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15. Mai 2017
Anspruch auf Witwenrente bei gleichgeschlechtlichen Partnern

Anspruch auf Witwenrente bei gleichgeschlechtlichen Partnern

Im Rahmen seiner Rentenversicherung sollten die Hinterbliebenenrechte eines Mannes an dessen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner übertragen werden. Da die Versicherung sich nicht dazu bereit erklärte, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der Kläger hat im Jahr 1991 bei einer Versicherung eine Rentenversicherung abgeschlossen, zu dessen Leistungsumfang auch eine Witwenrente gehört. Im Jahr 2001 begründete der Kläger mit seinem Lebensgefährten dann eine Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2013 benannte er seinen Lebensgefährten als aus der Rentenversicherung bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Die Versicherung lehnte die Leistungen an „sonstige Hinterbliebene“ ab, da diese im versicherten Tarif nicht vorgesehen sowie in den Beiträgen nicht einkalkuliert gewesen waren. Aufgrund dessen klagte der Versicherte mit Verweis auf Artikel 3 Grundgesetz, der in Bezug auf das Vertragsverhältnis der beiden Parteien eine mittelbare Drittwirkung entfalte. Nachdem die Erstinstanz, das Landgericht Bonn, die Klage des Mannes abgewiesen hatte, entschied die Berufungsinstanz, das OLG Köln, dass beim Ableben des Versicherten dessen Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente gewährt werden müsse.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH erklärte, dass es mit dem 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes zu einer „fundamentalen Änderung der Rechtslage“ gekommen sei. Demnach erhielten gleichgeschlechtliche Partnerschaften erstmals rechtliche Anerkennung, die sich in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichstellte. „Eine derart grundlegende Änderung der Rechtslage hätten die Parteien bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1991 nicht vorausgesehen“, befanden die Karlsruher Richter. Andernfalls hätten sie wohl andere Abmachungen getroffen. Nun sei die Absicherung der Hinterbliebenen jedoch fundamentaler Bestandteil der abgeschlossenen Versicherung gewesen. Ein auf die Versorgung beschränkter Rentenversicherungsvertrag „wird der vom Kläger gewollten Hinterbliebenenversorgung danach nicht mehr in vollem Umfang gerecht“, so der BGH. Jedoch müsse bei der Anpassung des Vertrages im beiderseitigen Interesse gehandelt werden. Es muss überprüft werden, ob sich mit einer Gleichstellung des Lebenspartners des Klägers ein kalkulatorischer Nachteil für die Versicherung ergebe, „weil bei der Kalkulation der Hinterbliebenenversorgung möglicherweise den versicherten Personenkreis betreffenden Statistiken wie insbesondere Sterbetafeln maßgebliche Bedeutung zukommt“. So müsse es der Versicherung im Rahmen der Vertragsanpassung auch gewährt werden, möglicherweise höhere Prämien zu verlangen. In diesen Fragen, so der BGH, solle aber das Berufungsgericht entscheiden, sodass das Verfahren an dieses zurückverwiesen wurde. (kk)

BGH, Urteil vom 26.04.2017, Az: IV ZR 126/16