Verlangt ein Versicherungsnehmer von einem Vermittler Schadensersatz, weil er ihm eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls vorwirft, dann hat dies seine Grundlage nicht im VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des BGB (§280 Abs. 1). Dies hat der BGH entschieden. Demnach ist auch die Hilfestellung bei der Schadenregulierung eine Pflicht des Versicherungsmaklers. Der Makler kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass es die Verantwortung des Versicherungsnehmers ist, sich über Ausschlussfristen in den Versicherungsbedingungen zu informieren. Diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers betrifft nur das Verhältnis des Versicherten zum Versicherer. Der Kunde wendet sich ja gerade deshalb an einen Versicherungsmakler, um seine Ansprüche durchzusetzen.
Wann ist ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers denkbar?
Liegt ein Maklervertrag vor, könne es dem Versicherungsnehmer nicht als Mitverschulden angelastet werden, dass er das, worüber der Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen könnte. Abweichendes könne gelten, wenn ohne Weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit der Aussagen des Beraters sprechen, nicht genügend beachtet werden. Ebenso könnte für ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers sprechen, wenn dieser den Berater nicht über eine fundierte andere Auskunft informiert, die er von einer sachkundigen Person erhalten hat. (tos)
BGH, Urteil vom 30.11.2017, Az.: I ZR 143/16
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