Ein Artikel von Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Sozietät Wolter Hoppenberg
Ein Versicherungsnehmer ließ sich durch Mitarbeiter eines Mehrfachvertreters beraten, um seine Beitragslast zu reduzieren. Unter anderem verfügte er über zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen, wobei die eine bereits seit längerer Zeit lief, während bezüglich der anderen kurz vorher abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung eine Sondervereinbarung abgeschlossen war, die einen Ausschluss für Allergien und daraus resultierenden obstruktiven Erkrankungen und Funktionsstörungen der Atemwege beinhaltete.
Der Inhalt der geführten Beratungsgespräche war streitig. Unstreitig war aber, dass sich die Mitarbeiter des Mehrfachvertreters nicht die Sondervereinbarung zeigen ließen und insoweit auch keine Informationen bei dem Versicherer anforderten. Unter ebenfalls streitigen Umständen wurde die nicht durch einen Risikoausschluss eingeschränkte ältere Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt und dafür eine Grundfähigkeitsversicherung mit dem Versicherer A abgeschlossen.
Der Kläger nahm vor dem Landgericht Leipzig sowohl den Mehrfachvertreter als auch den Versicherer A auf Schadensersatz in Anspruch und vertrat hierzu die Rechtsauffassung, die Mitarbeiter des Mehrfachvertreters hätten ihm nicht raten dürfen, die ältere Berufsunfähigkeitsversicherung zu kündigen, weil diese nicht durch einen Risikoausschluss eingeschränkt gewesen sei. Da er unter allergischen Erkrankungen leide, bestehe in seinem Beruf die durchaus naheliegende Möglichkeit einer darauf beruhenden Berufsunfähigkeit. Eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Risikoausschluss könne er nicht mehr abschließen. Auch wenn die Grundfähigkeitsversicherung für ihn günstiger sei, laufe er Gefahr, dass er nicht in den Genuss vormals versicherter Leistungen komme, wenn er aufgrund einer allergischen Erkrankung berufsunfähig werde. Der Versicherer A müsse sich das Fehlverhalten seines Mehrfachvertreters zurechnen lassen.
Seite 1 Haftet Versicherer für Fehlverhalten des Mehrfachvertreters?
Seite 2 Phase des Beratungsprozesses ist entscheidend
Seite 3 Schlussfolgerungen des Urteils
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