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Assekuranz bAV allgemein

Rentenlücke bei Frauen führt zu Altersarmut

Die Alterseinkünfte von Frauen sind 27,1% niedriger als die von Männern, wie Destatis errechnet hat. Ohne Hinterbliebenenrenten liegt diese Rentenlücke sogar bei 39,4%. So gilt fast jede fünfte Frau ab 65 Jahren als armutsgefährdet.

Am 25.04.2024 war Girls’ Day und Boys’ Day. Er soll besonders Mädchen und Jungen auf Berufsfelder mit großen Geschlechterunterschieden aufmerksam machen. Der beliebteste Ausbildungsberuf unter Mädchen im Jahr 2021 war laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) „Kauffrau für Büromanagement“. Bei den Jungen war es im selben Jahr der „Kraftfahrzeugmechatroniker".

Heutzutage muss man sich schon als junger Mensch immer mehr Gedanken um die eigene Altersvorsorge machen – und damit wohl um die Berufswahl. Das gilt insbesondere für Mädchen bzw. Frauen. Denn Frauen sind bezüglich ihres durchschnittlichen Einkommens weiterhin schlechter gestellt als Männer – und damit auch bei den Alterseinkünften, wie Destatis mitteilt.

Unterschiede bei Alterseinkünften

Erstergebnissen aus dem Jahr 2023 zufolge hatten Frauen in Deutschland, die 65 Jahre und älter waren, durchschnittliche Alterseinkünfte in Höhe von 18.663 Euro brutto im Jahr. Männer der gleichen Altersgruppe bezogen im Schnitt 25.599 Euro brutto. Dies sind Daten aus der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2023.

Mehr als ein Viertel weniger Alterseinkünfte

Als Alterseinkünfte gelten Alters- und Hinterbliebenenrenten und -pensionen sowie Renten aus individueller privater Vorsorge. Einkommensreferenzjahr ist das Vorjahr der Erhebung. Destatis hat daraus einen Gender Pension Gap von 27,1% errechnet. Gender Pension Gap bezeichnet das geschlechtsspezifische Gefälle bei den Alterseinkünften. An den Zahlen zeigt sich also: Die Alterseinkünfte von Frauen waren im Durchschnitt über ein Viertel niedriger als die von Männern.

Bekannte Ursachen

Als Ursachen für dieses Gefälle wird Verschiedenes ausgemacht, z. B., dass Frauen im Laufe ihres Erwerbslebens im Schnitt geringere Rentenansprüche erwerben, da sie teilweise in schlechter bezahlten Branchen arbeiten als Männer. Altbekannte Probleme sind außerdem: Frauen arbeiten häufiger in Teilzeit, nehmen öfter und längere Auszeiten für Care-Arbeit und sind seltener in Führungspositionen tätig.

Ohne Hinterbliebenenrente: Gender Pension Gap bei 39,4%
Rentenlücke bei Frauen führt zu Altersarmut

Auch interessant: Die geschlechtsspezifische „Rentenlücke“ ist noch größer, wenn nur die eigenen Ansprüche auf Altersversorgung betrachtet werden. Denn laut Destatis erhielten rund 29% der Frauen ab 65 Jahren abgeleitete Ansprüche, also Alterseinkünfte aus einer Hinterbliebenenrente. Bei den Männern waren es gut 6%. Ohne diese von der Erwerbstätigkeit des Ehepartners abhängigen Ansprüche liegt der Gender Pension Gap bei 39,4%.

Ostdeutschland: 18,6%

Im Vergleich zwischen West und Ost beziehen Frauen im Osten durchschnittlich höhere Alterseinkünfte als Frauen im Westen (Ost: 16.605 Euro, West: 14.916 Euro; jeweils ohne Hinterbliebenenrenten). Der Gender Pension Gap im früheren Bundesgebiet (ohne Berlin) liegt bei 31,5%. In den neuen Ländern (einschließlich Berlin) beträgt er 6,1%. Ohne Hinterbliebenenrente liegt er in Westdeutschland mit 43,8% deutlich über dem Wert in Ostdeutschland mit 18,6%.

Folgen: Altersarmut und Entbehrung

All das hat Folgen für Frauen. So gilt gut jede fünfte Frau ab 65 Jahren als armutsgefährdet. Der Anteil der von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffenen Personen betrug bei den Frauen der Altersgruppe ab 65 Jahren 4,5%. Er ist Destatis zufolge allerdings nur etwas höher als bei den gleichaltrigen Männern (4,3%). Doch was genau bedeutet das für diese Menschen? Sie können etwa ihre Rechnungen nicht rechtzeitig zahlen, ihre Wohnung nicht angemessen heizen oder sind finanziell nicht in der Lage, unerwartet anfallende Ausgaben aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder abgetragene Kleidungsstücke durch neue zu ersetzen, wie Destatis es definiert. (lg)

Bild: © tunedin – stock.adobe.com; Grafik: © Destatis

 

Hypoport strukturiert Versicherungssegment

Hypoport SE wird die neun Unternehmen ihres Versicherungssegments unter dem Dach der neu gegründeten Hypoport InsurTech AG in drei Teilsegmenten zusammenfassen. Damit soll die Zusammenarbeit und die Positionierung im Markt gestärkt werden, so das Unternehmen.

Hypoport InsurTech, das Versicherungssegment von Hypoport, wird neu aufgestellt. Das hat die Muttergesellschaft der Hypoport Gruppe, Hypoport SE, angekündigt.

Bereits Anfang des Jahres wurden die neun Gesellschaften des Versicherungssegments in einer neu gegründeten Zwischenholding, der Hypoport InsurTech AG, zusammengeführt. Künftig werden sich die Unternehmen in die drei Teilsegmente tarifierbare Privat- und Gewerbeversicherungen, betriebliche Vorsorgeversicherungen und Industrieversicherungen aufteilen.

Durch die Neuaufstellung möchte man erreichen, den „Markt bestmöglich und umfassend mit den bestehenden Technologielösungen und Vertriebsangeboten zu bedienen“, heißt es vonseiten des Unternehmens. Durch das neue Dach der Zwischenholding soll die Zusammenarbeit der Unternehmen gestärkt werden. Das operative Geschäft werden die Gesellschaften jedoch weiterhin eigenständig betreiben.

Über die Teilsegmente

Im Teilsegment tarifierbare Privat- und Gewerbeversicherungen agiert die sia digital GmbH als Assekuradeur. Dazu kommt Smart InsurTech als zentrale technologische Plattform, die Beratungs- und Abschlussprozesse abwickelt und Bestände verwaltet. Qualitypool, AMEXPool und 1blick bieten dazu spartenübergreifende Pooldienstleistungen, so das Unternehmen.

Im Teilsegment betriebliche Vorsorgeversicherungen sind die digitale Plattform ePension und der Vermittler E&P Pensionsmanagement zusammengefasst, die gemeinsam die „zentrale technische Infrastruktur zur digitalen Verwaltung, Beratung und Abschluss“ von Verträgen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge und Krankenversicherung stellen.

Der digitale Marktplatz Corify und das Maklerverwaltungsprogramm Oasis sind unter dem Teilsegment Industrieversicherungen gebündelt. Mit Corify – das über Oasis und andere Maklerverwaltungsprogramme angesteuert werden kann – soll ein Marktplatz für die Erfassung und Ausschreibung von Industrierisiken entwickelt werden, der die Prozesse der Risikofinanzierung vollständig digitalisiert.

Personalien der Hypoport InsurTech AG

Vorstände der Hypoport InsurTech AG werden Artur Reimer und Christoph Monnet, die bereits vorher in leitender Funktion im Hypoport-Netzwerkt tätig waren. Die Rolle als Aufsichtsratsvorsitzender der Hypoport InsurTech AG übernimmt Stephan Gawarecki, der damit in seiner Funktion als Vorstand der Hypoport SE gesamtverantwortlich für das Hypoport Versicherungssegment ist. (js)

Bild: © sdk – stock.adobe.com

 

Altersvorsorge mit Kapitaldeckung stärken: Wo und wie?

Am Dienstag fand in Berlin der „Zukunftsmarkt Altersvorsorge“ mit vielen namhaften Experten statt. Dabei wurde in einer Diskussionsrunde auch engagiert die Frage thematisiert, wie man die Kapitaldeckung in der Rente vernünftig ausbauen könnte.

Es geht rund beim Thema Altersvorsorge: Ein Gesetzentwurf zur Aktienrente wird vorgestellt, bei der privaten Altersvorsorge wartet man auf politisches Reagieren auf die Ergebnisse der Fokusgruppe, und auch die betriebliche Altersvorsorge steht vor einer Reform.

So trafen sich viele Experten aus der Finanzbranche am Dienstag zum „Zukunftsmarkt Altersvorsorge“ in Berlin, organisiert vom Unternehmensberater „MCC – Management Center of Competence“. Am späten Vormittag tagte dort eine Diskussionsrunde mit dem Thema „Ein neuer Anlauf zum Ausbau der Kapitaldeckung – wo und wie?“. Die Diskussionsteilnehmer waren hochkarätig mit Alexander Gunkel, Mitglied der Hauptgeschäftsführung bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Torsten Isecke, Executive Director Institutional Clients bei Amundi, Klaus Morgenstern aus dem Sprecherkollegium des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA), Prof. Dr. Martin Werding, Wirtschaftsweiser und Professor für Sozialpolitik und öffentliche Finanzen an der Ruhr-Universität Bochum, sowie Hansjörg Müllerleile, Geschäftsführer bei der MetallRente GmbH. Moderiert wurde die Diskussions von Prof. Dr. Dr. h.c. Bert Rürup, Chefökonom am Handelsblatt Research Institute.

Obligatorisch oder freiwillig?

Mit Verweis auf die Riester-Rente leitet Rürup die Diskussion ein. Es sei damals richtig bzw. eigentlich eine sehr gute Idee gewesen, zu versuchen, mit Riester in die Kapitaldeckung bei der Rente einzusteigen, doch die Hoffnung in kapitalgedeckte Systeme habe man dann so etwas wie aufgegeben – auch weil es sich bei Riester nicht um ein obligatorisches, sondern ein freiwilliges System handelt(e).

Ein nicht obligatorisches System repräsentiert jetzt auch der Gesetzentwurf von Finanzminister Christian Lindner und Arbeitsminister Hubertus Heil zum Generationenkapital, bei dem der Staat über eine Kreditfinanzierung Geld am Kapitalmarkt anlegt, um einen Grundstock aufzubauen, der die gesetzliche Rente stützen soll. Der ursprüngliche Vorschlag zur Aktienrente vonseiten der FDP hätte ein Modell verfolgt, bei dem Arbeitnehmer einen Teil seines Einkommens als Beitrag in Aktienfonds investieren muss. Für Rürup kommt man an solch einer Verpflichtung nicht vorbei, wenn man damit ein lebensstandardsicherndes System stärken möchte.

Im Gremium war man dazu geteilter Meinung. Klaus Morgenstern vom DIA sieht im jetzigen Gesetzentwurf eine „Schrumpfvariante“ des ursprünglichen Vorschlags. Zwar sei es grundsätzlich streitbar, ob man Altersvorsorge-Beiträge obligatorisch machen sollte, er jedoch hätte den FDP-Vorschlag nach schwedischem Vorbild damals unterstützt. Auch Prof. Werding von der Uni Bochum sei nach eigener Aussage demgegenüber eher positiv gestimmt, sofern man mit einer „Opt-Out-Variante“ arbeitet, bei der der Arbeitnehmer sich aktiv dagegen entscheiden kann, einen Teil seines Einkommens zu investieren, nach ein paar Jahren jedoch erneut gefragt wird, ob er den Beitrag nun leisten möchte. Opt-In würde seiner Meinung nach schlichtweg nicht reichen.

Die Lösung: bAV?

Mit von der Partie und auf der anderen Seite der Diskussion standen der MetallRente-Geschäftsführer Hansjörg Müllerleile und Alexander Gunkel aus der Hauptgeschäftsführung der BDA. Dieser positionierte sich „klar für Freiwilligkeit“, denn ein Obligatorium würde sowohl die Arbeitgeber als auch die Beschäftigten belasten. Durch bspw. Sozialversicherungsabgaben gebe es ohnehin schon eine hohe Einkommensbelastung. Außerdem würde man diejenigen, die potenziell von Altersarmut am meisten betroffen seien wie bspw. Langzeitarbeitslose auch nicht erreichen. Gunkel appelliert anschließend klar und deutlich an die Politik. Denn schon seit über zehn Jahren stünde in den Koalitionsverträgen, dass auch Selbstständige sich eine Altersversorgung verpflichtend aufbauen müssten. Die Regierung müsse – auch mit Blick auf die Ergebnisse der Fokusgruppe private Altersvorsorge – endlich darüber reden, wie man die betriebliche und die private Altersvorsorge attraktiver bekommen kann und dort nun ins Handeln kommen.

Müllerleile stellt seinerseits die Tarifvertragsparteien heraus. Denn seiner Meinung nach sollte über ein Obligatorium nur jemand entscheiden, der über das entsprechende Finanzierungsvolumen verfügt. „Alles andere ist das Ausgaben von anderer Leute Geld“, so der MetallRente-Geschäftsführer. Und über das entsprechende Finanzierungsvolumen würden in Deutschland die Tarifvertragsparteien verfügen, und dieses Volumen spezifisch für Altersvorsorge zu allokieren, sei eine valide und tragfähige Entscheidung. Müllerleile glaube an dieser Stelle an die Orientierungsfunktion von Tarifverträgen über die reine Tarifbindung hinaus. Entscheidend sei also, einen „Mainstream-Träger“ für Arbeitgeber und Beschäftigte für effiziente Altersvorsorgesysteme zu schaffen, und dazu könne ein Tarifvertrag in einer kraftvollen Branche dienen.

Rürup bringt die Diskussion zum Schluss mit dem Fazit, dass man insbesondere mit dem Sozialpartnermodell in der betrieblichen Altersvorsorge ein Modell habe, welches tarifbereichsübergreifend etabliert werden könne und bei dem man eben versuchen müsse, die Akzeptanz dafür noch weiter zu erhöhen. (mki)

Bild: © MCC

 

„Sagen Sie, wie ist es mit dem Datenschutz in der bAV-Beratung?“

Der Schutz persönlicher Daten von Kunden ist gesetzlich vorgeschrieben. Doch inwiefern beeinflussen die geltenden Datenschutzbestimmungen die Beratungspraxis in der bAV? Welche Verantwortlichkeiten kommen dabei Maklern zu und wie sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu meistern?

Ein Artikel von Christian Guse, Inhaber der Anwaltskanzlei Guse

Der Datenfluss in der betrieblichen Versorgung ist komplex und betrifft mehrere Player wie Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Makler, Angebots- und Verwaltungsplattformen sowie Maklerpools etc. Dabei geht es um unterschiedliche Daten wie die Daten des Unternehmens, Adressen, Telefonnummern, personenbezogene Daten wie Geschlecht, Name, Geburtstag und eventuell sogar besonders sensible, gesundheitsbezogene Daten.

Nicht selten erleben Maklerinnen und Makler im Beratungsfeld „betriebliche Altersvorsorge“ (bAV), dass am Ende eines guten Beratungsgesprächs noch die Frage gestellt wird: „Was ist eigentlich mit dem Datenschutz?“ Kann man das nicht beantworten, führt es zur Abschlussverzögerung oder wird sogar zum Blocker. Wer aber seinen Kunden auf die Frage nach Datenschutz verständlich und transparent antworten kann, schafft großes Vertrauen, denn er zeigt, dass er die diffusen Ängste des Kunden bei diesem Thema ernst nimmt.

Datenschutz-Grundverordnung oder Datenschutzgesetz – was gilt eigentlich?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die am 25.05.2018 in Kraft getreten ist. Sie gilt für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten. In Deutschland wird die DSGVO durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Landesdatenschutzgesetze ergänzt. Dabei gilt: Grundsätzlich ist jede Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung verboten, sofern sie nicht durch einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gerechtfertigt werden kann.

Verantwortlichkeiten im Datenschutz

Doch inwiefern müssen sich Maklerinnen und Makler überhaupt Gedanken machen oder ist der produktgebende Versicherer für den Datenschutz verantwortlich? Das Datenschutzrecht sagt, dass der oder die Verantwortliche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften beachten muss. Aber wer ist verantwortlich? Hier hilft ein Blick in das Gesetz weiter. „Verantwortlicher“ ist demnach unter anderem jede natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Den Verantwortlichen zeichnet aus, dass er ein eigenes Interesse an der Datenerhebung, Verarbeitung und Speicherung hat. Für Makler oder Maklerinnen ist dieses Interesse offensichtlich, denn der Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten ermöglicht es überhaupt erst, den bestehenden Maklervertrag und damit den entgeltlichen Beratungs- und Vermittlungserfolg zu gewährleisten. Es ist daher für Makler nicht möglich, sich darauf zu berufen, dass sich Arbeitgeber, Versicherer und gegebenenfalls auch eine bAV-Plattform um den Datenschutz kümmern würden.

Was verlangt der Datenschutz von den Verantwortlichen?
1. Wichtig und immer erforderlich: Information an die Betroffenen

Art. 13 und Art. 14 DSGVO legen fest, dass der Verantwortliche die betroffenen Personen (Arbeit­geber und Arbeitnehmer) darüber informiert, welche Arten von Daten erhoben werden und an wen diese Daten weitergegeben werden (also z. B. Ver­sicherer, bAV-Angebots- und Verwaltungsplattformen etc.). Makler und Maklerinnen sollten zu diesem Zweck ein Informationspapier analog oder digital für ihre Gespräche mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern bereithalten.

2. Umgang mit Daten muss gerechtfertigt sein

Die Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus dem Gesetz. Bei der Abgabe z. B. eines Direktversicherungsangebotes kommen regelmäßig zwei Rechtfertigungsgründe in Betracht:

  • Rechtfertigungsgrund eins – Einwilligung der betroffenen Personen: Die Einwilligung der betroffenen Personen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG) ist die sicherste Form der Rechtfertigung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung. In der betrieblichen Versorgung muss sie vom Arbeitgeber und auch von der versicherten Person abgegeben werden.
  • Rechtfertigungsgrund zwei – Datenverarbeitung zum Zweck der Vertragserfüllung: Die Verarbeitung von Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DSGVO auch dann erforderlich, wenn der Vertrag ohne Verarbeitung der Daten in dem geltend gemachten Umfang nicht erfüllt werden könnte (siehe Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 14). Dieser Rechtfertigungsgrund macht weniger Arbeit, da er keine ausdrückliche Einwilligung erfordert. Die Möglichkeit betrifft aber immer nur die Vertragspartner. Makler und Maklerin haben einen Maklervertrag mit dem Arbeitgeber. Wenn Sie dessen Daten erheben und verarbeiten, kann sich also eine Rechtfertigung dafür aus dem Maklervertrag ergeben. Unsicherer ist dies schon bei den Daten der versicherten Personen, denn zu ihnen hat der Makler oder die Maklerin kein Vertragsverhältnis – obwohl er diese berät.
3. Weitergabe der Daten an Dritte
  • Die Weitergabe an Versicherungen: Makler oder Maklerin gibt die von ihm/ihr „eingesammelten“ Daten weiter an Ver­sicherungen und/oder Maklerplattformen. Wie oben schon dargestellt, muss auch diese Weitergabe gerechtfertigt sein. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist auch hier die Zustimmung der sicherste Weg.
  • Die Weitergabe an eine bAV-Plattform: Der Makler, der an eine bAV-Plattform und/oder an einen Maklerpool angeschlossen ist, gibt die Daten an die Plattform weiter und beauftragt sie, die Daten in unterschiedlicher Form weiter zu verarbeiten. Das Datenschutzrecht spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Auftragsverarbeitung. Der Auftragsverarbeiter handelt im Auftrag und auf Weisung des verantwortlichen Maklers und ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Makler und Maklerinnen müssen nachweisen können, dass der von ihnen gewählte Auftrags­verarbeiter diese Anforderungen erfüllt. Für die Auftragsverarbeitung gibt es Verträge, um diese rechtssicher zu gestalten.
Schlussfolgerungen für die bAV-Beratungspraxis

Die DSGVO stellt hohe Anforderungen an das Erheben, die Ver­arbeitung und das Speichern personenbezogener Daten. Makler und Maklerinnen sollten daher

  • die betroffenen Personen vorab mit einem Informationsblatt analog oder digital darüber informieren, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden und wer sie erhält,
  • sich die Datenerhebung und Weitergabe im Rahmen des Maklervertrags vom Arbeitgeber und gegenüber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen genehmigen lassen und
  • mit den bAV-Plattformen oder Maklerpools Verträge zur Auftragsverarbeitung schließen, um dadurch für eine rechtssichere Datenweitergabe zu sorgen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © vegefox.com – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Christian Guse

Das Wachstumschancengesetz und die bAV

Noch ist das Gesetz nicht in Kraft getreten, aber wenn der Entwurf, der letzten Herbst vorgelegt wurde, übernommen würde, hätte das auch Auswirkungen im Bereich der bAV: Die Rede ist vom Wachstumschancengesetz. Wie könnte das aussehen und in welchen Bereichen der bAV würde das Gesetz dann greifen?

Ein Artikel von Michael Gerhard, Aktuar (DAV) im Bereich Recht | Steuern der Longial GmbH

Der im Herbst letzten Jahres von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuerverein­fachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) sieht bei einer Verabschiedung auch Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor. Dies beträfe:

1. Die Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Bei diesen Renten richtet sich die Höhe des Besteuerungsanteils nach den Bestimmungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf würde sich der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang von bislang einem auf einen halben Prozentpunkt jährlich ab dem Veranlagungszeitraum 2023 reduzieren. Für Personen mit Renteneintritt im Jahr 2023 würde der maßgebliche Besteuerungsanteil so anstatt 83% nur noch 82,5% betragen. Der Besteuerungsanteil von 100% wäre erstmals bei Personen mit Renteneintritt im Jahr 2058 erreicht.

So soll die „doppelte Besteuerung“ von Beiträgen und Leistungen vermieden werden. Die Bundesregierung geht allerdings davon aus, dass die Maßnahme allein nicht ausreichend ist, um diese in allen Fällen vollständig auszuschließen. Daher sollen zeitnah weitere gesetzliche Regelungen folgen.

2. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages in den versicherungsförmigen Durchführungswegen

Bei der nachgelagerten Besteuerung von Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen kommt die Gewährung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a Satz 5 EStG in Betracht. Er wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor dem Jahr des Bezugs des betreffenden steuerpflichtigen Einkommens das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Altersentlastungsbetrag ist ein prozentualer Anteil der entsprechenden Einkünfte, abhängig vom Geburtsjahr des Leistungsempfängers und durch einen Höchstbetrag begrenzt. Nach bisheriger Rechtslage sinkt dieser Prozentsatz für jedes Jahr der späteren Geburt um 0,8 Prozentpunkte.

Nach dem vorliegenden Entwurf des Wachstumschancengesetzes soll sich der Besteuerungsanteil ab 2023 auch bei Leistungen aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen schrittweise um 0,4 statt bisher 0,8 Prozentpunkte verringern. Auch der Höchstbetrag soll dann um jährlich 19 Euro statt – wie bislang vorgesehen – um 38 Euro sinken.

3. Die Höhe des Versorgungsfreibetrages bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen

Von Versorgungsbezügen bleiben der nach einem Prozentsatz ermittelte und in der Höhe begrenzte Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zu den begünstigten Versorgungsbezügen gehören auch Leistungen aus einer Direktzusage bzw. aus einer Unterstützungskassenversorgung. Der maßgebende Prozentsatz für den jeweiligen steuerfreien Anteil, der Höchstbetrag und der Zuschlag richten sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Für den einzelnen Steuerpflichtigen bleibt dieser vom Versorgungsbeginn abhängig ermittelte Prozentsatz für immer fixiert.

Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag verringern sich von Jahr zu Jahr für jeden neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang. Bislang reduziert sich der maßgebliche Prozentsatz des Freibetrages jährlich um 0,8 Prozentpunkte. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der betreffende Prozentwert nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten abnehmen. Der Höchstbetrag würde ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag um jährlich 9 Euro sinken – im Vergleich zu bislang 60 bzw. 18 Euro. Bei Inkrafttreten der Neuregelung würden die Freibeträge für Versorgungsbezüge somit erst im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen sein.

4. Die Berechnung der Lohnsteuer bei der Fünftelungsregelung

Mit der Fünftelungsregelung werden außerordentliche Einkünfte steuerlich begünstigt (§ 34 EStG). Eine einmalige, hohe Einnahme wird dabei – vereinfacht gesagt – progressionsmindernd so behandelt, als käme sie gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt zustande. Zu entsprechenden außerordentlichen Einkünften zählen auch Leistungen der bAV, soweit sie Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Anwendung findet die betreffende Regelung damit nach Auffassung der Finanzverwaltung auf Einmalzahlungen aus einer Direktzusage bzw. einer Unterstützungskassenversorgung.

An den Regelungen des § 34 EStG selbst sind nach dem Ent­wurf des Wachstumschancengesetzes grundsätzlich keine Änderungen geplant, die Anwendung kann bei der Einkommensteuererklärung also unverändert geltend gemacht werden. Modifikationen sollen hingegen bei der Berechnung der Lohnsteuer (ab 2024) eintreten. Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG bereits hier berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dies nicht länger möglich sein. § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG sollen aufgehoben werden, um Arbeitgeber zu entlasten. Denn die Berücksichtigung der Fünftelungsregelung kann aus ihrer Sicht kompliziert sein. Die zutreffende Einkommensteuer kann in den Fällen des § 34 EStG zudem ohnehin nur am Ende des Veranlagungszeitraums verlässlich ermittelt werden. Erst dann sind alle steuerlich relevanten Sachverhalte bekannt.

Fazit

Die mit dem Entwurf verfolgten Ziele sind nachvollziehbar und gut begründet. Aber: Noch ist das Gesetz nicht in Kraft getreten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich beispielsweise der Bundesrat mit seiner Forderung nach Änderungen bei der „doppelten Rentenbesteuerung“ hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in allen Fallkonstellationen durchsetzen kann. Er schlägt daher die Umsetzung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren vor. Zudem kritisiert er die vorgesehene Streichung bei der Fünftelungsregelung. Denn nicht fachkundige Arbeitnehmer würden für die ihnen zustehende Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer womöglich keinen Antrag stellen. Im Übrigen sei für den Arbeitgeber mit der Neuregelung keine wirk­liche Erleichterung verbunden.

Inzwischen liegen zudem weitere Stellungnahmen von Verbänden wie dem GDV vor, die womöglich (auch) Eingang in das Gesetz­gebungsverfahren finden.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © 1st footage – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Michael Gerhard

VOLKSWOHL BUND und wayly arbeiten zusammen

VOLKSWOHL BUND setzt bei der betrieblichen Vorsorge nun auf das digitale Beratungstool wayly. Dafür bietet wayly Lösungen in den Bereichen bAV und betriebliche BU. Das Tool soll dabei als Ergänzung zur persönlichen Beratung des Vermittlers dienen.

Der Maklerversicherer VOLKSWOHL BUND und wayly wollen kooperieren. Der Schwerpunkt liegt bei dem mittelständischen Versicherer auf dem bAV-Geschäft. Mit dem digitalen Beratungstool wayly will der VOLKSWOHL BUND nun die Digitalisierung in diesem Bereich vorantreiben.

Denn wayly bietet Lösungen in den Bereichen betriebliche Altersvorsorge (bAV) und betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Zudem setzen einige Makler, die auch den VOLKSWOHL BUND vermitteln, wayly bereits ein. Entwickelt wurde wayly von der Multi Robo Advisor GmbH aus Erlangen.

„Vermittlern bei Digitalisierung helfen“

Patrick Polowy, Hauptabteilungsleiter bAV beim VOLKSWOHL BUND, sagt: „Wir wollen den Vermittlern bei der Digitalisierung helfen und Unterstützung bieten für diejenigen, die noch nicht so stark im bAV-Geschäft sind. Dabei soll wayly nicht die persönliche Beratung ersetzen, sondern als kluge Ergänzung dienen. Wir sehen in der Kombination aus bAV und BU die Zukunft und wayly passt mit seiner Prozessexpertise wunderbar zu unserer Ausrichtung.“ (lg)

Bild: © Production Perig – stock.adobe.com

 

Effizient, digital: Konzeptberatung in der betrieblichen Vorsorge

Im Bereich der betrieblichen Versorgung gewinnen neben der betrieblichen Altersversorgung und der betrieblichen Krankenversicherung zunehmend auch Möglichkeiten der Arbeitskraftabsicherung an Relevanz. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, empfiehlt sich in der Beratung ein ganzheitlicher Ansatz.

<h5>Ein Beitrag von Martin Bockelmann, Gründer und Co-CEO der Xempus AG</h5><p>Die betriebliche Vorsorge hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt. Lag zunächst der Schwerpunkt auf der betrieblichen Altersversorgung (bAV), rücken nun mit der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) und der betrieblichen Arbeitskraftabsicherung (bAKS) zwei weitere Bausteine in den Fokus. Die Produktanbieter positionieren sich und schaffen immer mehr Angebote. Gerade die Budgettarife haben in der betrieblichen Krankenversicherung für einen ordentlichen Aufschwung gesorgt. </p><h5>Hohes Interesse an Benefits bei Arbeitgebern</h5><p>Diesem Trend folgen auch auf Unternehmen spezialisierte Vermittler. In den Gesprächen mit Arbeitgeberkunden kommen immer häufiger Fragen zur bKV oder bAKS. Generell ist das Interesse groß, Mitarbeitende mit zusätzlichen Benefits zu unterstützen. Denn Arbeitgeber erkennen, dass sie ihren Mitarbeitenden Benefits bieten müssen, die sie wirklich zu schätzen wissen. Mit dem steigenden Bewusstsein, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht und die eigene Gesundheit und Arbeitskraft wichtig ist, sehen die Mitarbeitenden die Vorteile einer bKV und bAKS für ihre persönliche Vorsorge.</p><h5>Ganzheitliche Beratung in der betrieblichen Vorsorge</h5><p>Sich allen drei Themenfeldern in einer ganzheitlichen Beratung zu widmen, ist komplex. Das betrifft nicht nur die unterschiedlichen steuerlichen Grundlagen, sondern auch die unterschiedliche Herangehensweise in der Beratung für die bAV, bKV oder bAKS. Spannend wird es dann, wenn es um die Budgetverteilung geht. Viele Fragen, die es hier zu beantworten gilt.</p><p>Kann der Vermittler die Vorteile der bAV, bKV und bAKS klar und transparent aufzeigen und ein ganzheitliches Versorgungskonzept mit entsprechender Budgetverteilung gemeinsam mit dem Arbeitgeber entwickeln, bekommt die betriebliche Vorsorge eine höhere strategische Relevanz beim Arbeitgeber. Und entwickelt sich vom Produktverkauf zur Konzeptberatung.</p><p>Wird das digital unterstützt, geht das einfach und effizient. Vermittlerinnen und Vermittler haben damit die Möglichkeit, sich schnell auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Arbeitgeberkunden einzustellen und ihnen maßgeschneiderte Versorgungskonzepte anzubieten. Gerade in hochkomplexen Beratungssituationen wie der ganzheitlichen Betrachtung von bAV, bKV und bAKS können die Stärken von Technologie voll ausgespielt werden.</p><h5>Konzeptberatung digital </h5><p>Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Beratung wird schneller, effizienter und transparenter, wenn digitale Tools und Prozesse unterstützen. Zugleich wird die Erwartungshaltung der Kunden an digitale Prozesse erfüllt. Die ganzheitliche Beratung in der betrieblichen Vorsorge setzt dabei schon in der Akquisephase an. Zunächst geht es darum, die Vorteile und Möglichkeiten in der betrieblichen Vorsorge aufzuzeigen. Danach wird gemeinsam mit dem Arbeit­geber ein Versorgungskonzept erarbeitet und darauf aufbauend das vorhandene Budget festgelegt und verteilt. Steuerrechtliche Vorgaben, Tarifvergleiche und rechtliche Fragestellungen werden einfach erklärt und helfen den Vermittlerinnen und Vermittlern, ihren Arbeitgeberkunden nicht nur aufzuzeigen, wie sie die betriebliche Vorsorge im Unternehmen etablieren, sondern auch, wie viel sie in die betriebliche Vorsorge investieren können. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Betriebliche Vorsorge in Budget-Planung einbinden--><h5>Betriebliche Vorsorge in Budget-Planung einbinden</h5><p>Ein Beispiel: Viele Arbeitgeber legen bereits im Vorfeld Budgets für ihre jährlichen Gehaltserhöhungen fest. Für die betriebliche Vorsorge wird ein Teil dieses Budgets kaum genutzt. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, die betriebliche Vorsorge in die Budget-Planungen zu integrieren. Denn die betriebliche Vorsorge gewinnt bei Mitarbeitenden immer mehr an Bedeutung und viele wären dazu bereit, statt einer Gehaltserhöhung in ihre Vorsorge zu investieren. Im Idealfall können Beschäftigte selbst entscheiden, ob sie mehr Geld ausgezahlt bekommen oder einen Teil davon in individuelle Vorsorgelösungen wie eine bAV stecken möchten. Das gibt den Mitarbeitenden nicht nur Sicherheit, sondern auch Mitspracherecht. </p><p>Digital unterstützt kann der Vermittler das mit einfachen Features veranschaulichen und dem Arbeitgeber transparent und verständlich aufzeigen. Ein großer Gewinn für beide Seiten. Gleichzeitig sparen Vermittlerinnen und Vermittler mit digitalen Tools nicht nur viel Zeit in der Vorbereitung, sondern stellen gleichzeitig eine hohe Beratungsqualität sicher. Kann danach noch in einzelnen Beratungsstrecken direkt die bAV, bKV oder bAKS digital beraten und abgeschlossen werden, hebt das die Beratung in der betrieblichen Vorsorge auf ein ganz neues Level und schafft enorme Skalierungseffekte.</p><h5>Datenbasiert beraten und entscheiden</h5><p>Ein weiterer wichtiger Schritt in der Entwicklung der betrieblichen Vorsorge ist die datengetriebene Beratung. Durch die Auswertung von Daten können nicht nur die Prozesse weiter optimiert, sondern auch fundierte Entscheidungen getroffen werden. Das lässt sich bereits in der bAV erkennen. Arbeitnehmer können über einen Vergleichsrechner sehen, wie viel andere Arbeitnehmer in einer Vergleichsgruppe durchschnittlich zurücklegen. Das hilft bei der Entscheidungsfindung. Gleiches gilt auch für die Arbeitgeberberatung. Kann der Vermittler transparent machen, was andere Unternehmen, in die betriebliche Vorsorge ihrer Mitarbeitenden investieren, animiert das, mehr anzubieten, um sich vom Wettbewerb abzuheben.</p><h5>Fazit</h5><p>Die betriebliche Vorsorge ist ein spannender Markt für Produkt­anbieter und Vermittler. Die Digitalisierung spielt eine entscheidende Rolle für den Erfolg und digitale Prozesse bilden dafür die Grundlage. Vermittlerinnen und Vermittler sehen dies täglich in ihren Arbeitgeber- und Mitarbeiterberatungen. Transparente Informationen, einfache digitale Prozesse und daten­getriebene Entscheidungen verändern die Beratung wesentlich und werden zur weiteren Verbreitung beitragen. Davon profitieren am Ende alle Beteiligten: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vermittler und Produktanbieter. </p><p>Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2024 und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/de/profiles/53e4066999da-asscompact/editio…; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com; Porträtfoto: © Xempus</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/D34A0648-ADA6-46E2-85AE-0059499CB3C0"></div>

 
Ein Artikel von
Martin Bockelmann

DAV: Nur lebenslange Rente beugt Altersarmut vor

Die DAV hat die Bedeutung lebenslanger Rentenzahlungen betont – sie seien unabdingbar, um Altersarmut vorzubeugen. Damit stellen sich die Versicherungsmathematiker gegen den Vorschlag der Fokusgruppe private Altersvorsorge für zeitlich befristete Auszahlungsmodelle.

Bereits als die vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzte Fokusgruppe private Altersvorsorge im Sommer ihren Abschlussbericht vorgelegt hat, hatte die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) einige kritische Anmerkungen. Besonders der Vorschlag der Fokusgruppe, lebenslange Rentenzahlungen mit zeitlich befristeten Auszahlungsplänen gleichzustellen, stieß den Versicherungsmathematikern sauer auf.

Viele Menschen unterschätzen Wahrscheinlichkeit, sehr alt zu werden

Nun haben die Aktuare in der aktuellen Ausgabe (Dezember 2023) ihrer Zeitschrift „Aktuar aktuell“ die Bedeutung lebenslanger Rentenzahlungen betont. Viele Menschen unterschätzen nämlich „gravierend“ die Wahrscheinlichkeit, sehr alt zu werden.

So habe ein 2003 geborener Mann selbst bei einer „pessimistischen Einschätzung der Entwicklung der Lebenserwartung“ bei Renteneintritt mit 67 Jahren eine voraussichtliche Gesamtlebenserwartung von über 86 Jahren. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 37,65% wird er allerdings mindestens 90 Jahre alt. Die Wahrscheinlichkeit, mindestens 95 Jahre alt zu werden, beträgt 17,63%, und zu 4,64% wird er sogar mindestens 100 Jahre alt. Bei einer 2003 geborenen Frau ist die Wahrscheinlichkeit bei Renteneintritt von 67 Jahren sogar noch höher, sehr alt zu werden.

Laufende Kosten können nur durch lebenslange Zahlungen zuverlässig abgedeckt werden

Mit einem Rentenauszahlungsplan bis zum Alter von 85 Jahren würde aufgrund dieser Statistiken bei der Hälfte bis zwei Dritteln der im Jahr 2003 geborenen Bevölkerung, die das Rentenalter erreicht, die Rente vor dem Leben enden. Das sei „inakzeptabel und sogar finanziell gefährlich, insbesondere bei staatlich geförderten Produkten, die unter Einsatz staatlicher Mittel genau dieses Risiko absichern wollen“, schreiben die Aktuare.

Die Finanzierung lebenslang laufender Kosten wie Miete, Ernährung und andere Kosten sei maßgeblich für das Ziel der Lebensstandardsicherung im Alter, so der DAV. Und diese können nur durch eine lebenslange Auszahlung zuverlässig beglichen werden.

Attraktivität muss erhöht, Hürden verringert werden

Sehr gut geeignet, um den Lebensstandard im Alter zu sichern und damit Altersarmut zu verhindern, ist aus Sicht des DAV eine Kombination aus umlagefinanzierter gesetzlicher Rente und den kapitalgedeckten Säulen der betrieblichen (bAV) sowie privaten Altersversorgung (pAV). Hier betont der DAV die Notwendigkeit der Reform der bAV und pAV, um die Attraktivität geförderter Altersversorgung zu erhöhen und bestehende Hürden zu verringern.

Reformvorschläge der Aktuare beinhalten etwa die vereinfachte Förderung privater Altersvorsorge, die Möglichkeit höherer Erträge mithilfe reduzierter Garantien und damit einhergehend die Möglichkeit zu mehr sachwertorientierter Anlage wie etwa Aktien oder Infrastrukturinvestments.

Kollektive Ausgestaltung wesentlich bei geförderten Produkten

Wesentlich bei staatlich geförderten Produkten sei mit Ziel der Lebensstandardsicherung zudem die kollektive Ausgestaltung – also der Risikoausgleich mit anderen Versicherten, das sogenannte Kollektiv. Nur dadurch sei eine lebenslang laufende Rente möglich, und damit die Vermeidung von massenhafter Altersarmut ab einem gewissen Alter oder nach Auslaufen eines Kapitaltopfes. (js)

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AXA startet bAV mit variabler Beitragszahlung

AXA hat einen Tarif in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gestartet, der speziell auf Arbeitgeber in Branchen mit variablem Entgelt ausgelegt ist. Der bAV-Beitrag wird als prozentualer Satz des Lohnes definiert. Damit fallen viele bisher gängige und aufwendige Arbeitgebermeldungen weg, so der Versicherer.

Der neue Tarif Relax bAVRente der AXA ist speziell auf Branchen ausgelegt, in denen Beschäftigte ein variables Entgelt enthalten – etwa aufgrund von Akkord-, Schicht-, Wochenend- oder Saisonarbeit. Branchen, die häufig davon betroffen sind, sind etwa die Gesundheitsbranche, Gastgewerbe, Industrie, Landwirtschaft sowie die Verkehrs-, Sicherheitsdienstleistungs-, Logistik- und Reisebranchen.

Schwankende Löhne stellen Arbeitgeber oft vor Herausforderungen, wenn es um bAV geht, denn die Beiträge gleichen sich bislang nicht an das variable Entgelt an.

Viele bisher notwendige Arbeitgebermeldungen entfallen

Bei der Relax bAVRente passt sich die Beitragszahlung automatisch an jede Veränderung der Lohnzahlung an, was den administrativen Aufwand stark reduziert, so das Unternehmen. Nach der einmaligen Einrichtung sind viele bisher notwendige Arbeitgebermeldungen, wie etwa Meldungen zu Beitragsveränderung, Beitragsfreistellungen, Wiederinkraftsetzung, Dynamik oder Zuzahlung, nicht mehr nötig.

Der Fokus der Relax bAVRente liegt dabei laut der AXA auf starken Renditen. Sie garantiert 80% der gezahlten Bruttobeiträge und ermöglicht die Wahl zwischen zwei verschiedenen Anlagekonzepten: Sondervermögen oder individuelle Fonds. Zudem kann die Relax bAVRente auch in der Entgeltumwandlung genutzt werden, beispielsweise zur Einbringung von Gewinnbeteiligung oder Überstunden.

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Rückblick 2023: Maklerfavoriten bei bAV und Fondspolicen

Die AssCompact TRENDS-Studien untersuchen vierteljährlich, welche Produkte sich aus Maklersicht zukünftig besonders gut oder eher weniger vermitteln lassen könnten. Nun greifen die Studienautorinnen und -autoren in einem Jahresrückblick die wichtigsten TRENDS-Themen noch einmal auf und zeigen, welche Versicherer und Produkte über das Jahr hinweg Erfolge bei den Maklern verbuchen konnten. Den Beginn macht der Block Altersvorsorge.

Betriebliche und private Vorsorge sind heute unabdingbar geworden, um den eigenen Lebensstandard im Alter zu halten. In der Beratung der Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen nehmen sie einen wichtigen Platz ein.

Betrachtet man die betriebliche Altersversorgung (bAV), dann zeigt sich, dass sie zu einem wichtigen Instrument der Arbeitgeber im Wettbewerb um Fachkräfte geworden ist: In Unternehmen sorgt sie für eine bessere Mitarbeiterbindung – sie gilt Mitarbeitern als ein entscheidendes Benefit.

Entsprechend groß ist die Relevanz des Geschäftsfeldes für Versicherungsmakler. Ihre Wichtigkeit hat letztes Jahr etwa auch die Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2023“ bestätigt. Demnach kommt dem bAV-Geschäft bei einem Großteil der befragten Maklerinnen und Makler eine sehr hohe oder hohe Bedeutung zu. Um erfolgreich zu sein, bedarf es dabei einer hohen Produkt- und Servicequalität vonseiten der Versicherer. Daher ist es besonders interessant, zu wissen, welche Versicherer im Jahr 2023 die Favoriten der Makler im Bereich der bAV waren. Der AssCompact TRENDS-Jahresrückblick 2023 gibt Aufschluss. Die Jahresfavoriten ergeben sich aus den Ergebnissen der vierteljährlichen TRENDS-Studien des vergangenen Jahres. Die Platzierung und der jeweilige Anteil bemessen sich an der Nennung bzw. abgegebenen Stimmen der teilnehmenden Makler.

AssCompact TRENDS-Jahresrückblick 2023: Maklerfavoriten bei bAV und Fondspolicen
Das waren 2023 die Top-10-Maklerfavoriten der betrieblichen Altersversorgung
  • Im TRENDS-Jahresrückblick 2023 liegt die Allianz im Segment der betrieblichen Altersversorgung mit deutlichem Abstand (25,7%) klar auf Platz 1 der Maklerfavoriten – wie dies auch bereits in den einzelnen Quartalen des Jahres 2023 der Fall war.
  • Den 2. Rang des Gesamtrankings belegt mit 10,7% der Stimmen Alte Leipziger. Vom ersten bis zum dritten Quartal 2023 war Alte Leipziger für die Maklerinnen und Makler durchgehend auf Platz 2, im letzten Quartal des Jahres allerdings rutschte sie noch auf Platz 4.
  • Auf Platz 3 im Gesamtranking folgt Canada Life mit 10,4%, die im letzten Quartal 2023 Platz 2 übernahm und in den ersten drei Quartalen 2023 den 3. Rang verteidigte.

Platz 3 ging im letzten Quartal des Jahres 2023 schließlich an die Stuttgarter, die im Gesamtranking auf Platz 4 landet. Die Top 3 des gesamten Jahres 2023 erhalten einen Anteil von 46,8% der Stimmen.

Die weiteren Top-10-Plätze haben zusammen einen Anteil von 37,8%. Eine Übersicht über die Top-10-Maklerfavoriten der betrieblichen Altersversorgung 2023 findet sich in der Grafik. Neu in die Top 10 aufgestiegen ist in diesem Jahresüberblick 2023 HDI, die im Vorjahr noch nicht unter den zehn bAV-Favoriten der Maklerinnen und Makler landete.

Das waren 2023 die Top-10-Maklerfavoriten der fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung

Neben der bAV bildet die private Vorsorge eine weitere wichtige Säule der individuellen Altersvorsorge zum Erhalt des Lebensstandards nach dem Berufsleben.

Fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen haben dabei in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Argumente liegen auf der Hand: Durch die Anlage der Sparbeiträge in Fonds partizipieren die Versicherten an der Entwicklung der Kapitalmärkte. Das birgt Chancen auf eine höhere Rendite und damit auf ein höheres Vermögen nach Ablauf der Sparphase. Außerdem können Versicherte aus einer breiten Palette von Fonds auswählen, die verschiedene Anlageklassen, Branchen, Regionen oder Risikoprofile abdecken. Und auch künftig sehen Maklerhäuser im Bereich der fondsgebundenen Produkte – sei es nun mit oder ohne Garantien – großes Potenzial im Neugeschäft.

Auch in diesem Bereich gibt der AssCompact TRENDS-Jahresrückblick Auskunft darüber, welche Versicherer die Maklerfavoriten des Jahres 2023 sind.

AssCompact TRENDS-Jahresrückblick 2023: Maklerfavoriten bei bAV und Fondspolicen
Vier Versicherer unter Top 3, Platz 5 bis 10 mit wenig Bewegung

Demnach haben es in dem Segment „Fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen“ vier Gesellschaften in die Top 3 des TRENDS-Jahresrückblicks geschafft. Diesen vier Versicherern räumen die Befragten zusammen einen Anteil von 43,2% ein.

  • Den 1. Platz belegt in dem Bereich mit einem Anteil von 13,1% der Stimmen Alte Leipziger (Leben). Das Unternehmen stand auch das ganze Jahr über – mit Ausnahme von Quartal II/2023 (Platz 2) – immer ganz oben im Ranking.
  • In der TRENDS-Jahresgesamtwertung folgt auf Platz 2 Canada Life. Der Versicherer erhält einen Stimmenanteil von 10,1%.
  • Platz 3 teilen sich diesmal die Allianz (Leben) und VOLKSWOHL BUND mit jeweils genau 10% Anteil.

Platz 4 entfällt daher. Bleiben noch die Plätze 5 bis 10. Dazu wieder die Übersicht in der Grafik. Der Stimmenanteil für diese sechs Versicherer betrug im Jahr 2023 31,9%. Auch im Vorjahr 2022 setzten sich die Top 10 im Segment "Fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung" aus genau diesen zehn Versicherern zusammen, das heißt hier gab es im Vergleich wenig Bewegung.

Über die Studie

Der AssCompact TRENDS-Jahresrückblick steht Abonnenten der vierteljährlichen TRENDS-Studie exklusiv zur Verfügung. Das TRENDS-Abonnement enthält alle vier Ausgaben und etwaige Siegel inklusive dem Jahresrückblick. Ansprechpartner ist Dr. Mario Kaiser, kaiser@bbg-gruppe.de, 0921 75758–33.

Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien sind unter asscompact-studien.de zu finden.

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