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11. Februar 2019
FinVermV und BaFin: Über machbare Anforderungen und (Un-)Sinn einer geteilten Aufsicht

FinVermV und BaFin: Über machbare Anforderungen und (Un-)Sinn einer geteilten Aufsicht

Am Freitag hat Dr. Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte, im AssCompact Interview im Zusammenhang mit dem FinVermV-Entwurf Stellung zur dort geforderten Aufzeichnungspflicht genommen. Im zweiten Teil geht es nun um die Geeignetheitserklärung, die Sachkundeprüfung und die von der GroKo gewünschten BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler.

Herr Dr. Duncker, im ersten Teil unseres Interviews nannten Sie die Aufzeichnungspflicht aus dem FinVermV-Entwurf das ‚dickste Brett, das es zu bohren gilt‘. Worauf gilt es aber künftig bei der geforderten Geeignetheitserklärung zu achten, damit sie rechtlich wasserfest ist?

Im Kern ist die neue Geeignetheitserklärung nichts Neues. Schon jetzt darf der Vermittler dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die er für den Anleger geeignet hält. Die Anliegen des Kunden, deren Gewichtung, die Empfehlungen des Beraters und die Gründe für die Empfehlung sind schon jetzt zu dokumentieren. Die neue FinVermV wird einige konkrete Regelungen zum Inhalt der Geeignetheitserklärung bringen. So muss die Geeignetheitserklärung etwa einen Überblick darüber geben, wie die Empfehlung auf die vom Kunden geäußerten Ziele und Umstände bezüglich Anlagedauer, Kenntnisse und Erfahrung, Risikobereitschaft und Verlusttragungsfähigkeit abgestimmt ist. Wer diese Punkte berücksichtigt, ist schon sehr gut aufgestellt.

Ergeben sich durch die neue FinVermV Änderungen bei der Sachkundeprüfung?

Ja, auch für die Sachkundeprüfung bringt die neue FinVermV einige Änderungen. Neben einigen redaktionellen Änderungen werden die Anforderungen an die Sachkundeprüfung um einige Punkte ergänzt. Diese betreffen die in der Verordnung neu geregelten Pflichten des Vermittlers. Dazu gehören die neu geregelten Anforderungen zur Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie zur Vergütungspolitik. Auch hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht wird die Sachkundeprüfung ergänzt. An der bisherigen Zweiteilung aus schriftlicher und praktischer Prüfung ändert sich nichts. Wer sich auf die Sachkundeprüfung vorbereitet, für den lohnt sich auch ein Blick in die Anlage der FinVermV. Denn dort sind die Anforderungen an die Sachkundeprüfung im Einzelnen beschrieben.

Wie bewerten Sie den Plan der Regierungskoalition, Finanzanlagenvermittler unter BaFin-Aufsicht zu stellen?

Politisch kann man vieles diskutieren und beschließen. Problematisch erscheint mir der Umstand, dass die Regierungskoalition diesen Entschluss ohne valide Daten gefasst hat. Ich kenne keine wissenschaftlichen, statistischen oder juristischen Erkenntnisse, die für die geplante Aufsichtsänderung sprechen. Es hätte sich gelohnt, diese Punkte anzuschauen, bevor man beschließt, die Aufsicht von über 35.000 Gewerbetreibenden nach Bonn oder Frankfurt umzuhängen. Richtigerweise muss man sagen: einen Teil der Aufsicht. Denn sofern die 34f-Vermittler mit entsprechenden Erlaubnissen auch Versicherungen, Versicherungsanlageprodukte, Baufinanzierung oder Darlehen vermitteln, bleibt diese Aufsicht ja dort, wo sie jetzt ist. Den 34f-Part herauszulösen und der BaFin zu unterstellen, würde also zu einer Zersplitterung der Aufsicht führen. Das ergibt für mich keinen Sinn.

Ich halte die bisherige Zweiteilung für richtig: Die BaFin prüft Institute – die Gewerbeaufsicht prüft Gewerbetreibende. Die Bundesregierung hat kürzlich eine Evaluation zum § 34f angekündigt. Dies ist ein überfälliger Schritt. Und ich wage eine Prognose: Die Evaluation wird ergeben, dass das bisherige Aufsichtssystem viel besser ist, als von treibenden politischen Akteuren angenommen. Dieses System aufgeben sollte nur derjenige, der sich wirklich sicher ist, ein besseres zu haben.

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Ein Artikel von
Dr. Martin Andreas Duncker