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Assekuranz bAV allgemein

„Mit betrieblicher BU gewinnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“

Der Belegschaft eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) anzubieten, kann sich besonders für kleine und mittelständische Unternehmen lohnen. Über die Vorteile von BU-Kollektivverträgen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sprach AssCompact mit Uwe Neußel und Florian Schlögl.

Interview mit Uwe Neußel, Leiter Betriebliche Altersversorgung Continentale Versicherung, und seinem Stellvertreter Florian Schlögl
Herr Neußel, eine aktuelle Studie aus Ihrem Haus besagt, dass in der Bevölkerung das Bewusstsein für das Risiko, berufsunfähig zu werden, gestiegen ist. Was hat die Studie genau ergeben?

Uwe Neußel Eine private BU-Versicherung ist knapp drei Vierteln aller Befragten zwischen 18 und 60 Jahren wichtig. Bei den 18- bis 29-Jährigen sind es sogar 80%. In unserer letzten Studie zum Thema vor vier Jahren sahen das insgesamt noch deutlich weniger Menschen so. Was besonders spannend ist: Für die Generation Z ist die BU-Vorsorge nach der Haftpflicht die wichtigste Versicherung. Zudem sind junge Leute stärker für psychische Erkrankungen als Hauptursache für eine BU sensibilisiert. Aber nach wie vor klaffen Bewusstsein und Handeln weit auseinander: Beim Grad der Absicherung in der Bevölkerung sind wir leider noch auf dem Niveau von 2019.

Das heißt, junge Menschen rechnen eher mit einer psychischen Erkrankung als die Generationen davor. Liest sich eigentlich schrecklich, oder?

UN Ja, das klingt erst mal hart. Aber wir müssen hier differenzieren: Die jungen Menschen rechnen gar nicht unbedingt damit, dass sie selbst wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr arbeiten können. Ihr eigenes Risiko, einmal berufsunfähig zu werden, schätzen sie eher gering ein. Nur 16% der 18- bis 29-Jährigen hält die Wahrscheinlichkeit, selbst einmal betroffen zu sein, für groß. Sie verdrängen das Thema am Ende doch.

Positiv ist, dass der jungen Generation das Risiko psychischer Erkrankungen viel mehr bewusst ist. Dazu haben vermutlich auch Long Covid und die psychologischen Auswirkungen der Lockdowns beigetragen. Hier wurde sichtbar, dass eine BU unerwartet und schnell auch gesunde Menschen treffen kann.

Herr Schlögl, das Bewusstsein steigt, die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft ist trotzdem kein Selbstläufer. Liegt dies vor allem am Preis?

Florian Schlögl Ja, das ist schon der Hauptgrund. Knapp drei Vierteln der Befragten ohne Versicherungsschutz ist eine BU-Versicherung zu teuer. Allerdings schätzt genau diese Gruppe ihren persönlichen Beitrag häufig höher ein, als er in der Realität wahrscheinlich ist. Und fast die Hälfte will ihr Geld lieber für andere Dinge ausgeben.

Neben rein finanziellen Gründen sind vor allem mangelnde Kenntnisse eine Hürde: So geben mehr als 40% der Befragten ohne Versicherungsschutz an, sie hätten sich über das Thema noch nicht informiert. Und: Das gilt für deutlich mehr als die Hälfte der 18- bis 29-Jährigen, die als Zielgruppe besonders interessant sind. Es gibt also finanzielle Gründe und gleichzeitig einen hohen Infor­mationsbedarf.

Mit einer betrieblichen BU-Vorsorge gewinnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Denn damit werden gleich mehrere Probleme gelöst. Menschen werden in die Lage versetzt, einfach und günstig diese existenzielle Vorsorge abzuschließen. Unternehmen haben einen attraktiven Benefit im Wettbewerb um Mitarbeiter.

Sie sprechen sich für eine betriebliche BU-Versicherung aus. Handelt es sich um eine selbstständige BU oder um eine Zusatzversicherung?

FS Wir empfehlen eine selbstständige BU-Versicherung – am besten im Kollektivvertrag. Die BU-Vorsorge kann beispielsweise als Direktversicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung abgeschlossen werden. Im Idealfall übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge komplett.

Was spricht aus Arbeitnehmersicht dafür?

UN Vom Staat gibt es bekanntlich nur eine Grundversorgung. Mit einer betrieblichen BU-Vorsorge im Kollektiv löst der Arbeitgeber ein existenzielles Problem des Arbeitnehmers. Außerdem profitieren die Mitarbeiter meist von einer vereinfachten Gesundheitsprüfung. Noch vorteilhafter ist es, wenn der Arbeitgeber eine Dienstobliegenheitserklärung abgibt. Weitere Vorteile sind günstige Beiträge und attrak­tive Rentenhöhen.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

FS Das kommt darauf an. Handelt es sich um eine Entgeltumwandlung, kann der Arbeitnehmer den Vertrag grundsätzlich problemlos fortführen. Ist die BU-Vorsorge arbeitgeberfinanziert, ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die BU-Versicherungen werden immer flexibler. Bietet das auch eine betriebliche BU-Versicherung?

FS Im Unterschied zur privaten sind bei der betrieblichen BU-Versicherung die steuerlichen Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten. Daher ist sie weniger flexibel. Der große Pluspunkt ist einfach der erleichterte Zugang durch das Kollektiv. Durch eine Mischkalkulation ist es außerdem möglich, attraktive Prämien selbst für Berufsgruppen mit erhöhten BU-Risiken zu bieten.

Gibt es Punkte zu beachten, was die Sozialversicherung und die Steuer angeht?

UN Alle Formen der Entgeltumwandlung funktionieren nach dem gleichen Prinzip: Die Beiträge zur bAV gehen direkt vom Bruttoentgelt ab, es fallen meist weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung an. In der Auszahlungsphase sind die Leistungen dann in vollem Umfang zu versteuern, zudem werden dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Dennoch ist eine BU-Vorsorge im Rahmen der bAV in der Regel der günstigste Weg – und wegen der vereinfachten Gesundheitsprüfung für viele überhaupt die einzige Möglichkeit, ihre Arbeitskraft abzusichern.

Auch die Sozialabgaben des Unternehmens reduzieren sich. Weitsichtige Chefs setzen auf arbeitgeberfinanzierte Bausteine. Den Zuschuss können sie von der Steuer absetzen.

Welche Vorteile bringt es denn noch für den Arbeitgeber? Die müssen Sie bzw. die Vermittler ja zunächst erst mal erreichen.

FS Mehr denn je geht es für Unternehmen darum, sich im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter abzuheben. Ein BU-Kollektivvertrag lässt sich besonders leicht implementieren. Daher ist er gerade für kleine und mittelständische Betriebe bestens geeignet, um die dringend benötigten Kräfte zu finden und zu binden. Vor allem bei diesen Unternehmen ist die bAV-Durchdringung ausbaufähig. Da liegt viel Potenzial für den Vermittler.

Ein weiterer Vorteil: Zunehmend mehr Menschen achten auf ESG-Kriterien. Indem der Arbeitgeber diese existenzielle Vorsorge anbietet, kann er deutlich machen, dass er sozial handelt. Gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollte es außerdem Ziel sein, möglichst allen Zugang zur Versorgung zu gewähren – von der Reinigungskraft bis zum Manager.

Was macht denn einen guten BU-Kollektivvertrag aus Ihrer Sicht aus?

UN Produkte und Prozesse müssen auf die Anforderungen der bAV ausgerichtet sein. Dies berücksichtigt unsere Betriebliche PremiumBU für Kollektive ab zehn Personen. Dazu gehören transparente Annahmerichtlinien und eine einfache Gesundheitsprüfung oder Dienstobliegenheitserklärung. Das allein erleichtert schon die Akzeptanz bei allen Beteiligten. Und natürlich attraktive Beiträge und Leistungen.

Vermittler wie auch Unternehmen legen zudem großen Wert auf schlanke, effiziente Abläufe bei der Verwaltung. Erfahrene Anbieter wie die Continentale bieten zusätzlich eine sehr gute Vertriebsunterstützung von der Beratung bis zur Umsetzung im Betrieb.

Dieses Interview lesen Sie auch in AssCompact 11/2023 und in unserem ePaper.

Bild: © Uwe Neußel, Florian Schlögl, Continentale

 
Ein Interview mit
Florian Schlögl
Uwe Neußel

Betriebsinvaliditätsrente nur bei beendetem Arbeitsverhältnis?

Ein Beschäftigter hat aus gesundheitlichen Gründen Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsrente – doch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist diese Vertragsklausel rechtlich zulässig? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag oder gar nicht mehr arbeiten können, erhalten eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann eine Invaliditätsrente vorsehen. Oft aber finden sich in der Versorgungsordnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Einschränkungen, die eine Zahlung abhängig vom Vorliegen bestimmter Umstände abhängig macht. Doch welche Einschränkungen sind rechtlich zulässig und welche nicht? Mit dieser Rechtsfrage hatten sich die jüngst die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt.

Arbeitgeber formuliert Voraussetzungen für Anspruch auf Invaliditätsrente

In dem BAG vorgelegten Fall hatte ein Arbeitnehmer ab November 2020 befristet bis Ende August 2022 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Im Januar 2021 beantragte er zusätzlich eine betriebliche Invaliditätsrente aus einer bAV. Sein Arbeitsverhältnis kündigte er zum 31.03.2022.

Doch der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung der Invaliditätsrente ab Januar 2021, dem Monat der Antragsstellung, und leistete die Rente erst ab April 2022. Seine Begründung: Nach den Vorschriften der Zusatzversorgungsordnung (ZVO) des Arbeitgebers erhalte ein Mitarbeiter nur dann Ruhegeld, wenn er wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Doch die Kündigung des Jobs erfolgte eben erst für Ende März 2022.

Daraufhin zog der Bezieher der Erwerbsminderungsrente vor Gericht. Ihm stehe die betriebliche Invaliditätsrente bereits ab Januar 2021 zu. Denn die Vorschriften der ZVO setzten nicht eindeutig genug das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen.

Richter halten Anspruchsvoraussetzungen für zumutbar

Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war der ehemalige Beschäftigte auch vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht erfolglos. Die Auslegung der Vorschriften der ZVO ergab nämlich, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld in rechtlich zulässiger Weise voraussetzt. Die der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung benachteilige den Beschäftigen nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, heißt es im BAG-Urteil.

Es ist im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen werde dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, erklärten die Richter. (as)

BAG, Urteil vom 10.10.2023 – 3 AZR 250/22

Bild: © iridescentstreet – stock.adobe.com

 

Prokrastination: Viele Frauen schieben Altersvorsorge auf

Viele kennen es: Man weiß zwar, dass man für den Ruhestand finanziell vorsorgen muss, schiebt die Altersvorsorge aber immer wieder vor sich her. Besonders betroffen sind Frauen. Für sie kann die Prokrastination später zum Problem werden. Eine Umfrage zeigt Ängste, aber auch einige Möglichkeiten dazu auf.

Eine von AXA beim Meinungsforschungsinstituts YouGov in Auftrag gegebene bevölkerungsrepräsentative Umfrage hat herausgefunden, dass rund jede zweite Frau, nämlich 47%, und 37% der Männer in Deutschland meinen, sich mehr mit ihrer finanziellen Ruhestandsplanung beschäftigen zu müssen, das Thema jedoch zu prokrastinieren. Mit 56% stimmen Frauen unter 35 Jahren sogar noch häufiger zu.

Wissen reicht nicht

Dabei fällt auf, dass den jungen Frauen u. a. Wissen zum Thema Altersvorsorge fehlt. 52% der unter 35-jährigen befragten Frauen sagen, nicht genügend Wissen zu haben. Dies nennen sie dann auch als Grund, warum sie sich nicht ausreichend mit der eigenen Ruhestandsplanung befassen. Bundesweit liegt die Zustimmung zu dieser Aussage laut der AXA-Umfrage bei 40%.

Thema Altersvorsorge macht vielen Angst

Die Umfrage zeigt außerdem, dass für 46% der Männer, aber nur für rund vier von zehn Frauen (38%) das Gefühl der Freude mit Blick auf den kommenden Ruhestand überwiegt. Die Mehrheit der Frauen (63%) sagt zudem, dass ihnen das Thema Altersvorsorge heute mehr Angst bereitet als früher. Auch über die Hälfte der männlichen Befragten (53%) stimmt dieser Aussage zu – allerdings immer noch weit weniger als bei den Frauen.

Frauen müssten mehr vorsorgen

Claudia Flues, Altersvorsorgeexpertin bei AXA in Deutschland, meint, dass die Sorgen der Frauen „absolut berechtigt“ seien. „Leider ist es in Deutschland so, dass Frauen im Schnitt rund ein Drittel weniger Alterseinkünfte beziehen“, so die Expertin. Dementsprechend sei die Mehrheit der Frauen rein rechnerisch dazu gezwungen, zusätzlich privat fürs Alter vorzusorgen. „Die Realität sieht jedoch anders aus“, sagt Flues.

Teilzeit: arm im Ruhestand?

Frauen, die in Teilzeit arbeiten, sehen besonders besorgt auf den kommenden Ruhestand. Rund ein Drittel der Frauen in Teilzeit (32%) fürchtet, im Ruhestand zu verarmen. Im Bundesdurchschnitt ist es genau ein Viertel. Und tatsächlich offenbart die Umfrage, dass 40% der in Teilzeit tätigen Frauen derzeit gar nicht für ihren Ruhestand sparen. 22% legen weniger als 100 Euro im Monat für die Altersvorsorge zur Seite.

„Generell gilt: Je früher ich mit dem Sparen beginne, desto wahrscheinlicher ist es, dass ich meine Rentenlücke schließen und meine Lebensqualität im Alter sichern kann. Wer schon in jungen Jahren in die private Altersvorsorge einsteigt, kann bereits mit kleinen Beiträgen die drohende Rentenlücke zumindest verringern“, so Flues.

Partner kann bei Aufbau der Altersvorsorge finanziell unterstützen

Es ist auch nicht selbstverständlich, dass ein besser verdienender Partner für die Altersvorsorge aufkommt, heißt es weiter. Nur 31% stimmen zu, dass die besser verdienende Person in einer Beziehung unabhängig von Gründen für den geringeren Verdienst beim Aufbau der Altersvorsorge finanziell unterstützen sollte. Vielleicht überraschend: Mehr Männer (34%) als Frauen (28%) vertreten diese Ansicht. Ein Viertel der Umfrage-Teilnehmer meint aber, dass jeder für seine eigene Altersvorsorge allein verantwortlich ist.

„Obwohl Frauen in deutschen Haushalten noch immer den überwiegenden Teil der Sorgearbeit übernehmen, fordert die Mehrheit dafür keinen finanziellen Ausgleich fürs Alter von ihren Partnern“, ergänzt Fues. „Das ist ein großes Problem und deckt sich leider auch mit unseren Beobachtungen: Zwar findet gerade in der jüngeren Generation langsam ein Umdenken statt, dennoch verzeichnen wir nach wie vor mehr männliche als weibliche Kund:innen. Auch die Einstellung, der Mann müsse sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie kümmern, hält sich weiterhin hartnäckig.“

Zukunftsängste, aber auch Zukunftsfreude bei Rentnerinnen

Auch Frauen, die sich bereits im Ruhestand befinden, haben Zukunftsängste. Hier sorgen sich 47%, dass die steigende Inflation ihre Rente stark vermindern wird. Unter den Deutschen, für die der Ruhestand noch bevorsteht, denken 33% so. Ein positives Ergebnis zum Schluss: 58%, also der Großteil der Ruheständlerinnen blickt überwiegend mit Freude auf die noch anstehende Zeit ihres Ruhestands.

Über die Befragung

Für die Umfrage hat das Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag von AXA 2.013 Personen in Deutschland im September 2023 online befragt. Die Ergebnisse der Befragung sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. (lg)

Bild: © reichdernatur – stock.adobe.com

 

Helmsauer wächst weiter und erwirbt über 90% der DG-Gruppe

Die Helmsauer Gruppe expandiert wieder: Der neueste Zukauf sind mehr als 90% des Grundkapitals der DG-Gruppe AG. Damit erwirbt Helmsauer einen Spezialmakler im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und gewinnt zudem viele neue Beschäftigte.

Die Helmsauer Gruppe macht ihren nächsten großen Zukauf: Die DG-Gruppe, ein Spezialmakler im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, schließt sich dem Nürnberger Familienbetrieb an, wie beide Unternehmen bekannt geben. Die Versicherungsmakler Dr. Schmidt & Erdsiek GmbH & Co. KG, eine Gesellschaft der Helmsauer Gruppe mit Sitz in Nürnberg, und Josef Bader haben einen Aktienkauf- und -übertragungsvertrag über sämtliche von Bader an der DG-Gruppe AG gehaltenen Aktien – 92,98% des Grundkapitals der DG-Gruppe AG – geschlossen.

Vorteile für Kundschaft durch Zusammenarbeit

„Die DG-Gruppe als hochspezialisierter Anbieter mit ihren Top-Produkten in den Bereichen der betrieblichen Altersvorsorge, der GehaltsExtras zur Entgeltoptimierung sowie der betrieblichen Krankenversicherung stellt eine faszinierende Erweiterung der Helmsauer Gruppe dar,“ so Vorstand Bernd Helmsauer. „Tausende von Unternehmen in der Kundschaft der Helmsauer Gruppe und der DG-Gruppe profitieren zukünftig von der Zusammenarbeit und dem gemeinsamen Know-how in der Betreuung von Firmenkunden.“

140 neue Kolleginnen und Kollegen

Durch die Integration der DG-Gruppe soll laut eigenen Angaben einer der führenden Anbieter in der betrieblichen Altersversorgung sowie betrieblichen Krankenversicherung in Deutschland entstehen – mit einem Neugeschäftsvolumen in Leben von über 250 Mio. Euro Bewertungssumme. Die Helmsauer Gruppe hat damit 140 neue Kolleginnen und Kollegen aus der DG-Gruppe. Insgesamt gehören zur Helmsauer Gruppe nun mehr als 560 Beschäftigte. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Mehr Wachstum

Bader sagt: „Zusammen mit der Helmsauer Gruppe sind wir uns sicher, dass wir Synergien – sowohl im Betrieb als auch im Vertrieb – in einem nennenswerten Umfang heben können. Wir schaffen einen noch größeren Mehrwert für die Menschen und Unternehmen durch die Spezialisierung beider Häuser. Ich bin überzeugt, dass wir in der Helmsauer Gruppe ein noch stärkeres Wachstum erreichen.“ (lg)

Bild: © Helmsauer/DG-Gruppe; v. l. n. r.: Karin und Josef Bader, Roderich Münker (Vorstand der DG-Gruppe) und Bernd sowie Steffen Helmsauer

 

Gothaer bAV-Tarif integriert BU und Hinterbliebenenschutz

Die Gothaer hat ihr Angebot in der betrieblichen Altersvorsorge erweitert. Ein neuer Baustein im Tarif „Vorsorgeplan Business“ bietet Unternehmen die Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und/oder einen Hinterbliebenenschutz in die Vorsorgepläne ihrer Mitarbeiter zu integrieren.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist laut der Gothaer die beliebteste Versicherung zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität – in Zeiten des Fachkräftemangels hat sie sich als gutes Instrument zur Personalgewinnung und -bindung erwiesen. Aus diesem Grund hat der Versicherer nun seine betriebliche Altersvorsorge „Vorsorgeplan Business“ um einen Baustein erweitert, der Unternehmen die Möglichkeit bietet, eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und/oder Hinterbliebenenschutz für Mitarbeiter zu integrieren.

Betriebliche BU auch für Mitarbeiter mit Vorerkrankungen

„Vor dem Hintergrund, dass sich nur jeder zweite abhängig Beschäftigte gegen die Folgen einer Berufsunfähigkeit mit einer BU absichert, leistet diese Versicherung über den Arbeitgeber einen wertvollen Beitrag zur Existenzabsicherung der Mitarbeitenden“, so Michael Kurtenbach, Vorstandsvorsitzender der Gothaer Lebensversicherung. Auch Mitarbeiter mit Vorerkrankungen, für die eine BU privat zu teuer wäre, können über die bAV des Arbeitgebers mitversichert werden.

Unbürokratisches Annahmeverfahren und verwaltungsarme Prozesse

Bei der Konzeption des neuen Kollektivproduktes wurde auf ein unbürokratisches Annahmeverfahren und verwaltungsarme Prozesse geachtet, so das Unternehmen weiter. Der Versorgungsplan Business lässt sich in bestehende bAV-Regelungen von Unternehmen integrieren und schränkt bereits genutzte Fördermöglichkeiten nicht ein. Die Versicherung kann in Betrieben ab zehn Mitarbeitern durch eine einfache Erklärung des Arbeitgebers, die sogenannte Dienstobliegenheitserklärung, abgeschlossen werden. Bei großen Betrieben kann diese sogar ganz entfallen, erklärt der Versicherer.

Bei Direktversicherung ist Weiterführung nach Arbeitgeberwechsel möglich

Der Baustein ist als beitragsorientierte Leistungszusage konzipiert. Der Arbeitgeber kann zwischen Direktversicherung und rückgedeckter Direktzusage wählen. Bei der Entscheidung für eine Direktversicherungsoption können Mitarbeiter den Vertrag auch privat weiterführen, wenn sie das Unternehmen verlassen. (js)

Bild: © Jacob Lund – stock.adobe.com

 

Alte Leipziger: „Positiver Druck“ auf Arbeitgeber, bAV anzubieten

Die gesetzliche Rente allein wird in Zukunft nicht ausreichen. Mithilfe einer bAV können Arbeitnehmer effektiv vorsorgen, doch vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen sieht es bei der Durchdringung der bAV „mau“ aus. Darum ging es unter anderem im Herbstpressegespräch der Alte Leipziger.

Während die gesetzliche Rente auch in Zukunft ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge bleiben wird, wird sie doch die alleinige Versorgung künftig nicht leisten können. „Wer das behauptet, der liegt einfach falsch.“ So die Worte von Christoph Bohn, dem Vorstandsvorsitzenden der ALH Gruppe, während des Herbstpressegesprächs der Alte Leipziger am Donnerstag, den 05.10.2023.

Zusätzliche Vorsorge sei deswegen unabdingbar und abzuwarten wäre hier der schlechteste Rat, so Bohn weiter. Die Alte Leipziger sehe in diesem Zusammenhang die betriebliche Altersversorgung (bAV) als wichtiges Instrument. In Deutschland gebe es hier aber noch einiges an Ausbaupotenzial.

„Positiver Druck“ auf Arbeitgeber in Bezug auf bAV-Angebot

Während die Durchdringung der bAV in größeren Unternehmen und Unternehmen mit Tarifbindung nicht schlecht dastehe, sehe es vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen ohne Tarifbindung „mau“ aus, kommentierte Dr. Jürgen Bierbaum, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der ALH Gruppe.

Wenn mehr kleinere Arbeitgeber mit ins Boot geholt werden sollen, müsse man über eine Vereinfachung der bAV sprechen, so Bierbaum. Hier wünsche er sich mehr „positiven Druck“ auf Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern ein Angebot unterbreiten zu müssen, mit einem „Opt-out“-System für Mitarbeiter außerhalb von Tarifverträgen. Zudem müsse der Abschluss einer bAV vereinfacht und verschlankt werden – mit einer volldigitalen Plattform, die Arbeitgeber einfach nutzen können, gemeinsam mit schlanker und effizienter Beratung.

Fokusgruppe: Aufweichung von verpflichtender Verrentung kritisch

Auch die Vorschläge der von der Bundesregierung eingesetzte Fokusgruppe private Altersvorsorge waren Thema während des Gesprächs. Vor allem den Wegfall der verpflichtenden Verrentung zugunsten von mehr Flexibilität bei der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens, wie die Fokusgruppe es vorschlägt, hält Bierbaum für kritisch.

Hierfür zitiert er Zahlen vom Statistischen Bundesamt: Demnach erleben zwei Drittel der Frauen, die heute das Rentenalter erreichen, ihren 85. Geburtstag, ebenso wie die Hälfte der Männer. Mehr als 10% der Menschen, die aktuell das Rentenalter erreichen, werden sogar älter als 95. Da auf einen Auszahlungsplan anstatt eine lebenslange Rente zu setzen, halte er für „ziemlich gefährlich“, so Bierbaum.

ALH erwartet über alle Sparten leichtes Wachstum für 2023

Während des Pressegesprächs gab Bohn auch einen kurzen Überblick über die den Stand der Alte Leipziger Lebensversicherung. Für das Jahr 2023 wird in der Sparte Leben für die gebuchten laufenden Beiträge eine Steigerung um rund 2%. Damit hebe sich die ALH im Vergleich zur Branche deutlich von ihren Konkurrenten ab, die sich eher im negativen Bereich befinden.

Im Einmalbeitrag erwarte er zwar ein Minus – insgesamt gehe man jedoch über alle Sparten, inklusive der Sachversicherung, von einem leichten Wachstum aus, so Bohn. (js)

Bilder: © Alte Leipziger

 

bAV – wichtig, dynamisch und multidisziplinär

Es gibt immer etwas zu berichten über die bAV, denn es kommen beständig Gesetzesänderungen und Neuerungen in der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung. Dr. Claudia Veh meint: Die Chancen, die die bAV auch betriebswirtschaftlich bietet, sollten genutzt werden.

Ein Artikel von Dr. Claudia Veh, Direktorin der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Feld, in dem nie Stillstand herrscht. Mögliche Änderungen kommen vonseiten des Gesetzgebers, durch Verlautbarungen der Finanzverwaltung und die Rechtsprechung. Aber auch die Entwicklung neuer Altersversorgungsprodukte und die Entwicklung ökonomischer Rahmenbedingungen wie auch Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften tragen dazu bei, dass bAV alles sein mag, aber eines definitiv nie: langweilig.

Einflüsse von verschiedenen Seiten: Gesetzesänderungen

Auch wenn der letzte „große Wurf“ in Sachen gesetzlicher Änderungen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bereits einige Jahre zurück liegt, ergeben sich häufig auch durch Gesetze aus anderen Bereichen Implikationen für die bAV. So war z. B. durch den Entfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die vorgezogene Altersrente zum 01.01.2023 eine Anpassung in § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) notwendig geworden. Sofern die Versorgungsordnung für den Bezug der Versorgungsleistungen kein Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsverhältnis fordert, ist es nun möglich, ab einem Alter von 63 Jahren die gesetzliche und die betriebliche Altersrente vorgezogen zu beziehen und dabei weiter zu arbeiten.

Weiter sind Arbeitgeber mit Direktzusagen, bei denen sie als Zahlstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fungieren, vom Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) betroffen, da sie nun dafür Sorge tragen müssen, die kinderzahl­abhängige Differenzierung der Beiträge zur gesetz­lichen Pflegeversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

Abzuwarten bleibt, welche der zahlreichen seitens der verschiedenen Verbände und Gewerkschaften eingereichten Vorschläge im Zuge des Fachdialogs zur Stärkung der bAV, der vom Bundesfinanzministerium (BMF) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Herbst letzten Jahres initiiert worden war, weiterverfolgt werden und Eingang in die gesetzlichen Vorschriften finden. Verbesserungen und Erleichterungen in der bAV sind schließlich stets willkommen.

bAV aus Sicht der Finanzverwaltung

Natürlich ist auch stets im Blick zu haben, wie die bAV steuerlich aus Sicht der Finanzverwaltung zu behandeln ist. Und auch hier ergeben sich immer wieder Änderungen. Beispielhaft genannt sei die Regelung zur weiteren Anwendung des § 40b EStG (BMF, 12.08.2021, Randziffer 85 ff.) oder auch die zahlreichen BMF-Schreiben in Bezug auf die Versorgung von Gesellschafter-­Geschäftsführern (GGF), z. B. bezüglich eines angemessenen Pensionsalters (Schreiben vom 09.12.2016) oder auch zu anderen speziellen bAV-Fragen. Hingewiesen sei z. B. darauf, dass im BMF-Schreiben vom 18.03.2022 klargestellt wurde, dass in allen fünf Durchführungswegen der bAV kein Ausscheiden aus dem aktiven Arbeits- bzw. Dienstverhältnis mehr nötig ist. Zuvor war das beim Durchführungsweg Unterstützungskasse zumindest in dieser expliziten Form nicht klar.

Änderungen der Rechtsprechung

Natürlich ist auch die Rechtsprechung zu beachten. Dies gilt im Prinzip für sämtliche Rechtsgebiete der bAV, vom Arbeits- über das Steuer- bis zum Sozialversicherungsrecht. Insbesondere die Arbeitsgerichte sind in der Rechtsfindung zur bAV gefragt. Hier sind sehr verschiedene Fragestellungen zu nennen wie die Zulässigkeit von Spätehenklauseln (BAG 19.02.2019 – 3 AZR 215/18), die zu berücksichtigende Versorgungszeit bei Teilzeitbeschäftigung (BAG 20.06.2023 – 3 AZR 221/22) oder auch die Zulässigkeit von Kapital­optionen im Wege einer Ersetzungsbefugnis (BAG,17.01.2023 – 3 AZR 220/22 und 501/21) und vieles mehr.

Aber auch die Finanzgerichtsbarkeit sorgt für Rechtsfindung und Rechtsfortentwicklung in der bAV. So hat sich hier jüngst erfreulicherweise eine deutliche Verbesserung für den Fall des gleich­zeitigen Bezugs von bAV-Leistung und Gehalt bei Weiterarbeit eines GGFs ergeben (BFH, 15.03.2023 – I R 41/19). Vielleicht ist dies ein Hoffnungsschimmer für eine weitere Lockerung der generell sehr restriktiven Anforderungen an die steuerliche Anerkennung einer GGF-Versorgung.

Nicht nur ein rechtliches Thema

Aber die bAV ist nicht nur ein rechtliches Thema. Sie ist vor allem auch ein betriebswirtschaftliches. Es geht um Liquidität, Cashflows und um Bilanzen. Und damit ist die bAV immer auch eingebettet in die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie Zinsen und Inflation. Die Entwicklung der Rechnungszinsen beeinflusst maßgeblich die Höhe der Pensionsrückstellungen bei zu bilanzierender bAV und die hohen Inflationsraten können auch bei mittelbaren Durchführungs­wegen, bei denen die laufenden Leistungen nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG anzupassen sind, zum Ausweis von handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen führen, wenn die Überschüsse der mittelbaren Versorgungsträger nicht für die nötige Rentenanpassung ausreichen. Dazu kommen je nach Versorgungszusage auch Effekte auf die nötige Liquidität.

Hingewiesen sei darauf, dass bei der Bilanzierung versicherungsrückgedeckter Direktzusagen im vergangenen Jahr der neue Rechnungs­legungshinweis des IDW, RH 1.021, ebenfalls zu Neuerungen geführt hat.

Moderne Personalpolitik

Immer öfter wird bAV inzwischen auch als elementares Element einer modernen Personalpolitik verstanden. So ist eine attraktive (arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte) bAV zunehmend wichtiger beim Gewinnen und Halten von Mitarbeitern.

bAV als Bestandteil einer ESG-Strategie

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass bAV integraler Bestandteil jeglicher unternehmenspolitischen ESG-Strategie sein sollte.

E – environmental bedeutet kurz zusammen­gefasst, dass man mit Vorsorge- und Versicherungsprodukten, bei denen die Mittel in ökologisch sinnvolle, nachhaltige Kapitalanlagen investiert werden, etwas zum Klima- und Umweltschutz beiträgt.

S – social bedeutet kurzgefasst, dass die bAV Ausdruck der Fürsorge und Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern ist.

G – governmental bedeutet letztlich eine Haltung der Unternehmensführung, die sich ihrer Verantwortung für die Arbeitnehmer, aber auch für die Gesellschaft bewusst ist. Die Unternehmenslenker fühlen sich aus ihrer Rolle heraus verpflichtet, einen Beitrag zur Vermeidung und Entschärfung von Altersarmut zu leisten.

Fazit: neue Chancen nutzen

Die bAV ist wichtiger denn je. Gerade das jüngste inflationsbedingte Abfallen unter die Armutsgrenze bei vielen Personen hat gezeigt, wie wichtig die bAV als zusätzliche Säule der Alterssicherung ist. Dass sich der Rahmen, der von Gesetzgebung, Finanzverwaltung, Rechtsprechung, aber auch von den Marktentwicklungen gespannt wird, immer wieder ändert, mag herausfordernd erscheinen. Es bedeutet aber auch stets die Möglichkeit, neue Chancen zu identifizieren und diese auch zu nutzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung 09/2023 und in unserem ePaper.

Bild: © fotomek – stock.adobe.com

 

bAV: Flexible Arbeitszeiten – flexibler Rentenbeginn

Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Home-Office und flexible Arbeitszeiten sind vielerorts mittlerweile selbstverständlich. Durch das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz eröffnen sich nun auch bislang ungeahnte Möglichkeiten für Beschäftigte, flexibel in Rente zu gehen und Arbeitseinkommen, gesetzliche Altersrente sowie Altersleistungen aus der bAV zu kombinieren.

Ein Artikel von Markus Keller, Geschäftsführer der febs Consulting GmbH

Bislang konnten potenzielle Rentner die „Vollrente“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regel­altersgrenze nur beziehen, wenn mit noch laufendem Arbeitseinkommen die „Hinzuverdienstgrenze“ von 6.300 Euro nicht überschritten wurde (Anm.: zwischenzeitlich höhere Grenze aufgrund Corona-Pandemie). Bei höherem Hinzuverdienst musste mit einem komplizierten Verfahren berechnet werden, wie viel gesetzliche „Teilrente“ („Flexi-Rente“) man aufgrund des Hinzuverdienstes maximal beziehen durfte. Je höher der Hinzuverdienst, desto niedriger die beziehbare Rente – bis hin zum Wegfall. Gleichzeitiger Bezug von Arbeitseinkommen und Rente vertrugen sich also oft nicht.

In Berlin hatte man ein Einsehen: Seit 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene gesetzliche Altersrenten entfallen. Man kann somit nebeneinander gesetzliche Rente und Arbeitseinkommen aus einer Voll- oder auch Teilzeittätigkeit – egal in welcher Höhe – beziehen.

Freie Auswahl bei der gesetzlichen Rente

Wer die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, muss nur den Antrag stellen und kann dann entweder eine Voll- oder auch eine Teilrente in Höhe von mindestens 10% bis hin zu 99% der Vollrente beziehen. Das Arbeitseinkommen wird von der Rentenversicherung nicht mehr abgefragt.

Aus steuerlichen Gründen dürfte es selten Sinn machen, Vollzeiteinkommen und die Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung parallel zu beziehen. Interessant sind aber Gestaltungen, in deren Rahmen man sich „gleitend“ in den Ruhestand verabschiedet – also z. B. ab Vollendung des 65. Lebensjahres Umstellung auf eine 50%-ige Teilzeittätigkeit und parallel dazu Bezug einer Teilrente in Höhe von z. B. 50%. Hinsichtlich möglicher Kombinationen sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt, zumal man die Höhe der Teilrente jederzeit für die Zukunft neu festlegen kann.

Der Vorteil einer Teilrente liegt außerdem darin, dass Abschläge für den vorzeitigen Bezug der Altersrente (0,3% pro Monat vorgezogener Altersrente; gilt nicht für „besonders langjährig Versicherte“) nur die Teilrente betreffen, sodass die Vollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze höher ausfällt.

Und was ist mit der bAV?

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 12.08.2021 (bzw. Vorgängerschreiben) ist es bei den externen Durchführungswegen Direkt­versicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds schon seit jeher steuerlich anerkannt, Altersleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Mindestalter; bei Zusagen vor 2012: 60. Lebensjahr) bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beziehen.

Nur bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen war dies steuerlich anerkannt nicht möglich. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18.03.2022 jedoch geregelt, dass auch bei diesen Durchführungswegen Leistungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bezogen werden dürfen.

Allerdings sind das nur die steuerlichen Rahmenbedingungen. Arbeitsrechtlich gilt nach § 6 BetrAVG Betriebsrentengesetz: Arbeitnehmer haben einen gesetz­lichen Anspruch auf vorgezogene bAV-Leistungen, wenn sie den Bezug einer gesetzlichen Altersrente in Form einer Vollrente nachweisen und „alle sonstigen Leistungsvoraussetzungen“ der Versorgungszusage des Arbeit­gebers wie z. B. insbesondere das Ausscheiden aus dem Unternehmen erfüllt sind.

Was steht in der Versorgungsordnung des Arbeitgebers?

Ob also die bAV während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangt und damit mit der gesetzlichen Rente und Arbeitseinkommen kombiniert werden kann, hängt in der Praxis vom Inhalt der Versorgungsordnung (z. B. in Form einer Betriebsvereinbarung oder auch Gesamtzusage) des Arbeitgebers ab. Wenngleich der jeweilige Einzelfall geprüft werden muss, dürften folgende Fälle typisch sein:

  • Direktversicherungen (Pensionskassen, Pensionsfonds): In vielen Versorgungsordnungen ist lediglich vorgesehen, dass das Mindestalter vollendet werden muss und dann die Leistungen aus der Direktversicherung flexibel vorzeitig abgerufen werden können. Auf den Nachweis des Bezugs einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 BetrAVG wird in der Regel verzichtet. In diesem Fall können Arbeitnehmer Arbeitseinkommen, gesetzliche Altersrente und die Altersleistung aus der bAV nahezu beliebig miteinander kombinieren. Zumal bei nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Direktversicherungen auch zwischen lebenslanger Rente und einmaliger Kapitalzahlung gewählt werden kann.
  • Unterstützungskassen: Um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden, beinhalten Versorgungsordnungen bzw. Leistungspläne von Unterstützungskassen, die vor 2022 erstellt wurden, in der Regel die Leistungs­voraussetzung, aus dem Unternehmen aus­geschieden zu sein. Wenn dies nicht erfüllt ist, dann bringt auch der Nachweis des Bezugs einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nichts, da die „sonstigen Leistungsvoraussetzungen“ im Sinne des § 6 BetrAVG nicht erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall also nicht parallel zu Arbeitseinkommen und gesetzlicher Rente Leistungen aus der Unterstützungs­kasse beziehen. Mit Wirkung für die Zukunft bzw. für Neueintritte können Versorgungsordnung und Leistungsplan geändert und die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Unternehmen gestrichen werden, wenn der Arbeit­geber damit einverstanden ist. Ist er das nicht, bleibt es beim oben genannten. Ergebnis.
  • Pensionszusagen: Es gilt das zur Unterstützungskasse Gesagte analog – jedoch mit dem Unterschied, dass es nur zwei Parteien gibt: den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Es ist also vergleichsweise einfach, in beidersei­tigem Einvernehmen auf die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Unternehmen und ggf. auch den Nachweis einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Wie so oft bei bAV-Themen darf bei Pensionszusagen ein Warnhinweis für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht fehlen: Ein gleichzeitiger Bezug von unver­ändertem Gehalt und bAV-Leistungen ist steuerlich nicht anerkannt – es muss eine Anrechnung erfolgen. Ansonsten droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. BMF-Schreiben vom 18.09.2017 oder auch BFH vom 17.06.2020 – I R 56/17). Bei reduziertem Gehalt ist der Einzelfall zu prüfen (vgl. auch BFH vom 15.03.2023 – I R 41/19).

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Ein Artikel von
Markus Keller

bAV: Wie beeinflusst das Garantieniveau die Rendite?

Ist es möglich, Leistungen aus einer bAV zu garantieren und gleichzeitig eine gute Renditechance zu wahren? Am Beispiel der beitragsorientierten Leistungszusage hat sich die Deutsche Aktuarvereinigung dieser Frage gewidmet und Simulationsrechnungen durchgeführt – mit eindeutigem Ergebnis.

„Schließen sich Rendite und Garantien aus?“, fragte sich die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) in der Septemberausgabe ihrer Zeitschrift „Aktuar aktuell“. Die versicherungsmathematischen Experten wollten wissen, inwiefern bei einer beitragsorientierten Leistungszusage (boLZ) in der betrieblichen Altersvorsorge – immerhin die derzeit am häufigsten genutzte Zusageart – eine Absenkung des Garantieniveaus zu höheren Renditen führt.

Kombination von garantierter Leistung und Fondsanlage

Die boLZ kombiniert Sicherheit mit Ertragschancen. Für Arbeitnehmer lohnt sich das, da die Vorteile einer Mindestabsicherung mit der Realisierung höherer Renditechancen durch Anlage des nicht-garantierten Kapitals am Aktienmarkt vereint werden. Arbeitgeber wiederum profitieren davon, dass mit Herabsetzung der Garantieleistung das Haftungsrisiko beschränkt wird. Da der Gesetzgeber aber keine Mindestleistung definiert hat, stellt sich die Frage, welche Garantiehöhe angemessen ist. Denn es ist offenkundig, dass bei einem Rechnungszins von aktuell 0,25% eine 100%-ige Garantie nach Abzug der Inflation klar im negativen Bereich rentiert.

So haben die Aktuare gerechnet

Für ihre Analyse hat die DAV das Modell eines dynamischen Zwei-Topf-Hybridproduktes mit Kapitalanlage im klassischen Sicherungsvermögen beziehungsweise in einem am MSCI-World-Index orientierten Fonds herangezogen. Die Simulationsrechnungen untersuchten, welche mögliche Rendite bei endfälligen Garantieniveaus zwischen 40% und 90% der vereinbarten Beitragssumme zum Ende der Aufschubzeit zu erwarten ist. Und das Ergebnis zeigt eindeutig: Die zu erwartenden Leistungen sind bei langen Anlagehorizonten und Anlage des Kapitals in sachwertorientierte Kapitalanlagen deutlich höher, aber abhängig vom zugesagten Garantieniveau.

Rendite abhängig vom Garantieniveau

Konkret haben die Aktuare durch ihre Berechnungen ermittelt, dass mit einer Verringerung des Garantieniveaus die mittlere Rendite steigt. Für ein Produkt mit 30-jähriger Laufzeit etwa liegt die mittlere Rendite bei einem Garantieniveau von 90% bei 2,66%, bei 80% schon bei 3,28%, bei 60% bei 3,74% und bei einer 40%-Garantie sogar bei 3,76%. Bei einem Produkt mit 15 Jahren Laufzeit beträgt die mittlere Rendite zwischen 0,77% (bei einer 90%-Garantie) und 2,32% (bei einer 40%-Garantie).

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Top-Renditen. Je niedriger nämlich das Garantieniveau desto höher auch hier die Rendite. So lagen für ein 90%-Garantie-Produkt (30 Jahre Laufzeit) die obersten 10% der berechneten Renditen (90%-Quantil) im Schnitt bei 8,39%, für ein 40%-Garantie-Produkt bei 8,85%. Bei 15 Jahren Laufzeit lagen die Werte beim 90%-Garantie-Produkt bei 8,40%, beim 40%-Garantie-Produkt bei 9,29%.

Risiko negativer Rendite nimmt mit abnehmendem Garantieniveau zu

Die Berechnungen der Aktuare ermittelten aber auch, dass mit einer Verringerung der garantierten Leistung das Risiko negativer Renditen auf den Kapitalanlagenanteil zunimmt. Bei 30 Jahren Laufzeit etwa lagen die untersten 5% der berechneten Renditen (5%-Quantil) beim 90%-Garantie-Produkt im Schnitt bei –0,67%, beim 40%-Garantie-Produkt hingegen schon bei –3,14%. Die Analyse für 15 Jahre Laufzeit liefert ein ähnliches Muster: die mittlere negative Rendite für das 90%-Garantie-Produkt lag bei –1,12%, für das 40%-Garantie-Produkt gar bei –6,50%.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend hält die Studie der DAV fest, dass eine Absenkung des Garantieniveaus verbunden mit einer Investition in sachwerteorientierte Kapitalanlagen im Mittel zu höheren Versorgungsleistungen führt. Eine Reduktion des Garantieniveaus unter 60% hat allerdings keine signifikanten Verbesserungen der mittleren Rendite zur Folge. Stattdessen steigt in diesen Fällen dann das Risiko für negative Renditen auf den Kapitalanlagenanteil deutlich. (as)

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Tarifvertragliche bAV – drei Profis nehmen Stellung

Wo liegen die Herausforderungen einer tarifvertraglich gebundenen bAV? Davon handelte eine Diskussion auf dem AssCompact Forum betriebliche Versorgung im Juni 2023. Initiator und Moderator der Runde war Rechtsanwalt Christian Guse, der die zentralen Aussagen zusammenfasst.

Ein Artikel von Christian Guse, Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Guse

Mit dem Thema „Rechtsfragen beim Verkauf betrieblicher Vorsorgeprodukte vor tarifvertraglichem Hintergrund“ hatte das AssCompact Forum betriebliche Versorgung am 20.06.2023 in Neuss ein praxisrelevantes Thema in seine Veranstaltung aufgenommen, denn das Betriebsrentengesetz regelt mit verschiedenen Vorschriften auch die tarifvertraglich gebundene betriebliche Altersversorgung (bAV). In § 20 BetrAVG heißt es z. B.: „Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.“ Nach den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes betrifft dies 41% aller Beschäftigungsverhältnisse. Makler, bAV-Berater und Vermittler sind im Kundengespräch damit konfrontiert. Daher war es nur konsequent, dass sich das AssCompact Forum diesem Aspekt in Form einer Podiumsdiskus­sion mit prominenten Teilnehmern widmete.

Eingeladen war Stephan Huber von Xempus/eVorsorge. Er hatte als Spezialist für digitale Verwaltung und digitale Vertriebsunterstützung zugesagt. Nach dem Firmenzusammenschluss von Xempus und eVorsorge im Mai dieses Jahres waren alle gespannt zu hören, welche Rolle er den digitalen Dienstleistungsplattformen in Vertrieb und Verwaltung der tarifvertragsgebundenen bAV beimessen würde. Außerdem hatte Christian Birkenheier zugesagt, Geschäftsführer der prorente-Debeka Pensions-Management GmbH. Last, but not least Prof. Dr. Bert Rürup: Der ehemalige Wirtschaftsweise der Bundes­regierung war als Keynote-Speaker mit einem eigenen Vortrag angereist und nahm spontan an der Podiumsdiskussion teil. Schnell wurden unterschiedliche Interessenlagen sichtbar.

Die Versicherer – Partner der Sozialpartner?

Die produktgebenden Versicherer haben das nachvollziehbare Interesse, in Tarifverträgen als Umsetzungspartner genannt zu werden. In diesem Zusammenhang war Christian Birkenheier einge­laden worden. Als Mitverantwort­licher der Deutschlandrente hatte er mehrfach mit Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaftsvertretern unterschiedlicher Branchen gesprochen. Die Deutschlandrente ist eines der Konsortien zur partnerschaftlichen Umsetzung einer soge­nannten gemeinsamen Einrichtung. Bei einer gemeinsamen Einrichtung geht es darum, dass die Tarifvertragsparteien zusammen mit einer oder mehreren produktgebenden Gesell­schaften tarifvertragliche bAV betreiben und auch gemeinsam verwalten. Gefragt nach seinen Erfahrungen aus den Gesprächen mit den Tarifvertragsparteien berichtete er von der Offenheit bei den Sozialpartnern und guten Gesprächen mit ihnen, gleichzeitig aber auch davon, dass dem Interesse keine konkrete Umsetzung seitens der Tarifvertragsparteien gefolgt sei. Ein Eindruck, der sich mit der Realität deckt, denn die konkrete Umsetzung einer gemeinsamen Einrichtung, wie sie durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz unterstützt werden sollte, kann in Deutschland an einer Hand abgezählt werden.

Die Politik – der Impulsgeber?!

Vor diesem Hintergrund war der Standpunkt von Prof. Dr. Bert Rürup interessant: Als Rentenexperte vertrat er die Auffassung, mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und der damit eingeführten reinen Beitragszusage des § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG habe man in Europa eines der besten Mittel zur tarifvertraglichen bAV geschaffen. Mit der reinen Beitragszusage wurde im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber nur eine Beitragszahlung verspricht, sich seine Einstandspflicht aber nicht – wie sonst in der bAV – auch auf die Leistung bezieht. Allerdings ist die reine Beitragszusage nur möglich, wenn es in Tarifverträgen vereinbart wird. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hätten sogar die Gewerkschaften zugestimmt. Auch er konnte sich jedoch nicht erklären, weswegen diese Möglichkeiten nur sehr zurückhaltend bzw. gar nicht von den Sozialpartnern genutzt werden.

Die „Digitalisierung“ ist bereit!

Aus einem ganz anderen Blickwinkel sah es Stephan Huber. Er machte deutlich, dass es an digitalen Umsetzungsmöglichkeiten und fach­licher Unterstützung durch anwenderfreund­liche Software-as-a-Service-Modelle nicht fehle. Auch tarifvertragliche Vorgaben könnten – wie jede andere Vorgabe im Rahmen von Entgeltumwandlung und Arbeitgeberleistung – selbstverständlich umgesetzt werden. Dabei gehe es nicht nur um Angebotssoftware für den Vertrieb, sondern insbesondere auch um plattformgestützte bAV-Personalverwaltung, die den Personalabteilungen zur Vereinfachung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden kann. Gleichzeitig haben diese Plattformen eine Schnittstelle zu den produktgebenden Gesellschaften – also beste Umsetzungsvoraussetzungen.

Die vertriebliche Praxis – rechtliche Herausforderungen im Kundengespräch

Zum Ende der Podiumsdiskussion hatten die Zuhörer die Möglichkeit, sich mit Fragen und Kommentaren an der Diskussion zu beteiligen. Schnell wurde klar, wo die Herausforderungen für Berater, Vermittler und Makler bei dem Thema tarifvertraglich gebundene bAV liegen. Zum einen müssen Grundkenntnisse zu tarifrecht­lichen Fragen vermittelt werden: Wann ist ein Betrieb überhaupt an Tarifverträge gebunden? Was bedeutet Allgemeinverbindlichkeit? Kann ein Arbeitnehmer auf seine tarifvertraglichen Rechte verzichten? Muss ein Arbeitgeber seinen nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern die gleiche tarifvertragliche betriebliche Versorgung anbieten wie den gewerkschaftszugehörigen? Welche Regelungen des Betriebsrentengesetzes können durch Tarifver­träge geändert werden etc.? Sodann ist aber auch die Kenntnis der einschlägigen Tarifverträge erforderlich. Gerade in dieser Frage wurde die zurückhaltende Veröffentlichungspolitik der Sozialpartner bemängelt. So kamen viele unterschiedliche Stimmen praxisorientiert zu Gehör. Insgesamt ein AssCompact Format, das Lust auf mehr machte.

 Über die Rechtsanwaltskanzlei Guse

Die Kanzlei aus Hamburg ist auf die betriebliche Versorgung spezialisiert. Sie bietet u. a. auch Webinare für Makler an. Mehr Informationen unter: rechtsanwalt-christian-guse.de

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Bild: © Zerbor – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Christian Guse