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bvk Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

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#fredwagner rund um die Zukunft des Versicherungsvertriebs

Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), Michael H. Heinz liefert sich in einer neuen Ausgabe des Videomagazins #fredwagner ein scharfzüngiges Duell rund um Branchenimage, IDD, Weiterbildung und Digitalisierung mit dem Gastgeber des Magazins, Prof. Dr. Fred Wagner.

Ist die persönliche Versicherungsvermittlung nicht langsam ein Run-off-Modell? Warum ist der Ruf des Berufsstandes so schlecht, wo es doch den „ehrbaren Kaufmann“ gibt? Michael H. Heinz, der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), der sich selbst nach 14 Jahren im Amt noch als „kampfeslustig“ beschreibt, ist zu Gast in einer neuen Ausgabe des Videomagazins #fredwagner und beantwortet diese und viele weitere Fragen.

Wer ist schuld am schlechten Image?

Er sieht sich und die BVK-Mitglieder in einer „Gemengelage, für die wir nicht selbst verantwortlich sind“, schreibt eine Teilschuld am schlechten Image der Versicherungsvermittler auch den Versicherungsgesellschaften, den Medien und dem Verbraucherschutz zu.

Führt die IDD zu „Waffengleichheit“?

Heinz und sein Gastgeber, Prof. Dr. Fred Wagner, Professor für Versicherungsbetriebslehre an der Universität Leipzig, diskutieren zudem über die „Insurance Distribution Directive“ (IDD). Ist die „Waffengleichheit“, die sie bei den klassischen und den Online-Versicherern im Verbraucherschutz schaffen soll, gelungen? „Zumindest auf dem Papier“, sagt Deutschlands oberster Versicherungsvertreter Michael H. Heinz und erzählt von seinem Streit mit einem Online-Portal.

Was bringt die Zukunft?

Und welche „Spielfelder“, auf die es sich zu konzentrieren gilt, warten in der Zukunft – Stichwort Amazon und Co.? Macht es noch Sinn, als Berufseinsteiger Versicherungsvermittler zu werden? „Ja, auf jeden Fall. [...] Aber nicht mehr wie bisher und nicht mehr für jeden.“

Das gesamte Interview sehen Sie hier:

Über #fredwagner und InsuranceTV

Das Videomagazin #fredwagner läuft monatlich mit branchenaktuellen Themen und hochkarätigen Gästen auf InsuranceTV. Als Gemeinschaftsprojekt der V.E.R.S. Leipzig GmbH und der FinanzplanerTV GmbH richtet sich InsuranceTV mit seinen Videoreportagen aus der Versicherungswelt an Entscheider und Führungskräfte der Branche.

 

Maklerpflichten: Klare Trennung von Pflichten des Versicherers

Die Pflichten des Versicherungsmaklers sollen für den Versicherungsnehmer unabhängig davon sein, welche Pflichten ein Versicherer ihm gegenüber hat. Hier geht es um Verantwortung seitens des Maklers, aber auch um Haftungsfragen, wie ein BGH-Urteil gezeigt hat. Von BVK-Rechtsanwältin Angelika Römhild.

<p>Eine Entscheidung des BGH ruft in Erinnerung, dass es sich bei den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers um eigene Pflichten handelt, deren Erf&uuml;llung ein Versicherungsnehmer unabh&auml;ngig von etwaigen Verpflichtungen des Versicherers verlangen kann. F&uuml;r diese Pflichten haftet der Makler auch allein.</p>
<p>Im vorliegenden Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer von dem in Liechtenstein ans&auml;ssigen Versicherer Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufkl&auml;rungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages. Er hatte sich f&uuml;r einen Fonds entschieden, der US-amerikanische Risikolebensversicherungen aufgrund sog. Lebenserwartungsgutachten aufkaufte. Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein Beratungsgespr&auml;ch mit dem vermittelnden Makler, der dem Kl&auml;ger unter anderem die Versicherungsbedingungen, ein so genanntes &bdquo;fact sheet&ldquo;, eine Beschreibung der fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Brosch&uuml;re und eine Kundenpr&auml;sentation aush&auml;ndigte.</p>
<h5>
Mangelnde Maklerpflicht wegen fehlerhafter Aufkl&auml;rung &uuml;ber Anlagen</h5>
<p>Der Fonds entwickelte sich nicht wie erwartet. Der Kl&auml;ger beanstandete eine unzureichende und fehlerhafte Aufkl&auml;rung &uuml;ber das Anlageprodukt mit seinem erheblichen Verlustrisiko. Auch der Makler habe die unzureichenden Informationen aus den &uuml;bergebenen Materialien nicht etwa klargestellt, sondern die Versicherung als eine f&uuml;r die Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage mit &auml;u&szlig;erst geringem Risiko angepriesen. Der Kl&auml;ger behauptete, dass er die Anlage bei korrekter Aufkl&auml;rung nicht gezeichnet h&auml;tte.</p>
<p>Der BGH sah eine fehlerhafte Beratung, die aber nicht dem Versicherer zuzurechnen war. Das Gericht betonte, dass im vorliegenden Fall der Makler nicht im Lager des beklagten Versicherers stand, sondern die Aufgabe hatte, den Kl&auml;ger im Hinblick auf verschiedene alternative Anlagem&ouml;glichkeiten und nicht nur im Hinblick auf den m&ouml;glichen Abschluss einer Lebensversicherung zu beraten. Gegen die Ausf&uuml;hrungen der Vorinstanz zu den Maklerpflichten im vorliegenden Fall erhob der BGH keine Einw&auml;nde. Dort hei&szlig;t es: &bdquo;Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung m&uuml;ssten die pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse des Kunden ber&uuml;cksichtigt und sein Anlageziel abgekl&auml;rt werden; die empfohlene Anlage m&uuml;sse unter Ber&uuml;cksichtigung dieses Anlageziels auf die pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnisse des Kunden zugeschnitten sein. Es k&ouml;nne dahinstehen, ob die &uuml;bergebenen Produktunterlagen zur hinreichenden Aukl&auml;rung in schriftlicher Form geeignet gewesen seien. Die Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem damit verbundenen Verlustrisiko sei angesichts des Anlageziels der Altersvorsorge fehlerhaft gewesen.&ldquo;</p>
<h5>
Verhalten des Maklers kann auch dem Versicherer zugeordnet werden</h5>
<p>Das Verhalten eines Versicherungsmaklers kann aber &ndash; so der BGH- nur ausnahmsweise auch dem Versicherer zuzurechnen sein. Das setzt n&auml;mlich voraus, dass der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit dessen Wissen und Wollen &uuml;bernimmt und damit in dessen Pflichtenkreis t&auml;tig wird.</p>
<p>Zu den origin&auml;ren Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageprodukts geh&ouml;rt eine richtige und vollst&auml;ndige Information &uuml;ber das Produkt; dies umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird.</p>
<h5>
Hinweispflicht auf Risiken des Kapitalverlustes</h5>
<p>Im Hinblick auf den Makler f&uuml;hrte der BGH aus, dass der Berater erforderlichenfalls darauf hinweisen m&uuml;sse, dass Anlagehaltung und erstrebtes Anlageziel nicht kompatibel seien. Solle das beabsichtigte Gesch&auml;ft einer sicheren Geldanlage dienen, sei die ohne weitere Hinweise auf Kapitalverlustrisiken ausgesprochene Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Investition in einen Fonds der streitgegenst&auml;ndliche Art wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft. Nach Ansicht des BGH muss zudem die Frage eigener Aufkl&auml;rungspflichtverletzungen des Versicherers erneut gepr&uuml;ft werden.</p>
<h5>
Maklerpflicht, Versichererpflicht</h5>
<p>F&uuml;hrt ein Makler ein Beratungsgespr&auml;ch, wird von ihm erwartet, dass er den Kunden hinsichtlich seiner konkreten Situation umfassend ber&auml;t und es nicht dem Kunden selbst &uuml;berl&auml;sst, sich anhand ausgeh&auml;ndigter Unterlagen zu informieren. Ein Versicherer hat in diesem Zusammenhang die Pflicht, vollst&auml;ndige Produktinformationen zur Verf&uuml;gung zu stellen. Die Bewertung des Einzelfalls muss im Beratungsgespr&auml;ch erfolgen. Deutlich wird, dass seitens der Rechtsprechung der Notwendigkeit einer umfassenden individuellen Beratung eine hohe Bedeutung beigemessen wird.</p>
<p>BGH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: IV ZR 437/15</p>
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Ein Artikel von
Angelika Römhild, BVK-Rechtsanwältin

Versicherungsmakler der Zukunft: Wandeln in der Grauzone?

Digitalisierung und Regulierung sind Hauptfaktoren für den Wandel des Berufsbildes des Versicherungsmaklers. Dabei gilt es nicht mehr unbedingt als modern, die rechtlichen Grenzen klar einzuhalten, meint der BVK. Grund genug für den Maklerverband, sich wichtigen Aspekten des Maklerstatus zuzuwenden.

<h5>
Ein Kommentar von BVK-Vizepr&auml;sident Andreas Vollmer und Rechtsanw&auml;ltin Angelika R&ouml;mhild.</h5>
<p>Zum Teil ist in der Branche zu beobachten, dass unter einem zeitgem&auml;&szlig;en Maklerbild verstanden wird, sich vom klassischen Berufsbild zu verabschieden und nach einem neuen Maklertypus zu suchen. Dabei gilt es nicht mehr unbedingt als modern, die rechtlichen Grenzen klar einzuhalten. Vielmehr werden sie immer wieder in Grauzonen &uuml;berschritten.</p>
<p>Selbstverst&auml;ndlich ist es legitim, die von Rechtsprechung und Gesetzgebung vorgegebenen Grenzen auszunutzen. Wo aber angestrebt wird, Schlupfl&ouml;cher zu suchen, stellt sich die Frage nach dem nachhaltigen Nutzen einer derartigen Strategie. Denn nat&uuml;rlich reagiert der Gesetzgeber auf Missst&auml;nde. So war es in Folge der Finanzkrise unvermeidlich, dass Regulierungsma&szlig;nahmen ergriffen wurden. Dass in diesem Zusammenhang auch die Versicherungsvermittler immer mehr in den Fokus gerieten, hatte weniger mit echten Verfehlungen der Makler zu tun, als mit der N&auml;he der Versicherungen zu den Banken.</p>
<p>Nach den Regelungen f&uuml;r die Registrierung und Beratung kamen Provisionsdeckel und Verl&auml;ngerung der Stornohaftungszeiten. Die aktuellsten Regulierungsma&szlig;nahmen sind dem Umsetzungsgesetz zur IDD-Richtlinie zu entnehmen. Und hier wird nun auch der Online-Vertrieb einbezogen. L&auml;ngst setzt die Branche nicht mehr nur auf die traditionellen Vertriebswege.</p>
<h5>
Das IDD-Umsetzungsgesetz</h5>
<p>Das IDD-Umsetzungsgesetz bringt zum Beispiel &Auml;nderungen der Gewerbeordnung (GewO), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit sich.</p>
<p>Seit Inkrafttreten der neuen Regelungen sollte &uuml;ber folgende Punkte Einigkeit bestehen:</p>
<ul>
<li>
Regelungen zur Erstinformation und auch zur Beratung gelten f&uuml;r alle Vertriebswege.</li>
<li>
Die IDD regelt, dass auch Betreiber von Websites, &uuml;ber die ein Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt abschlie&szlig;en kann, Versicherungsvermittler sind.</li>
<li>
Eine Bereichsausnahme f&uuml;r den Fernabsatz gibt es nicht mehr. Es gilt: Kein Vertrieb ohne Beratung.</li>
<li>
Die Vertriebst&auml;tigkeit gegen&uuml;ber den Versicherungsnehmern muss in deren bestm&ouml;glichem Interesse erfolgen.</li>
<li>
Es d&uuml;rfen keine Fehlanreize &uuml;ber das Mittel der Verg&uuml;tung geschaffen werden.</li>
<li>
Das Provisionsabgabeverbot wird ausdr&uuml;cklich gesetzlich normiert (Geltung seit Sommer 2017).</li>
<li>
Die Qualifikationsanforderungen werden erh&ouml;ht.</li>
</ul>
<p>Es wird also deutlich, dass besonderer Wert auf Transparenz und die Erf&uuml;llung der Informations- und Beratungspflichten gegen&uuml;ber dem Versicherungsnehmer gelegt wird. In diesem Zusammenhang soll kurz auf zwei weitere grundlegende Regelungen hingewiesen werden.</p>
<h5>
&sect; 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)</h5>
<p>Nach der aktuell geltenden Regelung zur statusbezogenen Erstinformation sind Vermittler verpflichtet, Kunden beim ersten gesch&auml;ftlichen Kontakt verst&auml;ndlich und in Textform verschiedene Informationen mitzuteilen (unter anderem den gewerblichen Erlaubnisstatus). Bei Vermittlung &uuml;ber eine Website ist erforderlich, dass der Kunde die Belehrung &uuml;ber den Vermittlerstatus per Briefpost oder E-Mail erh&auml;lt, auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt. In Betracht kommen mag auch ein obligatorischer Download, ohne den der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann (vorbehaltlich der Regelungen der neuen Verordnung).</p>
<h5>
&sect; 61 VVG</h5>
<p>Grunds&auml;tzlich besteht die Verpflichtung, den Kunden nach W&uuml;nschen und Bed&uuml;rfnissen zu befragen, zu beraten, den Rat zu begr&uuml;nden und dies zu dokumentieren.</p>
<p>Im pers&ouml;nlichen Vertrieb kann der Kunde durch Erkl&auml;rung in Schriftform auf die Beratung oder die Dokumentation verzichten. Im Fernabsatz kann der Verzicht durch eine Erkl&auml;rung in Textform erfolgen. Ein Komplettverzicht wird aber wohl nicht als IDD-konform angesehen werden k&ouml;nnen. Art. 20 IDD verlangt, den Kunden in verst&auml;ndlicher Form die relevanten Informationen &uuml;ber das Versicherungsprodukt mitzuteilen, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu erm&ouml;glichen.</p>
<h5>
Digitalisierung sorgt f&uuml;r neue Regeln</h5>
<p>Die neuen Regulierungen zeigen, dass das Thema &bdquo;Digitalisierung&ldquo; im Zusammenhang mit der Versicherungswirtschaft seitens des Gesetzgebers sehr genau beobachtet wird. Von dem einstmals sogenannten &bdquo;regulatorischen Sandkasten&ldquo; im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb kann nicht mehr die Rede sein.</p>
<p>F&uuml;r den BVK ist diese Entwicklung logisch. Es kann weder im Sinne der einzelnen Vermittler noch im Interesse der Versicherungsnehmer sein, die Vertriebswege in Vermittler erster und zweiter Klasse einzuteilen. Auch wenn es Makler gibt, die ihren Kunden gerne nur ein Minimum an Leistung bieten m&ouml;chten, ist dies eine Auffassung vom Berufsbild des Maklers, der der BVK nicht folgen m&ouml;chte. Und das nicht nur deshalb, weil Entwicklungen, die negative Konsequenzen und wirtschaftliche Risiken f&uuml;r die Verbraucher mit sich bringen, zwangsl&auml;ufig zu weiteren Regulierungsma&szlig;nahmen f&uuml;hren w&uuml;rden.</p>
<h5>
&bdquo;Ja&ldquo; zur beruflichen Verantwortung</h5>
<p>Der BVK versteht sich als der Berufsverband der Makler, die ihren Kunden nicht mit einer Einstellung von &bdquo;weniger ist mehr&ldquo; gegen&uuml;bertreten wollen und die sich &ndash; wie seitens des BGH gefordert (Urteil vom 22.5.85, IV a ZR 190/83) &ndash; als Sachwalter des Versicherungsnehmers verstehen. Diese Sachwalterstellung wurde in st&auml;ndiger Rechtsprechung weiter umschrieben. So zum Beispiel seitens des BGH im Jahr 2016 (Urteil vom 14.1.2016, I ZR 107/14): &bdquo;Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegen&uuml;ber dem Versicherungsnehmer geh&ouml;rt es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verl&auml;ngerungen hin &uuml;berpr&uuml;ft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr f&ouml;rdert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig ber&auml;t, f&uuml;r sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt [...]&ldquo;</p>
<p>Der BVK sieht sich mit seiner Position und seiner Ansicht zu dem Berufsbild des Maklers im Einklang mit diesen Prinzipien. Bei einem Blick auf die Entwicklungen der Branche liegt die Schlussfolgerung nahe, dass nur der kundenorientierte Makler eine Zukunft hat. Insofern d&uuml;rfte es keine Unterschiede zwischen traditionellen und digitalen Vertriebswegen geben.</p>
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BVK veröffentlicht IDD-Checkliste für Versicherungsvermittler

Ob sie die Vorgaben der IDD erfüllen, können Vermittler nun mithilfe einer Checkliste klären. Entwickelt hat die Liste Prof. Dr. Matthias Beenken in Zusammenarbeit mit dem BVK und der KuBI. Behandelt werden Themen wie Weiterbildung, Erstinformation und Vergütungssysteme, aber auch Aspekte wie das Provisionsabgabeverbot.

<p>Mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD Ende Februar 2018 ergeben sich f&uuml;r Versicherungsvermittler viele Fragen und Unsicherheiten. Daher hat Professor Dr. Matthias Beenken mit dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) und der Konzeptentwicklungs- und Beratungs- / Innovationswerkstatt der Assekuranz und Finanzdienstleister (KuBI) e. V. eine IDD-Checkliste f&uuml;r Vermittlerbetriebe erarbeitet. Die Themen der 20 Fragen mit spezifischen Hinweisen und Handlungsanweisungen reichen von Weiterbildung, Beratung &uuml;ber Verg&uuml;tungssysteme bis hin zu Erstinformation und dem Produktgenehmigungsprozess. Zudem sind die Aspekte Versicherungsanlageprodukte, Honorarberatung und das Provisionsabgabeverbot thematisiert.</p>
<p>&nbsp;&bdquo;Mit dieser Checkliste k&ouml;nnen Vermittler kl&auml;ren, ob sie sozusagen IDD-bereit sind&ldquo;, erkl&auml;rt BVK-Pr&auml;sident Michael H. Heinz. Weitere Informationen w&uuml;rden bei Bedarf &uuml;ber die Publikationen des BVK oder der KuBI ver&ouml;ffentlicht. Professor Beenken f&uuml;gt hinzu: &bdquo;Wir haben die Liste nach dem derzeitigen Wissensstand konzipiert. Dennoch sollte dabei beachtet werden, dass sich wom&ouml;glich der eine oder andere Punkt durch die Verabschiedung der dazugeh&ouml;rigen Verordnung etwas ver&auml;ndern kann.&ldquo; Vermittler sollten sich daher in n&auml;chster Zeit &uuml;ber den BVK oder die KuBI fortlaufend informieren. Die Liste werde gegebenenfalls aktualisiert.</p>
<p>Die Checkliste ist auf der KuBI-Website unter <a href="http://www.kubiev.de&quot; target="_blank">www.kubiev.de</a&gt; kostenlos verf&uuml;gbar. (tk)</p>
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BVK auf der DKM 2017: Positives Fazit der IDD-Umsetzung

Bei seiner Pressekonferenz auf der DKM 2017, die der BVK immer traditionell gemeinsam mit dem Messeveranstalter bbg Betriebsberatungs GmbH abhält, sprach BVK-Präsident Michael H. Heinz unter anderem über die bisherige IDD-Umsetzung und zog hier ein positives Fazit.

<p>Bisher zieht der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ein durchweg positives Fazit der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie: Neben dem eminent wichtigen Erhalt des Provisionssystems hat der Verband sein Hauptanliegen erreicht, dass es keinen Vertrieb ohne Beratung geben darf, das heißt, dass alle Vertriebswege, ungeachtet ob online oder stationär, Kunden beraten und ihnen einen angemessenen Versicherungsschutz anbieten müssen. „Damit wird die im VVG noch geltende Beratungsausnahme für den Vertrieb im Fernabsatz abgeschafft“, informiert BVK-Präsident Michael H. Heinz anlässlich der BVK-Pressekonferenz auf der DKM in Dortmund am Mittwochmorgen. </p><p>Wie dort angeklungen ist, hat der BVK darüber hinaus auch erreichen können, dass ein Honorarannahmeverbot, das im Gesetzgebungsprozess noch über dem Berufsstand schwebte, endgültig vom Tisch ist. „Dies bedeutet – wie auch vom Gesetzgeber intendiert – eine wirkliche Stärkung der Honorarberatung“, sagt Heinz. „Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich diese Regelung in der Praxis bewährt.“ </p><p>Einen weiteren Pluspunkt des IDD-Umsetzungsgesetzes sieht der BVK in der Verankerung des Provisionsabgabeverbotes im Versicherungsaufsichtsgesetz. Allerdings muss es jetzt auch wirksam umgesetzt werden. Seinem Charakter einer Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sollte auch in der Vertriebspraxis volle Geltung verschafft werden. (ad)</p><p>Foto (v. l. n. r.: Brigitte Horn (Chefredakteurin AssCompact), Konrad Schmidt (Geschäftsführer bbg Betriebsberatungs GmbH), Dieter Knörrer (Geschäftsführer bbg Betriebsberatungs GmbH), Michael H. Heinz (BVK-Präsident), Gerald Archangeli (BVK-Vizepräsident), Andreas Vollmer (BVK-Vizepräsident).</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/83A43681-5F18-4D11-B126-98E439326A3D"></div>

 

Kein Ende in Sicht: BVK geht erneut gegen Check24 vor

Kein Ende in Sicht, obwohl ein Urteil bereits gefallen war: Check24 muss für mehr Transparenz sorgen. Jetzt klagt der Bundesverband für Versicherungskaufleute (BVK) auf mangelnde Umsetzung und das Vergleichsportal wehrt sich.

<p>Wer denkt, dass langsam Ruhe in den Rechtsstreit zwischen Check24 und dem Bundesverband für Versicherungskaufleute (BVK) eintritt, der irrt. Und es scheint fast so, als ginge es jetzt erst richtig los. Im April 2017 hat zwar ein abschließendes Urteil des Oberlandesgerichts München (<a href="http://www.asscompact.de/nachrichten/urteil-check24-online-portal-muss-…; target="_blank" target="_blank" >AssCompact berichtete</a>) klargestellt, dass das Vergleichsportal hinsichtlich der Informationspolitik gegenüber seinen Kunden nachbessern muss. Der BVK kündigte jedoch schon bei Bekanntwerden der Urteilsbegründung an, dass er auch ein Auge auf die Umsetzung haben wird. Jetzt hat der Verband bei Gericht einen Ordnungsmittelantrag gegen das Online-Portal eingereicht. Er will gerichtlich klären lassen, ob Check24 gegen das Urteil vom April verstößt. Dies hätte gegebenenfalls ein Ordnungsgeld gegen das Online-Portal zur Folge. </p><h5>Vollständige Gleichbehandlung von Online- und Offlinevermittlern gefordert</h5><p>„Wir pochen vor dem Landgericht München I auf Vollstreckung des Urteils vom April 2017, weil Check24 das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts München aus unserer Sicht immer noch nicht ausreichend umsetzt und sich auf seinem Online-Portal gegenüber seinen Kunden nach wie vor nicht klar genug als Makler zu erkennen gibt, der für seine Arbeit Provisionen kassiert“, so die Begründung des BVK-Präsidenten Michael H. Heinz. Der Verband fordert eine vollständige Gleichbehandlung von Online- und Offline-Vermittlern. Die Verbraucher, so BVK-Präsident Michael H. Heinz, hätten ein Anrecht darauf zu erfahren und auf dem Online-Portal von Check24 sichtbar und verständlich darüber informiert zu werden, mit wem sie es zu tun haben, wenn sie dort Versicherungen abschließen. „Das entspricht dem Prinzip der Unternehmenswahrheit und Unternehmensklarheit. Das tut Check24 jedoch trotz des gegen das Online-Portal ergangenen Urteils nach unserer Auffassung nicht ausreichend“, so der BVK-Präsident.</p><h5>Mit den eigenen Waffen: Check24 mahnt BVK-Mitglieder ab</h5><p>Check24 will den BVK jetzt mit den eigenen Waffen schlagen. Das Vergleichsportal hat angekündigt, nun ebenfalls gegen Vermittler vorzugehen, wenn sie die vom BVK angemahnten gesetzlichen Informationspflichten nicht ausreichend umsetzen. Der Ton wird nun auch vonseiten des Vergleichsportals deutlich harscher: „Gerne zeigt die Verbandsführung mit dem Finger auf andere, während Mitglieder nicht einhalten, was von anderen gefordert wird. Dazu gehört beispielsweise die entsprechende Kommunikation der gesetzlich vorgeschriebenen Erstinformation. Einige BVK-Makler verzichten trotz klarer Rechtspflichten komplett auf die Bereitstellung dieser sogenannten Erstinformation. Wir haben in diesem Zusammenhang BVK-Mitglieder abgemahnt und entsprechende Unterlassungserklärungen erhalten“, lautet eine Stellungnahme des Portals gegenüber der Presse. </p><p>Das Gericht hatte klargestellt, dass auch Online-Makler beim ersten Geschäftskontakt die Informationen, die § 11 Abs. 1 VersVermV verlangt, verständlich in Textform mitzuteilen haben. Check24 beruft sich nun darauf, dass auch Offline-Makler dies oft nicht hinreichend umsetzen und holt zum Gegenschlag aus. Die Kritik des BVK geht jedoch noch weiter: „Wir meinen, dass es zum Geschäftsmodell von Check24 gehört, eben nicht von Anfang an ausreichend deutlich auf die Maklertätigkeit hinzuweisen, sondern als vermeintlich neutrales Online-Portal aufzutreten“, so der BVK-Präsident. Nach Ansicht des Verbandes geht es nicht nur um eine wegweisende Entscheidung zu den Informationspflichten von Versicherungsmaklern, sondern auch darum, gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, die es bislang nicht gibt. </p><h5>Onlineportal verteidigt seine Umsetzung der Anpassungen</h5><p>Check24 interpretiert diese Aussage des BVK anders: „Der BVK agiert scheinheilig und unaufrichtig. Es geht ihm offensichtlich nicht um Verbraucherschutz, sondern um polemisierende Kritik am Geschäftsmodell Vergleichsportal“, heißt es in einer Stellungnahme des Unternehmens. Aus Sicht von Check24 wurden die vom Gericht geforderten Anpassungen insbesondere bezüglich der Erstinformation auf der Webseite korrekt umgesetzt: „Unsere Kunden erhalten unmittelbar nach Eingabe ihrer E-Mail-Adresse und somit zum frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebene Informationen per E-Mail. Das Gesetz sieht eine Information ‚beim ersten Geschäftskontakt‘ vor. Voraussetzung für einen Kontakt ist, dass man über die Kontaktdaten seines Gegenübers verfügt. Dementsprechend kann auch der Geschäftskontakt im Sinne des Gesetzes erst entstehen, wenn dem Vermittler die Kontaktdaten des Kunden vorliegen.“ </p><p>Das Landgericht muss nun den Ordnungsmittelantrag des BVK prüfen. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen. (tos)</p><h5>Hintergrundinformationen zum Rechtsstreit lesen Sie hier</h5><ul><li><a href="http://www.asscompact.de/nachrichten/urteil-check24-online-portal-muss-…; target="_blank" target="_blank" >Urteil Check24: Online-Portal muss nachbessern</a></li><li><a href="http://www.asscompact.de/nachrichten/check24-urteil-hat-auswirkungen-au…; target="_blank" >Check24: Urteil hat Auswirkungen auf alle Makler</a></li><li><a href="http://www.asscompact.de/nachrichten/urteil-im-verfahren-bvk-gegen-chec…; target="_blank" >Urteil im Verfahren BVK gegen Check24</a></li></ul><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/B76C74AA-C4CC-4B05-8394-9BEB40A4C501"></div>

 

Jamaika – und die Versicherungsvermittlung

Deutschland hat gewählt und eine Jamaika-Koalition steht im Raum. Was heißt das für die Versicherungsvermittlung? Bekannt ist, dass BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Übergang zur Honorarberatung wollen. Die FDP will größtmögliche unternehmerische Freiheit, wenig Bürokratie und hält an Provisionen fest. Doch die Liberalen könnten auf anderer Ebene auch für Unruhe sorgen.

<p>Sozusagen in letzter Minute wurde das IDD-Umsetzungsgesetz unter der Legislaturperiode der Großen Koalition beschlossen. Die Stimmen von CDU/CSU und SPD reichten aus, um ein für die Versicherungsvermittlung akzeptables Ergebnis zu erzielen, auch wenn dem Gesetz ein langwieriger Einsatz der Vermittlerverbände vorausging. </p><h5>Diskussionen könnten von vorne beginnen</h5><p>Nach der Bundestagswahl am vergangenen Sonntag wird sich die politische Bühne ändern. Sollte eine Jamaika-Koalition zustande kommen, hätte das auch Auswirkungen auf die Versicherungsvermittlung und -beratung. An der Seite von CDU/CSU würden diesbezüglich mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP als mögliche Regierungspartner konträre Positionen aufeinandertreffen. Unter anderem betrifft dies die Vergütungsmodelle im Versicherungsvertrieb. Während die FDP an Provisionen festhält, kommen für die Grünen ein Provisionsverbot und der Übergang zur Honorarberatung durchaus infrage. Noch vor wenigen Wochen kritisierten Grünen-Abgeordnete in der Bundestagssitzung zur IDD, dass die Koalitionsfraktionen dem Druck der Maklerlobby nachgegeben hätten. </p><p>„Wir wissen natürlich, dass gerade die Grünen mit der Entscheidung der IDD nicht zufrieden sind“, sagte Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute, am Dienstagabend in Berlin. Er geht davon aus, dass viele Diskussionen, die im Rahmen der IDD schon geführt wurden, nun wieder beginnen werden. Die politische Arbeit des Verbands werde auf jeden Fall schwieriger, so Heinz. Zunächst hätte man es mit mindestens drei Parteien und damit mit mehreren Ansprechpartnern zu tun. Zudem könne es Bestrebungen geben, dass das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz auf Bestreben der Grünen aufgeteilt werde. „Dann haben wir natürlich wieder die Themen, die wir bereits in der letzten Legislaturperiode hatten, und die wir schon im Zuge der IDD bearbeitet hatten“, befürchtet Heinz weiter.</p><h5>Die FDP und die Digitalisierung</h5><p>Die beruflichen Interessen von Vermittlerunternehmen dürften dagegen in den Händen der Liberalen gut aufgehoben sein. Die FDP präsentiert sich als Mittelstandspartei und dürfte verlässlicher Verbündeter der Vermittlerunternehmen bleiben. Und trotzdem könnte auch die FDP noch für Unruhe im Versicherungsvertrieb sorgen. Beim BVK-Präsidenten ist die Freude über einen mögliche Regierungspartei FDP nicht ganz ungetrübt: „Denken Sie mal an das Thema Digitalisierung, da könnte es sein, dass uns die FDP links und rechts überholt. Etwas was uns vielleicht gar nicht so gut gefällt oder gut tut.“ </p><p>Die Arbeit geht den Vermittlerverbänden nach der Wahl jedenfalls nicht aus. So will der BVK die politischen Gespräche spätestens in der nächsten Woche wieder aufnehmen. (bh)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/CFC93E8F-BAA9-4FC8-9492-FB995F463D0B"></div>

 

Urteil Check24: Online-Portal muss nachbessern

Umfassender beraten und informieren sowie genau befragen – das sind die Kernpunkte die Check24 künftig gegenüber seinen Onlinekunden zu berücksichtigen hat. Die Urteilsbegründung zum Rechtsstreit zwischen BVK und dem Vergleichsportal liegt jetzt vor.

<p>Transparenter und umfassender beraten und informieren sowie genau befragen – das sind die Kernpunkte, die Check24 künftig gegenüber seinen Onlinekunden zu berücksichtigen hat. Dies ist der nun vorliegenden Urteilsbegründung zum Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute BVK und dem Vergleichsportal zu entnehmen. Check24 sieht das Urteil jedoch für alle Vertriebswege als relevant an.</p><h5>Hintergrund des Prozesses</h5><p>Der BVK hatte im Herbst 2015 Klage gegen Check24 erhoben. Darin wirft er dem Vergleichsportal vor, Verbraucher auf seine Plattform zu locken, um Versicherungsverträge abzuschließen. Bei diesen Online-Geschäften finde laut BVK jedoch weder die gesetzlich vorgeschriebene Information noch die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers (nach VVG und VersVermV) statt. In Folge der Berufung durch beide Parteien wurde der Prozess vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt. Dieser hat im April sein Urteil zu Gunsten des BVK gesprochen und jetzt in der Urteilsbegründung dargelegt, welche Nachbesserungen Check24 vornehmen muss. </p><h5>Maklerstatus und Provisionsbezug muss deutlich sein</h5><p>Demnach müsse sich das Onlineportal bereits beim Erstkontakt mit dem Kunden seinen Maklerstatus deutlich machen und damit auch vermitteln, dass es Provisionen beziehe und nicht nur Preise vergleicht. Eine entsprechende Erstinformation muss Check24 in Textform (Brief, Email oder obligatorischer Download) aktiv übermitteln. Bisher ist diese auf dem Portal nur sehr versteckt zu finden. </p><p>Weiterhin sieht das Gericht es als eine Pflichtverletzung an, wenn Check24 in Verbindung mit einem Abschluss den Besuchern seiner Webseite nicht alle wichtigen Fragen stellt, die für den Versicherungsschutz von Relevanz sind. Bei standardisierten Buchungsvorgängen muss gewährleistet sein, dass der Kunde hinsichtlich aller relevanten Aspekte des Versicherungsschutzes beraten und befragt wird. </p><h5>BVK und Check24 interpretieren das Urteil unterschiedlich</h5><p>Der BVK will im Sinne des Verbraucherschutzes erreichen, dass alle Marktteilnehmer gleichen Anforderungen gerecht werden müssen. „Wir sind sehr zufrieden, dass Online-Anbieter nunmehr an die gleichen hohen Standards herangeführt werden, denen stationäre Vermittler seit langem genügen müssen“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der Verband erhofft sich, dass in Folge des Urteils auch andere Online-Anbieter weitreichende Korrekturen an ihren Geschäftspraktiken vornehmen. </p><p>Check24 betrachtet den Sachverhalt von der anderen Seite. Bezugnehmend auf die Vorschriften zur Erstinformation fokussiert der Online-Anbieter darauf, dass das Urteil für alle Vertriebskanäle maßgebend sei. Es gehe nicht darum, dass Check24 sich als Makler zu erkennen geben müsse, sondern dass der Kunde ein Dokument mit der Erstinformation auf einem dauerhaften Datenträger erhalte. Dies betreffe alle Vertriebswege – im Internet sowie bei telefonischer und persönlicher Beratung.</p><p>Eine Revision des Urteils ist nicht zugelassen. Dennoch bleibt Check24 die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats. (tos) </p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/552B8FFC-DE9D-4D1C-BCAD-E70EFC7424EF"></div>

 

Einnahmen von Vermittlern sind leicht gestiegen

Die Einnahmesituation von Vermittlern hat sich leicht verbessert, wie die Strukturanalyse des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) zeigt. Im Innendienst eines Versicherers käme jeder zweite Vermittler allerdings finanziell besser weg, und das ganz ohne unternehmerisches Risiko. Laut Studie sind viele Vermittler Kleinunternehmer ohne oder nur mit wenigen Mitarbeitern und im Durchschnitt 49 Jahre alt.

<p>Obwohl die Provisionssätze in den vergangenen Jahren unter Druck geraten sind, ist bei der Einnahmesituation der Vermittler eine leicht positive Entwicklung zu verzeichnen. Laut Studie zählen Makler in der absoluten Breite aber keineswegs zu den Höchstverdienern. Im Innendienst eines Versicherers würde jeder zweite Vermittler mehr verdienen, und das ganz ohne die Bürde des unternehmerischen Risikos. Dies geht aus der Strukturanalyse des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hervor. Im Zweijahres-Rhythmus ermittelt die Studie anhand der Daten von 4.000 Vermittlern die betriebswirtschaftliche Lage von Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertretern sowie Maklern. </p><h5>Vorwiegend Kleinunternehmer, Ausschließlichkeit dominiert</h5><p>Wie die Studie außerdem zeigt, agieren viele Vermittler als Kleinunternehmer und haben keine oder nur wenige Mitarbeiter – und gelangen nach Einschätzung des BVK schnell an Effizienzgrenzen. Dabei würde laut BVK jede zusätzliche im Betrieb mitarbeitende Person mehr Umsatz und Gewinn bringen. Der BVK mahnt Versicherungsunternehmen, diese Zusammenhänge zu berücksichtigen, weil sie jedenfalls im Ausschließlichkeitsvertrieb die wirtschaftliche und personelle Basis der Vermittlerbetriebe beeinflussen. Mit 93% machen die Einfirmenvertreter unter den Betrieben, die an der Studie teilgenommen haben, den größten Anteil aus, 1,5% sind als Mehrfachvertreter und 5,5% als Versicherungsmakler im Vermittlerregister verzeichnet. Bedingt durch den Zugangsweg für die Umfrage über die berufsständischen Organisationen BVK und AVV ist die Stichprobe allerdings wohl nicht repräsentativ für den gesamten Vermittlermarkt. Bei einer Erhebung im Auftrag des BVK aus dem Jahr 2013 belief sich der Anteil der hauptberuflichen Ausschließlichkeitsvertreter auf gut 61%, Mehrfachvertreter machten knapp 13% aus und Makler ca. 26%.</p><h5>Rund jeder dritte Vermittler hat weniger als 100.000 Euro Umsatz</h5><p>Laut Strukturanalyse verzeichnet jeweils rund jeder dritte Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertreter einen Umsatz von weniger als 100.000 Euro. Bei den Versicherungsmaklern bleiben vier von zehn befragten Betrieben unter dieser Umsatzgrenze. Im Detail erzielt über alle Vermittlertypen hinweg jeder 35. Befragte sogar einen Umsatz von weniger als 25.000 Euro. Als auffällig betrachten die Studienautoren den Umstand, dass der Anteil der Betriebe mit einem Umsatz unter 25.000 Euro bei den Versicherungsmaklern fast drei Mal so groß ist wie bei den Vertretern.</p><h5>Versicherungsvermittler im Schnitt um die 50</h5><p>Die Versicherungsvermittler, die an der Befragung teilgenommen haben, sind im Durchschnitt 49 Jahre alt, diesen Wert belegen auch andere Studien. Mehr als jeder zweite Teilnehmer ist mindestens 50 Jahre alt, wird also spätestens in den nächsten 10 bis 15 Jahren an das Thema Nachfolge denken müssen (Vertreter) oder wollen (Makler). Nicht einmal 20% der Teilnehmer sind unter 40 Jahren. Laut Studienautoren unterstreiche dies aufs Neue die Nachwuchsprobleme für den selbstständigen Versicherungsvertrieb. (tk)</p><h5>Zur Studie</h5><p>Die Studie „Betriebswirtschaftliche Strukturen des Versicherungsvertriebs – BVK-Strukturanalyse 2016/2017“ hat 103 Seiten und wird vom VersicherungsJournal-Verlag als E-Book angeboten. Mehr Informationen gibt es <a target="_blank" href="http://www.versicherungsjournal.de/buch/studie-betriebswirtschaftliche-…; target="_blank" >hier</a>.</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/9CD908D9-B232-4B2F-8761-F8A66487F81D"></div>

 

BVK: Entscheidungen zur bAV-Reform sind ermutigend

Noch liegt kein Gesetzesentwurf vor, aber die Eckdaten für eine bAV-Reform scheinen festzustehen. Zumindest kam es in dieser Woche zu einer Einigung zwischen dem Bundesarbeits- und dem Bundesfinanzministerium. Der BVK sieht dabei ermutigende Tendenzen für die Vermittler.

<p>Befürchtungen, dass Versicherungsvermittler ihre Bedeutung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verlieren werden, haben sich zumindest vorerst nicht bestätigt. Die in dieser Woche in Berlin getroffenen Entscheidungen seien sogar ermutigend, meint der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK). Wäre ein Sozialpartnermodell in seiner ursprünglichen Idee durchgesetzt worden, hätte dies insbesondere für Versicherungsmakler schwerwiegende Folgen gehabt.</p><h5>Anreize für Geringverdiener</h5><p>Konkret begrüßt der BVK die Pläne, Anreize für Geringverdiener zu erhöhen, indem die späteren bAV-Renten als Freibeträge im Fall einer Grundsicherung im Alter anerkannt werden. Auch eine Aufstockung der steuerlichen Förderung bis zu 7% der Beitragsbemessungsgrenze befürwortet der BVK.</p><h5>Anreize für Arbeitgeber</h5><p>„Damit kann die bAV attraktiver gestaltet werden“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz die Pläne der Bundesregierung. „Allerdings empfehlen wir die steuerliche Förderung etwas mehr, nämlich auf 10%, anzuheben. Dass kleine und mittelständische Arbeitgeber (KMU) nicht mehr für die Höhe der zukünftigen Betriebsrenten garantieren müssen, unterstützen wir ebenfalls. Schließlich führten gerade diese Rentengarantien in Zeiten des Niedrigzinses dazu, dass die Ausweitung der betrieblichen Altersvorsorge bei den KMU in letzter Zeit zu wünschen übrig ließ, weil die Unternehmen zu Recht die Haftung für zugesagte Renten scheuten.“</p><p>Zuversichtlich stimmen den BVK auch Vorhaben der Bundesregierung, künftig Arbeitgebern eine steuerliche Verrechnung von 30% zu gewähren, wenn diese für ihre Geringverdiener 240 bis 480 Euro jährlich in die bAV überweisen. (bh)</p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/A96A1D4B-9691-4CE0-8411-958066A83370"></div>