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AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

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Das sind die Folgen des Provisionsverbots in Großbritannien

Bereits seit 2012 gilt in Großbritannien ein Provisionsverbot in der Anlageberatung. Nun ist ein erstes Zwischenfazit gezogen worden. Demnach hat zwar das Vertrauen in die Beratung zugenommen, allerdings klafft die Beratungslücke zwischen den Einkommensgruppen zunehmend auseinander.

Die EU-Kommission denkt über die Einführung eines EU-weit geltenden Provisionsverbots in der Anlageberatung nach (AssCompact berichtete: Die Debatte um ein Provisionsverbot ist zurück). Denn nach Auffassung der EU-Finanzmarktkommissarin Mairead McGuinness würden in der EU Kleinanlegern weiterhin Produkte verkauft werden, die teurer seien als kostengünstigere Alternativen, die ebenfalls auf dem Markt erhältlich sind. Und den Grund dafür liefert die ranghohe EU-Beamtin gleich mit: das provisionsbasierte Vergütungssystem. Kritiker eines solchen Vorhabens bezweifeln allerdings, dass damit dem Schutz des Kleinanlegers wirklich geholfen sei. Stattdessen könne man mit niederschwelligen Maßnahmen wie verschärften Transparenzvorschriften oder Preisobergrenzen arbeiten (AssCompact berichtete: EU-Provisionsverbot: Streit geht in neue Runde).

Provisionsverbot soll einen attraktiven Markt für Kleinanleger schaffen

Nichtsdestotrotz hält die EU-Kommission an ihrem Plan fest. Und mit Blick auf die EU existieren schon zwei Länder, in denen bereits seit geraumer Zeit ein Provisionsverbot in der Anlageberatung gilt – nämlich in Großbritannien (UK) und in den Niederlanden. In UK wurde ein solches Verbot 2012 eingeführt. Das Regulierungspaket namens Retail Distribution Review (RDR) untersagt in UK seitdem Provisionen für Anlageprodukte aller Art. Ziel des Regulierungspakets war es, einen widerstandsfähigen, effektiven und attraktiven Markt für Kleinanleger zu schaffen, dem die Verbraucher vertrauen. Und anlässlich des nun 10-jährigen Bestehens des Provisionsverbots haben Vertreter von Finanzaufsicht, Verbänden und Beratungsunternehmen nun eine Zwischenbilanz gezogen.

In UK dominiert ein ganzheitlicher Beratungsansatz

Grundsätzlich werde der Beratungsmarkt in UK von der ganzheitlichen Beratung dominiert, erklärt etwa Rechtsanwalt Norman Wirth. Der geschäftsführende Vorstand beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) nahm selbst an einer Veranstaltung in London teil, wo über zehn Jahre Retail Distribution Review (RDR) diskutiert wurde, und berichtet darüber für den deutschen Markt. Und mit ganzheitlicher Beratung meint Wirth, dass der Berater die gesamte finanzielle Situation und die Ziele eines Verbrauchers berücksichtige und Empfehlungen ausspreche, um diese zu erreichen. Hierauf würden über 90% der Einnahmen der Beratungsunternehmen entfallen. Und Zielkunden seien nach wie vor überwiegend wohlhabende Verbraucher. Denn der durchschnittliche beratene Kunde verfüge über ein Vermögen von umgerechnet über 170.000 Euro.

Provisionsverbot hatte nicht nur negative Folgen

Doch wie hat sich nun das Provisionsverbot auf die Anlageberatung in UK ausgewirkt? Nach Auffassung des Panels oben genannter Veranstaltung, das mit Vertreterinnen und Vertretern der Finanzaufsicht, von Verbänden, Beratungsunternehmen und Anbietern besetzt war, brachte das Verbot keineswegs nur negative Folgen. So sei die Zahl der Beratungsunternehmen nicht signifikant eingebrochen. Die Qualität sei insgesamt sogar erhöht worden und das Vertrauen der Bevölkerung in die unabhängige Beratung sei gestiegen. Die britische Finanzaufsicht FCA stellte jedoch fest, dass viele Verbraucher mittlerweile ihr Geld in bar halten, anstatt es zu investieren. So würden sie die Möglichkeit verpassen, ihr Geld längerfristig besser für sich arbeiten zu lassen. Eine 2019 durchgeführte Verbraucherstudie der FCA ergab nämlich, dass 54% der britischen Erwachsenen mit einem investierbaren Vermögen von 10.000 Pfund (entsprechen derzeit rund 11.400 Euro) oder mehr, das heißt fast zehn Millionen Menschen, in den letzten Jahren keine formelle Unterstützung bei ihren Investitionsentscheidungen erhalten hätten.

Höhe des Anlagevermögens und Beratungsquote hängen zusammen

Des Weiteren belegt die FCA-Studie, dass insbesondere vermögende Menschen in den Genuss einer professionellen Finanzberatung gelangen. So hätten zwar 17% der Erwachsenen in UK mit einem Anlagevermögen von über 10.000 Pfund in den letzten zwölf Monaten eine regulierte Finanzberatung in Anspruch genommen. Allerdings klettert dieser Prozentsatz ebenso schnell mit dem investierbaren Vermögen an. Lag dieses zwischen 100.000 und 250.000 Pfund, hätten sich bereits 25% der Verbraucher professionell beraten lassen. Und bei Haushalten mit einem investierbaren Vermögen oberhalb 250.000 Pfund lag die Beratungsquote bei etwa 38%.

Beratungslücke zwischen den Einkommensgruppen nimmt zu

Zudem hatte das Provisionsverbot auch eine Zugangsbeschränkung zu professioneller Finanzberatung zur Folge. Rund 40% der Beratungsunternehmen haben mittlerweile einen Schwellenwert an verfügbarem Vermögen für Neukunden. Bei mehr als der Hälfte der Anbieter beträgt dieser Wert 50.000 Pfund, andere liegen noch deutlich darüber. „Die Erfahrungen aus Großbritannien sind als ambivalent zu beschreiben“, kommentiert Norman Wirth diese Zwischenbilanz. Zwar gäbe es durch die RDR mehr Qualität und mehr Vertrauen in die Berater, aber eben auch eine große Beratungslücke gerade bei den Bevölkerungsgruppen, die es am nötigsten hätten. Gerade wegen dieser Lücke, so hofft Wirth, solle Brüssel die Entwicklungen in Großbritannien sehr genau analysieren. Denn Menschen aus mittleren und unteren Einkommensgruppen dürften nicht von einer individuellen, unabhängigen Beratung abgeschnitten werden. (as)

Bericht zur Studie der britischen Finanzaufsicht FCA: Evaluation of the impact of the Retail Distribution Review and the Financial Advice Market Review

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ESG-Abfragepflicht in der Finanzberatung verzögert sich

Die Einführung der ESG-Abfragepflicht in der Finanzberatung wird sich verzögern. Das hat der AfW bekannt gegeben. Ursache seien Verzögerungen bei der Abstimmung des Verordnungsentwurfs, erklärt das Bundeswirtschaftsministerium.

Bereits seit 02.08.2022 müssen Versicherungsvermittler bei der Beratung über Versicherungsanlageprodukte die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundschaft ermitteln und abfragen. Wegen einer Gesetzeslücke waren 34f-Vermittler hingegen bisher von dieser Abfragepflicht zu nachhaltigen Finanzanlageprodukten ausgenommen. Aus dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium hieß es dazu, dass die Novellierung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zeitig im Jahr 2023 erfolgen solle. Doch nun hat der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen e. V. (AfW) bekannt gegeben, dass sich die Gesetzesänderung verzögern wird.

Verordnungsentwurf liegt offiziell immer noch nicht vor

Denn aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde dem AfW auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich die Änderung der FinVermV auf Ende März 2023 verschieben wird. Damit müssten, so der AfW, Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) voraussichtlich erst ab April 2023 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erfragen. Als Grund nannte das BMWK Verzögerungen bei der Abstimmung des Verordnungsentwurfs. Laut BMWK liege der Verordnungsentwurf offiziell auch noch gar nicht vor. Dies wiederum hätte zur Folge, dass sich der Bundesrat nun wahrscheinlich erst am 31.03.2023 mit dem Verordnungsentwurf befassen werde. „Damit erhalten die Finanzanlagenvermittler eine letzte Verlängerung, um sich auf die neue Pflicht vorzubereiten. Alle 34f-Vermittler sollten sich nun informieren und ihre Beratungsprozesse so gestalten, dass sie zukünftig die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage durchführen können“, empfiehlt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. (as)

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LV-Merkblatt der BaFin: Das sagen die Vermittlerverbände dazu

Die BaFin hat ihr Merkblatt über eine verschärfte Prüfung der Vertriebspraxis bei Lebensversicherungen zur Konsultation gestellt. Mehrere Vermittlerverbände haben nun eine Stellungnahme dazu abgeben. Was also loben sie und was wird daran scharf kritisiert?

<p>Die nationale Finanz- und Versicherungsaufsicht BaFin hat im Herbst ein „Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen“ vorgelegt und zur Diskussion gestellt (AssCompact <a href="https://www.asscompact.de/nachrichten/lebensversicherung-bafin-r%C3%BCc…; target="_blank" >berichtete</a>). Mit den neuen Leitlinien will die Aufsichtsbehörde „sicherstellen, dass kapitalbildende Lebensversicherungen Kundinnen und Kunden einen angemessenen Nutzen bieten und Interessenkonflikte beim Vertrieb dieser Produkte vermieden werden“. Die Marktteilnehmer waren aufgerufen, zum dem Text bis zum 15.01.2023 ihre Stellungnahmen einzureichen. Diese Möglichkeit haben einige Branchenverbände genutzt.</p><h5>BDVM: Hochwertige Beratung fördert Verbraucherschutz</h5><p>Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) befürwortet grundsätzlich das Ziel, einen angemessenen Kundennutzen bei der Vermittlung von Versicherungslösungen in den Vordergrund zu stellen und monetäre Fehlanreize zu vermeiden, wie es in der schriftlichen Stellungnahme des Verbandes heißt, die AssCompact vorliegt. Allerdings könne die Bewertung der Geeignetheit eines Produkts aufgrund ihrer Vielzahl und der Vielschichtigkeit der Produktarten nicht pauschal erfolgen, moniert der Verband. Vielmehr könne die Geeignetheit in der Regel nur nach einer individuellen, qualifizierten Beratung festgestellt werden, womit sich der Verband wohl gegen eine standardisierte Regelung durch ein aufsichtsbehördliches Merkblatt wehrt. Außerdem stellt die BDVM-Stellungnahme klar, dass eine so verstandene hochwertige Beratung mit einer angemessenen Vergütung und damit auch mit Kosten verbunden sei. Und eine gute Beratung und Betreuung würden grundsätzlich zu einem besseren Produktverständnis und und auch zu einer geringeren Stornowahrscheinlichkeit führen.</p><h5>BDVM wünscht Nachbesserungen</h5><p>Mit Blick auf die im Merkblatt angedeutete Festlegung von Produkt- bzw. Kostenvorgaben fordert der BDVM Nachbesserungen. Insbesondere solle nach Verbandsauffassung eine stärkere Berücksichtigung des Zielmarktes sowie eine differenziertere Betrachtung der Kostenblöcke erfolgen. Beim Punkt „Zielmarkt“ solle eine Aufteilung in in private und betriebliche Altersversorgung erfolgen. Denn die beiden Vorsorgelösungen würden sich in sehr vielen Aspekten wie der durchschnittlichen Vertragslaufzeit, der Stornoquoten oder der Abschluss- und Verwaltungskosten unterscheiden. Und beim Punkt „Kostenblöcke“ schlägt der BDVM eine Aufteilung in </p><ul><li>Kosten durch Beratung und Betreuung beim Vermittler</li><li>Kosten der Verwaltung beim Versicherer und </li><li>Produktkosten</li></ul><p>vor. „Mit dieser Differenzierung würde eine zielgerichtetere Erfassung und Kontrolle der einzelnen Kosten ermöglicht und eine zu starke Kostenbelastung des Produktes reduziert“, schreibt der BDVM in seiner Stellungnahme an die BaFin.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||BVK verweist auf die bereits bestehende Qualitätssicherung--><h5>BVK verweist auf die bereits bestehende Qualitätssicherung</h5><p>Neben dem BDVM haben sich weitere Vermittlerverbände mit einer Stellungnahme zum Merkblatt an die BaFin gewandt. Zum Thema Stornierungsverhalten merkt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) an, dass nicht jeder Vertragsstorno als Beleg für eine eingeschränkte Beratungsqualität des Vermittlers herangezogen werden könne. Mit Verweis auf die niedrigen Beschwerdquoten beim Versicherungsombudsmann erläutert der BVK, dass längst nahezu alle Lebensversicherer Qualitätskriterien, wie die Stornoquote, Weiterbildungsmaßnahmen oder auch die Agenturvertragsdauer für eine kundenorientierte Verhaltenssteuerung im Vertrieb umsetzen würden. Daher befürchtet der BVK, dass mit dem von der BaFin verfolgten Veröffentlichung eines Merkblattes ein weiterer Eingriff in die Privatautonomie der Vermittler erfolge.</p><h5>AfW befürchtet Eingriff in die Vergütungsstrukturen</h5><p>Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) begrüßt zwar, dass die ursprünglich geplanten Aufsichtsstandards inklusive einer Provisionsbeschränkung ausbleiben, befürchtet aber einen Eingriff in die Vergütungsstrukturen am Markt durch die Hintertür. Besonders schwer wiegt der AfW-Auffassung nach, dass das Merkblatt eine faktische Pflicht zu Provisionssenkungen durch ein Exekutivorgan auf unterster Ebene, also noch unterhalb eines BaFin-Rundschreibens oder einer Auslegungsentscheidung, vorsieht. Für ein solches Vorgehen sieht der AfW allerdings keine gesetzliche Grundlage gegeben.</p><h5>VOTUM wirft BaFin eine Mogelpackung vor</h5><p>Der Vermittlerverband VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM) wirft der BaFin mit dem Merkblatt eine Mogelpackung vor. Denn „unter dem Vorwand, den Versicherungsgesellschaften Anleitungen für ihre Produktentwicklungsprozesse zu geben, werden nahezu ausschließlich Vorgaben und Eingriffe in die Gestaltung der Vertriebsvergütung formuliert“, heißt es in der VOTUM-Stellungnahme. Außerdem macht sich dieser Verband für eine ganzheitliche Lösung auf europäischer Ebene stark und kritisiert den nun von der BaFin eingeschlagenen „deutschen Sonderweg“.</p><h5>BFV: Kundennutzen nicht nur auf den Renditeaspekt beschränken</h5><p>Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) kritisiert, dass sich die BaFin in ihrem Merkblatt zur Beurteilung des Kundennutzens einzig auf den Renditeaspekt beschränkt. Dieses Vorgehen greife zu kurz, so der BFV. Denn es gäbe weitere Aspekte, die den Kundennutzen ausmachen, insbesondere die Beratung, Vermittlung und Betreuung. Außerdem würde laut BFV jede weitere Regulierung, Auflage und Forderung zu weiterem Personalbedarf und somit zu höheren Kosten führen, mit negativen Folgen für die Rendite der Produkte.</p><h5>BDV: Das Beratungsangebot würde sich verknappen</h5><p>Der Bund der Deutschen Vermögensberater e. V. (BDV) moniert unterdessen, dass eine Mindestrendite von 2% nach Kosten die fondsgebundene Lebensversicherung privilegieren würde. Der BDV weist daraufhin, dass dieses Produkt allerdings nicht immer im Einklang mit den Kundeninteressen stehe. Außerdem müsste die staatliche Förderung für Lebensversicherungen wie Steuervorteile und Zulagen, anders als im Merkblatt angelegt, bei der Rendite aus Kundensicht mitberücksichtigt werden. Der BDV warnt daher davor, dass sich das Beratungsangebot stark verknappen werde, und Kunden nicht mehr in der Breite vorsorgen oder die falschen Verträge abschließen würden. (as)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © fotogestoeber – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/205694CF-8E1C-4F55-A5DC-9509FF17146A"></div>

 

Die Debatte um ein Provisionsverbot ist zurück

Die Europäische Kommission forciert ihren Plan, ein EU-weit geltendes Provisionsverbot bei der Vermittlung von Versicherungen und Finanzanlagen einzuführen. Denn MiFID II habe bisher kaum für Verbesserungen in der Finanzberatung gesorgt. Vermittler- und Beraterverbände bringen sich dagegen in Stellung und üben am Vorhaben scharfe Kritik.

Es kommt nur noch selten vor, dass heutzutage ausgerechnet ein Brief für viel Aufregung in der Vermittlerbranche sorgt. So sieht zum Beispiel der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) „das Aus für rund 200.000 Versicherungsvermittler in Deutschland“ kommen. Und auch beim Bundesverband Finanzdienstleistungen e. V. (AfW) klingt es recht dramatisch, wenn von einem „Verlust einer Vielzahl von Arbeitsplätzen und der Vernichtung von Existenzen von vielen Gewerbetreibenden“ die Rede ist.

EU-Finanzkommissarin forciert Einführung eines Provisionsverbots

Doch worauf nimmt die heftige Kritik des BVK und des AfW Bezug? Richtig: auf einen Brief. Genauer gesagt auf einen Brief, den die EU-Kommissarin Mairead McGuinness – zuständig für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion – an Markus Ferber (CSU), Abgeordneter im Europäischen Parlament, geschrieben hat – mit brisantem Inhalt. In dem Schreiben, das AssCompact vorliegt, konkretisiert die EU-Finanzkommissarin den Plan, ein EU-weites Provisionsverbot im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie bei der Anlageberatung einzuführen. Und dann könnte es der Fall sein, dass zukünftig in der gesamten Europäischen Union Finanz- und Versicherungsprodukte nur noch auf Honorarbasis vermittelt werden dürfen.

EU-Studien: Verkaufsanreize würden Anlageprodukte unnötig verteuern

Hauptargument der Kommissarin ist, dass die Änderungen an der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (MiFID II) zu keinen wesentlichen Verbesserungen hin zu einer vermehrt unabhängigen Finanzberatung geführt haben. Vielmehr sei, so das Schreiben, im Kleinanlegersegment der auf Verkaufsanreize – ergo Provisionen – gestützte Vertrieb weiterhin das wichtigste Modell für den Verkauf von Anlageprodukten. Und laut EU-Finanzkommissarin deuten Studien von EU-Kommission und EU-Aufsichtsbehörden wiederholt darauf hin, dass im provisionsbasierten System Kleinanlegern häufig Produkte verkauft werden, die teurer sind als andere, kostengünstigere Alternativen, die ebenfalls auf dem Markt erhältlich sind. Und McGuinness wird noch deutlicher. So geht sie auf Basis der Studien davon aus, dass Produkte, für die Verkaufsanreize gezahlt werden, im Durchschnitt etwa 35% teurer sind als Anlageprodukte, für die keine solche Verkaufsanreize gezahlt würden. Eine Stärkung der Verbraucherinteressen auf den Kapitalmärkten sei laut EU-Kommissarin mit MiFID II also nicht erreicht worden.

EU-Vorhaben deutete sich bereits im Dezember an

Dass die Europäische Kommission im Rahmen ihrer EU-Kleinanlegerstrategie nun zum wiederholten Mal die Einführung eines EU-weit geltenden Provisionsverbot forciert, war bereits im vergangenen Dezember abzusehen. Beim AfW-Hauptstadtgespräch war durch einen CDU-Finanzexperten im Bundestag bekannt geworden, dass die Provisionsverbot-Initiative in Brüssel demnächst in einem Verordnungsentwurf der EU-Kommission münden werde (AssCompact berichtete). Und die Äußerungen der EU-Finanzkommissarin McGuinness deuten nun in die gleiche Richtung.

BVK: EU schade dem Verbraucherschutz selbst

Doch Vermittler- und Beraterverbände bringen sich in Stellung und üben scharfe Kritik am EU-Vorhaben. BVK-Präsident Michael Heinz etwa wirft der EU-Kommission nun selbst die Schwächung des Verbraucherschutzes vor, sofern sie an der Einführung eines Provisionsverbotes festhalten sollte. „Die Kunden sind kaum bereit, vorab für eine Beratung ein dreistelliges Honorar zu bezahlen“, so Heinz. Heinz befürchtet zudem, dass viele Menschen, darunter insbesondere Geringverdiener, im Zuge der Pläne der Brüsseler Behörde auf eine nötige Absicherung verzichten müssten oder sich eben ohne Beratung um ihre Vorsorge kümmern müssten. Denn bereits jetzt zeige die geringe Akzeptanz der Honorarberatung, dass diese nicht im Kundeninteresse sei, schreibt der BVK-Chef. Der BVK halte daher ein Provisionsverbot für völlig unverhältnismäßig, da es eine gesamte Branche in ihrer Existenz gefährde – zumal Vermittler nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bereits dazu verpflichtet seien, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu beraten.

AfW: Qualifizierte Beratung gibt es nicht zum Nulltarif

Mit Verweis auf die Situation in Großbritannien übt man auch beim AfW scharfe Kritik an den Plänen von EU-Finanzkommissarin McGuinness. Denn dort hätten nach Einführung des Provisionsverbots auf Beratung angewiesene Kleinanleger keine persönliche Beratung mehr erhalten. In der EU wäre dies dann binnen kürzester Zeit der Fall, spekuliert man beim AfW. Außerdem befürchtet der Beraterverband, dass im Falle eines Provisionsverbots selbsternannte Experten ohne Qualifikation im Internet oder die Verbraucherzentralen noch mehr Zulauf erhalten würden. Doch „qualifizierte Beratung zu nachhaltigen Finanz- und Versicherungsprodukten aus der ganzen Breite des Marktes, die die Wünsche und insbesondere Bedürfnisse der Kunden abbilden, gibt es nicht zum Nulltarif“, so Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Der AfW werde – wie auch der BVK – in Zusammenarbeit mit den nationalen und europäischen Partnern alles dafür tun, dass die Pläne von EU-Finanzkommissarin McGuinness nicht realisiert werden. Dennoch: Die Debatte um ein Provisionsverbot bei der Vermittlung von Vorsorge- und Anlageprodukten ist eindeutig zurück. Und schon im Frühjahr will die EU-Kommission ihre konkreten Pläne für eine Privatanleger-Strategie vorstellen. Es braut sich etwas zusammen in Brüssel. (as)

Bild: © Menyhert – stock.adobe.com

 

Kommt ein Provisionsverbot durch die EU-Kommission?

Vorhaben wie die Aktienrente haben Einfluss auf die unabhängige Vermittlerschaft. Über die Entwicklungen haben AfW-Verband und Finanzexperten von FDP, CDU und SPD auf einer Veranstaltung diskutiert. Doch über allem schwebt ein drohendes Provisionsverbot durch die EU-Kommission.

Aktienrente, Zukunftsfinanzierungsgesetz, Riester-Reform und immer wieder das Provisionsverbot: An Themen mit Einfluss auf die unabhängige Vermittlerschaft und Bezug zur Politik mangelt es keineswegs. Daher standen die genannten Vorhaben und Gesetzesinitiativen eines jährlich stattfindenden Hauptstadtgesprächs des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) auf der Agenda in Berlin. Auf Einladung des Verbandes trafen unter anderem die Finanzexperten der Bundestagsparteien FDP, SPD und CDU zusammen, um darüber zu diskutieren.

FDP und CDU sprechen sich gegen Provisionsverbot aus

Und die Finanzexperten von FDP und CDU sprachen sich gleich deutlich gegen ein Provisionsverbot aus. Dr. Carsten Brodesser, CDU-Bundestagsabgeordneter, erläuterte: „Es gibt Kräfte in Europa, die Provision für Teufelszeug halten.“ Dabei sei provisionsgestützter Vertrieb ein fairer und gerechter Weg, eine Vertriebsleistung darzustellen, so das CDU-Mitglied im Finanzausschuss weiter. In Großbritannien gebe es etwa seit Einführung eines De-facto-Provisionsverbots in der Altersvorsorge für weite Teile der Bevölkerung kein bezahlbares Beratungsangebot mehr.

Schon im Januar 2023 könnte es so weit sein

Der CDU-Mann hat zugleich davor gewarnt, dass die Provisionsverbot-Initiative in Brüssel demnächst in einem Verordnungsentwurf der EU-Kommission münden wird – und damit plötzlich wieder auf dem Tisch läge. Schon im Januar 2023 könnte es so weit sein. Dabei schien beim Thema Provisionsbegrenzung etwas Ruhe einzukehren, hatte doch die Finanzmarktaufsicht BaFin in einem kürzlich veröffentlichten Merkblatt zum Vertrieb von Lebensversicherungen Begriffe wie „Provisionsbegrenzung“, „Provisionsdeckel“ oder eben „Provisionsverbot“ nicht mehr weiter erwähnt (AssCompact berichtete: Lebensversicherung: BaFin rückt von Provisionsbegrenzung ab). Die eingeladene SPD-Bundestagsabgeordnete Frauke Heiligenstadt äußerte sich zum Thema „Provisionsverbot“ zurückhaltender. Sie bekannte aber, dass es eine Provisionslösung für Menschen mit niedrigeren Einkommen geben müsse, weil diese sich kein Honorar für eine Beratung leisten werden.

Zulassung von höheren Renditechancen in der bAV?

Neben dem Thema „Provisionsverbot“ standen noch weitere Themen zur Debatte, darunter die Altersvorsorge. Hier bekannte Anja Schulz, FDP-Bundestagsabgeordnete, dass seit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine einige Themen in den Hintergrund gedrängt wurden. Dennoch habe man wichtige finanzpolitische Vorhaben in Angriff nehmen können. So solle die gesetzliche Aktienrente im Haushalt 2023 verankert werden. Und Dr. Florian Toncar, FDP, und parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, kündigte an, dass zwischen Finanz- und Arbeitsministerium derzeit die Stärkung der bAV erwogen werde. So sei im Gespräch, in der zweiten Säule höhere Renditechancen zuzulassen, so der FDP-Politiker. In der dritten Säule trete die FDP dafür ein, dass die Säulen der Altersvorsorge nicht vermischt werden und der Staat nicht in Konkurrenz zu privaten Anbietern trete. Allerdings herrsche hier unter den Regierungsparteien am meisten Beratungsbedarf, sagt Toncar. Außerdem solle die Aktienkultur hierzulande zum Beispiel durch einen Freibetrag für Gewinne von Aktien und Fondsanteilen gefördert werden. (as)

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AfW: Umfrageaufruf zum 15. Vermittlerbarometer

Alle Vermittler im Versicherungs- und Finanzanlagenbereich, aber auch mit Zulassung zur Darlehensvermittlung, sind aufgerufen, sich noch bis Ende November an der Online-Umfrage zum 15. AfW Vermittlerbarometer zu beteiligen.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW ruft alle Vermittlerinnen und Vermittler auf, sich am 15. AfW Vermittlerbarometer zu beteiligen Mit der Online-Umfrage, die ab sofort unter www.vermittlerbarometer.de zu erreichen ist, erhält der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW wichtige Informationen für seine politische Interessenvertretung direkt aus der Branche.

Die Umfrage ist anonym und richtet sich an alle Vermittlerinnen und Vermittler im Versicherungs- und Finanzanlagenbereich, aber auch mit Zulassung zur Darlehensvermittlung. Die Teilnahme dauert laut AfW ca. 15 Minuten und ist noch bis zum 30.11.2022 erreichbar unter www.vermittlerbarometer.de (ad)

Bild: © Urupong – stock.adobe.com

 

ESG-Abfragepflicht bald auch für 34f-Vermittler

34f-Vermittler waren bisher von der Abfragepflicht zu nachhaltigen Finanzanlageprodukten aufgrund eines „Systemfehlers“ ausgenommen. Nun soll die FinVermV entsprechend geändert werden – ein Entwurf liegt vor. Beim VOTUM-Verband wie auch beim AfW und dem BVK stoßen die Pläne auf Zustimmung.

Seit dem 02.08.2022 sind Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittler verpflichtet, bei der Beratung zu Finanzanlageprodukten die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Für 34f-Vermittler galt diese Abfragepflicht bislang nicht. Dies soll sich nun ändern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen entsprechenden Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt.

Verschiedene Anpassungen der FinVermV

Wie das BMWK dazu mitteilt, werden mit der Änderung der FinVermV verschiedene erforderliche Anpassungen vorgenommen. So werde in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Zum Referentenentwurf geht es hier.

Damit wird ein bisher bestehender Fehler korrigiert, der dazu geführt hatte, dass Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO von der ESG-Abfragepflicht ausgenommen waren.

AfW, BVK und VOTUM-Verband begrüßen Pläne

Sowohl beim Vermittlerverband VOTUM als auch beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) stoßen die Pläne auf Zustimmung. „Als Verband der unabhängigen Finanzdienstleister, die ihre Kunden oft produktübergreifend, also im Allfinanzgedanken beraten, begrüßen wir die kommende Änderung sehr. Der bisherige Zustand war absurd. Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, welche Investmentfonds enthalten, müssen die Präferenzen abgefragt werden, bei der Beratung zu Einzelfonds aber derzeit nicht“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Nach Ansicht des BVK wird mit den Änderungen eine wichtige Regelungslücke geschlossen und eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherungskaufleuten und Finanzanlagenvermittlern beseitigt. Das wird auch bei Kunden die nötige Klarheit schaffen“, meint BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK begrüßt darüber hinaus, dass das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ Gegenstand der Sachkundeprüfung der FinVermV werden soll. 

„Wir begrüßen es, dass das Ministerium den seit Beginn der Präferenzabfragepflicht bestehenden Systemfehler endlich korrigiert. Klar ist aber: Aufgrund der weiterhin unvollständigen Datenlage – die auch von den Aufsichtsbehörden BaFin und EIOPA eingeräumt wurde – wäre es für alle Berater besser gewesen, wenn der Start erst im Frühjahr 2023 erfolgt wäre. Das hat VOTUM von Anfang an gefordert“, sagt VOTUM-Vorstand Martin Klein.

Verpflichtung für 34f-Vermittler wohl ab März 2023

Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig abgestimmt. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Eine Nachfrage des AfW beim Bundeswirtschaftsministerium hat ergeben, dass sich der Bundesrat voraussichtlich Mitte Februar mit dem Entwurf befassen wird. Die Änderungsverordnung solle danach so schnell wie möglich in Kraft treten.

Der VOTUM-Verband rechnet mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger im März 2023. Ab diesem Zeitpunkt müssen dann auch die in der Anlageberatung tätigen § 34f-Vermittler verpflichtend die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen und berücksichtigen.

Beschäftigung mit ESG für Vermittler höchste Eisenbahn

Norman Wirth appelliert zugleich an Finanzanlagevermittler: „Beschäftigung mit dem Thema ESG ist spätestens jetzt unabdingbar. An Qualifikation dazu führt kein Weg vorbei. Es ist keine Frage mehr des OB, sondern nur noch des WIE.“ (tk)

Bild: © Parradee – stock.adobe.com

 

Mehr Unterstützer für freiwilligen Branchenstandard DSGVO

Etliche Verbände, Versicherer, Pools und Verbünde engagieren sich über eine gemeinsame Initiative für einen freiwilligen Branchenstandard beim Datenschutz. Seit dem Start im Mai 2022 konnte die Initiative weitere Unterstützer hinzugewinnen.

Ein breites Bündnis von Verbänden, Versicherern, Pools und Verbünden startete im Mai 2022 gemeinsam eine Initiative für einen freiwilligen Branchenstandard beim Datenschutz (AssCompact berichtete). Seit Mai 2018 muss die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angewendet werden. Ein wesentlicher Bestandteil der korrekten Umsetzung ist eine an die Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzeinwilligung der Kunden in die Datenverarbeitung. Ein Expertenteam aus Datenschutz- und Vertriebsspezialisten hat in Trägerschaft des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW eine praxisorientierte DSGVO-konforme Einwilligungserklärung und weitere Dokumente entwickelt, um mit dieser Initiative einen freiwilligen Branchenstandard zu etablieren.

Kreis der Unterstützer wächst

Nun hat die Initiative weitere Marktteilnehmer als Unterstützer gewinnen können: die Stuttgarter Versicherung, die IDEAL Versicherung, die INTER Versicherungsgruppe, die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte sowie Wirth-Rechtsanwälte.

„Eine großartige Initiative, die wir sehr gern unterstützen. Dieser Branchenstandard wird zu mehr Rechtssicherheit und Effizienz für Maklerinnen und Makler sorgen und auch die Zusammenarbeit mit uns als Versicherer beschleunigen und erleichtern“, sagt Nico Locker, Bereichsleiter Maklerorganisation der INTER. „Durch den freiwilligen Branchenstandard werden Prozesse wie Bestandsübertragung, Bestandsverkauf und Risikovoranfragen deutlich erleichtert. Darum unterstützt die Stuttgarter die „Initiative freiwilliger Branchenstandard – DSGVO“, erklärt Ralf Berndt, Vorstand der Stuttgarter.

Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Inhaber der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, betont. „Wir und auch das Maklerprogramm app-RIORI.de unterstützen die AfW-Brancheninitiative für einheitliche Musterdokumente zum Datenschutz. Wir erachten die vorbereiteten Dokumente als sehr geeignet und freuen uns, dieses Projekt ebenfalls aktiv im Interesse aller Vermittler unterstützen zu dürfen. Wir hoffen sehr, dass viele Versicherungsmaklerinnen und -makler auch diese Brancheninitiative unterstützen werden.“

Weitere Informationen und Liste aller Unterstützer

Auf der Website der Initiative finden sich weitere Informationen ebenso wie eine Übersicht, welche Marktteilnehmer den freiwilligen Branchenstandard bereits unterstützen. (tk)

Bild: © Chris – stock.adobe.com

 

AfW verpasst Checkliste ein Update

Auch Vermittlerbetriebe sind Risiken ausgesetzt, die sich fortlaufend verändern. Bereits kleine Fehler wie eine versäumte Frist können dann schnell einen existenzbedrohenden Schaden anrichten. Der AfW hat daher seine Checkliste rund um das Thema Vermögensschaden-Haftpflicht aktualisiert.

<p>Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt Unternehmensinhaber und Selbstständige vor den finanziellen Folgen aus einem Berufsversehen. Schon ein kleiner beruflicher Fehler wie eine versäumte Frist kann einen großen finanziellen Schaden verursachen, der unter Umständen sogar existenzbedrohend sein kann. Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) hat nun seiner Checkliste zur Bedarfsüberprüfung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern und unabhängigen Finanzanlagenvermittlern ein Update verpasst.</p><h5>Regelmäßige Überprüfung des betriebseigenen Versicherungsschutzes</h5><p>Um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu erhalten, müssen Versicherungsmakler mit Zulassung nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO) und Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen, erklärt der AfW dazu in einer Pressemitteilung. Diese diene dem eigenen Schutz vor finanziellen Risiken, aber insbesondere dem Schutz der Kunden im Fall der Fälle. Um hier kein Risiko einzugehen, ist es für Vermittler daher wichtig, den betriebseigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen: </p><ul><li>Sind alle Beschäftigte erfasst?</li><li>Haben sich rechtliche Rahmenbedingungen geändert? Wurden neue Geschäftsfelder und -praktiken erschlossen? </li><li>Sind alle Produkte, zu denen beraten und die vermittelt werden vom Versicherungsschutz umfasst?</li></ul><h5>AfW-Checkliste in Kooperation mit Versicherungsmakler</h5><p>Bereits vor etwa einem Jahr hatt der AfW eine erste Checkliste für die Überprüfung des Versicherungsschutzes vorgestellt. „Das Interesse daran und das Feedback aus der Vermittlerschaft bestärkte uns darin, dieses Projekt aktiv fortzuführen“, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Unterstützung bekam der AfW bei der Aktualisierung der Checkliste wie bereits im Vorjahr von der Hans John Versicherungsmakler GmbH. Neben der Überarbeitung der einzelnen Punkte wurde bei der Konzeption auch das konstruktive Feedback aus der Branche berücksichtigt, heißt es vom AfW weiter. „Wir bleiben unbedingt bei unserer Empfehlung, auch den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen – oder mit Hilfe fachkundiger Spezialisten überprüfen zu lassen.“ so Wirth ergänzend. Die Checkliste ist frei zugänglich auf der Webseite des AfW und steht <a href="https://www.bundesverband-finanzdienstleistung.de/vsh-checkliste/&quot; target="_blank" >hier</a> zum Download zur Verfügung. (as)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Kenishirotie – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/933FB668-F238-4E02-86D3-1D81E69FF481"></div>

 

AfW und VOTUM erneuern Leitfaden zur Transparenzverordnung

Ab August gelten weitere Pflichten bei der Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen. AfW und VOTUM haben daher ihre Formulierungshilfen für Versicherungs- und Anlagevermittler angepasst. Diese bieten somit weiterhin Hilfe bei der Umsetzung der TVO. Vermittler können den Leitfaden downloaden.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und der Vermittlerverband VOTUM haben die Formulierungshilfen für Versicherungs- und Anlagevermittler aktualisiert.

Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden müssen ab August einfließen

Ab dem 02.08.2022 sind weitere Pflichten zu erfüllen – vornehmlich in der Beratung die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden und Kundinnen in die Produktempfehlung aufzunehmen. Daher haben die Verbände nun die Formulierungshilfen angepasst.

Rechtssicherheit bei Umsetzung der Transparenzverordnung

Dazu VOTUM-Vorstand Martin Klein: „Mit dieser Überarbeitung tragen wir der ab August geltenden Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen für Versicherungsvermittler Rechnung. Die bisher bestehende Möglichkeit, das Thema Nachhaltigkeit im Kundengespräch ganz außen vor zu lassen, gibt es nicht mehr, insofern war diese bisher auch in unseren Vorlagen noch vorhandene Alternative zu entfernen. Mit unserem Leitfaden bieten wir also weiterhin Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Transparenzverordnung – verständlich und praxisorientiert.“

Warum gibt es die Formulierungshilfen?

Die Transparenzverordnung (TVO) ist bereits seit dem 10.03.2021 EU-weit gültig. Diese verlangt von Versicherungs- und Anlagevermittlern – in der TVO als „Finanzberater“ bezeichnet – die Erfüllung erweiterter Informationspflichten. Dadurch entstanden in Zusammenarbeit von AfW und VOTUM die Hinweise und Formulierungsvorschläge.

Die angepassten Versionen können Vermittler nun downloaden

Die überarbeiteten Versionen der Formulierungshilfen stehen zum Download bereit auf der Website des AfW sowie auf der Website von VOTUM. (lg)

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