AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
27. Juli 2018
Hat ein Insolvenzverwalter Anspruch auf BU-Zusatzversicherung?

Hat ein Insolvenzverwalter Anspruch auf BU-Zusatzversicherung?

Was passiert mit den Ansprüchen aus einer BU-Zusatzversicherung, die eine GmbH für ihren Geschäftsführer abgeschlossen hat im Falle der Insolvenz? In einem aktuellen Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden.

In einem aktuell vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um Ansprüche aus einer BU-Zusatzversicherung einer insolvent gewordenen GmbH, die der Insolvenzverwalter für sich beanspruchte. Selbst wenn gleichzeitig die GmbH dazu verurteilt worden war, ihr Bezugsrecht an den Versicherten abzutreten, gilt, dass der Insolvenzverwalter vorher zustimmen muss.

Übertragung des Bezugsrechts einer BU bedarf Zustimmung durch Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter einer GmbH machte Ansprüche aus einer BU-Zusatzversicherung geltend. Versicherungsnehmerin war die GmbH, versicherte Person ein ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter des Unternehmens, der inzwischen berufsunfähig war. Die insolvente GmbH war dazu gerichtlich verurteilt worden, das Bezugsrecht aller Leistungen aus der Versicherung auf den Versicherten zu übertragen. Gleichzeitig hatte das Insolvenzgericht angeordnet, dass auch der Insolvenzverwalter zustimmen müsse. Tue er dies nicht, seine Verfügungen der GmbH unwirksam. Der Insolvenzverwalter stimmte der Übertragung des Bezugsrechtes nicht zu. Stattdessen wollte er, dass die BU-Rente auf ein Insolvenzkonto eingezahlt wird. Die Versicherung zahlte jedoch entgegen der wiederholten Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Versicherten, weil sie dachte, sie sei durch das Urteil dazu verpflichtet. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter und ging in Berufung bis vor den BGH. Dieser gab der Klage statt.

Der BGH entschied, dass der Insolvenzverwalter der GmbH einen Anspruch auf Zahlung der BU-Rente hat. Es sei dabei unerheblich, ob es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinn des VVG handele oder ob die GmbH die Versicherung auf eigene Rechnung für den Geschäftsführer als Gefahrperson geschlossen habe. Denn: Für den zweiten Fall war kein Bezugsberechtigter für die Leistungen bestimmt worden.

Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über

Als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte die GmbH noch die Befugnis, über die Versicherung zu verfügen. Diese Befugnis ging insofern rechtmäßig auf den Insolvenzverwalter über. Allerdings überwog der vom Insolvenzgericht angeordnete Vorbehalt der Zustimmung durch den Insolvenzverwalter gegenüber einer Übertragung der Verfügungsbefugnis. Der klagende Insolvenzverwalter habe aber eine solche Zustimmung nicht erteilt.

Kein treuwidriges Verhalten

Der Insolvenzverwalter hat bereits vor der ersten Zahlung an den Versicherten dazu aufgefordert, die Leistungen an ihn zu erbringen, und diese Aufforderung mehrfach wiederholt. Daher kann ihm laut BGH auch nicht treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, obwohl die Versicherung nun gegebenenfalls eine Rückabwicklung bereits gezahlter Renten anstoßen muss. (tos)

BGH, Urteil vom 04.07.2018, Az.: IV ZR 297/16

Lesen Sie auch:

BU-Versicherung: GDV kontert Frontal 21-Beitrag

Zahlt die BU bei Verschweigen eines einzelnen Arztbesuches?