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„Unternehmer-Ass 2019“ für die besten Vermittler

Zum mittlerweile 14. Mal haben das Institut Ritter, der BVK und das Versicherungsmagazin die Auszeichnung „Unternehmer-Ass“ an die besten Versicherungsagenturen und Maklerunternehmen vergeben. Die Gewinner des Vorjahres konnten die Jury auch in diesem Jahr überzeugen. 

Im Rahmen des Awards „Unternehmer-Ass 2019“ prämierten das Institut Ritter, der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und das Versicherungsmagazin die besten Versicherungsvermittler Deutschlands. An der finalen Auswertung des renommierten Branchenwettwerbs, der in diesem Jahr zum 14. veranstaltet wurde, nahmen 54 Agentur- und Maklerbetriebe teil. Als bemerkenswert bezeichnete es Steffen Ritter, der Initiator des Awards, dass immer mehr Vermittler im deutschen Markt auf die professionelle Standardisierung ihrer Abläufe in Betrieb und Vertrieb setzen würden. „Während unser Institut noch vor zehn Jahren mit dieser Empfehlung nur einen kleinen Teil der Branche erreicht hat, gehört es heute zum selbstverständlich gewordenen Fundament der sehr erfolgreichen Betriebe,“ so Ritter.

Professionalisierung vorantreiben

Zielsetzung des Wettbewerbs ist es, die unternehmerische Professionalisierung der deutschen Vermittlerbranche voranzubringen. Bei der Bewertung wurden die internen Abläufe in Vertrieb und Betrieb, die Kooperation zwischen Innen- und Außendienst, die strategische Ausrichtung sowie die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse der teilnehmenden Betriebe beleuchtet.

Das sind die Gewinner 2019

Wie auch im vergangenen Jahr konnte aus dem Kreise der Vermittlerbetriebe die maiergroup aus Tuttlingen die Jury überzeugen. Den Silberrang teilten sich zwei Maklerbetriebe. Bei den Versicherungsagenturen schaffte es wie bereits 2018 die Gebietsdirektion Hans-Dieter Lauble GmbH der SparkassenVersicherung auf Platz 1.

Die bestplatzierten Versicherungsmakler
  • 1. maiergroup Versicherungsmakler GmbH, Tuttlingen
  • 2. von Buddenbrock Concepts GmbH, Essen
  • 2. GPI-Service-Center e.K., Nagold
Die Top 3 der Versicherungsagenturen
  • 1. Gebietsdirektion Hans-Dieter Lauble GmbH, SV SparkassenVersicherung, St. Georgen
  • 2. Generalagentur Stefan Bach, R+V Versicherungsgruppe, Edesheim
  • 3. Schmieder & Team GmbH, Zurich Versicherung, Augsburg
Bewerbung für „Unternehmer-Ass 2020“

Die Bewerbungsfrist für den Award „Unternehmer-Ass 2020“ ist ab November 2020 möglich. Weitere Informationen zum Wettbewerb finden sich unter www.unternehmerass.de. (tk)

Bild: © Institut Ritter

 

Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

Betreuungspflichten von Versicherungsmaklern betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Auch Vorversicherer sind zu berücksichtigen, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf deutlich macht. Angelika Römhild, Rechtsanwältin des BVK, erläutert das Urteil und seine Folgen für Makler – und gibt abschließend Tipps für die Tagesarbeit.

Von Angelika Römhild, Rechtsanwältin des Bundes­verband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK)

Versicherungsmakler sollten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2018, Az.: I-4 U 47/17) kennen, weil hier die Reichweite der Maklerpflichten in die Vergangenheit thematisiert wird: Betreuungspflichten betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadenmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist, und zwar auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Makler vermittelt worden war.

Vorgeschichte: Makler deckt Betriebshaftpflicht um

Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt die beklagte Versicherungsmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger war mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses beauftragt. Der damit befasste Handwerker musste wegen Feuchtigkeitsproblemen nachbessern. Nachdem der Handwerker in Insolvenz gefallen war, wurde der Architekt vom Hausbesitzer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor Gericht wurde schließlich ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Architekt zur Zahlung von 6.000,00 Euro verpflichtete. Vor der Beauftragung der beklagten Versicherungsmaklerin war der Kläger bei der V. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Diese Versicherung wurde seitens der Beklagten umgedeckt.

Im Jahr 2012 meldete der Kläger seinen Schadensersatzanspruch telefonisch bei der Maklerin. Diese übersandte ihm ein Schadenanzeigeformular, das er am 20.02.2012 an die Beklagte zurückschickte. Der Versicherer bat mit E-Mail vom 12.03.2012, den Schaden bei der V. Allgemeine Versicherung AG zu melden. Am 14.03.2012 übersandte die Maklerin die Schadensanzeige an die V. Allgemeine Versicherung AG.

Unverzügliche Meldung fehlt

Der Versicherer lehnte jegliche Deckung ab, da aufgrund Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Argumentiert wurde damit, dass die Maklerin nach Erhalt des Schreibens den Schaden nicht unverzüglich gemeldet habe. Das OLG befürwortete den Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsmaklerin. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Betreuung des Klägers aus dem Maklervertrag verletzt hat, indem Sie den Schaden nach der telefonischen Schadenmeldung des Klägers am 03.02.2012 und Übersendung der schriftlichen Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich bei der V. Allgemeine Versicherung AG meldete oder zumindest dem Kläger mitteilte, dass er selbst eine entsprechende Meldung vornehmen müsste.

Das Gericht nahm in seiner Begründung Bezug auf das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985, Az.: IVa ZR 190/83). Es hob hervor, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin mit der Abwicklung von Schadenfällen gegenüber Versicherern vertraut ist. Sie sei deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die hingegen dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig sind.

Makler muss Erklärungen prüfen

Das Oberlandesgericht nahm weiterhin Bezug auf die Regelung in § 11 Nr. 2 AVB, die im Rahmen der vermittelten Berufshaftpflichtversicherung vereinbart worden war, wonach die Beklagte berechtigt ist, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, und verpflichtet ist, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

Auch wenn diese Regelung zunächst lediglich im Rahmen des Versicherungsvertrags vereinbart worden ist, ergeben sich aus ihr im Rückschluss auch Verpflichtungen hinsichtlich des Maklerverhältnisses zwischen den Parteien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem entnehmen, dass der Beklagte nicht nur hinsichtlich der Vermittlung und des Abschlusses des Vertrags sowie der Zahlung der Beiträge sein Ansprechpartner ist, sondern auch im Rahmen der Schadenabwicklung. Daraus folgen dann entsprechende Betreuungspflichten des Maklers, die sich nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen. Vielmehr muss der Makler von den Anzeigen und Willenserklärungen auch inhaltlich Kenntnis nehmen und sie daraufhin prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers auch tatsächlich gerecht werden.

Prüfpflicht unabhängig von Vermittlung

Das Gericht hat folgende Punkte in seiner Urteilsbegründung besonders hervorgehoben: Nach der Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Aufgaben des Maklers, den Versicherungsnehmer im Schadenfall sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Schadenregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Laut BGH ist es unerheblich, ob die konkrete Versicherung vom Makler vermittelt wurde (Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 107/14).

Ferner hat die beklagte Versicherungsmaklerin laut dem Gerichtsurteil ihre Maklerpflichten verletzt, da sie die schriftliche Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich an den Vorversicherer übersandt hat, sondern erst mit Schreiben von 14.03.2012, damit also erst mehr als drei Wochen später. Auch hätte die Versicherungsmaklerin laut dem Gericht die Schadenanzeige vorsorglich unverzüglich auch an die V. Allgemeine Versicherung AG senden oder zumindest dem Kläger mitteilen müssen, dass er selbst unverzüglich seine Versicherung informieren müsste.

Der Versicherungsschutz ist im vorliegenden Fall entfallen, weil der Verstoß erst später als fünf Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrags mit der V. Allgemeine Versicherung AG gemeldet wurde. Bei der 5-Jahres-Frist handelt es sich um eine risikobegrenzende Ausschlussfrist. Allerdings ist hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist ein Entschuldigungsbeweis möglich. In dem Fall müsste der Verstoß aber nach entsprechender Kenntniserlangung seitens des Versicherungsnehmers unverzüglich nachgemeldet werden. Vorliegend erfolgte die Schadenanzeige vom 14.03.2012 aber gerade nicht mehr unverzüglich.

Kein Verschulden des Versicherungsnehmers

Das Gericht betont weiter, dass ein eigenes Verschulden des klagenden Architekten nicht festgestellt werden kann. Der Kläger konnte aufgrund der Betreuungspflichten der Versicherungsmaklerin davon ausgehen, dass sie ihn über sämtliche erforderlichen von ihm zu ergreifenden Maßnahmen in Kenntnis setzen wird. Dass sich der Kläger darauf verlassen hat, ist nicht gegen die erforderliche Sorgfalt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die beklagte Versicherungsmaklerin sich ihm gegenüber als besonders fachkundig ausgegeben und gerade auch mit der Betreuung bei der Schadenabwicklung geworben hat. Der Kläger durfte dabei auch darauf vertrauen, dass ihm die Versicherungsmaklerin rechtzeitig die für die Schadenabwicklung erforderlichen Fragen stellen und als seine Sachwalterin tätig werden würde.

Dieses Vertrauen in die Maklerin durfte der Kläger auch dann haben, wenn ihm bewusst gewesen sein sollte, dass für den Versicherungsfall die Vorversicherung zuständig war, da er gerade angesichts der von der Beklagten angepriesenen Leistungen im Zusammenhang mit Schadenfällen nach einem Wechsel des Versicherers davon ausgehen durfte, dass sich die beklagte Maklerin um diese Angelegenheit vollumfänglich kümmern wird.

Tipps für die Tagesarbeit
  • Der betreuende Versicherungsmakler muss bei einer Schadenmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt worden war. Das heißt für die Betreuungspflicht ist nicht nur selbst vermitteltes Geschäft relevant.
  • Gegebenenfalls hat der Versicherungsmakler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine unverzügliche Schadenanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.
  • Die Arbeitsabläufe im Maklerunternehmen müssen so organisiert sein, dass diese Erfordernisse durch die einzelnen Arbeitsschritte gewährleistet werden.
  • Ein Makler fungiert für seine Kunden nicht nur als eine Art „Poststelle“. Die Anzeigen und Willenserklärungen, die ihm zugehen, muss er nicht nur formal wahrnehmen, sondern auch inhaltlich zur Kenntnis nehmen und darauf prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers gerecht werden.
  • Maklerinnen und Makler sollten sich bewusst machen, dass ihre Kunden ein sehr weitreichendes Vertrauen in ihre Fürsorge bei der Betreuung haben dürfen. Ein Makler muss „sich kümmern“.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2019, Seite 126f und in unserem ePaper.

Bild: © stokkete – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild

So sehr driften Vermittler beim Stundensatz auseinander

Der BVK hat erste Ergebnisse seiner aktuellen Strukturanalyse präsentiert. Beim Gewinn geht die Bandbreite weit auseinander: Während ein Drittel der Vermittler unterhalb der Grenze von 50.000 Euro landet, verdient ein weiteres Drittel über 100.000 Euro pro Jahr. Besonders deutlich ist die Kluft beim Gewinn pro Stunde.

Alle zwei Jahre erhebt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) im Rahmen seiner Strukturanalyse strukturelle und betriebswirtschaftliche Daten von Vermittlern, darunter auch zur Gewinnentwicklung in den Betrieben. Nun wurden erste Ergebnisse der neuen Umfrage in der aktuellen Ausgabe des BVK-Mitgliedermagazins „VersicherungsVermittlung“ vorgestellt.

Fast jeder dritte Vermittler mit weniger als 50.000 Euro Gewinn

Der BVK-Strukturanalyse zufolge verzeichnete knapp ein Drittel (31%) der Teilnehmer pro Jahr einen Gewinn unterhalb von 50.000 Euro. Bei jedem zehnten davon (11%) waren es sogar weniger als 25.000 Euro. Somit landet fast jeder dritte Vermittlerbetrieb unterhalb der Marke, die nach Ansicht des BVK den absoluten Mindestgewinn vor Steuern darstellt, den ein Einzelunternehmer erzielen müsste, um Aufgaben, Verantwortung und unternehmerisches Risiko des Inhabers angemessen zu honorieren.

Nach oben wird die Luft dünner

Insgesamt zeigt sich beim Gewinn eine große Kluft zwischen den Vermittlerbetrieben. In den Gewinnbereich von über 50.000 Euro bis unter 75.000 Euro schaffte es ein Fünftel der Teilnehmer (20%). 16% der Vermittler verdienen über 75.000 Euro bis unter 100.000 Euro. Ein Drittel (33%) der Umfrageteilnehmer kommt auf einen Gewinn von über 100.000 Euro: 9% verdienen bis 125.000 Euro, 8% bis 150.000 Euro, 7% bis 200.000 Euro und fast jeder zehnte Vermittlerbetrieb verbucht einen Gewinn vor Steuern von mehr als 200.000 Euro pro Jahr. Gegenüber der vorherigen Strukturanalyse haben sich die einzelnen Einkommensgruppen von der Größe her kaum verändert.

Extreme Unterschiede beim Gewinn pro Stunde

Anhand der Angaben zu Anzahl der Inhaber, geleisteten Stunden und Gewinn hat der BVK außerdem den Gewinn pro Stunde je Inhaber in den einzelnen Einkommensklassen ermittelt. So kommt der Inhaber eines Vermittlerbetriebs mit einem jährlichen Gewinn von weniger als 80.000 Euro (vor Steuern) in der Stunde auf einen Gewinn von 18,40 Euro. Mit Übergang in die nächsthöherer Einkommensklasse von 80.000 und 120.000 Euro steigt der Gewinn pro Stunde je deutlich, und zwar auf 31,40 Euro. Wer im Jahr 400.000 und 500.000 Euro verdient, kommt auf 70,80 Euro pro Stunde. Inhaber von Vermittlerbetrieben mit einem Jahresgewinn über 500.000 Euro landen pro Stunde bei einem Gewinn von 93,60 Euro. Ein drohender Provisionsdeckel könnte dazu beitragen, die Kluft bei den Gewinnen noch weiter zu vergrößern.

Hohe Zufriedenheit ungeachtet der Einkommenssituation

Insgesamt ist die Zufriedenheit unter den Vermittlern laut BVK nach wie vor hoch. So geben nur noch 8,5% der Umfrageteilnehmer an, den Vertriebsweg wechseln zu wollen. Als interessant bewertet es der BVK, dass Vermittler aus den unteren Einkommensklassen nicht signifikant weniger zufrieden sind als ihre Kollegen, die höherer Gewinne erzielen.

Makler in Studie unterrepräsentiert

An der Umfrage zu strukturellen und betriebswirtschaftlichen Aspekten haben sich 2.500 Vermittler beteiligt, wobei es sich beim Großteil um gebundene Vertreter (68%) handelt. Die Makler sind dagegen mit einer Teilnehmerquote von 7% gemessen an ihrem tatsächlichen Marktanteil von 24% in dieser Analyse unterrepräsentiert. (tk)

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BVK: Aufwand zur DSGVO-Umsetzung wird als hoch empfunden

Der alle zwei Jahre durchgeführten BVK-Strukturanalyse zufolge hält jeder zweite Umfrageteilnehmer den bürokratischen Aufwand zur Umsetzung der DSGVO für hoch oder sehr hoch. Außerdem weisen die Studienherausgeber auf drei weitere Ergebnisse hin, die besonders hervorstechen.

Wie steht es mit der Wechselbereitschaft der Versicherungsvermittler? Wie sieht ihre Einkommenssituation aus? Wie kamen die Vermittler mit der DSGVO zurecht? Diese und weitere Fragen beantwortet die BVK-Strukturanalyse, die im zweijährigen Turnus durchgeführt wird.

In der aktuellen Ausgabe von 2017/2018 betonen die Studienherausgeber vor allem vier Ergebnisse, die besonders hervorstechen: So geben 45% aller Teilnehmer an, dass sie Änderungen ihrer Vergütung erfahren haben, die sie auf die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie zurückführen. Gut ein Fünftel davon musste dabei fallende Einnahmen verkraften, wobei drei Viertel gleichbleibende oder leicht gestiegene Erträge verzeichnen.

Die zweite Kernaussage der Strukturanalyse: 57% der Teilnehmer hatten betriebliche Kostensteigerungen. Und die dritte Besonderheit: Nur 8,5% der Befragten möchten den Vertriebsweg wechseln. Außerdem hält jeder zweite Teilnehmer den bürokratischen Aufwand zur Umsetzung der DSGVO für hoch bis sehr hoch.

„Die Ergebnisse der Strukturanalyse bestätigen uns in der Einschätzung, dass eine deutliche Belastungsgrenze der Vermittlerbetriebe erreicht ist“, kommentiert BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer die Ergebnisse. „Wir werden sie als solide Argumentationsgrundlage gegenüber der Politik, dem Gesetzgeber und den Versicherern verwenden.“

Über die Strukturanalyse

Der BVK hat die Strukturanalyse in Zusammenarbeit mit dem VersicherungsJournal und Prof. Dr. Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund durch. Detaillierte Ergebnisse werden in der Juli/August-Ausgabe der Verbandszeitschrift „VersicherungsVermittlung“ veröffentlicht. Mehr als 2.500 Versicherungsvermittler beteiligten sich an der anonym durchgeführten Umfrage. (ad)

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Damit aus Versicherungsmaklern keine Pseudo-Makler werden

Gegen den Provisionsdeckel, aber für digitale Vermittlerbüros, mit denen sich die Makler als eigenständige Unternehmer positionieren können, anstatt zu „Pseudo-Maklern“ zu werden und sich zu sehr von Dienstleistern jedweder Couleur abhängig zu machen. Dies sind einige Standpunkte, die der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) e.V. im Rahmen einer auf seine Jahreshauptversammlung folgenden Pressekonferenz bekannt gegeben hat.

Der unternehmerische Anspruch an den Beruf des Versicherungsmaklers steigt stetig an, unter anderem getrieben von zunehmenden regulatorischen Anforderungen aufgrund der IDD und infolge der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung. Anlässlich der Jahreshauptversammlung haben die Delegierten des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) e.V. am 23.05.2019 einstimmig den Leitantrag des Präsidiums „Vermittlung 2.0 – Erfolgsfaktoren des hybriden Vermittlers der Zukunft“ verabschiedet. Im Rahmen einer Pressekonferenz am darauffolgenden Tag unterstrich der Branchenverband seine Rolle als Unterstützer der Makler und unabhängigen Vermittler.

Der zunehmenden Abhängigkeit der Makler entgegenwirken

Mit Sorge sieht der BVK, dass sich der Makler durch Inanspruchnahme von Dienstleistern jeglicher Couleur immer mehr zum „Pseudo-Makler“ entwickle. Anfangs sei dies auch von Versicherern gerne gesehen worden, mittlerweile reife aber die Erkenntnis, dass das Geschäft dadurch teurer werde, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der BVK stehe daher seinen Mitgliedern mit zahlreichen Dienstleistungen zur Führung eines digitalen Vermittlerbüros zur Seite, um dem Trend der zunehmenden Abhängigkeit entgegenzuwirken und die unternehmerische Positionierung von Maklern zu fördern. So möchte der Branchenverband den Maklern gleichzeitig ermöglichen, zukunftsorientiert den gesetzlichen Auftrag des treuhänderischen Sachwalters ihrer Kunden zu erfüllen.

Dazu stünden den Maklern auch zahlreiche Weiterbildungsangebote der BVK-Bildungsakademie zur Verfügung. Seine „Hausaufgaben“ habe der BVK auch in der Hinsicht gemacht, dass er mit „gut beraten“ eine Initiative mit ins Leben gerufen habe, die dazu diene, qualitativ hohe Weiterbildung zu dokumentieren. Beim Rückblick auf das Jahr 2018 hätten die meisten Vermittler mehr Zeit in ihre Weiterbildung investiert als die gesetzlich geforderten 15 Stunden, wenngleich man von der BVK-Empfehlung von 30 Stunden pro Jahr noch ein Stück entfernt sei, so BKV-Vizepräsident Gerald Archangeli bei der Pressekonferenz.

Den Vermittlerrückgang auf unter 190.000 sehe man nicht kritisch, habe es doch im vergangenen Jahr erstmals einen Zuwachs der abgelegten Sachkundeprüfungen auf über 6.000 gegeben. Dennoch sprach Archangeli vom Nachwuchsmangel in der Branche und betonte, dass sich dieser durch die Diskussion um den Provisionsdeckel noch verschärfen könne.

Provisionsdeckel: Phantomdebatte und Koalitionsgeschacher

Zum „leidigen“ Thema Provisionsdeckel bekräftigten Heinz und Archangeli den BVK-Standpunkt, es handle sich um einen Markteingriff, der erstens nicht zur freien Marktwirtschaft passe und zweitens im Fall der Leben-Sparte ein Fehler sei, da hier kein Marktversagen vorliege. Zur Untermauerung des Arguments zog Michael H. Heinz die aktuellen Zahlen aus dem Jahresbericht 2018 des Versicherungsombudsmanns zu den Vermittlerbeschwerden heran (AssCompact berichtete). BVK-Präsident Michael H. Heinz sprach außerdem von einer „Phantomdebatte“, bei der es sich seiner Ansicht nach um ein „Koalitionsgeschacher auf Kosten der Branche“ handle. Dagegen werde man sich zur Wehr setzen, so Heinz, notfalls auch juristisch. (ad)

Bild: © Thomas Reimer – stock.adobe.com

Lesen Sie auch: Vermittlerbeschwerden rückläufig: Schlechte Beratungsqualität Fehlanzeige

 

Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

Ein Makler haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn er einem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu einem Risiko zusagt, das gar nicht versicherbar ist. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Rechtsanwältin Angelika Römhild erklärt, warum und was dies für die Maklerpraxis bedeutet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler auch für Schäden haftet, die entstehen, wenn er einem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu einem Risiko zusagt, das gar nicht versicherbar ist.

Im vorliegenden Fall erkundigte sich der Kläger, der Inhaber eines Patentes ist, bei der beklagten Versicherungsmaklerin nach der Möglichkeit einer Patentrechtsschutzversicherung. Die Beklagte schlug ein Konzept vor, einen längerfristigen Maklerauftrag erteilte der Kläger nicht.

Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsfall deckt Kundenwunsch nicht ab

Ein Jahr später stellte der Kläger mehrere konkrete Fragen an einen Mitarbeiter der Beklagten, unter anderem ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Dies wurde seitens des Mitarbeiters ausdrücklich zugesichert. Tatsächlich bestand im vorgesehenen Versicherungstarif für die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen kein Versicherungsschutz. Im Verlaufe des Verfahrens kam im Übrigen ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen in dem fraglichen Zeitraum auf dem deutschen Markt überhaupt nicht versicherbar war. Der Kläger schloss die von der Versicherungsmaklerin vorgeschlagene Rechtsschutzversicherung ab und erhielt alle zugrunde liegenden Bedingungen und Rahmenverträge, aus denen der Leistungsumfang der Versicherung hervorging. Darin wird eine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen jedenfalls nicht ausdrücklich versprochen.

Fehlerhafte Beratung durch falsche Zusage?

Zu einem späteren, nicht näher genannten Zeitpunkt, wandte sich der Kläger gegen die P. Regenwassermanagement GmbH wegen einer von ihm behaupteten Verletzung seines Patentes und leitete ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren gegen diese ein. Im Gegenzug strengte die P. Regenwassermanagement GmbH eine Nichtigkeitsklage gegen den Kläger vor dem Bundespatentgericht an. Nach Obsiegen des Klägers legte die Beklagte GmbH Rechtsmittel beim BGH ein. Das Kostenrisiko betrug rund 120.000 Euro. Im Januar 2014 teilte der Rechtsschutzversicherer mit, dass für die Abwehr der Nichtigkeitsklage kein Versicherungsschutz bestehe. Nachdem sich der Kläger an die Beklagte gewandt hatte, wies diese Schadensersatzansprüche des Klägers wegen angeblich fehlerhafter Beratung ohne weitere Begründung zurück.

In der zweiten Instanz wurde das Patentnichtigkeitsverfahren vergleichsweise beendet, wobei vereinbart wurde, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die entstandenen Kosten für den Kläger betrugen insgesamt 45.361,03 Euro.

Maklerin wird auf 42.000 Euro verklagt

Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Maklerin in Höhe von 42.861,03 Euro (abgezogen wurde der Selbstbehalt) als gegeben an. Der Kläger konnte das Gericht davon überzeugen, dass er die Rechtsschutzversicherung nicht abgeschlossen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass diese auch Deckungsschutz für Schutzrechtsnichtigkeitsklagen böte. Es sei nämlich eine übliche und regelmäßige Verteidigungsstrategie gegen solche Patentverletzungsklagen, dass der angebliche Patentverletzer seinerseits eine Patentnichtigkeitsklage erhebt, die mit einem erheblich höheren Kostenrisiko verbunden sei. Aufgrund dessen sei ein effektiver Rechtsschutz, insbesondere von kleinen Unternehmen bzw. Privatpersonen gegen größere Unternehmen ohne eine diesbezügliche Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung nicht möglich, weshalb er auch ausdrücklich nach einem solchen Deckungsschutz vor Vertragsabschluss gefragt habe.

Verletzung einer Pflicht aus dem Maklervertrag

Im vorliegenden Fall war nach den Ausführungen des Gerichts Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch nicht § 63 VVG, da der Kläger keinen Verstoß gegen die Beratungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 VVG geltend machte. Hier sei es nicht darum gegangen, ob die Wünsche und Bedürfnisse des Klägers zutreffend ermittelt worden sind und ihm eine entsprechende Versicherung empfohlen wurde. Eine unzureichende produktbezogene Beratung machte der Kläger nicht geltend. Es sei allein darum gegangen, ob die Beklagte ihre Nebenpflicht verletzt habe, dem Kläger gegenüber nur zutreffende Angaben zu machen. Zutreffende Anspruchsgrundlage ist daher § 280 Abs. 1 BGB, so das OLG. Der Maklervertrag sei im vorliegenden Fall zumindest konkludent geschlossen worden.

Aufgrund des ihr zuzurechnenden Verhaltens ihres Mitarbeiters hatte die Maklerin also ihre Verpflichtung zur Erteilung zutreffender Auskünfte verletzt, indem sie unmissverständlich per E-Mail erklärt hatte, dass auch die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Diese Auskunft war unstreitig unzutreffend und falsch. Im Verlaufe des Verfahrens hatte die Beklagte erklären müssen, dass dieses Risiko überhaupt nicht absicherbar gewesen sei.

Versicherungsunterlagen entlasten Makler nicht

Die Argumentation der Maklerin, dass aus den dem Kläger übersandten Bedingungen und Rahmenverträgen eindeutig der Leistungsumfang der Versicherung hervorgehe und deutlich werde, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen nicht versichert sei, wendet sich nach Ansicht des Gerichtes gegen die Beklagte selbst, deren Verschulden damit offenkundig werde. Außerdem führte das OLG aus, dass von dem Kläger, als juristischem Laien, nicht erwartet werden konnte, dass er den ihm zugesandten Unterlagen ohne Weiteres entnehmen konnte, dass die ausdrücklich von ihm eingeforderte Auskunft der beklagten Maklerin offensichtlich falsch war. Vielmehr durfte er auf die extra eingeholte Auskunft der Maklerin vertrauen.

Auch das Argument der Beklagten, es sei durch den Kläger ein erheblicher Zeitdruck auf sie ausgeübt worden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte, bzw. ihr Mitarbeiter, hätten, wenn sie sich in der Kürze der Zeit nicht zu einer fundierten Antwort in der Lage gesehen haben sollten, dies offenlegen müssen.

Beendigung des Betreuungsverhältnisses spielt keine Rolle

Auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Schadensgeltendmachung der Maklervertrag nicht mehr fortbestand, kann nach Aussage des Gerichtes keine Rolle spielen. Die Pflichtverletzung der Maklerin hatte insoweit Fortwirkung, als der Kläger aufgrund seines Vertrauens in das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes davon abgesehen hat, sich um eine anderweitige Versicherung zu kümmern.

Als ebenso unerheblich wurde der Einwand der Beklagten zurückgewiesen, das Risiko einer Nichtigkeitsklage sei als sicher auftretendes Ereignis überhaupt nicht versicherbar gewesen, da dem Kläger durch die (unzutreffende) Auskunft der Beklagten gerade der Eindruck vermittelt wurde, eine entsprechende Versicherung bestehe. Hier sei es allein um die aus dieser Fehlvorstellung resultierenden Vermögensfolgen für den Kläger gegangen.

Makler haften bei Zusage des Risikos

Makler haften auch dann, wenn Versicherungsschutz im Hinblick auf ein Risiko zugesagt wird, das überhaupt nicht versicherbar ist. Damit wird die Maklerhaftung seitens des OLG Düsseldorf durchaus noch weiter gefasst als in bisherigen Entscheidungen zur sogenannten „Quasideckung“ (u. a. Urteil des BGH vom 26.3.2014; IV ZR 422/12; siehe Urteilsbesprechung in VersVerm 02/15, S. 58 ff.).

Ist diese Schlussfolgerung des Gerichts zu kritisieren?

Wohl eher nicht. Die Ansicht, dass Maklerinnen und Makler nicht nur im Hinblick auf vermittelte Versicherungsprodukte korrekt zu beraten haben, sondern dass Versicherungsnehmer auch grundsätzlich auf Zusagen ihrer Makler über Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz vertrauen dürfen, ist nachvollziehbar.

Diese Rechtsmeinung entspricht auch durchaus dem Anspruch, den die Maklerinnen und Makler im BVK an sich stellen. Verantwortungsvolle Vermittler machen nur Zusagen, die auch gehalten werden können. Sie verstecken sich nicht hinter Formularen, sondern räumen für ihre Kunden Verständnisprobleme aus dem Weg.

Tipps für die Tagesarbeit
  • Maklerpflichten ergeben sich nicht nur aus § 61 VVG. Maklerinnen und Makler haben Nebenpflichten aus dem Maklervertrag, u. a., nur zutreffende Angaben zu machen.
  • Ein Makler muss sich falsche Aussagen seiner Mitarbeiter gegebenenfalls zurechnen lassen.
  • Auch wenn sich aus den dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen der Leistungsumfang ergibt, enthebt dies einen Makler nicht seiner Pflichten aus dem Maklervertrag, nur zutreffende Zusagen zu machen.
  • Im Hinblick auf eine Pflichtverletzung kann Zeitdruck grundsätzlich nicht als Entlastungsgrund angesehen werden.
  • Besteht eine Unsicherheit im Hinblick auf den Versicherungsschutz, ist vor einer Zusage an den Versicherungsnehmer eine Klärung mit dem Versicherer herbeizuführen. Der Makler steht in der Verantwortung.
  • Die Haftung eines Maklers endet nicht automatisch mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses, wenn eine Pflichtverletzung fortwirkt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2018, I 4 U 210/17

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild

Wegen Provisionsabgabeverbot: BVK reicht Klage gegen Check24 ein

Es hat schon Tradition: Der BVK klagt gegen das Vergleichsportal Check24. Grund des Anstoßes sind die Jubiläumsangebote, wegen derer der Verband das Portal bereits abgemahnt hat. Der BVK sagt, sie verstoßen gegen das Provisionsabgabeverbot.

Der Streit zwischen dem BVK und Check24 nimmt wieder Fahrt auf. Bereits letztes Jahr hatte der Vermittlerverband das Onlinevergleichsportal wegen einer Jubiläumsaktion abgemahnt. Sie verstößt nach dem Dafürhalten des BVK gegen das Provisionsabgabeverbot, das die IDD vorschreibt (AssCompact berichtete).

Jubiläumsaktion erstattet Prämien

Bei der Aktion von Check24 zum Anlass seines 10-jährigen Jubiläums, versprach das Portal Kunden bei Neuabschluss Monatsprämien von Versicherungen zurückzuerstatten. Die Aktion war nach Angaben des Onlineportals als Dankeschön für die Nutzung des Kundenkontos gedacht. Die finanziellen Vorteile wurden von der Konzernmutter, der Check24 Holding und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften des Portals gewährt.

Wer nicht hört, muss fühlen: BVK kämpft für Provisionsabgabeverbot

Im Herbst 2018 mahnte der BVK das Onlineportal erstmals wegen der Jubiläumsaktion ab. Nachdem Check24 laut Angaben von Verbandspräsident Michael H. Heinz nicht darauf reagierte, reichte der Verband nun Klage ein. „Das ist für uns ein konsequenter Schritt zum Schutz der Vermittler und Verbraucher. Schließlich hat sich der BVK jahrelang für den Erhalt des Provisionsabgabeverbotes eingesetzt und seit Umsetzung der IDD ist es sogar gesetzlich verankert. Daher muss nach unserer Auffassung jede Gesetzesumgehung sanktioniert werden. Wer schließlich nicht hört, muss eben fühlen. Als größter Vermittlerverband sehen wir uns zudem in der Pflicht, darauf zu achten, dass für alle gleiche Rahmenbedingungen existieren“, kommentiert Heinz den juristischen Schritt gegenüber AssCompact.

Check 24: Jubiläumsaktion galt losgelöst von Provisionen

Check24 ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Versicherungs-Jubiläums-Deals mit dem Provisionsabgabeverbot konform gehen. Gegenüber AssCompact erklärt ein Sprecher des Vergleichsportals: „Bei den „Jubiläums Deals“ ging es weder um eine Reduzierung der von dem Versicherungsnehmer versicherungsvertraglich geschuldeten Versicherungsbeiträge noch um eine Weitergabe der von dem Versicherungsvermittler vereinnahmten Provisionen. Somit ist die Aktion aus unserer Sicht VAG-konform.“

Weiter argumentiert Check24, dass alle Aktionen, die Versicherungen betreffen, anbieter- und produktunabhängig gelten. Es seien keine Versicherungen oder Tarife für die Aktion bevorzugt worden: „Vielmehr wurde lediglich die Treue der Kunden zur CHECK24 GmbH durch Nutzung des Kundenkontos belohnt, völlig losgelöst von dem konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den insoweit von den jeweiligen Vermittlungsgesellschaften vereinnahmten Provisionen“, so der Sprecher weiter.

Verfahren startet vor dem Landgericht München

Ob dies, wie BVK-Präsident Heinz im Herbst meinte, nur „plumpe juristische Tricks“ seien, muss nun das Landgericht München entscheiden. (tos)

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FinVermV: Verbände üben starke Kritik an „Taping“

Nach Monaten des Wartens hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 07.11.18 den Entwurf für die FinVermV vorgelegt. Bis vergangene Woche hatten Vermittler- und Verbraucherschutzverbände Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen: Sie sehen Nachbesserungsbedarf, besonders beim „Taping“.

Erst vor Kurzem kam der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auf den Tisch. Mit kurzer Fristvorgabe ist nun aber auch schon das Konsultationsverfahren durch die jeweiligen Interessensvertreter abgeschlossen. Diese gehen mit dem Entwurf unterschiedlich hart ins Gericht. Am kritischsten äußerte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – was zu erwarten war: „Dass für Finanzanlagenvermittler schwächere Provisionsregelungen gelten sollen als für Banken und Sparkassen ist nicht tragbar. Verbraucherschutz darf keine Frage des jeweiligen Vertriebsweges sein“, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv. Außerdem spricht sich der Verband dem GroKo-Vertrag folgend für eine Regulierung der Finanzanlagenvermittler durch die BaFin aus.

Zuwendungen ohne Nachweis der Qualitätsverbesserung

Die FinVermV regelt, welche Vorschiften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. Der Entwurf sieht als einen zentralen Punkt vor, dass 34f-Berater im Unterschied zu Banken oder Haftungsdächern mit Bafin-Lizenz weiterhin Zuwendungen einnehmen dürfen, ohne dass sie nachweisen müssen, dass diese mit qualitätsverbessernden Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Ein von der Branche befürchtetes Provisionsverbot durch die Hintertür ist im Entwurf damit nicht enthalten.

Wozu sich der vzbv nicht äußert, was aber bei den Vermittlerverbänden durchwegs für Kritik sorgt, ist das im Entwurf vorgesehene sogenannte „Taping“: Künftig sollen laut der FinVermV alle externen und internen Gespräche, die sich auf Kundenaufträge beziehen, aufgezeichnet werden. Dazu zählen auch Telefongespräche. Diese sollen Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, so dass sie jederzeit den Inhalt des Gesprächs, insbesondere die Aufklärung zu Risiken, nachvollziehen können.

„Taping“: hoher Aufwand, wenig Nutzen

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als auch der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. bewerten die Aufzeichnungspflichten kritisch. Sie würden für die Gewerbetreibenden mit hohem Aufwand und Kosten verbunden sein, ohne dass dadurch ein nennenswerter Vorteil für die Kunden erwachse.

Der AfW ist der Ansicht, die vorgesehene Regelung sei nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. „Geregelt werden dürfen – wenn überhaupt – nur telefonische Beratungsgespräche. Dementsprechend sind die Passagen, welche sich im Zusammenhang mit Taping auf die Anlagevermittlung ohne Beratung beziehen, von vorneherein zu streichen“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

Zielmarkt: AfW plädiert für flexible Handhabung im Einzelfall

Die Vorgabe des Entwurfs, die Aufzeichnungen in den Geschäftsräumen aufzubewahren, beurteilt der AfW angesichts des digitalen Zeitalters nicht als praxisgerecht. Ferner sieht der Verband die Regelung zum Zielmarkt im FinVermV-Entwurf kritisch. Er wertet es als Ungleichbehandlung, dass keine Ausnahmen hinsichtlich eines Vertriebs in einem definierten Zielmarkt zulässig sind, während dies für Banken erlaubt ist, wenn berechtigte Gründe vorliegen. „Nur durch eine flexible Handhabung im Einzelfall kann ein für den Anleger individuell geeigneter Abschluss gewährleistet werden kann“, lautet die Begründung des AfW in der Stellungnahme.

Dokumentationspflichten und Geeignetheitserklärung wird begrüßt

Abgesehen von den genannten Kritikpunkten begrüßen die Vermittlerverbände den Entwurf in weiten Teilen. Der BVK hält etwa das Motiv der FinVermV, die Vermittler zu verpflichten, Interessenkonflikte – auch im Hinblick auf die Vergütung – zu vermeiden und den Beratungsprozess zu dokumentieren, für zielführend. Auch die im Entwurf für Kunden vorgesehene Geeignetheitserklärung gefällt dem BVK. Diese soll das Ziel unterstützen, dass Vermittler ihren Kunden nur Finanzanlagen empfehlen, die für diese geeignet sind. Die Geeignetheitserklärung für die im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung muss Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sowohl BVK als auch AfW fordern jedoch Übergangsfristen von mindestens sechs Monaten, die den Vermittlern ermöglichen, die neuen und in der Umsetzung zeitintensiven Vorschriften umzusetzen.

Verkündung vermutlich erst 2019

Ob die FinVermV bereits zur kommenden Plenarsitzung des Bundesrates am 14.12.2018 auf die Tagesordnung kommt, ist noch nicht sicher. Es wäre nicht überraschend, wenn die Verkündung der Verordnung ins nächste Jahr geschoben würde. (tos)

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Daran hakt es beim Verkauf von Maklerbeständen

Der Verkauf eines Maklerbestands scheitert in den häufigsten Fällen am Preis, und zwar an unrealistischen Vorstellungen beim Käufer wie auch Verkäufer. Dies ergab eine aktuelle Befragung unter Vermittlern. Die Studie zeigt auch, dass nur rund jeder fünfte Kauf der Existenzgründung dient.

Das Durchschnittsalter der Versicherungsvermittler steigt. Laut Schätzungen dürfte mindestens die Hälfte der Makler in zehn bis 15 Jahren das Ruhestandsalter erreichen. Doch zugleich mangelt es an Nachwuchskräften, was es für Makler zusehends schwieriger macht, einen Nachfolger zu finden oder ihren Bestand zu verkaufen. Doch wie relevant ist das Thema Bestandsverkauf derzeit für Vermittler und welche Erfahrungen gibt es im Markt? Diese Fragen beleuchtet eine Studie der Versicherungsforen Leipzig GmbH, der Maklerforen Leipzig GmbH und der Professoren Dr. Matthias Beenken und Dr. Michael Radtke von der Fachhochschule Dortmund. Unterstützt wurde die Online-Befragung vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK).

Großes Interesse am Thema Bestandsverkauf 

Zunächst zeigten sich die Initiatoren der Studie überrascht von der großen Resonanz, auf die sie mit der Umfrage stießen, und zwar sowohl bei Maklern mit erfolgreicher als auch erfolgloser Erfahrung beim Kauf oder Verkauf von Beständen. „Die Studie zeigt, dass es durchaus ein nennenswertes Kauf- und Verkaufsgeschehen im Maklermarkt gibt. Einen repräsentativen Überblick konnten wir allerdings nicht liefern. Dafür fehlt es schon an zuverlässigen Zahlen seitens der Aufsichtsbehörden, weil diese gar nicht erst erhoben werden,“ erklärt Prof. Dr. Radtke.

Es hakt an unrealistischen Preisvorstellungen

Als häufigster Grund für das Scheitern eines Bestandsverkaufs bzw. -kaufs wird der Kaufpreis genannt, schuld sind offenbar unrealistische Preisvorstellungen auf beiden Seiten. Wie Jürgen Schulz, Geschäftsführer der Maklerforen Leipzig, anhand von Einzelkommentaren schlussfolgert, scheinen immer noch viele Makler Illusionen über den Marktwert ihrer Betriebe zu haben. „Überraschend für uns war, dass andere Ursachen wie beispielsweise eine fehlende ’Chemie’ zwischen den Parteien oder auch die Finanzierung eines Kaufpreises vergleichsweise selten für das Scheitern verantwortlich gemacht wurden.“

Käufer zahlen im Schnitt über 350.000 Euro

Der Kaufpreis eines Maklerbestands bzw. -unternehmens beläuft sich im Schnitt auf 386.000 Euro. Die Schwerpunkte liegen bei kleineren Bestandsgrößen unter 100.000 Euro sowie Bestandsgrößen ab 1 Mio. Euro. Lebens- und Krankenversicherungen wurden in etwa jedem vierten bis fünften Fall nicht mit veräußert. Weit verbreitet als Faktor zur Bestimmung eines Kaufpreises ist der Multiplikator der jährlichen Courtageeinnahme.

Im Schnitt haben die befragten Käufer 1,8 Jahrescourtagen für Schaden-/Unfallversicherungen ohne Kfz-Versicherungen sowie 1,2 Jahrescourtagen für Kfz-Versicherungen gezahlt. „Viele Makler glauben immer noch, ihr Sachversicherungs-Bestand sei mindestens drei Jahrescourtagen wert. Die zahlt aber niemand mehr“, betont Schulz.

Regionale Fokussierung erfolgsversprechend für Verkauf

Schwerpunkte gibt es laut Befragung beim Verkauf- bzw. Kaufobjekt nicht, denn Bestände (43%) und komplette Maklerunternehmen (43%) werden gleich häufig veräußert. Mehrheitlich wird der Studie zufolge ein lokal bis regional begrenzter Kundenstamm gekauft, der möglichst breit gestreut ist und wenig Großkunden aufweist. Eine solche regionale Fokussierung und keine übermäßige Abhängigkeit von Großkunden scheinen Faktoren für einen erfolgversprechenden Verkauf zu sein. Maklern, die den Verkauf ihres Unternehmens oder Bestands benötigen, raten die Studienautoren daher, Struktur und Qualität ihres Bestandes rechtzeitig entsprechend auszurichten.

Nur jeder fünfte Kauf dient der Existenzgründung

Wie die Ergebnisse zeigen, kommt jeder zweite Verkauf wegen Eintritt des Verkäufers in den Ruhestand zustande. Eine Rolle spielen aber auch die Aufgabe des Berufs und strategische Veränderungen. Was die Beweggründer der Käufer betrifft, so erfolgt laut Studie nur rund jeder fünfte Kauf zur Existenzgründung. Bei den erfolgreich durchgeführten Verkäufen dominieren Aufkäufer den Markt, die ihr bestehendes Maklergeschäft erweitern wollen. „Offensichtlich ist der Einstieg für junge Existenzgründer kaum noch attraktiv, stattdessen konzentriert sich der Markt durch gegenseitige Aufkäufe,“ erklärt Diana Ehrenberg, Projektmanagerin der Versicherungsforen Leipzig. Nach Einschätzung von Prof. Dr. Beenken dürfte der Maklermarkt in zehn Jahren deutlich anders aussehen als heute. „Anstelle zahlreicher Klein- und Kleinstunternehmen, oft mit einer Vergangenheit als Ausschließlichkeitsvertreter, werden dann Großunternehmen und Vermittlerorganisationen mit Poolpartnern, deren Existenz quasi in einer neuen Art der Ausschließlichkeit vom Pool abhängt, den Markt beherrschen,“ so Beenken.

Weitere Informationen zur Studie finden sich auf der Internetseite der Versicherungsforen Leipzig. (tk)

 

Check24: BVK fordert klares Signal der BaFin an Versicherer

Nicht nur sein „Nein“ zum Provisionsdeckel bekräftigte der BVK auf der DKM, sondern auch seine Kritik an Check24. Mit den „Jubiläums-Deals“ umgehe das Vergleichsportal das Provisionsabgabeverbot. Nun hofft der BVK auf klare Worte der BaFin in Richtung Versicherer.

Der Provisionsdeckel war eines der Grundsatzthemen auf der Pressekonferenz des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), die traditionell im Rahmen der DKM in Dortmund stattfindet. Der BVK positionierte sich erneut ganz klar gegen einen Provisionsdeckel. BVK-Präsident Michael H. Heinz betonte: „Eine gesetzliche Begrenzung der Provisionen von Vermittlern wäre ein tiefgreifender Eingriff in unsere Berufsfreiheit und ist weder grundgesetzlich noch ordnungspolitisch legitimierbar.“ Zudem wäre ein Provisionsdeckel ineffektiv, weil er bestenfalls nur eine homöopathische Renditewirkung hätte und für ältere Verträge ohnehin gänzlich wirkungslos sei, so Heinz weiter.

Neben dem Schreckgespenst Provisionsdeckel ging es auf der Pressekonferenz zudem um das Provisionsabgabeverbot oder vielmehr darum, wie das Vergleichsportal Check24 nach Ansicht des BVK damit umgeht.

Verletzung des Provisionsabgabeverbots durch Check24?

Für großen Wirbel hatten vor Kurzem die „Versicherung Jubiläums Deals“ von Check24 gesorgt. In der Werbeaktion zum 10-jährigen Bestehen erstattet das Online-Vergleichsportals seinen Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien. Der BVK sieht darin ganz klar einen Verstoß gegen das gesetzliche Provisionsabgabeverbot und hat Check24 abgemahnt. „Diese Zahlungen stellen nach unserer Auffassung nichts anderes als nachgelagerte Provisionsabgaben dar“, erklärt BVK-Präsident Heinz. „Hier verwendete das Vergleichsportal leicht durchschaubare juristische Konstruktionen, die wir durch unsere Abmahnung unterbinden wollen.“ (Über die Reaktion von Check24 berichtete AssCompact: Gecheckt oder nicht? Das Provisionsabgabeverbot, Check24 und der BVK)

BaFin soll sich Versicherer zur Brust nehmen

Für den BVK ist das Geschäftsgebaren von Check24 umso bedenklicher, da der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie erst kürzlich das Provisionsabgabeverbot in § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in einen Gesetzesrang gehoben hat. Nun hofft der Verband, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klare Worte an die Versicherer richtet, die von der Werbeaktion von Check24 betroffenen waren. Nicht zuletzt werde damit der eben erst verabschiedete aktualisierte GDV-Vertriebskodex verletzt, so der BVK. Allerdings war auf der DKM von Versicherern auch zu hören, dass sie über die Aktion von Check24 vorab nicht informiert waren. (tk)

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