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Steuern & Recht
8. Oktober 2014
Altersversorgung von „Syndikusanwälten“ in Gefahr?

Altersversorgung von „Syndikusanwälten“ in Gefahr?

Anfang April hatte das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen Syndikusanwälten den anwaltliche Charakter ihrer Berufstätigkeit im Unternehmen abgesprochen. Dies hat weitereichende Folgen: Zukünftig sind Syndikusanwälte nicht mehr – wie niedergelassene Anwältinnen und Anwälte – zur alleinigen Altersvorsorge in den Anwaltsversorgungswerken berechtigt.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Entscheidungen des BSG in Sachen „Syndikusanwälte“ und sieht dringenden Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Im Rahmen eines vom DAV initiierten Runden Tisches „Syndikusanwalt“ wurde unter anderem eine Übergangsregelung für alle Altfälle und eine zukunftsfeste Lösung für künftige Syndikusanwältinnen und -anwälte gefordert.

Wirtschafts- und Rechtsstandort Deutschland wird geschwächt

„Eine gesetzliche Klarstellung, dass in Unternehmen angestellte Anwältinnen und Anwälte mit der Beratung ihres Arbeitgebers anwaltlich tätig werden, ist dringend geboten“, betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Und dies nicht nur im Hinblick auf die Problematik der Altersversorgung. Vielmehr leisteten Syndikusanwälte einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle des Rechts im Unternehmen. „Aufgrund des anwaltlichen Berufsrechts müssen Syndikusanwälte fachlich weisungsunabhängig sein. Zudem unterliegen sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und verfügen über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Daher können Vorstände und Geschäftsführer sich Syndikusanwälten ohne Wenn und Aber anvertrauen, wenn es darum geht, sich über rechtliche Vorgaben und eventuelle Rechtsverstöße beraten zu lassen.“, so Ewer weiter. Zudem diene eine solche Beratung regelmäßig der Einhaltung und Durchsetzung des geltenden Rechts im Unternehmen. Durch die Entscheidungen des BSG werde zudem die Durchlässigkeit zwischen den Berufsfeldern „Kanzlei“ und „Tätigkeit in Rechtsabteilungen von Unternehmen“ beeinträchtigt und dadurch der Wirtschafts- und Rechtsstandort Deutschland geschwächt.

Übergangsregelungen gefordert

Neben der gesetzgeberischen Klarstellung, dass künftig die rechtliche Beratung des eigenen Arbeitgebers durch Syndikusanwälte anwaltliche Tätigkeit darstelle, müsse es für die sogenannten Altfälle Übergangsregelungen geben. Dies muss für alle Syndikusanwälte und -anwältinnen gelten, die im Vertrauen auf Verwaltungspraxis und Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung vor den drei Urteilen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 einen Befreiungsbescheid beantragt oder vorliegen hatten, weil sie eine nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis befreiungsfähige anwaltstypische Tätigkeit ausgeübt haben. Denn die Betroffenen hätten bis dahin darauf vertrauen dürfen, als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Altersvorsorge allein durch die Mitgliedschaft in den anwaltlichen Versorgungswerken sicherstellen zu können. Viele hätten über Jahre und Jahrzehnte ihre berufliche Lebensplanung hierauf aufgebaut. (kb)