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2. Oktober 2017
Verspätete Schadensmeldung beim Kaskoversicherer

Verspätete Schadensmeldung beim Kaskoversicherer

Verfällt der Leistungsanspruch eines Versicherungsnehmers, wenn er trotz Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall meldet? Dieser Streitfall ist durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm geklärt worden.

Trifft eine Schadensmeldung erst sechs Monate nach einem Verkehrsunfall beim Kaskoversicherer ein, kann dieser berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern. Der Kläger meldete Mitte Juni 2016 einen Schadensfall vom 23.12.2015 beim Beklagten. Nach Aussage des Klägers wurde die linke Seite seines Fahrzeugs, das er am Straßenrand abgestellt hatte, streifenartig beschädigt. Diesen Schaden habe der Kläger im Januar 2016 begutachten und dann gleich für ca. 5.600 Euro reparieren lassen. Er fand nach dem Vorfall einen Zettel mit Namen und Mobilfunknummer an seinem Fahrzeug. Damit ließ sich der Schädiger allerdings nicht ermitteln. Aufgrund dessen ist die Beklagte erst im Juni 2016 über den Schaden unterrichtet worden.

Verweigerung des Leistungsanspruchs gerichtlich bestätigt

Die Versicherung stellte keine Leistungspflicht fest, weil der Anzeigeobliegenheit vorsätzlich nicht nachgekommen sei. Das vom Kläger vorgebrachte Schadensbild sowie das eingeholte Gutachten hielt der Versicherer für nicht plausibel und damit unbrauchbar. Das OLG Hamm gab dem Versicherer Recht. Eine auf Zahlung von Entschädigung über ca. 5.300 Euro gerichtete Klage blieb für den Versicherten ohne Erfolg. Die Versicherungsbedingungen geben vor, dass das Schadensereignis innerhalb einer Woche gegenüber der Versicherung anzuzeigen ist. Im vorliegenden Sachverhalt ist von einer vorsätzlich verzögerten Anzeige auszugehen, weil der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Beklagten verzichtet habe, um zu versuchen, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde. Die Anzeigepflicht ermöglicht dem Versicherer eigene Ermittlungen bei einer Inanspruchnahme. Der Kläger konnte keinen Nachweis erbringen, dass die verzögerte Anzeige nicht dazu beigetragen habe, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte. Mit seinem Vorgehen habe der Kläger der Beklagten daher die Möglichkeit genommen, den Schadensfall selbst zu untersuchen und durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen begutachten zu lassen. (kk)

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017, Az.: 20 U 42/17