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13. Juni 2018
Anspruch auf Entgeltersatz trotz Aufschub der Versicherungspflicht

Anspruch auf Entgeltersatz trotz Aufschub der Versicherungspflicht

Verschiebt sich der Beginn der Versicherungspflicht bei Krankheit, dann hat man trotzdem Anspruch auf Entgeltersatz. Eine bestimmte Voraussetzung muss dafür allerdings erfüllt sein, wie das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt mit einer dem Krankengeld vergleichbaren Leistung abgesichert ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen.

Entscheidend ist allerdings laut dem Urteil, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehen muss, die mindestens dem Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung entsprechen. So ist es für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelt. Das Mindestschutzniveau sieht zwar eine Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt nicht vor; gleichwohl genügt es im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht als ausreichende Absicherung, so das Gericht. Für den Aufschub der Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung könne daher nichts anderes gelten. Hier sei daher auch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen. (tos)

BSG, Urteile vom 07.06.2018, Az.: B 12 KR 17/17 R und B 12 R 2/17 R