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17. Dezember 2021
Vor Ort beim Kunden: bAV-Beratung auf der Baustelle

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Vor Ort beim Kunden: bAV-Beratung auf der Baustelle

Als Spezial-Versicherungsmakler für bAV hat sich BAVcompact auf die betriebliche Altersversorgung von Baufirmen spezialisiert. Die Branche weist einige Besonderheiten auf, die es bei der Projektierung zu berücksichtigen gilt. Was die Beratung der Beschäftigten angeht, heißt es für das Team von BAVcompact mobil sein.

Interview mit Wencke Gattinger, Geschäftsführerin, und Peter Schubert, Kaufmännischer Leiter der BAVcompact GmbH & Co. KG, Spezial-Versicherungsmakler für bAV
Sie haben sich ja auf die bAV-Beratung im Baugewerbe spezialisiert. Wie hat sich bei Ihnen das Geschäft in der Pandemie entwickelt?

Wencke Gattinger: Auch wir hatten durch die Corona-Krise in diesem und im letzten Jahr unsere Herausforderungen. Die Baufirmen haben insbesondere im harten Lockdown im ersten Quartal 2021 die Zugangsbeschränkungen auf den Baustellen verschärft, sodass eine Beratung vor Ort teilweise, auch zum Schutz unseres eigenen Teams, nicht möglich war. Neue Kunden konnten in der Zeit ebenfalls nicht akquiriert werden.

Peter Schubert: Das Jahr 2021 werden wir dennoch positiv abschließen können. Es ist aufgrund von Corona im Baugewerbe zu keinerlei Kurzarbeit, Entlassungen oder gar Insolvenzen im Bestand gekommen und die abgeschlossenen bAV-Verträge sind störungsfrei durchgelaufen.

Was sind denn die besonderen Herausforderungen im Bereich bAV für diese Branche?

Peter Schubert: Die Baubranche hat so ihre Besonderheiten. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag sorgt dafür, dass die SOKA-BAU für diese Branche zuständig ist und alle Baubetriebe dort ZVK-pflichtig sind. Diese arbeitgeberfinanzierte Abgabe reduziert die 4% Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsfreiheit innerhalb der bAV deutlich. Erschwerend kommt hinzu, dass der tarifliche Mindestlohn im Baugewerbe, der aktuell bei 15,70 Euro pro Stunde liegt entsprechend der Mindestlohngruppe 2/West, nicht für eine Entgeltumwandlung genutzt werden darf – abweichend vom gesetz­lichen Mindestlohn. Daneben sind die gewerblichen Mitarbeiter, also etwa 80 bis 90% des Gesamtpersonals in der Baubranche, meistens an unterschiedlichen Standorten anzutreffen, teilweise sogar über ganz Deutschland verteilt. Eine Video­beratung ist in diesem Kundensegment in der Regel nicht möglich. Deshalb beraten wir diese während der Arbeitszeit auf den Baustellen in unseren Beratungsmobilen. Dadurch erreichen wir auch in dieser Branche eine Teilnahmequote von rund 80%.

Nun wurden mit dem BRSG ja bereits eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt, um die Durchdringung der bAV zu erhöhen. Damit verbunden sind aber auch immer wieder neue regulatorische Vor­gaben. Welche Herausforderungen ergeben sich daraus in der Praxis?

Wencke Gattinger: Im Baugewerbe liegt oftmals eine Tarifbindung oder eine Anlehnung an den Bautarifvertrag vor. Es ergibt sich im Bestand in der Praxis daher für uns wenig Aufwand in Bezug auf das BRSG. Wir sind in der komfortablen Lage, dass ein Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Regelungen, auch zuungunsten der Arbeitnehmer, treffen darf (tarifdispositiv). Kritisch wird es jedoch bei Fremd- bzw. Altzusagen, bei denen diese Spielregeln nicht eingehalten wurden. Der 01.01.2022 rückt näher und die Verunsicherung auch bei den Betrieben ist groß. Wir erhalten hier viele Anfragen von Interessenten. Spätestens dann, wenn von dem jeweiligen Versicherer der Altverträge die Information kommt: „Denken Sie an den gesetzlichen Arbeitgeber­zuschuss von 15% gemäß BRSG“, werden die Entgelt- oder Personalabteilungen und/oder die Geschäftsleitung aufmerksam und die „Hilfe“-Anfragen nehmen zu.

 
Ein Interview mit
Wencke Gattinger
Peter Schubert