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Steuern & Recht
22. September 2020
Alternativmedizin: Muss die Kasse die Kosten tragen?

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Alternativmedizin: Muss die Kasse die Kosten tragen?

Prozessverlauf

Das Sozialgericht entschied zugunsten der Krankenkasse, woraufhin der chronisch Erkrankte vor dem LSG in Berufung ging. Doch auch das LSG Niedersachsen-Bremen wies seine Klage ab.

Nicht jede Behandlung abgedeckt

Das LSG urteilte, dass sich der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf die Therapie durch Behandler erstreckt, die keine Approbation vorweisen können. Aus diesem Grund seien etwa ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen abgedeckt, die Leistung von Heilpraktikern jedoch nicht.

Berufliche Mindestqualifikation ist unverzichtbar

Von dem gesetzlichen Arztvorbehalt könne auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden, stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung fest. Auch bei erfolgloser Arztsuche könne die Vorgabe nicht übergangen werden. Eine zwingende berufliche Mindestqualifikation sei für den Anspruch auf Behandlung unverzichtbar. Heilpraktiker seien somit von der selbstständigen Leistungserbringung für gesetzlich Versicherte ausgeschlossen.

Therapeutischer Nutzen konnte nicht belegt werden

Auch ein anerkannter therapeutischer Nutzen der zum Einsatz gekommenen Heilmittel konnte nicht belegt werden, so das LSG. Der Feldenkrais-Methode stünde beispielsweise eine etablierte Standardmethode wie die Physiotherapie gegenüber, die bei Wirbelsäulenbeschwerden deshalb vorzuziehen sei. Ebenfalls aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgeschlossen, seien Nahrungsergänzungsmittel wie Ginseng und Zink, die im Heilzentrum zur Behandlung des Erschöpfungssyndroms eingesetzt wurden. Dementsprechend muss der Mann für sämtliche Kosten der Behandlung im Naturheilzentrum selbst aufkommen. (tku)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.08.2020, Az.: L 4 KR 470/19

Bild: © Sonja Birkelbach – stock.adobe.com