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Assekuranz bAV allgemein

bAV – Auszahlungsoptionen für Versorgungsleistungen

Wie die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgt, regelt in erster Linie die Versorgungszusage. Und wenn verschiedene Varianten grundsätzlich möglich sind, welche Variante ist dann die „beste“? Wie so oft gilt: Es kommt drauf an …

Ein Artikel von Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, dem bAV-Beratungsunternehmen von ERGO in Düsseldorf

Als ob die betriebliche Altersversorgung in Deutschland während der Anwartschaft bzw. Beitragszahlungsphase nicht schon komplex genug ist. Wenn der Ablauf des Versorgungsvertrages und die Fälligkeit der Versorgungsleistung anstehen, haben die Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Entscheidungen zu treffen. Mit mehr oder weniger gravierenden Auswirkungen.

Aber fangen wir ganz vorne an: Was ist überhaupt eine betriebliche Altersversorgung (bAV)? Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine bAV vor, wenn „einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt“ werden. Zu den möglichen Auszahlungsformen dieser Leistungen macht das BetrAVG keine weiteren Angaben.

Auszahlungsformen der bAV

Die bAV zieht ihren Reiz unter anderem auch aus steuerlichen Vorteilen, die eine bAV für die Beteiligten, also insbesondere Arbeitgeber und Versorgungsberechtigte, mit sich bringen kann. Für die sogenannten versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gilt – soweit keine Riester-Förderung in Anspruch genommen wird – derzeit die steuerliche Förderung des § 3 Nr. 63 EStG, wonach jährlich Beiträge bis zu 8% der Beitrags­bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei auf­gewendet werden können. Dies gilt aber unter anderem nur unter der Voraussetzung, dass die Auszahlung in den in § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Formen erfolgt, also

  • in Form einer lebenslangen Leibrente oder
  • in Form einer Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr oder
  • in Form einer Einmalkapitalauszahlung anstelle der beiden vorgenannten Alternativen, soweit die betreffende Kapitaloption nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde.

Für sogenannte Altzusagen – also Verträge, die auf einer Versorgungszusage beruhen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde – gelten abweichende Regelungen.

Die steuerliche Behandlung des Aufwands für eine betriebliche Altersversorgung über den Durchführungsweg Direktzusage richtet sich nach § 6a EStG (Bildung von Pensionsrückstellungen). Die Form der späteren Auszahlung ist bei einer solchen Förderung nicht weiter eingeschränkt. Lebenslange Leibrenten und Einmalzahlungen, aber auch abgekürzte Leibrenten bzw. Ratenzahlungen kommen als mögliche Auszahlungsalternativen in Betracht.

Im Durchführungsweg Unterstützungskasse richtet sich die steuerliche Förderung des Aufwands für eine betriebliche Altersversorgung schließlich nach § 4d EStG. Dort wird zwischen der Förderung nicht-lebenslänglicher und lebenslänglicher Leistungen unterschieden. Eine für die bAV sachgerechte Finanzierung setzt dabei im Sinne des § 4d EStG die Zusage einer lebenslänglich laufenden Leistung voraus. Eine solche liegt bei einer lebenslangen Leibrente, aber auch bei einer einmaligen Kapitalleistung vor, welche an die Stelle einer lebenslänglich laufenden Leistung tritt. Die steuerliche Förderung anderer Auszahlungsformen kommt hingegen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht.

Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen

Auch wenn es die Versorgungsberechtigten nicht immer wahrhaben wollen, Versorgungsleistungen einer betrieblichen Altersversorgung stellen grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte dar. Wie Versorgungsleistungen bei Auszahlung steuerlich behandelt werden, hängt dabei zunächst von dem gewählten Durchführungsweg der bAV ab.

Materiell macht es oft nur einen geringen Unterschied, ob Versorgungsleistungen als „sonstige Einkünfte“ oder als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ zu klassifizieren sind. Für Versorgungsbezüge, die im steuerlichen Sinne „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ darstellen, kann jedoch der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden, während bei den „sonstigen Einkünften“ nur der sogenannte Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG gewährt wird. Der Versorgungsfreibetrag (maximal im Jahr 2022: 1.404 Euro) ist höher als der Altersentlastungsbetrag (maximal im Jahr 2022: 684 Euro). Beide Beträge werden allerdings stufenweise bis zum Jahr 2040 abgebaut und laufen dann aus.

Ein materiell spürbarer Unterschied kann sich im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der sogenannten Fünftelungsregel ergeben (siehe hierzu unten). Zu erwähnen ist darüber hinaus, dass die Auszahlung von Leistungen aus Unterstützungskassen-Versorgungen und Direktzusagen nach Abführung der auf sie entfallenden Lohnsteuer, also netto erfolgt. Im Rahmen der späteren Einkommensteuererklärung erfolgt dann final die steuerliche Veranlagung.

Die Auszahlung von „sonstigen Einkünften“ erfolgt dagegen brutto, also zunächst ohne Steuerabzug. Da es sich aber wie ausgeführt um grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte handelt, ist in der Regel eine Einkommensteuererklärung abzugeben, damit die Versorgungsleistungen entsprechend im Nachgang versteuert werden. Da die Versorgungsträger vorgenommene Auszahlungen an die Finanzverwaltung melden müssen, haben die Finanzämter von den erhaltenen Versorgungsleistungen Kenntnis und fordern nach einiger Zeit zur Abgabe einer Steuererklärung auf, wenn das noch nicht erfolgt ist.

bAV – Auszahlungsoptionen für Versorgungsleistungen

Tabelle: Durchführungswege der bAV

Wie Versorgungsleistungen bei Auszahlung steuerlich behandelt werden, hängt zunächst von dem gewählten Durchführungsweg der bAV ab. Quelle: Longial

Unterschiede in den Auszahlungsformen

Unabhängig von der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung je nach Durchführungsweg stellen sich viele Versorgungsberechtigte die Frage, welche Auszahlungsform denn die „beste Wahl“ ist, wenn für sie tatsächlich die Möglichkeit besteht, die Auszahlungsform zu wählen. In den meisten versicherungsförmigen Versorgungszusagen ist die Wahl zwischen Leibrente und Einmal­kapital möglich. Bei Unterstützungskassen und Direktzusagen kommt es auf die Versorgungszusage an – auch hier sieht man häufig die Möglichkeit, zumindest zwischen Kapital oder Rente zu entscheiden. Sehr häufig ist die Auszahlungsform aber vom Unternehmen festgelegt.

Die Leibrente ist eine lebenslange Rentenzahlung in vorgegebener Höhe, gegebenenfalls steigt die Rente in der Auszahlungsphase an. Die Anpassung kann sich unter anderem nach der Überschuss­beteiligung des Versorgungsträgers oder nach der gesetzlichen Pflicht zur Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG richten. Das Einmalkapital fließt hingegen einmalig zu. Während die Rente also nach und nach zu versteuern ist, fällt die Steuerzahlung beim Einmalkapital sofort bzw. kurze Zeit nach Auszahlung an.

Steuervorteil: Fünftelungsregel

Nach derzeitiger Auffassung des BMF kann bei Leistungen aus einer Direktzusage bzw. Unterstützungskassen-Versorgung in Form eines Einmalkapitals die Anwendung der progressionsmindernden Fünftelungsregelung nach § 34 EStG in Betracht kommen. Im BMF-Schreiben vom 12.08.2021 (IV C 5 – S 2333/19/10008 :017) – zuletzt ergänzt mit dem BMF-Schreiben vom 18.03.2022 – heißt es, dass es sich hierzu bei der Kapitalleistung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handeln muss, die zusammengeballt zur Auszahlung kommt.

Eine Anwendung der Fünftelungsregelung im Bereich der versicherungsförmigen Durchführungswege lehnt die Finanzverwaltung O hingegen allgemein ab. Ob es indes bei den vom BMF aufgestellten Grundsätzen künftig bleiben wird, ist angesichts diverser Verfahren zu diesem Thema vor den Finanz­gerichten schwer zu beurteilen.

Bei Anwendung der Fünftelungsregelung beträgt die betreffende Einkommensteuer das Fünffache der Differenz aus demjenigen Steuerbetrag, welcher sich ohne das Versorgungskapital ergeben würde, und demjenigen Steuerbetrag, welcher maßgeblich wäre, wenn nur ein Fünftel des betreffenden Versorgungskapitals eingenommen würde.

Durch die rechnerische Fünftelung der Kapitalzahlung wird in vielen Fällen die Progression des Einkommensteuertarifs abgemildert.

bAV – Auszahlungsoptionen für Versorgungsleistungen

Tabelle: Beispiel für die Anwendung der Fünftelungsregelung

Durch die Fünftelung der Kapitalzahlung wird die Progression des Einkommensteuertarifs abgemildert. Quelle: Longial

Andere Entscheidungsgründe für die Auszahlungsform

Auch wenn steuerliche Auswirkungen für die Entscheidung sicherlich von Bedeutung sind, sollte diese nicht alleine aus steuerlichen Erwägungen getroffen werden – denn hier können oft auch ganz andere Faktoren eine gewichtige Rolle spielen. Gibt es zum Beispiel Hinterbliebene, die versorgt werden sollen, sind noch Verbindlichkeiten vorhanden oder stehen größere Anschaffungen bzw. Ausgaben an, die mit einer Einmalzahlung erledigt werden können? Und nicht zuletzt dürfte sicherlich auch die Einschätzung zum eigenen Gesundheitszustand die Entscheidung beeinflussen.

Besondere Auszahlung Ratenzahlung

Mehr und mehr wird in Versorgungswerken auch die sog. Ratenzahlung als Auszahlungsoption angeboten. Dabei wird das zur Verfügung stehende Kapital meist in fünf bis zehn Jahresraten ausgezahlt. Diese Variante bietet zahlreiche Vorteile sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Versorgungsberechtigten.

Gegenüber der Einmalkapitalzahlung hat die Ratenzahlung für den Arbeitgeber den Vorteil, dass das Kapital nicht in einer Summe zur Verfügung gestellt werden muss. Im Vergleich zur Rentenzahlung unterliegt sie nicht der Rentenanpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Die Anzahl der Raten steht – anders als bei den Renten einer lebenslangen Rente – zudem von Beginn an fest.

Für den Arbeitnehmer kann die Rate – im Vergleich zur Einmalzahlung – den Vorteil haben, dass die Leistung nicht sofort bei Eintritt des Versorgungsfalls in voller Höhe steuerpflichtig ist, sondern jede einzelne Rate bei Zufluss versteuert wird. Es kann sich insoweit eine Progressionsminderung ergeben. Dies gilt – bei einer ausreichend hohen Zahl der Raten – selbst dann, wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung bei der alternativen Einmalzahlung in Betracht kommen würde. Darüber hinaus kann ein Versorgungswerk ggf. auch vorsehen, dass Raten vererbbar sind. Verstirbt der Versorgungsberechtigte, bevor alle Raten ausgezahlt sind, werden die Restraten – anders als bei einer betrieblichen Altersversorgung in Rentenform – in unveränderter Höhe an die Hinterbliebenen bzw. die Erben bezahlt.

Welche Auszahlungsoption ist nun die richtige oder die beste? Wie schon vermutet: Es kommt darauf an. Für Arbeitgeber gilt: Ein flexibles Versorgungswerk mit mehreren Auszahlungsoptionen erhöht die Attraktivität des Versorgungswerkes – Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob und in welcher Form die Auszahlungen gegebenenfalls erweitert werden können. Für Arbeitnehmer gilt, sich die Optionen zur Auszahlung der betrieblichen Alters­versorgung anzuschauen und zu überlegen, eventuell mit steuer­licher Beratung, welche Option in der individuellen Situation am geeignetsten erscheint.

Wohl dem, der die Wahl hat.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2022, S. 28 ff., und in unserem ePaper.

Bild: © BillionPhotos.com – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Michael Hoppstädter

bAV: Diese Direktversicherungstarife können überzeugen

bAV-Produkte: facettenreich, beratungsintensiv und gute Argumente in Sachen Mitarbeitergewinnung und -bindung. Das IVFP hat in einem Rating nun die Direktversicherungstarife unter die Lupe genommen und konstatiert der bAV allgemein Standhaftigkeit.

<p>Wenn es um Mitarbeitergewinnung und -bindung geht und über die entsprechenden Mittel und Wege gesprochen wird, wie sich ein Arbeitgeber hier besonders positionieren kann, dann ist auch die bAV nicht weit. Und ihre Attraktivität wurde in den vergangenen Jahren zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter gesteigert. So sind die Betriebsrenten bis zu einer gewissen Höhe frei von Abgaben zur gesetzlichen Krankenkasse und werden nur anteilig auf die Grundsicherung angerechnet.</p><h5>BoLz vs. BzMl</h5><p>Die nun überwiegenden Tarife mit beitragsorientierter Leistungszusage (BoLz) sind in allen Durchführungswegen möglich, die weniger werdenden BzMl-Tarife, die eine Beitragszusage mit Mindestleistung geben, nur als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Außerdem gibt es die reine Beitrags- und die reine Leistungszusage. </p><p>Trotz der Verringerung des Angebots in den BzMl-Tarifen sei die Zahl der Neuabschlüsse leicht gestiegen, was die Standhaftigkeit in der bAV gegenüber Veränderungen zeige und belege, dass, mit den nun überwiegenden BoLz-Tarifen, ein ausreichendes Angebot seitens der Versicherungsunternehmen offeriert werden könne, sagt Professor Michael Hauer, Geschäftsführer des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP).</p><p>Im jüngsten IVFP-bAV-Rating werden die Direktversicherung betreffend 81 Tarife von 40 Anbietern auf bis zu 85 Kriterien hin untersucht. Unterteilt ist das Rating in die fünf Kategorien „Klassik“, „Klassik Plus“, „Indexpolicen“, „Comfort“ und „fondsgebunden mit Garantien (BoLz)“. Wie in allen IVFP-Ratings üblich, setzt sich die Gesamtnote aus den vier Teilbereichsnoten für Unternehmen, Rendite, Flexibilität sowie Transparenz/Service zusammen. Die Bewertung erfolgt dann in den Notenstufen „exzellent“, „sehr gut“ und „gut“.</p><h5>Allianz in vier von fünf Kategorien in der Spitzengruppe</h5><p>In der Kategorie „Klassik“ konnten die IVFP-Analysten diesmal die Höchstnote allerdings nicht vergeben. Unter den Serviceversicherern erhalten LV 1871 und Nürnberger eine „sehr gute“ Gesamtbewertung, die Hannoversche als Direktanbieter wird ebenso mit „sehr gut“ bedacht.</p><p>In der Kategorie „Klassik Plus“ erreichen Allianz und Württembergische die Gesamtnote „exzellent“, dahinter folgen zwölf Versicherer mit einer „sehr guten“ Bewertung und weitere Gesellschaften.</p><p>Betrachtet man die Kategorie der Indexpolicen, so können neben Allianz und Württembergische auch noch HDI, neue leben und Nürnberger mit einem „exzellenten“ bAV-Direktversicherungstarif punkten. Dahinter folgen sechs Tarife von vier Versicherern mit der Note „sehr gut“ und weitere Gesellschaften.</p><p>An der Spitze der Kategorie „Comfort“ finden sich neben der Allianz auch Alte Leipziger, HDI, Stuttgarter (mit zwei Tarifen), Swiss Life und Zurich mit einer „exzellenten“ Bewertung. Eine „sehr gute“ Note erhalten fünf weitere Versicherer und auch dahinter folgen noch andere Gesellschaften.</p><p>Die meisten Tarife mit „exzellenter“ Bewertung gibt es laut IVFP-Rating in der Kategorie „fondsgebunden mit Garantien (BoLz)“. Hier haben neben der Allianz, die mit zwei Tarifen in der Spitzengruppe vertreten ist, Alte Leipziger, AXA, Continentale, LV 1871, Nürnberger, Stuttgarter, Swiss Life, Württembergische und Zurich die Nase vorn. Dahinter folgen elf „sehr gute“ Tarife von neun Versicherern und noch weitere Gesellschaften.</p><p>Zu den Ratingergebnissen geht es <a href="https://ivfp.de/bAV-dv-rating-2022/&quot; target="_blank" >hier</a>.</p><h5>AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung</h5><p>Um in Sachen bAV nicht den Überblick zu verlieren und ihren Kunden stets mit aktuellem Rat zur Seite stehen zu können, haben Sie als Versicherungsmakler auch die Möglichkeit, sich beim AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung am 22.09.2022 in Mannheim auf dem Laufenden zu halten. Infos und Anmeldemöglichkeit gibt es <a href="https://www.asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung&quot; target="_blank" >hier</a>. </p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © NewmanStudio – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/1527B3CC-CE12-4BB2-98B1-CE5CC5594E55"></div>

 

die Bayerische bringt Fondsrente mit BOLZ

Um Ertragschancen zu nutzen und gleichzeitig größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, werden die Beiträge in der neuen Fonds-Rente bAV Invest der Versicherungsgruppe die Bayerische auf zwei Töpfe aufgeteilt. Bei der Zusageform handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ).

Die Versicherungsgruppe die Bayerische bringt mit der Fonds-Rente bAV Invest eine neue fondsgebundene Rentenversicherung in der Zusageform einer beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) auf den Markt. Um Ertragschancen zu nutzen und gleichzeitig größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, werden die Beiträge auf zwei Töpfe aufgeteilt.

„Während ein Teil der Beiträge konservativ und besonders wertbeständig im Deckungsstock der Bayerischen angelegt wird, investieren wir den zweiten Teil in die Fondsanlage“, erläutert Ute Thoma, Leiterin Betriebliche Vorsorge bei der Bayerischen, das Prinzip.

Die neue Fonds-Rente bAV Invest kann beispielsweise als Unterstützungs- oder Pensionskasse betrieben werden, oder als Direktversicherung – hier steht sie auch zusätzlich mit den Cashback-Möglichkeiten der plusrente zur Verfügung.

Bei der individuellen Fondsauswahl stehen aktuell rund 60 Fonds, davon 20 ETFs, mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Auswahl. Es besteht auch die Möglichkeit die Vermögensverwaltung dem Partner Flossbach von Storch zu überlassen. Dieser investiert in verschiedene Vermögensklassen, wie Aktien, Anleihen, Edelmetalle oder Immobilien. Mit dem Partner BlackRock als Vermögensverwalter steht eine Anlageoption zur Verfügung, die ausschließlich Investitionen in ETFs vorsieht, was mehr Rendite bei gleichzeitig größerem Risiko mit sich bringt. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, in Nachhaltigkeitsfonds von Gesellschaften wie Pictet und Ökoworld zu investieren. Welcher Weg bei der Anlage auch eingeschlagen wird, eine Mindestrente in Höhe von 80% der gezahlten Beiträge ist zum Rentenzahlungsbeginn garantiert. (ad)

Bild: © Klaus Eppele – stock.adobe.com

 

Das ist die Zukunft in der bAV-Vermittlung laut Makler-Votum

AssCompact hat in den vergangenen Wochen auf Basis einer aktuellen Studie die Maklerfavoriten sowie die Qualitätsführer in der bAV präsentiert. Doch wie bewerten die Befragten Zukunft und Herausforderungen im bAV-Vermittlungsgeschäft? Und worauf achten Maklerinnen und Makler bei der Auswahl von bAV-Produkten?

Die Herausforderungen in der betrieblichen Altersversorgung sind groß. Aufgrund der Zinssituation hat sich das Versicherungsangebot seit geraumer Zeit geändert und ist wesentlich investmentorientierter geworden. Gleichermaßen wurden dort, wo erlaubt, die Garantien nach unten abgesenkt. In diesem Umfeld hat die aktuelle AssCompact-AWARD-Studie „Betriebliche Altersversorgung 2022“ bei Maklerinnen und Maklern sowie Mehrfachagentinnen und -agenten nachgefragt, wie sie die jetzige und künftige Entwicklung in der bAV sehen.

Und die gute Nachricht gleich vorweg: Hinsichtlich der künftig zu erwartenden Courtageeinnahmen hellen sich die Einschätzungen an die Zukunft deutlich auf. So erwarten in den nächsten ein bis drei Jahren knapp 34% der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer eine sich eher verbessernde Einnahmesituation bei der bAV-Courtage. 9% haben sogar eine viel bessere Zukunftserwartung. Dahingegen erwarten lediglich 3,6% eine sich deutlich verschlechternde Entwicklung.

Umsatztrends bei bAV-Vorsorgekonzepten

Vor dem beschriebenen Hintergrund ist der Blick auf die Entwicklung einzelner Vorsorgekonzepte ein wichtiger Trendindikator. Die Studienergebnisse zeigen dazu, dass bei den Befragten hinsichtlich der künftig zu erwartenden Umsätze insbesondere fondsgebundene Produkte mit Garantien (61,7% aller Nennungen) dominieren. Wie hoch diese Garantien sein sollen, wurde dabei allerdings nicht abgefragt. Fast gleichauf liegt das Pendant nur eben ohne Garantien, wo noch fast 60% in den kommenden drei Jahren Umsatzpotenzial sehen. Indexpolicen sowie klassische Produkte zeigen dagegen eine generell geringere Bedeutung für die Zukunft, die insbesondere bei der Klassik im Vergleich zur Vorjahresstudie auch noch stark rückläufig ist – was bei der aktuellen Situation wenig überraschend ist.

Bewertung des Sozialpartnermodells als jüngstem bAV-Durchführungsweg

Die bisherige Entwicklung des Sozialpartnermodells – wodurch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände die Regelungen für eine bAV im Tarifvertrag verankern, die sogenannte Nahles-Rente – sehen die befragten Vermittlerinnen und Vermittler sehr skeptisch. So bewerten die bisherige Entwicklung im Vermittlungsgeschäft 30,2% als mangelhaft und sogar 42,6% als ungenügend. Das klingt auch insofern einleuchtend, als bisher immer noch kein Sozialpartnermodell umgesetzt wurde, wobei zumindest zwei Vereinbarungen in den Startlöchern stehen. Eine Vertriebschance für sich sehen sowieso nur wenige Vermittler und Vermittlerinnen bei dem Modell. Laut Studie schätzen 25,4% der Befragten die Chancen als eher gering, 56,4% die Chancen gar als gering ein.

bAV-Absatz: Auswahlkriterien

Und worauf achten Maklerinnen und Makler bei der Auswahl von bAV-Produkten? Für die überwältigende Mehrheit der Befragten (86,6% aller Nennungen) steht die zu realisierende Rendite der Produktlösung an erster Stelle bei den Auswahlkriterien. Die hohe Inflationsrate dürfte hier den Fokus noch einmal verschärft haben. Aber auch die Transparenz hinsichtlich der Vertragsbedingungen ist für viele Vermittlerinnen und Vermittler (80,3%) ein wichtiges Kriterium. An dritter Stelle punkten flexible Produkte (76,2%), an vierter Stelle die Beständigkeit des Tarifwerks (72,6%) und an fünfter Stelle die Effektivkosten (72%).

Portalanbieter in der bAV-Verwaltung

Die Verwaltung von bAV-Policen im Vermittlungsgeschäft kann rasch eine zeitraubende Dimension annehmen, noch dazu, wenn sich infolge zahlreicher Mandantinnen und Mandanten regelrecht Papierberge auftürmen. Abhilfe bei dieser Verwaltungsarbeit in Form digitaler Services versprechen sogenannte Portalanbieter. Doch welche Anbieter sind den Vermittlerinnen und Vermittler bekannt und welche werden tatsächlich auch häufig genutzt?

Der bekannteste Portalanbieter in Sachen bAV-Verwaltung unter den Befragten ist Xempus. Knapp 75% gaben an, diesen Anbieter zu kennen. Aber auch die Anbieter Allianz FirmenOnline (56,5%) – Mehrfachnennungen waren möglich – und ePension (29,6%) sind im Vermittlungsgeschäft durchaus bekannt. Vergleicht man diese Zahlen mit der tatsächlichen Nutzung der Portalanbieter, ist festzustellen, dass jedoch deutlich weniger Maklerinnen und Makler die jeweiligen Portale wirklich auch nutzen. So gaben etwas mehr 57% der Befragten an, für ihre bAV-Verwaltung Xempus zu nutzen, bei Allianz FirmenOnline sind es noch fast 40% und bei eVorsorge bereits nur noch 15,4%.

Herausforderungen in der bAV-Vermittlung

Abschließend werden noch die größten Herausforderungen, die von den Befragten genannt wurden, präsentiert. Als wichtigste Herausforderung – zumal zur Realisierung von Geschäftschancen – gilt dabei die konsequente Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit über eine bAV beim Arbeitgeber (63,4% aller Nennungen), aber auch beim Arbeitnehmer (55,9%). Als weitere Herausforderung wird immerhin von 55,6% der Befragten die aktuelle Niedrigzinspolitik genannt, wobei sich hier allmählich nach Lesart der EZB-Ankündigungen wohl eine leichte, wenn sicherlich auch nicht eine schnelle Entspannung andeuten könnte (AssCompact berichtete). Zunehmend wird auch die Haftungsproblematik als Herausforderung wahrgenommen. 2022 gaben bereits 38,4% der Befragten an, dass es bei der Transparenz der Haftungsproblematik hapert, 2021 waren es erst 32,1%. Genannt wird auch die weitere Reduzierung der Kostenquote bei bAV-Verträgen (2022: 28%; 2021: 24,2%) – ebenfalls ein Thema, das die Branche seit Langem beschäftigt. Gleichermaßen gibt die Höhe der Kostenanteile bei Fondspolicen sowohl Verbraucherschützern als auch der BaFin Anlass zur Kritik. (as)

Weiterführende Informationen

Wer die unabhängigen Vermittlerinnen und Vermittler im bAV-Durchführungsweg Direktversicherung überzeugen konnte, können Sie hier nachlesen. Wie es nach Ansicht der Makler und Maklerinnen darum im bAV-Durchführungsweg Unterstützungskasse bestellt ist, erfahren Sie wiederum hier.

Über die Studie

Die Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2022“ wurde vom 26.04.2022 bis 06.05.2022 durchgeführt. Nach einer Qualitätsprüfung flossen die Stimmen von 371 Vermittlerinnen und Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche in die Stichprobe ein, die ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur darstellt.

Sie können diese Studie hier kostenpflichtig bestellen.

Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien sind unter asscompact.de/studien zu finden.

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bAV: Das sind die Maklerfavoriten in der Unterstützungskasse

An welche Anbieter vermitteln Maklerinnen und Makler das meiste bAV-Geschäft im Durchführungsweg Unterstützungskasse? Mit welchen Produktgebern sind sie am zufriedensten? Und welche Anbieter würden sie sogar weiterempfehlen? Diese und weitere Fragen beantwortet eine aktuelle AssCompact-Studie.

Für zahlreiche unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) eines der wichtigsten Geschäftsfelder. Rund 30% des gesamten Vermittlungsgeschäfts entfällt laut Aussagen der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer der aktuellen AssCompact AWARD-Studie „Betriebliche Altersversorgung 2022“ auf die bAV-Sparte.

Außerdem schlummert in der bAV noch einiges an Geschäftspotenzial. Denn bei einem Großteil der Bevölkerung ist zwar inzwischen angekommen, dass man sich frühzeitig um seine Finanzen kümmern muss, um im Ruhestand nicht mittellos dazustehen. Aber: Dass dabei auch der Arbeitgeber eine Rolle spielt und die bAV eine wichtige Vorsorgesäule darstellt, haben laut einer aktuellen Studie im Auftrag der LV 1871 die wenigsten auf dem Schirm, wie AssCompact berichtete.

Der Durchführungsweg Unterstützungskasse kann dabei zwar in puncto Geschäftsvolumen nicht mit der Direktversicherung mithalten – in der auch mehr als 80% der bAV-Courtageeinnahmen der Maklerbetriebe generiert werden, so ein wenig überraschendes Ergebnis der AssCompact-Studie. Aber gerade für gutverdienende Führungskräfte kommt sie wegen der höheren Steuerfreiheit in der Ansparphase als Option in Betracht. Makler und Maklerinnen sollten deshalb diesbezügliche Angebote nicht außer Acht lassen.

Befragung nach Geschäftsanteilen und Zufriedenheit

Doch mit welchen Anbietern lohnt sich eine Zusammenarbeit für unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler? Bei dieser Fragestellung will die aktuelle Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2022“ Orientierung bieten. Um das zu gewährleisten, hat AssCompact Maklerinnen und Makler sowie Mehrfachagentinnen und -agenten gefragt, an welche Produktgeber sie das meiste bAV-Geschäft vermitteln, mit wem sie besonders zufrieden sind und welche Anbieter sie sogar einem befreundeten Kollegen oder einer befreundeten Kollegin empfehlen würden.

In diesem Text geht es um die Top-Platzierungen im Durchführungsweg Unterstützungskasse. Welche Anbieter bei den Direktversicherungen punkten, kann hier nachgelesen werden: bAV: Das sind die Maklerfavoriten in der Direktversicherung.

Allianz erneut auf Platz 1

 

bAV: Das sind die Maklerfavoriten in der Unterstützungskasse

 

Im Hinblick auf die vermittelten Geschäftsanteile, kann auch in diesem Jahr die Allianz das meiste bAV-Geschäft auf sich vereinen. Das traf bereits in der Direktversicherung zu, aber auch im Durchführungsweg Unterstützungskasse lässt der Versicherer aus München die Konkurrenz weit hinter sich. Die Nürnberger kann in der Kategorie Unterstützungskasse ihren 2. Platz aus der Vorjahresstudie verteidigen. Auf dem dritten Platz gab es dann die erste Veränderung, denn die Alte Leipziger – 2021 noch auf dem fünften Platz gelegen – eroberte den Rang von der Canada Life, die in der aktuellen AWARD-Studie nur noch auf Platz vier rangiert. Swiss Life fällt ebenfalls einen Rang auf den fünften Platz zurück. Neu im Ranking vertreten ist dagegen LV 1871 auf Platz 6. Die Platzierungen im Überblick sind der nebenstehenden Tabelle zu entnehmen.

Gewichtete Gesamtzufriedenheit

Da die bloßen Geschäftsanteile jedoch kein vollständiges Bild davon liefern, was Vermittlerinnen und Vermittler von der Zusammenarbeit mit einem Produktgeber zu erwarten haben, frägt AssCompact auch stets nach ihrer Zufriedenheit mit den Anbietern. Hierfür werden die Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer gebeten, die Versicherer anhand von 13 Leistungskriterien zu bewerten. Die Leistungskriterien fließen entsprechend ihrer Relevanz unterschiedlich gewichtet in die Bewertung ein und ergeben somit die gewichtete Gesamtzufriedenheit. Die am stärksten gewichteten Leistungskriterien in diesem Jahr sind die „Produktqualität“ (Faktor 1,28), die „Abwicklung im Neugeschäft“ (1,20) und der „Bestandskundenservice“ des Anbieters (1,17). Bei der Bewertung der Gesamtzufriedenheit wurde nicht zwischen den einzelnen Durchführungswegen unterschieden. Die Aussagen beziehen sich demnach auf den gesamten bAV-Bereich.

Makler sind am zufriedensten mit Canada Life und LV 1871

Anhand dieser Bewertung wird deutlich, dass Geschäftsanteile allein keine Rückschlüsse auf die Zufriedenheit der Maklerinnen und Makler zulassen. Die Allianz kommt in dieser Betrachtung nämlich nur auf den 6. Platz. Canada Life hingegen – beim Geschäftsvolumen noch auf Rang 5 – stellt die Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer gemeinsam mit der LV 1871 am zufriedensten. Canada Life punktet insbesondere beim Bestandskundenservice, dem Preis-Leistungs-Verhältnis und der dezentralen Vertriebsunterstützung. Bei LV 1871 wird vor allem die Produktqualität und die Abwicklung im Neugeschäft goutiert. Dafür hapert es allerdings nach Einschätzung der befragten Vermittlerinnen und Vermittler beim Digitalisierungsgrad. Platz 3 geht an die Nürnberger (bestes Leistungskriterium: die Courtagegestaltung; schwächstes Leistungskriterium: Abwicklung im Neugeschäft).

Weiterempfehlungsbereitschaft

Ebenso gut schneidet die LV 1871 beim Net-Promoter-Score (NPS) ab. Dieser Wert besagt, welche Anbieter die befragten Makler und Maklerinnen sogar einem befreundeten Kollegen oder einer befreundeten Kollegin empfehlen würden. Mehr als 80% derjenigen, die sich zum Münchener Versicherer äußerten, taten das positiv. Auch die Stuttgarter und die Canada Life schlagen sich beim NPS gut. Der NPS liefert in diesem Jahr insgesamt ein recht wohlwollendes Bild der Anbieter von Unterstützungskassen. Bei sechs von acht Anbietern äußerten sich die Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer mehrheitlich positiv. (as)

Weiterführende Informationen

Wer die unabhängigen Vermittlerinnen und Vermittler im bAV-Durchführungsweg Direktversicherung überzeugen konnte, können Sie hier nachlesen. Wie es nach Ansicht der Makler und Maklerinnen um die Zukunft des bAV-Geschäfts bestellt ist, erfahren Sie in den kommenden Tagen auf asscompact.de.

Über die Studie

Die Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2022“ wurde vom 26.04.2022 bis 06.05.2022 durchgeführt. Nach einer Qualitätsprüfung flossen die Stimmen von 371 Vermittlerinnen und Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche in die Stichprobe ein, die ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur darstellt.

Sie können diese Studie hier kostenpflichtig bestellen.

Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien sind unter asscompact.de/studien zu finden.

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AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2022

Wer sind die Maklerfavoriten in der betrieblichen Altersversorgung? Wie steht es um die Zukunft einer der bAV-Vermittlung? Und: Welche Versicherer erhalten die höchsten Zufriedenheitswerte? Die neue Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2022“ verrät es.

Die Studie präsentiert die Ergebnisse, an welche Versicherer unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler sowie Mehrfachagentinnen und -agenten bei der bAV das meiste Geschäft vermitteln, aber auch, wie es um die Zufriedenheit Befragten mit den Produktanbietern bestellt ist. Außerdem widmet sich die Studie der Frage nach der Zukunft der bAV-Vermittlung.

Ansprechpartner

Studienbestellung

Sophia Tannreuther, tannreuther@bbg-gruppe.de, 0921 75758–23

Dr. Mario Kaiser, kaiser@bbg-gruppe.de, 0921 75758–33

Inhalt und Konzeption

Dr. Christian Durchholz, durchholz@bbg-gruppe.de, 0921 75758–35

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Dr. Christian Durchholz

Die Maklerfavoriten in der betrieblichen Altersversorgung

An welche Versicherer wird laut Makler-Votum das meiste Geschäft in der betrieblichen Altersversorgung beim Durchführungsweg Direktversicherung vermittelt? Und mit welchem Versicherer sind die Makler sehr zufrieden? Die neue Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2022“ kennt die Antworten.

 
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Finanzielle Unabhängigkeit im Alter: bAV wird oft übersehen

Die gute Nachricht: Beim Großteil der Bevölkerung ist inzwischen angekommen, dass man sich frühzeitig um seine Finanzen kümmern muss, um im Ruhestand nicht mittellos dazustehen. Die schlechte Nachricht: Dass auch der Arbeitgeber hier eine Rolle spielt und die bAV eine wichtige Vorsorgesäule darstellt, haben laut einer aktuellen Umfrage die wenigsten auf dem Schirm.

<p>Dass fürs Alter vorgesorgt werden muss, um als Rentner nicht in die Armutsfalle zu geraten, ist in der Bevölkerung hinlänglich bekannt. Auch, dass es verschiedene Arten und Wege gibt, Geld für den Ruhestand anzusparen, ist nichts Neues. Allerdings wird branchenweit immer wieder kritisiert, die verschiedenen Fördermöglichkeiten zur Altersvorsorge seien für Otto Normalbürger zu undurchsichtig und das Fördersystem insgesamt zu ineffizient (AssCompact berichtete unter anderem <a href="https://www.asscompact.de/nachrichten/altersvorsorge-undurchsichtiger-f…; target="_blank" >hier</a>).</p><h5>Verantwortung des Arbeitgebers fällt unter den Tisch</h5><p>Das digitale Markt- und Meinungsforschungsunternehmen Civey GmbH hat nun in einer repräsentativen Studie im Auftrag der LV 1871 noch eine weitere Unzulänglichkeit zutage gefördert: So haben wohl die wenigsten Menschen hierzulande die betriebliche Altersversorgung (bAV) auf dem Schirm, wenn es um ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter geht, dabei ist die bAV eine tragende Säule im deutschen Rentensystem. </p><h5>Eigenverantwortung ist in den Köpfen präsent</h5><p>Über drei Viertel der befragten Bundesbürger ist demnach der Meinung, für Altersvorsorge und finanzielle Unabhängigkeit im Alter sei jeder selbst verantwortlich. Knapp zwei Drittel sehen den Staat in der Pflicht. Aber nur gut ein Viertel der Bundesbürger haben in Sachen Altersvorsorge die Rolle ihres Arbeitgebers im Kopf. Knapp drei Viertel der Befragten denken bei der Frage, wer für die Altersvorsorge zuständig ist, eben nicht an den Arbeitgeber – dabei ist die bAV seit der Einführung des Freibetrags anstelle der Freigrenze im Rahmen des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2020 als Vorsorgebaustein noch attraktiver geworden. Die Umfrage belegt nun allerdings, dass dieses Wissen in der Gesellschaft noch nicht angekommen zu sein scheint und es hier noch großen Aufklärungsbedarf gibt, wie Silke Mallwitz, Leiterin bAV bei der LV 1871, betont. </p><h5>Jüngere sehen vor allem den Staat in der Pflicht</h5><p>Allerdings gibt es in der Bevölkerung deutliche altersspezifische Unterschiede in den Meinungen darüber, wer für die finanzielle Vorsorge für die Phase des Lebensabends hauptsächlich zuständig sei: Insgesamt betrachtet geben zwar, wie bereits erwähnt, gut drei Viertel der Befragten an, dass die Verantwortung für Altersvorsorge und finanzielle Unabhängigkeit im Alter bei jedem selbst liege. Diese Ansicht vertreten aber mit 85% insbesondere die Menschen der Generationen 65plus, die die Konsequenzen verschiedener Vorsorgestrategien bereits am eigenen Leib erfahren. Der Großteil der 18– bis 29-Jährigen hingegen sieht die Verantwortung vor allem beim Staat, über zwei Fünftel dieser Altersgruppe hat aber hier auch den Arbeitgeber im Blick. Dies deutet darauf hin, dass die künftige Arbeitnehmer- bzw. Berufseinsteigergeneration durchaus bAV-Angebote erwartet. Die bAV als Mitarbeiterbindungsinstrument hat also noch längst nicht ausgedient, im Gegenteil. „Je höher die Qualifikation desto selbstverständlicher wird heute ein gutes Altersvorsorgekonzept erwartet – gerade von jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern“, kommentiert LV 1871-Personalleiter Thomas Krüer.</p><h5>Gute bAV-Beratung vonnöten</h5><p>Um Maklerinnen und Makler fit für die Beratung rund um bAV und Co. zu machen, sodass sie ihren Unternehmenskunden jederzeit mit Rat und Tat zur Seite stehen können, gibt es alljährlich das AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung. Hier trifft sich die Fachwelt der bAV und bKV, um brandaktuelle Fragen zu erörtern, neuestes Fachwissen zu tanken und sich über innovative Konzepte auszutauschen. In diesem Jahr findet das AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung am 22.09.2022 in Mannheim statt. Mehr Informationen und die Anmeldemöglichkeit gibt es hier: <a href="https://www.asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung&quot; target="_blank" >asscompact.de/forum-betriebliche-versorgung</a> (ad)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © magele-picture – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/86BFA1CE-3CA3-498E-9A3E-86DEAFEF6C44"></div>

 

Rentenanpassung bei bAV-Durchführung über Pensionskasse

Wird die bAV über eine Pensionskasse durchgeführt und ab Rentenbeginn werden sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung. Daran ändern auch gesetzliche Neuerungen nichts.

Wenn die betriebliche Altersversorgung (bAV) u. a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt wird und nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt ist, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) ist ab dem 31.12.2015 die weitere Voraussetzung weggefallen, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Geltung der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 01.01.2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

bAV-Leistungen über über den BVV

Im konkreten Fall ist eine Arbeitnehmerin langjährig als Angestellte beschäftigt gewesen. Seit 01.10.2011 bezieht sie bAV-Leistungen. Ihre Arbeitgeberin führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter BaFin-Aufsicht. Seit dem Rentenbeginn wurde die Betriebsrente der Angestellten nicht mehr erhöht.

Klägerin: Änderung mit Unionsrecht nicht vereinbar

Mit ihrer Klage macht die Frau u. a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 01.10.2014 geltend und verlangt daraus folgend für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag monatlich eine weitere Betriebsrente in Höhe von 37,72 Euro brutto.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die beklagte Arbeitgeberin könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Sie sei auf den streitgegenständlichen Anpassungsstichtag im Jahr 2014 nicht anwendbar. Die Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Übergangsbestimmung in § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Jedenfalls seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BArbG) hatte mit Urteil vom 10.12.2019 das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 16,92 Euro brutto monatlich stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat hinsichtlich des von ihm abgewiesenen Teils der Klage in Höhe von 5,04 Euro brutto monatlich die Auffassung der beklagten Arbeitgeberin bestätigt, sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prüfung einer Anpassung verpflichtet.

Die dagegen von der Klägerin neuerlich geführte Revision hatte vor dem BArbG keinen Erfolg. Die bei der Pensionskasse für den Tarif DA geltenden Regelungen erfüllen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31.12.2015 verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2014/50/EU (sogenannte Mobilitätsrichtlinie).

Dieses soll laut BArbG verhindern, dass die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zur Absenkung des bestehenden Schutzes genutzt wird. Vorliegend hat der Gesetzgeber jedoch „lediglich“ zeitgleich mit und bei Gelegenheit der Umsetzung eine außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie bestehende Rechtsprechung des Senats korrigiert. Die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1a BetrAVG sei nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig. Die Betriebsrentner der beklagten Arbeitgeberin hätten bereits ursprünglich davon ausgehen müssen, dass eine Anpassungsprüfungspflicht nicht unverändert bestehen bleiben würde. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung orientiere sich am Sachverhalt und sei vertretbar. (ad)

BArbG, Urteil vom 03.05.2022 – 3 AZR 408/21

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Canada Life ermöglicht digitale bAV-Verwaltung

Mit dem neuen Canada Life bAVnet lässt sich ab sofort die Canada Life-Betriebsrente GENERATION business im Durchführungsweg Direktversicherung digital verwalten. Hierfür baut der Versicherer die Kooperation mit der bAV-Plattform von XEMPUS aus.

<p>Canada Life bAVnet basiert auf dem XEMPUS manager. Zur digitalen Verwaltung von bAV-Verträgen agieren Vermittler, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Versicherer auf ein und derselben Plattform. Eine Kommunikation in Papierform entfällt, die Nutzung ist für alle kostenlos. </p><p>Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern mit Unterstützung durch den Vermittler direkt über die Plattform Vorsorge-Vorschläge zu präsentieren. Die Verträge lassen sich von Firmenkunden und deren Vermittlern dann digital verwalten. </p><h5>Angeschlossene Arbeitnehmerplattform</h5><p>Arbeitnehmer können auf der Plattform das Angebot des Arbeitgebers prüfen, den eigenen Vorsorgebedarf ermitteln und das Angebot als Antrag einreichen. Auf der angeschlossenen Arbeitnehmerplattform myXEMPUS erhalten sie den Stand ihrer Verträge angezeigt. Die Weiterleitung von Dokument ist somit nicht mehr erforderlich. </p><p>„Die Digitalisierung steht bei uns seit Jahren im Fokus. Canada Life bAVnet ist hier ein besonders wichtiger Baustein. Unternehmen wünschen sich die Implementierung und Verwaltung einer bAV so einfach wie möglich. Durch unsere Plattform-Lösungen sparen alle Partner wertvolle Zeit“, erklärt Dr. Igor Radović, Direktor Produkt- und Vertriebsmanagement Canada Life Europe. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © maxsim – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/5877A931-2E05-42D9-9DEC-94DA06750301"></div>