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28. Januar 2019
Die Erbschaftsteuer und ihre Folgen für die Mieten

Die Erbschaftsteuer und ihre Folgen für die Mieten

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es Vergünstigungen, wenn es um zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geht. Das und die Hintergründe dazu teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag mit.

In einer Kleinen Anfrage im Bundestag wollte die FDP von der Bundesregierung wissen, welche Auswirkungen die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die Entwicklung der Mieten hat. Die Regierung antwortete darauf, dass es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Vergünstigungen gibt, wenn es um zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geht.

Reduzierung und Stundung möglich

Die Regierung erläuterte, dass zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90% ihres Wertes angesetzt werden. Hintergrund ist der sogenannte Befreiungsabschlag nach § 13d Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Daneben bestehe nach § 28 Absatz 3 des ErbStG die Möglichkeit, die Steuer auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke über zehn Jahre zu stunden, bei Erwerben von Todes wegen sogar zinslos. Voraussetzung für die Stundung sei, dass der Erwerber sonst das Objekt veräußern müsste, weil er die Steuer nicht anderweitig finanzieren könne.

2009 auf Gemeinwohlgründen eingeführt

Die Begünstigungen wurden nach Angaben der Bundesregierung durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 aus Gemeinwohlgründen eingeführt und sollen gewährleisten, dass vermietete Immobilien im Privatbesitz bleiben können und nicht aufgrund der Erbschaft- und Schenkungsteuer veräußert werden müssen, weil die Steuer sofort fällig wird. Der Gesetzgeber wollte damit einen funktionierenden Markt auf dem Wohnungssektor erhalten, bei dem gerade das Angebot einer Vielzahl von Mietwohnungen durch private Eigentümer einen Gegenpol gegen die Marktmacht großer institutioneller Anbieter setze.

Ertrags- und Verwaltungskompetenz bei den Ländern

Auf die Frage, ob Sachverhalte bekannt sind, bei denen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertragung von verbilligt überlassenem Wohnraum zu steigenden Mieten führt, antwortete die Bundesregierung, dass die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer den Ländern obliege. Der Bundesregierung lägen daher keine über die gegenwärtige Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse zu diesem Thema vor. (mh)