AssCompact suche
Home

AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

4915

Neues Gutachten hält Provisionsverbot für rechtswidrig

Der AfW hat beim Rechtsexperten Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski ein Gutachten zur Kleinanlegerstrategie der EU-Kommission, die im Mai 2023 vorgestellt wurde und auch ein Provisionsverbot für Versicherungsanlageprodukte beinhaltet, in Auftrag gegeben. Fazit: Die Rechtmäßigkeit des Vorschlags sei wohl anzuzweifeln.

Nun ist Ende August und es gibt nach wie vor keine Nachrichtennot beim Thema Provisionsverbot. Erst diesen Monat gab es eine Studie vonseiten des Fondsverbands BVI, die besagt, dass durch ein solches Verbot keine höheren Renditen erwirtschaftet würden (AssCompact berichtete: BVI-Studie: Keine höheren Renditen durch Provisionsverbot). Gleichzeitig bleiben die Rufe von Verbraucherschützern, die sich dafür einsetzen, nicht aus (AssCompact berichtete: Verbraucherschützer fordern weiterhin ein Provisionsverbot).

Hintergrund der Diskussion: das geplante Provisionsverbot für die Beratung und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten, welches in der im Mai 2023 vorgestellten EU-Kleinanlegerstrategie vorzufinden ist. Doch es wird nicht nur infrage gestellt, ob jenes Verbot eine verbraucherschützende Funktion hat, sondern auch die generelle Frage, ob es rechtens ist. Diese Frage sollte Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin im Auftrag des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW klären und hat dazu ein Gutachten erstellt. Die wesentlichen Punkte dessen hat der AfW in einem Pressestatement zusammengefasst.

Gutachten: Provisionsverbot nicht rechtskonform

Schwintowski, der selbst u. a. Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des Bundes der Versicherten ist und lange Jahre Mitglied des Versicherungsbeirats bei der BaFin war, stellt in seinem Gutachten fest, dass die vorgesehene Regelung in Art. 30 Absatz 5b RL-E nicht mit europäischem Recht vereinbar und somit nichtig sei, so der AfW. Der auf Versicherungsrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte Jurist hält fünf Punkte mit Blick auf die Europarechtswidrigkeit fest.

Zum einen fehle es an einer Kompetenzgrundlage, die die Regelung legitimiert. Denn sie erleichtere die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit für Versicherungsmakler nicht, sondern erschwere sie erheblich. Weiterhin seien im Rahmen der Regelung das „Kohärenzprinzip“, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den Verträgen über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb seien ebenfalls verletzt sowie die wirtschaftliche Freiheit und der Gleichheitssatz. Abschließend würden Versicherungsmakler, so Schwintowski, gegenüber gebundenen Vertretern massiv benachteiligt und diskriminiert. Sie wären somit nicht mehr wettbewerbsfähig.

Nachteile für Vertrieb und Kunden

Laut Gutachten wäre hiervon die Folge, dass nicht nur die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Makler im europäischen Binnenmarkt erschwert würden, sondern auch der Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten im Binnenmarkt. Die Wettbewerbsbedingungen für den Vertrieb würden durch das Verbot sehr unterschiedlich werden.

Für die Kunden entstehe ebenso ein großer Nachteil, der darin bestehe, dass sie auf den Sachverstand unabhängiger Sachwalter, die in ihrem Kundeninteresse tätig sind, nicht mehr zählen könnten. Denn diese könnten sich im Wettbewerb gegenüber Versicherungsvertretern nicht mehr behaupten. Das Beratungsangebot würde ausgerechnet um diejenigen Vermittler reduziert werden, die im Interesse ihrer Kunden Produkte vergleichen und einen Überblick über den Markt geben könnten.

Makler wesentlich für Wettbewerb

Weiterhin falle dem Gutachten zufolge ein wesentlicher Aspekt des Wettbewerbs um den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten weg, sollten die Makler daraus ausscheiden. Denn diese seien ein wesentlicher Treiber des Wettbewerbs um die besten Produkte. Die gebundenen Vertreter könnten diesen Wettbewerb gegenseitig nicht realisieren, da sie an einen bestimmten Anbieter gebunden seien.

Das Ausscheiden der Makler wäre laut Schwintowski für die Offenheit und Funktionsfähigkeit der Märkte von großem Nachteil. Denn die Anpassung der Produktmerkmale an die jeweils besten Produkte werde letztlich über die Makler getrieben. Sie seien der „verlängerte Arm und das Sprachrohr der Kunden“. Vertreter würden eine vergleichbare Funktion nicht erfüllen. Demzufolge dürften sie bei ihrer Honorierung gegenüber gebundenen Vertretern nicht benachteiligt oder diskriminiert werden. Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs um Versicherungsanlageprodukte im Interesse der Kunden sei sonst nicht gewährleistet. Folglich sei Artikel 30 Absatz 5b RL-E aus der EU-Kleinanlegerstrategie nicht mit dem europäischen Recht zu vereinbaren und somit ungültig. Schwintowski empfiehlt daher, die Regelung ersatzlos zu streichen. (mki)

Bild: © Aliaksandra – stock.adobe.com

 

Freiwilliger Branchenstandard DSGVO: Weitere Unterstützer

Im Mai 2022 rief ein Bündnis von Verbänden, Versicherern, Pools und Verbünden gemeinsam eine Initiative für einen freiwilligen Branchenstandard beim Datenschutz ins Leben. Nun konnte die Initiative weitere Versicherer als Unterstützer gewinnen, wie der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW mitteilt.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit Mai 2018 anzuwenden. Ein elementarer Bestandteil der korrekten Umsetzung der DSGVO-Anforderungen ist eine an die Vorgaben der DSGVO angepasste Datenschutzeinwilligung der Kunden in die Datenverarbeitung. Etliche Verbände, Versicherer, Pools und Verbünde haben im Mai 2022 eine Initiative gestartet, um einen freiwilligen Branchenstandard beim Datenschutz zu etablieren (AssCompact berichtete: DSGVO: Initiative für freiwilligen Branchenstandard gestartet).

Ein Expertenteam aus Datenschutz- und Vertriebsspezialisten hat in Trägerschaft des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung und weitere Dokumente entwickelt, um mit dieser Initiative einen freiwilligen Branchenstandard zu etablieren. Die Unterlagen werden bei Bedarf überarbeitet und weiterentwickelt.

Zwischenzeitlich hat sich der Unterstützerkreis der Initiative um weitere große Versicherer erweitert. Hinzugekommen sind AXA, HDI, ERGO Group, IDEAL, LV 1871 und R+V. Die Gesellschaften, die die Initiative unterstützen, sind auf der dazugehörigen Webseite "Initiative freiwilliger Branchenstandard – DSGVO" gelistet und werden fortlaufend ergänzt.

Das sagen neue Unterstützer zur Initiative

„Datenschutz wird in Zeiten der Digitalisierung immer wichtiger – dabei geht es um den Ruf einer ganzen Branche. Umso mehr begrüßen wir diese wichtige Initiative, die hier rechtssicher und praxisorientiert die Prozesse für Vermittler wie für Versicherer vereinfacht und beschleunigt“, erklärt Hermann Schrögenauer, Vorstand der LV 1871.

Thomas Lüer, Vorstand Vertrieb und Marketing bei HDI, ergänzt: „Wir bei HDI kennen den Markt und begleiten unsere Vertriebspartner sehr eng. Wichtig ist uns dabei, dass wir die Neuerungen immer mit den Vertriebspartnern entwickeln – ganz im Sinne von #handschlag! Als professionell aufgestellter B2B-Spieler am Markt unterstützen wir deshalb gerne die Initiative. Der freiwillige Branchenstandard DSGVO ist eine hervorragende Möglichkeit, die Betreuung und Servicierung unserer Vertriebspartner zu verbessern.“

„Im Zusammenspiel mit unseren Vertriebspartnern ist eine prozessuale und technische Digitalisierung bzw. Automatisierung enorm wichtig und ist die Basis zur Weiterentwicklung unserer Zusammenarbeit. Eine solche ‘Industrialisierung’ wird aber nur gelingen, wenn es auch flankierende regulatorische bzw. vertragliche Leitplanken gibt, auf die wir dabei gemeinsam aufbauen können. Dazu hat der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. mit der Einwilligungserklärung nach DSGVO – Branchenstandard eine hervorragende Basis geschaffen, die ERGO anerkennt und sehr gerne unterstützt“, so Markus Krawczak, Mitglied des Vorstandes der ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG. (tk)

Bild: © fotomek – stock.adobe.com

 

Digitalisierung in der Beratung – Freund oder Feind des Maklers?

Sehen Vermittler Robo-Advisors als Konkurrenz? Wie hängt der Altersdurchschnitt der Berater mit der Nutzung von digitalen Marketing-Kanälen zusammen? Und was bedeutet digitale Kommunikation aus Maklersicht für den Umsatz? Das 15. AfW-Vermittlerbarometer hat dies gefragt und liefert Antworten.

Alles wird immer digitaler – auch die Branche digitalisiert sich zunehmend. Damit einher geht z. B. auch automatisierte Beratung wie die von Robo-Advisors. Über die Hälfte der Vermittlerschaft, nämlich 53,3%, betrachtet Robo-Advisors im Bereich der Altersvorsorge aber nicht als Konkurrenz. Das hat das 15. AfW-Vermittlerbarometer ergeben, für das rund 1.300 Vermittlerinnen und Vermittler online befragt wurden. Demnach sehen lediglich 12,1% eine direkte Rivalität.

Private Altersvorsorge zu komplex für Robo-Konkurrenz

31,4% sind der Meinung, die private Altersvorsorge sei zu komplex für Robo-Advisors. 39% der Befragten bejahen die Aussage, dass die digitale Konkurrenz nur bei einfachen Produkten wichtig wird. Mehrfachnennungen waren hier zugelassen. Fast alle Befragten gaben an, digitale Beratungstools im Rahmen des Beratungsprozesses zu verwenden. 8,3% sagten, dass sie keine digitalen Beratungstools nutzen.

Altersdurchschnitt der Vermittler spielt eine Rolle

Laut Vermittlerbarometer sind mobile Endgeräte wie Tablets bei den Vermittelnden für die Beratung aktuell nicht bevorzugt. Die meisten sitzen lieber vor einem stationären PC oder auch dem Laptop. „Dass mobile Endgeräte hier noch weit davon entfernt sind, im Beratungsprozess eine signifikante Rolle zu spielen, dürfte auch mit dem Alter der Vermittlerinnen und Vermittler zu tun haben“, meint Franziska Geusen, Vorständin des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung. Das Durchschnittsalter der Befragten liege konform mit der Branche bei 53,7 Jahren, so Geusen. „Das dürfte hier ebenso wie bei der Frage nach den Online-Marketing-Kanälen eine Rolle gespielt haben.“

Das sind die beliebtesten digitalen Marketing-Kanäle der Vermittler

Denn beispielsweise die beliebteste App der Jugend, TikTok, nimmt in diesem Ranking mit 0,5% den letzten Platz ein. Facebook wiederum, das von der jüngeren Generation kaum noch genutzt wird, liegt gemäß der Befragung zu den digitalen Marketing-Kanälen auf Platz 1 der Vermittlerschaft. 28,8% der Befragten nutzen Facebook. Danach folgen WhatsApp (21,2%), Google MyBusiness (21,1%), XING (14,6%) sowie das bei der jungen Generation ebenfalls beliebte Instagram (14,2%).

Digitalisierung unter Beratern steigt

38% der Befragten bieten ihren Kundinnen und Kunden mittlerweile eine App für die Übersicht über ihre Verträge – Tendenz steigend. Aktuell nutzen 62% digitale Tools in der Beratung, weitere 14% planen einen künftigen Einsatz. Auch interessant: 14% halten gar nichts von den digitalen Helfern und verzichten lieber ganz darauf.

Digitale Kommunikation heißt auch mehr Umsatz

Geusen erklärt: „Für eine zielführende, effektive Beratung führt kein Weg mehr am Einsatz digitaler Instrumente vorbei. Dass digitale Kommunikation auch ganz konkret mehr Umsatz bedeutet, hat zumindest mehr als jeder vierte Vermittler erkannt, denn 28,1% bieten mittlerweile Versicherungsprodukte über ihre eigene Website an.“

Dies gilt aber eben nur für Versicherungsprodukte. Bei weiteren Angeboten wie offenen Investmentfonds (7,3%) und anderen Finanzprodukten (9,3%) hakt es mit dem Internetvertrieb laut AfW-Vermittlerbarometer noch.

Über die Studie

Das jährliche AfW-Vermittlerbarometer wurde in Kooperation mit den Fördermitgliedern des Verbandes bereits zum 15. Mal mittels Online-Umfrage im Oktober und November 2022 durchgeführt. Mehr als 1.300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer beantworteten rund 50 Fragen zu ihrer Tätigkeit, ihrem Einkommen, der Regulierung und anderen aktuellen Fragen. Neun von zehn Befragten haben eine Erlaubnis für die Versicherungsvermittlung (§34d GewO), davon beraten rund 87% im Maklerstatus. Zwei Drittel der Befragten verfügen über die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-in nach §34f GewO. Zwei Drittel der Befragten sind keine Mitglieder des AfW. (lg)

Bild: © fizkes – stock.adobe.com

 

Was für Makler bei der Wahl eines Pools wichtig ist

Derzeit sind Vermittler durchschnittlich an knapp zwei Maklerpools angebunden. Die Größe spielt dabei für die meisten nur eine untergeordnete Rolle. Stattdessen orientieren sie sich an den vorhandenen Werkzeugen und Tools sowie dem Produktportfolio.

Die meisten unabhängigen Makler und Maklerinnen arbeiten mit mehr als einem Pool zusammen. Durchschnittlich sind sie an 1,9 Pools angebunden. Das ist ein Ergebnis des 15. Vermittlerbarometers des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW), für das mehr als 1.300 Vermittler und Vermittlerinnen im Rahmen einer Online-Umfrage Auskunft über ihre Arbeit erteilten.

Zudem meldet der AfW, dass die Anzahl der jeweiligen Poolanbindungen zurückgeht. Im Jahr 2019 lag der Wert noch bei 2,3, in den beiden Folgejahren bei 2,2. Derzeit haben allerdings 83% der befragten Vermittler und Vermittlerinnen keine Pläne, die Anzahl der Pools oder Verbünde, mit denen sie zusammenarbeiten, zu verändern. Lediglich jeder Zehnte hat vor, die Anzahl der jeweiligen Poolanbindungen zu verringern, 6% wollen sie erhöhen. Insgesamt wickeln laut AfW die Befragten zwei Drittel (67%) ihres Umsatzes über Maklerpools ab.

Werkzeuge, Produktportfolio und Beratung wichtigste Entscheidungskriterien

Was ist Vermittlern und Vermittlerinnen am wichtigsten, wenn es um die Entscheidung für oder gegen einen Pool geht? Mehr als neun von zehn Befragten (91,8%) sind die Werkzeuge und Tools, die vom Maklerpool oder Verbund angeboten werden, wichtig oder sehr wichtig. Ganz oben auf der Entscheidungsliste stehen auch das Produktportfolio (91,2%), Service und Beratung (88,4%) sowie die Digitalisierung (85,8%).

Für weitere 77,2% sind Weiterbildungsangebote wichtig oder sehr wichtig für die Entscheidungsfindung, für 73,2% Provisionen. Die Größe des Pools oder des Verbunds spielt hingegen für die Mehrheit nur eine untergeordnete Rolle – nur etwa jeder zweite Befragte (48,1%) gibt an, dies als wichtig oder sehr wichtig zu erachten (siehe Grafik).

Was für Makler bei der Wahl eines Pools wichtig ist

„Es verwundert nicht, dass angesichts zunehmender Regulierungsvorgaben und immer unübersichtlicherer Angebotspaletten der angebotenen Technik die wichtigste Rolle bei der Auswahl für einen Pool zukommt“, kommentiert Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, das Ergebnis.

Über das AfW-Vermittlerbarometer

Das AfW-Vermittlerbarometer wurde in Kooperation mit den Fördermitgliedern des Verbandes zum 15. Mal durchgeführt. Für das 15. Vermittlerbarometer beantworteten mehr als 1.300 Teilnehmer und Teilnehmerinnen rund 50 Fragen zu Tätigkeit, Einkommen, Regulierung und anderen aktuellen Themen. Ein Drittel der Befragten sind AfW-Mitglieder. 87% weisen Maklerstatus auf, zwei Drittel verfügen über die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler oder -vermittlerin nach § 34f GewO. (js)

Lesen Sie auch: AfW-Vermittlerbarometer: Luft nach oben bei der ESG-Beratung | AssCompact – News für Assekuranz und Finanzwirtschaft

Bild: © Shi – stock.adobe.com

 

AfW erwartet Weiterbildungspflicht für 34f-Vermittler

Der AfW-Verband weist darauf hin, dass im Entwurf zur EU-Kleinanlegerstrategie eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen ist, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren. Das könnte auch 34f-Vermittler betreffen.

In der vergangenen Woche wurde vonseiten der EU-Kommission der Vorschlag für die EU-Kleinanlegerstrategie offiziell vorgestellt (AssCompact berichtete). Im Fokus der Diskussion stand zuvor vor allem ein Provisionsverbot für Anlageberater. Dieses ist im Vorschlag nicht enthalten, Regelungen für ein mögliches Provisionsverbot für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten aber schon. Im Entwurf ist auch eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren.

Auf den ersten Blick sind demnach Finanzanlagenvermittler davon nicht betroffen. Das könnte ein Trugschluss sein, meint der AfW-Verband. Der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sei in Brüssel kaum bekannt. So wurde er bereits bei der Transparenzverordnung (TVO) nicht berücksichtigt. Die EU-Kommission spricht in ihren FAQ lediglich von „Financial Advisors“, also Finanzberatern, und unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Vertriebsformen.

Strenge Auslegung auf nationaler Ebene

„Somit liegt es bei der Bundesregierung zu entscheiden, ob auch die Finanzanlagenvermittler unter die Weiterbildungsverpflichtung fallen. Dafür müsste die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) angepasst werden. Zuständig dafür ist das Bundeswirtschaftsministerium, das von einem grünen Minister geleitet wird. Sein für dieses Thema zuständiger Staatssekretär Sven Giegold dürfte eher zu einer strengen Auslegung des Brüsseler Textes tendieren. Eine Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler erscheint daher wahrscheinlich“, vermutet Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW und der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung. Wie bei der Weiterbildungspflicht nach IDD geht es in dem Entwurf um 15 Weiterbildungsstunden.

Der Entwurf zur Kleinanlegerstrategie muss noch von der EU-Kommission verabschiedet sowie vom EU-Parlament und EU-Rat beschlossen werden. Damit sei mit einem Inkrafttreten frühestens in zwei Jahren zu rechnen, so der AfW. (bh)

Bild: © NDABCREATIVITY – stock.adobe.com

 

AfW-Vermittlerbarometer: Luft nach oben bei der ESG-Beratung

Nur etwa die Hälfte der Kunden ist interessiert an Beratung zu nachhaltigen Finanz- und Versicherungsprodukten. Und auch bei den Vermittlern selbst sieht sich nur etwa jeder Zweite ausreichend zu dem Thema informiert. Der AfW ist aber der Ansicht, dass sich das Blatt in einem Jahr gewendet haben wird.

Viele Vermittlerinnen und Vermittler bemühen sich, die im letzten August in Kraft getretene Abfragepflicht nach Nachhaltigkeitspräferenzen so vorzunehmen, wie es vom Gesetzgeber verlangt wird. Doch nicht alle Kunden sind auch daran interessiert. Die Ergebnisse des 15. Vermittlerbarometers des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) ergeben, dass nur etwa die Hälfte der Kunden (53%) sehr an dem Thema interessiert ist und mit ihrem Vermittler oder ihrer Vermittlerin über ihre Nachhaltigkeitspräferenzen sprechen möchte. 22% möchten nicht darüber sprechen. Einem Viertel der Kunden (25%) ist das Thema ESG (Environmental, Social, Governance – zu Deutsch Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) schlichtweg egal.

 

AfW-Vermittlerbarometer: Luft nach oben bei der ESG-Beratung

 

Einarbeitung in die ESG-Thematik braucht Zeit

Auch auf Vermittlerseite läuft es noch nicht reibungslos. Auch hier ist es nur etwa die Hälfte der Vermittler (52%), die sich ausreichend zu dem Thema informiert sieht. Ein Drittel (33%) verneint die Frage. Die Mehrheit (54%) kann ihren Kunden alle drei Fachbegriffe ESG, Taxonomie und Greenwashing erklären. Ein knappes Drittel (32%) hat bei mindestens einem der Begriffe Mühe.

Jedoch betont der AfW, dass die Umfrage, dem das diesjährige Vermittlerbarometer zugrunde liegt, bereits im Oktober und November 2022 durchgeführt wurde, also nur wenige Monate nach Einführung der gesetzlichen Abfragepflicht. Zudem sei es Vermittlern nicht einfach gemacht worden, so AfW-Vorstand Norman Wirth.

„Die Verankerung der Nachhaltigkeit in der Beratung ist ein Prozess, der Zeit braucht. Die überstürzte und inkonsistente Einführung seitens der Regulierung hat den Start unnötig erschwert. Wir erwarten aber, dass sich in einem Jahr der Kenntnisstand und die Umsetzung in der Praxis bei den Beraterinnen und Beratern deutlich verbessert haben wird“, so Wirth.

Produktzuordnung ohne technische Hilfe aktuell kaum möglich

Gegenüber den Vermittlern und Vermittlerinnen findet Wirth lobende Worte: „Wir sehen, dass viele Vermittler sich mittlerweile in die Thematik eingearbeitet haben und die Abfrage nach Nachhaltigkeitspräferenzen in ihren Beratungsprozess integriert haben“, so Wirth. So gebe es inzwischen auch viele Beratungshilfen, die den Prozess erleichtern.

Diese werden auch von den Vermittlerinnen und Vermittlern genutzt. So geben 41,9% an, dass sie Software-Tools während ihrer Beratung verwenden. Schriftliche Fragehilfen verwenden 30,6% der Berater und Beraterinnen, 34,1% nutzen auch allgemeines Informationsmaterial.

Ohne technische Hilfe sei eine rasche Zuordnung der Produkte zu den passenden Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden kaum möglich, heißt es vonseiten des AfW. Hier seien aktuell noch die Produktgeber gefragt.

Über das AfW-Vermittlerbarometer

Das AfW-Vermittlerbarometer wurde in Kooperation mit den Fördermitgliedern des Verbandes nunmehr zum 15. Mal durchgeführt. Die diesjährige Online-Umfrage mit mehr als 50 Fragen zu Tätigkeit, Einkommen, Regulierung und anderen aktuellen Fragen wurde von mehr als 1.300 Teilnehmern und Teilnehmerinnen beantwortet. Ein Drittel davon sind AfW-Mitglieder. 87% weisen Maklerstatus auf, zwei Drittel verfügen über die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler oder -vermittlerin nach § 34f GewO. (js)

Bild: © Pcess609 – stock.adobe.com

 

EU-Kleinanlegerstrategie: Das meint die Branche dazu

Am 24.05.2023 hat die EU-Kommission ein Gesetzespaket zur Verbesserung des Kleinanlegerschutzes in Europa präsentiert. In der Folge äußerten Branchenvertreter ihre Ansichten zu der Entscheidung. AssCompact hat einige Stimmen zusammengefasst.

Die EU-Kommission hat ihre Strategie zur Verbesserung des Kleinanlegerschutzes vorgelegt (AssCompact berichtete: EU-Kommission präsentiert Maßnahmen für Kleinanlegerschutz). Nötig geworden seien die verschärften Vorschriften nach Auffassung der EU-Kommission, weil die Anleger in Europa Finanzdienstleistern nur wenig Vertrauen entgegenbringen und daher trotz hoher Sparbereitschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich stark in Anlageprodukte investiert seien.

Geteiltes Echo in der Finanz- und Versicherungswirtschaft

Konkret will die EU-Kommission mit einem Gesetzespaket die Anleger unter anderem besser vor irreführender Werbung bei Anlageprodukten schützen, Kosten- und Ertragsausweise in einem detaillierten und regelmäßigen Umfang vorschreiben sowie Vertriebsanreize in der Finanzberatung stärker kontrollieren bzw. bei reinen Ausführungsgeschäften (execution only) sogar vollständig verbieten. Wenig überraschend daher, dass diese Vorschläge der EU-Kommission bei Vertretern der Finanz-, Versicherungs- und Vermittlerbranche auf ein geteiltes Echo gestoßen sind.

BDVM: Sorge bereitet „value for money“

Dass der Vorschlag der EU-Kommission kein generelles Provisionsverbot enthält, hält etwa der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) für eine gute Nachricht. Sorge bereitet dem BDVM dagegen die Tatsache, dass der provisionsbasierte Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten an das noch näher zu definierende Konzept des „value for money“ (angemessener Kundennutzen) gebunden werden soll. „Was dies für die Praxis bedeutet, kann noch nicht gesagt werden, zumal auch Konkretisierungen auf nachgelagerten Regulierungsstufen vorgesehen sind“, heißt es dazu vom BDVM.

BVK: EU soll nicht über das Ziel hinausschießen

Auch beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) begrüßte man, dass ein allgemeingültiges Provisionsverbot zunächst vom Tisch sei. „Allerdings müsse man bei der EU bedenken, nicht übers Ziel hinauszuschießen“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. So halte es der BVK zum Beispiel für unangemessen, strengere Regulierungen für alle Mitgliedstaaten vorzunehmen, obwohl nur bei einigen wenigen EU-Ländern Probleme aufgetaucht seien. „Vielmehr wäre es im Hinblick auf die Kosten und die Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer besser gewesen, die bereits bestehenden Regelwerke nachzuschärfen, anstatt neue Aufsichtsinstrumente implementieren zu wollen“, stellt der BVK klar.

AfW: EU-Entwurf ist in Teilen europarechtswidrig

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) übte wiederum scharfe Kritik am Vorhaben der EU-Kommission, die IDD in einem wesentlichen Punkt zu ändern. Demnach sei laut AfW geplant, dass unabhängig agierende Vermittler – in Deutschland qua Gesetz also Versicherungsmaklerinnen und -makler – keine Provisionen mehr für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten erhalten sollen. „Das mögen einige vielleicht nach dem Motto akzeptieren: Es hätte ja noch viel schlimmer kommen können oder vielleicht ist es ja gar nicht so gemeint. Wir nicht! Wir halten es für komplett abwegig, dass dieses wettbewerbsverzerrende Vorhaben im Sinne von Verbraucherschutz sein soll“, moniert Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Der AfW stellt klar, dass diese Regelung Makler massiv im Wettbewerb diskriminieren würde und zudem europarechtswidrig sei.

GDV: Komplexere Regeln erschweren Vermögensaufbau

Die deutschen Versicherer bewerten die EU-Kleinanlegerstrategie überwiegend zurückhaltend. „Die gute Nachricht lautet: Ein generelles Provisionsverbot ist zunächst vom Tisch”, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV). „Das ist ein gutes Signal, weil ein generelles Provisionsverbot die Verbreitung der privaten Altersvorsorge stark hemmen würde. Das wäre kontraproduktiv in Zeiten, in denen wir in Deutschland um die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ringen.“

Insgesamt würden die Regeln für die Produktgestaltung und für die Vermittlung von Anlageprodukten rigider und komplexer, beurteilt der GDV das EU-Gesetzespaket. Das Ziel der EU-Kommission, als Teil der Kapitalmarktunion breite Bevölkerungsschichten an die Finanzmärkte zu bringen und ihnen den Vermögensaufbau zu erleichtern, werde so erschwert.

Laut GDV lägen aber auch Chancen im Vorhaben der EU-Kommission. Beispiele seien die Themen „finanzielle Verbraucherbildung“ und die digitale Bereitstellung der Verbraucherinformationen, die kurz und verständlich sein sollten.

BVI: EU-Vorschlag enthält Licht und Schatten

Der Vorschlag der EU-Kommission enthalte Licht und Schatten, meint auch der deutsche Fondsverband BVI. „Gut ist, dass Kleinanlegern der Zugang zu einem breiten Beratungsangebot erhalten bleibt. So können sie weiterhin einfach von den Chancen der Kapitalmärkte profitieren und eine private Altersvorsorge aufbauen. Das Provisionsverbot im beratungsfreien Vertrieb lehnen wir jedoch ebenso ab wie die zusätzlichen Anforderungen an die Provisionsberatung. Diese Maßnahmen werden den seit MiFID II ohnehin schon sehr hohen Anlegerschutz nicht weiter steigern“, ordnet Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI, ein. (as)

Bild: © vegefox.com – stock.adobe.com

 

Vermögensschadenhaftpflicht: Summenanpassung kommt

Bei der Vermögensschadenhaftpflicht kündigt sich eine Erhöhung der Mindestversicherungssummen an. Das hat der AfW mitgeteilt. Der Verwaltungsaufwand für Vermittler soll sich aber voraussichtlich in Grenzen halten.

Die nächste Anpassungsrunde der gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler kündigt sich an. Das hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) mitgeteilt. Demnach ist für die Berufshaftpflichtversicherung eine Anpassung der Mindestversicherungssummen

  • auf 1.564.610 Euro (+264.230 Euro) für jeden einzelnen Schadenfall und
  • auf 2.315.610 Euro (+391.050 Euro) für alle Schadensfälle eines Jahres vorgesehen.

Aktuell betragen die Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.

Vorschlag muss noch von EU-Kommission angenommen werden

Die Anpassung erfolgt auf Basis einer regelmäßigen Überprüfung der Höhe der Mindestversicherungssummen durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Noch sind die Anpassungen aber keine beschlossene Sache. Bis Ende Juni wird die EIOPA der EU-Kommission einen Vorschlag unterbreiten. Dieser muss schließlich angenommen und die neuen Summen in einer delegierten Verordnung bekannt gegeben werden. Und damit ist laut AfW auch fest zu rechnen.

Höhere Summe, höherer Beitrag?

Versicherungsvermittler mit bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen werden von einem möglichen Verwaltungsaufwand aber voraussichtlich verschont bleiben. Denn es zeichne sich ab, heißt es vom AfW, dass – wie schon bei den vorherigen Anpassungen – zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Globalerklärung abgestimmt werden solle.

Mit dieser können die Berufshaftpflichtversicherer bestätigen, dass die Versicherungsverträge zum Stichtag die dann geltenden Mindestversicherungssummen aufweisen. Es bleibe aber abzuwarten, ob die Summenerhöhungen im Bestand beitragsneutral erfolgen werden oder nicht, heißt es dazu vom AfW. (as)

Bild: © StockerThings – stock.adobe.com

 

Provisionsverbot: EU gewährt drei Jahre Aufschub

Atempause beim Thema Provisionsverbot. Denn die Abkehr von einem EU-weit geltenden Verbot soll erst in drei Jahren wieder überprüft werden. Das hat der AfW unter Berufung auf Details zur EU-Kleinanlegerstrategie mitgeteilt. Für reine Ausführungsprodukte sollen Anreize hingegen verboten werden.

Nur wenige Tage nach der Kehrtwende beim EU-weit geltenden Provisionsverbot (AssCompact berichtete) sind nun auch erste Details der EU-Kleinanlegerstrategie (sogenannte Retail Investment Strategy) durchgesickert. Wie der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) in einer Pressemitteilung meldete, ist demnach ein vollständiges Provisionsverbot weiterhin nicht Teil des Vorschlags. Allerdings werde es drei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften laut AfW eine Überprüfung geben. In dem Dokument begründete die EU-Kommission ihre Entscheidung, kein vollständiges Verbot der provisionsbasierten Vergütung ab sofort vorzuschlagen, damit, dass dies erhebliche und plötzliche Auswirkungen auf die bestehenden Vertriebssysteme hätte, deren Folgen schwer abzuschätzen seien.

Teilweises Verbot von Anreizen für reine Ausführungsprodukte

Allerdings, so heißt es nun vom AfW, soll ein teilweises Verbot von Anreizen für reine Ausführungsprodukte, bei denen keine Beratung stattfindet, kommen. Diese sogenannten „Execution-Only“-Geschäfte werden in erster Linie von den im deutschen Onlinebroker-Markt führenden Direktbanken sowie den erfolgreich gewachsenen Neobrokern durchgeführt. Je nachdem, wie umfassend die EU-Kommission ein „Provisionsverbot“ für diese Geschäfte auslegt, wären jeweils beim Kauf eines Fonds anfallende Ausgabeprovisionen, jährlich wiederkehrende Bestandsprovisionen für das Halten von Fonds im Bestand, aber ggf. auch die bei Neobrokern besonders umsatzrelevanten und jeweils beim Kauf von ETFs anfallenden Kickbacks betroffen, heißt es etwa von der globalen Strategieberatung Simon-Kucher (AssCompact berichtete).

"Best Interest"-Test für Finanzberater

Und laut AfW-Pressemitteilung wird es auch einen überarbeiteten „Best Interest“-Test für Finanzberater geben. Damit sollen Finanzberater dazu gebracht werden, ihren Kunden alternative und billigere Produkte anzubieten. Parallel dazu sollen die beruflichen Anforderungen an die Berater verschärft werden. Dazu sollen die EU-Aufsichtsbehörden das Mandat erhalten, „Preis-Leistungs-Benchmarks“ als Maßstäbe für Kosten und Leistung zu schaffen. „Eine Abweichung von der jeweiligen Benchmark sollte die Vermutung aufkommen lassen, dass die Kosten und Gebühren zu hoch sind und das Produkt kein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bietet“, heißt es in dem Dokument laut AfW-Angaben.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, sagt dazu: „Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich um einen Entwurf handelt, was bedeutet, dass das Dokument vor seiner offiziellen Vorlage noch geändert werden könnte. Grundsätzlich begrüßen wir im Interesse der von uns vertretenen unabhängigen Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sowie Versicherungsmaklerinnen und -makler und ihrer Kunden selbstverständlich die Entscheidung der Kommission, auf ein vollständiges Provisionsverbot zu verzichten.“

VOTUM-Kritik: Europäische Aufsicht soll zur Produkt-Polizei werden

Herbe Kritik an den Plänen kommt unterdessen auch vom VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e. V. (VOTUM). Der Vermittlerverband warnt eindringlich davor, die europäischen Aufsichtsbehörden zu einer Art „Produkt-Polizei“ zu machen, die insbesondere europaweite Kosten-Benchmarks für Kapital- und Versicherungsanlageprodukte vorgeben. Dies könnte einen europäischen Provisionsdeckel bedeuten und damit erneut einen Markteingriff, der – wie der deutsche Gesetzgeber bereits festgestellt hat – nur berechtigt ist, wenn ein umfassendes Marktversagen zu beobachten wäre, was tatsächlich aber nicht der Fall sei, heißt es von VOTUM.

„Die Vorgaben der Retail Investment Strategy für die Ausgestaltung von Beratungen sind in sich widersprüchlich: Zum einen sollen die Berater verpflichtet werden, weitere umfassende Produktanalysen sowohl im Leistungsbereich als auch im Kostensegment vorzunehmen, ohne dass zu erkennen ist, wie ihnen dieser Zusatzaufwand vergütet werden könnte. Zum anderen sollen Berater für ihre Kunden eine Art Zwei-Klassen-Beratungsangebot vorhalten. [...] Das Alles mit dem Ziel, Beratung vermeintlich „billiger“ zu machen. Aus unserer Sicht ein weiterer Irrweg“, kommentiert dazu VOTUM-Vorstand Martin Klein.

Der finale Vorschlag der EU-Kleinanlegerstrategie wird laut der vorläufigen Tagesordnung der EU-Kommission für den 24.05.2023 erwartet. (as)

Bild: © nmann77 – stock.adobe.com

 

ESG-Abfragepflicht für 34f-Berater rückt näher

Was für Versicherungsvermittler bereits Pflicht ist, rückt nun auch für Finanzanlagenvermittler näher: die ESG-Abfragepflicht. Die erforderliche Gesetzesänderung steht nun auf der Agenda der nächsten Bundesratssitzung. Und auch ein Versicherungsthema hat es auf die Agenda geschafft.

Die ESG-Abfragepflicht für Finanzanlagenvermittlung ist einen entscheidenden Schritt näher gerückt. Denn die dafür notwendige Änderung in der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVerV) steht nun auf der Agenda der Bundesratssitzung am 31.03.2023, wie es der Website des Bundesrates zu entnehmen ist.

AfW begrüßt diesen Schritt

Unter Tagesordnungspunkt 39 der 1032. Sitzung des Bundesrates heißt es lapidar: Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Und durch diese Änderungen unterliegen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h der Gewerbeordnung der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) hat diesen Schritt im Gesetzgebungsprozess begrüßt. Demnach werde es nun Zeit, dass der absurde und wettbewerbsverzerrende Zustand endlich beendet werde. Es war und ist inakzeptabel, dass alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, alle Banker, alle Vermögensverwalter und alle Gewerbetreibenden unter einem Haftungsdach die Pflichten zru Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen seit dem 02.08.2022 letzten Jahres erfüllen müssen – nur die Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung nicht, heißt es dazu schriftlich vom AfW.

Vorgaben zur ESG-Abfragepflicht sind zu kompliziert

Nach Auffassung des Verbandes sind die gesetzlichen Vorgaben zur Präferenzabfrage allerdings derart kompliziert ausgestaltet, dass von Verständnis und Akzeptanz bei Kunden und Vermittlerschaft keine Rede sein kann. „Wenn beim Kunden erfasst werden soll, inwiefern und in welchem prozentualem Umfang ein Anlageprodukt nachhaltige Investitionen gemäß 1. der EU-Taxonomie, 2. im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung und 3. hinsichtlich nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren – die sogenannten PAIs – abdeckt und man dann auch noch ein passendes Produkt dafür finden soll, ist dies nahezu unmöglich praktisch umzusetzen“, erklärt Norman Wirth, Vorstand beim AfW. Hier gebe es in Zukunft noch viel zu tun, um zu einer praxistauglichen und kundenorientierten Lösung zu kommen, betont der Verband.

Elementar-Pflicht: Bundesregierung wird zu Lösung aufgefordert

Und auch ein Versicherungsthema hat es auf die Agenda der Bundesratssitzung geschafft: die Einführung einer Pflichtversicherung gegen Elementarschäden. Auch wenn es nicht unmittelbar um ein konkretes Gesetz geht, soll damit auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg die Bundesregierung aufgefordert werden, kurzfristig einen konkreten bundesgesetzlichen Regelungsvorschlag zur Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung zu erarbeiten. „Ein Warten auf bessere Zeiten – oder auf das nächste Großschadenereignis – sei keine Option“, schreiben die Bundesländer in ihren Antrag. Es ist also davon auszugehen, dass diese Debatte in den nächsten Wochen und Monaten wieder an Dynamik gewinnt. (as)

Bild: © Min Chiu – stock.adobe.com