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19. Dezember 2016
bAV: Aktuare für Garantien auch im Sozialpartnermodell

bAV: Aktuare für Garantien auch im Sozialpartnermodell

In der vergangenen Woche hatte die Deutsche Aktuarvereinigung mit dem Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen zu einem „Dialog zur Altersvorsorge“ eingeladen. Diskutiert wurde über das geplante Betriebsrentenstärkungsgesetz, besonders über die Erweiterung der bAV um ein Sozialpartnermodell.

Für das sogenannte Sozialpartnermodell ist im Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz eine reine Beitragszusage vorgesehen. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber lediglich zur Abführung von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Eine Haftung für die sich daraus ergebenden Leistungen trägt er – abweichend von der heutigen betrieblichen Altersversorgung – dann nicht mehr. Die Versorgungseinrichtungen dürfen bei der reinen Beitragszusage ihre finanziellen Mittel zwar in Lebensversicherungsverträge investieren und damit Regelungen zur Absicherung von Leistungen vereinbaren, sie dürfen jedoch die damit erworbenen Garantien nicht explizit gegenüber den Versorgungsberechtigten aussprechen, erläutert dazu die DAV, die gleichzeitig mit dem Garantieverbot hadert.

Direktversicherungen sollten Garantien haben

„Zumindest bei Direktversicherungen in der Lebensversicherung sollten weiterhin Garantien zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos im Rentenbezug ermöglicht werden, will man nicht hinter die Leistungen der Riester-Rente zurückfallen“, so der DAV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wilhelm Schneemeier. Garantien würden das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stärken. Zudem habe das Aufsichtsregime Solvency II klare Anforderungen für Lebensversicherer gestellt, sodass Garantien beherrschbar seien. Bei Pensionsfonds und Pensionskassen dagegen, die nicht unter Solvency II fallen, könnte man dagegen auf entsprechende Garantien verzichten, so die Aktuare.

Auf der DAV-Veranstaltung wurden auch Befürchtungen geäußert, dass die Einführung der reinen Beitragszusage zu einer bAV I und bAV II führen könnte mit der Folge, dass Innovationen hinsichtlich neuer Garantiemodelle gebremst würden.

IVS mit Verbesserungsvorschlägen

Das IVS weist zudem darauf hin, dass die Akzeptanz der reinen Beitragszusage unter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dadurch erhöht werden könnte, dass den Versorgungsberechtigten das Wahlrecht eingeräumt würde, bei Eintritt des Versorgungsfalles das Versorgungskapital teilweise oder ganz zu entnehmen und als Einmalbeitrag für eine private Rentenversicherung zu verwenden.

Kritik an weiteren Reformplänen

Deutliche Kritik übt das IVS aber auch – und zwar im Hinblick auf Reformpläne außerhalb des Sozialpartnermodells. So etwa daran, dass die Obergrenze für steuerfreie Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 7% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nur geringfügig angehoben werde. Aufgrund des seit 2002 eingetretenen Anstiegs der Finanzierungskosten sei dies völlig unzureichend, um eine Stärkung der bAV herbeizuführen, so das Institut. Hinsichtlich der Anpassung des für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz gemäß § 6a Einkommenssteuergesetz maßgeblichen Rechnungszinses von 6% p. a. enthalte der Gesetzentwurf zudem weder eine spürbare Absenkung noch eine Anpassung an die Bewertung in der Handelsbilanz. (bh)