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15. Mai 2018
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zugelassen

Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zugelassen

Laut aktuellem BGH-Urteil sind Dashcam-Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess zugelassen. Das dauerhafte Filmen sei zwar unzulässig, die vorgelegte Aufzeichnung als Beweismittel aber dennoch verwertbar. Denn im Einzelfall müsse es um Interessenabwägung gehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell darüber entschieden, dass in bestimmten Fällen Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar und zulässig sind.

Im konkreten Fall verlangt der Kläger vom Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall restlichen Schadensersatz. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer im Fahrzeug des Klägers angebrachten Dashcam aufgezeichnet.

AG und LG Magdeburg: Aufzeichnung verstößt gegen Datenschutz

Das Amtsgericht (AG) Magdeburg hatte dem Kläger in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen.

Die Berufung des Klägers wurde dann vom Landgericht (LG( Magdeburg mit der Argumentation zurückgewiesen, die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei, so der BGH, nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstoße gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden könne.

BGH: Interessen abwägen – Interessen des Klägers überwiegen

Dennoch ist nach der Auslegung des BGH die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar, da die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führe.

Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Zur Begründung führte der BGH weiter aus: Das Geschehen habe sich im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Er habe sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führe nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz sei vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielten.

Unfallbeteiligter muss Feststellung seiner Person ermöglichen

Und schließlich sei im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen habe. Danach müsse ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO seien auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen. (ad)

BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17; Vorinstanzen: AG Magdeburg, Urteil vom 19.12.2016, Az.: 104 C 630/15; LG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2017, Az.: 1 S 15/17