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13. Mai 2022
EIOPA und BaFin machen Druck beim Vergütungssystem

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provision - Holzwürfel mit Buchstaben im Hintergrund mit Geld, Geldscheine

EIOPA und BaFin machen Druck beim Vergütungssystem

Auch die BaFin heizt die Diskussion erneut an

Unterdessen ist auch in Deutschland die Debatte um das provisionsbasierte Vergütungssystem bei Fondspolicen wiederholt entflammt. Dr. Frank Grund, Exekutivdirektor der Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, hat nämlich auf der Jahrespressekonferenz der BaFin angekündigt, dass sogenannte Provisionsrichtwerte für fondsgebundene Lebensversicherungen eingeführt werden sollen. Hintergrund dieses Vorhabens dürfte wohl sein, dass die BaFin zuletzt keine Zweifel daran ließ, dass die Kosten bei Fondspolicen zu hoch seien. Mit „Wenn Lebensversicherungen zu viel kosten“ betitelte die Aufsichtsbehörde kürzlich eine Marktstudie, in der die Autoren schwerwiegende Defizite bei der Kostenstruktur und den Rückvergütungen – den sogenannten Kickbacks – feststellten (AssCompact berichtete bereits). Die Aufsicht sieht daher reichlich Verbesserungsbedarf im Produktfreigabeverfahren, aber auch beim Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten im Vertrieb.

Vorerst keine Konkretisierung des Provisionsrichtwerts

Doch was soll es nun mit dem von der BaFin ins Spiel gebrachten Provisionsrichtwert auf sich haben? Die BaFin gibt sich auf AssCompact Anfrage kurz angebunden. In einer schriftlichen Antwort heißt es, dass es aus Sicht der BaFin zu dem Thema aktuell nicht viel zu sagen gebe. „Wie Herr Dr. Grund bereits kommuniziert hat, werden wir unsere Überlegungen zur Einführung eines Provisionsrichtwerts in der zweiten Jahreshälfte 2022 zur Konsultation stellen“, heißt es weiter. Das dürfte dann wohl auch für wichtige Details wie etwa die Höhe des Richtwertes gelten. Generelles Ziel sei, gibt die schriftliche BaFin-Stellungnahme noch an, dass Fehlanreize beim provisionsgestützten Vertrieb und ein unangemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis („value for money“) zu vermeiden seien. Ihren Auftrag dazu leite die BaFin auch aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen ab. Die Aufsichtsbehörde beruft sich insbesondere auf die Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Vertriebsvergütung gemäß § 48a Abs. 1 VAG und auf allgemeine Aufsichtsbefugnisse und daraus resultierende Aufgaben gemäß §§ 298 Abs. 1 Satz 1 und 294 Abs. 2 VAG. Damit machen EIOPA und BaFin nun ordentlich Druck bei der künftigen Gestaltung des Vergütungssystems im Vermittlungsgeschäft. (as)

Bild: © domoskanonos – stock.adobe.com

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