AssCompact suche
Home
Vertrieb
24. August 2023
Dos and Don’ts bei der D&O-Ausschreibung

2 / 3

Hand flips a dice and changes the expression "don'ts" to "does"

Dos and Don’ts bei der D&O-Ausschreibung

Deckungssumme

In einigen Fragebögen kann der Kunde angeben, welche Versicherungssumme gewünscht wird. Keinesfalls sollte ins Blaue hinein irgendeine Zahl angegeben werden. Als Orientierung für eine „angemessene“ Deckungssumme gilt entweder die Hälfte des Eigenkapitals oder 10% der Bilanzsumme des Kunden.

Diese Faustformel dient aber nur als Mindestdeckungssumme. Denn in der D&O kann man nie genug Deckungssumme haben!

Etwa 70% der Kapazitäten werden im Schnitt allein für Abwehrkosten verbraucht. Nur etwa 30% verbleiben für den Schadenausgleich. Ist der Vermögensschaden höher als die verbleibende Deckungssumme, muss ein Unternehmensleiter bei rechtskräftiger Verurteilung die Differenz aus privaten Mitteln begleichen.

Bei einer Ausschreibung sollten daher stets mehrere alternative Deckungssummen angefragt werden, darunter auch die Höchstmögliche. Damit erhalten Versicherungsmakler zugleich einen guten Überblick, wie Versicherer das Risiko beim Kunden einschätzen und zu welcher Prämie. Diese Informationen können dann zur Begründung der Empfehlung genutzt werden.

Unternehmensorganigramm

Häufig wird die Hilfe eines Unternehmensorganigramms gerade zum Start einer Ausschreibung unterschätzt. Auf diesem wird dargestellt, welche Gesellschaft wie viele Gesellschaftsanteile an anderen Unternehmen hat. Bei Mehrheitsbeteiligungen besteht in der Regel im Rahmen des jeweiligen Bedingungswerks Versicherungsschutz für sogenannte Tochter- und Enkelgesellschaften. Hier ist vorab zu klären, ob ein entsprechender Versicherungsschutz überhaupt gewünscht ist. Fehlt es an einer offensichtlichen Mehrheitsbeteiligung, stellt sich umgekehrt die Frage, ob für diese Minderheitsgesellschaften Versicherungsschutz bestehen soll und ob diese ohne besondere Vereinbarung im Rahmen der Bedingungen als mitversichert gelten. Ebenfalls muss geklärt werden, ob es für die anderen mitversicherten Gesellschaften bereits D&O-Versicherungsschutz gibt und ob dies dem Versicherer mitzuteilen ist.

Eine nachträgliche Korrektur ist häufig mit erheblichem Mehraufwand verbunden und kann möglicherweise die Prämie verändern.

 
Ein Artikel von
Karin Baumeier, LL.M.