Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife – ohne dass ein Darlehen in Anspruch genommen wurde – zulässig ist. In diesen Fällen hält das Gericht – wie das OLG Hamm (Urteile vom 22.06.2016, Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15) und das OLG Koblenz (Urteil vom 29.07.2016, Az.: 8 U 11/16) – die Kündigungen für gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Den abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (Az.: 9 U 171/15) und vom 04.05.2016 (Az.: 9 U 230/15) ist das OLG Celle nicht gefolgt.
Bonuszinsen nicht unbedingt auf Bausparsumme anrechenbar
Weiter hat das OLG Celle entschieden, dass in einer anderen Fallkonstellation die Kündigung durch die Bausparkasse nicht zulässig ist. Hier hatte die Bausparkasse unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB die Kündigung erklärt, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen ihrer Ansicht nach erreicht sei. Dieser Auffassung ist das OLG Celle nicht gefolgt. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Seine Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden. (kb)
OLG Celle, Urteile vom 14.09.2016, Az.: 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16, Revision zugelassen
Siehe auch
- Kündigung von Bausparverträgen: Schreitet jetzt der Gesetzgeber ein?
- Kein Kündigungsrecht für Bausparkasse bei zuteilungsreifem Vertrag
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