchen aus einer BU-Zusatzversicherung, die eine GmbH für ihren Geschäftsführer abgeschlossen hat im Falle der Insolvenz? In einem aktuellen Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden.

In einem aktuell vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um Ansprüche aus einer BU-Zusatzversicherung einer insolvent gewordenen GmbH, die der Insolvenzverwalter für sich beanspruchte. Selbst wenn gleichzeitig die GmbH dazu verurteilt worden war, ihr Bezugsrecht an den Versicherten abzutreten, gilt, dass der Insolvenzverwalter vorher zustimmen muss.

Übertragung des Bezugsrechts einer BU bedarf Zustimmung durch Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter einer GmbH machte Ansprüche aus einer BU-Zusatzversicherung geltend. Versicherungsnehmerin war die GmbH, versicherte Person ein ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter des Unternehmens, der inzwischen berufsunfähig war. Die insolvente GmbH war dazu gerichtlich verurteilt worden, das Bezugsrecht aller Leistungen aus der Versicherung auf den Versicherten zu übertragen. Gleichzeitig hatte das Insolvenzgericht angeordnet, dass auch der Insolvenzverwalter zustimmen müsse. Tue er dies nicht, seine Verfügungen der GmbH unwirksam. Der Insolvenzverwalter stimmte der Übertragung des Bezugsrechtes nicht zu. Stattdessen wollte er, dass die BU-Rente auf ein Insolvenzkonto eingezahlt wird. Die Versicherung zahlte jedoch entgegen der wiederholten Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Versicherten, weil sie dachte, sie sei durch das Urteil dazu verpflichtet. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter und ging in Berufung bis vor den BGH. Dieser gab der Klage statt.

Der BGH entschied, dass der Insolvenzverwalter der GmbH einen Anspruch auf Zahlung der BU-Rente hat. Es sei dabei unerheblich, ob es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinn des VVG handele oder ob die GmbH die Versicherung auf eigene Rechnung für den Geschäftsführer als Gefahrperson geschlossen habe. Denn: Für den zweiten Fall war kein Bezugsberechtigter für die Leistungen bestimmt worden.

Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über

Als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte die GmbH noch die Befugnis, über die Versicherung zu verfügen. Diese Befugnis ging insofern rechtmäßig auf den Insolvenzverwalter über. Allerdings überwog der vom Insolvenzgericht angeordnete Vorbehalt der Zustimmung durch den Insolvenzverwalter gegenüber einer Übertragung der Verfügungsbefugnis. Der klagende Insolvenzverwalter habe aber eine solche Zustimmung nicht erteilt.

Kein treuwidriges Verhalten

Der Insolvenzverwalter hat bereits vor der ersten Zahlung an den Versicherten dazu aufgefordert, die Leistungen an ihn zu erbringen, und diese Aufforderung mehrfach wiederholt. Daher kann ihm laut BGH auch nicht treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, obwohl die Versicherung nun gegebenenfalls eine Rückabwicklung bereits gezahlter Renten anstoßen muss. (tos)

BGH, Urteil vom 04.07.2018, Az.: IV ZR 297/16

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Zahlt die BU bei Verschweigen eines einzelnen Arztbesuches?

 

Arbeitsbedingter Hautkrebs nimmt zu

Das Unfallrisiko bei der Arbeit ist im vergangenen Jahr erneut gesunken, wie die Jahresbilanz 2017 der gesetzlichen Unfallversicherung zeigt. Bei den häufigsten Berufskrankheiten sind die Zahlen insgesamt zwar leicht rückläufig, gestiegen sind allerdings die Fälle von arbeitsbedingtem hellen Hautkrebs.

In der gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst ist das Unfallrisiko bei der Arbeit im vergangenen Jahr weiter zurückgegangen. Das zeigenGeschäfts- und Rechnungsergebnisse der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), nun vorgelegt hat. Demnach lag das Risiko, bei der Arbeit einen meldepflichtigen Unfall zu erleiden, 2017 so niedrig wie nie zuvor. Laut Jahresbilanz 2017 sank die relative Unfallquote von 21,89 auf 21,16 meldepflichtigen Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter. Der Rückgang ist über alle Branchen hinweg zu verzeichnen. Die Ausnahme bildet der Handel mit einer leichten Zunahme. Im Bau- und Verkehrssektor lag das Unfallrisikodeutlich über dem Durchschnitt, im Gesundheitswesen, im öffentlichen Dienst und in der Verwaltung deutlich darunter.

Berufskrankheiten gehen zurück, bis auf hellen Hautkrebs

Bei den häufigsten Berufskrankheiten meldet die Gesetzliche Unfallversicherung im Vergleich zum Vorjahr insgesamt einen leichten Rückgang. Allerdings hat die Zahl der Fällt von arbeitsbedingtem weißen Hautkrebs zugenommen. Insgesamt ist die Gesamtzahl der Fälle, in denen sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigte, um 4,9% auf 38.080 verringert. Um arbeitsbedingte Hautekzeme handelte es sich im vergangenen Jahr in 18.400 Fällen, im Jahr 2016 waren es 19.641 Fälle. Bei 6.649 Versicherten wurde eine arbeitsbedingte Lärmschwerhörigkeit diagnostiziert, 2016 wurde diese Berufskrankheit bei 6.850 Versicherten festgestellt. Beim hellen Hautkrebs als dritthäufigster Berufskrankheit, zeigte sich allerdings eine Zunahme um 165 Fälle. Insgesamt verzeichneten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung 2017 bei 3.887 Versicherten arbeitsbedingten hellen Hautkrebs, 2016 belief sich die Zahl der Fälle auf 3.723.

DGUV appelliert an Betriebe

Angesichts der Zunahme von hellem Hautkrebs rief DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer die Betriebe dazu auf, mehr in den Schutz der Beschäftigten zu investieren, die viel im Freien arbeiten. „Heller Hautkrebs ist vermeidbar. Die Risiken durch UV-Strahlung lassen sich mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen gut in den Griff bekommen.“ Doch auch die Beschäftigten sind in der Verantwortung: „Krebsprävention ist nicht auf die Arbeitszeit beschränkt. Wer seiner Haut etwas Gutes tun möchte, sollte sich auch am Wochenende nicht in die pralle Sonne legen.“

Asbestbedingte Erkrankungen

Nicht mehr der Prävention zugänglich sei dagegen die Gruppe der asbestbedingten Erkrankungen, so der GDV. „Hier sehen wir die Auswirkungen des leichtfertigen Umgangs mit diesem Gefahrstoff im vergangenen Jahrhundert“, erklärt Breuer. Im Jahr 2017 verzeichneten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei rund 3.700 Versicherten eine Erkrankung, die durch berufsbedingten Kontakt mit Asbest ausgelöst wurde. Asbest war im vergangenen Jahr auch die Ursache für die Mehrheit der 2.580 Todesfälle in Folge einer Berufskrankheit. (tk)

 

BU-Versicherung: GDV kontert Frontal 21-Beitrag

Die Berufsunfähigkeit war jüngst Thema beim ZDF-Magazin Frontal 21. In der Kritik stand unter anderem die Zahlungsmoral der Versicherer, von verweigerten Leistungen und Zahlungsverzögerungen war die Rede. Als Reaktion auf die Berichterstattung hat der GDV nun fünf Gegenargumente zusammengestellt.

Das ZDF-Magazin Frontal 21 hat sich vor Kurzem mit dem Thema Berufsunfähigkeit beschäftigt (AssCompact berichtete). Versicherungskonzerne würden Kranken im Leistungsfall oft die Zahlung verzögern oder gar verweigern, und zwar mit dem Verweis aufs Kleingedruckte. Das will der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) so nicht stehen lassen. Unter der Überschrift „Fünf Fakten zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)“ reagiert der Verband auf die Kritik im Beitrag.

Hohe Leistungsquote der Versicherer

So erklärt der GDV unter anderem, dass die Versicherer mit knapp über 77% einen Großteil der Leistungsanträge bewilligen würden. Zum Vergleich werde in der Gesetzlichen Rentenversicherung nur jedem zweiten Antrag auf Erwerbsminderung stattgegeben, in der gesetzlichen Unfallversicherung sei es laut GDV nur rund jeder Vierte. Zudem seien die Bewilligungsvoraussetzungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung ungleich schwieriger erfüllbar.

Geringe Quote an Beschwerden und Gutachten

Wie der GDV zudem anführt, würden die Versicherer in den meisten Fällen die Anträge der Versicherten auf Leistungen aus ihrer BU ohne Wenn und Aber genehmigen. Allerdings sei es nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft, dass Leistungen nicht ungerechtfertigt ausgezahlt würden. Gutachten von Fachärzten würden die Versicherer lediglich in knapp 6% aller Fälle in Auftrag geben. In rund 60% dieser Fälle führe das Gutachten dazu, dass Leistungen gezahlt würden. Zudem verweist der GDV darauf, dass es über die Leistung von Berufsunfähigkeitsversicherungen relativ wenige rechtliche Auseinandersetzungen gibt. Die Prozessquote im Zeitraum von 2007 bis 2012 betrug rund 2%.

Drei Viertel der Kunden werden aufgenommen

75% aller Kunden werden ohne Wenn und Aber aufgenommen, so das dritte Faktum des GDV. Lediglich 4% aller Anträge auf BU-Schutz würden ohne ein Versicherungsangebot bleiben, weil das Risiko nicht kalkulierbar oder zu hoch sei. In 3% der Fälle gebe es einen Zuschlag auf die Prämie, in 12% der Fälle würden die Versicherer bestimmte Leistungsfälle von der Leistungspflicht ausschließen, etwa bei einer chronischen Vorerkrankung. In 5% aller Fälle erfolgt kein Abschluss, da sich die Interessenten nach Beginn der Antragstellung nicht nochmals bei Anbieter melden.

BU-Policen nicht unnötig kompliziert

Dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine stark vom Einzelfall geprägtes Produkt darstelle, so der GDV weiter. Berufliche und gesundheitliche Aspekte würden über einen langen Zeitraum abgesichert und bilden ein komplexes Risiko, zudem gelte es vieles zu beachten. Daher nutzen die Versicherungsbedingungen übergreifende Formulierungen und Beschreibungen für alle Fallkonstellationen, um eine effiziente individuelle Zusammenarbeit mit Kunden zu ermöglichen.

Verbreitung der BU vergleichsweise hoch

Was die Verbreitung der BU angeht, argumentiert der GDV mit der Statistik, wonach für das Jahr 2017 rund 4,47 Mio. BU-Hauptversicherungen sowie 12,3 Mio. BU-Zusatzversicherungen zu verzeichnen waren. Zudem verweist der GDV auf Zahlen des Statistischen Bundesamts: In rund 30% der Erwerbstätigen-Haushalte gebe es eine private BU. Auch Rückversicherer würden bestätigen, dass Deutschland einen der am besten entwickelten Märkte für BU-Absicherungen habe. Daher sei auch die Verbreitung vergleichsweise hoch, so der GDV, zumal berücksichtigt werden müsse, dass es sich um eine Police mit vergleichsweise hohen Beiträgen handle. (tk)

Lesen Sie hierzu auch: Frontal 21: BU-Versicherte seien häufig schutzlos

 

Frontal 21: BU-Versicherte seien häufig schutzlos

Das ZDF-Magazin Frontal 21 hat sich mit dem Thema Berufsunfähigkeit beschäftigt. Der Tonfall: Versicherungskonzerne verweigerten Kranken oft die Zahlung mit dem Verweis aufs Kleingedruckte oder verzögerten die Zahlung. Ein besprochener Leistungsfall wurde aber wohl noch während der Dreharbeiten abgeschlossen.

In Medien und Öffentlichkeit stehen die BU-Versicherer immer wieder in der Kritik: Leistungen würden bei Schicksalsfällen verweigert oder die Leistungsregulierung etwa durch neues Anfordern von Dokumenten verzögert, so die Vorwürfe. Auch in der Branche wird das Thema kontrovers diskutiert, mittlerweile gibt es Studien sowohl für als auch gegen diese Thesen. Ministeriell wurde den Versicherern keine Verzögerungstaktik bescheinigt, Verbraucherschützer und verschiedene Politiker sehen dies wiederum anders.

Am gestrigen Dienstagabend wurde das Thema im ZDF-Politikmagazin Frontal 21 behandelt. Im Mittelpunkt stand das Schicksal zweier Männer, die aufgrund von Erkrankungen ihren Beruf nicht mehr ausüben können und sich von ihren BU-Versicherern im Stich gelassen fühlen. Einer der Leistungsanträge wurde wohl aber noch während der Dreharbeiten positiv beschieden. Im zweiten Fall verwies der Versicherer darauf, dass eine abschließende Entscheidung bisher nicht möglich gewesen sei, da benötigte Informationen noch nicht zur Verfügung gestellt worden wären.

Politische Reformen seien Ursache

Der Beitrag holt zunächst aus und sieht die Ursache des vermeintlichen Dilemmas in politischen Entscheidungen der Schröder-Ära: Seit der Rentenreform vor rund 18 Jahren könnten sich Arbeitskräfte nur noch privat gegen Berufsunfähigkeit absichern, der Gesetzgeber habe es aber verpasst, klare Vorschriften für die private Versicherungswirtschaft zu schaffen. Und das würde dort zur Benachteiligung der Versicherten führen.

Kritik aus der Branche heraus

Marktversagen nennt das Claus-Dieter Gorr, Geschäftsführer der PremiumCircle Deutschland GmbH, die unter anderem Maklersoftware und Beratungsdienstleistungen für Versicherer anbietet als auch ein Maklernetzwerk betreibt, in dem Frontal21-Beitrag und wiederholt damit seine Kritik der vergangenen Jahre. „Es kann doch nicht sein, dass wir in der privaten Versicherungswirtschaft, wo wirklich Existenzen von der Berufsunfähigkeitsversicherung abhängen, Entscheidungsdauern haben, die weit über drei Monate hinausgehen, die teilweise ein Jahr oder auch zwei Jahre dauern. Das ist schlichtweg ein Witz. Hier muss die Politik handeln, ganz klar.“ Er fordert Marktstandards, verständliche Begrifflichkeiten und mehr Transparenz in der Leistungsprüfung.

SPD stellt Forderungen auf

Gehör findet die Kritik in der SPD. So kommt in dem Beitrag die Bundestagsabgeordnete Sarah Ryglewski zu Wort. Die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion fordert eine stärkere Standardisierung der Gesundheitsfragen, eine Obergrenze oder einen Richtwert für die Bearbeitungsdauer im Leistungsfall und ein Recht jeden Einzelnen, eine Versicherung zu bezahlbaren Konditionen abzuschließen. (bh)

Der Frontal21-Beitrag steht zum Nachsehen hier in der ZDF-Mediathek.

 

Versicherungswirte: Gilt Krankheit wegen Stress als Berufskrankheit?

Ein Versicherungsfachwirt leidet wegen Stress an mehreren psychischen Erkrankungen. Doch die Berufsgenossenschaft will diese nicht als Berufskrankheiten anerkennen. Das Landessozialgericht Bayern hat nun über den Fall entschieden.

Psychische Erkrankungen, die auf Stress zurückzuführen sind, sind keine Berufskrankheiten. Dies hat das Landessozialgericht Bayern entschieden. Laut dem Gericht sei nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Entscheidend sei, dass die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden ist oder kurz davor steht. Allerdings fehle es bei Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen

Versicherungswirt wegen seines Berufs depressiv

Im konkreten Fall war ein selbstständiger Versicherungsfachwirt als Versicherungsvermittler freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert. Aufgrund von schweren Depressionen und Neurasthenie gab er ihr gegenüber den Verdacht einer Berufskrankheit an. Dies führte er auf lange Arbeitszeiten, den Umgang mit schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung zurück.

Kein erhöhtes Erkrankungsrisiko für Versicherungswirte

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen seien. Außerdem gebe es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welche Personen besonders betroffen seien. Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung bestätigt.

Eine Entschädigung als sogenannte Wie-Berufskrankheit sei laut dem Gericht ebenfalls nicht möglich. Auch hier fehle es an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht keinen Auffangtatbestand und keine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die wesentliche Ursache einer Krankheit seien, die nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten ist. Gerade im Fall von Depressionen gebe es eine Vielzahl möglicher Ursachen. Bei Versicherungsfachwirten sei keine gruppentypische Risikoerhöhung festzustellen.

Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 27.04.2018, Az.: L 3 U 233/15

 

Welche BU-Versicherer punkten in Sachen Kundenorientierung?

Welche Berufsunfähigkeitsversicherer die beste Kundenorientierung aufweisen, hat ServiceValue in einer aktuellen Studie untersucht. Insgesamt acht Anbieter haben im Ranking die Note „sehr gut“ erhalten. Während die Versicherer etwa bei der „Kontaktaufnahme zu Mitarbeitern“ überzeugen können, sehen die Kunden an anderer Stelle Nachholbedarf.

Die Analysegesellschaft ServiceValue hat zum zweiten Mal untersucht, welche Anbieter zu den kundenorientiertesten BU-Anbietern zählen. Für die Studie „ServiceAtlas Berufsunfähigkeitsversicherer 2018“ wurden 1.937 Kundenurteile zu 27 Versicherern eingeholt. Die Anbieter mussten in den fünf Leistungskategorien bzw. Qualitätsdimensionen „Produktangebot“, „Versicherungsbedingungen“, „Kundenservice“, „Kundenberatung“ und „Preis-Leistungs-Verhältnis“ überzeugen. Die Analysten von ServiceValue beleuchteten 31 allgemeine und spartenspezifische Leistungsmerkmale.

Diese Anbieter schneiden aus Sicht der Kunden am besten ab

Im Gesamt-Ranking erhielten insgesamt neun Versicherer für ihre „deutlich überdurchschnittliche Kundenorientierung“ die Bewertung „sehr gut“: Provinzial Rheinland, LV 1871, HUK-COBURG, Allianz, CosmosDirekt, R+V, ALTE LEIPZIGER, SwissLife, Württembergische. Die Note „gut“ bescheinigt die Studie diesen sieben Anbietern: AachenMünchener, Provinzial NordWest, SIGNAL IDUNA, AXA, HDI, Nürnberger, Barmenia.

In den Einzelrankings der fünf Kategorien liegen der Gesamtsieger Provinzial Rheinland („Produktangebot“, „Kundenservice“, „Kundenberatung“) oder die LV 1871 („Preis-Leistungs-Verhältnis“, „Versicherungsbedingungen“) vorne.

Hohe Zufriedenheit mit Erreichbarkeit des Versicherers

Laut Studie zeigte sich eine relativ hohe Zufriedenheit in den Kategorien „Kundenberatung“ und „Produktangebot“. Bei den Einzelmerkmalen ergaben sich die höchsten Zufriedenheitswerte für „Leichte Kontaktaufnahme zu Mitarbeitern“ und die „Produktvielfalt“.

Hier sehen die Kunden Nachholbedarf

Die niedrigste Kundenzufriedenheit erntet die Kategorie „Versicherungsbedingungen“. Großes Optimierungspotenzial sehen die Kunden insbesondere in den Einzelmerkmalen „Deutlichkeit des Rücktrittrechts“ und „Klare Hervorhebung der Leistungsausschüsse“, hier zeigt sich fast jeder fünfte Versicherte unzufrieden. Nach Auffassung der Kunden haben die Versicherer zudem insbesondere Luft nach oben, was ein „Angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis“ und „Eigeninitiative der Mitarbeiter“ betrifft.

„Kulanz bei Beschwerden“ einer der stärksten Kundenbindungstreiber

Insgesamt ermittelte die Analyse für die Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“ und „Kundenservice“ die höchsten Kundenbindungswerte der Versicherten. Bei den Einzelmerkmalen erweisen sich als stärkste Kundenbindungstreiber „Angemessene Beitragshöhe“, „Kulanz bei Beschwerden / Problemen“ und „Verlässlichkeit von Aussagen“. „Das vermeintliche Preis-Leistungs-Verhältnis wirkt in der BU immer noch am stärksten“, erklärt Claus Dethloff, Geschäftsführer der ServiceValue GmbH, „doch die tatsächliche Leistung geht nur aus einem transparenten Bedingungswerk hervor“. (tk)

 

Tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit?

Nicht immer kann eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden. Im konkreten Fall eines verstorbenen Elektrotechnikers fehlt dem Landessozialgericht Baden-Württemberg der nachweisbare Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektion.

Damit eine tödliche Legionellen-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss geklärt sein, dass die versicherte berufliche Tätigkeit mit einer abstrakten Gefährdung verbunden war und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben kann. Das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend steht im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Anspruch der Witwe eines Versicherten auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt (Urteil vom 16.05.2018, Az.: L 3 U 4168/17) und sich damit gegen das vorinstanzliche Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe (Urteil vom 26.09.2017 – S 4 U 1357/17) gewandt.

Im konkreten Fall war der 58-jährige Versicherte Ende August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila nachgewiesen wurde. Anfang November 2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langjährig als Monteur und Inbetriebnehmer unter anderem für die Automobilindustrie tätig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen großer Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei keinem der dort tätigen Kollegen ist eine Legionellen-Infektion aufgetreten.

Berufsgenossenschaft bittet Behörden um Mithilfe

Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermittelte sowohl an den letzten Arbeitsplätzen als auch an den Duschen im Privathaus des Versicherten. Dort konnten keine Legionellen nachgewiesen werden. Eines der beiden Hotels in Belgien, in denen der Versicherte übernachtet hatte, teilte mit, dass keine einschlägigen Vorkommnisse bekannt seien. Das andere Hotel war im Dezember 2014 endgültig geschlossen worden, weshalb nicht vor Ort ermittelt werden konnte und die Berufsgenossenschaft die belgischen Behörden um Mithilfe bat.

Keine weiteren Legionellenfälle bekannt

Das European Centre for Disease Prevention and Control teilte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des European Legionnaires Disease Surveillance Network mit, es sei im fraglichen Zeitraum nur über einen Fall einer reiseassoziierten Legionellenerkrankung berichtet worden, nämlich über denjenigen des Versicherten. Das wissenschaftliche Institut für öffentliche Gesundheit des Königreichs Belgien erklärte, es habe in der betreffenden Zeit und Region keine Epidemien oder Gruppen von Fällen mit Legionellose gegeben. Die flämische Agentur zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit mit der Zuständigkeit für die Kontrolle von Legionellenausbrüchen in Flandern teilte mit, im Zeitraum vom 15.07.2014 bis 30.09.2014 sei kein Anstieg an Legionellenfällen in der Region um die beiden Hotels feststellbar gewesen und es seien auch keine Probleme mit Legionellen in den beiden Hotels bekannt.

Sachverständiger weist auf abstrakte Gefahr bei Benutzung von Hotelduschen hin

Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter Sachverständiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Dies genügte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit und Hinterbliebenenleistungen ab.

SG Karlsruhe: abstrakte Gefahr beim Duschen reicht aus

Das SG Karlsruhe hatte in erster Instanz der Witwe des Versicherten Recht gegeben und eine Berufskrankheit anerkannt. Ein konkreter Nachweis einer Gefährdung sei zwar nicht möglich, aber es habe eine abstrakte Gefahr durch das Benutzen der Hotelduschen bestanden, was vorliegend aufgrund der Schließung eines der beiden Hotels ausreichen müsse.

LSG Baden-Württemberg: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Infektion nicht nachweisbar

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies anders bewertet und die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 („Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) abgelehnt.

Dem Gericht fehlt der konkrete Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten und der Infektion. Der Nachweis, dass mit dem versicherten Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung verbunden war und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell ausgeübten Tätigkeiten auch tatsächlich realisiert haben kann, könne nicht erbracht werden. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, aus welchem Gefahrenbereich die Legionellen-Infektion kam.

Für die Tätigkeit im Bereich des Kundenservice sowie bei der Inbetriebnahme von Reinigungs-, Vorbehandlungs- und Lackieranlagen für die Automobilindustrie liegen dem LSG Baden-Württemberg zufolge keine Anhaltspunkte für eine abstrakte Infektionsgefahr vor. Am Arbeitsplatz des Versicherten in Rastatt sei er zu keiner Zeit wässrigen Dämpfen ausgesetzt gewesen. In Gent habe der Sachverständige eine Gefährdungslage bei der beruflichen Tätigkeit verneint.

Das Duschen im Hotel, auf das das SG Karlsruhe abgestellt habe, stehe im konkreten Fall schon deshalb nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit bestanden habe. Die Körperreinigung des Versicherten habe vorliegend nicht wesentlich betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gedient, sondern sei dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen gewesen. Außerdem habe der Sachverständige dargelegt, dass eine Legionellen-Infektion in den beiden Hotels in Gent nicht nachzuweisen sei. (ad)

 

Jeder fünfte Verbraucher sieht keinen finanziellen Spielraum für BU

Die meisten Verbraucher messen der Berufsunfähigkeitsversicherung große Bedeutung bei, fast ein Drittel hat sich schon abgesichert. 20% sehen ebenfalls die Wichtigkeit einer solchen Police, aber keinen finanziellen Spielraum dafür, wie eine Umfrage von Canada Life zeigt.

Der Lebensversicherer Canada Life hat über 1.000 Verbraucher befragt, welche Bedeutung sie der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beimessen. Zwei Drittel halten sie für wichtig, ein Drittel der Befragten verfügt bereits über einen entsprechenden Schutz. 13% wollen sich noch absichern. 20% sehen ebenfalls die große Bedeutung, sagen aber von sich, im Moment nicht die finanziellen Mittel dafür zu haben. Anders schätzt ein knappes Viertel schätzt die Relevanz einer BU ein: Für 10% ist sie unwichtig, für 14% lediglich „mäßig wichtig“.

Die Mehrheit ist gegen mögliche Beitragssteigerungen

Canada Life befragte die Teilnehmer auch zur Preisgestaltung der BU und möglichen Beitragserhöhungen. Diese waren in den vergangenen Monaten immer wieder öffentlich diskutiert worden. Mit 52% sprechen sich über die Hälfte der Befragten gegen mögliche Beitragserhöhungen aus und votieren für einen konstanten Beitrag, der über die gesamte Vertragslaufzeit nicht steigen kann. Weit hinter einem stabilen Beitrag rangiert ein möglichst günstiger Einstiegsbeitrag, der später steigen kann. Über 20% der Umfrage-Teilnehmer plädieren hierfür.

Vermittler noch deutlicher pro BU

Canada Life hat auch Versicherungsvermittler zur BU befragt. Die Makler bewerteten die Bedeutung einer BU für ihre Kunden noch deutlich höher als die Verbraucher selbst. 77% der Vermittler erachten die BU als sehr wichtig, rund 20% als eher wichtig. 72% der Makler sind der Meinung, dass ihre Kunden stabile Beiträge möchten, die nicht steigen können.

„Es freut mich, dass so viele Menschen die Wichtigkeit einer Absicherung in Form der BU erkannt haben. Neben der Absicherung selber ist auch die Planungssicherheit ein entscheidender Faktor. Denn erst jüngst hat sich gezeigt, dass viele Kunden solche nicht planbaren Beitragserhöhungen ablehnen,“ erklärt Markus Drews, Hauptbevollmächtigter der Canada Life Deutschland. (tk)