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AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

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AfW erwartet Weiterbildungspflicht für 34f-Vermittler

Der AfW-Verband weist darauf hin, dass im Entwurf zur EU-Kleinanlegerstrategie eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen ist, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren. Das könnte auch 34f-Vermittler betreffen.

In der vergangenen Woche wurde vonseiten der EU-Kommission der Vorschlag für die EU-Kleinanlegerstrategie offiziell vorgestellt (AssCompact berichtete). Im Fokus der Diskussion stand zuvor vor allem ein Provisionsverbot für Anlageberater. Dieses ist im Vorschlag nicht enthalten, Regelungen für ein mögliches Provisionsverbot für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten aber schon. Im Entwurf ist auch eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren.

Auf den ersten Blick sind demnach Finanzanlagenvermittler davon nicht betroffen. Das könnte ein Trugschluss sein, meint der AfW-Verband. Der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sei in Brüssel kaum bekannt. So wurde er bereits bei der Transparenzverordnung (TVO) nicht berücksichtigt. Die EU-Kommission spricht in ihren FAQ lediglich von „Financial Advisors“, also Finanzberatern, und unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Vertriebsformen.

Strenge Auslegung auf nationaler Ebene

„Somit liegt es bei der Bundesregierung zu entscheiden, ob auch die Finanzanlagenvermittler unter die Weiterbildungsverpflichtung fallen. Dafür müsste die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) angepasst werden. Zuständig dafür ist das Bundeswirtschaftsministerium, das von einem grünen Minister geleitet wird. Sein für dieses Thema zuständiger Staatssekretär Sven Giegold dürfte eher zu einer strengen Auslegung des Brüsseler Textes tendieren. Eine Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler erscheint daher wahrscheinlich“, vermutet Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW und der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung. Wie bei der Weiterbildungspflicht nach IDD geht es in dem Entwurf um 15 Weiterbildungsstunden.

Der Entwurf zur Kleinanlegerstrategie muss noch von der EU-Kommission verabschiedet sowie vom EU-Parlament und EU-Rat beschlossen werden. Damit sei mit einem Inkrafttreten frühestens in zwei Jahren zu rechnen, so der AfW. (bh)

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AfW-Vermittlerbarometer: Luft nach oben bei der ESG-Beratung

Nur etwa die Hälfte der Kunden ist interessiert an Beratung zu nachhaltigen Finanz- und Versicherungsprodukten. Und auch bei den Vermittlern selbst sieht sich nur etwa jeder Zweite ausreichend zu dem Thema informiert. Der AfW ist aber der Ansicht, dass sich das Blatt in einem Jahr gewendet haben wird.

Viele Vermittlerinnen und Vermittler bemühen sich, die im letzten August in Kraft getretene Abfragepflicht nach Nachhaltigkeitspräferenzen so vorzunehmen, wie es vom Gesetzgeber verlangt wird. Doch nicht alle Kunden sind auch daran interessiert. Die Ergebnisse des 15. Vermittlerbarometers des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) ergeben, dass nur etwa die Hälfte der Kunden (53%) sehr an dem Thema interessiert ist und mit ihrem Vermittler oder ihrer Vermittlerin über ihre Nachhaltigkeitspräferenzen sprechen möchte. 22% möchten nicht darüber sprechen. Einem Viertel der Kunden (25%) ist das Thema ESG (Environmental, Social, Governance – zu Deutsch Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) schlichtweg egal.

 

AfW-Vermittlerbarometer: Luft nach oben bei der ESG-Beratung

 

Einarbeitung in die ESG-Thematik braucht Zeit

Auch auf Vermittlerseite läuft es noch nicht reibungslos. Auch hier ist es nur etwa die Hälfte der Vermittler (52%), die sich ausreichend zu dem Thema informiert sieht. Ein Drittel (33%) verneint die Frage. Die Mehrheit (54%) kann ihren Kunden alle drei Fachbegriffe ESG, Taxonomie und Greenwashing erklären. Ein knappes Drittel (32%) hat bei mindestens einem der Begriffe Mühe.

Jedoch betont der AfW, dass die Umfrage, dem das diesjährige Vermittlerbarometer zugrunde liegt, bereits im Oktober und November 2022 durchgeführt wurde, also nur wenige Monate nach Einführung der gesetzlichen Abfragepflicht. Zudem sei es Vermittlern nicht einfach gemacht worden, so AfW-Vorstand Norman Wirth.

„Die Verankerung der Nachhaltigkeit in der Beratung ist ein Prozess, der Zeit braucht. Die überstürzte und inkonsistente Einführung seitens der Regulierung hat den Start unnötig erschwert. Wir erwarten aber, dass sich in einem Jahr der Kenntnisstand und die Umsetzung in der Praxis bei den Beraterinnen und Beratern deutlich verbessert haben wird“, so Wirth.

Produktzuordnung ohne technische Hilfe aktuell kaum möglich

Gegenüber den Vermittlern und Vermittlerinnen findet Wirth lobende Worte: „Wir sehen, dass viele Vermittler sich mittlerweile in die Thematik eingearbeitet haben und die Abfrage nach Nachhaltigkeitspräferenzen in ihren Beratungsprozess integriert haben“, so Wirth. So gebe es inzwischen auch viele Beratungshilfen, die den Prozess erleichtern.

Diese werden auch von den Vermittlerinnen und Vermittlern genutzt. So geben 41,9% an, dass sie Software-Tools während ihrer Beratung verwenden. Schriftliche Fragehilfen verwenden 30,6% der Berater und Beraterinnen, 34,1% nutzen auch allgemeines Informationsmaterial.

Ohne technische Hilfe sei eine rasche Zuordnung der Produkte zu den passenden Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden kaum möglich, heißt es vonseiten des AfW. Hier seien aktuell noch die Produktgeber gefragt.

Über das AfW-Vermittlerbarometer

Das AfW-Vermittlerbarometer wurde in Kooperation mit den Fördermitgliedern des Verbandes nunmehr zum 15. Mal durchgeführt. Die diesjährige Online-Umfrage mit mehr als 50 Fragen zu Tätigkeit, Einkommen, Regulierung und anderen aktuellen Fragen wurde von mehr als 1.300 Teilnehmern und Teilnehmerinnen beantwortet. Ein Drittel davon sind AfW-Mitglieder. 87% weisen Maklerstatus auf, zwei Drittel verfügen über die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler oder -vermittlerin nach § 34f GewO. (js)

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EU-Kleinanlegerstrategie: Das meint die Branche dazu

Am 24.05.2023 hat die EU-Kommission ein Gesetzespaket zur Verbesserung des Kleinanlegerschutzes in Europa präsentiert. In der Folge äußerten Branchenvertreter ihre Ansichten zu der Entscheidung. AssCompact hat einige Stimmen zusammengefasst.

Die EU-Kommission hat ihre Strategie zur Verbesserung des Kleinanlegerschutzes vorgelegt (AssCompact berichtete: EU-Kommission präsentiert Maßnahmen für Kleinanlegerschutz). Nötig geworden seien die verschärften Vorschriften nach Auffassung der EU-Kommission, weil die Anleger in Europa Finanzdienstleistern nur wenig Vertrauen entgegenbringen und daher trotz hoher Sparbereitschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich stark in Anlageprodukte investiert seien.

Geteiltes Echo in der Finanz- und Versicherungswirtschaft

Konkret will die EU-Kommission mit einem Gesetzespaket die Anleger unter anderem besser vor irreführender Werbung bei Anlageprodukten schützen, Kosten- und Ertragsausweise in einem detaillierten und regelmäßigen Umfang vorschreiben sowie Vertriebsanreize in der Finanzberatung stärker kontrollieren bzw. bei reinen Ausführungsgeschäften (execution only) sogar vollständig verbieten. Wenig überraschend daher, dass diese Vorschläge der EU-Kommission bei Vertretern der Finanz-, Versicherungs- und Vermittlerbranche auf ein geteiltes Echo gestoßen sind.

BDVM: Sorge bereitet „value for money“

Dass der Vorschlag der EU-Kommission kein generelles Provisionsverbot enthält, hält etwa der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) für eine gute Nachricht. Sorge bereitet dem BDVM dagegen die Tatsache, dass der provisionsbasierte Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten an das noch näher zu definierende Konzept des „value for money“ (angemessener Kundennutzen) gebunden werden soll. „Was dies für die Praxis bedeutet, kann noch nicht gesagt werden, zumal auch Konkretisierungen auf nachgelagerten Regulierungsstufen vorgesehen sind“, heißt es dazu vom BDVM.

BVK: EU soll nicht über das Ziel hinausschießen

Auch beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) begrüßte man, dass ein allgemeingültiges Provisionsverbot zunächst vom Tisch sei. „Allerdings müsse man bei der EU bedenken, nicht übers Ziel hinauszuschießen“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. So halte es der BVK zum Beispiel für unangemessen, strengere Regulierungen für alle Mitgliedstaaten vorzunehmen, obwohl nur bei einigen wenigen EU-Ländern Probleme aufgetaucht seien. „Vielmehr wäre es im Hinblick auf die Kosten und die Rechtssicherheit für alle Marktteilnehmer besser gewesen, die bereits bestehenden Regelwerke nachzuschärfen, anstatt neue Aufsichtsinstrumente implementieren zu wollen“, stellt der BVK klar.

AfW: EU-Entwurf ist in Teilen europarechtswidrig

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) übte wiederum scharfe Kritik am Vorhaben der EU-Kommission, die IDD in einem wesentlichen Punkt zu ändern. Demnach sei laut AfW geplant, dass unabhängig agierende Vermittler – in Deutschland qua Gesetz also Versicherungsmaklerinnen und -makler – keine Provisionen mehr für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten erhalten sollen. „Das mögen einige vielleicht nach dem Motto akzeptieren: Es hätte ja noch viel schlimmer kommen können oder vielleicht ist es ja gar nicht so gemeint. Wir nicht! Wir halten es für komplett abwegig, dass dieses wettbewerbsverzerrende Vorhaben im Sinne von Verbraucherschutz sein soll“, moniert Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Der AfW stellt klar, dass diese Regelung Makler massiv im Wettbewerb diskriminieren würde und zudem europarechtswidrig sei.

GDV: Komplexere Regeln erschweren Vermögensaufbau

Die deutschen Versicherer bewerten die EU-Kleinanlegerstrategie überwiegend zurückhaltend. „Die gute Nachricht lautet: Ein generelles Provisionsverbot ist zunächst vom Tisch”, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV). „Das ist ein gutes Signal, weil ein generelles Provisionsverbot die Verbreitung der privaten Altersvorsorge stark hemmen würde. Das wäre kontraproduktiv in Zeiten, in denen wir in Deutschland um die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge ringen.“

Insgesamt würden die Regeln für die Produktgestaltung und für die Vermittlung von Anlageprodukten rigider und komplexer, beurteilt der GDV das EU-Gesetzespaket. Das Ziel der EU-Kommission, als Teil der Kapitalmarktunion breite Bevölkerungsschichten an die Finanzmärkte zu bringen und ihnen den Vermögensaufbau zu erleichtern, werde so erschwert.

Laut GDV lägen aber auch Chancen im Vorhaben der EU-Kommission. Beispiele seien die Themen „finanzielle Verbraucherbildung“ und die digitale Bereitstellung der Verbraucherinformationen, die kurz und verständlich sein sollten.

BVI: EU-Vorschlag enthält Licht und Schatten

Der Vorschlag der EU-Kommission enthalte Licht und Schatten, meint auch der deutsche Fondsverband BVI. „Gut ist, dass Kleinanlegern der Zugang zu einem breiten Beratungsangebot erhalten bleibt. So können sie weiterhin einfach von den Chancen der Kapitalmärkte profitieren und eine private Altersvorsorge aufbauen. Das Provisionsverbot im beratungsfreien Vertrieb lehnen wir jedoch ebenso ab wie die zusätzlichen Anforderungen an die Provisionsberatung. Diese Maßnahmen werden den seit MiFID II ohnehin schon sehr hohen Anlegerschutz nicht weiter steigern“, ordnet Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI, ein. (as)

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Vermögensschadenhaftpflicht: Summenanpassung kommt

Bei der Vermögensschadenhaftpflicht kündigt sich eine Erhöhung der Mindestversicherungssummen an. Das hat der AfW mitgeteilt. Der Verwaltungsaufwand für Vermittler soll sich aber voraussichtlich in Grenzen halten.

Die nächste Anpassungsrunde der gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler kündigt sich an. Das hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) mitgeteilt. Demnach ist für die Berufshaftpflichtversicherung eine Anpassung der Mindestversicherungssummen

  • auf 1.564.610 Euro (+264.230 Euro) für jeden einzelnen Schadenfall und
  • auf 2.315.610 Euro (+391.050 Euro) für alle Schadensfälle eines Jahres vorgesehen.

Aktuell betragen die Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.

Vorschlag muss noch von EU-Kommission angenommen werden

Die Anpassung erfolgt auf Basis einer regelmäßigen Überprüfung der Höhe der Mindestversicherungssummen durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Noch sind die Anpassungen aber keine beschlossene Sache. Bis Ende Juni wird die EIOPA der EU-Kommission einen Vorschlag unterbreiten. Dieser muss schließlich angenommen und die neuen Summen in einer delegierten Verordnung bekannt gegeben werden. Und damit ist laut AfW auch fest zu rechnen.

Höhere Summe, höherer Beitrag?

Versicherungsvermittler mit bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen werden von einem möglichen Verwaltungsaufwand aber voraussichtlich verschont bleiben. Denn es zeichne sich ab, heißt es vom AfW, dass – wie schon bei den vorherigen Anpassungen – zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Globalerklärung abgestimmt werden solle.

Mit dieser können die Berufshaftpflichtversicherer bestätigen, dass die Versicherungsverträge zum Stichtag die dann geltenden Mindestversicherungssummen aufweisen. Es bleibe aber abzuwarten, ob die Summenerhöhungen im Bestand beitragsneutral erfolgen werden oder nicht, heißt es dazu vom AfW. (as)

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Provisionsverbot: EU gewährt drei Jahre Aufschub

Atempause beim Thema Provisionsverbot. Denn die Abkehr von einem EU-weit geltenden Verbot soll erst in drei Jahren wieder überprüft werden. Das hat der AfW unter Berufung auf Details zur EU-Kleinanlegerstrategie mitgeteilt. Für reine Ausführungsprodukte sollen Anreize hingegen verboten werden.

Nur wenige Tage nach der Kehrtwende beim EU-weit geltenden Provisionsverbot (AssCompact berichtete) sind nun auch erste Details der EU-Kleinanlegerstrategie (sogenannte Retail Investment Strategy) durchgesickert. Wie der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) in einer Pressemitteilung meldete, ist demnach ein vollständiges Provisionsverbot weiterhin nicht Teil des Vorschlags. Allerdings werde es drei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften laut AfW eine Überprüfung geben. In dem Dokument begründete die EU-Kommission ihre Entscheidung, kein vollständiges Verbot der provisionsbasierten Vergütung ab sofort vorzuschlagen, damit, dass dies erhebliche und plötzliche Auswirkungen auf die bestehenden Vertriebssysteme hätte, deren Folgen schwer abzuschätzen seien.

Teilweises Verbot von Anreizen für reine Ausführungsprodukte

Allerdings, so heißt es nun vom AfW, soll ein teilweises Verbot von Anreizen für reine Ausführungsprodukte, bei denen keine Beratung stattfindet, kommen. Diese sogenannten „Execution-Only“-Geschäfte werden in erster Linie von den im deutschen Onlinebroker-Markt führenden Direktbanken sowie den erfolgreich gewachsenen Neobrokern durchgeführt. Je nachdem, wie umfassend die EU-Kommission ein „Provisionsverbot“ für diese Geschäfte auslegt, wären jeweils beim Kauf eines Fonds anfallende Ausgabeprovisionen, jährlich wiederkehrende Bestandsprovisionen für das Halten von Fonds im Bestand, aber ggf. auch die bei Neobrokern besonders umsatzrelevanten und jeweils beim Kauf von ETFs anfallenden Kickbacks betroffen, heißt es etwa von der globalen Strategieberatung Simon-Kucher (AssCompact berichtete).

"Best Interest"-Test für Finanzberater

Und laut AfW-Pressemitteilung wird es auch einen überarbeiteten „Best Interest“-Test für Finanzberater geben. Damit sollen Finanzberater dazu gebracht werden, ihren Kunden alternative und billigere Produkte anzubieten. Parallel dazu sollen die beruflichen Anforderungen an die Berater verschärft werden. Dazu sollen die EU-Aufsichtsbehörden das Mandat erhalten, „Preis-Leistungs-Benchmarks“ als Maßstäbe für Kosten und Leistung zu schaffen. „Eine Abweichung von der jeweiligen Benchmark sollte die Vermutung aufkommen lassen, dass die Kosten und Gebühren zu hoch sind und das Produkt kein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bietet“, heißt es in dem Dokument laut AfW-Angaben.

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, sagt dazu: „Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich um einen Entwurf handelt, was bedeutet, dass das Dokument vor seiner offiziellen Vorlage noch geändert werden könnte. Grundsätzlich begrüßen wir im Interesse der von uns vertretenen unabhängigen Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sowie Versicherungsmaklerinnen und -makler und ihrer Kunden selbstverständlich die Entscheidung der Kommission, auf ein vollständiges Provisionsverbot zu verzichten.“

VOTUM-Kritik: Europäische Aufsicht soll zur Produkt-Polizei werden

Herbe Kritik an den Plänen kommt unterdessen auch vom VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e. V. (VOTUM). Der Vermittlerverband warnt eindringlich davor, die europäischen Aufsichtsbehörden zu einer Art „Produkt-Polizei“ zu machen, die insbesondere europaweite Kosten-Benchmarks für Kapital- und Versicherungsanlageprodukte vorgeben. Dies könnte einen europäischen Provisionsdeckel bedeuten und damit erneut einen Markteingriff, der – wie der deutsche Gesetzgeber bereits festgestellt hat – nur berechtigt ist, wenn ein umfassendes Marktversagen zu beobachten wäre, was tatsächlich aber nicht der Fall sei, heißt es von VOTUM.

„Die Vorgaben der Retail Investment Strategy für die Ausgestaltung von Beratungen sind in sich widersprüchlich: Zum einen sollen die Berater verpflichtet werden, weitere umfassende Produktanalysen sowohl im Leistungsbereich als auch im Kostensegment vorzunehmen, ohne dass zu erkennen ist, wie ihnen dieser Zusatzaufwand vergütet werden könnte. Zum anderen sollen Berater für ihre Kunden eine Art Zwei-Klassen-Beratungsangebot vorhalten. [...] Das Alles mit dem Ziel, Beratung vermeintlich „billiger“ zu machen. Aus unserer Sicht ein weiterer Irrweg“, kommentiert dazu VOTUM-Vorstand Martin Klein.

Der finale Vorschlag der EU-Kleinanlegerstrategie wird laut der vorläufigen Tagesordnung der EU-Kommission für den 24.05.2023 erwartet. (as)

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ESG-Abfragepflicht für 34f-Berater rückt näher

Was für Versicherungsvermittler bereits Pflicht ist, rückt nun auch für Finanzanlagenvermittler näher: die ESG-Abfragepflicht. Die erforderliche Gesetzesänderung steht nun auf der Agenda der nächsten Bundesratssitzung. Und auch ein Versicherungsthema hat es auf die Agenda geschafft.

Die ESG-Abfragepflicht für Finanzanlagenvermittlung ist einen entscheidenden Schritt näher gerückt. Denn die dafür notwendige Änderung in der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVerV) steht nun auf der Agenda der Bundesratssitzung am 31.03.2023, wie es der Website des Bundesrates zu entnehmen ist.

AfW begrüßt diesen Schritt

Unter Tagesordnungspunkt 39 der 1032. Sitzung des Bundesrates heißt es lapidar: Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Und durch diese Änderungen unterliegen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h der Gewerbeordnung der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. (AfW) hat diesen Schritt im Gesetzgebungsprozess begrüßt. Demnach werde es nun Zeit, dass der absurde und wettbewerbsverzerrende Zustand endlich beendet werde. Es war und ist inakzeptabel, dass alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, alle Banker, alle Vermögensverwalter und alle Gewerbetreibenden unter einem Haftungsdach die Pflichten zru Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen seit dem 02.08.2022 letzten Jahres erfüllen müssen – nur die Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung nicht, heißt es dazu schriftlich vom AfW.

Vorgaben zur ESG-Abfragepflicht sind zu kompliziert

Nach Auffassung des Verbandes sind die gesetzlichen Vorgaben zur Präferenzabfrage allerdings derart kompliziert ausgestaltet, dass von Verständnis und Akzeptanz bei Kunden und Vermittlerschaft keine Rede sein kann. „Wenn beim Kunden erfasst werden soll, inwiefern und in welchem prozentualem Umfang ein Anlageprodukt nachhaltige Investitionen gemäß 1. der EU-Taxonomie, 2. im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung und 3. hinsichtlich nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren – die sogenannten PAIs – abdeckt und man dann auch noch ein passendes Produkt dafür finden soll, ist dies nahezu unmöglich praktisch umzusetzen“, erklärt Norman Wirth, Vorstand beim AfW. Hier gebe es in Zukunft noch viel zu tun, um zu einer praxistauglichen und kundenorientierten Lösung zu kommen, betont der Verband.

Elementar-Pflicht: Bundesregierung wird zu Lösung aufgefordert

Und auch ein Versicherungsthema hat es auf die Agenda der Bundesratssitzung geschafft: die Einführung einer Pflichtversicherung gegen Elementarschäden. Auch wenn es nicht unmittelbar um ein konkretes Gesetz geht, soll damit auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg die Bundesregierung aufgefordert werden, kurzfristig einen konkreten bundesgesetzlichen Regelungsvorschlag zur Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung zu erarbeiten. „Ein Warten auf bessere Zeiten – oder auf das nächste Großschadenereignis – sei keine Option“, schreiben die Bundesländer in ihren Antrag. Es ist also davon auszugehen, dass diese Debatte in den nächsten Wochen und Monaten wieder an Dynamik gewinnt. (as)

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Provisionsverbot: Ist die Regulierung überhaupt notwendig?

Die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der CDU zum Provisionsverbot enthalte wichtige Fakten, so der AfW-Verband. Diese würden bekräftigen, dass ein Verbot falsch und mit Blick auf den Verbraucherschutz kontraproduktiv wäre. Kommentar von Frank Rottenbacher, AfW-Vorstand.

Ein Kommentar von Frank Rottenbacher, AfW-Vorstand

Zunächst: Die Bundesregierung möchte sich noch nicht festlegen, ob sie das durch Brüssel vorgeschlagene Provisionsverbot nun gut oder schlecht findet. Gleich mehrfach weist sie in ihren Antworten auf diesen Fakt hin. Das klingt leider noch nach größerem Abstimmungsbedarf zwischen den Ampel-Koalitionären und ich drücke unserer Branche die Daumen, dass die Entscheidung aufgrund von Fakten getroffen werden wird. Eine Katastrophe wäre: Es gibt im Kanzleramt zum Beispiel eine Runde der Fraktionsvorsitzenden und es kommt zu irgendwelchen Deals: „Gibst Du mir das Verbrenner-OK, bekommst Du dafür das Provisionsverbot.“ Auszuschließen ist ein solches Szenario nicht. Und allein das kann einem Sorgen bereiten.

Würde die Bundesregierung in ihrer Gänze das bitte zur Kenntnis nehmen?

Schaut man sich jedoch die Fakten und Statements an, die die Bundesregierung veröffentlicht hat, entdeckt man Erstaunliches. Zum Beispiel: Im BaFin-Register der unabhängigen Honorar-Anlageberater sind derzeit 18 Kredit- und Wertpapierinstitute gelistet. Nach den der BaFin vorliegenden Zahlen ist das durchschnittliche Anlagevolumen 552.000 Euro pro Kunde. Da muss selbst die Bundesregierung von „sehr vermögenden Privatkunden“ sprechen. Honorarberatung scheint somit quasi ausschließlich Besserverdiener besonders anzusprechen und gar nicht den „Otto-Normalverbraucher“. Würde die Bundesregierung in ihrer Gänze das bitte zur Kenntnis nehmen? Dass sich die Honorarberatung noch nicht durchgesetzt hat, wird auch an der nächsten Zahl deutlich: Bundesweit gibt es zusätzlich 306 registrierte Honorar-Finanzanlagenberater mit Zulassung nach Paragraf 34h Gewerbeordnung. Von Marktdurchdringung kann man somit wirklich nicht sprechen.

Wieso Niederlande?

Kommen wir zu den Niederlanden. Niederlande? Wieso Niederlande? Weil es dort schon ein Provisionsverbot gibt und daher alle auf dieses kleine Land schauen. Dort passierte schon, was bei einem Provisionsverbot auch in Deutschland zu erwarten wäre: Das beratungsfreie Geschäft steigt an, weil sich nur noch wenige einige Beratung leisten wollen – oder können. Die Bundesregierung formuliert das so: „Beispielsweise kann der dort nach Informationen der BaFin zu beobachtende Anstieg des beratungsfreien Geschäfts (einschließlich reinem Ausführungsgeschäft, sog. Execution-only) aus Sicht des Verbraucherschutzes durchaus kritisch gesehen werden, da es regulatorisch ein niedrigeres Schutzniveau bietet und deshalb ein besonderes Maß an Finanzkompetenz voraussetzt.“ Kann ein Provisionsverbot zu weniger Verbraucherschutz führen? Die Bundesregierung hält das für möglich, weil sie für ein funktionierendes „Execution Only Geschäft“ Finanzkompetenz – zum Glück – für sinnvoll hält: „Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die automatisierte Finanzportfolioverwaltung nicht für jeden Kleinanleger geeignet ist, da sie eine hinreichende Finanzkompetenz voraussetzt, und der Kleinanleger ein Verständnis dafür haben muss, was die Finanzportfolioverwaltung leisten und auch nicht leisten kann, und was ihre Chancen und Risiken sind.“

Eine fast verrückte Frage

Kommen wir daher am Ende zu einer fast verrückten Frage: Ist die Regulierung, ist ein Provisionsverbot überhaupt nötig? Oder, wie die CDU es in ihrer kleinen Anfrage formuliert: „Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, nach denen die Provisionen in Deutschland systematisch zu einer für den Verbraucher unvorteilhaften Beratung führen?“ Wenn diese Frage die erste der insgesamt 34 Fragen gewesen wäre, hätte man sich die restlichen 33 vielleicht schenken können. Denn die Antwort der Bundesregierung – und sie nimmt sicherheitshalber die BaFin mit hinzu – lautet: „Der Bundesregierung liegen, ebenso wie der BaFin, keine diesbezüglichen eigenen Erkenntnisse für den deutschen Markt vor. Ein Gutachten hierzu ist derzeit nicht in Planung.“

Vielleicht sollte der Vollständigkeit halber noch ergänzt werden, dass in Anbetracht von ca. 36.000 registrierten Finanzanlagenvermittlern und ca. 46.000 registrierten Versicherungsmaklern die Beschwerdequoten bei den jeweiligen Ombudsstellen seit Jahren statistisch ungefähr bei null liegen.

Fazit: Das gibt die Bundesregierung selbst in dem sie schreibt: „Jede Art der Anlageberatung hat Vor- und Nachteile, die der Anleger im Einzelfall gegeneinander abwägen und denen die Aufsicht bei ihrer Tätigkeit Rechnung tragen muss.“ Genau. Lassen wir doch einfach dem Kunden die Wahl, welche Form er bevorzugt. Man könnte das auch als Marktwirtschaft beschreiben.

Hier steht die schriftliche Antwort der Bundesregierung an die Unions-Bundestagsfraktion zum Download für Verfügung.

Bild: © Frank Rottenbacher

 

AfW: Franziska Geusen neu im Vorstand

Franziska Geusen wurde neu in den Vorstand des AfW gewählt. Sie soll mit ihrer Erfahrung in den Bereichen Digitalisierung und Social Media frischen Wind in den Verband bringen. Matthias Wiegel legt sein Mandat nieder, bleibt dem Verband jedoch als Generalbevollmächtigter erhalten.

Vorstandswechsel beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.: Franziska Geusen wurde am 24.02.2023 neu in den Vorstand gewählt. Sie ist seit 2019 Geschäftsführerin der Hans John Versicherungsmakler GmbH, einem Spezialmakler für Vermögenschadenhaftpflichtversicherungen in Hamburg. Geusen soll insbesondere ihre Expertise aus den Bereichen Versicherung, Digitalisierung und soziale Medien in die Verbandsarbeit einbringen. Der Vorstand des AfW besteht somit künftig aus Norman Wirth, Frank Rottenbacher und Franziska Geusen.

„Ich freue mich riesig, dass wir mit Franziska Geusen im Vorstand deutlich mehr als nur ein Zeichen hin zu jung, weiblich und kompetent setzen können. Sie steht für einen Generationenwechsel, um den unsere konservative, männlich dominierte Branche nicht herumkommen wird“, so Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

Indessen legt Matthias Wiegel sein Vorstandsmandat nieder, das er seit 2017 innehatte. Er bleibt dem AfW jedoch erhalten und kümmert sich ab sofort als Generalbevollmächtigter des Verbandes um die Gewinnung und Betreuung von Fördermitgliedern. (sts)

Bild: © AfW

 

Vermittlerverbände aktualisieren Formulierungshilfen

Die gesetzgeberischen Vorgaben über die Informationspflichten rund um die Nachhaltigkeitsberatung im Vermittlerbetrieb haben sich zum Jahresbeginn erneut verschärft. Die Vermittlerverbände AfW und VOTUM haben nun darauf mit der Aktualisierung ihrer Formulierungshilfen reagiert.

Mit der EU-Transparenzverordnung (TVO) verfolgt die Europäische Union das Ziel, privates Kapital vermehrt in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten umzulenken. Ziel ist die Erreichung von Klimaneutralität in der EU bis 2050 – und die TVO ist ein Baustein davon. Das Gesetzeswerk trat bereits am 10.03.2021 EU-weit in Kraft. Und seither müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Auch Versicherungs- und Anlagevermittler – in der TVO kollektiv als Finanzberater bezeichnet – haben entsprechende Informationspflichten. Grundsätzlich sind die Pflichten, die sich für Finanzberater aus der TVO ergeben, zu unterscheiden zwischen

  • Informationspflichten im Rahmen des eigenen Internetauftritts und
  • vorvertraglichen Informationspflichten im Rahmen der Beratungsdokumentation.
TVO hat bereits mehrere Novellierungen hinter sich

Seit Inkrafttreten im März 2021 hat die EU-Kommission bereits mehrere Novellierungen in der TVO vorgenommen. Für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten war dabei die Einführung der sogenannten ESG-Abfragepflicht eine vergleichsweise markante Änderung in der Kundenberatung (AssCompact berichtete: AfW und VOTUM erneuern Leitfaden zur Transparenzverordnung). Und anlässlich der jüngsten Ergänzung in der TVO zu Beginn des Jahres haben nun die Vermittlerverbände AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen e. V. (AfW) und VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM) auch ihre Formulierungshilfen für Versicherungs- und Anlagevermittler wiederholt aktualisiert. „Mit der jüngsten Aktualisierung von VOTUM und AfW bieten wir allen Versicherungs- und Anlagevermittlern in Deutschland praxisnahe Hilfestellungen und Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Transparenzverordnung“, kommentiert VOTUM-Vorstand Martin Klein die Aktualisierung der Formulierungshilfen.

EU-Vorgaben werden immer detaillierter

Mit Blick auf die durch die am 01.01.2023 in Kraft getretene jüngste Ergänzung der TVO sind die Pflichten für Finanzberater nun neuerlich erweitert worden, heißt es in der Pressemitteilung von AfW und VOTUM. Dies betreffe insbesondere die nun geltende zusätzliche Vorgabe, dass Berater im Rahmen ihres Online-Auftritts eine dezidierte Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung abgeben müssen. Für VOTUM-Chef Klein weisen die Vorgaben aus Brüssel inzwischen allerdings eine realitätsfremde Granularität auf. Nun werde seitens des EU-Gesetzgebers sogar der Wortlaut für Zwischenüberschriften auf Internetseiten vorgeschrieben, kritisiert er. „Dem ursprünglichen und lobenswerten Ziel, mehr Kapital in nachhaltige Geldanlagen zu leiten, nutzen diese gesetzgeberischen Vorgaben jedoch nicht“, so Klein weiter.

Vermittlerverbände fördern Austausch zwischen Anbietern und Beratern

Norman Wirth, Geschäftsführender AfW-Vorstand, ergänzt: „Die Regulierungsdichte beim Thema ESG wird immer unüberschaubarer und die Begrifflichkeiten immer unübersichtlicher. Gerade darum wollen wir gemeinsam Halt und sachliche sowie weitestgehend praxisnahe Orientierung geben.“ Trotz der Kritik an den EU-Vorgaben sind sich die beiden Vermittlerverbände darüber einig, dass das Thema Nachhaltigkeit kein kurzfristiger Trend ist. Daher sollte ihrer Einschätzung nach auch im Rahmen einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung durch die Branche proaktiv agiert werden. Die beiden Verbände werden daher weiterhin aktiv den Austausch zwischen Anbietern und Finanzberatern zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen in der Versicherungs- und Finanzanlagenberatung fördern. (as)

Die gemeinsam von AfW und Votum aktualisierten Hinweise und Formulierungsvorschläge stehen unter "EU-Transparenzverordnung (TVO)" kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Bild: © christianchan – stock.adobe.com

 

So viel Umsatz und Gewinn haben Vermittler 2022 erwirtschaftet

Der Gewinn unabhängiger Vermittler stieg 2022 durchschnittlich auf 75.000 Euro. Das hat das 15. AfW-Vermittlerbarometer ergeben. 50% der Vermittler lagen jedoch unterhalb 55.000 Euro. Frank Rottenbacher sagt daher auch mit Blick auf ein Provisionsverbot, Berlin müsse nicht regulatorisch eingreifen.

 

So viel Umsatz und Gewinn haben Vermittler 2022 erwirtschaftet

 

Das 15. AfW-Vermittlerbarometer zeigt Umsatz und Gewinn, die unabhängige Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler im Jahr 2022 durchschnittlich erwirtschaftet haben. Ergebnis: Der Gewinn kletterte im Durchschnitt auf ca. 75.000 Euro. Im Jahr 2021 lag er noch bei 64.100 Euro. Der durchschnittliche Umsatz im Jahr 2022 betrug den Befragten zufolge 196.000 Euro.

Gruppe mit Gewinn über 300.000 Euro größer geworden

Dass sich der durchschnittliche Gewinn erhöht hat, führt der AfW hauptsächlich darauf zurück, dass die Gruppe mit Gewinnen über 300.000 Euro laut Befragung größer geworden ist. AfW-Vorstand Frank Rottenbacher geht wie folgt auf die Zahlen ein: „Die Entwicklung, dass kleine Vermittlerbüros aufgeben oder übernommen werden, spiegelt sich in diesen Zahlen wider.“ Durch die Schaffung größerer Einheiten und durch den Einsatz digitaler Technik könne die Effizienz gesteigert werden. Diese Digitalisierung verbessere Prozesse sowie die Kundenkommunikation, was zu Umsatzwachstum führe, so Rottenbacher.

 

So viel Umsatz und Gewinn haben Vermittler 2022 erwirtschaftet

 

„Berlin muss nicht regulatorisch eingreifen“

Bei rund einem Viertel lag der Gewinn bei über 100.000 Euro. 50% der Vermittlerinnen und Vermittler erreichten einen Gewinn unterhalb von 55.000 Euro. In diesem Zusammenhang äußert Rottenbacher sich auch in Richtung Politik bezüglich eines Provisionsverbots: „So erfreulich der Anstieg des durchschnittlichen Gewinns auch ist, wenn bei 50% der Vermittlerinnen und Vermittler der Gewinn unter 55.000 Euro liegt, dann sind wir weit weg von einer Neiddiskussion und das ist eine wichtige Information in Richtung Politik – gerade in Zeiten, in denen über ein Provisionsverbot diskutiert wird. Berlin muss nicht regulatorisch eingreifen, um ungerechtfertigte Gewinne zu verhindern.“

Im Durchschnitt gut durch das Jahr gekommen

Die Auswertung nach Erlaubnisbereichen ergibt folgende Ergebnisse: Vermittlerinnen und Vermittler, die ausschließlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO haben, machten durchschnittlich 64.000 Euro Gewinn. Vermittlerinnen und Vermittler, die ausschließlich Finanzanlagen nach § 34f GewO vermitteln, kamen auf 80.000 Euro. Im Durchschnitt seien die unabhängigen Vermittlerinnen und Vermittler laut AfW somit gut durch das Jahr 2022 mit seinen dramatischen Ereignissen und einer sehr hohen Preissteigerung gekommen.

Über das AfW-Vermittlerbarometer

Am 15. AfW-Vermittlerbarometer haben im November und Dezember 2022 insgesamt 1.305 Vermittlerinnen und Vermittler teilgenommen. Beim aktuellen Vermittlerbarometer kam erstmals eine veränderte Form der Datenerhebung zur Anwendung, bei der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer exakte Umsatzwerte anstatt Umsatzgrößenklassen angeben konnten. Die aktuellen Werte sind somit genauer. (lg)

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