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2. Juni 2016
GKV: keine weltweite Absicherung von Auslandsreisen

GKV: keine weltweite Absicherung von Auslandsreisen

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich selbst ergänzend bei Auslandsreisen absichern. Darauf hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil hingewiesen. Damit wird endgültig klargestellt, dass Betriebskrankenkassen nicht mit privaten Unternehmen den Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder vertraglich regeln dürfen.

Im Streitfall hat die klagende Krankenkasse ihre Mitglieder und deren familienversicherte Angehörige bei einem privaten Krankenversicherer weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten versichert (siehe auch GKV darf keinen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz anbieten). Das Bundesversicherungsamt hat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags gebeten und die Krankenkasse schließlich verpflichtet, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.

Ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung fehlt

Wie auch die Vorinstanz, das Landessozialgericht Hessen, hat das Bundessozialgericht (BSG) die Klage der Krankenkasse zurückgewiesen. Die Begründung: Die Klägerin habe mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen übernommen. Eine gesetzliche Ermächtigung habe nicht vorgelegen. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, sei unzulässig. Weiter hat das BSG darauf hingewiesen, dass gesetzlich Krankenversicherte sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern müssen. (kb)

BSG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R