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30. Juli 2014
Honorar-Finanzanlagenberater: Viel Lärm um nichts!?

Honorar-Finanzanlagenberater: Viel Lärm um nichts!?

Am 01.08.2014 hält § 34 h Einzug in die Gewerbeordnung. Mit ihm wird ein neues Berufsbild definiert: der Honorar-Finanzanlagenberater. Das wirft Fragen danach auf, wer künftig was darf. Was Finanzanlagenvermittler, Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlagenberater beachten müssen, hat AssCompact nachgefragt bei Dr. Michael Wurdack, Rechtsanwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack.

Mit der Einführung des neuen Berufsbildes (§ 34 h GewO) soll die Honorarberatung gestärkt werden. Wird dies überhaupt Auswirkungen auf den Markt haben bzw. bekommt der Verbraucher überhaupt etwas davon mit?

In der Anlage zur Bundesratsdrucksache 239/14 vom 28.05.2014, in der es um die deshalb erforderlichen Änderungen der FinVermV (Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung) geht, ist zu lesen, man erwarte „dass sich höchstens 200 Berater entschließen werden, die Honorar-Finanzanlageberatung auszuüben“. Demgegenüber gibt es gegenwärtig über 40.000 registrierte Finanzanlagenvermittler. Allzu große Auswirkungen auf den Markt dürfte die Einführung des neuen Berufsbildes also nicht haben, auch wenn es sein mag, dass der Verbraucher durch die Berichterstattung über das neue Gesetz zumindest über die Möglichkeit der Honorarberatung informiert wird.

Stiftet das neue Berufsbild nicht eher Verwirrung? Es wird ja zugleich der Honorar-Anlagenberater (unter anderem § 31 Abs. 4c WpHG) eingeführt.

Das hat man in Berlin wohl genauso gesehen und mit den Neuregelungen zum Honorar-Anlageberater in den §§ 31 ff. WpHG einen Bezeichnungsschutz eingeführt (§ 36 d WpHG). Zusammengefasst dürfen danach nur Wertpapierdienstleister, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36 c WpHG eingetragen sind, die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort oder zum Beispiel Honoraranlageberatung vorkommen, führen oder zu Werbezwecken verwenden.

Um Verstöße gegen Wettbewerbsrecht zu vermeiden, darf sich also ein Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) nicht als Honorar-Anlagenberater bezeichnen. Man sollte das nicht für bloße Wortklauberei halten. Der Bezeichnungsschutz gemäß § 36 d WpHG ist durchaus auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß § 34 f GewO zu beachten. So dürfte zum Beispiel ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn sich ein Anlageberater „Honorarberater“ nennt, obwohl er Provisionen nimmt. Um teure Abmahnungen oder gar Schwierigkeiten mit der BaFin zu vermeiden, sollten Anlageberater mit Erlaubnis gemäß § 34 f GewO zeitnah ihren werblichen Auftritt, insbesondere ihre Internetseite, überprüfen.

Honorar-Finanzanlagenberater dürfen, wie es der Name schon sagt, nur gegen Honorar ihre Kunden beraten. Was passiert, wenn ein für den Kunden geeignetes Produkt aber nur provisionsbasiert auf dem Markt erhältlich ist?

Das hat der Gesetzgeber bedacht. In § 34 h Abs. 3 GewO ist geregelt, dass Zuwendungen „in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren“ sind.

Wie können wir uns die Weiterleitung des Honorars vorstellen? Gibt es hierbei formal etwas zu beachten?

Mit der bereits angesprochenen Anpassung der FinVermV sind mit § 17 a FinVermV sowie den angepassten Regelungen in § 22 FinVermV die entsprechende Informations- und Nachweispflichten eingeführt worden. Deren Einhaltung wird gemäß § 24 FinVermV überprüft. Bestandsprovisionen für Finanzanlagen des Kunden aus einer vorhergehenden Tätigkeit als Vermittler darf der Honorar-Finanzanlagenberater noch behalten, es sei denn, zu diesen Anlagen findet ab dem 01.08.2014 eine Beratung statt.

Was muss man bei einem Statuswechsel beachten? Muss man seine Berufshaftpflichtversicherung informieren?

Das in jedem Fall. Darüber hinaus sieht § 34 h Abs. 2 GewO die Verpflichtung vor, der Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zugrunde zu legen, die von der Erlaubnis umfasst sein müssen. Dabei darf sich der Honorar-Finanzanlagenberater nicht auf die Produkte nahestehender Anbieter beschränken. Praktisch ganz wichtig ist, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden zu treffen, bevor die Beratung beginnt. Und auch für den Honorar-Finanzanlagenberater gelten insgesamt die Vorschriften der FinVermV.

Wer ist für die Erlaubnis zuständig?

Hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilung ändert sich nichts. Das sind je nach Bundesland entweder die IHK’s, die Gewerbeämter oder die Kreise.

Kann ein Vermittler mit § 34 f GewO-Erlaubnis auch gegen Honorar tätig werden bzw. was passiert, wenn sich ein Vermittler mit § 34 f GewO-Erlaubnis nun auch nach § 34 h GewO registrieren lassen will?

Zunächst: die Erlaubnisse gemäß § 34 f GewO (Finanzanlagenvermittler) und gemäß § 34 h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) schließen sich gegenseitig aus! Es gibt also keine „Doppelregistrierung“. Im Übrigen umfasst bereits die Erlaubnis nach § 34 f GewO die Anlageberatung, so dass ein Finanzanlagenmakler mit § 34 f Gewerbeerlaubnis im Rahmen seines Maklervertrags nach unserer Einschätzung anstelle einer Vergütung durch den Produktgeber an ihn durchaus eine, dann aber bloße Erfolgsvergütung mit dem und durch den Kunden vereinbaren kann. Keinesfalls darf sich ein solcher § 34 f-Berater allerdings den Anstrich eines Honorar-Finanzanlagenberaters oder eines Honorar-Anlagenberater geben. Wichtig ist auch, eine andere deutliche Bezeichnung für eine solche mit dem Kunden zu vereinbarende Vergütung zu wählen, die nicht Wortbestandteile wie „Honorar“, „Honorarberatung“ oder Ähnliches ausweist. Dies gilt wie gesagt auch für werbliche Ansprachen gegenüber dem Kunden.

Weitere für Vermittler wichtige Änderungen fasst Dr. Michael Wurdack, Rechtsanwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack morgen für Sie zusammen.