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27. Februar 2024
Abschluss Risikoleben: Nichts haftet so gut wie ein Makler

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Abschluss Risikoleben: Nichts haftet so gut wie ein Makler

In der Zeugenvernehmung spielt oft die Musik

Kommt es vor Gericht zum Streit, gerät der Makler nicht selten in Beweisnot. Dies vor folgendem Hintergrund: Im Rahmen einer „üblichen“ Auseinandersetzung im Maklerhaftungsprozess treffen sich die am Beratungsgespräch Beteiligten (Makler und Versicherungsnehmer) in persona im Gerichtssaal. Hierbei ist der Gegner des Maklers verpflichtet, die fehlerhafte Beratung bzw. Aufklärung durch den Makler darzulegen. Nach einhelliger Rechtsprechung (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2023 – 12 U 268/22) trifft den Makler aber eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ darüber, dass eine sachgerechte Aufklärung stattgefunden hat. Dieser Darlegungslast kann er regelmäßig nur durch die Vorlage seiner detaillierten Beratungsunterlagen nachkommen. Gibt es diese nicht oder sind sie mangelhaft, hilft nur die Vernehmung des Maklers selbst und des Gegners durch den Anwalt des Maklers. Darin spielt die Musik in den meisten Maklerhaftungsprozessen.

Totenstille im Gerichtssaal bei Risikolebensversicherungen

Dieser Verteidigungsmöglichkeit wird der Makler in der Risikolebensversicherung beraubt. Denn hier marschiert der Begünstigte, der weder Adressat der Beratung war noch die Unterlagen ausgehändigt bekommen hat, als Anspruchsteller in den Gerichtssaal. Bereits dessen pauschale Behauptung, es sei weder eine Beratung noch eine Dokumentation hierüber erfolgt, verpflichtet den Makler dazu, sämtliche Unterlagen vorzulegen. Die dann fehlende oder nur lückenhafte Beratungsdokumentation erwächst innerhalb von Sekunden zu einem praktisch kaum widerlegbaren Beweis gegen den Makler.

Fazit: Tue Richtiges und dokumentiere es

Der Makler muss immer – dokumentiert – beweisen, dass er über all die Umstände, deretwegen der Versicherer die Leistung nun verweigert, aufgeklärt hat. Um der schwerwiegenden Maklerhaftung im Bereich Risikoleben zu entkommen, sollten daher unbedingt folgende Beratungsleistungen erbracht und genauestens dokumentiert werden:

  • die Vor- und Nachteile der konkret abgeschlossenen Police (hierzu gehören auch Leistungsausschlüsse und -einschränkungen) im Vergleich zum Marktangebot;
  • die Tragweite und Gefahren von Angaben und insbesondere Nichtangaben im Antrag;
  • die Krankengeschichte;
  • bei Nichtangaben sollte sich der Makler bestätigen lassen, dass die Gefahr einer Versicherungslücke aufgrund von Nichtangaben erkannt und in Kauf genommen wurde;
  • Gleiches gilt für alle weiteren Risiken, über die sich der Versicherungsnehmer trotz Beratung bewusst hinwegsetzt;
  • der Makler sollte sich außerdem bescheinigen lassen, dass ihm keine sich nicht im Beratungsprotokoll wiederfindende Umstände zur versicherten Person, insbesondere zu deren Gesundheitszustand, verschwiegen worden sind.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Studio Romantic – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Dr. Timo Gansel
Dr. Tim Horacek