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13. Juni 2017
Abmahnrisiko AGB im Maklervertrag: Welche Klauseln sind unzulässig?

Abmahnrisiko AGB im Maklervertrag: Welche Klauseln sind unzulässig?

„Der Makler als Abmahnzielscheibe“ war schon 2015 das Thema des Maklerrechtskongresses der DKM. Über Facebook verbreitete sich, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begonnen hat, Makler wegen unwirksamer Klauseln im Maklervertrag abzumahnen. Die Klauseln, die den Maklerkunden unangemessen benachteiligen, sind zahlreich, sagt Jürgen Evers, Partner und Rechtsanwalt der Kanzlei Blanke Meier Evers.

Die sorglose Verwendung von Makler-AGB zeigt, dass Abmahnrisiken in Vermittlerkreisen oft unterschätzt werden. Nun hat das Landgericht Leipzig einem Makler die Verwendung von Klauseln bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen, untersagt. Im Streitfall enthielt der Maklervertrag zwölf Klauseln, die laut Verbraucherzentrale einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Der Makler hatte sich geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darauf nahm die Verbraucherzentrale ihn nach dem Unterlassungsklagegesetz in Anspruch. Mit Urteil wurde die Verwendung aller angegriffenen Klauseln untersagt. Dabei ließ sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten.

Inhalte von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien im Verbandsklageverfahren durch „kundenfeindlichste“ Auslegung zu ermitteln. Es sei von den Verständnismöglichkeiten rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunden auszugehen. Zu fragen sei nach objektivem Inhalt und typischem Sinn der Klausel. Zweifel gingen zulasten des Maklers als AGB-Verwender. Ob Klauseln in dem Sinn verwendet werden sollten, sei unerheblich.

Einwilligung zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

Die Klausel „Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per E-Mail Informationen jedweder Art zukommen lässt“ sei so auszulegen, dass der Kunde in den Erhalt beliebiger Werbung einwillige. „Informationen jedweder Art“ schlösse auch Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail ein. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt. Außerdem verletze die Klausel das Transparenzgebot. „Jedwede Art“ lasse nicht erkennen, für welche Art von Informationen die Einwilligung erteilt werde.

Einschränkung der Marktauswahl

Unangemessen benachteiligend sei auch die Klausel „Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen“. Sie genüge den gesetzlichen Anforderungen eines „ausdrücklichen“ Hinweises zur eingeschränkten Marktauswahl nicht, da sie in AGB versteckt sei.

Sonderkündigungsrecht

Auch diese Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen: „Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen zum Beispiel durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden. Der Makler ist berechtigt, auf Grund gesonderter Honorarvereinbarung insbesondere bei der Vermittlung von courtagefreien Tarifen oder nur Versicherungsberatung, eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden zu treffen.“ Die Klausel ermögliche gesonderte Entgeltabreden, die sogleich unterlaufen werden könnten. Denn honorar­basierte Maklerleistungen seien vom Kündigungsrecht nicht ausgenommen. Im Übrigen sei eine Entgeltklausel im Maklervertrag unwirksam, die gegenüber Verbrauchern einen Nettopreis zzgl. MwSt. angebe. Nach § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) sei der Gesamtpreis inkl. MwSt. anzugeben.

Einstandspflichten

Wegen Intransparenz unwirksam sei die Klausel „Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“ Die Klausel lasse offen, welche Kosten wann vom Verbraucher zu tragen seien. Sie sei nicht darauf beschränkt, dass der Kunde Falschangaben mache. Aus Verbrauchersicht gehe es um Kosten, die für eine Loslösung vom Vertrag anfallen. Die Klausel benachteilige unangemessen, weil sie eine Schadenersatzpflicht des Kunden begründe, ohne das gesetzlich erforderliche Verschulden vorauszusetzen.

Ferner sei eine Klausel unwirksam, nach der eine „Kündigung [...] keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung“ hat und nach der die Kosten „immer vom Kunden zu tragen“ sind, was „auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers“ gilt. Die Kostentragung werde nicht auf schuldhaftes oder vertragswidriges Verhalten des Kunden beschränkt.

In doppelter Hinsicht unangemessen benachteilige die Klausel „Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Entgelder des Vertrages auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.“ Die Regelung sei intransparent, da unklar bleibe, welche „Entgelder“ gemeint seien und wie sich diese bemessen. Außerdem begründe sie eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Kunden.

Bestätigungsklausel

Wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 BGB sei folgende Klausel nichtig: „Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.“ Die Klausel ändere die Beweislast zum Nachteil des Kunden, indem sie diesen bestimmte Tatsachen bestätigen lasse.

Beschränkung der Maklerhaftung

Folgende Klausel schließe die Haftung für einfache Fahrlässigkeit gesetzwidrig aus, weshalb sie unwirksam sei: „Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschulden des Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz zum Beispiel wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“

Salvatorische Klauseln

Wegen Abweichung von § 306 Abs. 2 BGB, wonach eine unwirksame Klausel ersatzlos entfällt, sei folgende Klausel unwirksam: „In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.“ Nichtig sei sie auch, weil sie offenlasse, in welchem Sinn der Vertrag durchgeführt werden solle.

Mangels Bestimmtheit nichtig sei auch diese Makler-AGB: „Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“ Es sei nicht klar, was „gesetzlich zulässig“ sein solle. Zudem entfielen ungültige Klauseln ersatzlos. Ihr Inhalt könne durch AGB nicht auf das zulässige gesetzliche Maß reduziert werden. Es gelte das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Die Entscheidung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Klausel, die die Marktauswahl beschränkt. Zwar wird davon auszugehen sein, dass Direktversicherer oder solche, die nicht mit Maklern kooperieren, nicht zum relevanten Markt courtagefinanzierter Maklerleistungen zählen. Im Streitfall hatte der Makler sich jedoch ausdrücklich honorarbasierte Maklerleistungen aufgrund von Vergütungsabreden mit Kunden insbesondere für die Vermittlung von courtagefreien Tarifen vorbehalten. Er hätte klarstellen müssen, dass die Marktauswahlbeschränkung nur für die Vermittlung gegen Courtage gilt.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Makler-AGB für den Kunden klar, verständlich und in ihren Folgen vorhersehbar sein müssen, um einer Inhalts­kontrolle standzuhalten.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2017, Seite 110 f.

 
Ein Artikel von
Von Rechtsanwalt <br>Jürgen Evers