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AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

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ESG-Abfragepflicht bald auch für 34f-Vermittler

34f-Vermittler waren bisher von der Abfragepflicht zu nachhaltigen Finanzanlageprodukten aufgrund eines „Systemfehlers“ ausgenommen. Nun soll die FinVermV entsprechend geändert werden – ein Entwurf liegt vor. Beim VOTUM-Verband wie auch beim AfW und dem BVK stoßen die Pläne auf Zustimmung.

Seit dem 02.08.2022 sind Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittler verpflichtet, bei der Beratung zu Finanzanlageprodukten die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Für 34f-Vermittler galt diese Abfragepflicht bislang nicht. Dies soll sich nun ändern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen entsprechenden Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt.

Verschiedene Anpassungen der FinVermV

Wie das BMWK dazu mitteilt, werden mit der Änderung der FinVermV verschiedene erforderliche Anpassungen vorgenommen. So werde in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Zum Referentenentwurf geht es hier.

Damit wird ein bisher bestehender Fehler korrigiert, der dazu geführt hatte, dass Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO von der ESG-Abfragepflicht ausgenommen waren.

AfW, BVK und VOTUM-Verband begrüßen Pläne

Sowohl beim Vermittlerverband VOTUM als auch beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) stoßen die Pläne auf Zustimmung. „Als Verband der unabhängigen Finanzdienstleister, die ihre Kunden oft produktübergreifend, also im Allfinanzgedanken beraten, begrüßen wir die kommende Änderung sehr. Der bisherige Zustand war absurd. Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, welche Investmentfonds enthalten, müssen die Präferenzen abgefragt werden, bei der Beratung zu Einzelfonds aber derzeit nicht“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Nach Ansicht des BVK wird mit den Änderungen eine wichtige Regelungslücke geschlossen und eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherungskaufleuten und Finanzanlagenvermittlern beseitigt. Das wird auch bei Kunden die nötige Klarheit schaffen“, meint BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK begrüßt darüber hinaus, dass das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ Gegenstand der Sachkundeprüfung der FinVermV werden soll. 

„Wir begrüßen es, dass das Ministerium den seit Beginn der Präferenzabfragepflicht bestehenden Systemfehler endlich korrigiert. Klar ist aber: Aufgrund der weiterhin unvollständigen Datenlage – die auch von den Aufsichtsbehörden BaFin und EIOPA eingeräumt wurde – wäre es für alle Berater besser gewesen, wenn der Start erst im Frühjahr 2023 erfolgt wäre. Das hat VOTUM von Anfang an gefordert“, sagt VOTUM-Vorstand Martin Klein.

Verpflichtung für 34f-Vermittler wohl ab März 2023

Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig abgestimmt. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Eine Nachfrage des AfW beim Bundeswirtschaftsministerium hat ergeben, dass sich der Bundesrat voraussichtlich Mitte Februar mit dem Entwurf befassen wird. Die Änderungsverordnung solle danach so schnell wie möglich in Kraft treten.

Der VOTUM-Verband rechnet mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger im März 2023. Ab diesem Zeitpunkt müssen dann auch die in der Anlageberatung tätigen § 34f-Vermittler verpflichtend die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen und berücksichtigen.

Beschäftigung mit ESG für Vermittler höchste Eisenbahn

Norman Wirth appelliert zugleich an Finanzanlagevermittler: „Beschäftigung mit dem Thema ESG ist spätestens jetzt unabdingbar. An Qualifikation dazu führt kein Weg vorbei. Es ist keine Frage mehr des OB, sondern nur noch des WIE.“ (tk)

Bild: © Parradee – stock.adobe.com

 

Mehr Unterstützer für freiwilligen Branchenstandard DSGVO

Etliche Verbände, Versicherer, Pools und Verbünde engagieren sich über eine gemeinsame Initiative für einen freiwilligen Branchenstandard beim Datenschutz. Seit dem Start im Mai 2022 konnte die Initiative weitere Unterstützer hinzugewinnen.

Ein breites Bündnis von Verbänden, Versicherern, Pools und Verbünden startete im Mai 2022 gemeinsam eine Initiative für einen freiwilligen Branchenstandard beim Datenschutz (AssCompact berichtete). Seit Mai 2018 muss die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angewendet werden. Ein wesentlicher Bestandteil der korrekten Umsetzung ist eine an die Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzeinwilligung der Kunden in die Datenverarbeitung. Ein Expertenteam aus Datenschutz- und Vertriebsspezialisten hat in Trägerschaft des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW eine praxisorientierte DSGVO-konforme Einwilligungserklärung und weitere Dokumente entwickelt, um mit dieser Initiative einen freiwilligen Branchenstandard zu etablieren.

Kreis der Unterstützer wächst

Nun hat die Initiative weitere Marktteilnehmer als Unterstützer gewinnen können: die Stuttgarter Versicherung, die IDEAL Versicherung, die INTER Versicherungsgruppe, die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte sowie Wirth-Rechtsanwälte.

„Eine großartige Initiative, die wir sehr gern unterstützen. Dieser Branchenstandard wird zu mehr Rechtssicherheit und Effizienz für Maklerinnen und Makler sorgen und auch die Zusammenarbeit mit uns als Versicherer beschleunigen und erleichtern“, sagt Nico Locker, Bereichsleiter Maklerorganisation der INTER. „Durch den freiwilligen Branchenstandard werden Prozesse wie Bestandsübertragung, Bestandsverkauf und Risikovoranfragen deutlich erleichtert. Darum unterstützt die Stuttgarter die „Initiative freiwilliger Branchenstandard – DSGVO“, erklärt Ralf Berndt, Vorstand der Stuttgarter.

Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Inhaber der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, betont. „Wir und auch das Maklerprogramm app-RIORI.de unterstützen die AfW-Brancheninitiative für einheitliche Musterdokumente zum Datenschutz. Wir erachten die vorbereiteten Dokumente als sehr geeignet und freuen uns, dieses Projekt ebenfalls aktiv im Interesse aller Vermittler unterstützen zu dürfen. Wir hoffen sehr, dass viele Versicherungsmaklerinnen und -makler auch diese Brancheninitiative unterstützen werden.“

Weitere Informationen und Liste aller Unterstützer

Auf der Website der Initiative finden sich weitere Informationen ebenso wie eine Übersicht, welche Marktteilnehmer den freiwilligen Branchenstandard bereits unterstützen. (tk)

Bild: © Chris – stock.adobe.com

 

AfW verpasst Checkliste ein Update

Auch Vermittlerbetriebe sind Risiken ausgesetzt, die sich fortlaufend verändern. Bereits kleine Fehler wie eine versäumte Frist können dann schnell einen existenzbedrohenden Schaden anrichten. Der AfW hat daher seine Checkliste rund um das Thema Vermögensschaden-Haftpflicht aktualisiert.

<p>Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt Unternehmensinhaber und Selbstständige vor den finanziellen Folgen aus einem Berufsversehen. Schon ein kleiner beruflicher Fehler wie eine versäumte Frist kann einen großen finanziellen Schaden verursachen, der unter Umständen sogar existenzbedrohend sein kann. Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) hat nun seiner Checkliste zur Bedarfsüberprüfung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern und unabhängigen Finanzanlagenvermittlern ein Update verpasst.</p><h5>Regelmäßige Überprüfung des betriebseigenen Versicherungsschutzes</h5><p>Um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu erhalten, müssen Versicherungsmakler mit Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) und Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen, erklärt der AfW dazu in einer Pressemitteilung. Diese diene dem eigenen Schutz vor finanziellen Risiken, aber insbesondere dem Schutz der Kunden im Fall der Fälle. Um hier kein Risiko einzugehen, ist es für Vermittler daher wichtig, den betriebseigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen: </p><ul><li>Sind alle Beschäftigte erfasst?</li><li>Haben sich rechtliche Rahmenbedingungen geändert? Wurden neue Geschäftsfelder und -praktiken erschlossen? </li><li>Sind alle Produkte, zu denen beraten und die vermittelt werden vom Versicherungsschutz umfasst?</li></ul><h5>AfW-Checkliste in Kooperation mit Versicherungsmakler</h5><p>Bereits vor etwa einem Jahr hatt der AfW eine erste Checkliste für die Überprüfung des Versicherungsschutzes vorgestellt. „Das Interesse daran und das Feedback aus der Vermittlerschaft bestärkte uns darin, dieses Projekt aktiv fortzuführen“, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Unterstützung bekam der AfW bei der Aktualisierung der Checkliste wie bereits im Vorjahr von der Hans John Versicherungsmakler GmbH. Neben der Überarbeitung der einzelnen Punkte wurde bei der Konzeption auch das konstruktive Feedback aus der Branche berücksichtigt, heißt es vom AfW weiter. „Wir bleiben unbedingt bei unserer Empfehlung, auch den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen – oder mit Hilfe fachkundiger Spezialisten überprüfen zu lassen.“ so Wirth ergänzend. Die Checkliste ist frei zugänglich auf der Webseite des AfW und steht <a href="https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/vsh-checkliste/&quot; target="_blank" >hier</a> zum Download zur Verfügung. (as)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Kenishirotie – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/933FB668-F238-4E02-86D3-1D81E69FF481"></div>

 

AfW und VOTUM erneuern Leitfaden zur Transparenzverordnung

Ab August gelten weitere Pflichten bei der Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen. AfW und VOTUM haben daher ihre Formulierungshilfen für Versicherungs- und Anlagevermittler angepasst. Diese bieten somit weiterhin Hilfe bei der Umsetzung der TVO. Vermittler können den Leitfaden downloaden.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und der Vermittlerverband VOTUM haben die Formulierungshilfen für Versicherungs- und Anlagevermittler aktualisiert.

Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden müssen ab August einfließen

Ab dem 02.08.2022 sind weitere Pflichten zu erfüllen – vornehmlich in der Beratung die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden und Kundinnen in die Produktempfehlung aufzunehmen. Daher haben die Verbände nun die Formulierungshilfen angepasst.

Rechtssicherheit bei Umsetzung der Transparenzverordnung

Dazu VOTUM-Vorstand Martin Klein: „Mit dieser Überarbeitung tragen wir der ab August geltenden Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen für Versicherungsvermittler Rechnung. Die bisher bestehende Möglichkeit, das Thema Nachhaltigkeit im Kundengespräch ganz außen vor zu lassen, gibt es nicht mehr, insofern war diese bisher auch in unseren Vorlagen noch vorhandene Alternative zu entfernen. Mit unserem Leitfaden bieten wir also weiterhin Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Transparenzverordnung – verständlich und praxisorientiert.“

Warum gibt es die Formulierungshilfen?

Die Transparenzverordnung (TVO) ist bereits seit dem 10.03.2021 EU-weit gültig. Diese verlangt von Versicherungs- und Anlagevermittlern – in der TVO als „Finanzberater“ bezeichnet – die Erfüllung erweiterter Informationspflichten. Dadurch entstanden in Zusammenarbeit von AfW und VOTUM die Hinweise und Formulierungsvorschläge.

Die angepassten Versionen können Vermittler nun downloaden

Die überarbeiteten Versionen der Formulierungshilfen stehen zum Download bereit auf der Website des AfW sowie auf der Website von VOTUM. (lg)

Bild: © magele-picture – stock.adobe.com

 

Nachhaltigkeitspräferenzen: „Es geht vor allem um die Sache“

Ab 02.08.2022 sind Versicherungsvermittler verpflichtet, bei der Vermittlung fondsgebundener Lebensversicherungen die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. 34f-Vermittler vorerst nicht. Nachgefragt bei Martin Klein, Vorstand des VOTUM-Verbands, und Norman Wirth, Vorstand des AfW-Verbands.

Seit Kurzem ist klar, dass 34f-Vermittler vorerst von der Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen bei Kunden befreit sind. Wie lässt sich das erklären?

Norman Wirth: Das ist leider kompliziert und nicht wirklich schlicht zu erklären. Kurzfassung: Pfusch des deutschen Gesetzgebers. Langfassung: Das Problem liegt in einer unkorrekten Umsetzung von Artikel 3 der MiFID-II-Verordnung begründet: Mitgliedsstaaten wie Deutschland, die von der sogenannten Bereichsausnahme Gebrauch machen, sind verpflichtet, hinsichtlich der Anforderungen an die Berufsausübung der der Bereichsausnahme unterliegenden Personen – bei uns die 34f-Vermittlerinnen und Vermittler – bezüglich des Verbraucherschutzes die gleichen Wohlverhaltensregeln umzusetzen, wie sie für Wertpapierfirmen gelten. Es wird aber nun im Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis in § 16 Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV – auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung der EU um einen starren Verweis handelt, der nicht auf die jeweils gültige Verordnung verweist, sondern auf die Verordnung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der FinVermV. Statisch statt dynamisch also.

Versicherungsvermittler müssen ab 02.08.2022 mit der Abfrage starten, 34f-Vermittler noch nicht. Außer, dass dies zu absurden Situationen in der Beratung führen kann: Bis wann rechnen Sie mit der Umsetzung für die Finanzanlagenvermittler?

Martin Klein: Hierfür muss der deutsche Gesetzgeber die FinVermV anpassen. Bisher liegt hierfür nicht einmal ein Entwurf vor, der zwischen drei Ministerien abzustimmen ist und der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Die frühestmögliche Bundesratssitzung nach der Sommerpause ist am 16. September. Bis diese Änderung dann im Bundesgesetzblatt offiziell veröffentlicht wird, wird dann auch noch etwas Zeit vergehen. Also ist eher das Jahresende realistisch.

Wir stellen in Gesprächen fest, dass die kommende Pflicht noch nicht überall so wahrgenommen wird, wie es sein sollte. Der Aufschub bei den 34f-Vermittlern könnte das Gefühl verstärken „hat ja alles noch Zeit“. Ist aber nicht so, oder?

Norman Wirth: Korrekt. Aktuell läuft die Informations- und Qualifizierungswelle zum Thema ESG erst so richtig an. Warum so spät? Weil viele Parameter seitens des Gesetzgebers auch erst sehr spät und sukzessive veröffentlicht werden. Auch ich halte nahezu täglich Vorträge für Pools, Vertriebe und Versicherer und muss immer wieder feststellen, dass häufig noch extrem viel Aufklärungsbedarf in der Vermittlerschaft vorhanden ist. Ob es der 2. August oder 1. Januar sein wird, ist letztlich auch fast egal. Es geht ja vor allem um die Sache. Und AfW und VOTUM appellieren gemeinsam, dass das Thema von den 34-Vermittlerinnen und -vermittlern so oder so angesprochen wird. Für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler steht der 2. August im Übrigen fest. Da gibt es keine Diskussion.

In der AssCompact Redaktion wurde eine Information so interpretiert, dass der erreichte Aufschub begrüßt wird. Ihnen und Ihren Verbänden ging es dabei aber nicht um die Abfragepflicht als solches, sondern um die Praktikabilität in der Beratung. Hier sind noch viele Fragen offen. Wo liegen die Hauptprobleme?

Martin Klein: Um Missverständnisse vorzubeugen: Einen „Aufschub“ des Wirtschaftsministeriums gab es nicht. Das Ministerium hat einfach übersehen, dass die 34f-Vermittler von der aus Brüssel kommenden Delegierten Verordnung schlicht nicht unmittelbar betroffen sind. Hätte das Ministerium dies von Beginn an erkannt, wäre der nun fehlende nationale Rechtsakt rechtzeitig angestoßen worden.

Norman Wirth und ich möchten noch einmal ausdrücklich betonen, was wir seit geraumer Zeit gegenüber der Politik und in der Öffentlichkeit gebetsmühlenartig wiederholen: Natürlich ist sich unsere Branche bewusst, welche maßgebliche Rolle sie bei der Erreichung der Klimaziele einnimmt! Und wir sind bereit, unseren Teil beizutragen! Das geht aber nur, wenn wir uns auf einen klaren und eindeutigen Rechtsrahmen verlassen können.

Lassen Sie mich Ihre Frage nach den Hauptproblemen an drei Beispielen exemplarisch beantworten:

1. Produkt- und Beratungsregulierung passen nicht zusammen

Die EU hat bemängelt, dass die Industrie zu viele unterschiedliche Ladestecker für Mobiltelefone anbietet und nun einen Standard festgelegt. Im Bereich der nachhaltigen Geldanlage hat sie es selbst verschuldet, dass ihre Bestimmungen zu Produktentwicklung – Fonds nach Artikel 8 und 9 der Offenlegungsverordnung – nicht zu den Vorgaben zur Befragung der Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen passen. Sinnbildlich haben wir nach den nunmehr vorgegeben Fragepflichten keine passende Steckverbindung zu den Anlageprodukten. Die Produktanbieter sind jetzt gezwungen, nochmals die Beschreibung und Definition ihrer Produkte umzubauen, um eine Schnittstelle zu schaffen. Ein weiteres Beispiel dafür, dass es inzwischen häufig die fehlerhafte Regulatorik ist, die zu Lasten der Kunden Kosten schafft und die Renditen mindert.

2. Mangelnde Datenlage

Ursprünglich war der Plan der EU, zuerst die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Unternehmen und die damit verbundenen sogenannten „technischen Regulierungsstandards“ – RTS – in Kraft zu setzen, bevor im Anschluss die Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen kommen sollte.

Diese Vorgehensweise ergab Sinn, denn nur auf Basis von verbindlichen Standards kommen wir an jene Daten, die entscheidend dafür sind, wie nachhaltig ein Unternehmen und damit auch ein Anlageprodukt sein kann. Nun hat die EU jedoch bereits mehrfach die Implementierung der RTS verschoben – zuletzt auf den 1. Januar 2023 –, die Abfragepflicht für Berater jedoch nicht. Ganz zu schweigen davon, dass bisher nur Standards für „E-Kriterien“ eingeführt werden sollen und für „S“ und „G“ bisher allenfalls Entwürfe vorliegen.

Den Einwand, dass unsere Berater für ihre Empfehlung haften, hat man in Brüssel mit dem Kommentar „wir hoffen, dass die Aufsichten in der Übergangsphase mit Augenmaß agieren“ abgeschmettert.

3. Mindestanteil an Nachhaltigkeit

Sollte der Kunde Nachhaltigkeitspräferenzen angeben, ist der Berater in der Regel verpflichtet, den vom Kunden gewünschten Mindestanteil an Nachhaltigkeit für ein mögliches Produkt zu ermitteln. Dabei darf sich der Berater jedoch kaum Hilfsmittel wie Spannweiten oder ähnliches bedienen.

Und wenn der Kunde so versiert ist, seinen gewünschten Anteil an Nachhaltigkeit konkret nennen zu können, wird der Berater aufgrund der bereits angesprochenen mangelhaften Datenlage aktuell kaum ein Produkt finden, welches diesen gewünschten Anteil entspricht.

Dann darf der Berater jedoch nach Ansicht der europäischen Aufsichtsbehörden auf keinen Fall den Fehler machen, dem Kunden zu sagen, welchen Anteil an Nachhaltigkeit er anbieten könnte. Vielmehr muss er den Kunden bitten, seine Präferenzen anzupassen – diese Endlosschleife muss so lange wiederholt werden, bis der Kunde irgendwann in dem Prozentbereich landet, in dem ein Match mit einem Produkt möglich wäre, oder bis der Kunde entnervt aufgibt.

Das zeigt eindrucksvoll, wie undurchdacht der rechtliche Rahmen aktuell noch ist. Und das wird verständlicherweise Akzeptanz bei den vielen Millionen Menschen kosten, die sich zu Versicherungs- und Finanzanlageprodukten beraten lassen möchten.

Können Sie uns ein oder zwei Beispiele geben, welche Abfragen auf Finanzanlagenvermittler und/oder Versicherungsvermittler zukommen?

Martin Klein: Das Thema Mindestanteile habe ich bereits angesprochen. Eine zweite Vorgabe, bei der wir uns die Haare raufen, ist das Thema Staatsanleihen. Der europäische Gesetzgeber und die EIOPA verpflichten Versicherungsvermittler aktuell, den Kunden explizit zum Thema Staatsanleihen zu befragen.

Konkret heißt das: Wenn Sie als Versicherungsnehmer im Gespräch mit Ihrem Berater angeben, dass Sie bei ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung einen Mindestanteil an Nachhaltigkeit von beispielsweise 20% wünschen, dann muss der Berater Sie danach auch noch fragen, ob dieser gewünschte Mindestanteil unter Berücksichtigung des in einem möglichen Versicherungsprodukt enthalten Anteils von Staatsanleihen ermittelt werden soll oder nur für den Teil gelten muss, der nicht in Staatsanleihen investiert wird. Das Ganze völlig losgelöst von der Frage, ob der Berater überhaupt Produkte mit Staatsanleihen im Portfolio hat oder nicht. Dieser von der EIOPA vorgesehene Beratungsweg ist für die Praxis völlig absurd. VOTUM und AfW haben gegenüber der EIOPA und der BaFin eingefordert, dass diese Vorgabe angepasst wird.

Nun bahnt sich auf EU-Ebene erneut eine Wende an. Der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss des EU-Parlaments hat sich mehrheitlich gegen die – umstrittene – Aufnahme von Gas- und Atomkraft in die Taxonomie ausgesprochen. Wie geht es da weiter und welche Auswirkungen sind zu erwarten?

Norman Wirth: Das Votum der beiden Ausschüsse des EU-Parlaments hat erst einmal nur eine gewisse Signalwirkung gegen den Vorschlag der EU-Kommission. Spannend wird es Anfang Juli. Dann kommt die Abstimmung im gesamten EU-Parlament. Wenn mindestens die Hälfte der über 700 Abgeordneten dann gegen den Kommissionsvorschlag stimmt, tritt diese Regelung nicht in Kraft. Noch ist hier alles offen. Gern appelliere ich hier an die Leserinnen und Leser, an die eigenen EU-Abgeordneten heranzutreten und sich gegen diesen Versuch des Greenwashings auf höchster Ebene zu positionieren.

Wir sind uns wohl alle im Klaren darüber, dass beim Thema Nachhaltigkeit nichts perfekt ist. Wie viel können aber Ihrer Meinung nach die Maßnahmen in der Finanz- und Versicherungsvermittlung in der allgemeinen angestrebten Transformation bewirken?

Martin Klein: Ich bleibe bei meiner Meinung, die ich vor allem gegenüber den politischen Entscheidungsträgern immer wieder äußere: Unsere Branche nimmt eine zentrale Schlüsselfunktion beim Thema Nachhaltigkeit ein. Wir sind es, die Millionen von Kunden zu den Themen Versicherungsschutz, Altersvorsorge und Vermögensanlagen beraten. Wir sind es, die die finanzielle Bildung in die Haushalte der Republik tragen. Und die Reaktionen, die ich aus dem Kreis unserer Mitgliedsunternehmen wieder gespiegelt bekomme, zeigen auch, dass unsere Branche sich dieser Bedeutung bewusst ist. Auch das Kundeninteresse ist groß und die stark steigenden Zahlen der nachhaltigen Investitionen der Privatanleger zeigen, dass wir auf einem sehr guten Weg sind.

Ohne die Berater wird es aber nicht gehen. Wenn man Beratungspflichten schafft, die den Kunden in seinem Auswahlprozess maßlos überfordern, bewirkt man das Gegenteil. Wir stehen aber in den Startlöchern. Es wird Zeit, dass die Politik nun endlich nachzieht und einen verlässlichen gesetzlichen Rahmen schafft, damit wir unsere Arbeit machen und somit einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen können.

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Wirtschaftsministerium befreit 34f-Vermittler von ESG-Abfragepflicht

 

Neue Geschäftsführerin beim AfW

Ilonka Büttner ist neu an der Spitze des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW. Sie soll als Geschäftsführerin in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand den Verband zukunftsorientiert positionieren und die administrativen Geschicke leiten.

Seit 15.6.2022 ist die langjährige Mitarbeiterin Ilonka Büttner neue Geschäftsführerin des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW. Sie soll in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand den Verband zukunftsorientiert positionieren und in Eigenverantwortung die administrativen Geschicke des AfW leiten.

Büttner bringt viel praktische Erfahrung und umfangreiches Fachwissen in die breitgefächerten Aufgaben einer Geschäftsführerin des Verbandes mit. Bereits seit 2015 ist sie Mitarbeiterin des AfW und hat von der Mitgliederbetreuung über die Buchhaltung bis hin zur Veranstaltungsorganisation in nahezu allen Bereichen der Verbandsadministration gearbeitet.

Über den AfW

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzberaterinnen und Finanzberater. Er vertritt die Interessen von ca. 40.000 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmaklern sowie unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern aus über 2.000 Mitgliedsunternehmen. (ad)

Bild: AfW-Vorstand Norman Wirth (l.) und die neue AfW-Geschäftsführerin Ilonka Büttner, © AfW

 

34f und ESG-Abfragepflicht: Wenn der Mut zu Veränderung fehlt

Die Entscheidung, 34f-Vermittler und Vermittlerinnen von der ESG-Abfragepflicht zu befreien, lässt einen schon mal verwundert die Augen reiben. Denn vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeitswende sollten doch auch Kapitalinvestments einen Beitrag zur Begrenzung des Klimawandels leisten. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Dr. Alexander Ströhl, AssCompact

Jetzt ist es also Fakt: Finanzberaterinnen und Finanzberater müssen laut Bundeswirtschaftsministerium bei ihren Kundinnen und Kunden im Beratungsgespräch keine Nachhaltigkeitspräferenzen abfragen. Diejenige Abfragepflicht, die beispielsweise für einen Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer fondsbasierten Lebensversicherung gilt, haben 34f-Vermittlerinnen und Vermittler also nicht weiter zu befolgen – zumindest vorübergehend, was VOTUM-Chef Martin Klein prompt begrüßt und als Erfolg der Branchenverbände VOTUM und AfW feiert. Doch ist diese Abwehrhaltung gegen eine Abfragepflicht wirklich zeitgemäß? Oder fehlt hier nicht der erforderliche Mut zur Veränderung in der Branche?

Große Informationsdefizite in der Bevölkerung

Eine aktuelle repräsentative Umfrage von Union Investment – der Investmentgesellschaft der genossenschaftlichen Finanzgruppe – zeigt, dass die Mehrheit der Deutschen mit ihrer Geldanlage keine nachhaltigen Anlageziele bezwecken. So weit so gut, denn wozu eine Pflicht, wenn kaum ein Kunde oder eine Kundin „grüne“ Anlagemöglichkeiten nachfragt. Jedoch wandelt sich das Bild dann doch erheblich, nachdem die Befragten nähere Informationen zu nachhaltigen Finanzanlagen erhalten haben: Plötzlich möchten knapp 32% der informierten Befragten bei der Auswahl von Finanzanlagen auf Nachhaltigkeit achten – ein Plus von 22 Prozentpunkten!

Der Zusammenhang ist also offenkundig: Über Nachhaltigkeit informierte Menschen tendieren häufiger dazu, „grüne“ Investments zu tätigen. Und gerade, weil auf Kundenseite größere Wissens- und Informationsdefizite vorhanden sind, spricht das Ergebnis der Union Investment-Studie doch für eine ESG-Abfragepflicht auch für 34f-Vermittlerinnen und Vermittler. Wenn nicht beim versierten Finanzberater oder bei der versierten Finanzberaterin, wo sonst können sich denn die Menschen verlässlich über Impact, Chancen und Risiken von nachhaltigen Investments erkundigen? Zumindest Teile der Branchenverbände begrüßen aber genau diese Entscheidung, zu den Nachhaltigkeitspräferenzen nicht beraten zu müssen.

Enormes Geschäftspotenzial in der Bevölkerung

Zugleich hat das Forum Nachhaltige Geldanlagen e. V. erst vor wenigen Tagen dem Markt für nachhaltige Geldanlagen eine enorme Dynamik attestiert. Denn: Gerade die Privatanlegerinnen und Privatanleger entfachen durch ihre Investments einen regelrechten Nachfrageboom nach „grünen“ Kapitalanlagen; immerhin lag 2021 das Wachstumsplus im Privatsektor bei sagenhaften 230%! In nachhaltigen Investments liegt also enormes Wachstums- und damit auch Geschäftspotenzial für das Vermittlungsgeschäft.

Sicherlich, einige Finanzberaterinnen und Finanzberater, die bereits die Zeichen der Zeit erkannt haben, können auch auf freiwilliger Basis eine großartige Beratungsleistung für Kundinnen und Kunden im Bereich Nachhaltigkeit bieten. Nichtsdestotrotz bleibt fraglich, warum sich ausgerechnet ein Teil der Branchenverbände durch die Verhinderung einer ESG-Abfragepflicht gegen ein solches Neugeschäftspotenzial wehrt? Will die Finanzberatung also nicht an dem enormen Wachstumsplus partizipieren und davon profitieren? Denn Teile der Branchenverbände begrüßen es stattdessen, zu diesem, so zukunftsbedeutenden Feld der Finanzbranche erst einmal nicht beraten zu müssen.

Es braucht Mut zur Veränderung

Gewiss, es geht um eine regulatorische Pflicht und damit um eine Einmischung der politischen Arena auf die Tätigkeit des Finanzberaters bzw. der Finanzberaterin. Und gewiss weist VOTUM-Chef Klein darauf hin, dass sich die Vermittlerinnen und Vermittler auf dem Weg zur ESG-Abfrage in der Beratung machen sollen.

Aber die Wende hin zu einer klima- und umweltfreundlichen Gesellschaft durch Kapitalinvestments in Kombination mit den vorherrschenden Informationsdefiziten und den Geschäftschancen in der Bevölkerung zeigen doch, dass es sich bei der ESG-Abfragepflicht bereits gegenwärtig um ein Kernelement der Finanzberatung handeln sollte. Diese Erkenntnis spricht also eindeutig für eine regulatorische Verankerung der ESG-Integration in der Finanzberatung – und das bereits ab August 2022. Das zumindest, so ist zu hoffen, würden dann an Nachhaltigkeit interessierte Anlegerinnen und Anleger begrüßen.

Welche Meinung haben Sie dazu? Schreiben Sie mir gerne: stroehl@asscompact.de

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AfW startet neue Community junger Vermittler: #DIE34ER

Junge, unabhängige und digitale Vermittlerinnen und Vermittler vernetzen sich, um für ein verbessertes Standing des Berufsstandes des Finanzberaters zu sorgen. Dafür gründet der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW die Community #DIE34ER, die über Veranstaltungen auch Austauschplattform sein soll.

Das Netzwerk #DIE34ER will dazu beitragen, das Image junger, anbieterunabhängiger, weltoffener und nachhaltig orientierter Finanzberaterinnen und Finanzberater zu verbessern. Dieses gemeinsame Ziel unterstützen zum Start drei bekannte Influencer aus der Branche, die sich als Markenbotschafter der Community engagieren: Franziska Zepf, Patrick Hamacher und Bastian Kunkel. „Das öffentliche Ansehen unserer Branche können wir nur gemeinsam in das Licht rücken, in das es gehört“, unterstreicht Patrick Hamacher.

„Die Community soll Verständnis für die besonderen Positionen junger Finanzberaterinnen und Finanzberater schaffen und über die Veranstaltungen der Community auch als Austauschplattform fungieren“, beschreibt AfW-Vorstand Matthias Wiegel das Ziel. Das Netzwerk will jungen Vermittlerinnen und Vermittlern nicht nur im Markt eine Stimme verschaffen, sondern auch in Berlin und Brüssel.

Regulierungsdruck als Hemmschuh für junge Finanzberater

Die fortwährenden Regulierungsbestrebungen der Politik und der Behörden würden es laut AfW besonders jungen Vermittlerinnen und Vermittlern schwer machen, für ihr Unternehmen Wachstum zu generieren, wirtschaftlich zu arbeiten und sich dauerhaft sowie unabhängig von großen Strukturen zu etablieren. Zugleich würden sich noch zu wenige in einem entsprechenden Berufsverband organisieren, weil der Fokus auf dem Ausbau des eigenen Geschäfts liege und die Erfahrung mit neuen, zusätzlichen Regulierungen fehle, so der AfW weiter.

Mit einem „Independence Day“ steht am 14.06.2022 ein erstes Community-Event in Form einer Online-Veranstaltung auf dem Programm. Dabeisein werden auch die Markenbotschafter Franziska Zepf, Patrick Hamacher und Bastian Kunkel.

Die Mitgliedschaft in der Community ist kostenfrei und setzt keine Mitgliedschaft im AfW voraus. Erforderlich ist lediglich eine Registrierung. Weitere Informationen unter: www.die34er.de (tk)

Bild: © apinan – stock.adobe.com

 

„Branche jongliert mit Begriffen, die noch keine Standards sind.“

Nachhaltigkeit im Vermittlungsgeschäft ist untrennbar mit Regulierung verbunden. Viele Begrifflichkeiten bleiben häufig unklar. AssCompact hat daher bei Norman Wirth (AfW) für eine Klarstellung nachgefragt.

Ein Interview mit Norman Wirth, Vorstand beim Bundes­verband Finanzdienstleistung AfW
Herr Wirth, welche Bedeutung erlangen nachhaltige Geldanlagen gegenwärtig für Finanzberaterinnen und -berater im Vermittlungsgeschäft?

Im Moment nehmen nachhaltige Geldanlagen im Vermittlungs­geschäft noch keine allzu große Bedeutung ein, wobei wir wissen, dass die Nachfrage von Kundenseite wirklich erheblich zunimmt. Entsprechend unserem aktuellen Vermittler-Barometer – eine jährliche Umfrage mit diesmal über 2.000 teilgenommenen Vermittlerinnen und Vermittlern – verspüren die Befragten eine deutlich höhere Nachfrage nach nachhaltigen Geldanlagen als noch ein Jahr zuvor.

Wie ist denn die Einstellung beim Thema „Nachhaltige Geldanlagen“ unter den Vermittlerinnen und Vermittlern überhaupt?

Die Vermittlerschaft ist bei diesem Themenkomplex noch recht konservativ eingestellt. Den meisten muss das Thema Nachhaltigkeit noch aktiv nähergebracht werden. Ich habe den Eindruck, dass die Thematisierung im Vermittler­betrieb eher vom Kunden und vom Gesetzgeber aus geht. Sicherlich, es gibt auch viele engagierte Finanz­beraterinnen und -berater. Aber allgemein betrachtet ist es eher so, dass der Impuls für dieses Thema von außen kommen muss.

Welche Bedeutung hat die EU-Transparenzverordnung – auch jetzt schon – für den Vermittler­betrieb und welche Serviceeinheiten, beispielsweise Website, sind davon betroffen?

Für den einzelnen Vermittler oder die einzelne Vermittlerin weist die EU-Transparenzverordnung, die nun seit März 2021 in Kraft ist, zunächst eine recht geringe Bedeutung auf. So ergaben sich daraus für sie nur wenige Pflichten und diese ließen sich auch relativ leicht umsetzen. Die Hauptinformationspflichten aus der Verordnung kann man auf der eigenen Website, sofern man eine hat, abbilden. Für diejenigen, die keine Website haben, gelten die meisten Informationspflichten aus der Transparenzverordnung nicht; der europäische Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass alle Vermittlerinnen und Vermittler eine eigene Website haben. Insgesamt fördert die Verordnung unter der Vermittlerschaft also eher das erste Kennenlernen mit dem komplexen Thema Nachhaltigkeit. Ich bezeichne sie daher regelmäßig als einen „kleinen Gruß aus der Küche“ des europäischen Gesetzgebers in Richtung Vermittlerschaft. Auf die Produktgeber dagegen, also die Versicherer, Banken und Investmentgesellschaften, hat die Verordnung indes einen ungleich höheren Einfluss.

Welche neuen Pflichten ergeben sich aus der Verordnung konkret?

Versicherungsmaklerinnen und -makler sind verpflichtet, den Kundinnen und Kunden bestimmte Informationen zu geben. Das muss, wenn vorhanden, auf der Website des Finanzberaters – so der Vermittleroberbegriff in der Verordnung – erfolgen, und das zudem mit den vorvertraglichen Informationen. Dabei geht es unter anderem um Fragen zur

  • Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Vermittlung und Beratung und zur
  • Einbeziehung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlage- oder Versicherungsberatung.

Klingt kompliziert, aber: Gemeinsam haben der AfW und sein Partnerverband VOTUM praxisnahe und leicht umsetzbare Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entwickelt. Viel wichtiger für den Beratungsalltag sind unterdessen die nach aktuellem Stand ab 02.08.2022 geltenden Änderungen bei IDD und MiFID II …

… Sie sprechen hier die Ergänzung der Vertriebsrichtlinie IDD und der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II hinsichtlich des Themas Nachhaltigkeit an …

Richtig. Damit sind wir dann außerhalb der Pflichten nach der Trans­parenzverordnung. Wirklich neue Beratungspflichten ergeben sich aus diesen sogenannten delegierten Verordnungen des europäischen Gesetzgebers. Beide Verordnungen existieren bereits seit mehreren Jahren und wurden nun um das Thema Nachhaltigkeit erweitert. Vermittlerinnen und Vermittler müssen im Beratungsgespräch ergänzend zum Thema „Nachhaltigkeit“ weitere Aspekte erfragen. IDD und MiFID II sind hier relativ gleichlautend und schreiben vor, dass Vermittlerinnen und Vermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden abzufragen und sie zum Thema Nachhaltigkeit zu beraten haben. Dazu kommt noch ein sogenannter Geeignetheitstest, das heißt eine Prüfung des Versicherungs- oder Kapitalanlageprodukts dahingehend, ob es für die Kundin/den Kunden vor dem Hintergrund seiner Präferenzen überhaupt geeignet ist. Wo es dann wirklich spannend wird, ist die Regelmäßigkeit dieser Geeignetheitsprüfung. Nehmen wir als Beispiel eine nachhaltige, fondsgebundene Lebensversicherung: Muss ich als Vermittler jährlich prüfen, ob dieses Produkt noch den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entspricht? Beides – also sowohl das Fondsportfolio als auch die Präferenzen – können sich ja im Laufe der Jahre verändern. Wie geht man dann damit um? Und nicht zuletzt ist darauf zu achten, dass mit einem angeblich nachhaltigen Investment kein „Greenwashing“ betrieben wird sowie die Nachhaltigkeitspräferenzen korrekt dokumentiert werden.

Worin bestehen denn hinsichtlich des Themas Nachhaltigkeit gegenwärtig Schwierigkeiten für das Vermittlungsgeschäft?

Das größte Problem ist, dass Vermittlerinnen und Vermittler noch gar nicht wissen können, was unter Nachhaltigkeit konkret zu verstehen ist. Hier liegt der Ball beim europäischen Gesetzgeber – Stichwort „Taxonomie“. Die Taxonomie verfolgt das Ziel, ein EU-weites Klassifizierungssystem für die Bewertung ökologischer Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Aktivitäten zu etablieren. Bei der Diskussion um Atomstrom und Erdgas sieht man sehr plastisch, wie kompliziert das sein kann und auch wie interessengetrieben hier agiert wird.

Hinzu kommt, dass die EU-Kommission gerade erst entschieden hat, dass die Anwendung der sogenannten technischen Regulierungsstandards (RTS) für die Bestimmung der Nachhaltigkeitsfaktoren vom 01.01.2022 um ein Jahr auf den 01.01.2023 verschoben wird. Für das Vermittlungsgeschäft hat das zur Folge, dass man aufgrund fehlender Standards schwerlich klare, wirklich belastbare Aussagen gegenüber den Kundinnen und Kunden treffen kann. Außerdem hat die fehlende Vorgabe zur Folge, dass auch die Vermittlerschaft dem Vorwurf des „Greenwashing“ ausgesetzt ist. Es gibt einfach derzeit nur sehr wenige Siegel oder am Markt, darunter sicherlich dasjenige des Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG), die ein nachhaltiges Investment wirklich sicherstellen. Wenn zum 02.08.2022 die ergänzenden Beratungspflichten in Kraft treten, wird das Dilemma unmittelbar zutage treten. Ich kann doch nicht Kunden über nachhaltige Geldanlagen beraten, wenn seitens des Gesetzgebers keine klaren Definitionen für nachhaltige Geldanlagen vorgegeben sind. Das ist schlicht nicht machbar. Da müssen alle Beteiligten aufpassen, dass dadurch beim Thema Nachhaltigkeit bei der Vermittlerschaft und deren Kunden nicht das Momentum durch Unklarheit, Überbürokratisierung und pures Zerreden verloren geht. Das wäre bedauerlich.

Das erscheint tatsächlich nicht sinnvoll. Was macht der AfW dagegen?

Wir setzen uns unmittelbar und aktiv dafür ein, dass die neuen Beratungspflichten erst dann kommen, wenn eine rechtssichere Produktempfehlung im Anschluss an die Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen erteilt werden kann. Und das ist frühestens der Fall, wenn verbindliche technische Regulierungsstandards vorliegen. Hierfür gehen wir aktiv auf die BaFin und die EU-Kommission zu.

Welche Folgen hätte denn eine Pflichtverletzung wie eine Falschberatung für Vermittlerinnen und Vermittler?

Das ist schwierig einzuschätzen. Wettbewerbsrechtliche Fragen außer Acht gelassen, rücken insbesondere zwei Rechtskreise in den Mittelpunkt: zum einen das Gewerberecht und zum anderen das allgemeine Schadenersatzrecht. Im gewerberechtlichen Sinne können von der IHK-Aufsicht natürlich Bußgelder bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis drohen. Das ist aber für mich nur schwer vorstellbar. Im Zivilrecht sprechen wir über Schadenersatz und vor allem über Rückabwicklung von Verträgen, weil der Kunde das Produkt, das nicht seinen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht, nicht erworben hätte, wenn er das von vornherein gewusst hätte. Er müsste dann also so gestellt werden, wie wenn er das konkrete Produkt nicht und stattdessen ein passendes erworben hätte. Die Frage, ob sich dabei ein ganz konkreter materieller Schaden darstellen lässt, ist dann vom Einzelfall abhängig und dürfte schnell recht komplex werden.

Der europäische Gesetzgeber scheint durch die Ergänzungen bei IDD und MiFID II von einer aufgeklärten Bürgerschaft auszugehen. Womöglich wird es Kundschaft geben, die gar nicht weiß, was sie beim Thema Nachhaltigkeit will.

Dieser Fall kann selbstverständlich eintreten. Wenn Nachhaltigkeit für die jeweiligen Kunden partout kein relevantes Thema ist, spielt sie dann im Beratungsgespräch eben keine Rolle. Aber als engagierte und kundenorientierte Vermittlerin muss ich mich bereits vor den Beratungsgesprächen mit nachhaltigen Themen auseinandersetzen, um auch dem unwissenden Kunden die Chancen und Stärken eines solchen Investments aufzeigen zu können. Das sollte das Ziel der Branche sein.

Inwiefern unterstützt der AfW-­Verband die Beraterschaft bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben?

Wir klären auf und nehmen die Vermittlerschaft bei dem Thema an die Hand. Gemeinsam mit dem VOTUM Verband hatten wir für Vermittlerinnen und Vermittler Vorlagen zur Handhabung der Pflichten aus der Transparenzverordnung entwickelt. Wir haben praxisnahe Erläuterungen und Textbausteine erarbeitet, die auf der AfW-Website für alle frei zugänglich zum Download zur Verfügung stehen. Damit können relativ leicht die schon vorhandenen Pflichten, die sich aus der EU-Transparenzverordnung seit März 2021 ergeben haben, umgesetzt werden. Zudem hatten wir Webinare angeboten, die die Vermittlerinnen und Vermittler an das Thema Nachhaltigkeit herangeführt haben. Wichtig war uns dabei auch das Verständnis dafür, dass es beim Thema Nachhaltigkeit nicht nur um das Klima geht, sondern um viele weitere Themen. Das heißt, wir sprechen dabei die Grundlagen der Nachhaltigkeitsdebatte an, also die UN-Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung. Etwas pathetisch ausgedrückt handelt es sich dabei ja um einen globalen Plan zur Förderung nachhaltigen Friedens und Wohlstands und zum Schutz unseres Planeten – eingeschlossen solche Themen wie Beseitigung von Armut, Hunger und Krieg sowie Förderung von Gesundheit, Bildung und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen.

Die Schwierigkeiten haben wir bereits oben thematisiert. Welche Vorteile ergeben sich denn für Finanzberaterinnen und -berater durch die EU-Regulierung?

Zunächst erachten wir als sehr positiv, dass eine Angleichung der gesetzlichen Pflichten sowohl im Versicherungsvermittlungs- als auch im Finanzanlagenvermittlungsbereich beim Thema „Nachhaltigkeit“ stattfindet. Allerdings geben die ergänzten Richtlinien derzeit nur recht pauschal vor, was genau zu beachten ist. Was wir nicht wissen, ist, wie genau das Thema Nachhaltigkeit in Zukunft abzufragen ist: Ist das in drei Fragen zu machen oder braucht es dafür künftig 30 Fragen oder noch mehr? Wie sieht es dauerhaft mit Atomkraft oder Waffenproduzenten aus? Genügen auch die UN-Nachhaltigkeitskriterien? Die Branche jongliert mit Begrifflichkeiten, die aber wegen der noch unscharfen Taxonomie in vielen Bereichen keine verbindlichen Standards darstellen.

Und wie agiert nun der AfW-Verband in einer solch ungewissen Situation?

Man muss sich abstimmen! Es gibt verschiedene Brancheninitiativen wie das German Sustainability Network (GSN) von V.E.R.S. Leipzig, die Initiative „Nachhaltigkeit in der Lebensversicherung“, das Forum Nachhaltige Geld­anlagen (FNG), den Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ oder auch das Deutsche Institut für Normung (DIN), die sich intensiv mit dem Thema befassen und teilweise für sich anstreben, Nachhaltigkeitsaspekte in der Beratung in eine einheitliche und allgemein gültige Form zu gießen. Der AfW ist in all diesen Netzwerken selbstverständlich auch vertreten. Unser Ziel als Verband für Vermittler­innen und Vermittler ist, dass wir möglichst branchenweit einheitliche Standards haben. Allerdings sind hier auch ganz unterschiedliche Partikularinteressen im Spiel, die eine solch wünschenswerte Standardisierung erschweren. Am Ende kommt dann vielleicht auch noch die BaFin mit einem Rundschreiben um die Ecke und stellt alles auf den Kopf, was man sich gerade mühsam erarbeitet hat. Nach heutigem Stand der Dinge kann ich nicht abschätzen, ob und wann die Initiativen gemeinsame und untereinander geteilte Standards anbieten können. Vielleicht wird es das auch gar nicht geben. Aber das wäre ein ärgerlicher Zustand. Die Präsenz der maßgeblichen Maklerpools und Verbünde beim AfW gemeinsam mit der guten Kooperation mit dem VOTUM Verband könnten aber für die Entwicklung einheitlicher Standards oder zumindest von gemeinsamen, klaren Positionen ein Vorteil sein.

Wie bewertet abschließend der AfW-Verband die „neue“ Pflicht, dass Vermittlerinnen und Vermittler in der Beratung Nachhaltigkeitskriterien einfließen lassen müssen?

Wir begrüßen alle Schritte in Richtung mehr Nachhaltigkeit. Das ist eine Frage der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, insbesondere auch für die nachfolgenden Generationen. Wir halten insofern auch die Einführung von Beratungspflichten zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen für absolut richtig und notwendig. Zudem ist es aus Sicht des AfW auch eine große Chance, was Neugeschäft und Umsatz betrifft. Diejenigen Vermittlerinnen und Vermittler, die diese Chance bereits ergriffen haben, berichten davon, dass sie mit dem Thema Nachhaltigkeit offene Türen einrennen, insbesondere bei den jüngeren Kundinnen und Kunden!

Ist es tatsächlich Aufgabe von Finanzberaterinnen und -beratern, diesen gesellschaftlichen Wandel mitzu­gestalten?

Unsere Branche kennt das doch bereits: Auch bei der privaten Altersvorsorge übernehmen Beraterinnen und Berater durch Vermittlung entsprechender Produkte eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung, die vom Gesetz­geber gewollt ist. Ganz ähnlich verhält es sich nun beim Thema „Nachhaltigkeit“. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Mitgestaltung des Wandels jetzt auch Aufgabe der Finanzberaterinnen und -berater ist. Gigantische Finanzströme sollen in nachhaltige Bahnen gelenkt werden und da spielen die Beraterinnen und Berater nun eine große Rolle. Ich möchte aber dabei betonen, dass an erster Stelle stets der Anlegerschutz steht und erst dann kommen andere Themen wie Nachhaltigkeit.

Das Interview führte Dr. Alexander Ströhl, AssCompact

Dieses Interview lesen Sie auch in AssCompact 02/2022, S. 96 ff., und in unserem ePaper.

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Warum lohnt es sich, sich mit Nachhaltigkeit zu beschäftigen?

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Ein Interview mit
Norman Wirth

Marktuntersuchungspflicht: Vermittlerverbände helfen weiter

Im sogenannten Verivox-Urteil hat das OLG Karlsruhe rechtskräftig über nähere Bestimmungen zur Marktuntersuchungspflicht von Maklerinnen und Maklern geurteilt. Zur Beseitigung daraus entstandener Unsicherheiten im Vermittlungsalltag haben Vermittlerverbände nun eine Empfehlung veröffentlicht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil (dem sogenannten Verivox-Urteil) vom 22.09.2021 unter anderem nähere Ausführungen dazu gemacht, wann eine ausgewogene Marktanalyse nicht mehr vorliegen soll und wie die gesetzlich geregelten Hinweispflichten für diesen Fall ausgestaltet sein müssen (AssCompact berichtete). Das Urteil betrifft nicht nur Online-Vergleichsportale wie Verivox oder CHECK24, sondern besitzt allgemeinverbindliche Gültigkeit für alle Versicherungsmaklerinnen und -makler. „Die Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft alle Makler – online wie offline! Die gesetzlichen Hinweispflichten gelten nicht nur für die Makler, die im Netz Vergleiche anbieten. Auch wenn es genauso unangemessen wie realitätsfern ist, dass Makler auch Angebote von Versicherern berücksichtigen müssen, die sie selbst nicht vermitteln können, muss sich die Branche den Konsequenzen des Urteils stellen. Die nun erarbeiteten Empfehlungen bieten den Maklern ein fundiertes Gerüst für den Umgang mit dieser Herausforderung“, so Martin Klein, Vorstand beim VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e.V.

Praxisorientierte Hilfestellung seitens der Vermittlerverbände

Um eine praxisorientierte Hilfestellung zu geben, haben Expertinnen und Experten von Verbünden, Maklerpools, Vergleichsunternehmen, Softwarehäusern und Onlinevermittlern unter der Moderation der Verbände Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und VOTUM Empfehlungen an die Maklerschaft zur Umsetzung von Hinweispflichten über den betrachteten Markt erarbeitet. „Es gibt eine Vielzahl von Kritikpunkten an dem vorliegenden Urteil, die bereits auch zur Genüge diskutiert wurden. Bis nicht der Bundesgerichtshof sich mit einer ähnlichen Konstellation irgendwann befassen kann, müssen wir mit den Unsicherheiten aus diesem Urteil leben und bieten mit den FAQ nun eine gewisse Orientierung. Dies auch in dem Bewusstsein, keine ganz optimale Lösung präsentieren zu können“, so der geschäftsführende Vorstand des AfW, Norman Wirth. (as)

Die Empfehlungen können hier über die AfW-Website heruntergeladen werden.

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