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Steuern & Recht
26. Oktober 2017
Erbe zu Pflegezwecken verschenkt: Sind Dritte zur Herausgabe verpflichtet?

Erbe zu Pflegezwecken verschenkt: Sind Dritte zur Herausgabe verpflichtet?

Der überlebende Vater verschenkt Teile des Erbes an seine neue Lebensgefährtin. Kann der Sohn als Erbe im gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern nach dessen Tod die Schenkungen zurückfordern?

Verschenkt der überlebende Ehegatte Vermögensgegenstände an eine Person, die nicht im gemeinsamen Testament als Erbe aufgeführt ist, so kann dieser nach dem Tod des Schenkers dazu verpflichtet sein, die Dinge an den Erben herauszugeben. Dies allerdings nur, wenn der Erblasser zu Lebzeiten kein anerkennenswertes Eigeninteresse an der Zuwendung hatte. In einem solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zu entscheiden. Der heute 71 Jahre alte Kläger ist im gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern als Schlusserbe des längstlebenden Ehegatten eingesetzt .Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater die Beklagte kennen, mit der er dann in einem Haushalt zusammenlebte.

Fall: Schenkungen an neue Lebenspartnerin schmälern das Erbe

In der Folgezeit übertrug der Vater der Beklagten verschiedene Vermögensgegenstände (u.a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 Euro. Aus diesen erhielt die Beklagte Dividenden in Höhe von ca. 23.500 Euro. Durch Barabhebungen erlangte die Beklagte weitere 50.000 Euro aus dem Vermögen des Erblassers.

Im Rechtsstreit hat der Kläger die Herausgabe der genannten Vermögenswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen würden sein Erbteil beeinträchtigen. Die Beklagte bestritt dies. Sie behauptet, der Vater habe ihr die Vermögenswerte aus Dankbarkeit für und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege übertragen. Den Erblasser habe sie seit ihrem Einzug in dessen Wohnung intensiv gepflegt und betreut.

Schenkung als Altersvorsorge: Reicht das als Eigeninteresse?

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat die Beklagte zur Übertragung der Vermögenswerte und zur Rückzahlung der Gelder verurteilt. Diese Schenkungen hätten die Erberwartung des Klägers beeinträchtigt und seien nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.

Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbezüglichen Verfügung beider Ehegatten, an die der Überlebende nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei. Die Zuwendungen habe die Beklagte als Schenkungen erhalten. Der Schenker könne zwar ein Eigeninteresse daran gehabt haben, weil er mit der Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle. Dass sie als Gegenleistung für Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen.

Benachteiligungsabsicht liegt vor

Der Erblasser habe bei der Schenkung auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt, so die Begründung. Eine Benachteiligungsabsicht liegt auch dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Vertragserben nicht das leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Es genüge vielmehr, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälere.

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Az.: 10 U 75/16 OLG Hamm