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Steuern & Recht
17. Oktober 2018
bAV-Ansprüche: Zur Haftung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz

bAV-Ansprüche: Zur Haftung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz

Haftet ein neuer Eigentümer auch für die bAV-Ansprüche von Mitarbeitern, die in der Zeit vor der Insolvenz eines Betriebs entstanden sind oder nicht? Zu dieser Frage hat das BAG nun den EuGH in zwei Fällen um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der betreffenden Artikel gebeten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren zur Thematik bAV-Ansprüche und Insolvenz um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der betreffenden Artikel gebeten. Muss ein neuer Eigentümer, der einen Betrieb nach Insolvenz übernimmt, auch für die bAV-Ansprüche von Mitarbeitern aus der Zeit vor der Insolvenz haften oder nicht?

In den konkreten Fällen sind den beiden Klägern bAV-Leistungen zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde allerdings Anfang März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der betreffende Betrieb auf die beklagte Erwerberin über.

Kläger wollen höhere Betriebsrente

Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von ca. 145,00 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung eine Altersrente in Höhe von ca. 817,00 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV, wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde. Der Kläger hält die Beklagte aber für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren: diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte.

Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.

Derzeitige Auslegung der Gerichte verneint höhere Ansprüche

Nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchkommen. Das BAG möchte vom EuGH nun wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a Abs. 1 BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG (Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gehen nicht auf den Erwerber über) im Einklang steht und ob gegebenenfalls Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG (Notwendige Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer) vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf diesen berufen kann. (ad)

BAG, Beschluss vom 16.10.2018, Az.: 3 AZR 139/17 (A) – Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017, Az.: 6 Sa 582/16 und BAG, Beschluss vom 16.10.2018, Az.: 3 AZR 878/17 (A) – Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 1 Sa 120/16.