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26. April 2024
Gilt eine Betriebsratswahl bei zu wenigen Bewerbern?
Detailansicht einer Leuchtreklame an einer Mauer mit der Aufschrift Betriebsrat | Detail photo of a neon sign on a wall with the inscription Betriebsrat (Works Council)

Gilt eine Betriebsratswahl bei zu wenigen Bewerbern?

Wie groß ein Betriebsrat zu sein hat, ist in § 9 BetrVG geregelt. Doch was ist, wenn sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen? Ist die Betriebsratswahl auch dann wirksam? Das hatte das Bundesarbeitsgericht aktuell zu entscheiden.

Die nächsten Betriebsratswahlen stehen an. Doch was ist, wenn sich im Unternehmen nicht genügend Kandidaten finden, die sich zur Wahl stellen?

So geschehen im Jahr 2022 in einer Klinik mit rund 170 Mitarbeitern. Bei dieser Betriebsgröße sieht der § 9 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Der Paragraf enthält eine Staffelung, wie groß ein Betriebsrat je nach Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu sein hat. In besagter Klinik kandidierten aber nur drei Arbeitnehmer und damit deutlich weniger als vom Gesetz vorgesehen. Allerdings ist gesetzlich nicht klar geregelt, was in einem solchen Fall passiert.

Nachdem nun die drei Kandidaten gewählt wurden, befand die Klinik die Wahl für nichtig und hatte beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg folgte den Argumenten des Arbeitgebers nicht und hat die Betriebswahl als wirksam erachtet, worauf die Klinik eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) einreichte.

Aber auch diese hatte keinen Erfolg. Der aktuelle Beschluss des BAG besagt, dass es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegenstehe, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das Gericht zieht hier den § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu Rate, in dem es heißt, dass in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

BAG, Beschluss vom 24.04.2024 – Az. 7 ABR 26/23

Vorinstanz: LAG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2023 – Az. 5 TaBV 7/22

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