AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
20. Oktober 2015
Übliche Klausel zur Ersatz-Bankkarte ungültig

Übliche Klausel zur Ersatz-Bankkarte ungültig

Banken dürfen für die Ausstellung einer Ersatz-Bankkarte kein Entgelt verlangen, wenn der Kunde den Verlust seiner Karte angezeigt hat. Eine anderslautende Klausel im Preisverzeichnis ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Streitfall verwendet die beklagte Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 Euro beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“

Entgelt widerspricht gesetzlicher Vorgabe

Nach Ansicht des Bundesgerichthofs (BGH) ist diese Klausel unzulässig, da sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält. „Mit seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die für Giro- und Kreditkarten übliche Entgeltklausel für das Ausstellen einer Ersatzkarte gekippt“, sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Laut BGH gehöre die Ausgabe einer Ersatzkarte zumindest bei Verlust oder Diebstahl zu den gesetzlichen Pflichten einer Bank, für die ein Entgelt nicht verlangt werden darf. Offen gelassen hat der BGH, ob für eine Ersatzkarte gezahlt werden muss, wenn eine Karte defekt ist oder sich der Name des Inhabers geändert hat. Nach Ansicht des vzbv könne in diesen Fällen nichts anderes gelten. Denn in jedem Fall müssten die alten Karten beim Austausch auch gesperrt werden, um einen Missbrauch oder den Umlauf von mehr als einer Karte zu verhindern. „Für die abschließende Auslegung müssen die schriftlichen Urteilgründe noch abgewartet werden“, so Pauli. (kb)

BGH, Urteil vom 20.10.2015, Az.: XI ZR 166/14, Pressemitteilung vom 20.10.2015