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Steuern & Recht
7. September 2016
Kündigung von Bausparverträgen: Schreitet jetzt der Gesetzgeber ein?

Kündigung von Bausparverträgen: Schreitet jetzt der Gesetzgeber ein?

Hat eine Bausparkasse ein Kündigungsrecht bei einem zuteilungsreifen Vertrag? Mit dieser Frage hatten sich in der letzten Zeit zahlreiche Gerichte beschäftigt und die Antwort ist unterschiedlich ausgefallen. Zwar beschäftigt sich auch der Bundesgerichtshof mit dieser Thematik, doch nun soll der Gesetzgeber eingreifen und für Klarheit sorgen.

Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages der Gesetzgeber regeln. Die Abgeordneten beschlossen daher einstimmig, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine dahingehende Petition als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

In der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im BGB verankerte „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“ nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Zur Begründung verweisen die Petenten darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzen würden, um „laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der Einhundertprozent-Quote“ zu kündigen.

BGH bereits involviert

Für Rechtsanwalt Oliver Renner – Rechtsanwälte Wüterich Breucker – ist die Petition überraschend, da die entsprechenden Rechtsfragen beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegen (siehe auch Bausparkasse: BGH hat das letzte Wort). Weiter weist Renner darauf hin, dass die Frage, ob § 489 BGB anwendbar sei oder nicht, auf Grundlage eines derzeit gültigen Gesetzes zu klären sei. Lediglich für die Zukunft könnten hier Regelungen getroffen werden.

Keine einheitliche Rechtsprechung

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird auf die unterschiedlichen Meinungen zu dem Thema in Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Die Mehrzahl der vorliegenden Urteile zu diesem Thema sähen die Kündigung als zulässig an, schreibt der Petitionsausschuss. Zudem werde diese Auffassung auch in der Literatur überwiegend vertreten. Dies werde unter anderem damit begründet, dass es ansonsten dem Bausparer völlig freigestellt werde, den Bausparvertrag zweckentfremdet als festverzinsliche Kapitalanlage zu nutzen.

Anderer Ansicht sind jedoch beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (siehe auch Kein Kündigungsrecht für Bausparkasse bei zuteilungsreifem Vertrag) sowie das OLG Koblenz. Und auch Christoph Weber vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München lehnt ein Kündigungsrecht ab. Für Bausparer bestünde gerade keine Verpflichtung, das Bauspardarlehen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Ein derartiges Kündigungsrecht würde eine solche Abnahmeverpflichtung aber faktisch schaffen.

Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung liege für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare Rechtslage vor, urteilt der Petitionsausschuss. Aufgrund der „großen praktischen Bedeutung“ müsse der Gesetzgeber verbindliche Regeln schaffen, fordern die Abgeordneten. (kb)