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13. Januar 2015
Herabsetzungsklausel in der Krankentagegeldversicherung unwirksam

Herabsetzungsklausel in der Krankentagegeldversicherung unwirksam

Die in den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) enthaltene Herabsetzungsklausel bei sinkendem Nettoeinkommen wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe für unwirksam erklärt. Es bestehe unter anderem die Gefahr, dass Versicherer die Leistungen auch bei krankheitsbedingten Einkommensverlusten senken. Dagegen wollen sich Versicherungsnehmer aber gerade absichern.

Im Streitfall hatte der Kläger – ein selbstständiger Handwerker – im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Demnach betrug das Tagegeld im Krankheitsfall 100 Euro. Dieser Tagessatz entsprach dem damaligen Nettoeinkommen des Klägers. Im Jahr 2012 teilte der Versicherer mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 Euro betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen (§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009). Der Kläger wollte das nicht hinnehmen und bestand auf der Beibehaltung des höheren Tagessatzes. Der Versicherer machte geltend, die strittige Klausel diene dazu, ein erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme für den Fall zu begrenzen, dass der Versicherte durch eine Erkrankung und den dann entstehenden Tagegeldanspruch ein höheres Einkommen erzielen könne als durch eigene Erwerbstätigkeit.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe folgte dieser Argumentation zwar im Ausgangspunkt, erklärte die Herabsetzungsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung aber für unwirksam. Der Kläger behält damit seinen Anspruch auf die vereinbarten 100 Euro Krankentagegeld, obwohl sein Verdienst am Tag mittlerweile deutlich unter diesem Betrag liegt.

Gefahr der einseitigen Herabsetzung durch Versicherer

Das Gericht führte aus, die Klausel ermögliche es den Versicherern, die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend mache. Damit bestehe für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke. Gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe sich der Versicherte aber gerade schützen wollen. Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbstständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei, auch dies mache die Klausel unzulässig. Schließlich stehe der Möglichkeit des Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages herabzusetzen, kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen. (kb)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014, Az.: 9a U 15/14, Revision zugelassen