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6. Dezember 2023
BU: Die rechtlichen Folgen der konkreten Verweisungsmöglichkeit

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BU: Die rechtlichen Folgen der konkreten Verweisungsmöglichkeit

In Fällen der Berufsunfähigkeit kann es zu Verweisungen des Versicherten durch den Versicherer kommen. Eine Grundlage der Verweisung kann die konkrete Verweisungsklausel des Versicherers sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, welche Auswirkungen eine konkrete Verweisung in den Versicherungsbedingungen einer BU hat.

Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten grundsätzlich eine konkrete Verweisungsmöglichkeit für die Versicherung. Im Falle einer Berufsunfähigkeit kann eine solche Verweisung erhebliche Auswirkungen auf die Ansprüche des Versicherungsnehmers haben. Denn selbst wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte eine Leistung verweigert werden, wenn er tatsächlich bereits einer anderen Tätigkeit nachgeht. Doch woran erkennt man eine konkrete Verweisungsklausel in den Versicherungsbedingungen? In welchen Fällen ist sie einschlägig und was muss der Versicherungsnehmer gegebenenfalls beweisen? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Die typische konkrete Verweisungsklausel

Konkrete Verweisungsklauseln sind in fast allen Versicherungsverträgen zu finden. Die Formulierungen unterscheiden sich oftmals in ihren Details voneinander, im Kern findet sich jedoch die folgende Formulierung:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person […] keiner anderen, ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht.“

Durch die konkrete Verweisung erfolgt also die Definition der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und damit die wesentliche Voraussetzung, um Versicherungsleistungen beanspruchen zu können. Gemäß der Klausel ist der Versicherungsnehmer nicht bedingungsgemäß berufsunfähig, wenn er tatsächlich – also konkret – einer neuen Tätigkeit nachgeht, die mit seiner bisherigen Lebensstellung vergleichbar ist.

Anforderungen und Probleme der konkreten Verweisung

Voraussetzung für die Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine andere Tätigkeit ist, dass er diese tatsächlich bereits aufgenommen hat. Die Tätigkeit muss indes inhaltlich „anders“ sein als der bisherige ausgeübte Beruf, darf also nicht deckungsgleich sein. Denn wird nach außen ein anderer Beruf ausgeübt, der inhaltlich mit dem bisherigen Beruf übereinstimmt, kann sich die berechtigte Frage stellen, ob grundsätzlich überhaupt eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Entscheidend ist weiterhin die Frage, ob die neu ausgeübte Tätigkeit mit der bisherigen Lebensstellung vergleichbar ist. Es kommt hierbei darauf an, ob die notwendige Qualifikation für den neu ausgeübten Beruf mit derjenigen des alten Berufes vergleichbar ist und ob wesentliche Merkmale des alten Berufes auch in dem neuen Beruf vorausgesetzt werden. Die bloße Ausübung der neuen Tätigkeit lässt noch nicht darauf schließen, dass diese Anforderungen gewahrt sind, sie kann jedoch ein Indiz dafür darstellen. Generell kommt es bei der Vergleichbarkeit der Lebensstellung auch darauf an, ob das Einkommen im Vergleich mögliche andere abweichende Gesichtspunkte der Lebensstellung ausgleichen kann.

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